Drucksache 553/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
... (3) Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Absatz 1 zielen darauf ab, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar fest gelegten Zielen durchzuführen. Ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Wenn zwei oder mehrere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet.
Drucksache 587/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... (3) Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Spätestens ab einem Alter der Tiere von 14 Tagen ist eine zusammenhängende Lichtphase von mindestens acht Stunden pro Tag und eine Dunkelphase von mindestens acht zusammenhängenden Stunden pro Nacht einzuhalten. Während der Dunkelphase soll die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen. Es ist eine ausreichende Dämmerphase vorzusehen, die den Junghennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht. Gebäude, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens] in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens drei Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 4 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist. Die Öffnungen dürfen dabei jeweils nur insoweit geschlossen werden, als dies zur Umsetzung eines Lichtprogramms erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalls des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation im Einzelfall zulässig.
Drucksache 33/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
... Die Angebote im Darknet umfassen, wie auch auf andere Weise zugangsbeschränkte Dienste, neben Foren für Whistleblower oder Chatrooms für politisch Verfolgte in autoritär geführten Staaten auch Inhalte bekannter Servicebetreiber, etwa Facebook. Ebenso finden sich jedoch Angebote mit strafrechtlicher Relevanz, darunter Handel mit Betäubungsmitteln, Kinderpornographie oder Waffen, mit Schadsoftware und Ausweispapieren. Vergleichbare Angebote finden sich auch in weiteren Teilen des Internets. In technischer Hinsicht entsprechen die angebotenen Dienste denen bekannter Online-Handelsplattformen mit Vorschaubildern der angebotenen Waren, Werbung, Bewertungen für Verkäufer und Hinweisen auf weitere möglicherweise für einen Nutzer interessanten Angeboten (vgl. Tzanetakis, Drogenhandel im Darknet, in Aus Politik und Zeitgeschichte 2017, 46-47/2017, S. 41 ff.).
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