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Drucksache 514/1/19

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/1/19




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften*

3. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

4. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG

a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts

b bestehende Heizungsanlagen

c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen

d Nutzungsvoraussetzungen

e Miteigentum

f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E

6. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des EStG - Erhöhung der Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie

7. Zur Mobilitätsprämie

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 3 insgesamt

11. Zu Artikel 3 Änderung des UStG - Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn

12. Zu Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

13. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Doppelbuchstabe aa und bb UStG

14. Zu Artikel 5 Änderung des Grundsteuergesetzes - Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete

15. Zu Artikel 7 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 212/19

... Prof. Dr. Martin Franzen hat mit seinem Gutachten aus dem Jahr 2018 einen Vorschlag zur Stärkung der Tarifautonomie vorgelegt, der bei den Ursachen des gegenwärtigen Problems ansetzt.12 Er regt steuerrechtliche Anreize an, um die Attraktivität des mitgliedschaftlichen Zusammenschlusses in Koalitionen attraktiv zu machen. Diese Überlegungen sollten auf ihre Umsetzbarkeit geprüft werden.



Drucksache 355/19 (Beschluss)

... Grundsätzlich ist das Steuerrecht aus Sicht des Bundesrates kontinuierlich anzupassen, wenn sich in der Praxis erweist, dass das geltende Recht Steuerumgehungen erlaubt oder Steuergestaltungsmöglichkeiten unzulässig genutzt werden und dadurch die Steuergerechtigkeit in Frage gestellt ist. Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund gesetzliche Maßnahmen als unerlässlich an, um auch für Fälle von "Share Deals" bei grundbesitzenden Gesellschaften die gesetzlich vorgesehene Belastung mit Grunderwerbsteuer sicherzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2a Satz 4 GrEStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc -neu-, Buchstabe b § 1 Absatz 2a Satz 7 -neu-, Absatz 2b Satz 7 - neu - GrEStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a GrEStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23 Absatz 23 GrEStG


 
 
 


Drucksache 349/18

... (3) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselements beeinträchtigt ist, kann die nach tabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde den Austausch oder die Änderung verlangen.



Drucksache 97/18

... (3) Diese Überarbeitung stellt ein wichtiges Element des digitalen Binnenmarkts3 dar, da dieser ein modernes und stabiles Steuerrecht für die digitale Wirtschaft erfordert, um Innovationen anzuregen, der Marktfragmentierung entgegenzuwirken und es allen Marktteilnehmern zu ermöglichen, unter fairen und ausgewogenen Bedingungen ihren Platz in der neuen Marktdynamik zu finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Steuerbare Erträge

Artikel 4
Steuerpflichtiger

Kapitel 2
ORT der Besteuerung, STEUERANSPRUCH und BERECHNUNG der STEUER

Artikel 5
Ort der Besteuerung

Artikel 6
Steueranspruch

Artikel 7
Berechnung der Steuer

Artikel 8
Steuersatz

Kapitel 3
Pflichten

Artikel 9
Steuerschuldner und Erfüllung von Pflichten

Artikel 10
Identifizierung

Artikel 11
Identifikationsnummer

Artikel 12
Streichung aus dem Identifikationsregister

Artikel 13
Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung

Artikel 14
Digitalsteuererklärung

Artikel 15
Angaben in der Digitalsteuererklärung

Artikel 16
Zahlungsmodalitäten

Artikel 17
Änderung der Digitalsteuererklärung

Artikel 18
Rechnungslegungs-, Buchführungs-, Betrugsbekämpfungs-, Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen

Artikel 19
Benennung der zuständigen Behörden

Kapitel 4
Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 20
Informationsaustausch über die Identifizierung

Artikel 21
Informationsaustausch über die Digitalsteuererklärung

Artikel 22
Informationsaustausch über die Zahlung

Artikel 23
Mittel des Informationsaustauschs

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Ausschussverfahren

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 27
Adressaten


 
 
 


Drucksache 499/18

... svorschriften für die Sozialversicherungsträger an das Steuerrecht sind die Vorschriften entsprechend anzupassen.

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Drucksache 499/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Artikel 1

§ 41a
Anforderungen für IT-gestützte Verfahren

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 402/1/18

... "8a. Der Bundesrat stellt fest, dass die Mieterstromförderung nur zu einem unzureichenden Ausbau der Photovoltaik beigetragen hat. Wesentliche Hemmnisse sind hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Erkenntnisse aus der Marktanalyse für den Mieterstrombericht nach § 99 des



Drucksache 149/18

... (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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Drucksache 149/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Luftfahrt

Artikel 5
Verständigungsverfahren

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 7
Kündigung

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 171/18

... Für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, wird die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates angepasst. Maßstab für die Staffelung der Kindergeldbeträge ist die Notwendigkeit und Angemessenheit nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. Die maßgeblichen Beträge sind anhand der Ländergruppeneinteilung (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016, BStBl I S. 1183) zu ermitteln, die im Einkommensteuerrecht bereits verschiedentlich zur Berücksichtigung unterschiedlicher ausländischer Lebensverhältnisse angewendet wird.

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Drucksache 171/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 614/1/18

... 5. dass die Mieterstromförderung bisher nur unzureichend zu einem Ausbau der Photovoltaik beigetragen hat, da hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen wesentliche Hemmnisse darstellen;



Drucksache 367/18

... aufgegeben haben, die ihr vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-, gewerbe- oder steuerrechtlichen Daten abgleichen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen, die Regelungen der



Drucksache 563/18

... Absatz 4 Satz 2 bis 4 stellt weitergehende Anforderungen an die Schätzung. Nach Absatz 4 Satz 2 hat die Schätzung im Wege einer sachgerechten, von einem nicht sachverständigen Dritten in jederzeit nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Insoweit gelten vergleichbare Anforderungen wie im Stromsteuerrecht. Anders als dort ist nach Absatz 4 Satz 3 jedoch Voraussetzung, dass bei der Schätzung sichergestellt sein muss, dass auf die gesamten Strommengen nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung der Strommengen durch mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen. Im Ergebnis soll hierdurch sichergestellt werden, dass aufgrund einer Schätzung keine EEG-Umlageprivilegien zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Die insoweit gegenüber dem Stromsteuerrecht weitergehende Anforderung begründet sich dadurch, dass im Rahmen der Abrechnung der Umlageprivilegien anders als im Stromsteuerrecht kein Verwaltungsvollzug unmittelbar über die ordnungsgemäße Vornahme der Schätzung wacht. Zudem sind die Umlageprivilegien im EEG 2017 - absolut betrachtet - deutlich höher als die Befreiungen im Stromsteuerrecht.



Drucksache 297/18 (Beschluss)

... 11. Mit der Systemumstellung erhöht sich der Verwaltungsaufwand. Denn anders als bisher wäre bei Lieferungen an einen nichtzertifizierten Steuerpflichtigen der liefernde Unternehmer Schuldner der Steuer im ausländischen Bestimmungsmitgliedstaat. Er müsste sich dementsprechend neu und intensiv mit den Besonderheiten des dort geltenden Umsatzsteuerrechts - zum Beispiel der jeweils geltenden Steuersätze - befassen. Bei Abweichungen von den angemeldeten Umsätzen bzw. Vorsteuern müsste sich der liefernde Unternehmer mit dem jeweiligen ausländischen Fiskus auseinandersetzen. Gerade für kleine Unternehmen könnte darin eine Erschwernis liegen. Neben dem immensen Verwaltungsaufwand hinsichtlich eines möglichen Zertifizierungsverfahrens von Steuerpflichten würde sich zusätzlicher Aufwand auch aus der Tatsache ergeben, dass der Fiskus es mit einer Vielzahl neuer, im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger zu tun hätte. Das Nebeneinander von OSS und allgemeinem Besteuerungsverfahren sowie der Umstand, dass die nationale Steuerverwaltung keinen unmittelbaren Zugriff auf die im Ausland ansässigen Steuerschuldner hat, würden die Steueraufsicht und den Vollzug erheblich erschweren.



Drucksache 375/18

... Die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Einnahmen werden bei Selbstständigen nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts festgelegt. Dies ermöglicht Selbstständigen anders als abhängig Beschäftigten eine gewisse Gestaltbarkeit ihres Einkommens, zum Beispiel den Abzug von Betriebsausgaben. Die besonderen Mindestbeitragsbemessungsgrenzen für freiwillig versicherte Selbstständige dienen daher der Beitragsgerechtigkeit gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen das Bruttoarbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird.



Drucksache 260/18

... Die Annahme des Vorschlags würde in der Tat Zugang zu neuen Daten eröffnen und neue Formen des Austauschs vorhandener Mehrwertsteuerdaten (z.B. Transaction Network Analysis) ermöglichen, worunter auch sensible Daten fallen könnten. Daher wird die Erfassung der Daten streng auf Wirtschaftsbeteiligte abgestellt und beschränkt, die mutmaßlich an betrügerischen Transaktionen beteiligt sind. Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie für die Analyse und die Ermittlungen durch die nationalen zur Durchsetzung des Mehrwertsteuerrechts befugten Steuerbehörden notwendig ist. Die Daten werden ausschließlich genutzt, um potenzielle Betrüger in einem frühen Stadium zu identifizieren und betrügerische Netze zu zerschlagen, die das Mehrwertsteuersystem auf betrügerische Weise missbrauchen. Nur befugtes Personal darf auf sie zugreifen und sie nutzen.



Drucksache 310/18

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, das bestehende Unternehmenssteuerrecht durch folgende Maßnahmen weiterzuentwickeln:

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Drucksache 310/18




Entschließung

A. Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung

B. Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung

C. Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

1. Verbesserte Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung

2. Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen

3. Erleichterungen bei der Mindestbesteuerung

4. Rechtssicherheit bei der steuerlichen Entlastung von Sanierungsgewinnen

5. Rechtssicherheit beim Verlustabzug im Fall des Anteilseignerwechsels

6. Anpassung des § 35 EStG an gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze

7. Anpassung gewerbesteuerlicher Regelungen

8. Besondere Unterstützung von StartUp-Unternehmen

D. Internationales Steuerrecht

1. Außensteuerrecht reformieren

2. Bekämpfung von Wettbewerbsnachteilen durch BEPS-Umsetzung

E. Umsatzsteuer

1. Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

2. Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs an die Rechtsprechung

3. Neugestaltung der Verzinsung von Steuerforderungen-/erstattungen bei der Umsatzsteuer

4. Ausschluss von Windfall-Profits

5. Wirksame Besteuerung des Internethandels

F. Verfahrensrecht

1. Verfahrensrechtliche Absicherung der Wirkungen verbindlicher Auskünfte

2. Rückkehr zur Gutachtenzuständigkeit des Bundesfinanzhofs


 
 
 


Drucksache 563/18 (Beschluss)

... -Vermeidungspotenzial der Abwärmeverstromung auf eine Größenordnung von mindestens 10 Millionen Tonnen beziffert. In den Fällen der Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen zur Eigenversorgung gemäß § 61c EEG und hocheffizienten neueren KWK-Anlagen zur Eigenversorgung gemäß § 61d EEG ist zu beachten, dass es sich bei Abwärmeverstromungsanlagen, die gleichzeitig in einem Prozess Wärme auskoppeln, zwar nicht um energiesteuerrechtliche Anlagen handelt. Gleichwohl sind Anlagen, die neben der Verstromung von Abwärme auch Wärme nutzbar auskoppeln, als hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne des § 53a



Drucksache 497/18

... svorschriften für die Sozialversicherungsträger an das Steuerrecht sind die Vorschriften entsprechend anzupassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 497/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer n

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 173/18

... d) Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, d.h. gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und -Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.



Drucksache 421/18

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



Drucksache 297/1/18

... 11. Mit der Systemumstellung erhöht sich der Verwaltungsaufwand. Denn anders als bisher wäre bei Lieferungen an einen nicht-zertifizierten Steuerpflichtigen der liefernde Unternehmer Schuldner der Steuer im ausländischen Bestimmungsmitgliedstaat. Er müsste sich dementsprechend neu und intensiv mit den Besonderheiten des dort geltenden Umsatzsteuerrechts - zum Beispiel der jeweils geltenden Steuersätze - befassen.



Drucksache 308/18

... der weit überwiegende Teil kleiner Vereine - und damit die in ihnen tätigen Ehrenamtlichen - von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlastet wird. Die letzte Erhöhung der Freigrenze liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück.



Drucksache 402/18 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat stellt fest, dass die Mieterstromförderung nur zu einem unzureichenden Ausbau der Photovoltaik beigetragen hat. Wesentliche Hemmnisse sind hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Erkenntnisse aus der Marktanalyse für den Mieterstrombericht nach § 99 des



Drucksache 308/18 (Beschluss)

... der weit überwiegende Teil kleiner Vereine - und damit die in ihnen tätigen Ehrenamtlichen - von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlastet wird. Die letzte Erhöhung der Freigrenze liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück.



Drucksache 278/18

Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau im Steuerrecht



Drucksache 614/18 (Beschluss)

... 6. dass die Mieterstromförderung bisher nur unzureichend zu einem Ausbau der Photovoltaik beigetragen hat, da hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen wesentliche Hemmnisse darstellen;



Drucksache 68/18

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)



Drucksache 1/2/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 221/17

... auferlegt werden. Die bestehenden steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten des Händlers entsprechen in diesen Fällen bereits den Vorgaben zur Aufzeichnung nach § 20 Absatz 4 Satz 1 Tabakerzeugnisverordnung.



Drucksache 157/17 (Beschluss)

... Die Ergänzung der Entlastungstatbestände in § 46 EnergieStG kann vom nationalen Gesetzgeber vorgenommen werden, ohne dass es hierfür einer Änderung der entsprechenden EU-Richtlinien bedarf. Dies ergibt sich aus Artikel 11 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Systemrichtlinie) in Verbindung mit Artikel 23 der Energiesteuerrichtlinie. Neben dem in Artikel 33 Absatz 6 der Systemrichtlinie genannten Regelfall der versteuerten Lieferung kann die Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren auf Antrag von den zuständigen Behörden, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden (also im Abgangsmitgliedstaat), auch in anderen Fällen entlastet werden. Voraussetzung ist, dass die Entlastung nicht zu anderen Steuerbefreiungen führen darf als denen, die in den spezifischen Verbrauchsteuerrichtlinien vorgesehen sind. Da Artikel 23 der Energiesteuerrichtlinie für die Aufnahme versteuerter Energieerzeugnisse in Steuerlager eine Erstattungsregelung vorsieht, würde es zu keiner unzulässigen Steuerbefreiung kommen. Damit kann der nationale Gesetzgeber eine entsprechende Entlastungsregelung einführen.



Drucksache 1/1/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenz-verfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. [Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein.] Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 108/17

... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Beseitigung von Hemmnissen im Gewerbe- und Körperschaftssteuerrecht zu prüfen.



Drucksache 673/17

... Das neue Wort "Nebenbezüge" nebst Beispielen ersetzt die bisherigen Wörter "geldwerte Vorteile". Damit wird die Regelung, dem Steuerrecht folgend, systematisiert. Soweit dort der Begriff "Entgelt" verwendet wird, umfasst er sämtliche Nebenbezüge wie geldwerte Vorteile, Naturalleistungen (Sachbezüge) und steuerpflichtige Bestandteile sonstiger Personalnebenkosten. Diese Systematik war mit der bisherigen Formulierung unvollständig abgebildet, was Unsicherheiten in der betrieblichen Umsetzung ausgelöst hat. Diese zu überwinden bezweckt die neue Begrifflichkeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Gleichstellungspolitische Aspekte

H. Nachhaltigkeit

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 2
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

§ 14
Inhalt des Dateisystems.

Artikel 3
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 153/1/17

... Parteien genießen in einer parlamentarischen Demokratie einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert. Die Verfassung erkennt dies an und gewährt ihnen in Artikel 21 GG sowie den diese Bestimmung ausführenden Gesetzen - allen voran dem Parteiengesetz - gewichtige Privilegien. Hierzu gehört etwa die Teilhabe an einer staatlichen Teilfinanzierung. Auch auf andere Weise wird die Tätigkeit von Parteien gesetzlich gefördert. So sind Parteien etwa von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer befreit. Private Personen, die einer Partei Zuwendungen zukommen lassen, werden einkommensteuerrechtlich günstiger gestellt. Mittelbar wird auf diese Weise ebenfalls eine Förderung der begünstigen Partei bewirkt. Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen oder unterstützen und damit der Beseitigung genau der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen jedoch nicht länger finanzielle Privilegien genießen dürfen.



Drucksache 412/17

... Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 412/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung

§ 1
Anwendungsbereich

Artikel 4
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

§ 3
Anwendungsvorschrift

Artikel 5
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine

§ 4a
Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Artikel 7
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 10
Anwendungsregelung

Artikel 11
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 8

Zu § 8

Zu Nummer 7

Zu § 10

Zu § 10

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 154/2/17

... ist beabsichtigt, als verfassungsfeindlich anzusehende Parteien von diesem steuerrechtlichen Privileg auszuschließen.



Drucksache 144/17

... Der Schutz der Privatsphäre ist ein berechtigtes Anliegen, sollte jedoch den Behörden nicht als Begründung dafür dienen, den freien Datenverkehr in ungerechtfertigter Weise einzuschränken. Wie bereits erläutert, enthält die DS-GVO einheitliche Vorschriften, die in der gesamten EU ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten. Sie erhöht das Vertrauen der Verbraucher in Online-Dienste und stärkt die nationalen Datenschutzbehörden, die so für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten sorgen können. Die DS-GVO fördert das notwendige Vertrauen in die Datenverarbeitung und bildet die Grundlage für den freien Verkehr personenbezogener Daten in der EU. Sie verbietet Beschränkungen des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der Union, sofern diese Beschränkungen mit dem Schutz der personenbezogenen Daten begründet werden12. Beschränkungen aus anderen Gründen als dem Schutz personenbezogener Daten (beispielsweise das Steuerrecht oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 144/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. FREIER DATENVERKEHR

3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG

3.1. Art der in Frage kommenden Daten

3.2. Einschränkung des Datenzugangs

3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene

3.4. Die Situation in der Praxis

3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang

4. Haftung

4.1. EU-Haftungsregelungen

4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft

5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN

5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten

5.2. Interoperabilität

5.3. Normen

5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft

6. ERPROBUNGEN und TESTS

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 314/17 (Beschluss)

... Die Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V ist im Jahr 2008 eingefügt worden. Sie entsprach damit der seit dem Jahr 1990 bestehenden Erlasslage des Bundesministeriums der Finanzen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags für Kinder in Familienpflege und wird seit der Einführung regelmäßig vom Bundesgesetzgeber mit dem Argument des Ausbaus der Tagespflege verlängert.



Drucksache 153/17 (Beschluss)

... Parteien genießen in einer parlamentarischen Demokratie einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert. Die Verfassung erkennt dies an und gewährt ihnen in Artikel 21 GG sowie den diese Bestimmung ausführenden Gesetzen - allen voran dem Parteiengesetz - gewichtige Privilegien. Hierzu gehört etwa die Teilhabe an einer staatlichen Teilfinanzierung. Auch auf andere Weise wird die Tätigkeit von Parteien gesetzlich gefördert. So sind Parteien etwa von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer befreit. Private Personen, die einer Partei Zuwendungen zukommen lassen, werden einkommensteuerrechtlich günstiger gestellt. Mittelbar wird auf diese Weise ebenfalls eine Förderung der begünstigen Partei bewirkt. Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen und damit der Beseitigung genau der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen jedoch nicht länger finanzielle Privilegien genießen dürfen.



Drucksache 622/17

Entschließung des Bundesrates "Einführung eines Freibetrags für selbst genutztes Wohneigentum im Grunderwerbsteuerrecht"



Drucksache 59/1/17

... kann auch eine im Ausland transparent besteuerte Personengesellschaft oder eine z.B. nach dem Check-the-box-Verfahren transparent besteuerte Kapitalgesellschaft sein. Die Änderungen dienen der Klarstellung, um in Fällen, in denen der Gläubiger eine rechtsfähige, aber nach dem Steuerrecht ihres Sitzstaates transparent besteuerte Einheit ist, die Anwendbarkeit sicherzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 59/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG

14. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

15. Zu Artikel 1 neu - und 5 EStG Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 1a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 3a
Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen

Artikel 1b
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

§ 3a
Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

Artikel 3
Inkrafttreten

Zu Artikel 1a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 1b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 154/17 (Beschluss)

... ist beabsichtigt, als verfassungsfeindlich anzusehende Parteien von diesem steuerrechtlichen Privileg auszuschließen.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 108/17 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Beseitigung von Hemmnissen im Gewerbe- und Körperschaftssteuerrecht zu prüfen.



Drucksache 452/17

... "Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig."



Drucksache 154/1/17

... ist beabsichtigt, als verfassungsfeindlich anzusehende Parteien von diesem steuerrechtlichen Privileg auszuschließen.



Drucksache 157/1/17

... Die Ergänzung der Entlastungstatbestände in § 46 EnergieStG kann vom nationalen Gesetzgeber vorgenommen werden, ohne dass es hierfür einer Änderung der entsprechenden EU-Richtlinien bedarf. Dies ergibt sich aus Artikel 11 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Systemrichtlinie) in Verbindung mit Artikel 23 der Energiesteuerrichtlinie. Neben dem in Artikel 33 Absatz 6 der Systemrichtlinie genannten Regelfall der versteuerten Lieferung kann die Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren auf Antrag von den zuständigen Behörden, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden (also im Abgangsmitgliedstaat), auch in anderen Fällen entlastet werden. Voraussetzung ist, dass die Entlastung nicht zu anderen Steuerbefreiungen führen darf als denen, die in den spezifischen Verbrauchsteuerrichtlinien vorgesehen sind. Da Artikel 23 der Energiesteuerrichtlinie für die Aufnahme versteuerter Energieerzeugnisse in Steuerlager eine Erstattungsregelung vorsieht, würde es zu keiner unzulässigen Steuerbefreiung kommen. Damit kann der nationale Gesetzgeber eine entsprechende Entlastungsregelung einführen.



Drucksache 59/17 (Beschluss)

... kann auch eine im Ausland transparent besteuerte Personengesellschaft oder eine z.B. nach dem Check-the-box-Verfahren transparent besteuerte Kapitalgesellschaft sein. Die Änderungen dienen der Klarstellung, um in Fällen, in denen der Gläubiger eine rechtsfähige, aber nach dem Steuerrecht ihres Sitzstaates transparent besteuerte Einheit ist, die Anwendbarkeit sicherzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 59/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG

8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

9. Zu Artikel 1 Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 1a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 3a
Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen

Artikel 1b
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Zu Artikel 1a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 1b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 51/17

... Die Verordnung verleiht der IUCN als einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffenen Organisation Rechtspersönlichkeit. Ferner werden der IUCN bestimmte ausgewählte Vorrechte und Befreiungen eingeräumt, wie sie sonst nur für zwischenstaatliche Organisationen in der internationalen Praxis und in Deutschland üblich sind. Mehrere nichteuropäische Staaten, darunter die USA, sowie in Europa die Schweiz haben der IUCN einzelne Vorrechte und Befreiungen bereits gewährt. Hintergrund ist die besondere Rolle der IUCN in Erfüllung einiger öffentlicher Aufgaben im Bereich des internationalen Umweltschutzes, die Gründung unter Beteiligung verschiedener Staaten, Regierungsstellen sowie nationale und internationale nichtstaatliche Organisationen und die fast ausschließliche Trägerschaft und Finanzierung der IUCN durch Staaten bzw. staatliche Einrichtungen. Im Bereich der direkten Steuern werden die in § 5 Absatz 1 und in § 6 genannten Privilegien einzig gewährt, um den Wegzug des ELC aus Bonn abzuwenden. Eine Gewährung von steuerlichen Privilegien allein vor dem Hintergrund der besonderen Rolle, die eine internationale Einrichtung einnimmt, ist dem deutschen Steuerrecht fremd.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4
Das Vermögen und die Guthaben von IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

§ 5

§ 6

§ 7

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7


 
 
 


Drucksache 314/1/17

... Die Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V ist im Jahr 2008 eingefügt worden. Sie entsprach damit der seit dem Jahr 1990 bestehenden Erlasslage des Bundesministeriums der Finanzen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags für Kinder in Familienpflege und wird seit der Einführung regelmäßig vom Bundesgesetzgeber mit dem Argument des Ausbaus der Tagespflege verlängert.



Drucksache 173/17

... (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 6
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 7
Verständigungsverfahren

Artikel 8
Inkrafttreten

Artikel 9
Kündigung

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 524/1/17

... 15. Ferner wird eine Prüfung empfohlen, ob eine Erklärungsmöglichkeit für den Intermediär und die Steuerpflichtigen geschaffen werden sollte, um ihnen die Möglichkeit zu geben, den Verdacht eines aggressiven Steuerplanungsmodells zu entkräften und so etwaigen negativen Folgen zu entgehen. Dies könnte sinnvoll sein, da der Richtlinienvorschlag einen sehr breiten Anwendungsbereich vorgibt, sodass auch unkritische steuerrechtliche Gestaltungen von der Meldepflicht erfasst werden können.



Drucksache 679/1/17

... 1. Der Bundesrat unterstützt die Arbeiten der Kommission für ein faires Steuersystem im digitalen Binnenmarkt. Auch Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen müssen angemessen besteuert werden. Der digitale EU-Binnenmarkt erfordert ein modernes Steuerrecht für die digitale Wirtschaft, das eine faire Besteuerung sicherstellt. Die geltenden steuerlichen Vorschriften sind im Falle des grenzüberschreitenden elektronischen Handels nicht mehr zeitgemäß. Der Stand der Digitalisierung variiert von Branche zu Branche sowie zwischen Großunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), so dass unzureichende steuerliche Regelungen ungleiche Wettbewerbsbedingungen zur Folge haben können. Die Lösung des Problems drängt. Auch aus Sicht des Bundesrates begünstigt Untätigkeit auf diesem Gebiet die Möglichkeiten der Steuerumgehung, führt zu Wettbewerbsverzerrungen, beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit der EU, verhindert eine faire Besteuerung und gefährdet die Nachhaltigkeit der Haushalte der Mitgliedstaaten.



Drucksache 108/1/17

... e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Hemmnisse im Gewerbe- und Körperschaftssteuerrecht zu prüfen.



Drucksache 347/17

... Mit dem Vorhaben soll durch eine Änderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Mieterstrom aus Solaranlagen künftig durch eine feste Vergütung pro Kilowattstunde gefördert werden, die der Anlagenbetreiber dann zusätzlich zum Verkaufserlös erhält. Die Mieter erhalten ein Wahlrecht, ihren Strom entweder aus der Mieterstromanlage oder auf konventionellem Wege zu beziehen, um die Anlagenbetreiber einem Wettbewerb auszusetzen und so faire Preise zu gewährleisten. Schließlich enthält der Entwurf einige steuerrechtliche Anpassungen.



Drucksache 153/2/17

... Parteien genießen in einer parlamentarischen Demokratie einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert. Die Verfassung erkennt dies an und gewährt ihnen in Artikel 21 sowie den diese Bestimmung ausführenden Gesetzen - allen voran dem Parteiengesetz - gewichtige Privilegien. Hierzu gehört etwa die Teilhabe an einer staatlichen Teilfinanzierung. Auch auf andere Weise wird die Tätigkeit von Parteien gesetzlich gefördert. So sind Parteien etwa von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer befreit. Private Personen, die einer Partei Zuwendungen zukommen lassen, werden einkommensteuerrechtlich günstiger gestellt. Mittelbar wird auf diese Weise ebenfalls eine Förderung der begünstigen Partei bewirkt. Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen und damit der Beseitigung genau der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen jedoch nicht länger finanzielle Privilegien genießen dürfen.



Drucksache 679/17 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat unterstützt die Arbeiten der Kommission für ein faires Steuersystem im digitalen Binnenmarkt. Auch Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen müssen angemessen besteuert werden. Der digitale EU-Binnenmarkt erfordert ein modernes Steuerrecht für die digitale Wirtschaft, das eine faire Besteuerung sicherstellt. Die geltenden steuerlichen Vorschriften sind im Falle des grenzüberschreitenden elektronischen Handels nicht mehr zeitgemäß. Der Stand der Digitalisierung variiert von Branche zu Branche sowie zwischen Großunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), so dass unzureichende steuerliche Regelungen ungleiche Wettbewerbsbedingungen zur Folge haben können. Die Lösung des Problems drängt. Auch aus Sicht des Bundesrates begünstigt Untätigkeit auf diesem Gebiet die Möglichkeiten der Steuerumgehung, führt zu Wettbewerbsverzerrungen, beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit der EU, verhindert eine faire Besteuerung und gefährdet die Nachhaltigkeit der Haushalte der Mitgliedstaaten.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... (1) 1Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amtlichen Zweck einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 bestimmt sind. 2Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)

Artikel 1
Gaststaatgesetz

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisation

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Aufenthaltsrechtliche Begünstigung

§ 36
Sozialversicherungsbeiträge

§ 37
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 38
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 39
Beilegung von Streitigkeiten

§ 40
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch

§ 41
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

B. Lösung

II. Alternativen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

B. Besonderer Teil

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Teil 2
- Internationale Organisationen

Kapitel 1
Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Kapitel 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 3
- Weitere internationale Einrichtungen

Erstes Kapitel

Zu § 27

Zu § 28

Kapitel 2
Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 4
- Internationale Nichtregierungsorganisationen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Teil 5
- Schlussbestimmungen

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 347/1/17

... Mit dem Gesetzentwurf werden bestehende Hemmnisse für Mieterstrom im Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerrecht nicht abgebaut. Damit sind derzeit Wohnungsbaugesellschaften, die wichtige Akteure für Mieterstromprojekte darstellen, von einer Mieterstromförderung faktisch ausgeschlossen. Denn ohne Änderung des



Drucksache 406/1/16

... Das deutsche Besteuerungskonzept der Gesellschafter von Personengesellschaften nimmt im internationalen Vergleich eine Sonderstellung ein. Steuerrechtlich ist die Personengesellschaft Gewinnermittlungssubjekt. Die ertragsteuerlichen Folgen werden jedoch bei den Gesellschaftern gezogen, indem die Gewinne der Personengesellschaft unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet werden (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 406/1/16




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

2. Zu Artikel 7 Nummer 1

§ 4i
Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug

4 Allgemein

Zu Satz 1

Zu Satz 2

3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2a

4 Unionsrecht

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1d

6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG

7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG

8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten

Zu Artikel 7 Nummer 1f

Zu Artikel 7 Nummer 3

Zu Artikel 12

9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG

11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG

13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Artikel 11a
Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Zu Artikel 7

Zu Artikel 11a

14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG

15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG

16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG

17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG

18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG

19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG

20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG

21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG

22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11b
Änderung des Zerlegungsgesetzes

23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:

Artikel 11c
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes


 
 
 


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