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"Strafart"
Drucksache 792/2/16
... entscheidet darüber, welche Strafart in welcher Höhe im Einzelfall zu verhängen ist. Das Fahrverbot indes trifft bereits abstrakt nur einen begrenzten Täterkreis. Anknüpfungspunkt ist mithin allein die Fahrerlaubnis, die aber im Rahmen der Strafzumessungsüberlegungen eine Differenzierung nur dann rechtfertigt, wenn es sich um eine Verkehrsstraftat handelt (vgl. Röwer, 39. VGT 2001, 75; Schäpe, 39. VGT 2001, 94 f.). Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Straftätern mit und ohne Fahrerlaubnis ist dagegen bei den Straftatbeständen allgemeiner Kriminalität nicht ersichtlich und liegt auch nicht in der bei Kraftfahrern vermuteten individuelle Strafempfindlichkeit. Akzeptierte man diese als einen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund, konterkarierte dies das geltende System der Strafzumessung, weil bislang die erhöhte Strafempfindlichkeit des aus existenziellen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesenen Kraftfahrers in strafmildernder Weise bei der Entscheidung berücksichtigt wurde, ihm überhaupt ein Fahrverbot aufzuerlegen, während nach dem Grundgedanken des Entwurfs diese Abhängigkeit von der Mobilität gerade Anlass zur Wahl dieser (empfindlichen) Sanktionsart wäre (vgl. Schäpe, a. a. O.).
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 582/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht KOM (2011) 573 endg.
... Das Strafrecht ist ein sensibler politischer Bereich, in dem zwischen den einzelstaatlichen Systemen weiterhin bedeutende Unterschiede - beispielsweise in Bezug auf Strafarten und Strafmaß sowie die Klassifizierung bestimmter Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat - herrschen. Die EU kann aber überall dort, wo EU-Maßnahmen einen Mehrwert herbeiführen können, Lücken und Mängel in Angriff nehmen. Wegen der grenzübergreifenden Dimension vieler Straftaten können strafrechtliche Maßnahmen auf EU-Ebene dazu beitragen, dass Straftäter weder in andere Mitgliedstaaten flüchten noch Unterschiede zwischen nationalen Rechtssystemen für kriminelle Zwecke missbrauchen können.
Mitteilung
Ein Anliegen der EU-Bürger
Der Mehrwert des EU-Strafrechts
Stärkung des gegenseitigen Vertrauens
Gewährleistung einer wirksamen Durchführung der EU-Politik
Einheitlichkeit und Kohärenz
Ein neuer Rechtsrahmen
Warum die EU tätig werden sollte - der Mehrwert eines EU-Strafrechts
1. Anwendungsbereich des EU-Strafrechts
2. Welche Grundsätze sollten das EU-STRAFRECHT leiten?
2.1. Zu beachtende allgemeine Grundsätze
2.2. Ein zweistufiges Konzept für Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts
2.2.1. Stufe 1: Der Beschluss, ob überhaupt strafrechtliche Maßnahmen erlassen werden sollen
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - Strafrecht als ultima ratio
2.2.2. Stufe 2: Grundsätze für den Beschluss über die Art der zu erlassenden strafrechtlichen Maßnahmen
- Mindestvorschriften
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
- Klare Fakten
- Die Sanktion der Straftat anpassen
3. in Welchen politischen Bereichen der EU Wären Strafvorschriften erforderlich?
4. Fazit
Drucksache 39/08
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe
... Soweit im Zuge der Aufwertung des Fahrverbots zur Hauptstrafe in § 51 ein Umrechnungsmaßstab für diese Strafart vorzusehen ist, erscheint es daher sachgerecht sowohl im Verhältnis zur Geldstrafe als auch im Verhältnis zur Freiheitsstrafe einen Umrechnungsmaßstab von 1:1 vorzusehen. Absatz 4 Satz 2 regelt entsprechend die Anrechnung von oder auf Fahrverbot. Im Einzelfall kann sich zwar – abhängig von den individuellen Lebensverhältnissen des Betroffenen – das jeweilige Strafübel durchaus unterschiedlich auswirken. Aufgrund der notwendigen Schematisierung bei der abstrakten Bestimmung des Umrechnungsmaßstab ist dies jedoch unvermeidbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten Keine.
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 44 Verhängung eines Fahrverbots
§ 54a Fahrverbot bei Tatmehrheit
§ 54a Fahrverbot bei Tatmehrheit
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfs
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 348/1/08
... ). Vorstrafen bzw. die von ihnen ausgehende Warnwirkung spielen eine herausragende Rolle, wobei sich auch bereits länger zurückliegende Vorverurteilungen auswirken können. Das gilt nicht nur für die Strafhöhenbemessung, sondern auch für die Wahl der Strafart, die Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Anordnung von Maßregeln, etwa die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Der Zweck des VZR ist hingegen auf Belange der Verkehrssicherheit beschränkt. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Schweigen des solchermaßen beschränkten VZR die für die Aburteilung von Straftaten bereichsspezifischen Regelungen des BZRG partiell aushebeln und damit die Beurteilungsbasis des Strafrichters künstlich beschneiden können soll.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 23 Abs. 1 StVG
2. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 26 Abs. 2 StVG
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 - neu - § 29 Abs. 8 Satz 4 - neu - StVG
Drucksache 39/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe
... ein Umrechnungsmaßstab für diese Strafart vorzusehen ist, erscheint es daher sachgerecht, sowohl im Verhältnis zur Geldstrafe als auch im Verhältnis zur Freiheitsstrafe einen Umrechnungsmaßstab von 1:1 vorzusehen. Absatz 4 Satz 2 regelt entsprechend die Anrechnung von oder auf Fahrverbot. Im Einzelfall kann sich zwar - abhängig von den individuellen Lebensverhältnissen des Betroffenen - das jeweilige Strafübel durchaus unterschiedlich auswirken. Auf Grund der notwendigen Schematisierung bei der abstrakten Bestimmung des Umrechnungsmaßstabs ist dies jedoch unvermeidbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 54a Fahrverbot bei Tatmehrheit
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 15a Fahrverbot
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 348/08 (Beschluss)
... ). Vorstrafen bzw. die von ihnen ausgehende Warnwirkung spielen eine herausragende Rolle, wobei sich auch bereits länger zurückliegende Vorverurteilungen auswirken können. Das gilt nicht nur für die Strafhöhenbemessung, sondern auch für die Wahl der Strafart, die Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Anordnung von Maßregeln, etwa die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Der Zweck des VZR ist hingegen auf Belange der Verkehrssicherheit beschränkt. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Schweigen des solchermaßen beschränkten VZR die für die Aburteilung von Straftaten bereichsspezifischen Regelungen des BZRG partiell aushebeln und damit die Beurteilungsbasis des Strafrichters künstlich beschneiden können soll.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 23 Abs. 1 StVG
2. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 26 Abs. 2 StVG
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 - neu - § 29 Abs. 8 Satz 4 - neu - StVG
Drucksache 895/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005(Rechtssache C-176/03, Kommission gegen Rat) KOM (2005) 583 endg.; Ratsdok. 15444/05
... 6. Die Aufzählung in Rnr. 10 und 12 der Mitteilung, was die Gemeinschaft im Strafrecht den Mitgliedstaaten im Einzelfall vorschreiben darf, geht zu weit. So sollen der Grundsatz der strafrechtlichen Verfolgung, die Definition des Tatbestands, die Strafart und das Strafniveau oder eine sonstige Maßnahme im Bereich des Strafrechts festgeschrieben werden. Eine solche Vorgehensweise widerspräche dem Grundsatz der Subsidiarität des gemeinschaftlichen Handelns.
Drucksache 895/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/03, Kommission gegen Rat) KOM (2005) 583 endg.; Ratsdok. 15444/05
... 10. Der Nachweis dieser Notwendigkeit muss von Fall zu Fall erbracht werden, und es obliegt der Kommission, diese in ihren Vorschlägen zu würdigen. Wenn die Kommission jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in einem bestimmten Sektor nur durch strafrechtliche Maßnahmen gewährleistet werden kann, dürfen diese je nach den Erfordernissen des jeweiligen Sektors Folgendes einschließen: den Grundsatz der strafrechtlichen Verfolgung, die Definition des Straftatbestandes, d.h. der Tatbestandsmerkmale und, soweit angemessen, die Strafart und das Strafniveau
Mitteilung
1. Inhalt und Tragweite des Urteils VOM 13.9.2005 IN der Rechtssache C-176/03 Kommission gegen Rat
1.1. Inhalt des Urteils vom 13.9.2005 in der Rechtssache C-176/03
1.2. Tragweite des Urteils vom 13. September 2005
2. FOLGEN des Gerichtshofsurteils
2.1. Allgemeiner Stand der Dinge nach dem Urteil
2.2. Kohärenz der Strafrechtspolitik der Union
2.3. Auswirkungen des Urteils auf bereits verabschiedete und vorgeschlagene Rechtsakte
Anhang
Drucksache 895/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/03, Kommission gegen Rat) KOM (2005) 583 endg.; Ratsdok. 15444/05
... 6. Die Aufzählung in Rnr. 10 und 12 der Mitteilung, was die Gemeinschaft im Strafrecht den Mitgliedstaaten im Einzelfall vorschreiben darf, geht zu weit. So sollen der Grundsatz der strafrechtlichen Verfolgung, die Definition des Tatbestands, die Strafart und das Strafniveau oder eine sonstige Maßnahme im Bereich des Strafrechts festgeschrieben werden. Eine solche Vorgehensweise widerspräche dem Grundsatz der Subsidiarität des gemeinschaftlichen Handelns.
Drucksache 151/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europäischen Union
KOM (2005) 10 endg.; Ratsdok. 6584/05
... 31. Um die Übermittlung der Daten zu erleichtern, müssen alle Daten genau definiert und nach Möglichkeit kodiert sein, um die Übersetzung zu erleichtern. Ist dieses "europäische Standardformat" erst einmal eingeführt, erhält die ersuchende Behörde die gewünschten Informationen in kürzester Zeit in ihrer Sprache. Um die Schwierigkeiten zu überwinden, die sich aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtsbegriffen stellen, könnte ein "Wörterbuch" erstellt werden, das die Bedeutung der verwendeten Begriffe erklärt. Damit würden zwar nicht die Schwierigkeiten behoben, die sich aufgrund der unterschiedlichen Strafarten stellen, doch zumindest wäre für Transparenz und ein akzeptables Niveau der Verständigung zwischen den Nutzern des Systems gesorgt.
Weissbuch
1. Einleitung
2. Bestandsaufnahme
2.1. Große Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Strafregistern
2.2. Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen
2.3. Die Problematik der Rechtsverluste
3. Verbesserung des Informationsflusses durch Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschs
3.1. Die möglichen Optionen
3.2. Lösungsvorschlag
3.3. Arbeitsprogramm
4. Verwendung der Informationen
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.