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"TEN-V-Seehäfen"
Drucksache 439/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen - COM(2013) 296 final; Ratsdok. 10154/13
... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die angestrebte Marktöffnung für Hafendienste nicht in allen Bereichen zielführend ist und zum Teil aufgrund spezifischer Besonderheiten der Hafendienste nicht zu erreichen sein wird. So wird von der Kommission angeführt, dass in manchen TEN-V-Seehäfen keine effizienten Hafendienste aufgrund von schwachem Wettbewerbsdruck, von Marktmissbrauch durch monopol- oder oligopolartige Strukturen oder aufgrund von übermäßigem Verwaltungsaufwand angeboten werden. Dies trifft auf die Mehrheit der deutschen und nordeuropäischen Häfen nicht zu, die miteinander im Wettbewerb stehen und funktionierende Hafendienste anbieten. Des Weiteren berücksichtigt der Verordnungsvorschlag nicht, dass insbesondere in kleineren Häfen, die ausdrücklich von dem Vorschlag mit einbezogen werden, eine begrenzte Zahl von Anbietern von Hafendiensten oftmals keine Folge der Beschränkung des Zugangs zu Hafenanlagen durch die Hafenleitung, sondern dem geringen Interesse von Dienstleistern geschuldet ist, entsprechende Hafendienste auf dem lokalen Markt des Hafens anzubieten. Kritisch ist auch zu bewerten, dass der Verordnungsvorschlag tief in die Eigentumsrechte von privaten Hafenträgern eingreift. Daher sollten private Häfen, insbesondere wenn sie keine öffentlichen Zuwendungen erhalten, von der Verordnung ausgenommen werden.
Drucksache 439/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen - COM(2013) 296 final; Ratsdok. 10154/13
... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die angestrebte Marktöffnung für Hafendienste nicht in allen Bereichen zielführend ist und zum Teil aufgrund spezifischer Besonderheiten der Hafendienste nicht zu erreichen sein wird. So wird von der Kommission angeführt, dass in manchen TEN-V-Seehäfen keine effizienten Hafendienste aufgrund von schwachem Wettbewerbsdruck, von Marktmissbrauch durch monopol- oder oligopolartige Strukturen oder aufgrund von übermäßigem Verwaltungsaufwand angeboten werden. Dies trifft auf die Mehrheit der deutschen und nordeuropäischen Häfen nicht zu, die miteinander im Wettbewerb stehen und funktionierende Hafendienste anbieten. Des Weiteren berücksichtigt der Verordnungsvorschlag nicht, dass insbesondere in kleineren Häfen, die ausdrücklich von dem Vorschlag mit einbezogen werden, eine begrenzte Zahl von Anbietern von Hafendiensten oftmals keine Folge der Beschränkung des Zugangs zu Hafenanlagen durch die Hafenleitung, sondern dem geringen Interesse von Dienstleistern geschuldet ist, entsprechende Hafendienste auf dem lokalen Markt des Hafens anzubieten. Kritisch ist auch zu bewerten, dass der Verordnungsvorschlag tief in die Eigentumsrechte von privaten Hafenträgern eingreift. Daher sollten private Häfen, insbesondere wenn sie keine öffentlichen Zuwendungen erhalten, von der Verordnung ausgenommen werden.
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