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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Substantiierungsschwelle"


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Drucksache 791/09 (Beschluss)

... Zu der neu in die vorgeschlagene Richtlinie eingefügten Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einholung von Informationen über die Situation im Herkunftsstaat (Artikel 8 Absatz 2) bekräftigt der Bundesrat, dass es Sache des Asylbewerbers ist, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die in Bezug auf seine Person ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete des Herkunftsstaates als unzumutbar erscheinen lassen können. Erst wenn diese Substantiierungsschwelle überschritten wird, ist die zuständige Behörde bzw. das Gericht verpflichtet, den vorgebrachten Einwendungen nachzugehen. Das Ziel des Richtlinienvorschlags, die Kohärenz zwischen dem Konzept des internen Schutzes und dem Schutzgehalt des Artikels 3 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herzustellen, steht dem nicht entgegen. Denn es ist zwischen dem Schutzregime der EMRK, welche die Vertragsstaaten jeweils bindet, ohne einen subjektiven Rechtsanspruch zu begründen, und der Anerkennungsrichtlinie der EU, die den Betroffenen einen bestimmten materiellen Status zubilligt, zu differenzieren. Daher lässt sich entgegen der Annahme der Kommission nicht ohne weiteres eine Verbindung der Rechtsregime herstellen.



Drucksache 791/1/09

... Zu der neu in die vorgeschlagene Richtlinie eingefügten Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einholung von Informationen über die Situation im Herkunftsstaat (Artikel 8 Absatz 2) bekräftigt der Bundesrat, dass es Sache des Asylbewerbers ist, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die in Bezug auf seine Person ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete des Herkunftsstaates als unzumutbar erscheinen lassen können. Erst wenn diese Substantiierungsschwelle überschritten wird, ist die zuständige Behörde bzw. das Gericht verpflichtet, den vorgebrachten Einwendungen nachzugehen. Das Ziel des Richtlinienvorschlags, die Kohärenz zwischen dem Konzept des internen Schutzes und dem Schutzgehalt des Artikels 3 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herzustellen, steht dem nicht entgegen. Denn es ist zwischen dem Schutzregime der EMRK, welche die Vertragsstaaten jeweils bindet, ohne einen subjektiven Rechtsanspruch zu begründen, und der Anerkennungsrichtlinie der EU, die den Betroffenen einen bestimmten materiellen Status zubilligt, zu differenzieren. Daher lässt sich entgegen der Annahme der Kommission nicht ohne weiteres eine Verbindung der Rechtsregime herstellen.



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