Drucksache 455/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
... Der Entwurf ersetzt durch Änderung von Satz 1 den Bezugspunkt "Zweck der Maßregel" durch "Resozialisierung des Täters". Dadurch wird erreicht, dass die Vollstreckungsreihenfolge nicht allein nach der leichteren Zweckerreichung der Maßregel, also nach dem reinen Therapieinteresse, bestimmt wird, sondern auf Grund einer Bewertung der Resozialisierungsmöglichkeiten insgesamt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ursache für die Straffälligkeit des Verurteilten in solchen Fällen u.U. nicht allein in der psychischen Störung oder in der Sucht des Täters begründet sein kann und dass nicht allein die therapeutischen Maßnahmen in der Entziehungsanstalt oder im psychiatrischen Krankenhaus, sondern auch die Einwirkungsmöglichkeiten des Strafvollzugs die Resozialisierung günstig beeinflussen können. Nach der geltenden Gesetzeslage setzt der Vorwegvollzug der Strafe voraus, dass dieser entweder als Vorstufe für eine erfolgversprechende Behandlung im Maßregelvollzug erforderlich ist oder sogar bessere Heilungsmöglichkeiten bietet als der Maßregelvollzug.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Inkrafttreten; Übergangsvorschrift
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
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