448 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Mit der Neuregelung wird nicht mehr ausschließlich an die steuerrechtlichen Einkommensbegriffe angeknüpft. Vielmehr soll Einkommen aus den genannten Einkunftsarten nur dann auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, wenn den Einkünften eine eigene Beschäftigung oder Tätigkeit der oder des Versorgungsberechtigten zugrunde liegt. Damit werden im Rahmen dieser Einkunftsarten reine Kapitalbeteiligungen von der Anrechnung ausgenommen.
... enthält, gelten für die SCE die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft. Nach Ansicht der Kommission ist es von wesentlicher Bedeutung, diese neue Gesellschaftsform zu fördern und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Unternehmen sie in der Praxis optimal nutzen können. Die SCE wird genauso behandelt werden wie Genossenschaften in ihrem Sitzmitgliedstaat, so dass sie indirekt bereits in den Genuss der Rechtsvorteile kommt, die die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren für die bereits erfassten einzelstaatlichen Genossenschaftsformen bietet. Während einige einzelstaatliche Genossenschaftsformen bereits in der Liste im Anhang zur der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren aufgeführt sind, wird vorgeschlagen, noch weitere solche Genossenschaften in den neuen Anhang zu der Richtlinie aufzunehmen. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission vor, auch die SCE in die Liste aufzunehmen. Auch wenn diese Aufnahme, wie im Fall der SE, mehr als Signal zu sehen ist, das unterstreicht, welche Bedeutung die Kommission der SCE beimisst, und jede Unsicherheit und jeden Zweifel beseitigen soll, so gewährleistet diese Maßnahme doch, dass die SCE ab 2006 in vollem Umfang in den Genuss der Rechtsvorteile der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren kommt.
... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.
... - Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich nicht nur nach der verkehrsrechtlichen Behandlung, sondern auch nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489).
... die entsprechende Erfassung im einzelnen Gerät nicht vorschriebe. Vergnügungssteuerrechtliche Regelungen, die dann nicht an den Kasseninhalt des Gerätes anknüpften, dem einzigen derzeit in der Verordnung vorgesehenen Anknüpfungspunkt, könnten dann faktisch ins Leere laufen, wenn die zu besteuernden Geräte die notwendigen Daten nicht manipulationssicher erfassten. Die seit dem 15. November 1989 bestehende "Freiwillige Selbstbeschränkung" der Spielgerätebranche im Hinblick auf den Einbau manipulationssicherer Zählwerke genügt den neuen Anforderungen zur Umsetzung eines rechtmäßigen Steuermaßstabes nicht mehr.
... stellt sich zudem die Frage, ob mit dem Vorhaben zukünftig nicht sogar solche Betriebe aus der steuerrechtlichen Erfassung herausfallen würden.
... Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
... Die Regelung weist darauf hin, dass die den Erhebungsbeauftragten, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, gezahlten Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2
... Den Maßstab für die Heranziehung bildet die Angemessenheit der Belastung für jeden einzelnen Elternteil. Dabei wird hinsichtlich der Höhe der Beiträge nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten differenziert sowie danach, ob die Eltern zusammenleben. Da die Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge künftig nicht mehr die ersparten Aufwendungen bzw. die modifizierten Beträge aus den Unterhaltstabellen sind, eröffnet die Vorschrift größere Spielräume bei der Heranziehung insbesondere für Eltern mit höherem Einkommen und trägt damit ihrer Leistungsfähigkeit bzw. ihrer Pflicht zur Selbsthilfe besser Rechnung. Schließlich wird der Kindergeldvorteil bei der Heranziehung entsprechend dem steuerrechtlichen Modell ausgeglichen.
... Der einkommensteuerrechtliche Begriff des Teilbetriebs ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen sogenannten „Typusbegriff`. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden an das Vorliegen eines Teilbetriebs hohe Anforderungen gestellt. Danach ist ein Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist. Ob ein Betriebsteil die für die Befüllung der Teilbetriebseigenschaft erforderliche Selbständigkeit besitzt und für sich gesehen lebensfähig ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in jedem Einzelfall zu entscheiden. Dies gilt sowohl bei einer Separierung des Netzbetriebes im Wege der Ausgliederung (§§ 20, 24 des
... Änderung der Verordnung aufgrund der durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG -) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geänderten gesetzlichen Bestimmungen im § 10a /Abschnitt XI des
... "(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuerrechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S.
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