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"Strafverfolgungs"
Drucksache 71/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten
... - die Möglichkeit des Kindernachzugs zu prüfen, da es häufig die Angst um die im Herkunftsland verbliebenen Kinder ist, die Frauen von einer Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden abhält.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat spricht sich für eine Fortentwicklung des Prostitutionsgesetzes aus,
Drucksache 54/14
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Bereinigung der §§ 211 ff. (... StRÄndG)
... Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, auf die Wirtschaft oder auf das Preisniveau für Verbraucher sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. Die bestehende Rechtslage wird durch die rein redaktionelle Überarbeitung nicht verändert. Insofern entsteht auch für die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte kein Mehraufwand.
Drucksache 91/14
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur stärkeren Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung
... Es ist nicht zu verkennen, dass sich ein großer Teil der Kriminalität ins Internet verlagert hat und deswegen sich auch die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden in ihren Strukturen an diese Entwicklung anpassen müssen. Die konsequente Verfolgung internetbasierter Kriminalität bedarf hochspezialisierte Ermittlungs- und Strafverfolgungseinheiten.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
III. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung
1. Strafbarkeitslücken identifizieren und schließen
2. Grundlegende Reform des Strafgesetzbuches - Anpassung an die Entwicklungen der digitalen Kommunikation
3. Stärkung der technischen und personellen Rahmenbedingungen
4. Präventionsarbeit verbessern
Drucksache 88/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers - COM(2013) 44 final
... Die Geldtransferverordnung ergänzt diese Maßnahmen, indem sie sicherstellt, dass grundlegende Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers den zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden sofort zur Verfügung stehen und ihnen die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Terroristen und anderen Straftätern sowie die Rückverfolgung ihres Vermögens somit erleichtert wird.
Drucksache 691/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition - COM(2013) 618 final
... Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 5 sieht ein gemeinsames Vorgehen im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel vor. Um zu vermeiden, dass es zu Problemen bei der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten kommt, nur weil die betreffenden Handlungen nicht zugleich nach dem Recht des ersuchenden und nach dem des ersuchten Staates strafbar sind, enthält der Rahmenbeschluss gemeinsame Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und über Strafen. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für neue psychoaktive Substanzen, sondern nur für Substanzen, die in den Übereinkommen der Vereinten Nationen erfasst sind, sowie für synthetische Drogen, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 6 einer Kontrolle unterliegen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Hintergrund
1.2. Begründung und Zielsetzung des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultationen und der Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von Interessengruppen
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte
3.3. Wahl des Instruments
3.4. Übermittlung erläuternder Dokumente anlässlich der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen
3.5. WICHTIGSTE Bestimmungen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 und 4
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Artikel 1
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Anhang Liste der Substanzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b
Drucksache 284/13
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Zu den digitalen Identitäten gehören z.B. Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zu Onlinebanking, E-Mail-Diensten oder sozialen Netzwerken. Mittels des Einsatzes von Schadsoftware werden von den Tätern über das Internet in großem Umfang Daten ausgespäht oder anderweitig rechtswidrig erhoben und auf Servern gespeichert. Dabei nehmen die Täter, die sich solche Daten verschaffen, häufig selbst keine unmittelbaren Vermögensverfügungen mit den ausgespähten oder entwendeten Daten vor. Vielmehr findet über Webportale und Foren ein intensiver Handel mit widerrechtlich erlangten Daten aller Art statt. Die Erkenntnisse der nationalen und internationalen Strafverfolgungsorgane deuten darauf hin, dass Fallzahlen und Schäden in diesem Zusammenhang deutlich steigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3, 4 und 6
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Drucksache 639/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
... (3) Die Grundbucheinsicht durch eine Strafverfolgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Auskunft nicht mitzuteilen, wenn
Drucksache 87/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates - COM(2013) 42 final
... Diese Entwicklung zeigt, dass die bestehenden Fälschungsbekämpfungsmaßnahmen noch nicht abschreckend genug sind und der Schutz gegen Fälschungen verbessert werden muss. Insbesondere bestehen unter den Mitgliedstaaten noch immer erhebliche Unterschiede in Bezug auf das geltende Strafmaß für die Hauptfälschungsdelikte (Herstellung und Verbreitung von Falschgeld).7 Zwar wurde im Jahr 2000 das Mindeststrafmaß der Höchststrafe für die Falschgeldherstellung auf acht Jahre Freiheitsentzug angeglichen, aber bei den Mindeststrafen für Falschgelddelikte ist die Situation alles andere als einheitlich. So sind in einigen Mitgliedstaaten überhaupt keine Mindeststrafen oder lediglich Geldstrafen vorgesehen, während in anderen Mitgliedstaaten als Mindeststrafe gar ein Freiheitsentzug von zehn Jahren vorgesehen ist. Diese Unterschiede behindern die grenzübergreifende Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit.8 Laut den im Rahmen einer Studie9 der Sachverständigengruppe "Fälschung des Euro" zusammengetragenen Daten sind zudem in den Mitgliedstaaten, in denen für Falschgelddelikte keine Mindeststrafen oder als Mindeststrafen lediglich Geldstrafen vorgesehen sind, in den vergangenen neun Jahren zahlreiche illegale Münzprägestätten aufgedeckt worden. Dies deutet darauf hin, dass Fälscher ihren Machenschaften vornehmlich in den Mitgliedstaaten nachgehen, in denen ihnen weniger strenge Strafen drohen ("Forum Shopping"). Wie die beträchtliche Zahl der in Drittländern wie Kolumbien und Peru ausgehobenen illegalen Münzprägestätten und der damit einhergegangenen Beschlagnahmen umfangreicher, zur Ausfuhr in die EU oder zur dortigen Verbreitung vorgesehener Mengen Falschgelds (Euro und andere Währungen) zeigt, besteht, weil es gegenwärtig weder Mindest- noch Höchststrafen für die Verbreitung von Falschgeld gibt, ferner die große Gefahr, dass in Drittländern gefälschte Banknoten in der EU in Umlauf gelangen. Daraus lässt sich schließen, dass die bestehenden großen Unterschiede bei den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Sanktionen dem strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung abträglich sind.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2. Rechtlicher Rahmen
1.2.1. Strafrecht
1.2.2. Sonstige EU-Vorschriften für diesen Bereich
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörung interessierter Kreise
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte
3.3. Wahl des Instruments
3.4. Spezifische Bestimmungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Straftatbestände
Artikel 4 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 5 Sanktionen
Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 8 Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Ermittlungsinstrumente
Artikel 10 Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten und Münzen zu Analyse- und Identifizierungszwecken
Artikel 11 Beziehung zum Genfer Abkommen
Artikel 12 Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
Artikel 13 Umsetzung
Artikel 14 Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 16 Adressaten
Drucksache 110/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG)
... 2. Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Unterlagen, die ein Wasserfahrzeug, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, die Polizeidienststellen der Länder, der Bundespolizei und des Zolls,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Länder und Gemeinden
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Errichtung
§ 4 Datenerhebung
§ 5 Datenspeicherung und Datennutzung
§ 6 Datenübermittlung
§ 7 Löschung
§ 8 Verordnungsermächtigung
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel des Gesetzes
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Zustimmungsbedürftigkeit
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Länder und Gemeinden
VI. Weitere Kosten
VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2464: Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG) (BMVBS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 266/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
... Dem wird entgegengehalten, dass es sich bei diesen Gesichtspunkten überwiegend nicht um Rechtsgüter handele, zu deren Schutz der Staat zu seinem schärfsten Mittel, dem Strafrecht, greifen dürfe. Soweit tatsächlich Vermögensinteressen anderer durch Täuschung verletzt würden, könne dem mit dem geltenden Recht Rechnung getragen werden. Die bewusste Gesundheitsgefährdung durch den sich selbst dopenden Sportler rechtfertige seine Strafverfolgung nicht; auch in allen anderen Lebensbereichen sei die Selbstgefährdung straflos. Soziale Werte, wie Fairness oder Vorbildfunktion, dürften nicht durch Kriminalstrafe erzwungen werden; in anderen Lebensbereichen, wie in der Kunst, Wissenschaft oder Politik, werde dies gleichfalls nicht versucht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu § 6a
Zu § 6a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 788/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - COM(2013) 821 final; Ratsdok. 17621/13
... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Erhebung von Daten zu Einzelfällen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand nach sich ziehen wird. Die schlichte Erhebung von Fallzahlen berücksichtigt Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten nicht und ist daher kaum aussagekräftig. Oftmals wird ein Rechtsbehelf nicht spezifisch auf die in der Richtlinie geregelten Sachverhalte zugeschnitten sein; die Motivation eines Verdächtigen oder Beschuldigten, einen bestimmten Rechtsbehelf zu ergreifen, erschließt sich den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden indes nicht und ist einer Erhebung durch diese daher nicht zugänglich. Für eine Bewertung, inwieweit die mit dem Richtlinienvorschlag verfolgten Ziele erreicht sind, erscheinen andere vorhandene Evaluierungsmechanismen besser geeignet.
Drucksache 346/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/J I des Rates - COM(2013) 173 final; Ratsdok. 8229/13
...
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/J I des Rates - COM(2013) 173 final; Ratsdok. 8229/13
Drucksache 479/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Verstärkung der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und anderer Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen - Eine umfassende EU-Strategie - COM(2013) 324 final
... (3) die Strafverfolgungsbehörden stoßen auf allgemeine und spezifische Probleme;
Mitteilung
1. Einleitung
2. Art und Ausmass des Problems des illegalen Tabakhandels in der EU
2.1. Die Art des illegalen Handels
2.2. Ausmaß des illegalen Handels in der EU
2.3. Ursprungsländer illegaler Tabakerzeugnisse außerhalb der EU
2.4. Illegale Herstellung in der EU
2.5. Beschlagnahmte Marken und Orte der Beschlagnahmen
3. Faktoren, die zum illegalen Handel beitragen
3.1. Große Anreize und erhebliche Schlupflöcher
3.2. Kontrollmaßnahmen entlang der Lieferkette sind der Bedrohung nicht angemessen
3.3. Probleme der Strafverfolgungsbehörden
3.3.1. Zoll- und Steuerbehörden
3.3.1.1. Risikomanagement
3.3.1.2. Kontrollmethoden, Ausrüstung, Fortbildung und IT-Instrumente
3.3.2. Andere Behörden
3.3.3. Zusammenarbeit zwischen Behörden und EU-Akteuren
3.3.4. Korruption
3.3.5. Internationale Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern
3.4. Geringe Abschreckung: Sanktionen der Mitgliedstaaten fallen relativ milde aus
4. Weitere Vorgehensweise
4.1. Maßnahmen zur Verringerung der Anreize
4.2. Maßnahmen zur Sicherung der Lieferkette
4.3. Maßnahmen für eine wirksamere Durchsetzung der Vorschriften
4.3.1. Bewältigung der Probleme der Strafverfolgungsbehörden in der EU
4.3.1.1. Risikomanagement
4.3.1.2. Operative Aktionen
4.3.1.3. IT-Tools und -ausrüstung
4.3.1.4. Zusammenarbeit zwischen den EU-Behörden
4.3.1.5. Besondere Problembereiche
4.3.2. Intensivierung der Zusammenarbeit mit wichtigen Ursprungs- und Durchfuhrländern
4.4. Verschärfung der Sanktionen
5. Fazit
Drucksache 455/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa - COM(2013) 3132 final
... Im Hinblick auf den internationalen Dialog beabsichtigt die Kommission die Ausweitung ihrer laufenden internationalen Gespräche mit verschiedenen Ländern, um ein gemeinsames Vorgehen bei wichtigen Themen im Zusammenhang mit Cloud-Diensten wie Datenschutz, Datenzugang für Strafverfolgungsbehörden, Anwendung von Amtshilfevereinbarungen und Cyber-Sicherheit zu entwickeln.
Drucksache 346/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/.1I und 2005/681/.1I des Rates - COM(2013) 173 final; Ratsdok. 8229/13
...
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/.1I und 2005/681/.1I des Rates - COM(2013) 173 final; Ratsdok. 8229/13
Drucksache 692/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neue psychoaktive Substanzen - COM(2013) 619 final
... Im Vorfeld dieses Vorschlags sind umfangreiche Konsultationen von Beteiligten und von Sachverständigen, eine internetbasierte Konsultation der Öffentlichkeit und eine externe Studie durchgeführt worden, deren Ergebnisse in diesen Vorschlag eingeflossen sind. Die Kommission hat zudem sämtliche Mitgliedstaaten durch eine in schriftlicher Form vorgenommene Konsultation an der Bewertung der Funktionsweise des Ratsbeschlusses 2005/387/JI beteiligt. Im Rahmen der externen Studie hat die Kommission außerdem die Meinung zahlreicher nationaler Behörden (für die Drogengesetzgebung zuständige Justizbehörden, Justiz- und Gesundheitsministerien, Gesundheitseinrichtungen und Strafverfolgungsstellen) sowie der mit der Umsetzung des Ratsbeschlusses 2005/387/JI befassten EU-Agenturen eingeholt und analysiert. Ferner hat sie die Meinung von internationalen Organisationen (darunter die Weltgesundheitsorganisation), zivilgesellschaftlichen Organisationen, Wirtschaftsteilnehmern verschiedener Märkte, Forschungseinrichtungen und Hochschulexperten eingeholt und analysiert.
Drucksache 270/13
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa -Warndateigesetz und zur Verordnung zur Durchführung des Visa -Warndateigesetzes
... 11.1.1 Eine Weitergabe von Daten an Strafverfolgungsbehörden ist nur dann zulässig, wenn im Rahmen einer Datenschutzkontrolle Anhaltspunkte für Manipulationen am Datenbestand erkennbar werden und derartige Manipulationen strafbewehrte Datenschutzverstöße darstellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
3 Vorbemerkung
1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerführende Stelle; Bestandteile, Zweck der Datei
2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung
2.1 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
2.2 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2.3 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
2.4 Zu § 2 Absatz 2
3. Zu § 3 - Inhalt der Datei
3.0 Allgemeiner Inhalt
3.1. Zu § 3 Absatz 1
3.1.1 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
3.1.2 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
3.1.3 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
3.2 Zu § 3 Absatz 2
3.3 Zu § 3 Absatz 3/ § 1 der VWDG-Durchführungsverordnung i.V.m. Anlage 1 Spalte A
5. Zu § 5 - Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit
5.1 Zu § 5 Absatz 1
5.2 Zu § 5 Absatz 2
Zu § 5
5.3 Zu § 5 Absatz 4
8. Zu § 8 - Voraussetzungen für die Datenübermittlung
8.1 Zu § 8 Absatz 1
8.2 Zu § 8 Absatz 3 und 4
9. Zu § 9 - Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkteingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren
9.1 Zu § 9 Absatz 1
9.2 Zu § 9 Absatz 2
9.3 Zu § 9 Absatz 3
9.4 Zu § 9 Absatz 4
9.5 Zu § 9 Absatz 5
9.6 Zu § 9 Absatz 6
11. Zu § 11 Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
11.1 Zu § 11 Absatz 3 - Datenschutzkontrolle und Sicherung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten
11.1.2 Die von dem Bundesverwaltungsamt zur Sicherung gegen unberechtigten
11.2 Zu § 11 Absatz 4 - Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten und Datenschutzkontrolle
12. Zu § 12 - Auskunft an den Betroffenen
12.1 Zu § 12 Absatz 1/ § 10 der VWDG-Durchführungsverordnung
12.2 Zu § 12 Absatz 2
12.3 Zu § 12 Absatz 3
12.4 Zu § 12 Absatz 4
12.5 Zu § 12 Absatz 5
13. Zu § 13 - Berichtigung und Löschung
13.1 Zu § 13 Absatz 1
13.2 Zu § 13 Absatz 2
14. Zu § 14 - Sperrung
14.1 Zu § 14 Absatz 1
14.2 Zu § 14 Absatz 2
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2326: Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz (VWDG) und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 788/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - COM(2013) 821 final; Ratsdok. 17621/13
... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Erhebung von Daten zu Einzelfällen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand nach sich ziehen wird. Die schlichte Erhebung von Fallzahlen berücksichtigt Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten nicht und ist daher kaum aussagekräftig. Oftmals wird ein Rechtsbehelf nicht spezifisch auf die in der Richtlinie geregelten Sachverhalte zugeschnitten sein; die Motivation eines Verdächtigen oder Beschuldigten, einen bestimmten Rechtsbehelf zu ergreifen, erschließt sich den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden indes nicht und ist einer Erhebung durch diese daher nicht zugänglich. Für eine Bewertung, inwieweit die mit dem Richtlinienvorschlag verfolgten Ziele erreicht sind, erscheinen andere vorhandene Evaluierungsmechanismen besser geeignet.
Drucksache 451/13
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (... StrÄndG )
... Die derzeitigen berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften sind für eine effektive Bekämpfung der bestehenden Missstände nicht geeignet. Denn das Phänomen der Korruption ist weder auf einzelne Berufsgruppen noch auf den öffentlichen Bereich des Gesundheitswesens beschränkt. Zudem ist im Bereich der berufs- und sozialrechtlichen Verbote aufgrund mangelnder Ermittlungskompetenzen der für die Überwachung zuständigen Stellen ein erhebliches Vollzugsdefizit zu beobachten, welches sich angesichts der Schranken, die der Beschluss des Großen Strafsenats den Strafverfolgungsbehörden gesetzt hat, noch vergrößern wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 302 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Sonstige Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 789/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder - COM(2013) 822 final; Ratsdok. 17633/13
... 4. Der Bundesrat begrüßt daher das Vorhaben der Kommission, durch die Abstimmung von Mindeststandards der Strafverfolgung bei unter 18-Jährigen zentrale Rechte und legitime Interessen von Kindern und Jugendlichen als Beschuldigte in Strafverfahren zu gewährleisten.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 3
Zu Artikeln 6
Zu Artikeln 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
3 Weiteres
Drucksache 631/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - COM(2013) 534 final; Ratsdok. 12558/13
... 2. Der Bundesrat hält die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für grundsätzlich geeignet, unionsweit für mehr Effektivität bei der strafrechtlichen Ahndung von Delikten zu sorgen, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind. Der Schutz der finanziellen Interessen der EU gegen Betrug und Missbrauch muss in allen Mitgliedstaaten ausnahmslos gewährleistet sein. Daher verspricht die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann einen Mehrwert, wenn sich ihre Zuständigkeit nicht auf nur einige Mitgliedstaaten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit beschränkt, sondern sich möglichst alle Mitgliedstaaten an der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen. Eine Strafverfolgung der zwei Geschwindigkeiten innerhalb Europas brächte kaum einen Nutzen. In diesem Fall könnte der mit der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft verbundene empfindliche Eingriff in die nationale Souveränität in einem der sensibelsten Bereiche eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes zur Folge haben.
Drucksache 339/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten
... Für alle Fälle einer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung auf zehn Jahre festgelegt.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 284/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Zu den digitalen Identitäten gehören z.B. Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zu Onlinebanking, E-Mail-Diensten oder sozialen Netzwerken. Mittels des Einsatzes von Schadsoftware werden von den Tätern über das Internet in großem Umfang Daten ausgespäht oder anderweitig rechtswidrig erhoben und auf Servern gespeichert. Dabei nehmen die Täter, die sich solche Daten verschaffen, häufig selbst keine unmittelbaren Vermögensverfügungen mit den ausgespähten oder entwendeten Daten vor. Vielmehr findet über Webportale und Foren ein intensiver Handel mit widerrechtlich erlangten Daten aller Art statt. Die Erkenntnisse der nationalen und internationalen Strafverfolgungsorgane deuten darauf hin, dass Fallzahlen und Schäden in diesem Zusammenhang deutlich steigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage 2 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Drucksache 641/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten
... ) werden die Mängel und die Kritik unter anderem aus der Strafverfolgungs- und Rechtspraxis zwar benannt, die Prüfung und Erarbeitung einer umfassenderen Regelung auch außerhalb des Strafrechts zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Besserstellung seiner Opfer aber in unzureichender Weise erst für die nächste Wahlperiode angekündigt.
Drucksache 339/13
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten
... Für alle Fälle einer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung auf zehn Jahre festgelegt.
Drucksache 89/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - COM(2013) 45 final
... 12. Artikel 31 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags legt fest, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Befugnisse für die zentrale Meldestelle zur Aussetzung oder Versagung der Zustimmung zu einer laufenden Transaktion beim Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorsehen sollen. Zentrale Meldestelle in Deutschland ist das Bundeskriminalamt in Wiesbaden. Dieses sammelt und wertet Informationen aus, hat jedoch keine eigenen Ermittlungsbefugnisse. Hinzu kommt, dass die Freigabe einer Transaktion nicht der Polizei, sondern der Entscheidung der Staatsanwaltschaft obliegt (§ 11 Absatz 1a GwG). Der Bundesrat erachtet daher eine Änderung der Formulierung für sachgerecht, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde beim Verdacht, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar vordringliche Maßnahmen ergreift, um die Zustimmung zu einer laufenden Transaktion auszusetzen oder zu versagen, damit die Transaktion analysiert und dem Verdacht nachgegangen werden kann.
Drucksache 234/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011 b) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011 Stellungnahme der Bundesregierung
... 8. Zur Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und Strafverfolgungsbehörden
1. Allgemein
2. Zum Glücksspielstaatsvertrag
3. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen
4. Zur Zuständigkeit der Kartellbehörden im Bereich der Wasserversorgung
5. Zur Forderung nach einer sektorspezifischen Anreiz- Regulierung durch die Bundesnetzagentur
6. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe
7. Zur Umsetzung von Compliance-Programmen
8. Zur Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und Strafverfolgungsbehörden
9. Zur preisbindenden Wirkung von Preisempfehlungen
Drucksache 641/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten
... ) werden die Mängel und die Kritik unter anderem aus der Strafverfolgungs- und Rechtspraxis zwar benannt, die Prüfung und Erarbeitung einer umfassenderen Regelung auch außerhalb des Strafrechts zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Besserstellung seiner Opfer aber in unzureichender Weise erst für die nächste Wahlperiode angekündigt.
Drucksache 92/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union COM(2013) 48 final
... Am 28. März 2012 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) an20. Dieses Zentrum besteht seit dem 11. Januar 2013 als Teil des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL) und dient als zentrale Anlaufstelle für die Bekämpfung der Cyberkriminalität in der EU. Das EC3 soll cyberkriminalistische Fachkompetenzen bündeln, um die Mitgliedstaaten beim Aufbau geeigneter Kapazitäten zu unterstützen, die Ermittlungsarbeiten der Mitgliedstaaten bei Cyberstraftaten unterstützen sowie in enger Zusammenarbeit mit Eurojust zum gemeinsamen Sprachrohr aller mit der Untersuchung von Cyberstraftaten befassten Ermittler der Strafverfolgungs- und Justizbehörden in der EU werden.
Vorschlag
Begründung
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Derzeitige einschlägige Vorschriften auf EU- und internationaler Ebene
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörung interessierter Kreise und Nutzung von Sachverstand
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Mindestharmonisierung
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Nationaler Rahmen für die NETZ-UND INFORMATIONSSICHERHEIT
Artikel 4 Grundsatz
Artikel 5 Nationale NIS-Strategie und nationaler NIS-Kooperationsplan
Artikel 6 Für die Netz- und Informationssicherheit zuständige nationale Behörde
Artikel 7 IT-Notfallteam
Kapitel III Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 8 Kooperationsnetz
Artikel 9 Sicheres System für den Informationsaustausch
Artikel 10 Frühwarnungen
Artikel 11 Koordinierte Reaktion
Artikel 13 Internationale Zusammenarbeit
Kapitel IV Sicherheit der Netze und Informationssysteme der öffentlichen Verwaltungen und der Marktteilnehmer
Artikel 14 Sicherheitsanforderungen und Meldung von Sicherheitsvorfällen
Artikel 15 Umsetzung und Durchsetzung
Artikel 16 Normung
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 19 Ausschussverfahren
Artikel 20 Überprüfung
Artikel 21 Umsetzung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [ ... ]
Anhang I IT-Notfallteam (Computer Emergency Response Team, CERT) - Anforderungen und Aufgaben
Anhang II Liste der Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a
Drucksache 636/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der Prävention
... (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind der betroffene Versicherte, seine gesetzliche Krankenkasse, die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung und die berufsständische Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist, und deren andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern."
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20 Primäre Prävention
§ 20e Ständige Präventionskonferenz; Bericht über die Entwicklung von Gesundheitsförderung und Prävention
§ 307c Strafvorschriften
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 58 Strafvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 528/13
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
... Durch die vorgesehene Erweiterung von Straftatbeständen und die Schaffung eines neuen Straftatbestands kann in den Ländern ein Mehraufwand bei den Strafverfolgungsbehörden entstehen. Die für die Länderhaushalte entstehenden
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 232a Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern
§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitiger Ausbeutung
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU
2. Verbesserung der Effektivität und Stimmigkeit der Menschenhandelstatbestände
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 632/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) - COM(2013) 535 final; Ratsdok. 12566/13
... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, die Funktionsfähigkeit von Eurojust zum Zweck der wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität weiter zu verbessern. Das Bemühen des Vorschlags, dieses Ziel durch Änderungen der bisherigen Organisationsstruktur und die neu geschaffenen Regelungen für eine effektive Zusammenarbeit mit der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft zu erreichen, findet grundsätzlich Unterstützung, auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, zunächst abzuwarten, bis die Mitgliedstaaten ausreichend praktische Erfahrungen mit dem Eurojust-Beschluss 2008 gesammelt haben. Der Bundesrat befürwortet alle Maßnahmen, die die justizielle Zusammenarbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität effektiv stärken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten gute Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Eurojust gemacht haben. Die Erfahrungen haben bestätigt, dass sich die Tätigkeiten von Eurojust (zentral strukturiert) und des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) (dezentral strukturiert) wirksam ergänzen.
Drucksache 174/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber
... Aufgrund der Ausweitung des Tatbestands der Abgeordnetenbestechung ist zu erwarten, dass die Anzahl der Ermittlungs- und Strafverfahren in einem begrenzten Ausmaß zunimmt. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder führen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes anfallende Haushaltsmehrausgaben sind allenfalls in geringem Umfang zu erwarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen
§ 108f Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber
§ 108g Nebenfolgen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen
IV. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu § 108f
Zu § 108g
Zu Artikel 2
Drucksache 89/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - COM(2013) 45 final
... 12. Artikel 31 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags legt fest, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Befugnisse für die zentrale Meldestelle zur Aussetzung oder Versagung der Zustimmung zu einer laufenden Transaktion beim Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorsehen sollen. Zentrale Meldestelle in Deutschland ist das Bundeskriminalamt in Wiesbaden. Dieses sammelt und wertet Informationen aus, hat jedoch keine eigenen Ermittlungsbefugnisse. Hinzu kommt, dass die Freigabe einer Transaktion nicht der Polizei, sondern der Entscheidung der Staatsanwaltschaft obliegt (§ 11 Absatz 1a GwG). Der Bundesrat erachtet daher eine Änderung der Formulierung für sachgerecht, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde beim Verdacht, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar vordringliche Maßnahmen ergreift, um die Zustimmung zu einer laufenden Transaktion auszusetzen oder zu versagen, damit die Transaktion analysiert und dem Verdacht nachgegangen werden kann.
Drucksache 444/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV )
... e) Anzeige von Straftaten sowie Bearbeitung und Anzeige von Ordnungswidrigkeiten und jeweils Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben Bund
2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Erfüllungsaufwand für den Bund
2. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich, Anforderungen an die Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen
§ 2 Nachweis der Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen
§ 3 Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen
§ 4 Lebensmittelkontrollassistenten, Anforderungen an die Befähigung
§ 5 Nachweis der Befähigung für Lebensmittelkontrollassistenten
§ 6 Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten
§ 7 Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen
§ 8 Fortbildung der Lebensmittelkontrollpersonen und Lebensmittelkontrollassistenten
§ 9 Fortbildung der in amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen
§ 10 Ausnahmen für die Bundeswehr
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 3) Tätigkeitsbeschreibung der Lebensmittelkontrollpersonen
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung für Lebensmittelkontrollpersonen
Abschnitt I
Abschnitt II
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5) Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen
1. Zweck der Prüfung
2. Durchführung der Prüfung
3. Prüfungsausschuss
4. Antrag auf Zulassung zur Prüfung
5. Entscheidung über die Zulassung
6. Durchführung der Prüfung
7. Schriftliche Prüfung
8. Praktische Prüfung
9. Mündliche Prüfung
10. Rücktritt, Nichtteilnahme
11. Bewertungsschlüssel
12. Feststellung des Prüfungsergebnisses
13. Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
14. Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
15. Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1) Tätigkeitsbeschreibung für Lebensmittelkontrollassistenten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2) Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten
Abschnitt I
Abschnitt II
Anlage 6 (zu § 6 Absatz 5) Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt
1. Qualifikationsanforderungen an Lebensmittelkontrollpersonen
2. Einbeziehung der Tabakkontrolleure
3. Vollständige Regelung der fachlichen Zusatzausbildung einschließlich Prüfung
4. Lebensmittelkontrollassistenten als neue Gruppe des Kontrollpersonals
5. Einbeziehung des Laborpersonals in die Fortbildungspflicht
6. Verhältnis zum Landesbeamtenrecht
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben Bund
2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Nachhaltigkeit
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2095: Entwurf einer Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittel- und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Darstellung des Erfüllungsaufwands:
2. Bewertung:
Drucksache 631/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - COM(2013) 534 final; Ratsdok. 12558/13
... 2. Der Bundesrat hält die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für grundsätzlich geeignet, unionsweit für mehr Effektivität bei der strafrechtlichen Ahndung von Delikten zu sorgen, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind. Der Schutz der finanziellen Interessen der EU gegen Betrug und Missbrauch muss in allen Mitgliedstaaten ausnahmslos gewährleistet sein. Daher verspricht die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann einen Mehrwert, wenn sich ihre Zuständigkeit nicht auf nur einige Mitgliedstaaten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit beschränkt, sondern sich möglichst alle Mitgliedstaaten an der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen. Eine Strafverfolgung der zwei Geschwindigkeiten innerhalb Europas brächte kaum einen Nutzen. In diesem Fall könnte der mit der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft verbundene empfindliche Eingriff in die nationale Souveränität in einem der sensibelsten Bereiche eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes zur Folge haben.
Drucksache 789/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder - COM(2013) 822 final; Ratsdok. 17633/13
... 3. Der Bundesrat unterstützt das Ziel der Kommission, den Schutz von in Strafverfahren verdächtigten oder beschuldigten Kindern europaweit zu stärken. Er begrüßt daher das Vorhaben der Kommission, durch die Abstimmung von Mindeststandards der Strafverfolgung bei unter 18-Jährigen zentrale Rechte und legitime Interessen von Kindern und Jugendlichen als Beschuldigte in Strafverfahren zu gewährleisten. Kindern müssen im Strafverfahren zusätzliche Verfahrensrechte zustehen, die ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere für das Recht auf Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung oder das Recht eines Trägers elterlicher Verantwortung auf Zugang zu Gerichtsverhandlungen.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikeln 6
Zu Artikeln 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
3 Weiteres
Drucksache 174/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber
... Aufgrund der Ausweitung des Tatbestands der Abgeordnetenbestechung ist zu erwarten, dass die Anzahl der Ermittlungs- und Strafverfahren in einem begrenzten Ausmaß zunimmt. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder führen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes anfallende Haushaltsmehrausgaben sind allenfalls in geringem Umfang zu erwarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen
§ 108f Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber
§ 108g Nebenfolgen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen
IV. Auswirkungen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu § 108f
Zu § 108g
Zu Artikel 2
Drucksache 434/13
Verordnung der Bundesregierung
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... aufgenommen, um den Missbrauch dieser Stoffe einzudämmen und die Strafverfolgung zu erleichtern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebenundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Verordnungsentwurfs
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
IV. Nachhaltigkeit
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Befristung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2569: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 451/13 (Beschluss)
... Die derzeitigen berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften sind für eine effektive Bekämpfung der bestehenden Missstände nicht geeignet. Denn das Phänomen der Korruption ist weder auf einzelne Berufsgruppen noch auf den öffentlichen Bereich des Gesundheitswesens beschränkt. Zudem ist im Bereich der berufs- und sozialrechtlichen Verbote aufgrund mangelnder Ermittlungskompetenzen der für die Überwachung zuständigen Stellen ein erhebliches Vollzugsdefizit zu beobachten, welches sich angesichts der Schranken, die der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen den Strafverfolgungsbehörden gesetzt hat, noch vergrößern wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (... StrÄndG)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Sonstige Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 299a
Zu § 299a
Zu § 299a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 114/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
... Auch auf Ebene der Strafverfolgungsbehörden erfährt die nationale wie internationale Bekämpfung des Menschenhandels eine hohe Priorität. Neben Straftaten im Bereich des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wird hier auch zunehmend der Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft in den Blick genommen. Seit dem Jahr 2005 ist dieser als eigener Straftatbestand im deutschen
Drucksache 234/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011 Drucksache: 423/12 (neu) b) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011
... 8. Zur Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und Strafverfolgungsbehörden
1. Allgemein
2. Zum Glücksspielstaatsvertrag
3. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen
4. Zur Zuständigkeit der Kartellbehörden im Bereich der Wasserversorgung
5. Zur Forderung nach einer sektorspezifischen Anreiz- Regulierung durch die Bundesnetzagentur
6. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe
7. Zur Umsetzung von Compliance-Programmen
8. Zur Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und Strafverfolgungsbehörden
9. Zur preisbindenden Wirkung von Preisempfehlungen
Drucksache 180/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union COM(2013) 95 final
... Aus diesen Gründen gibt es keine einheitliche EU-weite Erfassung der Einreisen in und der Ausreisen aus dem Schengen-Raum. Somit können die Mitgliedstaaten nicht zuverlässig ermitteln, ob ein Drittstaatsangehöriger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat. Dreizehn Mitgliedstaaten6 betreiben eigene Einreise-/Ausreisesysteme zur Erhebung alphanumerischer Daten von Reisenden. Alle dreizehn Mitgliedstaaten gewähren zum Zwecke des Grenzmanagements und der Strafverfolgung Zugang zu ihren Systemen. Sofern eine Person aus demselben Mitgliedstaat, über den sie eingereist ist, legal ausreist, würde ein unzulässig langer Aufenthalt durch diese Systeme entdeckt. Darüber hinaus ist es aber nicht möglich, anhand solcher Systeme Personen zu ermitteln, die die zulässige Aufenthaltsdauer überzogen haben (Overstayer), da die erfassten Ein- und Ausreisedaten nicht abgeglichen werden können, wenn Personen über einen anderen Mitgliedstaat als den, über den sie eingereist sind und in dem ihre Einreise erfasst wurde, den Schengen-Raum verlassen.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
• Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. SONSTIGES
• Beteiligung
Vorschlag
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Aufbau des EES
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Zweck
Artikel 5 Begriffsbestimmungen
Artikel 6 Technische Architektur des EES
Artikel 7 Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
Artikel 8 Allgemeine Grundsätze
Artikel 9 Automatisches Berechnungssystem
Artikel 10 Informationsmechanismus
Kapitel II Eingabe und Verwendung der Daten durch Grenzbehörden
Artikel 11 Personenbezogene Daten der Visuminhaber
Artikel 12 Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen
Artikel 13 Verfahren zur Eingabe von Daten an Grenzübergangsstellen, an denen ein Dossier angelegt wurde
Artikel 14 Hinzufügung von Daten bei Widerruf oder Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung
Artikel 15 Verwendung der Daten zum Zweck der Überprüfung an den Außengrenzen
Kapitel III Dateneingabe und Verwendung des EES durch andere Behörden
Artikel 16 Verwendung des EES zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung darüber
Artikel 17 Verwendung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP
Artikel 18 Zugang zu Daten zwecks Überprüfung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Artikel 19 Zugang zu Daten zwecks Identifizierung
Kapitel IV Speicherung und Änderung der Daten
Artikel 20 Speicherfrist
Artikel 21 Änderung von Daten
Artikel 22 Vorzeitige Löschung von Daten
Kapitel V Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Artikel 23 Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Entwicklung des Systems
Artikel 24 Entwicklung und Betriebsmanagement
Artikel 25 Nationale Zuständigkeiten
Artikel 26 Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
Artikel 27 Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Artikel 28 Datensicherheit
Artikel 29 Haftung
Artikel 30 Führen von Aufzeichnungen
Artikel 31 Eigenkontrolle
Artikel 32 Sanktionen
Kapitel VI Datenschutzrechte und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes
Artikel 33 Recht auf Information
Artikel 34 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
Artikel 35 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Artikel 36 Rechtsbehelfe
Artikel 37 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde
Artikel 38 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 40 Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
Artikel 41 Aufnahme des Betriebs
Artikel 42 Ausschuss
Artikel 43 Mitteilungen
Artikel 44 Beratergruppe
Artikel 45 Schulung
Artikel 46 Monitoring und Evaluierung
Artikel 47 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anhang Liste der in Artikel 27 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen
Finanzbogen
Drucksache 632/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) - COM(2013) 535 final; Ratsdok. 12566/13
... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, die Funktionsfähigkeit von Eurojust zum Zweck der wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität weiter zu verbessern. Das Bemühen des Vorschlags, dieses Ziel durch Änderungen der bisherigen Organisationsstruktur und die neu geschaffenen Regelungen für eine effektive Zusammenarbeit mit der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft zu erreichen, findet grundsätzlich Unterstützung, auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, zunächst abzuwarten, bis die Mitgliedstaaten ausreichend praktische Erfahrungen mit dem Eurojust-Beschluss 2008 gesammelt haben. Der Bundesrat befürwortet alle Maßnahmen, die die justizielle Zusammenarbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität effektiv stärken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten gute Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Eurojust gemacht haben. Die Erfahrungen haben bestätigt, dass sich die Tätigkeiten von Eurojust (zentral strukturiert) und des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) (dezentral strukturiert) wirksam ergänzen.
Drucksache 92/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG )
... Die Rechtsberaterin oder der Rechtsberater bei der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr und des Multinational Joint Headquarters ist die persönliche rechtliche Beraterin oder der persönliche rechtliche Berater der jeweiligen Befehlshaberin oder des jeweiligen Befehlshabers. Die Rechtsberatung umfasst alle nationalen und internationalen Rechtsangelegenheiten, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Wehrverwaltung fallen. Die Rechtsberatung in Fragen des Einsatzrechts im Rahmen der unmittelbaren Einsatzführung, insbesondere über völkerrechtliche und nationale Mandate, Verfahren der Ziel- und Wirkungsanalyse, multinationale operative Regelwerke, des Stationierungsrechts und des Humanitären Völkerrechts bildet den Schwerpunkt. Sie oder er ist dabei erste Ansprechpartnerin oder erster Ansprechpartner für alle inländischen, ausländischen und internationalen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit Straftaten von und gegen deutsche Soldatinnen und Soldaten in den Einsatzgebieten und der mandatierten Strafverfolgung in den Auslandseinsätzen. Weiterhin ist sie oder er Behördenleiterin oder Behördenleiter der Wehrdisziplinaranwaltschaft ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs. Sie oder er macht darüber hinaus für die gesamte einsatzvorbereitende Ausbildung der Streitkräfte im Inland und die Ausbildung multinationaler Anteile im Verantwortungsbereich Deutschlands Vorgaben zu operativ rechtlichen Fragen und überwacht insoweit die Ausbildung. Sie oder er führt zudem die Dienstaufsicht über Rechtsberaterinnen oder Rechtsberater / DEU Legal Advisor in multinationalen Stäben / Hauptquartieren beispielsweise der NATO und der EU.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Instrumente zur Personalanpassung sowie reformbegleitende Hilfen und Initiativen
2. Weitere Gesetze
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte(Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG)
Abschnitt 1 Dienstrecht
§ 1 Beurlaubung
§ 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
Abschnitt 2 Finanzieller Ausgleich
§ 3 Einmalzahlung
§ 4 Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Versorgung
§ 5 Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 6 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
§ 7 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
§ 8 Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses
§ 9 Freistellung vom militärischen Dienst
§ 10 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
§ 11 Evaluation
Artikel 2 Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen und Bundeswehrbeamten- Ausgliederungsgesetz - BwBeamtAusglG)
Abschnitt 1 Dienstrecht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verwendung bei anderen Dienstherren
§ 3 Beurlaubung
§ 4 Versetzung in den Ruhestand
Abschnitt 2 Finanzieller Ausgleich
§ 5 Einmalzahlung
§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Abschnitt 3 Versorgung
§ 7 Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 8 Evaluation
Artikel 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen- und Reservistengesetz - ResG)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffbestimmung
§ 2 Dienstgrad
§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
§ 4 Reservewehrdienstverhältnis
§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses
§ 6 Diensteid
§ 7 Sachmittel und Entschädigungen
§ 8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
§ 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
§ 10 Benachteiligungsverbot
§ 11 Versorgung
§ 12 Beendigungsgründe Ein Reservewehrdienstverhältnis endet
§ 13 Entlassung
Artikel 4 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
Artikel 8 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 9 Änderung des Soldatengesetzes
§ 58a Reservewehrdienstverhältnis
Artikel 10 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 11 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
Artikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 14 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 13e
§ 21
§ 39
§ 101
§ 102
Artikel 15 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Artikel 16 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs
In der Altersgruppe I bis 40. Lebensjahr :
In der Altersgruppe II 40. bis 50. oder 52. Lebensjahr :
In der Altersgruppe III ab dem 50. oder 52. Lebensjahr :
Erstattung von Kosten für die Kinderbetreuung
Bedarfsorientierte Verpflichtungsprämie
Weiterentwicklung der Berufsförderung
Schaffung und Anpassung wehrrechtlicher und sonstiger Vorschriften
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Haushaltsausgaben
1. Instrumente zur Personalanpassung und reformbegleitende Hilfen und Initiativen
1. Weitere Gesetze
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
V. Sonstige Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Relevanz
VII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IX. Nachhaltigkeit
X. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 8
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Artikel 4
Zu den Nummern 1 bis 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu den einzelnen Bundesoberbehörden:
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu den Nummern 15 bis 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu § 101
Zu § 102
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1980: Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr
Drucksache 197/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts - COM(2012) 164 final
... - Beschluss 2004/919/EG des Rates of 22. Dezember 2004 zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität11. Damit soll innerhalb der Europäischen Union eine bessere Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität erreicht werden, wobei dem Zusammenhang zwischen Kfz-Diebstahl und illegalem Autohandel besondere Aufmerksamkeit gilt. Nach diesem Beschluss muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass seine zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Missbrauch und Diebstahl von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge vorzubeugen. Dem Beschluss zufolge müssen die nationalen Zulassungsbehörden von den Strafverfolgungsbehörden darüber informiert werden, ob ein Fahrzeug, das gerade zugelassen werden soll, als gestohlen gemeldet worden ist. Mit dem Beschluss soll auch dem Missbrauch von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge vorgebeugt werden: Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, das die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Zulassungsbescheinigungen des Eigentümers oder des Halters des Fahrzeugs eingezogen werden, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall schwer beschädigt wurde (Totalschaden). Die Zulassungsbescheinigung muss auch dann eingezogen werden, wenn bei einer Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörde die Vermutung besteht, dass Änderungen an den Erkennungsmerkmalen des Fahrzeugs, wie dessen Identifizierungsnummer, vorgenommen wurden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte
3.1 Ziele dieses Vorschlags
3.2. Rechtsgrundlage - Form des Rechtsakts
3.3 Inhalt des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gültigkeitsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ort der Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden
Artikel 4 Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden
Artikel 5 Verweigerung der Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde
Artikel 6 Vorübergehende Zulassungen für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat
Artikel 7 Informationsaustausch über die Fahrzeugzulassungsdaten
Artikel 8 Fahrzeugzulassungen für Händler
Artikel 9 Fahrzeugzulassungsbehörden
Artikel 10 Delegierte Rechtsakte
Artikel 11 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 12 Ausschussverfahren
Artikel 13 Evaluierung
Artikel 14 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anhang I Datensatz für die automatische Suche von Fahrzeugzulassungsdaten nach Artikel 7 Absatz 1
Anhang II Verwendung der Softwareanwendung nach Artikel 7
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.