Drucksache 679/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
... b) Das Insolvenzrecht sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht sind auch bereits Gegenstand des Rechtspflegerstudiums. Den Vorgaben von § 2 Absatz 1 Satz 2 RPflG entsprechend werden den Rechtspflegeranwärtern während ihres Studiums alle Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die sie zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers benötigen. Hierfür sieht beispielsweise der aktuelle Studienplan für die Rechtspflegerausbildung an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, an der Anwärter aus Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt ausgebildet werden, in sämtlichen Studienabschnitten Veranstaltungen zum Handels- und Gesellschaftsrecht vor, an deren Ende Leistungskontrollen in Form einer Klausur erfolgen. Das Insolvenzrecht einschließlich der gesellschafts-, arbeits- und sozialrechtlichen Auswirkungen bildet dort sowohl in der fachtheoretischen Ausbildung an der Hochschule einen Schwerpunkt des Dritten Studienabschnitts (50 Doppelstunden, § 10 i. V.m. § 7 Absatz 1 Nummer 8 APORpfl Bln) als auch in der berufspraktischen Ausbildung im vierten Studienabschnitt (§ 9 Absatz 1 i. V.m. § 5 Absatz 1, 2 StudORpfl HWR Berlin).
1. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 174 Absatz 2 InsO Nummer 50a - neu - § 302 Nummer 1 InsO
2. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 225a Absatz 2 Satz 1 InsO
3. Zu Artikel 4 22 Absatz 6 Satz 2 und 3 GVG Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe c 18 Absatz 4 Satz 2 und 3 RPflG
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