Drucksache 267/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "ELFE - Einfach Leistungen für Eltern"
... wird aktuell im Rahmen des 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes (EU) geschaffen. Zeitnah sollen, nach Abstimmung und fachlicher Freigabe durch die Länder, die elektronischen Formulare der Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen freigeschaltet werden. Die elektronischen Formulare der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein befinden sich zudem in Umsetzung. Nach Freischaltung der elektronischen Formulare soll auch hier die elektronische Datenübertragung ermöglicht werden.
Drucksache 170/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Eine effizientere und demokratischere Beschlussfassung in der Energie- und Klimapolitik der EU
... Im Laufe der Zeit ist die EU von der Einstimmigkeit zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit übergegangen, die durch die Einheitliche Europäische Akte8 auf die meisten Politikbereiche ausgeweitet wurde. In anderen Bereichen - wie der Besteuerung - hat dieser Wandel beim Beschlussfassungsprozess jedoch noch nicht stattgefunden. Es gibt einen einfachen und einleuchtenden Grund für den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit. Die Mitgliedstaaten haben nämlich erkannt, dass in Fällen, in denen sie in einem bestimmten Politikbereich ehrgeizige Ziele verfolgen, ein Punkt erreicht wird, an dem die Einstimmigkeitsregel die Fortschritte bremst und die EU daran hindert, sich an die sich verändernden Gegebenheiten anzupassen und den Europäerinnen und Europäern die am besten geeigneten Mittel zur Verteidigung ihrer Interessen zur Verfügung zu stellen. In dieser Hinsicht war der Übergang zur qualifizierten Mehrheit für die EU bisher jedes Mal auch ein wichtiger Schritt nach vorne. Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit basiert auf einer Kompromisskultur. Sie schafft mehr Raum für Diskussionen und pragmatische Lösungen, die den Interessen aller Rechnung tragen. Durch diesen flexiblen, effizienten und zügigen Ansatz bei der Beschlussfassung ist die Union in Politikbereichen wie Umwelt- und Verbraucherschutz, Beschäftigung und Sozialstandards, Datenschutz sowie freier und fairer Handel weltweit zum Referenzmodell und Standardsetzer geworden.9
Drucksache 100/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken gegenüber der Post-2021-Census-Strategy. Er weist darauf hin, dass im Rahmen der Post-2021-Census-Strategy eine grundlegende strategische Neuausrichtung des Zensus und der Bevölkerungsstatistiken nach 2021 entworfen wird, die bei vollständiger Umsetzung der aktuellen Planungen tiefgreifende Änderungen in der Statistikerstellung sowie strukturelle Änderungen im System der öffentlichen Verwaltung nach sich ziehen würden. Nach übereinstimmender Beurteilung des Statistischen Bundesamts und der statistischen Ämter der Länder könnten solche Pflichten nur erfüllt werden, wenn in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahr 2024 eine umfassende Struktur von Verwaltungs- und Statistikregistern etabliert ist, über besondere Personenkennzeichen verbunden wird und soweit erprobt ist und sich bewährt hat, dass für die Ermittlung der Einwohnerzahlen, der Wanderungen und der soziodemografischen Merkmale auf Register umgestellt werden kann.
Drucksache 364/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
... Der Gesetzentwurf schlägt vor, in den Fällen, in denen der Beschuldigte einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt hat, von dieser Ausnahmeregelung nur Gebrauch zu machen, wenn er hiermit ausdrücklich einverstanden ist. Ein derartiges Zustimmungserfordernis ist in der Richtlinie nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, denn das Schweigerecht des Beschuldigten und sein Recht, jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleiben unberührt. Es bleibt ihm also unbenommen, jede Vernehmung zu beenden, indem er erklärt, keine Angaben machen zu wollen, bevor er seinen Anwalt gesprochen hat. Auch über dieses Recht ist er zu belehren. Das Erfordernis einer zusätzlichen Verzichtserklärung erweist sich vor diesem Hintergrund als überflüssige und zeitraubende Förmelei.
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