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"TESTA"


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0740/05
0042/05
0631/05
0211/05
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0616/2/05
0174/05
0763/04
0763/04B
0763/1/04
Drucksache 108/1/12

... Artikel 3 des Gesetzentwurfs sieht Änderungen in der zustimmungsbedürftigen Testamentsregister-Verordnung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings mit Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/ 03 - entschieden, dass die Zustimmungsbedürftigkeit des eine solche Verordnung ändernden Gesetzes allein nach den für förmliche Gesetze geltenden Bestimmungen zu beurteilen sei, BVerfGE 114, 196 <230>. Da keiner der verfassungsrechtlichen Zustimmungstatbestände einschlägig ist, bedarf das beabsichtigte Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates.



Drucksache 373/1/12

... "6. unter Beteiligung der Länder zur Stärkung von Rahmenbedingungen, Mindeststandards und Transparenz der einzelnen Freiwilligendienste ein Freiwilligendienstestatusgesetz auf den Weg zu bringen."



Drucksache 503/12 (Beschluss)

... Die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz sowie der Aufbau und der Betrieb des elektronischen Schutzschriftenregisters und der neuen Veröffentlichungsplattformen im Justizportal werden noch nicht abschließend bezifferbare finanzielle Aufwände der Länder verursachen. Die konkret ausgelösten Kosten werden in den Ländern in unterschiedlicher Höhe anfallen, da dort diesbezüglich unterschiedliche Entwicklungsstände und Rahmenbedingungen zu verzeichnen sind. Die Justiz ist derzeit jedoch aufgrund bereits bestehender gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel wegen der Einführung des Zentralen Testamentsregisters und der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung) ohnehin gezwungen, in den Ausbau der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zu investieren.



Drucksache 517/12

... a) einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,



Drucksache 108/12

... Die "weißen Karteikarten" sollen ab Sommer 2012 zusammen mit den bei den Standesämtern befindlichen Verwahrungsnachrichten über Testamente und Erbverträge (sog. "gelbe Karteikarten") sukzessive in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. Dabei kann auf bereits bestehende Regelungen zur Überführung der Verwahrungsnachrichten aufgebaut werden. Der Inhalt der "weißen Karteikarten" soll nach elektronischer Erfassung gespeichert werden. Stirbt ein Elternteil des Kindes, benachrichtigt die Registerbehörde das zuständige Nachlassgericht.



Drucksache 487/12

... 3. die Herstellung von Testallergenen handelt. Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 1 und 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen."



Drucksache 515/12

... , 59. Auflage, Vor § 52 Rn. 62). Dabei ist die Gewerbsmäßigkeit nicht darauf beschränkt, dass der Täter unmittelbar vom Suizidwilligen einen Vermögensvorteil erhält, so dass auch Konstellationen erfasst werden, bei denen der Täter versucht, die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns zu verschleiern. Denn es reicht aus, wenn sich der Täter lediglich mittelbare Vermögensvorteile verspricht (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 62), etwa wenn die für die Suizidhilfe erstrebten Mittel in eine Gesellschaft oder einen Verein fließen oder fließen sollen und der Täter entweder direkten Zugriff auf diese Mittel hat (vgl. BGH vom 7. September 2011 - 1 StR 343/ 11, bei juris Rn. 6, m. w. N.) oder ihm aus diesen Mitteln ein Gehalt oder Honorar gezahlt wird oder werden soll (vgl. BGH vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/ 07, bei juris Rn. 5, m. w. N.). Danach kann das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn die durch die Suizidhilfe erstrebten Einnahmen als Mitgliedsbeiträge an einen Verein fließen und dem oder den "Suizidhelfern" aus diesen Mitteln ein Gehalt oder Honorar gezahlt wird oder werden soll. Das Gleiche kann gelten, wenn Einnahmen über testamentarische Verfügungen der Suizidwilligen erlangt werden sollen, die dem oder den "Suizidhelfern" entweder unmittelbar als Begünstigten oder - wie skizziert - mittelbar über eine bedachte juristische Person zufließen sollen. Nicht maßgeblich ist in allen diesen Fällen, ob die juristische Person selbst durch die für die Suizidhilfe gewährten Zuwendungen einen Überschuss erzielen soll, da diese weder Adressat der Strafandrohung noch des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit ist. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass der oder den die Suizidhilfe gewährenden natürlichen Personen unmittelbar oder mittelbar Vermögensvorteile zufließen sollen. Erforderlich ist aber immer, dass die Vermögensvorteile zumindest auch durch die Suizidhilfe erstrebt werden, nicht allein auf Grund anderer Dienstleistungen.



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... Der für die Erteilung eines Zeugnisses über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vorgesehene Wert von 20 Prozent des Bruttonachlasswertes im Zeitpunkt der Erbschaft ist nicht angemessen, weil hiermit der Bedeutung und den Rechten und Pflichten des Testamentsvollstreckers nicht angemessen Rechnung getragen wird. Der Wert sollte auf 50 Prozent deutlich erhöht werden.



Drucksache 799/1/12

... e) Nach dem Gesetzentwurf erfolgt die Berechnung der Frist, nach deren Ablauf die Verstöße aus dem Fahreignungsregister getilgt werden, einheitlich ausgehend vom Datum der eingetretenen Rechtskraft des Verstoßes (Rechtskraftprinzip). Die Berechnung des Punktestandes hingegen erfolgt auf der Grundlage des Tattages (Tattagprinzip). Die Verwendung beider Prinzipien innerhalb des Fahreignungssystems führt zur Schaffung einer Überliegefrist von einem Jahr und hindert damit wesentlich die angestrebte Vereinfachung und Transparenz des Registers, da unterschiedliche Informationen zum Punktestand an Behörden einerseits und die Betroffenen andererseits übermittelt werden. Im Übrigen verhindert die Anwendung des Tattagprinzips nicht die Einlegung taktischer Rechtsmittel.



Drucksache 263/12 (Beschluss)

... Nach den gemeinsamen Planungen aller Länder soll bei der Prüfung der Identität der Nutzungsberechtigten der Gerichte und Behörden ein Identitätsmanagementsystem nach dem von den Ländern entwickelten S.A.F.E-Konzept genutzt werden, wie es bereits beim Zentralen Testamentsregister eingesetzt wird. Dass dieses Identifikationsverfahren verwendet werden kann, sollte im Wortlaut des § 7 SchuFV noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. In Absatz 1 soll daher in Parallele zu § 8 Absatz 1 Satz 2 VermVV (vgl. BR-Drucksache 265/12) aufgenommen werden, dass die Registrierung auch über die nach § 802k Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 882h Absatz 2 Satz 2



Drucksache 129/11

... Hierdurch soll die Einhaltung der Verpflichtung nach § 66g sichergestellt werden. Auf entsprechende Beschwerden aus dem Markt kann die BNetzA die Einhaltung der Verpflichtung durch Testanrufe überprüfen.



Drucksache 303/11

... -Untersuchungsverordnung, Nachweise hinsichtlich der auf BSE untersuchten Rinder zu führen sowie diese zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen, wird aufgrund der Anhebung des BSE-Testalters vereinfacht. Bei der zu erwartenden Halbierung der Fallzahl auf künftig 500 000 BSE-Pflichttests, einem Zeitfaktor von 0,5 Minuten sowie einem Lohnansatz von 23,20 € pro Stunde dürfte die Wirtschaft um etwa 100 000 € jährlich an Bürokratiekosten entlastet werden.



Drucksache 157/11

... Damit im Falle des Ablebens eines Ehegatten das zuständige Gericht sowohl die Abwicklung des Nachlasses als auch die Auseinandersetzung des Güterstands regeln kann, ist in diesem Artikel vorgesehen, dass das Nachlassgericht, das nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [ ... / ... ] über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig ist, auch die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Eintritt des Erbfalls bzw. nach Testamentseröffnung vornehmen kann.



Drucksache 103/11

... l) In § 20 Absatz 3 wird das Wort "Zertifikaten" durch das Wort "Testaten" ersetzt.



Drucksache 370/11

... C. in der Erwägung, dass Aljaksandr Atroschtschankau, Aljaksandr Maltschanau, Dsmitry Nowik und Wassil Parfenkau, Mitglieder der Wahlkampfstäbe der Oppositionskandidaten Uladsimir Njakljajeu und Andrej Sannikau, sowie Mikita Lichawid, Mitglied der Bewegung „Für die Freiheit“, die Aktivisten der „Jungen Front“ Ales Kirkewitsch, Smizer Daschkewitsch und Eduard Lobau, ein Aktivist der Gruppierung „Sag die Wahrheit“ Pawel Winahradau, der unabhängige Aktivist Andrej Pratassenja und der Historiker Dsmitry Drosd, der Teilnehmer an Protestaktionen Uladsimir Chamitschenka und Dsmitry Bandarenka, ein Koordinator der Bürgerbewegung für ein europäisches Belarus im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 19. Dezember 2010 zu Haftstrafen zwischen einem und vier Jahren verurteilt wurden,



Drucksache 349/11 (Beschluss)

Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung -



Drucksache 525/11

... es sowie des Mediendienstestaatsvertrages durch das



Drucksache 32/1/11

... es für Testabschnitte auf vier benannten Pilotstrecken. Die Mehrkosten für diese Testabschnitte können auf die Preise der Verbraucher umgelegt werden, da die Testergebnisse allen Verbrauchern zugute kommen sollen. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass sich im Übertragungsnetz laut dena-Netzstudie-II Technologien mit Freileitung für alle exemplarisch untersuchten Übertragungsaufgaben als die eher geeignete Lösung erwiesen haben. Danach sind 380-kV-Drehstrom-Erdkabel bei Übertragungsleistungen von 1.000 MW um den Faktor 3 bis 5 teurer als vergleichbare Drehstrom-Freileitungen. Mit höheren Übertragungsaufgaben steigen die Mehrkosten sogar noch erheblich.



Drucksache 722/11

... (a) die Warenverkehrssysteme, insbesondere das (neue) EDV-gestützte Versandverfahren ((New) Computerised Transit System - (N)CTS), das NCTS TIR für Russland, das Exportkontrollsystem (Export Control System - ECS) und das Importkontrollsystem (Import Control System (ICS). Die folgenden Anwendungen/Komponenten unterstützten diese Systeme: das System für den Datenaustausch mit Drittländern (SPEED bridge), das SPEED Edifact Converter Node (SPEED-ECN), die Standard-Testanwendung für SPEED (Standard SPEED Test Application - SSTA), die Standard-Testanwendung für Versandverfahren (Standard Transit Test Application - STTA), die Testanwendung für Versandverfahren (Transit Test Application - TTA), das System für Zentrale Dienste/Bezugdaten (Central Services/Reference Data - CSRD), das Informationssystem für zentrale Dienstleistungen und Management (Central Services/Management Information System - CS/MIS);



Drucksache 229/11

... Der Normenkontrollrat setzt sich für ein effizientes Erhebungsverfahren ein, um unnötige bürokratische Lasten für die Institute zu vermeiden. Er fordert daher das Ministerium auf, auf eine Bestätigung der Daten durch einen Abschlussprüfer zu verzichten, da auch andere bankenaufsichtsrechtliche Meldungen ohne Testat der Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die übermittelten Daten wurden bereits weitestgehend bei der Jahresabschlussprüfung bestätigt. Zudem findet eine weitere Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der an die FSMA zu übermittelnden Daten durch die Geschäftsleitung statt. Sollte dies vom Ministerium als nicht ausreichend angesehen werden, könnte ggf. stichprobenartig eine Bestätigung durch den Abschlussprüfer bei ausgewählten Instituten angefordert werden und fehlerhafte Meldungen durch entsprechende Bußgeldregelungen sanktioniert werden.



Drucksache 349/11

Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung -



Drucksache 317/11

... Die FATF-Vorgabe nimmt bei dem Erfordernis der Zuverlässigkeit aus zutreffenden Gründen keine Differenzierung zwischen denjenigen Angestellten und Mitarbeitern vor, die befugt sind, bare oder unbare Transaktionen auszuführen oder die mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst sind, und denjenigen Mitarbeitern, die beispielsweise rein interne Verwaltungsaufgaben verrichten, soweit diese ebenfalls der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Vorschub leisten können. Die Zuverlässigkeit der Beschäftigten ist regelmässig bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu überprüfen Die Verpflichteten haben allerdings bei der Kontrolle der Zuverlässigkeit der Beschäftigten, insbesondere während des Bestehens eines solchen Verhältnisses, hinsichtlich der Kontrolldichte und der einzusetzenden Kontrollinstrumente (Personalbeurteilungssysteme, spezifische Kontrollsysteme, Negativtestate) einen risikoangemessenen Beurteilungsspielraum, dessen praktische Anwendung gegenüber den zuständigen Behörden im Einzelfall plausibel darzulegen ist.



Drucksache 305/11

... 22. Zu den Beispielen für solche Initiativen zählt die Entwicklung einer Global Repertoire Database (GRD) und des Automated Content Access Protocol (ACAP). Die Kommission unterstützt bereits das Netzportal ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works) zur Identifizierung von Rechteinhabern und zur Klärung des Rechtestatus eines Werkes, z.B. der Frage, ob es sich um ein verwaistes oder vergriffenes Werk handelt.



Drucksache 45/1/10

... Die umfassendste Veränderung erfährt dabei der Bereich des Nachlasswesens. Durch eine Öffnungsklausel wird es den Ländern ermöglicht, künftig die dem Nachlassgericht in erster Instanz obliegenden Verrichtungen auf die Notare zu übertragen. Um eine Zersplitterung des Rechts zu vermeiden, ist die Öffnungsklausel so ausgestaltet, dass sie nur eine Übertragung der gesamten Aufgaben der Nachlassgerichte erster Instanz ermöglicht; die Übertragung von Teilaufgaben ist nicht möglich. Machen die Länder von der Öffnungsklausel Gebrauch, wird der Notar zum Nachlassgericht und übernimmt von der Nachlasssicherung über die Testamentseröffnung bis hin zur Überwachung von Testamentsvollstreckern alle insoweit vorzunehmenden Handlungen. Für die Bürgerinnen und Bürger wird der Notar zur zentralen Stelle für alle Fragen und Probleme, die sich im Zusammenhang mit rechtlichen Fragen zu Testament, Nachlass und Erbe ergeben können.



Drucksache 708/10

... Mit der Einführung von Diagnosis Related Groups –DRG- wurde erfolgreich der gesetzliche Rahmen für mehr Wirtschaftlichkeit im Krankenhauswesen Deutschlands gesetzt. Parallel dazu wurde mit Unterstützung der Länder die Gesetzgebung zur Qualitätssicherung im Krankenhauswesen weiterentwickelt. Dennoch wird die Sorge von Verbänden der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen vorgetragen, dass diese Bemühungen in Anbetracht des Kostendrucks unzureichend sind und der vorherrschende Sparzwang die Qualität von Medizin und insbesondere von Pflege im Krankenhauswesen zu beeinträchtigen droht. Diese Sorge ist berechtigt, da ca. 70% der laufenden Betriebskosten durch Personal, vorwiegend Pflegepersonal generiert werden und keine Standards für den Bedarf von Pflegepersonal im Krankenhauswesen mehr gelten. Der Personalbedarf wird zwar seit 2006 für die Kalkulation der DRG von den Kalkulationskrankenhäusern über die Anwendung der Pflegepersonalregelung erfasst. Eine Umsetzungsregelung für alle zur Versorgung der Bevölkerung erforderlichen und in den Krankenhausplan der Länder aufgenommenen Krankenhäuser zur Sicherung der Qualität von Medizin und Pflege fehlt jedoch. Diese ist auch zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen erforderlich. Es wird deshalb eine Regelung vorgeschlagen, nach der die Erwirtschaftung der DRG-Erlöse in voller Höhe verbunden wird mit einem Nachweis über die Einhaltung von Qualitätsstandards zum Einsatz von Pflegepersonal wie z.B. der Pflegepersonalregelung. Dieser Nachweis könnte z.B. durch ein Testat eines Wirtschaftsprüfers in den jährlichen Pflegesatzverhandlungen hinterlegt werden.



Drucksache 792/10

Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung



Drucksache 792/10 (Beschluss)

Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung



Drucksache 66/10

... Mit den Notaren steht äußerst qualifiziertes Personal zur Verfügung, das häufig und professionell mit Nachlasssachen befasst ist. Auch für den Bürger ist der Notar Ansprechpartner in Erbschaftsangelegenheiten, etwa bei der Beurkundung eines notariellen Testaments. Damit ließen sich die Aufgaben, die bislang vom Nachlassgericht wahrgenommen wurden, wie etwa die Verwahrung des Testaments, die Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder die Erteilung des Erbscheins, organisch verbinden. Der Notar würde damit zum Ansprechpartner und Experten in allen Angelegenheiten, die mit Testament, Verwahrung und Nachlass zu tun haben. Für den Bürger würde die Zuständigkeitsabgrenzung deutlich einfacher: Er müsste sich künftig stets und nur an den Notar wenden.



Drucksache 856/10

... Die Kosten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Wartung entstehen, tragen die jeweiligen Mitgliedstaaten selbst. Sie können jedoch finanziell durch den Haushalt der Europäischen Union unterstützt werden. Erhebliche Kosten, die nicht durch den allgemeinen Haushalt des BfJ aufgefangen werden können, entstehen durch die Umstellung auf das neue System in Deutschland nicht. Die Kommission stellt die gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur (das sogenannte s-TESTA) und trägt deren Kosten; sie stellt auch eine Referenzimplementierungssoftware zur Verfügung und trägt die Kosten für deren Weiterentwicklung (vergleiche hierzu Artikel 3 Absatz 4 bis 8 des Beschlusses ECRIS).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 856/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 15
Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs

§ 30b
Europäisches Führungszeugnis

§ 43a
Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

§ 53a
Grenzen der internationalen Zusammenarbeit

§ 56a
Mitteilung über ausländische Verurteilungen

§ 56b
Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 57a
Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

§ 150c
Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

§ 150d
Protokollierungen

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch

1. Zur Entstehungsgeschichte

2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung

a Allgemeines

b Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf

c Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf

II. Sonstige Änderungen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

IV. Gesetzesfolgenabschätzung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

2 I.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

a Zu § 56a BZRG Mitteilung über ausländische Verurteilungen

b Zu § 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer n

2 II.

Zu Artikel 2

2 III.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

2 IV.

Zu Artikel 4

2 V.

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1414: Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 304/10

... Für Rinder, die in Zypern geboren und in Deutschland geschlachtet werden, ergibt sich aus der Anhebung des BSE-Testalters eine niedrigere Zahl von BSE-Pflichttests. Da jedoch in den letzten Jahren keine Rinder aus Zypern nach Deutschland verbracht wurden wird voraussichtlich keine Entlastung bei den Bürokratiekosten eintreten.



Drucksache 44/10 (Beschluss)

... Mit den Notaren steht äußerst qualifiziertes Personal zur Verfügung, das häufig und professionell mit Nachlasssachen befasst ist. Auch für den Bürger ist der Notar Ansprechpartner in Erbschaftsangelegenheiten, etwa bei der Beurkundung eines notariellen Testaments. Damit ließen sich die Aufgaben, die bislang vom Nachlassgericht wahrgenommen wurden, wie etwa die Verwahrung des Testaments, die Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder die Erteilung des Erbscheins, organisch verbinden. Der Notar würde damit zum Ansprechpartner und Experten in allen Angelegenheiten, die mit Testament, Verwahrung und Nachlass zu tun haben. Für den Bürger würde die Zuständigkeitsabgrenzung deutlich einfacher: Er müsste sich künftig stets und nur an den Notar wenden.



Drucksache 247/1/10

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt -



Drucksache 247/10 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte/sonstige Kosten)

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 78a

§ 78b

§ 78c

§ 78d

§ 78e

§ 78f

Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 34a
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 163a
Registrierung des Protokolls

Artikel 5
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Personenstandsverordnung

Artikel 7
Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG)

§ 1
Grundsatz

§ 2
Übernahme

§ 3
Weiterverarbeitung

§ 4
Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

§ 5
Vernichtung

§ 6
Protokollierung

§ 7
Auftragnehmer

§ 8
Datenschutz und Datensicherheit

§ 9
Außerkrafttreten

Artikel 8
Änderung der Kostenordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen

II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters

1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.

2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.

3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.

4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.

5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.

III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer

- Effiziente Verwahrdatenpflege

- Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung

- Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister

- Materielle Sachnähe

IV. Gesetzgebungskompetenz

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 78

Zu Nummer 2

Zu § 78a

Zu § 78b

Zu § 78c

Zu § 78d

Zu § 78e

Zu § 78f

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu den Nummern 2 bis 4

Zu Artikel 7

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

1. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt vor dem Übernahmestichtag:

2. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt nach dem Übernahmestichtag: Die Benachrichtigung erfolgt mangels Testamentsverzeichnis beim Standesamt notwendig durch die Registerbehörde.

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 230/10

... Aufhebung von partiellem Bundesrecht über die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen (405-1b und 405-1c)



Drucksache 321/1/10

... Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer prüfen Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, die der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung unterliegen. Außerdem sind Unternehmen bzw. Konzerne einer gewissen Größe und Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (wie Banken, Versicherungen und Betriebe der öffentlichen Hand) verpflichtet, jährlich ihre Abschlüsse prüfen zu lassen. Sie erteilen Testate bzw. Prüfvermerke. Der Wirtschaftsprüfer prüft hierbei im Interesse der Öffentlichkeit, der Aufsichtsgremien und der Anteilseigner den Jahresabschluss (Bilanz und Lagebericht) auf seine Richtigkeit.



Drucksache 67/10

... Die umfassendste Veränderung erfährt dabei der Bereich des Nachlasswesens. Durch eine Öffnungsklausel wird es den Ländern ermöglicht, künftig die dem Nachlassgericht in erster Instanz obliegenden Verrichtungen auf die Notare zu übertragen. Um eine Zersplitterung des Rechts zu vermeiden, ist die Öffnungsklausel so ausgestaltet, dass sie nur eine Übertragung der gesamten Aufgaben der Nachlassgerichte erster Instanz ermöglicht die Übertragung von Teilaufgaben ist nicht möglich. Machen die Länder von der Öffnungsklausel Gebrauch, wird der Notar zum Nachlassgericht und übernimmt von der Nachlasssicherung über die Testamentseröffnung bis hin zur Überwachung von Testamentsvollstreckern alle insoweit vorzunehmenden Handlungen. Für die Bürgerinnen und Bürger wird der Notar zur zentralen Stelle für alle Fragen und Probleme, die sich im Zusammenhang mit rechtlichen Fragen zu Testament, Nachlass und Erbe ergeben können.



Drucksache 247/10

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 78a

§ 78b

§ 78c

§ 78d

§ 78e

§ 78f

Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 34a
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 163a
Registrierung des Protokolls

Artikel 5
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Personenstandsverordnung

Artikel 7
Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer

§ 1
Grundsatz

§ 2
Übernahme

§ 3
Weiterverarbeitung

§ 4
Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

§ 5
Vernichtung

§ 6
Protokollierung

§ 7
Auftragnehmer

§ 8
Datenschutz und Datensicherheit

§ 9
Außerkrafttreten

Artikel 8
Änderung der Kostenordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen

II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters

1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.

2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.

3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.

4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.

5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.

III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer

Effiziente Verwahrdatenpflege

Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung

Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister

Materielle Sachnähe

IV. Gesetzgebungskompetenz

B.Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

1. § 78 Absatz 2 BNotO

2. § 78a BNotO

3. § 78b BNotO

4. § 78c

5. § 78d

6. § 78e

7. § 78f

II. Zu Artikel 2

III. Zu Artikel 3

IV. Zu Artikel 4

V. Zu Artikel 5

VI. Zu Artikel 6

1. § 42 Absatz 3 Personenstandsverordnung

2. §§ 58 Absatz 4, 59 Absatz 4, 60 Absatz 1 und 2 Personenstandsverordnung

VII. Zu Artikel 7

1. § 1 Grundsatz

2. § 2 Übernahme

3. § 3 Weiterverarbeitung

4. § 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

5. § 5 Vernichtung

6. § 6 Protokollierung

7. § 7 Auftragnehmer

8. § 8 Datensicherheit und Datenschutz

9. § 9 Außerkrafttreten

VIII. Zu Artikel 8

IX. Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 45/10 (Beschluss)

... Die umfassendste Veränderung erfährt dabei der Bereich des Nachlasswesens. Durch eine Öffnungsklausel wird es den Ländern ermöglicht, künftig die dem Nachlassgericht in erster Instanz obliegenden Verrichtungen auf die Notare zu übertragen. Um eine Zersplitterung des Rechts zu vermeiden, ist die Öffnungsklausel so ausgestaltet, dass sie nur eine Übertragung der gesamten Aufgaben der Nachlassgerichte erster Instanz ermöglicht; die Übertragung von Teilaufgaben ist nicht möglich. Machen die Länder von der Öffnungsklausel Gebrauch, wird der Notar zum Nachlassgericht und übernimmt von der Nachlasssicherung über die Testamentseröffnung bis hin zur Überwachung von Testamentsvollstreckern alle insoweit vorzunehmenden Handlungen. Für die Bürgerinnen und Bürger wird der Notar zur zentralen Stelle für alle Fragen und Probleme, die sich im Zusammenhang mit rechtlichen Fragen zu Testament, Nachlass und Erbe ergeben können.



Drucksache 14/09

... " kann ein Testament oder eine letztwillige Verfügung sein, mit welcher der letzte Elternteil des Kindes einen Vormund für das Kind bestimmt. Falls die Zuweisung oder das Erlöschen einer elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt oder geprüft werden muss, ist dies als Schutzmaßnahme zu qualifizieren und Sache der Behörden, deren Zuständigkeit sich aus Kapitel II des Übereinkommens ergibt. Artikel 16 Abs. 2 ist in den Fällen von Nutzen, in denen das Rechtsgeschäft oder die Vereinbarung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes "



Drucksache 263/09

... Mehrkosten für die Länder und Kommunen sind voraussichtlich nicht zu erwarten, da diese bereits gegenwärtig ihre Anschlüsse an das bestehende Koppelnetz (TESTA-D) selbst finanzieren. Die Höhe der Anschlusskosten wird nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 gemeinsam festgelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 263/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

II. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz – StabiRatG)

§ 1
Stabilitätsrat

§ 2
Aufgaben des Stabilitätsrates

§ 3
Regelmäßige Haushaltsüberwachung

§ 4
Drohende Haushaltsnotlage

§ 5
Sanierungsverfahren

Artikel 2
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 Grundgesetz

§ 1
Kreditermächtigungen

§ 2
Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben

§ 3
Bereinigung um finanzielle Transaktionen

§ 4
Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme

§ 5
Konjunkturkomponente

§ 6
Ausnahmesituationen

§ 7
Kontrollkonto

§ 8
Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan

§ 9
Übergangsregelung

Artikel 3
Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen (Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG)

§ 1
Konsolidierungshilfen

§ 2
Konsolidierungsverpflichtungen

§ 3
Finanzierung

§ 4
Verwaltungsvereinbarung

Artikel 4
Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) - Gesetz zur Ausführung von Art. 91c Abs. 4 Grundgesetz -

§ 1
Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Datenaustausch über das Verbindungsnetz

§ 4
Beschlüsse über das Verbindungsnetz

§ 5
Vergabe

§ 6
Betrieb

§ 7
Kosten

§ 8
Übergangsregelung

Artikel 5
Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)

§ 1
Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten

§ 2
Aufgaben

§ 3
Datenübermittlung

§ 4
Kontrollnummer, Datenabgleich

§ 5
Datennutzung

§ 6
Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern

Artikel 6
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 21a
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Artikel 7
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 10
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 11
Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 12
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

§ 14
(Evaluation)

§ 15
(Ermächtigungen)

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 10

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Die Notsituation muss außergewöhnlich sein,

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Artikel 4

Zu § 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Artikel 5

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 105/09

... F. in der Erwägung, dass die Nutzung von IT für die Streitbeilegung langfristig grundlegende Änderungen des Verfahrensrechts und der Art und Weise der Konzipierung und Ausarbeitung von Rechtsvorschriften notwendig machen und der effiziente Zugang zum Recht und zur Justiz die Vernetzung von Registern (Handels- und Unternehmensregistern, Grundbüchern und Testamentsregistern usw.) erfordern wird; in der Erwägung, dass sich das Parlament bereits dafür eingesetzt hat, den Zugang zur Justiz mit der Nutzung von IT besser vereinbar zu machen, als es Rechtsvorschriften für geringfügige Forderungen, den europäischen Vollstreckungstitel und die Schlichtung behandelt hat; in der Erwägung, dass die Nutzung von IT in allen Bereichen gefördert werden muss, einschließlich bei der Einreichung, Verteilung und Zustellung von Schriftstücken, bei Zeugenaussagen und der Bearbeitung von Anträgen auf



Drucksache 616/09 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat steht einer Ausweitung des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung auf die Bereiche des Erb- und Testamentsrechts, des Ehegüterrechts und die vermögensrechtlichen Folgen einer Trennung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber, soweit sich dies vor allem auf die Einführung einheitlicher Kollisionsnormen und Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen beschränkt. Im Bereich des Erbrechts kommt auch ein europäischer Erbschein für grenzüberschreitende Sachverhalte in Betracht. Eine Vereinheitlichung des



Drucksache 106/09

... B. in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Arbeiten und Konsultationen durchgeführt wurden zu Entscheidungen über das Familienvermögen sowie Erb- und Testamentssachen, um neue Legislativvorschläge vorzubereiten,



Drucksache 173/09

... Das Sicherheitsüberprüfungsrecht, Atomrecht oder Luftsicherheitsrecht nennen keine Straftatbestände oder Strafrahmen, deren Vorliegen die Unzuverlässigkeitsvermutung nach sich zieht. Von daher lässt auch ein Positivtestat nach diesen Gesetzen allein nicht die Vermutung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit zu. Die Behörde wird in die Prüfung nur dann eintreten, wenn sie Kenntnis von einer Überprüfung nach Atomrecht, Luftsicherheitsrecht oder Sicherheitsüberprüfungsrecht (ab Stufe 2) erhält. Ob sich aus der Möglichkeit der Anrechnung einer derartigen Zuverlässigkeitsprüfung Kostenersparnisse für Wirtschaft oder Verwaltung ergeben, ist nicht abschätzbar, da keine Erkenntnisse vorliegen, wie viele Personen nach welchen Rechtsgrundlagen Doppelprüfungen unterliegen. Die Zahl der Personen, die neben der Prüfung nach einem der vorstehend genannten Gesetze auch einer sprengstoffrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, wird jedenfalls als insgesamt gering eingeschätzt.



Drucksache 66/09

... , § 29 Rn. 130 ff. m. N.). Gleiches gilt für Testamentsvollstreckerzeugnisse. Soweit das Grundbuchamt hier die Vorlage einer Ausfertigung verlangt, ist ein Nachweis auf elektronischem Weg nicht möglich, solange die Ausfertigung zwingend an die Papierform gebunden ist.



Drucksache 616/1/09

... 9. Der Bundesrat steht einer Ausweitung des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung auf die Bereiche des Erb- und Testamentsrechts, des Ehegüterrechts und die vermögensrechtlichen Folgen einer Trennung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber, soweit sich dies vor allem auf die Einführung einheitlicher Kollisionsnormen und Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen beschränkt. Im Bereich des Erbrechts kommt auch ein europäischer Erbschein für grenzüberschreitende Sachverhalte in Betracht. Eine Vereinheitlichung des materiellen Rechts darf damit aber schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht einhergehen.



Drucksache 616/09

... Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung könnte auf Rechtsbereiche ausgeweitet werden, die den Alltag der Bürger wesentlich prägen: z.B. Erb- und Testamentsrecht, Ehegüterrecht und vermögensrechtliche Folgen einer Trennung.



Drucksache 910/09

... 95. vertritt die Ansicht, dass die Prioritäten im Bereich der Ziviljustiz in erster Linie den von einzelnen Bürgern und Unternehmen geäußerten Bedürfnissen entsprechen müssen und dass gleichzeitig ständig an der Vereinfachung des Justizapparats und der Schaffung einfacherer, eindeutiger und besser zugänglicher Verfahren gearbeitet werden muss, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Grundrechte und des Verbraucherschutzes zu gewährleisten; begrüßt die Beschlüsse der Kommission, einen Vorschlag zur Regelung von Erb- und Testamentssachen und ein Grünbuch zur Regelung des ehelichen Güterstands im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung vorzulegen, fordert darüber hinaus jedoch:



Drucksache 769/09

... B. in der Erwägung, dass die Existenz zahlreicher Milchbauern in der Europäischen Union ernsthaft in Gefahr ist und viele von ihnen nur überleben können, indem sie ihre persönlichen Rücklagen aufbrauchen, was eindeutig nicht nachhaltig ist, und dass die Landwirte deshalb EU-weit große Protestaktionen durchgeführt haben,



Drucksache 171/09

... 2. Testsera oder Testantigene,



Drucksache 532/09

... 4. eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst,



Drucksache 532/1/09

... lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst



Drucksache 780/09

... Eine EU-Regelung zum Erbrecht findet sich jedoch schon im Wiener Aktionsplan2 von 1998 unter den prioritären Vorhaben. Im Haager Programm3 wird nunmehr eine umfassende Regelung zum Erbrecht gefordert, die das anwendbare Recht, Fragen der Zuständigkeit und Anerkennung sowie Maßnahmen administrativer Art (Ausstellung von Erbscheinen, Registrierung von Testamenten) einschließt. Eine EU-Initiative zum Testamentsregister wird im Einklang mit den Ergebnissen der Folgenabschätzung zu einem späteren Zeitpunkt folgen.



Drucksache 810/09 (Beschluss)

... befugt, hauswirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Den Durchführungsanweisungen und Merkblättern der Bundesagentur für Arbeit ist aber nicht zu entnehmen, dass neben Leistungen der sozialen Betreuung und Unterstützung hiervon auch notwendige pflegerische Alltagshilfen erfasst werden – Maßnahmen also, zu denen jedermann ohne Ausbildung in der Lage ist und die von Angehörigen wie selbstverständlich erwartet werden. Dazu gehören einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Ausscheidung und der Mobilität. Um Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Familien als auch für die Hilfskräfte zu schaffen, sollte diese realitätsferne Begrenzung der erlaubten Tätigkeiten beseitigt werden. Durch die auf notwendige pflegerische Alltagshilfen eingeschränkte Ausweitung würde auch sichergestellt, dass ambulante Pflegedienste mit ihren Fachkräftestandards hier ebenso wenig wie bei der Angehörigenpflege verdrängt würden.



Drucksache 780/1/09

... Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht



Drucksache 889/09

... leitet das Standesamt I in Berlin die Urkunde über den im Ausland eingetretenen Tod an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtseintrag für die verstorbene Person geführt wird. Ist die verstorbene Person nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden, so ist stattdessen eine Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente) zu senden; zusätzlich teilt das Standesamt I in Berlin in diesem Fall den Sterbefall der zuständigen Meldebehörde mit, sofern für die verstorbene Person ein inländischer Wohnort angegeben ist, und dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt.



Drucksache 532/09 (Beschluss)

... lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst



Drucksache 810/1/09

... befugt hauswirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Den Durchführungsanweisungen und Merkblättern der Bundesagentur für Arbeit ist aber nicht zu entnehmen, dass neben Leistungen der sozialen Betreuung und Unterstützung hiervon auch notwendige pflegerische Alltagshilfen erfasst werden – Maßnahmen also, zu denen jedermann ohne Ausbildung in der Lage ist und die von Angehörigen wie selbstverständlich erwartet werden. Dazu gehören einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Ausscheidung und der Mobilität. Um Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Familien als auch für die Hilfskräfte zu schaffen, sollte diese realitätsferne Begrenzung der erlaubten Tätigkeiten beseitigt werden. Durch die auf notwendige pflegerische Alltagshilfen eingeschränkte Ausweitung würde auch sichergestellt, dass ambulante Pflegedienste mit ihren Fachkräftestandards hier ebenso wenig wie bei der Angehörigenpflege verdrängt würden.



Drucksache 780/09 (Beschluss)

... Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht



Drucksache 143/09

... H. in der Erwägung, dass die belarussischen Regierungsstellen einer zunehmenden Zahl von protestantischen und römischkatholischen Priestern und Nonnen das Recht verwehren, ihren Glauben zu predigen und Religionsunterricht zu erteilen,



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.