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"Therapeutische"


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0513/05
0508/05
0794/05
0238/04B
0780/04
0712/04B
0712/04
0918/1/04
0683/3/04
0860/04
0586/04
0918/04B
0951/04
0238/04
0365/04
0455/04B
0574/03B
0546/03
Drucksache 380/1/20

... Die Leistungen sind aber am ehesten denen der Heilmittelerbringer vergleichbar (medizinischtherapeutische Leistungen gegebenenfalls einschließlich kurortspezifischer Heilmittel). Daher ist eine Regelung in grundsätzlicher Anwendung des Rettungsschirms für Heilmittelerbringer sinnvoll. Für die Ermittlung der Ausgleichszahlung sollte nach den Erfahrungen mit dem Rettungsschirm Heilmittel und weil in den Wintermonaten insbesondere Vorsorgeleistungen üblicherweise weniger in Anspruch genommen werden eine breitere Basis (abgerechnete Leistungen des dritten und vierten Quartals 2019) bei entsprechender Senkung des Erstattungssatzes gewählt werden.



Drucksache 469/1/20

... V zugelassene Leistungserbringer umfasst, greift nicht, obwohl vergleichbare Leistungen erbracht werden (medizinischtherapeutische Leistungen einschließlich kurortspezifischer Heilmittel).



Drucksache 5/20 (Beschluss)

... In der Begründung wird dazu näher benannt, dass dies denkbar ist, "wenn eine volljährige Person über den therapeutischen Nutzen der Behandlung getäuscht wird oder aufgrund nicht hinreichender Aufklärung über vorhandene Risiken oder die nicht bewiesene Wirksamkeit der Behandlung irrt". Weiter wird wie folgt ausgeführt:



Drucksache 164/20

... 14. Physiotherapeuten, die nach § 124 Absatz 1 zur Leistungserbringung zugelassen sind, und die zur Versorgung des Versicherten in dessen Behandlung eingebunden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 8, 10 und 11 sowie die Verarbeitung von Daten, die sich aus der physiotherapeutischen Behandlung ergeben, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist;



Drucksache 246/20

... 2. diese Ausbildungsmöglichkeit erhalten werden muss, um die regionale psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen.



Drucksache 218/20

... 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,



Drucksache 469/20 (Beschluss)

... V zugelassene Leistungserbringer umfasst, greift nicht, obwohl vergleichbare Leistungen erbracht werden (medizinischtherapeutische Leistungen einschließlich kurortspezifischer Heilmittel).



Drucksache 259/20

... In der Gruppe der Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika werden aufgrund von Vorkommnissen im Vollzug in der Untergruppe 1. (Erythropoese stimulierende Stoffe) Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren (Dapodustat (GSK1278863), Molidustat (BAY 85-3934), Roxadustat (FG-4592) und Vadaudustat (AKB-6548) aufgenommen. Bei diesen neuen Stoffen, die sich bisher keiner der bestehenden Gruppen eindeutig zuordnet ließen, handelt es sich um Stoffe, die zu Dopingzwe-cken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.



Drucksache 86/20

... - eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Versorgung nach aktuellem medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Standard zu gewährleisten und



Drucksache 5/20

... Die Bundesregierung spricht sich daher, ebenso wie die maßgeblichen nationalen und internationalen wissenschaftlichen und psychotherapeutischen Verbände sowie der Bundesrat, deutlich gegen sogenannte Konversionstherapien aus.



Drucksache 5/1/20

... In der Begründung wird dazu näher benannt, dass dies denkbar ist, "wenn eine volljährige Person über den therapeutischen Nutzen der Behandlung getäuscht wird oder aufgrund nicht hinreichender Aufklärung über vorhandene Risiken oder die nicht bewiesene Wirksamkeit der Behandlung irrt". Weiter wird wie folgt ausgeführt:



Drucksache 315/20

... 11. Invitro-Diagnostika im Sinne des Medizinprodukterechts, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände oder zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten zu liefern, entwickelt oder herstellt."



Drucksache 75/20

... bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des neunten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats]. Das Robert Koch-Institut bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Kriterien zur Einordnung eines Antibiotikums als Reserveantibiotikum bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des neunten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] und veröffentlicht diese Kriterien auf seiner Internetseite. Das Robert Koch-Institut hat zu diesen Kriterien im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine nicht abschließende Liste von multiresistenten bakteriellen Krankheitserregern nach Satz 1 zu veröffentlichen. Hat der Gemeinsame Bundesauschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach Satz 1 beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten. Bei dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 hat der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festzulegen. Dazu holt er eine Stellungnahme beim Robert Koch-Institut ein, die im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu erstellen ist."



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... "§ 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf



Drucksache 517/19

... Eine Beratungsbefugnis der Krankenkassen ist überdies nicht mehr erforderlich, da nach § 106 Absatz 3 Satz 3 gezielte Wirtschaftlichkeitsberatungen in erforderlichen Fällen durch die Prüfungsstellen nach § 106c erfolgen können. Daneben hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (ABAG) den Krankenkassen und deren Verbänden in § 73 Absatz 8 in Bezug auf die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln die Aufgabe übertragen, auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen zu informieren sowie nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben.



Drucksache 336/19

... - sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, erfordern bzw. ihre Anwendung erfordert eine vorherige tierärztliche Diagnose oder ihre Anwendung kann Auswirkungen haben, die die späteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erschweren oder überlagern.



Drucksache 505/1/19

... Problematisch erscheint die Rechtsänderung, weil die neue Gesetzesformulierung ohne weitere, ausdrückliche Konkretisierung bzw. Einschränkung auf den EBM verweist. Die möglicherweise intendierte Beschränkung der Anknüpfung auf Leistungen der neuen berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung schwer psychisch Kranker mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf ergibt sich aus dem gewählten Wortlaut der Norm jedenfalls nicht eindeutig. In ihrer jetzigen Fassung lässt die Norm vielmehr befürchten, dass zukünftig alle PIA-Leistungen nach EBM zu vergüten wären. Dies würde den Fortbestand des unverzichtbaren Versorgungsbeitrags, den PIAs in der ambulanten Versorgung schwer psychisch kranker Patientinnen und Patienten leisten, aus Sicht der Länder völlig unnötiger Weise gefährden.



Drucksache 630/19

... e) den therapeutischen Stellenwert und die Limitationen der Phytopharmaka jeweils in Abhängigkeit von ihrem Zulassungsstatus und der verfügbaren Evidenz zu beurteilen,



Drucksache 98/2/19

... b) wie anderweitig sichergestellt werden kann, dass alle Absolventen eines akkreditierten Studiums "Psychotherapie" den Zugang zur psychotherapeutischen Prüfung erhalten.



Drucksache 397/19

... e) den therapeutischen Stellenwert und die Limitationen der Phytopharmaka jeweils in Abhängigkeit von ihrem Zulassungsstatus und der verfügbaren Evidenz zu beurteilen,



Drucksache 397/19 (Beschluss)

... n) den therapeutischen Stellenwert und die Limitationen der Phytopharmaka jeweils in Abhängigkeit von ihrem Zulassungsstatus und der verfügbaren Evidenz zu beurteilen,



Drucksache 161/1/19

... Die Ergänzung dient der Klarstellung. Fälle, in denen der Betroffene eine Geschlechtsangleichung vornehmen möchte oder wegen einer anderen neuen geschlechtlichen Identität psychotherapeutische Beratung benötigt, sollen ausdrücklich nicht vom Antrag mitumfasst sein.



Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist verpflichtet, für den Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal zu bestimmen.



Drucksache 505/4/19

... In der Begründung zu § 10 Absatz 4 Nummer 1 PsychThG (vgl. BT-Drucksache 19/13585) heißt es, dass die psychotherapeutische Prüfung [nunmehr] unter Bezugnahme auf das während des Studiums über die durchgeführte Patientenbehandlung zu fertigende Sitzungsprotokoll auch einen schriftlichen Bestandteil umfasse.



Drucksache 670/19 (Beschluss)

... In § 7 des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychtherapeuten werden das Ziel des Studiums und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin beschrieben. Das Studium soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden personalen, fachlichmethodischen, sozialen und umsetzungsorientierten Kompetenzen vermitteln, die für eine eigenverantwortliche, selbständige und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren erforderlich sind.



Drucksache 505/2/19

... "(2a) Die Länder können Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung eingerichtet wurden, zur Sicherstellung der regionalen psychotherapeutischen Versorgung auch über den 1. September 2020 hinaus fortführen. Die Frist für den Abschluss der Ausbildung nach Absatz 2 Satz 2 (1. September 2032) verlängert sich entsprechend. Die Studiengänge unterliegen einer Programmakkreditierung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Punkt 2 des Studienakkreditierungsvertrages unter Einbindung der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung entscheidet, sowie einer fortlaufenden wissenschaftlichen Evaluation."



Drucksache 134/19

... Aufgrund der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren sei grundsätzlich eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches und pflegerisches Personal zu gewährleisten (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 Rz. 83).



Drucksache 549/19

... "(1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische Angebote."



Drucksache 351/1/19

... § 35 Absatz 1 enthält eine Obliegenheitspflicht für die Verwaltungsbehörde, Berechtigte auf Angebote außerhalb der Traumaambulanz zu verweisen, wenn die Traumaambulanz nach Abschluss von maximal fünfzehn Sitzungen (siehe § 34) einen weiteren psychotherapeutischen Behandlungsbedarf sieht. Laut Begründung soll die Vorschrift sicherstellen, dass Berechtigte unmittelbar im Anschluss entsprechende Angebote außerhalb der Traumaambulanzen erhalten können, um lange Wartezeiten zu verhindern.



Drucksache 505/19

... Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung



Drucksache 128/19

... "Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten."



Drucksache 505/3/19

... Der Bundesrat stellt fest, dass die Nachwuchsgewinnung für eine gute psychotherapeutische Versorgung auch während der Dauer der Umsetzungsphase des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung flächendeckend sichergestellt sein muss. Er unterstreicht die Notwendigkeit, eine gute psychotherapeutische Versorgung gerade auch für Kinder und Jugendliche in der Fläche sicherzustellen.



Drucksache 670/19

... Das Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) hat die Ausbildung, die zum Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten führt, grundlegend reformiert und auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Anders als bisher wird die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut künftig nicht mehr nach einer postgradualen Ausbildung erteilt, sondern nach dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiums sowie nach dem Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung.



Drucksache 43/19

... - sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, erfordern bzw. ihre Anwendung erfordert eine vorherige tierärztliche Diagnose oder ihre Anwendung kann Auswirkungen haben, die die späteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erschweren oder überlagern.



Drucksache 556/19

... In § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem Wort "Personal" die Wörter "sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal" eingefügt.



Drucksache 548/19

... Im Gegensatz zu Tätigkeiten von Ärzten an Land, bei denen eine konsiliarische Rücksprache mit Kollegen problemlos möglich ist, sind Schiffsärzte oft über längere Zeiträume auf sich allein gestellt. Um eine effektive Behandlung an Bord sicherzustellen, sind besondere fachliche Qualifikationen Voraussetzung. Hierbei muss ein breites Spektrum therapeutischer Kenntnisse, insbesondere der Notfallmedizin, sicher beherrscht und durch entsprechende Facharztbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen und Fachkundenachweise nachgewiesen werden. Des Weiteren ist für eine effektive Behandlung an Bord die Kenntnis der nautischen, räumlichen und umweltbedingten Gegebenheiten an Bord unabdingbar. Diese Kenntnisse werden durch ein vierwöchiges Praktikum an Bord erworben.



Drucksache 98/19 (Beschluss)

... "Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und evidenzbasierter psychotherapeutischer Verfahren berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von psychischen Erkrankungen und von Störungen von Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie nach Satz 1 umfasst auch Tätigkeiten, die der wissenschaftlichen Evaluation neuer psychotherapeutischer Methoden oder Verfahren dienen. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen."



Drucksache 206/19

... Mehr Unterstützung, Partizipation, Information und gemeinsame Entscheidungsfindung können die Selbstverantwortung der Betroffenen stärken und die gesundheitliche Versorgung stärker an den Bedürfnissen und Bedarfen der Patientinnen und Patienten ausrichten. Die Vorstellungen, wie Bürgerinnen und Bürger, Versicherte, Patientinnen und Patienten sich im Gesundheitssystem einbringen können und sollen, haben sich in den letzten Jahren verändert. Patientinnen und Patienten befinden sich nicht mehr nur in einer passiven Rolle, die die Hilfe der ärztlichen, therapeutischen und pflegerischen Professionen ohne zu hinterfragen in Anspruch nehmen.



Drucksache 554/19

... (1) Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten vermittelt die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung sowie in weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen. Die Vermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinischtechnischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.



Drucksache 505/19 (Beschluss)

... Problematisch erscheint die Rechtsänderung, weil die neue Gesetzesformulierung ohne weitere, ausdrückliche Konkretisierung bzw. Einschränkung auf den EBM verweist. Die möglicherweise intendierte Beschränkung der Anknüpfung auf Leistungen der neuen berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung schwer psychisch Kranker mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf ergibt sich aus dem gewählten Wortlaut der Norm jedenfalls nicht eindeutig. In ihrer jetzigen Fassung lässt die Norm vielmehr befürchten, dass zukünftig alle PIA-Leistungen nach EBM zu vergüten wären. Dies würde den Fortbestand des unverzichtbaren Versorgungsbeitrags, den PIAs in der ambulanten Versorgung schwer psychisch kranker Patientinnen und Patienten leisten, aus Sicht der Länder völlig unnötiger Weise gefährden.



Drucksache 517/1/19

... Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist verpflichtet, für den Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal zu bestimmen.



Drucksache 115/19

... 24 Konzentrationen, die in der Regel um mehrere Größenordnungen niedriger sind als die minimale therapeutische Dosis.



Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Einzelne Krankenkassen zahlen die Leistungen der neurologischen Komplexbehandlungen - obwohl die schriftlichen Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen - bereits jetzt nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung bzw. Stornierung und Verrechnung. Die leistungserbringenden Krankenhäuser sind aufgrund der Rückforderungsproblematik gezwungen, bilanzielle Rückstellungen zu bilden und es tritt eine Verunsicherung ein, wie in Zukunft diese für die Patienten überaus wichtigen diagnostischen und therapeutischen Leistungen gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden können.



Drucksache 79/18

... Die aufenthaltsrechtliche Sicherheit ist zugleich eine wichtige Bedingung für das Gelingen einer psychotherapeutischen Behandlung, die schwer traumatisierte Opfer rechter Gewalt oftmals benötigen. Sofern den Betroffenen eine Abschiebung drohen würde, wäre eine psychische Stabilisierung und eine erfolgreiche Traumatherapie nicht möglich.



Drucksache 504/1/18

... Das BMG begründet seine Entscheidung zudem damit, dass durch die vom G-BA vorgenommene Definition der therapeutischen Wirkung der Verbandmittelbegriff enger gefasst werde, als es der Gesetzgeber in Gesetzeswortlaut und -begründung vorgesehen habe. Eine vollständige Ausgrenzung von Verbandmitteln mit ergänzenden, nicht physikalischen therapeutischen Wirkungen auf die Wundheilung könne weder dem Gesetzestext selbst, noch dem Willen des Gesetzgebers entnommen werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:



Drucksache 671/17

... XII eingeführt werden. Begründet wird dies damit, dass die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 (EVS 2013) in der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) für therapeutische Mittel und Geräte, die auch Brillen mit umfassen, die entsprechenden Anschaffungskosten nicht abdecken könnten.



Drucksache 383/17

... Weiterhin ist zeitnah das Angebot einer Nachbetreuung im Betrieb, bei Bedarf die Überleitung in eine therapeutische Behandlung und die Unterstützung bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu unterbreiten.



Drucksache 135/17

... 2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen."



Drucksache 759/1/17

... Das Gewicht spielt allerdings bei lokal anzuwendenden Arzneimitteln wie z.B. Euterinjektoren zur Behandlung von Mastitiden oder Uterusstäben keine Rolle. Bei Arzneimitteln, die systemisch anzuwenden sind, erscheint das Risiko, das von einer unsachgemäßen Dosierung ausgeht, insbesondere bei der Anwendung von Arzneimitteln mit antibakterieller Wirkung vergleichsweise höher als bei sonstigen Wirkstoffen. Subtherapeutische Dosierungen von Arzneimitteln mit antibakterieller Wirkung können z.B. die Resistenzentwicklung und in der Folge die Resistenzverbreitung fördern. Vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus ist es daher vertretbar, dass die Angabe des Gewichts auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, beschränkt wird.



Drucksache 195/17

... bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "aus genommen von diesen Gruppen sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten" durch die Wörter "insbesondere können altersgerechte Darreichungsformen für Kinder berücksichtigt werden" ersetzt.



Drucksache 456/17

... b) Behandlungsdaten, das heißt diagnostische Daten zur Art und Schwere der angeborenen Hämostasestörung sowie therapeutische Daten zum Auftreten, zur Behandlung einschließlich der angewendeten Gerinnungsfaktorenzubereitungen sowie Daten zu Komplikationen wie zum Verlauf von Blutungen und damit verbundenen Gesundheitsstörungen,



Drucksache 66/17

... In Nummer 7 wird bestimmt, dass die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig ist, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Mit diesen Voraussetzungen soll erreicht werden, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen entsprechend dem Ultima-Ratio-Gedanken auf das unvermeidbare Mindestmaß reduziert werden. Sie sind nicht bereits dann erfüllt, wenn der Betreute im Krankenhaus lediglich ambulant behandelt wird. Vielmehr ist der stationäre Aufenthalt insbesondere zeitlich so auszugestalten, dass die gebotene sorgfältige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme durch den verantwortlichen Arzt und den Betreuer im Rahmen dieses Aufenthalts möglich ist. Diese Anforderung dürfte nur bei einem vollstationären Aufenthalt erfüllt sein. Weiterhin ist vorauszusetzen, dass in dem Krankenhaus, in dem der Betreute stationär aufgenommen wurde, die gebotene medizinische Versorgung einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Das Krankenhaus muss auf Grund seiner medizinischen Ausstattung die institutionellen Rahmenbedingungen dafür bieten, dass auch gerade die zwangsweise Durchführung der Behandlung fachgerecht und den konkreten Bedürfnissen des Betreuten entsprechend gewährleistet ist. Ferner muss das Krankenhaus sicherstellen, dass dort auch eine gegebenenfalls medizinisch erforderliche Nachsorge durchgeführt werden kann. Hierzu gehören auch etwaige Maßnahmen zur therapeutischen Aufarbeitung der Zwangsbehandlung. Der Betreute darf nicht unmittelbar nach Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sich selbst überlassen bleiben, wenn ein weiterer therapeutischer Bedarf besteht.



Drucksache 759/17

... Die Minimierung der Anzahl antibiotischer Behandlungen auf das therapeutisch notwendige Maß ist eine zentrale Maßnahme zur Eindämmung der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen und somit zum Erhalt der Wirksamkeit von Antibiotika. Die Auswahl des geeigneten Wirkstoffs ist ein weiteres Element des verantwortungsvollen Antibiotikaeinsatzes. Ein wichtiges Element für die Therapieentscheidung ist daher neben der klinischen Untersuchung grundsätzlich auch die Testung der eine Krankheit verursachenden



Drucksache 383/17 (Beschluss)

... Weiterhin ist zeitnah das Angebot einer Nachbetreuung im Betrieb, bei Bedarf die Überleitung in eine therapeutische Behandlung und die Unterstützung bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu unterbreiten.



Drucksache 759/17 (Beschluss)

... Das Gewicht spielt allerdings bei lokal anzuwendenden Arzneimitteln wie z.B. Euterinjektoren zur Behandlung von Mastitiden oder Uterusstäben keine Rolle. Bei Arzneimitteln, die systemisch anzuwenden sind, erscheint das Risiko, das von einer unsachgemäßen Dosierung ausgeht, insbesondere bei der Anwendung von Arzneimitteln mit antibakterieller Wirkung vergleichsweise höher als bei sonstigen Wirkstoffen. Subtherapeutische Dosierungen von Arzneimitteln mit antibakterieller Wirkung können z.B. die Resistenzentwicklung und in der Folge die Resistenzverbreitung fördern. Vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus ist es daher vertretbar, dass die Angabe des Gewichts auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, beschränkt wird.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit ein Ausschluss der Auskunftserteilung neben den in § 27 BDSG-E genannten Voraussetzungen nach objektiven Kriterien auch aus therapeutischen sowie ethischen Erwägungsgründen zum Wohl der betroffenen Person aufgenommen werden sollte.



Drucksache 222/17

... Die Regelungen zu Sachverhalten, die unmittelbar ärztlich-therapeutische Bewertungen betreffen, werden aus dem Rahmen unmittelbar bundesrechtlicher Regelungen der BtMVV in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt. Dies betrifft Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Einleitung einer Substitutionstherapie, zum Beikonsum, zum Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme sowie zur Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen. Damit wird der substitutionsbezogene Normenbestand der BtMVV auf eine Rahmensetzung der Therapieziele und auf die zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlichen Regelungen konzentriert. Diese Maßnahmen dienen auch dazu, bei der Substitutionstherapie mehr Rechtssicherheit für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte herzustellen, um mehr Ärztinnen und Ärzte für eine Teilnahme an dieser Behandlung zu gewinnen und damit zur Verbesserung der Versorgung von Substitutionspatienten insgesamt beizutragen.



Drucksache 712/1/16

... d) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Gesetz für Sehhilfen, die als therapeutische Mittel und Geräte im Sinne der Abteilung 6 der Einkommens- und Verbraucherstichproben (EVS) 2013 - Gesundheitspflege - klassifiziert sind, Leistungen in einer Höhe festlegt, die eine Deckung der (Anschaffungs-) Kosten für eine Sehhilfe aus dem jeweiligen Regelsatz nahezu ausschließt und bei Weitem nicht auskömmlich sind. Um eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden, sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die die Berücksichtigung von Ausgaben für Sehhilfen als einmalige Bedarfe ermöglichen. Hierzu bedarf es einer Ausweitung der Anwendungsbereiche von § 24 Absatz 3 des



Drucksache 601/1/16

... (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Erbringer der soziotherapeutischen Leistung maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Soziotherapie bis zum 31. Dezember 2017 zu vereinbaren. Vor Abschluss der Rahmenempfehlungen ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere



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