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"Stimmberechtigung"
Drucksache 22/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Für Inhaberaktien eignet sich der gewählte Bestandsstichtag durchaus. Inhaberaktionäre werden von ihren Depotbanken über die Hauptversammlung informiert und erhalten mit gleicher Post die Bestandsbestätigung, so dass die Depotbanken nur einmal versenden müssen. Bei Namensaktien ist die Ausgangslage anders. Hier ist weder eine Bestandsbestätigung noch eine Mitwirkung der Depotbank erforderlich. Da sich die Aktionärseigenschaft unmittelbar aus der Eintragung im Aktienregister ergibt, werden Namensaktionäre regelmäßig von der Gesellschaft selbst angeschrieben. Folglich besteht keine Notwendigkeit, die Feststellung der Teilnahme- und Stimmberechtigung durch Einführung eines weit vor der Hauptversammlung liegenden Bestandsstichtags von der Registereintragung künstlich abzukoppeln. Vielmehr sollte es dabei bleiben, dass die Aktionärseigenschaft anhand der Eintragung im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung geprüft wird. Aus technischen Abwicklungsgründen ist dies meist auch der Bestand am Tag des Anmeldeschlusses, der in der Regel zwischen dem siebten und dem dritten Tag vor der Hauptversammlung liegt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
4. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 1 94
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 22/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Für Inhaberaktien eignet sich der gewählte Bestandsstichtag durchaus. Inhaberaktionäre werden von ihren Depotbanken über die Hauptversammlung informiert und erhalten mit gleicher Post die Bestandsbestätigung, so dass die Depotbanken nur einmal versenden müssen. Bei Namensaktien ist die Ausgangslage anders. Hier ist weder eine Bestandsbestätigung noch eine Mitwirkung der Depotbank erforderlich. Da sich die Aktionärseigenschaft unmittelbar aus der Eintragung im Aktienregister ergibt, werden Namensaktionäre regelmäßig von der Gesellschaft selbst angeschrieben. Folglich besteht keine Notwendigkeit, die Feststellung der Teilnahme- und Stimmberechtigung durch Einführung eines weit vor der Hauptversammlung liegenden Bestandsstichtags von der Registereintragung künstlich abzukoppeln. Vielmehr sollte es dabei bleiben, dass die Aktionärseigenschaft anhand der Eintragung im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung geprüft wird. Aus technischen Abwicklungsgründen ist dies meist auch der Bestand am Tag des Anmeldeschlusses, der in der Regel zwischen dem siebten und dem dritten Tag vor der Hauptversammlung liegt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
6. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 94
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 15/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - COM(2015) 10 final
... 26. Die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene Stimmberechtigung im Lenkungsrat für jeden der EFSI-Vereinbarung beitretenden Mitgliedstaat oder privaten Dritten in Höhe des jeweiligen Beitrags wird kritisch gesehen. Der Lenkungsrat entscheidet über die strategische Ausrichtung und Portfoliostrukturierung sowie die operationellen Grundsätze und ernennt die unabhängigen Experten des Investitionsausschusses. Er legt damit die Regeln für die tatsächlichen Entscheidungen des Investitionsausschusses fest und nimmt unmittelbar Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder des Investitionsausschusses. Auch wenn einvernehmliche Beschlüsse des Lenkungsrates angestrebt werden, ist letztendlich eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit und einem Vetorecht für die Kommission und die EIB vorgesehen. Der Lenkungsrat sollte frei von jeglicher tatsächlicher oder hypothetischer Einflussnahme durch die Mitgliedstaaten oder private Dritte bleiben.
Drucksache 15/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - COM(2015) 10 final; Ratsdok. 5112/15
... 15. Die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene Stimmberechtigung im Lenkungsrat für jeden der EFSI-Vereinbarung beitretenden Mitgliedstaat oder privaten Dritten in Höhe des jeweiligen Beitrags wird kritisch gesehen. Der Lenkungsrat entscheidet über die strategische Ausrichtung und Portfoliostrukturierung sowie die operationellen Grundsätze und ernennt die unabhängigen Experten des Investitionsausschusses. Er legt damit die Regeln für die tatsächlichen Entscheidungen des Investitionsausschusses fest und nimmt unmittelbar Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder des Investitionsausschusses. Auch wenn einvernehmliche Beschlüsse des Lenkungsrates angestrebt werden, ist letztendlich eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit und einem Vetorecht für die Kommission und die EIB vorgesehen. Der Lenkungsrat sollte frei von jeglicher tatsächlicher oder hypothetischer Einflussnahme durch die Mitgliedstaaten oder private Dritte bleiben.
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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