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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Trockenperioden"


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Drucksache 13/1/20

... Der Boden ist untrennbarer Bestandteil des geologischen Untergrundes, der im Rahmen der geologischen Landesaufnahme erkundet wird. Unabhängig davon, ob Informationen über den Bodenaufbau und seine Eigenschaften im Rahmen einer geologischen Landesaufnahme mitgewonnen werden oder die Erkundung durch eine eigenständige bodenkundliche Landesaufnahme erfolgt, ist die Erhebung von Informationen über den Bodenaufbau und seine spezifischen Eigenschaften von der staatlichen geologischen Landesaufnahme im Sinne dieses Gesetzes umfasst. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bodeninformationen im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 benötigt und immer bedeutsamer werden, zum Beispiel zur Beherrschung der Folgen des Klimawandels bei der Entwicklung von Strategien gegen die Auswirkungen von Starkregenereignissen oder extremen Trockenperioden, ist die bodenkundliche Untersuchung als Teil der staatlichen geologischen Landesaufnahme hier aufzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein*

6. Zu § 1 Satz 1 GeolDG

7. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

8. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

9. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

10. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 GeolDG

11. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

12. Zu § 6 Absatz 1 Satz 5a - neu - GeolDG

13. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG

14. Zu § 8 Satz 1 GeolDG

15. Zu § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 GeolDG

16. Zu § 10 Absatz 3 Satz 2 GeolDG

17. Zu § 11 Absatz 3 GeolDG

18. Zu § 11 Absatz 4 GeolDG

19. Zu § 15 Absatz 3 GeolDG

20. Zu § 15 Absatz 3 Satz 2 GeolDG

21. Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 GeolDG

22. Zu § 16 Absatz 1 Satz 3 GeolDG

23. Zu § 17 Absatz 3 Satz 1a - neu - GeolDG

24. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - GeolDG In § 17 Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

25. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - GeolDG

26. Zu § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1,

27. Zu § 23 Absatz 2 Satz 2 GeolDG

28. Zu § 27 Absatz 4 - neu - GeolDG

29. Zu § 27 GeolDG

30. Zu § 29 Absatz 4 Satz 1 GeolDG

31. Zu § 29 Absatz 5 GeolDG

32. Zu § 32 Absatz 1 GeoIDG

33. Zu § 33 Absatz 3 Satz 1 GeolDG

34. Zu § 33 Absatz 6 GeolDG

35. Zu § 34 Absatz 3 Satz 2 und Satz 2a - neu - sowie

36. Zu § 34 Absatz 4 Satz 5

37. Zu § 36 Absatz 1, Absatz 2 GeolDG


 
 
 


Drucksache 13/20 (Beschluss)

... Der Boden ist untrennbarer Bestandteil des geologischen Untergrundes, der im Rahmen der geologischen Landesaufnahme erkundet wird. Unabhängig davon, ob Informationen über den Bodenaufbau und seine Eigenschaften im Rahmen einer geologischen Landesaufnahme mitgewonnen werden oder die Erkundung durch eine eigenständige bodenkundliche Landesaufnahme erfolgt, ist die Erhebung von Informationen über den Bodenaufbau und seine spezifischen Eigenschaften von der staatlichen geologischen Landesaufnahme im Sinne dieses Gesetzes umfasst. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bodeninformationen im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 benötigt und immer bedeutsamer werden, zum Beispiel zur Beherrschung der Folgen des Klimawandels bei der Entwicklung von Strategien gegen die Auswirkungen von Starkregenereignissen oder extremen Trockenperioden, ist die bodenkundliche Untersuchung als Teil der staatlichen geologischen Landesaufnahme hier aufzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu § 1 Satz 1 GeolDG

4. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

5. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

6. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

7. Zu § 6 Absatz 1 Satz 5a - neu - GeolDG

8. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG

9. Zu § 8 Satz 1 GeolDG

10. Zu § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 GeolDG

11. Zu § 11 Absatz 3 GeolDG

12. Zu § 11 Absatz 4 GeolDG

13. Zu § 15 Absatz 3 GeolDG

14. Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 GeolDG

15. Zu § 16 Absatz 1 Satz 3 GeolDG

16. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - GeolDG

17. Zu § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 GeolDG

18. Zu § 23 Absatz 2 Satz 2 GeolDG

19. Zu § 29 Absatz 4 Satz 1 GeolDG

20. Zu § 33 Absatz 6 GeolDG

21. Zu § 36 Absatz 1, Absatz 2 GeolDG


 
 
 


Drucksache 630/14 (Beschluss)

... Diese Regelung knüpft an die bisherige Regelung im § 30 Absatz 1a der bislang geltenden InVeKoSV an. Hintergrund der bislang geltenden Regelung war die sanktionsfreie Wiederaufnahme der Nutzung entsprechender Flächen z.B. im Falle von Futterengpässen in Folge anhaltender Trockenperioden vor Ablauf der Schutzperiode. Entsprechenden Bedarf zeigten Praxisfälle in den vergangenen Jahren. Die betreffenden Flächen stellen keine sogenannten ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des "Greening" dar. Insofern gelten hierfür nicht die strengeren Auflagen und es sollte hier eine vorzeitige Nutzung ohne bürokratischen Aufwand möglich sein. Ein Verweis auf die vorgesehenen Regelungen des § 30 Absatz 5 InVeKoSV reicht nicht aus, da auf Grundlage dieser Regelung die Anzeige auch zeitnah nach der Nutzung erfolgen könnte. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle im Verbotszeitraum würde der Landwirt ohne diese ergänzende Regelung jedoch Gefahr laufen, einen Cross-ComplianceVerstoß zu begehen, wenn gerade an dem Tage der Vor-Ort-Kontrolle (oder kurz vor dieser Kontrolle) die Fläche zwecks Nutzung gemäht, gemulcht oder beweidet wurde und dies der Behörde noch nicht mitgeteilt worden war (daher mindestens drei Tage vorher eine Anzeige bei der Behörde). Aus diesem Grund war diese Regelung bereits in die bislang geltende InVeKoSV aufgenommen worden. Sie trägt zur Rechtssicherheit für den Landwirt bei.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften

1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 630/1/14

... Diese Regelung knüpft an die bisherige Regelung im § 30 Absatz 1a der bislang geltenden InVeKoSV an. Hintergrund der bislang geltenden Regelung war die sanktionsfreie Wiederaufnahme der Nutzung entsprechender Flächen z.B. im Falle von Futterengpässen in Folge anhaltender Trockenperioden vor Ablauf der Schutzperiode. Entsprechenden Bedarf zeigten Praxisfälle in den vergangenen Jahren. Die betreffenden Flächen stellen keine sogenannten ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des "Greening" dar. Insofern gelten hierfür nicht die strengeren Auflagen und es sollte hier eine vorzeitige Nutzung ohne bürokratischen Aufwand möglich sein. Ein Verweis auf die vorgesehenen Regelungen des § 30 Absatz 5 InVeKoSV reicht nicht aus, da auf Grundlage dieser Regelung die Anzeige auch zeitnah nach der Nutzung erfolgen könnte. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle im Verbotszeitraum würde der Landwirt ohne diese ergänzende Regelung jedoch Gefahr laufen, einen Cross-ComplianceVerstoß zu begehen, wenn gerade an dem Tage der Vor-Ort-Kontrolle (oder kurz vor dieser Kontrolle) die Fläche zwecks Nutzung gemäht, gemulcht oder beweidet wurde und dies der Behörde noch nicht mitgeteilt worden war (daher mindestens drei Tage vorher eine Anzeige bei der Behörde). Aus diesem Grund war diese Regelung bereits in die bislang geltende InVeKoSV aufgenommen worden. Sie trägt zur Rechtssicherheit für den Landwirt bei.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/1/14




1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu DirektZahlDurchfV

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 469/07

... Europa hat sich im letzten Jahrhundert um nahezu 1°C erwärmt - schneller als der globale Durchschnitt. Eine wärmere Atmosphäre enthält mehr Wasserdampf; neue Niederschlagsmuster können jedoch von Region zu Region sehr unterschiedlich sein. Regen- und Schneefälle haben in Nordeuropa stark zugenommen, während in Südeuropa mehr Trockenperioden beobachtet werden. Jüngste Temperaturextreme wie die während der Hitzewelle des Sommers 2003 gemessenen Rekordwerte sind die natürliche Folge der vom Menschen herbeigeführten Klimaänderung. Obgleich einzelne Wetterunbilden keiner bestimmten Ursache zugeordnet werden können, haben statistische Analysen gezeigt, dass das Risiko, dass solche Fälle eintreten, infolge des Klimawandels bereits spürbar zugenommen hat. Alles spricht dafür, dass nahezu alle natürlichen, biologischen und physikalischen Prozesse (wie frühere Baumblüte und Schmelzen der Gletscher) auf Klimaänderungen in Europa und der restlichen Welt reagieren. Im Jahr 2080 könnte über die Hälfte der europäischen Pflanzenarten gefährdet bzw. vom Aussterben bedroht sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/07




Grünbuch der Kommission

1. Anpassung und Klimaschutz aus dem richtigen Blickwinkel

2. Grund zur globalen Besorgnis

3. Europa bleibt nicht verschont

Abbildung 1: Veränderung der durchschnittlichen Jahrestemperatur bis Ende dieses Jahrhunderts1

Abbildung 2: Veränderung der durchschnittlichen Jahresniederschläge bis Ende dieses Jahrhunderts

4. Europa muss sich anpassen - Herausforderungen für die Europäische Gesellschaft und die europäische öffentliche Ordnung

Abbildung 3: Auswirkung von Anpassungsmaßnahmen auf Schäden infolge eines niedrigen und eines hohen Meeresspiegelanstiegs.

Nationale Ebene

Regionale Ebene

Lokale Ebene

5. Ausrichtung der EU-Massnahmen - Prioritäre Optionen für einen flexiblen Ansatz mit vier Aktionsschwerpunkten

5.1. Der erste Pfeiler: Frühzeitiges Handeln in der EU

5.1.1. Einbeziehung von Anpassungsmaßnahmen in die Umsetzung und Änderung geltender und künftiger Rechtsvorschriften und Politiken

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

Industrie und Dienstleistungen

5 Energie

5 Verkehr

5 Gesundheit

5 Wasser

Meeresumwelt und Fischerei

Ökosysteme und biologische Vielfalt

Andere natürliche Ressourcen

5 Querschnittsfragen

5.1.2. Einbeziehung von Anpassungsmaßnahmen in existierende Förderprogramme der Gemeinschaft

5.1.3. Entwicklung neuer politischer Maßnahmen

5.2. Der zweite Pfeiler: Einbeziehung von Anpassungserfordernissen in außenpolitische Maßnahmen der EU

5.3. Der dritte Pfeiler: Verringerung der Unsicherheit durch Erweiterung der Wissensgrundlage durch integrierte Klimaforschung

5.4. Der vierte Pfeiler: Einbeziehung der europäischen Gesellschaft, der europäischen Wirtschaft und des europäischen öffentlichen Sektors in die Entwicklung koordinierter und umfassender Anpassungsstrategien

6. Nächste Schritte


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.