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"Streckenabschnitte"
Drucksache 42/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... b) In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort "Bahnkörper" der Satzteil "oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen bzw. Fahrleitsysteme sicherstellen," eingefügt.
Drucksache 608/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... bb) Dafür sollte eine Kerosinsteuer eingeführt werden. Die Kerosinsteuerbefreiung muss entsprechend stufenweise abgeschafft werden. Der Steuersatz auf Kerosin ist anfangs mit dem in der EU-Energiesteuerrichtlinie festgesetzten Mindestsatz von 33 ct/l zu bemessen und schrittweise zu erhöhen. Das sollte flankiert werden mit einer Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für inländische Streckenabschnitte des grenzüberschreitenden Luftverkehrs und der Einführung eines Steuersatzes von 19 Prozent.
1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
a Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
b Erhöhung der Entfernungspauschale
c Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn
d Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete
e Kompensation über Stromsteuer und Energiegeld
f Zudem besteht ein Ungleichgewicht bei der Lastenverteilung zu Ungunsten der Länder.
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zur Mobilitätsprämie:
Drucksache 579/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Bereits im landesweiten Nahverkehrsplan Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2003 hat die Landesregierung das Ziel formuliert, mittelfristig die eingleisigen Streckenabschnitte zwischen Niebüll und Westerland auszubauen und dadurch den bestehenden Schienenengpass zu beseitigen. 2010 hat die
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
3. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
4. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
5. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG
6. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG
7. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
Drucksache 579/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Bereits im landesweiten Nahverkehrsplan Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2003 hat die Landesregierung das Ziel formuliert, mittelfristig die eingleisigen Streckenabschnitte zwischen Niebüll und Westerland auszubauen und dadurch den bestehenden Schienenengpass zu beseitigen. 2010 hat die
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Gesetzestitel, § 1, § 2 Überschrift, einleitender Satz, Satz 1 Nummer 11 und Nummer 13 bis 15 - neu -, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 und Nummer 3 - neu -, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 2a und 2b - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 13 Satz 1 Nummer 2 § 14 Absatz 1, 2 und 3 und § 15 Satz 1 MgvG*
6. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
7. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
8. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
9. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu -, § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG*
10. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8*
11. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8 MgvG*
12. Zu § 2 Satz 1 Nummer 11, 12 und 13 - neu - MgvG*
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG*
14. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG*
15. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
Drucksache 165/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)
... Um die Vorhaben auch für die kommunale Seite besser leistbar zu machen, sollten die Finanzierungskonditionen weiterentwickelt werden. Dazu müssen vor allem die bislang nicht förderfähigen Kosten, die die Kommunen bislang ohne Zuwendung finanzieren müssen, in die Bundesförderung einbezogen werden. Dazu zählen Planungskosten, Kosten für Betriebshöfe und Rollmaterial. Die Herstellung des verkehrlichen Vorrangs der Bahnen kann heute auch platzsparend durch telematische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Entsprechende Streckenabschnitte, die aus stadträumlichen Gründen keinen eigenen Bahnkörper zulassen, sollen ebenfalls förderfähig sein, wenn der Vorrang der Bahn anderweitig sichergestellt wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG *
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104e - neu - GG *
Artikel 104e
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist der Buchstabe a wie folgt zu fassen:
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 Satz 4 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b zu streichen.
Drucksache 165/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)
... Um die Vorhaben auch für die kommunale Seite besser leistbar zu machen, sollten die Finanzierungskonditionen weiterentwickelt werden. Dazu müssen vor allem die bislang nicht förderfähigen Kosten, die die Kommunen bislang ohne Zuwendung finanzieren müssen, in die Bundesförderung einbezogen werden. Dazu zählen Planungskosten, Kosten für Betriebshöfe und Rollmaterial. Die Herstellung des verkehrlichen Vorrangs der Bahnen kann heute auch platzsparend durch telematische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Entsprechende Streckenabschnitte, die aus stadträumlichen Gründen keinen eigenen Bahnkörper zulassen, sollen ebenfalls förderfähig sein, wenn der Vorrang der Bahn anderweitig sichergestellt wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 und 4 GG
Drucksache 85/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
... "4a. Liegt zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf einer einbahnigen Landstraße ohne Überholfahrstreifen nur ein kurzer Streckenabschnitt (unter 600 Meter) und wäre deshalb ein Überholvorgang infolge der geringen Überholstrecke mit erheblichen Risiken verbunden, so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Die Anordnung der abgesenkten Geschwindigkeit in diesem Bereich setzt voraus, dass die Anordnung eines Überholverbotes als milderes Mittel für diesen Abschnitt nicht ausreicht." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 1 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 2 und 3 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 100 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 102 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 104 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 113 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 2, 3 und 4 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 4
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 121 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 132 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Überschrift Randnummer 146 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - Randnummer 4a - neu - VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 Satz 2 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 1 Nummer 2 Absatz 5 letzter Spiegelstrich VzKat
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Neufassung VwV zu § 30 Absatz 3 StVO
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 7 VzKat
Drucksache 31/17
... (5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch Verkehrszeichen nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften hinzuweisen." `
Drucksache 769/2/16
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... b) Der Bundesrat nimmt das Anliegen des Bundes zur Kenntnis, in großem Umfang private Investitionen auf Projektebene mit der Maßgabe größerer Wirtschaftlichkeit mobilisieren zu wollen. Hierfür soll der Bund mit dem Gesetz ermächtigt werden, durch die Änderung des Fernstraßenbaufinanzierungsgesetzes ÖPP-Projekte an private Investoren zu vergeben. Zur Sicherung des staatlichen Einflusses darf die Einbeziehung Privater grundsätzlich hinsichtlich Bau oder Betrieb nicht für das Gesamtnetz oder Teilnetze der Bundesautobahnen oder der sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs erfolgen, eine Laufzeit von 30 Jahren nicht überschreiten und muss der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit verpflichtet sein. Zulässig sind daher nur projektbezogene, auf einzelne Streckenabschnitte beschränkte ÖPPMaßnahmen, die diese Voraussetzungen erfüllen. Dies entspricht etwa dem Umfang seitheriger ÖPP-Projekte. Entsprechende Regelungen sind festzulegen.
Drucksache 803/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
... b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, um eine möglichst lineare und vollständige Umrüstung bis 2020 zu erreichen, die angekündigte Evaluierung der Umrüstung nun unverzüglich vorzunehmen und für den Fall, dass nicht 50 Prozent aller in Deutschland verkehrender Güterwagen mit lärmmindernden Bremssystemen ausgerüstet sein sollten, entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie beispielsweise Durchfahrtsverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen, an hochbelasteten Streckenabschnitten für 2017 vorzubereiten. Der Bundesrat erinnert diesbezüglich an seinen Beschluss vom 18. Dezember 2015, BR-Drucksache 551/15(B).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 1
3. Zu § 5 Absatz 3
4. Zu § 9
5. Zu § 10 Absatz 3
6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -
Drucksache 803/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
... b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, um eine möglichst lineare und vollständige Umrüstung bis 2020 zu erreichen, die angekündigte Evaluierung der Umrüstung nun unverzüglich vorzunehmen und für den Fall, dass nicht 50 Prozent aller in Deutschland verkehrender Güterwagen mit lärmmindernden Bremssystemen ausgerüstet sein sollten, entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie beispielsweise Durchfahrtsverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen, an hochbelasteten Streckenabschnitten für 2017 vorzubereiten. Der Bundesrat erinnert diesbezüglich an seinen Beschluss vom 18. Dezember 2015, BR-Drucksache 551/15(B).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 1
3. Zu § 5 Absatz 3
4. Zu § 9
5. Zu § 10 Absatz 3
6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -
Drucksache 281/16
... "(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 gespeicherten Daten sind unmittelbar nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses, welcher mautpflichtige von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten unterscheidet, vom Betreiber nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder vom Anbieter nach §§ 4e und 4f zu anonymisieren und spätestens nach 120 Tagen zu löschen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2 Mautschuldner
§ 3a Knotenpunkte
§ 11 Mautaufkommen
§ 13a Übergangsregelungen
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage:
2. Ziel
3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Evaluation
7. Gesetzgebungskompetenz
8. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
9. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 3a
Zu § 3a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 11
Zu Nummer 10
Zu § 13a
Zu § 13a
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3617: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Drucksache 184/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... Infolge des zwischenzeitlich fertiggestellten 6-streifigen Ausbaus des Streckenabschnittes der A 1 zwischen der Anschlussstelle (AS) Lohne /Dinklage bis zur AS Cloppenburg besteh t kein Bedarf mehr den genannten Streckenabschnitt vom Lkw-Schwerverkehr freizuhalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Elfte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung
2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung
2.1 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2:
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
II. Besonderder Teil - zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 551/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Lärmschutz an Schienenwegen verbessern"
... 2. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass der Umrüstungsgrad wie angekündigt 2016 evaluiert wird und an von Schienengüterverkehrslärm hochbelasteten Streckenabschnitten ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, wenn nicht 50 Prozent aller in Deutschland verkehrenden Züge umgerüstet sind. Er bittet die Bundesregierung, umgehend die hierfür notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen und die Evaluation zum genannten Zeitpunkt vorzunehmen.
Anlage Entschließung des Bundesrates Lärmschutz an Schienenwegen verbessern
Drucksache 551/15
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Lärmschutz an Schienenwegen verbessern"
... 2. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass der Umrüstungsgrad wie angekündigt 2016 evaluiert wird und an von Schienengüterverkehrslärm hochbelasteten Streckenabschnitten ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, wenn nicht 50% aller in Deutschland verkehrenden Züge umgerüstet sind. Er bittet die Bundesregierung, umgehend die hierfür notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen und die Evaluation zum genannten Zeitpunkt vorzunehmen.
Drucksache 543/14
... "Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Drittes Gesetz
Artikel 1
§ 13a Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes
Anlage 1a (zu § 13a Absatz 2) Mautsätze im Zeitraum vom ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstaßenmautgesetzes] bis zum Beginn des Tages, ab dem die Anlage 1 nach Maßgabe des § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, anzuwenden ist.
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage:
2. Ziel
3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gesetzgebungskompetenz
7. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3091: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 11/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... sowie durch Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, Schulen, Kurheimen oder Altenheimen führen oder daran angrenzen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nur Lokomotiven und Güterwaggons betrieben werden, die die Anforderungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems ("TSI Noise")(B) der Kommission vom 4. April 2011, (2011/229/EU) betreffend umgerüstete Fahrzeuge erfüllen. Ausgenommen sind historische Fahrzeuge sowie Bau- und Hilfsfahrzeuge. Satz 1 gilt nicht für Streckenabschnitte, auf denen die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung durch andere Maßnahmen eingehalten werden.
1. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2, § 67 Absatz 11 - neu - BImSchG , Artikel 2 § 3 Satz 2, Anlage 2 der 16. BImSchV
'Artikel 1
'Artikel 2 Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
2. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG , Artikel 2 Inkrafttreten
'Artikel 1
3. Zu Artikel 1a - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4. Zu Artikel 1b - neu - § 5a Absatz 2a - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
5. Zu Artikel 1b - neu - § 14h - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 14h Lärmmonitoring
6. Zu Artikel 1b - neu - § 14i - neu -, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e - neu -, § 28 Absatz 1 Nummer 5 - neu -, 5a - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 14i Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten
7. Zu Artikel 1b - neu - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Drucksache 262/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... Die Fertigstellung der A 4/E 40 zwischen dem Autobahndreieck Nossen und der Landesgrenze Thüringen führt zu einer vollständigen Freigabe des Lkw-Verkehrs durch das Land Sachsen. Durch die Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 4/E 40 zwischen Herleshausen bis zur Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach und der Anschlussstelle Hermsdorf-Ost bis zur Landesgrenze Sachsen findet die Ferienreiseverordnung auch auf den genannten Streckenabschnitten keine Anwendung mehr. Die Verbotsstrecke auf der A 4/E 40 von der Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Hermsdorf-Ost bleibt bestehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Bund
b Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung
2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung
2.1 Neufassung des Artikel 1 Absatz 1:
2.2 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2057: Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Drucksache 559/2/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich
... sowie durch Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, Schulen, Kurheimen oder Altenheimen führen oder daran angrenzen, dürfen ab dem 31. Dezember. 2020 zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nur Lokomotiven und Güterwaggons betrieben werden, die die Anforderungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems ("TSI Noise")(B) der Kommission vom 4. April. 2011 (2011/229/EU) betreffend umgerüstete Fahrzeuge erfüllen. Ausgenommen sind historische Fahrzeuge sowie Bau- und Hilfsfahrzeuge. Satz 1 gilt nicht für Streckenabschnitte, auf denen die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung durch andere Maßnahmen eingehalten werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 ERegG
3. Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ERegG § 2 Absatz 2 ERegG § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG § 61 ERegG § 71 Absatz 1 Nummer 5 ERegG
§ 61 Missbräuchliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen beim Vertrieb von Fahrausweisen und Bahnstrom
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 ERegG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nummer 10 ERegG § 15 Absatz 1 Nummer 1 ERegG § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 ERegG § 22 Absatz 5 ERegG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 10 - neu - ERegG
7. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ERegG
8. Zu Artikel 1 § 31 Satz 2 ERegG
9. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 38 Satz 2 - neu - ERegG , zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9 Absatz 2 AEG
10. Zu Artikel 1 § 37 ERegG
§ 37 Kapitalverzinsung
11. Zu Artikel 1 § 38 ERegG
12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Satz 4 - neu - ERegG
13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ERegG
14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - ERegG
15. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 5 ERegG
16. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 ERegG
17. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 5 - neu - ERegG
18. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 ERegG
19. Zu Artikel 1 § 45a - neu -, § 70 Absatz 2a - neu -, § 71 Absatz 1a - neu - ERegb
§ 45a Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten
20. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 ERegG
22. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 4 ERegG
23. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 ERegG
24. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - 5a Absatz 2a - neu - AEG , Nummer 12 Buchstabe 0a - neu -, 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG
25. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 9c AEG
§ 9c Überwachung der Entflechtungsvorschriften
26. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 12 Absatz 3 Satz 2 AEG
27. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AEG
28. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - AEG
29. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 14a AEG
§ 14a Lärmmonitoring
30. Zu Artikel 2a - neu - § 25 DBGrG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Zu § 25
Zu § 25
31. Zu Artikel 3a - neu - Inhaltsübersicht § 7a - neu -,§§ 8a und b - neu - BSWAG
'Artikel 3a Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
§ 7a Infrastruktur- und Zustandsbericht
§ 8a Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 8b Übertragung regionaler Netze und neue Betreibermodelle
Zu § 7a
Zu § 7a
Zu § 8a
Zu § 8a
Zu § 8b
32. Zu Artikel 3b - neu - § 43 Absatz 1 Satz 2 BImSchG *
'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
33. Zu Artikel 3b - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
34. Zu Artikel 4a - neu - § 26 BEZNG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
Drucksache 342/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
... 3. soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bundesfachplanung nach § 11 für die gesamte Ausbaumaßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte durchgeführt werden soll, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen.
A. Problem Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Bundesfachplanung
§ 4 Zweck der Bundesfachplanung
§ 5 Inhalt der Bundesfachplanung
§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung
§ 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 8 Unterlagen
§ 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 10 Erörterungstermin
§ 11 Vereinfachtes Verfahren
§ 12 Abschluss der Bundesfachplanung
§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung
§ 14 Einwendungen der Bundesländer
§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung
§ 16 Veränderungssperren
§ 17 Bundesnetzplan
Abschnitt 3 Planfeststellung
§ 18 Erfordernis einer Planfeststellung
§ 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
§ 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen
§ 22 Anhörungsverfahren
§ 23 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 24 Planfeststellungsbeschluss
§ 25 Unwesentliche Änderungen
§ 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
§ 27 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
§ 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 29 Projektmanager
§ 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Abschnitt 5 Behörden und Gremien
§ 31 Zuständige Behörde
§ 32 Bundesfachplanungsbeirat
§ 33 Bußgeldvorschriften
§ 34 Zwangsgeld
§ 35 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 43f Unwesentliche Änderungen
§ 43g Projektmanager
§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
§ 117b Verwaltungsvorschriften
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
Artikel 4 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
1. Ausgangslage
2. Zur Situation der Höchstspannungsnetze und zum Ausbaubedarf
a Allgemeines
b Bedarf für neue Energieleitungen infolge der Entwicklung der erneuerbaren Energien
3. Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft
3. Sonstige Kosten
4. Gender Mainstreaming
5. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
V. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Abschnitt 2: Bundesfachplanung §§ 4 bis 17
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Abschnitt 3: Planfeststellung §§ 18 bis 28
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften §§ 29 bis 30
Zu § 29
Zu § 30
Zu Abschnitt 5: Behörden und Gremien §§ 31 bis 32
Zu § 31
Zu § 32
Zu Abschnitt 6: Sanktions- und Schlussvorschriften §§ 33 bis 35
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1766: Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Drucksache 32/1/11
... Neben den Kostennachteilen haben Erdkabel auch technische und ökologische Nachteile. Auf längeren Streckenabschnitten ist die Verkabelung von Drehstrom-Höchstspannungsleitungen technisch bisher nicht erprobt. Im Störungsfall sind Erdkabel schwerer zugänglich als Freileitungen. Zur Störungsbeseitigung müssen Erdarbeiten vorgenommen werden. Die Störungsbeseitigung dauert dadurch länger als bei Freileitungen. Darüber hinaus sind die Natureingriffe erheblich. Die freizuhaltenden Trassen weisen eine hohe Versiegelung auf. Folgen der starken Wärmeentwicklung im Boden sind Bodenaustrocknungen und Bodenverschlüsse.
1. Zu Artikel 3 § 8 Absatz 4 Nummer 9 VwKostG
2. Zu Artikel 5 § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 EnLAG
Drucksache 857/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
... So dient z.B. der Streckenabschnitt zu laufender Nummer 3 (Länge unter 500 m) zudem auch der Erschließung/Zufahrt zum Parkplatz eines großen Baumarkts und weist keinen autobahnähnlichen Charakter auf.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 BFStrMG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 BFStrMG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b BFStrMG
4. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 4 und 5 - neu - BFStrMG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 3 BFStrMG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
10. Zu Artikel 1 Anlage 2 zu § 14 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c BFStrMG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 857/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
... So dient z.B. der Streckenabschnitt zu laufender Nummer 3 (Länge unter 500 m) zudem auch der Erschließung/Zufahrt zum Parkplatz eines großen Baumarkts und weist keinen autobahnähnlichen Charakter auf.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 BFStrMG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 BFStrMG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b BFStrMG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c BFStrMG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 4 und 5 - neu - BFStrMG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 154/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... Auch auf Streckenabschnitten ohne (örtliche) Geschwindigkeitsbeschränkung ist der Anteil der Verkehrsteilnehmer, die so schnell fahren, dass sie in geschwindigkeitsbedingte Unfälle verwickelt werden, erheblich kleiner als 15 Prozent, geschweige denn 50 Prozent. Die überwiegende Mehrheit der Verkehrsteilnehmer ist demnach auch ohne beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung in der Lage, von sich aus eine sichere Geschwindigkeit zu wählen. Sie sollten nicht durch übermäßige Geschwindigkeitsbeschränkungen in "
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Buchstabe a Zu Absatz 2 Randnummer 4 Nummer II. Satz 3 - neu - VwV-StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 47 Zu den Zeichen 205 und 206 Randnummer 6 Nummer VI. Satz 3 VwV-StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 74 Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Randnummer 2 Nummer 1 letzter Teilsatz, Randnummer 3 Nummer 2 letzter Teilsatz VwV-StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 82 Zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot Randnummer 1 Nummer I. Satz 3 VwV-StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 98 Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel Randnummer 4 Nummer IV. Satz 2a - neu - VwV-StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 133 Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichterrichtungstafel Randnummer 4 Nummer IV. VwV-StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 163 Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Buchstabe a Zu Absatz 1 bis 1e Doppelbuchstabe dd Nummer IX. 1 VwV-StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 164 Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Buchstabe a Zu Absatz 1 Doppelbuchstabe bb Zu Nummer 11, Nummer I. 1 a , b , f und g , Buchstabe b VwV-StVO
Drucksache 154/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... Auch auf Streckenabschnitten ohne (örtliche) Geschwindigkeitsbeschränkung ist der Anteil der Verkehrsteilnehmer, die so schnell fahren, dass sie in geschwindigkeitsbedingte Unfälle verwickelt werden, erheblich kleiner als 15 Prozent, geschweige denn 50 Prozent. Die überwiegende Mehrheit der Verkehrsteilnehmer ist demnach auch ohne beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung in der Lage, von sich aus eine sichere Geschwindigkeit zu wählen. Sie sollten nicht durch übermäßige Geschwindigkeitsbeschränkungen in "
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Buchstabe a Zu Absatz 2 Randnummer 4 Nummer II. Satz 3 - neu - VwV-StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 47 Zu den Zeichen 205 und 206 Randnummer 6 Nummer VI. Satz 3 VwV-StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 74 Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Randnummer 2 Nummer 1 letzter Teilsatz, Randnummer 3 Nummer 2 letzter Teilsatz VwV-StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 82 Zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot Randnummer 1 Nummer I. Satz 3 VwV-StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 98 Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel Randnummer 4 Nummer IV. Satz 2a - neu - VwV-StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 133 Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichterrichtungstafel Randnummer 4 Nummer IV. VwV-StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 163 Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Buchstabe a Zu Absatz 1 bis 1e Doppelbuchstabe dd Nummer IX. 1 VwV-StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 164 Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Buchstabe a Zu Absatz 1 Doppelbuchstabe bb Zu Nummer 11, Nummer I. 1 a , b , f und g , Buchstabe b VwV-StVO
Drucksache 154/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... "1 I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefahr nur auf einem kurzen Abschnitt besteht. Besteht die Gefahr auf längeren Streckenabschnitten häufiger, ist stattdessen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe zu beschränken. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel entbehrlich.
Drucksache 520/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62 /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge KOM (2008) 436 endg.; Ratsdok. 11857/08
... Die Benutzungsgebühren werden erhoben in Form von zeitabhängigen Gebühren (z.B. Eurovignette2), die oftmals als Übergangssystem eingeführt werden, oder entfernungsabhängigen Gebühren (Maut) für einzelne Streckenabschnitte oder das gesamte Autobahnnetz.
Drucksache 716/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
Streckenabschnitte
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
I. Diskriminierungsfreier Zugang zu Schienenwegen
II. Diskriminierungsfreier Zugang zu Serviceeinrichtungen
III. Kontrolle der Höhe der Zugangsentgelte
IV. Qualitätssicherung des Schienenverkehrs
V. Anreizregulierung
VI. Internationale Kontakte
VII. Öffentlichkeitsarbeit
Drucksache 734/07
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... c) Die jeweiligen Streckenabschnitte müssen in der Regel vom übrigen Fahrverkehr freigehalten werden. Dies ist entweder durch Sperrungen oder durch Weisungen der Polizei sicherzustellen.
Drucksache 636/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen (Mautstreckenausdehnungsverordnung - MautStrAusdehnV )
... Wegen der unterschiedlichen Charakteristika der einzelnen Streckenabschnitte wurden für jeden dieser Schwerpunkte von den Ländern Einzelbetrachtungen angestellt, in die insbesondere die technischen Merkmale der Straße, aktuelle Daten und Trends bei der Verkehrsintensität und -zusammensetzung sowie die bestehenden Sicherheitsrisiken einbezogen wurden. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung wurde auch geprüft, ob eine Ausdehnung der Mautpflicht auf konkrete Streckenabschnitte tatsächlich zu einer Rückverlagerung des Verkehrs auf die Autobahnen führen würde oder ob eine weitere Verlagerung auf andere Straßen zu erwarten wäre. Auch Aspekte des Wirtschaftsverkehrs wurden von den Ländern berücksichtigt.
Drucksache 723/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur KOM (2006) 569 endg.; Ratsdok. 13874/06
... (5) Das Sicherheitsniveau bestehender Straßen sollte erhöht werden, indem die Mittel gezielt in Straßenabschnitte mit der höchsten Unfallhäufigkeit oder dem höchsten Unfallverhütungspotenzial investiert werden. Damit die Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten auf die Gefahr einstellen und die Verkehrsregeln, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, besser beachten, sollten sie darauf hingewiesen werden, dass sie sich einem gefährlichen Streckenabschnitt nähern.
Drucksache 507/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft KOM (2006) 386 endg.; Ratsdok. 11706/06
... Als Drittes ist in den Konvergenzregionen und in den vom Kohäsionsfonds abgedeckten Ländern besonderes Augenmerk auf die Modernisierung des Eisenbahnnetzes zu legen, indem die vorrangigen Streckenabschnitte sorgfältig so ausgewählt werden, dass die Interoperabilität innerhalb des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) gewährleistet ist.
Begründung
1. Einführung
2. Kohäsion, Wachstum, Beschäftigung
2.1. Die überarbeitete Lissabon-Agenda
2.2. Der Beitrag der Kohäsionspolitik zu Wachstum und Beschäftigung
3. Der Rahmen für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013
3.1. Konzentration
3.2. Konvergenz
3.3. Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
3.4. Europäische territoriale Zusammenarbeit
3.5. Governance
4. Leitlinien für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013
4.1. Leitlinie: Stärkung der Anziehungskraft Europas für Investoren und
4.1.1. Ausbau und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
4.1.2. Stärkung der Synergien zwischen Umweltschutz und Wachstum
4.1.3. Eine Lösung für Europas intensiven Einsatz traditioneller Energiequellen
4.2. Leitlinie: Förderung von Wissen und Innovation für Wachstum
4.2.1. Mehr und gezieltere Investitionen in Forschung und technologische Entwicklung
4.2.2. Innovation erleichtern und unternehmerische Initiative fördern
4.2.3. Förderung der Informationsgesellschaft für alle
4.2.4. Besserer Zugang zu Finanzmitteln
4.3. Leitlinie: Mehr und bessere Arbeitsplätze
4.3.1. Mehr Menschen an das Erwerbsleben heranführen und die Sozialschutzsysteme
4.3.2. Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern und die
4.3.3. Steigerung der Investitionen in Humankapital durch bessere Ausbildung und
4.3.4. Verwaltungskapazitäten
4.3.5. Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
5. Der teritoriale Aspekt der Kohäsionspolitik
5.1. Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung
5.2. Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung des ländlichen Raums, von
5.3. Zusammenarbeit
5.4. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
5.5. Transnationale Zusammenarbeit
5.6. Interregionale Zusammenarbeit
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anhang Strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, 2007-2013
1. Einleitung Leitlinien für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013
1.1 Leitlinie: Stärkung der Anziehungskraft Europas für Investoren und Arbeitskräfte
1.1.1 Ausbau und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
1.1.2 Stärkung der Synergien zwischen Umweltschutz und Wachstum
1.1.3 Eine Lösung für Europas intensiven Einsatz traditioneller Energiequellen
1.2 Leitlinie: Förderung von Wissen und Innovation für Wachstum
1.2.1 Mehr und gezieltere Investitionen in Forschung und technologische Entwicklung
1.2.2 Innovation erleichtern und unternehmerische Initiative fördern
1.2.3 Förderung der Informationsgesellschaft für alle
1.2.4 Besserer Zugang zu Finanzmitteln
1.3 Leitlinie: Mehr und bessere Arbeitsplätze
1.3.1 Mehr Menschen an das Erwerbsleben heranführen und die Sozialschutzsysteme modernisieren
1.3.2 Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern und die Flexibilität der Arbeitsmärkte steigern
1.3.3 Steigerung der Investitionen in Humankapital durch bessere Ausbildung und Qualifikation
1.3.4 Verwaltungskapazitäten
1.3.5 Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
2. DER territoriale Aspekt DER Kohäsionspolitik
2.1 Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung
2.2 Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung des ländlichen Raums, von Fischereigebieten und von Gebieten mit naturbedingten Nachteilen
2.3 Zusammenarbeit
2.4 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
2.5 Transnationale Zusammenarbeit
2.6 Interregionale Zusammenarbeit
Drucksache 265/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... Die Herausnahme einzelner Streckenabschnitte ist unter anderem auch erforderlich, da die Straßenverkehrsbehörden der Länder verkehrsverbietende Anordnungen in Form von Streckensperrungen für den Lkw-Verkehr vorgenommen haben, um erhebliche Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen in Zusammenhang mit der Mauterhebung nach dem
Drucksache 710/05
Verordnung der Bundesregierung
... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... Gleiches gilt für den Bereich Schiene: Seit dem Jahre 1999 gibt es aufgrund haushaltsrechtlicher Regelung ein Sofortprogramm „Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“. Für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Bahnbereich sind hohe Beurteilungspegel und hohe Bevölkerungsdichten in unmittelbarer Nachbarschaft der Bahnstrecke Voraussetzung; die Streckenabschnitte werden in einer Prioritätenliste erfasst.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bekanntmachung der zuständigen Behörden
§ 4 Datenerhebung und Datenübermittlung
§ 5 Ausarbeitung von Lärmkarten
§ 6 Berechnungsverfahren
§ 7 Mitteilung über Lärmkarten
§ 8 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten
§ 9 Eingangsdaten bestehender Lärmkarten
§ 10 Inkrafttreten
Anhang zu § 2 Nr. 3
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes
II. Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie
1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie zur Strategischen Lärmkartierung
2. Umsetzungsbedarf
3. Konzeption der Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung in deutsches Recht
4. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs
5. Verordnungsermächtigungen
III. Alternativen
IV. Kosten
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zum Anhang Lärmindizes
Drucksache 249/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Die Vorschrift stellt klar, dass schon bei der Fahrplanerstellung Wartungsarbeiten, d.h. eventuelle Sperrungen bestimmter Streckenabschnitte, berücksichtigt werden müssen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungen, Fahrgastinformationen
§ 4 Schienennetz-Benutzungsbedingungen
§ 5 Sicherheitsleistung, Geschäftsgeheimnis
§ 6 Antragstellung
§ 7 Zusammenarbeit bei der Zuweisung von Zugtrassen in mehreren Netzen
§ 8 Zuweisungsverfahren
§ 9 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Schienenwege
§ 10 Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen
§ 11 Rechte an Zugtrassen
§ 12 Besonderes Kündigungsrecht
§ 13 Rahmenverträge
§ 14 Gelegenheitsverkehr
§ 15 Sondermaßnahmen bei Störungen
§ 16 Überlastete Schienenwege
§ 17 Kapazitätsanalyse
§ 18 Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
§ 19 Besondere Schienenwege
§ 20 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege
§ 21 Entgeltgrundsätze für Schienenwege
§ 22 Ausnahmen von den Entgeltgrundsätzen für Schienenwege
§ 23 Entgeltnachlässe für Schienenwege
§ 24 Entgelte für Serviceeinrichtungen
§ 25 Veröffentlichungen, Bekanntmachungen
Begründung
Allgemeiner Teil
Drucksache 241/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
... Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof. Entsprechendes gilt für Tagesausflugsschiffe bis zur nächsten Anlegestelle.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetz
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Artikel 1 Vertragsgegenstand
Artikel 2 Verhältnis zu sonstigen Regelungen
Artikel 3 Behörden, Grenzgebiete
Artikel 4 Allgemeine Kooperationsmaßnahmen
Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Artikel 6 Unterstellung von
Artikel 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen
Artikel 8 Ersuchen um
Artikel 9 Ersuchen um körperliche Untersuchung
Artikel 10 Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material
Artikel 11 Grenzüberschreitende Observation
Artikel 12 Nacheile
Artikel 13 Kontrollierte Lieferung
Artikel 14 Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung
Artikel 15 Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen
Artikel 16 Observation zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 17 Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 18 Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 19 Gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 20 Informationsaustausch zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 21 Grenzüberschreitende polizeiliche Gefahrenabwehr
Artikel 22 Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Artikel 23 Einrichtung von Bedarfskontrollstellen
Artikel 24 Gemeinsame Zentren
Artikel 25 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
Artikel 26 Datenschutz
Artikel 27 Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates
Artikel 28 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Artikel 29 Grenzübertritte
Artikel 30 Übergabe von Personen an der Grenze
Artikel 31 Beistandsklausel, Dienstverhältnisse
Artikel 32 Haftungsbestimmungen
Artikel 33 Ausnahmeklausel
Artikel 34 Durchführungsvereinbarungen
Artikel 35 Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages
Artikel 37 Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 38 Inkrafttreten, Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Zu Artikel 36
Zu Artikel 37
Zu Artikel 38
Drucksache 721/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
... Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof des anderen Vertragsstaates. Entsprechendes gilt für Fahrgastschiffe bis zur nächsten Anlegestelle des anderen Vertragsstaates.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
2 Vertrag
Teil I Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden
Artikel 1 Das Verhältnis zu sonstigen Verträgen und nationalen Regelungen
Artikel 2 Vertragsgegenstand
Artikel 3 Behörden, Grenzgebiete
Teil II Allgemeine Formen der Zusammenarbeit
Artikel 4 Allgemeine Kooperationsmaßnahmen
Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Artikel 6 Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden
Artikel 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen
Teil III Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Artikel 8 Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug
Artikel 9 Ersuchen um körperliche Untersuchung
Artikel 10 Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material
Artikel 11 Grenzüberschreitende Observation
Artikel 12 Nacheile
Artikel 13 Kontrollierte Lieferung
Artikel 14 Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung
Artikel 15 Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen
Teil IV Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Artikel 16 Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat
Artikel 17 Nacheile bei besonderen polizeilichen Kontrollen
Artikel 18 Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten von erheblicher Bedeutung
Artikel 19 Gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten
Artikel 20 Informationsaustausch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten
Artikel 21 Vorläufige grenzüberschreitende Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
Artikel 22 Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Artikel 23 Einrichtung von Bedarfskontrollstellen
Teil V Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit
Artikel 24 Gemischt besetzte Dienststellen
Artikel 25 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
Artikel 26 Datenschutz
Artikel 27 Grenzübertritte
Artikel 28 Haftungsbestimmungen
Teil VI Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten
Artikel 29 Festhalterecht
Artikel 30 Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates
Artikel 31 Tragen von Uniform und Mitführen von Bewaffnung und Ausstattung
Artikel 32 Einsatz von Dienstwaffen und weiteren Mitteln
Artikel 33 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Artikel 34 Beistandsklausel, Dienstverhältnisse
Artikel 35 Ausnahmeklausel
Teil VII Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 36 Durchführungsvereinbarungen
Artikel 37 Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages
Artikel 38 Kosten
Artikel 39 Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 40 Inkrafttreten, Kündigung
Anlage I zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Anlage II zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu den Bestimmungen des Vertrages im Einzelnen:
Teil I Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Teil II Allgemeine Formen der Zusammenarbeit
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Teil III Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Teil IV Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Teil V Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Teil VI Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Teil VII Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Zu Artikel 36
Zu Artikel 37
Zu Artikel 38
Anlage zur Denkschrift
Drucksache 588/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
... Als Drittes ist in den Konvergenzregionen besonderes Augenmerk auf die Modernisierung des Eisenbahnnetzes zu legen, indem die vorrangigen Streckenabschnitte sorgfältig so ausgewählt werden, dass die Interoperabilität innerhalb des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) gewährleistet ist.
2 Inhalt
1. Einleitung 3
2. Zusammenhalt, Wachstum, Beschäftigung 5
2.1. Die überarbeitete Lissabon-Agenda 5
2.2. Der Beitrag der Kohäsionspolitik zu Wachstum und Beschäftigung 6
3. Der Rahmen für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013 7
4. Leitlinien für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013 12
5. Berücksichtigung des territotialen Aspekts der Kohäsionspolitik 33
6. Die nächsten Schritte 37
Mitteilung
1. Einleitung
2. Zusammenhalt, Wachstum, Beschäftigung
2.1. Die überarbeitete Lissabon-Agenda
2.2. Der Beitrag der Kohäsionspolitik zu Wachstum und Beschäftigung
3. Der Rahmen für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013
3.1. Konzentration
3.2. Konvergenz
3.3. Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
3.4. Europäische territoriale Zusammenarbeit
3.5. Governance
4. Leitlinien für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013
4.1. Leitlinie: Stärkung der Anziehungskraft Europas und seiner Regionen für Investoren und Arbeitskräfte
4.1.1. Ausbau und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
4.1.2. Steigerung der Synergien zwischen Umweltschutz und Wachstum
4.1.3. Eine Lösung für Europas intensiven Einsatz traditioneller Energiequellen
4.2. Leitlinie: Förderung von Wissen und Innovation für Wachstum
4.2.1. Mehr und gezieltere Investitionen in Forschung und technologische Entwicklung
4.2.2. Innovation erleichtern und unternehmerische Initiative fördern
4.2.3. Förderung der Informationsgesellschaft für alle
4.2.4. Besserer Zugang zu Finanzmitteln
4.3. Leitlinie: Mehr und bessere Arbeitsplätze
4.3.1. Mehr Menschen an das Erwerbsleben heranführen und die Sozialschutzsysteme modernisieren
4.3.2. Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern und die Flexibilität der Arbeitsmärkte steigern
4.3.3. Die Investitionen in Humankapital steigern durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung
4.3.4. Verwaltungskapazitäten
4.3.5. Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
5. Berücksichtigung des Territorialen Aspekts der Kohäsionspolitik
5.1. Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung
5.2. Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung des ländlichen Raums
5.3. Zusammenarbeit
5.4. Grenzübergreifende Zusammenarbeit
5.5. Transnationale Zusammenarbeit
5.6. Interregionale Zusammenarbeit
6. Die nächsten Schritte
Anhang
Drucksache 95/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Strategische Lärmkartierung - ... BImSchV )
... Gleiches gilt für den Bereich Schiene: Für den Bereich der Schiene gibt es seit dem Jahre 1999 aufgrund haushaltsrechtlicher Regelung ein Sofortprogramm "Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes". Für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Bahnbereich sind hohe Beurteilungspegel und hohe Bevölkerungsdichten in unmittelbarer Nachbarschaft der Bahnstrecke Voraussetzung; die Streckenabschnitte werden in einer Prioritätenliste erfasst.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
4
Verordnung
Abschnitt 1 . Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 . Hauptlärmquellen und Ballungsräume
§ 3 Mitteilung des Bestandes
§ 4 Beteiligung der Gemeinden
§ 5 Mitteilung der zuständigen Behörden
Abschnitt 3 . Strategische Lärmkartierung
§ 6 Aufstellung von Strategischen Lärmkarten
§ 7 Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten
§ 8 Anforderungen an Strategische Lärmkarten
§ 9 Lärmindizes
§ 10 Berechnungsverfahren
Abschnitt 4 . Mitteilung und Verbreitung der Strategischen Lärmkarten
§ 11 Mitteilung über Strategische Lärmkarten
§ 12 Verbreitung von Informationen über Strategische Lärmkarten
Abschnitt 5 . Schlussvorschriften
§ 13 Eingangsdaten bestehender Lärmkarten
§ 14 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Drucksache 824/05
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... ) zum 01.01.2005 hat der Schwerlastverkehr mit Fahrzeugen über 12 t zulässiger Gesamtmasse nach Hinweisen von Bund und Ländern auf Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen auf bestimmten Strecken oder Streckenabschnitten zugenommen. Es handelt sich dabei um schwere Nutzfahrzeuge, welche vorher erkennbar die Autobahn benutzt haben und nun auf das nachgeordnete Straßennetz ausweichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
a Zu Artikel 1
aa Zu Artikel Nr. 1 § 41 Abs. 2 Nr. 6
bb Artikel 1 Nr. 2 § 45
b Zu Artikel 2
Drucksache 610/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
... Für den Bereich der Schiene gibt es seit dem Jahre 1999 aufgrund haushaltsrechtlicher Regelung ein Sofortprogramm „Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes". Für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Bahnbereich sind hohe Beurteilungspegel und hohe Bevölkerungsdichten in unmittelbarer Nachbarschaft der Bahnstrecke Voraussetzung; die Streckenabschnitte werden in einer Prioritätenliste erfasst. Für die Berechnung der Lärmbelastung wird die Schall 03 herangezogen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 47a Örtliche Lärmkartierung
§ 47b Strategische Lärmkartierung
§ 47c Datenerhebung und Datenaustausch
§ 47d Lärmminderungsplanung für Wohngebiete
§ 47e Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen
§ 47f Ziele für die Lärmminderungsplanung
§ 47g Prüfung des Planungserfordernisses
§ 47h Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 47i Beteiligung der Behörden
§ 47j Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
§ 47k Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen
§ 47l Gemeinsame Aufstellungsverfahren mit anderen Fachplänen
§ 47m Information der Öffentlichkeit
§ 47n Zuständige Behörden
§ 47o Sachverständige Stellen
§ 47p Rechtsverordnungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes
II. Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG
1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie
2. Wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie
3. Umsetzungsbedarf
4. Konzeption der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht
5. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
6. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Umsetzung der SUP-Richtlinie 2001/42/EG
IV. Erweiterung des § 32 BImSchG
V. Alternativen
VI. Kosten
1. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie
2. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der SUP-Richtlinie
3. Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung des § 32 BImSchG
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 47a Örtliche Lärmkartierung
§ 47b Strategische Lärmkartierung
§ 47c Datenerhebung und Datenaustausch
§ 47d Lärmminderungsplanung für Wohngebiete
§ 47e Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen
§ 47f Ziele für die Lärmminderungsplanung
§ 47g Prüfung des Planungserfordernisses
§ 47h Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 47i Beteiligung der Behörden
§ 47j Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
§ 47k Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen
§ 471 Gemeinsame Aufstellungsverfahren
§ 47m Information der Öffentlichkeit
§ 47n Zuständige Behörden
§ 47o Sachverständige Stellen
§ 47p Rechtsverordnungen
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Drucksache 891/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Die Vorschrift stellt klar, dass schon bei der Fahrplanerstellung Wartungsarbeiten, d.h. eventuelle Sperrungen bestimmter Streckenabschnitte, berücksichtigt werden müssen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungen, Fahrgastinformationen
§ 4 Schienennetz-Benutzungsbedingungen
§ 5 Sicherheitsleistung, Geschäftsgeheimnis
§ 6 Antragstellung
§ 7 Zusammenarbeit bei der Zuweisung von Zugtrassen in mehreren Netzen
§ 8 Zuweisungsverfahren
§ 9 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Schienenwege
§ 10 Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
§ 11 Rechte an Zugtrassen
§ 12 Besonderes Kündigungsrecht
§ 13 Rahmenverträge
§ 14 Gelegenheitsverkehr
§ 15 Sondermaßnahmen bei Störungen
§ 16 Überlastete Schienenwege
§ 17 Kapazitätsanalyse
§ 18 Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
§ 19 Besondere Schienenwege
§ 20 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege
§ 21 Entgeltgrundsätze für Schienenwege
§ 22 Ausnahmen von den Entgeltgrundsätzen für Schienenwege
§ 23 Entgeltnachlässe für Schienenwege
§ 24 Entgelte für Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
§ 25 Schlussbestimmungen, Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu §§ 3, 21 und 24) Für die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) Inhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen
Artikel 2 Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
3 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Anlage n
Artikel 3
4 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 4 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der neuen Regelungen und das Außerkrafttreten der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 17. Dezember 1997.
Drucksache 22/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
Drucksache 22/2/16
Empfehlungen der Ausschüsse 943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
Drucksache 85/17
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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