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0120/03B
Drucksache 119/16 (Beschluss)

... Es bedarf einer Klarstellung, dass die Rechtsfolgen des § 52 InvStG auch dann eintreten, wenn der Geschäftszweck der Investmentkommanditgesellschaft nicht mehr unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen seiner Anleger gerichtet ist. In solch einem Fall findet das InvStG aufgrund der Rechtsform eines Altersvorsorgevermögenfonds (Investmentkommanditgesellschaft) keine Anwendung mehr (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 2 InvStG). Zur Überführung der Investmentkommanditgesellschaft und deren Anleger in das allgemeine Steuerrecht bedarf es daher einer Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion nach § 52 InvStG.

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Drucksache 119/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 4 InvStG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG

5. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG

7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG

8. Zu Artikel 1 § 20 InvStG

9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG

10. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG

11. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG

12. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG

13. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG

14. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG

15. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG

16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG

17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG

18. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG

19. Zu Artikel 2 Nummer 1

20. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG

21. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG

Artikel 3a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

24. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

25. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG Artikel 8 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 8

26. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

27. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

28. Zu Artikel 5 § 5 FVG

29. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG

Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

30. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG


 
 
 


Drucksache 603/16

... Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten können auch für Zwecke der Mindestlohnkontrolle eingesetzt werden. Ebenso, wie für Zwecke des Sozial- und Steuerrechts bereits vorgesehen, können künftig Aufzeichnungen über

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Drucksache 603/16




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 5
Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 344/16

... 1. die Entnahme oder Ausschüttung des steuerrechtlichen Gewinns beschränken, und



Drucksache 76/16 (Beschluss)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 - KStR 2015)



Drucksache 320/16

... 1. ob die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,

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Drucksache 320/16




Gesetz

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Gesetzlicher Vertreter

§ 4
Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

§ 5
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

Kapitel 2
Investmentfonds

Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds

§ 6
Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

§ 7
Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds

§ 8
Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger

§ 9
Nachweis der Steuerbefreiung

§ 10
Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

§ 11
Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden

§ 12
Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

§ 13
Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers

§ 14
Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung

§ 15
Gewerbesteuer

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds

§ 16
Investmenterträge

§ 17
Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

§ 18
Vorabpauschale

§ 19
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

§ 20
Teilfreistellung

§ 21
Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung

§ 22
Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

Abschnitt 3
Verschmelzung von Investmentfonds

§ 23
Verschmelzung von Investmentfonds

Abschnitt 4
Verhältnis z u den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

§ 24
Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds

Abschnitt 1
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds

§ 25
Getrennte Besteuerungsregelungen

§ 26
Anlagebestimmungen

§ 27
Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden

§ 28
Beteiligung von Personengesellschaften

§ 29
Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

§ 30
Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

§ 31
Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption

§ 32
Haftung bei ausgeübter Transparenzoption

§ 33
Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 34
Spezial-Investmenterträge

§ 35
Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge

§ 36
Ausschüttungsgleiche Erträge

§ 37
Ermittlung der Einkünfte

§ 38
Vereinnahmung und Verausgabung

§ 39
Werbungskosten, Abzug der Direktkosten

§ 40
Abzug der Allgemeinkosten

§ 41
Verlustverrechnung

§ 42
Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen

§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung

§ 44
Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 45
Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen

§ 46
Zinsschranke

§ 47
Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer

§ 48
Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

§ 49
Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

§ 50
Kapitalertragsteuer

§ 51
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

§ 52
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds

§ 53
Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds

§ 54
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 55
Bußgeldvorschriften

§ 56
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Investmentsteuergesetzes

§ 22a
Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz

§ 24
Bußgeldvorschriften

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 36a
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 9
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 780/1/16

... Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) den Betrachtungszeitraum für den handelsrechtlichen Durchschnittszins bei Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen von bislang sieben auf zehn Jahre erhöht, um die negativen Auswirkungen der Niedrigzinsphase abzumildern. Eine Änderung im Steuerrecht wurde jedoch nicht vorgenommen.

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Drucksache 780/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 24 BetrAVG

4. Zu Artikel 4 § 229 SGB V

5. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 244b Absatz 1 Satz 2 - neu - VAG

6. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 10a Absatz 1 und Absatz 7 EStG

7. Zu Artikel 9 Nummern 9 und 10 Dynamisierung der Riester-Zulagen

8. Zu Artikel 9 Nummer 18 § 100 Absatz 2 EStG

9. Zu Artikel 9

10. Zu Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Nummer 4 AltvZertG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein:

12. Zum Gesetzentwurf allgemein:

Im Einzelnen

13. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 532/16

... Steuerregelungen können die Entwicklung grenzüberschreitender Kapitalmärkte behindern. Die Kommission setzt sich dafür ein, dass die Mitgliedstaaten ihre Quellensteuer-Erstattungsverfahren überprüfen und im Bereich des Steuerrechts optimale Möglichkeiten zur Förderung von Risikokapital- und Business-Angel-Investitionen in Start-ups und innovative Unternehmen schaffen. Wenn der in Europa noch relativ unterentwickelte Bereich der Beteiligungsfinanzierung ausgebaut werden soll, so sind Änderungen an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich. Die Beseitigung der steuerlichen Bevorzugung von Schulden gegenüber Beteiligungen würde zu mehr Beteiligungsinvestitionen anregen und die Eigenkapitalbasis der Unternehmen stärken. Dies käme auch der Finanzstabilität zugute, da Unternehmen mit einer stärkeren Eigenkapitalbasis schockresistenter wären. Die Kommission beabsichtigt, im November im Rahmen ihres Vorschlags zur gemeinsamen Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer7 auch einen Vorschlag zur unterschiedlichen Behandlung von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung vorzulegen, und fordert den Rat auf, diese Maßnahme so zügig wie möglich zu verabschieden.

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Drucksache 532/16




2 Einleitung

1 Abschließende Ausarbeitung der ersten Maßnahmen zur Vollendung der Kapitalmarktunion

2 Zügigere Umsetzung der im Rahmen der nächsten Stufe vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion

3 Nächste Schritte: Festlegung weiterer Prioritäten

2 Fazit

Anhang
STAND der IM Rahmen des Aktionsplans zur KAPITALMARKTUNION ERGRIFFENEN Initiativen


 
 
 


Drucksache 277/16

... befreiung und die Steuerbegünstigung im Lohnsteuerrecht für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile kein Mehraufwand.



Drucksache 251/16

... Die Bundesregierung strebt an, die Wirtschaft insbesondere durch ein zweites Bürokratieentlastungsgesetz weiter zu entlasten. Über mögliche Inhalte wird sie sich im Rahmen der Erstellung des neuen Arbeitsprogrammes verständigen. In einem möglichen zweiten Bürokratieentlastungsgesetz sollen unter anderem auch Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Bereich des Steuerrechts enthalten sein

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Drucksache 251/16




Antwort der Bundesregierung zu der Entschließung betreffend das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie Bürokratieentlastungsgesetz BR-Drs. 304/15 B


 
 
 


Drucksache 320/16 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass das Gesetz eine Reihe von Steuerschlupflöchern schließt und unerwünschte Gestaltungen unterbindet, für die das Investmentsteuerrecht aufgrund seiner Komplexität besonders anfällig war. Er begrüßt insbesondere, dass Gestaltungen zur Vermeidung der Dividendenbesteuerung durch Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag - so genannte Cum/Cum-Geschäfte - durch die Einführung einer Mindesthaltefrist für die Aktien und den tatsächlichen Übergang des Kursänderungsrisikos künftig weitgehend eingegrenzt werden.



Drucksache 515/1/16

... Die Reform der Grundsteuer ist bereits seit längerem Gegenstand der steuerpolitischen Diskussion. Fast ebenso lange werden Forderungen - besonders seitens der Kommunen selbst - erhoben, im Grundsteuerrecht den Kommunen Möglichkeiten zu eröffnen, Anreize zugunsten der Innenentwicklung zu schaffen. Damit soll der effiziente Umgang mit Flächen befördert und den Kommunen weitere Handlungsoptionen für eine aktive Flächenpolitik und zur Stärkung ihrer Zentren zugänglich gemacht werden. In den letzten 50 Jahren wurde in der Bundesrepublik Deutschland so viel Fläche für neue Siedlungs- und Verkehrsflächen in Anspruch genommen wie von allen vorherigen Generationen zusammen. Dieser stetige Zuwachs steht im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung und schränkt Handlungsoptionen für zukünftige Generationen ein.



Drucksache 176/16

... Die Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung sowohl auf EU- als auch auf globaler Ebene zählt zu den politischen Prioritäten der Europäischen Kommission. Als Teil einer umfassenderen Strategie für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU1 kann öffentliche Kontrolle sicherstellen helfen, dass Gewinne tatsächlich dort besteuert werden, wo sie entstehen. Öffentliche Kontrolle kann das Vertrauen der Öffentlichkeit stärken und bewirken, dass Unternehmen mehr soziale Verantwortung übernehmen, indem sie Steuern dort zahlen, wo sie ihre Geschäfte betreiben, und so zum Wohlstand des betreffenden Landes beitragen. Darüber hinaus kann öffentliche Kontrolle auch eine sachkundigere Debatte über mögliche Mängel im Steuerrecht befördern.

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Drucksache 176/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultationen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Erläuternde Dokumente

4 Bankengruppen

4 Inhalt

4 Veröffentlichung

4 Durchsetzung

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Kapitel 10a
Ertragsteuerinformationsbericht

Artikel 48a
Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

Artikel 48b
Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen

Artikel 48c
Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts

Artikel 48d
Veröffentlichung und Zugänglichkeit

Artikel 48e
Verantwortlichkeit für die Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts

Artikel 48f
Unabhängige Prüfung

Artikel 48g
Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete

Artikel 48h
Beginn der Ertragsteuerberichterstattung

Artikel 48i
Bericht

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


 
 
 


Drucksache 119/1/16

... Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung, das heutige Investmentsteuerrecht unter Sicherung des inländischen Steuersubstrats zu vereinfachen und europarechtskonform auszugestalten. Im Rahmen der Reform muss jedoch sichergestellt werden, dass bei der Beseitigung etwaiger Prozessund Haushaltsrisiken des geltenden Rechts auch die Interessen der Investmentfonds wie der Anleger angemessen berücksichtigt und die Folgen der Systemumstellung für den Wohnungs- und Immobilienmarkt in Deutschland verträglich ausgestaltet werden.

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Drucksache 119/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein*

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 § 4 InvStG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG

6. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG

8. Zu Artikel 1 § 6 InvStG

9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 Satz 5 InvStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

10. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG

11. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 InvStG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 und 3

Zu Artikel 1

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG

15. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG

16. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG

17. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG

18. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG

19. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG

20. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG

21. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG

22. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG

23. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG

24. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 2a InvStG

25. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG

26. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG

Artikel 3a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

28. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

29. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

30. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 8

31. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

32. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

33. Zu Artikel 5 § 5 FVG

34. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG

Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

35. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG


 
 
 


Drucksache 373/16

... Solange es im EU-Recht keine ausdrücklichen Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern gibt, gelten die einzelstaatlichen Vorschriften. Dazu gehören Bereiche wie die Einhaltung des Steuerrechts, die jedoch noch nicht von den EU-Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern erfasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 373/16




2 Einleitung

Mehr Steuertransparenz

Gerechtere Besteuerung

Bewältigung der VERBLEIBENDEN Herausforderungen

1. Verstärkte Verknüpfung der Bekämpfung von Geldwäsche mit den Steuertransparenzvorschriften

2. Verbesserung des Informationsaustauschs über wirtschaftliches Eigentum

3. Stärkere Beaufsichtigung der Gestalter und Förderer aggressiver Steuerplanung

4. Förderung höherer Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit

5. Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern

2 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 418/1/16

... Gerade bei unklaren Vermögensverhältnissen und in Verschiebungsfällen ist der dingliche Arrest nach derzeitiger Fassung des § 324 AO insgesamt untauglich. Ein staatlicher Zugriff durch einen Vermögensarrest zur Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte erfolgt in aller Regel zu einem Zeitpunkt, zu dem die steuerrechtliche Aufarbeitung erst begonnen hat und folglich - gerade in umfangreichen Steuerstrafsachen - weder Steuerschuldner noch Grund und Höhe der Steuerschuld für einen dinglichen Arrest nach § 324 AO hinreichend genau benannt werden können. Dies hat zur Folge, dass aktuell eine Überleitung der mit Vermögensarrest sichergestellten Taterträge in einen dinglichen Arrest nach § 324 AO für die hinterzogenen Steuern gerade bei komplexen Wirtschaftsstraftaten, den besonders schädlichen grenzüberschreitenden



Drucksache 640/1/16

... 12. Die Einführung einer gemeinsamen und konsolidierten Bemessungsgrundlage ist ein ambitioniertes Ziel, das sich nicht kurzfristig verwirklichen lässt. Angesichts der beträchtlichen Auswirkungen, die ein gemeinsames europäisches Unternehmenssteuerrecht mit sich bringen wird, ist eine sorgfältige Prüfung des Vorhabens einschließlich der haushaltsmäßigen Auswirkungen unerlässlich. Mit der Planung einer Evaluierung der Wirkungen des Richtlinienvorschlags sollte zeitnah begonnen werden, da die Erstellung eines Modells bzw. die Durchführung eines Planspiels einen erheblichen Zeitaufwand beanspruchen dürften.



Drucksache 816/16 (Beschluss)

... Die Änderung stellt klar, dass die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) eingefügte Regelung zur Vermeidung eines mehrfachen Abzugs der nämlichen (Sonder-)Betriebsausgaben auch in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen zivilrechtlich keine Personengesellschaft vorliegt. Dies betrifft insbesondere die atypisch stille Gesellschaft, die steuerrechtlich der Personengesellschaft gleichgestellt ist. Anderenfalls droht die Missbrauchsvermeidungsnorm in diesen Fällen leerzulaufen.



Drucksache 717/1/16

... d) Das vorliegende Gesetz enthält erste Maßnahmen zur Umsetzung des BEPS-Aktionsplans mit Blick auf den Informationsaustausch von Tax-Rulings und das Country-by-Country-Reporting. Es stellt einen ersten notwendigen Schritt für die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen in Deutschland dar. Über das vorliegende Gesetz hinaus hält der Bundesrat weitere Initiativen für dringend erforderlich, die verschiedenen, teilweise abstrakt formulierten Einzelvorhaben im Rahmen des BEPS-Aktionsplans in konkrete Gesetzesvorhaben zu überführen und im nationalen Steuerrecht umzusetzen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die begonnenen Arbeiten zügig fortzusetzen und in enger fachlicher Abstimmung mit den Ländern mit der Erarbeitung von Regelungen zur Umsetzung auch der übrigen BEPS-Aktionspunkte im deutschen Steuerrecht zu beginnen, damit entsprechende Neuregelungen schnellstmöglich in Kraft treten können.



Drucksache 641/1/16

... es zu ermittelnde Gewinn ist. Eine eigenständige gewerbesteuerrechtliche Ermittlung der Ausgangsgröße führt zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Steuerverwaltungen. Die Auswirkungen des Richtlinienvorschlags auf die Gewerbesteuer sind in den weiteren Entscheidungsprozess einzubeziehen.



Drucksache 643/16

... Eine Rückkehr zum progressiven Steuersystem für Kapitaleinkünfte schafft ein gerechteres Steuerrecht und zieht alle Steuerpflichtigen mit hohen Kapitaleinkünften entsprechend ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des Gemeinwesens heran.



Drucksache 472/16

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



Drucksache 536/16

... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Es ist daher für das kommende Jahr sachgerecht, die Anpassung der Sachbezugswerte auch weiterhin an der Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen zu orientieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 536/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

D. Kosten für die Wirtschaft

E. Bürokratiekosten

F. Gleichstellungspolitische Aspekte

G. Nachhaltigkeit


 
 
 


Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Gerade bei unklaren Vermögensverhältnissen und in Verschiebungsfällen ist der dingliche Arrest nach derzeitiger Fassung des § 324 AO insgesamt untauglich. Ein staatlicher Zugriff durch einen Vermögensarrest zur Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte erfolgt in aller Regel zu einem Zeitpunkt, zu dem die steuerrechtliche Aufarbeitung erst begonnen hat und folglich - gerade in umfangreichen Steuerstrafsachen - weder Steuerschuldner noch Grund und Höhe der Steuerschuld für einen dinglichen Arrest nach § 324 AO hinreichend genau benannt werden können. Dies hat zur Folge, dass aktuell eine Überleitung der mit Vermögensarrest sichergestellten Taterträge in einen dinglichen Arrest nach § 324 AO für die hinterzogenen Steuern gerade bei komplexen Wirtschaftsstraftaten, den besonders schädlichen grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsmodellen mit Schäden bis in Milliardenhöhe oder im Bereich der Organisierten Kriminalität nicht zeitnah möglich ist. Nach bisherigem Recht kann der strafprozessuale Arrest in solchen Fällen aus dringenden Gründen regelmäßig verlängert werden, bis die Steuerbehörden den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt haben und das arrestierte Vermögen für die hinterzogenen Steuern in das Besteuerungsverfahren überleiten können. Diese Möglichkeit entfällt nunmehr, da mit Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung bereits das Opferentschädigungsverfahren eingeleitet wird.



Drucksache 635/16

... Der Gewinn wird hierdurch in die hebeberechtigte Gemeinde der Lizenzgesellschaft verlagert. Dabei handelt es sich um eine "Gewerbesteueroase" mit einem sehr niedrigen Hebesatz nahe dem Mindesthebesatz von 200 %, um so die Gewerbesteuerbelastung des Gesamtunternehmens zu minimieren. Erschwerend kommt hinzu, dass auch die stillen Reserven der in der hebeberechtigten Gemeinde der Produktionsgesellschaft ("Stamm-Kommune") entwickelten Lizenzen gewerbesteuerrechtlich in die niedrig besteuernde Gemeinde verlagert werden. Im Fall einer Veräußerung der Lizenzen erhöht ein Gewinn das Gewerbesteueraufkommen der Stamm-Kommune nicht.



Drucksache 66/16 (Beschluss)

... Durch die geforderte Neuregelung würde zudem ein Gleichlauf mit den steuerrechtlichen Regelungen hergestellt.



Drucksache 544/16

... reflektiert die Änderung der Verlustnutzungsmöglichkeiten im Körperschaftsteuerrecht.



Drucksache 489/16

... Infolge des Artikels 1 Nummer 10 des Branntweinmonopolabschaffungsgesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651) tritt das Branntweinmonopolgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die darin enthaltenen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften wurden im Alkoholsteuergesetz, das am 1. Januar 2018 vollständig in Kraft tritt, neu geregelt. Die Bezugnahme in § 1 des Alkopopsteuergesetzes auf das Branntweinmonopolgesetz ist entsprechend anzupassen, um sicherzustellen, dass die Alkopopsteuer weiter erhoben werden kann.



Drucksache 555/16

... 1. die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt, und



Drucksache 641/16 (Beschluss)

... es zu ermittelnde Gewinn ist. Eine eigenständige gewerbesteuerrechtliche Ermittlung der Ausgangsgröße führt zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Steuerverwaltungen. Die Auswirkungen des Richtlinienvorschlags auf die Gewerbesteuer sind in den weiteren Entscheidungsprozess einzubeziehen.



Drucksache 320/1/16

... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass das Gesetz eine Reihe von Steuerschlupflöchern schließt und unerwünschte Gestaltungen unterbindet, für die das Investmentsteuerrecht aufgrund seiner Komplexität besonders anfällig war. Er begrüßt insbesondere, dass Gestaltungen zur Vermeidung der Dividendenbesteuerung durch Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag - so genannte Cum/Cum-Geschäfte - durch die Einführung einer Mindesthaltefrist für die Aktien und den tatsächlichen Übergang des Kursänderungsrisikos künftig weitgehend eingegrenzt werden.



Drucksache 715/1/16

... b) Die aufgeführten Bedenken machen deutlich, wie wichtig eine reguläre sorgfältige Prüfung und Beratung dieser Regelungen gewesen wäre. Das im vorliegenden Fall gewählte Verfahren, insbesondere die Verbindung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen mit den marktordnungsrechtlichen Vorschriften sowie die Einbringung als Fraktionsinitiative haben verhindert, dass eine sorgfältige Prüfung der aufgezeigten Probleme im Bundesratsverfahren durchgeführt werden konnte.



Drucksache 387/16 (Beschluss)

... 4. Er ist der Überzeugung, dass gerade europaweit angenäherte Steuern und zweckgebundene Abgaben auf Fahrzeuge und Kraftstoffe geeignet sind, den Wandel zu einer emissionsfreien Mobilität zu befördern. Mit ihnen kann europaweit abgestimmte Investitionssicherheit hergestellt werden, damit Arbeitsplätze und Märkte der Zukunft entstehen können und nationale Industriepolitiken einen verlässlichen Rahmen haben. Hier gilt es, die bisherigen Steuer- und Abgabenpraktiken der Mitgliedstaaten auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der Förderung emissionsfreier Mobilität auszuwerten und Vorschläge zum diesbezüglichen effizienten Einsatz von Abgaben und steuerrechtlichen Instrumenten zu unterbreiten, damit spätestens ab dem Jahr 2030 unionsweit nur noch emissionsfreie PKW zugelassen werden.



Drucksache 279/16

... Die Regelung weist darauf hin, dass die Aufwandsentschädigungen, die den Erhebungsbeauftragten, sofern sie ehrenamtlich tätig sind, gezahlt werden, im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 3 Nummer 12 Satz 2 des



Drucksache 48/16

... Steuerplanungsstrategien sind außerordentlich differenziert, während sich das Steuerrecht in der Regel nicht rasch genug entwickelt, um alle für eine Kontrolle der Steuerplanung erforderlichen besonderen Vorkehrungen vorzusehen. Deshalb ist eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch in einem Steuersystem nützlich; trotz Fehlens besonderer Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung kann so gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorgegangen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 48/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im betreffenden Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Abzugsfähigkeit von Zinsen

Wegzugsbesteuerung

Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode Switchover-Klausel

Schwellenwert für Niedrigbesteuerung

Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen

Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Mindestschutzniveau

Kapitel II
Massnahmen zur Bekämpfung der STEUERVERMEIDUNG

Artikel 4
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen

Artikel 5
Wegzugsbesteuerung

Artikel 6
Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel)

Artikel 7
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Artikel 8
Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen

Artikel 9
Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens

Artikel 10
Hybride Gestaltungen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 11
Überprüfung

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 127/16

... Durch Artikel VIII des Änderungsprotokolls wird Protokollnummer XII Absatz 3 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens ersatzlos gestrichen. Diese Regelung bezog sich auf eine Bestimmung des niederländischen Steuerrechts, die nicht mehr besteht und daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben wird.

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Drucksache 127/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Protokoll zur
Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Artikel I

Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Artikel V

Artikel VI

Artikel VII

Artikel VIII

Artikel IX

Artikel X

Artikel XI

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel I Zu Artikel II Zu Artikel III Zu Artikel IV Zu Artikel V Zu Artikel VI Zu Artikel VII Zu Artikel VIII Zu Artikel IX Zu Artikel X Zu Artikel XI

 
 
 


Drucksache 642/16

... Eine hybride Übertragung kann zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 3 Ziffer i führen, wenn ein Steuergebiet eine Zahlung im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Ertrag des übertragenen Instruments als abzugsfähige Aufwendung behandelt, während das andere Steuergebiet den gleichen Betrag als (steuerfreien) Ertrag des zugrunde liegenden Vermögenswerts behandelt. Der zugrunde liegende Ertrag ist gleichbedeutend mit den Einkünften im Zusammenhang mit und aus dem übertragenen Instrument. In diesem Fall sollte für die betreffende Zahlung Artikel 9 Absatz 2 gelten. Diese Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollten nicht anwendbar sein, wenn der zugrunde liegende Ertrag des übertragenen Instruments in den steuerpflichtigen Einkünften einer der beteiligten Parteien berücksichtigt wird, da in diesem Fall die steuerrechtliche Situation dieselbe ist wie die, die vorliegen würde, wenn das Geschäft nicht getätigt worden wäre.



Drucksache 640/16 (Beschluss)

... 12. Die Einführung einer gemeinsamen und konsolidierten Bemessungsgrundlage ist ein ambitioniertes Ziel, das sich nicht kurzfristig verwirklichen lässt. Angesichts der beträchtlichen Auswirkungen, die ein gemeinsames europäisches Unternehmenssteuerrecht mit sich bringen wird, ist eine sorgfältige Prüfung des Vorhabens einschließlich der haushaltsmäßigen Auswirkungen unerlässlich. Mit der Planung einer Evaluierung der Wirkungen des Richtlinienvorschlags sollte zeitnah begonnen werden, da die Erstellung eines Modells bzw. die Durchführung eines Planspiels einen erheblichen Zeitaufwand beanspruchen dürften.



Drucksache 415/16

... Zugleich ist mit der elektronischen Rechnungsstellung eine Reduzierung von steuerrechtlichen Verpflichtungen verbunden, die zu einer Senkung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft führt. Diese Reduzierung wurde mit Blick auf die elektronische Rechnungsstellung bereits weitgehend durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (siehe hierzu Begründung des Entwurfs eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 21. März 2011, BT-Drucksache



Drucksache 44/1/16

... 22. Der Bundesrat ermutigt die Bundesregierung darin, sich noch stärker für mehr internationale und europäische Steuergerechtigkeit und -fairness einzusetzen. Um die konsistente Implementierung der Empfehlungen der OECD gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen international operierender Unternehmen in das Steuerrecht möglichst aller Länder sicherzustellen, sind weitere Anstrengungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene notwendig und zeitnah durch gesetzliche Anpassungen zu realisieren. Die Transparenz zwischen den nationalen Steuerbehörden der jeweils betroffenen Staaten und eine intensivere Kooperation bei internationalen Steuerfragen sind dafür unabdingbare Voraussetzung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/1/16




Die Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Die Chancen des digitalen Wandels nutzen, aktuelle Herausforderungen angehen, den Ordnungsrahmen weiterentwickeln

Investieren in moderne Infrastruktur, Innovationen systematisch fördern

Solide Finanzpolitik schafft Handlungsspielräume

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23

Sozialen Zusammenhalt stärken, Flüchtlinge bestmöglich integrieren

Energiewende effizient vorantreiben

Auf dem Weg zu einem stärkeren und stabileren Finanzsektor

Wirtschaftswachstum und Lebensqualität


 
 
 


Drucksache 387/1/16

... 4. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass gerade europaweit angenäherte Steuern und zweckgebundene Abgaben auf Fahrzeuge und Kraftstoffe geeignet sind, den Wandel zu einer emissionsfreien Mobilität zu befördern. Mit ihnen kann europaweit abgestimmte Investitionssicherheit hergestellt werden, damit Arbeitsplätze und Märkte der Zukunft entstehen können und nationale Industriepolitiken einen verlässlichen Rahmen haben. Hier gilt es, die bisherigen Steuer- und Abgabenpraktiken der Mitgliedstaaten auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der Förderung emissionsfreier Mobilität auszuwerten und Vorschläge zum diesbezüglichen effizienten Einsatz von Abgaben und steuerrechtlichen Instrumenten zu unterbreiten, damit spätestens ab dem Jahr 2030 unionsweit nur noch emissionsfreie PKW zugelassen werden.



Drucksache 44/16 (Beschluss)

... 21. Der Bundesrat ermutigt die Bundesregierung darin, sich noch stärker für mehr internationale und europäische Steuergerechtigkeit und -fairness einzusetzen. Um die konsistente Implementierung der Empfehlungen der OECD gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen international operierender Unternehmen in das Steuerrecht möglichst aller Länder sicherzustellen, sind weitere Anstrengungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene notwendig und zeitnah durch gesetzliche Anpassungen zu realisieren. Die Transparenz zwischen den nationalen Steuerbehörden der jeweils betroffenen Staaten und eine intensivere Kooperation bei internationalen Steuerfragen sind dafür unabdingbare Voraussetzung.

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Drucksache 44/16 (Beschluss)




Die Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Die Chancen des digitalen Wandels nutzen, aktuelle Herausforderungen angehen, den Ordnungsrahmen weiterentwickeln

Investieren in moderne Infrastruktur, Innovationen systematisch fördern

Solide Finanzpolitik schafft Handlungsspielräume

Sozialen Zusammenhalt stärken, Flüchtlinge bestmöglich integrieren

Energiewende effizient vorantreiben

Auf dem Weg zu einem stärkeren und stabileren Finanzsektor

Wirtschaftswachstum und Lebensqualität


 
 
 


Drucksache 201/16

... Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 201/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Zinsinformationsverordnung

§ 17
Anwendungsbestimmungen

Artikel 3
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

§ 9
Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken

Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 6
Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 7
Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung

§ 1
Aufbau der Identifikationsnummer

Artikel 8
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

Artikel 9
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

§ 3
Auslagen.

Artikel 10
Änderung der AltersvorsorgeProduktinformationsblattverordnung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3633: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 581/1/15

... 9. Der Bundesrat wendet sich gegen eine isolierte Betrachtung der Besteuerung des Faktors Arbeit. Denn dem in Deutschland existierenden synthetischen Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich die Verringerung der Steuerlast einer einzelnen Einkunftsart fremd. Bei der angestrebten Verringerung der Belastungen durch Sozialabgaben muss darauf geachtet werden, dass sie einem Ausbau der Leistungsfähigkeit der Sozialsysteme nicht im Wege stehen darf. Reicht eine Erhöhung der Effizienz nicht aus, muss durch Umverteilung der Abgabenlast Entlastung in den Segmenten entstehen, in denen zusätzliche Beschäftigungsanreize geschaffen werden sollen. Leistungskürzungen im unteren Segment wären dagegen unsolidarisch und inakzeptabel. Eine Senkung des Steuer- und Abgabenniveaus insgesamt wäre kontraproduktiv für Wachstum und Wohlstand. Eine Senkung des Steuer- und Abgabenniveaus steht zudem dem Ziel der Haushaltskonsolidierung entgegen und gefährdet die Einhaltung der Schuldenbremse in den Ländern.



Drucksache 373/15

... eq für 2011, die durch den Einsatz der quoten- und steuerrechtlich geförderten Biokraftstoffe gegenüber fossilen Kraftstoffen erzielt wurden. Dabei sind sämtliche direkte Treibhausgasemissionen, die aus dem Anbau der Rohstoffe, inklusive solchen aus bekannten Landnutzungsänderungen, dem Transport und der Verarbeitung resultieren, berücksichtigt. Emissionen, die auf Verlagerungseffekten beruhen, sind jedoch nicht enthalten. Daher können die Auswirkungen im Hinblick auf den Klimaschutz nicht abschließend beurteilt werden.



Drucksache 296/15 (Beschluss)

... 2. Das Ziel einer Besteuerung von Gewinnen am Ort der Wertschöpfung ist zu unterstützen. Der Bundesrat setzt sich bereits seit längerem für Maßnahmen zur Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung und zur effektiven Besteuerung von Lizenzen ein. Steuerliche Sonderregelungen, die darauf abzielen, Steuersubstrat aus anderen Ländern abzuziehen, wie zum Beispiel Patentboxen, stehen einem harmonisierten Unternehmensteuerrecht entgegen.



Drucksache 122/1/15

... ). Infolge der Einbindung der Leistungen in das Einkommensteuerrecht ergeben sich jedoch davon abweichende Belastungsanteile des Bundes von 42,5 v.H. und der Länderebene (inklusive Kommunen) mit 57,5 v.H. Es ist daher eine Regelung erforderlich, die sicherstellt, dass bezogen auf die Leistungsverbesserungen ab dem 01.01.2015 und dem 01.01.2016 die Lastenteilung von 74 v.H. zu 26 v.H. erreicht wird. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ergeben sich 2015 aus der Kindergelderhöhung um 48 Euro je Kind Steuermindereinnahmen in Höhe von 820 Mio. Euro und ab dem Jahr 2016 aus der weiteren Kindergelderhöhung um 24 Euro je Kind weitere Steuerausfälle in Höhe von 420 Mio. Euro pro Jahr. In Bezug auf diese zwei Erhöhungen ergeben sich Ausgleichsansprüche der Länder im Jahr 2015 Höhe von 258,3 Mio. Euro und ab 2016 kumulativ in Höhe von 387,45 Mio. Euro.



Drucksache 417/15

... Die Antragsbearbeitung umfasst insbesondere die Prüfung nach § 3 AÜG. Danach ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, weil er Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, des Steuerrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts oder arbeitsrechtliche Pflichten, inklusive der Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes mit Stammbeschäftigten und der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung, nicht einhält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 417/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der ArbeitnehmerüberlassungserlaubnisKostenverordnung

§ 2
Höhe der Gebühren

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 137/15 (Beschluss)

... Stichprobenartige Erfassungen der zum Jahreswechsel 2013/2014 und zum Jahreswechsel 2014/2015 noch offenen notariellen Geschäfte in einzelnen Referaten und Abteilungen der Notariate legen nahe, dass zum Reformstichtag mit rund 150 000 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäften in den staatlichen Notariaten zu rechnen ist. Falls maßgebliche steuerrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2017/2018 erfolgten, würde sich die Zahl der noch offenen Geschäfte zum Reformstichtag noch deutlich erhöhen.



Drucksache 296/1/15

... 2. Das Ziel einer Besteuerung von Gewinnen am Ort der Wertschöpfung ist zu unterstützen. Der Bundesrat setzt sich bereits seit längerem für Maßnahmen zur Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung und zur effektiven Besteuerung von Lizenzen ein. Steuerliche Sonderregelungen, die darauf abzielen, Steuersubstrat aus anderen Ländern abzuziehen, wie zum Beispiel Patentboxen, stehen einem harmonisierten Unternehmensteuerrecht entgegen.



Drucksache 498/15

... (1) Im erleichterten Durchgangsverkehr wird das Recht der Vertragspartei angewandt, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt und endet. Diese Bestimmung berührt nicht das jeweils geltende innerstaatliche Steuerrecht der Vertragsparteien und das Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in seiner jeweils geltenden Fassung, oder ein dieses Abkommen ergänzendes oder ersetzendes Abkommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 498/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Artikel 1
Ziel des Abkommens

Artikel 2
Gegenstand des Abkommens

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Zusammenarbeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden

Artikel 5
Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame

Artikel 6
Zusammenarbeit der Betreiber der Infrastruktur

Artikel 7
Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen

Artikel 8
Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze

Artikel 9
Erleichterter Durchgangsverkehr

Artikel 10
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen

Artikel 11
Aufenthalt und Rücknahme von natürlichen Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen oder von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur

Artikel 12
Datenschutz

Artikel 13
Gemeinsame Arbeitsgruppe

Artikel 14
Lösung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 15
Änderungen der Anlagen

Artikel 16
Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens

Anlage 1
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze

Anlage 2
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 631/15 (Beschluss)

... In anderen Bereichen des Einkommensteuerrechts steht den Steuerpflichtigen bereits gesetzlich eine Information über die für ihre Steuererklärung benötigten Daten zu (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsmitteilung für Riester- und Betriebsrenten, Steuerbescheinigung für Kapitalerträge, Information über Krankenversicherungsbeiträge), der Gesetzentwurf sieht nun entsprechend der Anregung des Bundesrechnungshofs zusätzlich eine Information über dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen vor. In Modellversuchen konnte hier in nahezu allen Fällen eine Übereinstimmung zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den vom Leistungsträger übermittelten Daten festgestellt werden. Der Bundesrechnungshof folgerte hieraus, "dass Leistungsempfänger in der Steuererklärung meist den zutreffenden Wert angeben, wenn sie über die übermittelten Daten eindeutig und verständlich informiert" werden. Diese Schlussfolgerung gilt genauso für die Daten zum Rentenbezug.



Drucksache 509/15

... - komplexes Mehrwertsteuerrecht, - unklares Unternehmensrecht,



Drucksache 581/15 (Beschluss)

... Er wendet sich gegen eine isolierte Betrachtung der Besteuerung des Faktors Arbeit. Denn dem in Deutschland existierenden synthetischen Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich die Verringerung der Steuerlast einer einzelnen Einkunftsart fremd. Bei der angestrebten Verringerung der Belastungen durch Sozialabgaben muss darauf geachtet werden, dass sie einem Ausbau der Leistungsfähigkeit der Sozialsysteme nicht im Wege stehen darf. Reicht eine Erhöhung der Effizienz nicht aus, muss durch Umverteilung der Abgabenlast Entlastung in den Segmenten entstehen, in denen zusätzliche Beschäftigungsanreize geschaffen werden sollen. Leistungskürzungen im unteren Segment wären dagegen unsolidarisch und inakzeptabel. Eine Senkung des Steuer- und Abgabenniveaus insgesamt wäre kontraproduktiv für Wachstum und Wohlstand. Eine Senkung des Steuer- und Abgabenniveaus steht zudem dem Ziel der Haushaltskonsolidierung entgegen und gefährdet die Einhaltung der Schuldenbremse in den Ländern.



Drucksache 425/15

... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Es ist daher für das kommende Jahr sachgerecht, die Anpassung der Sachbezugswerte auch weiterhin an der Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen zu orientieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Achte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

D. Kosten für die Wirtschaft

E. Bürokratiekosten

F. Gleichstellungspolitische Aspekte

G. Nachhaltigkeit


 
 
 


Drucksache 188/1/15

... "Die bestehende Steuerfreistellung dieser Gewinne im Körperschaftsteuerrecht ist dabei zweifellos eine Stärke des Wagniskapitalstandortes Deutschland, da die Rendite des Wagniskapitalinvestors im Wesentlichen durch den Veräußerungsgewinn nach Steuern bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund sollten im Rahmen dieser Überprüfung keine Konsequenzen gezogen werden, die zu einer Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital führen."



Drucksache 273/15 (Beschluss)

... So hat das Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2013 die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten hinsichtlich des einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplittings (vgl. 2 BvR 909/ 06, 1981/ 06 und 288/ 07) und am 19. Februar 2013 die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner (vgl. 1 BvL 1/ 11, 1 BvR 3247/ 09) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Diese Entscheidungen reihen sich ein in die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen gesetzliche Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/ 07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 611/ 07, 1 BvR 2464/ 07 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, 2 BvR 1397/09 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012, 1 BvL 16/ 11 zur Grunderwerbsteuer).



Drucksache 631/1/15

... In anderen Bereichen des Einkommensteuerrechts steht den Steuerpflichtigen bereits gesetzlich eine Information über die für ihre Steuererklärung benötigten Daten zu (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsmitteilung für Riester- und Betriebsrenten, Steuerbescheinigung für Kapitalerträge, Information über Krankenversicherungsbeiträge), der Gesetzentwurf sieht nun entsprechend der Anregung des Bundesrechnungshofs zusätzlich eine Information über dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen vor. In Modellversuchen konnte hier in nahezu allen Fällen eine Übereinstimmung zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den vom Leistungsträger übermittelten Daten festgestellt werden. Der Bundesrechnungshof folgerte hieraus, "dass Leistungsempfänger in der Steuererklärung meist den zutreffenden Wert angeben, wenn sie über die übermittelten Daten eindeutig und verständlich informiert" werden. Diese Schlussfolgerung gilt genauso für die Daten zum Rentenbezug.



Drucksache 137/15

... Stichprobenartige Erfassungen der zum Jahreswechsel 2013/2014 und zum Jahreswechsel 2014/2015 noch offenen notariellen Geschäfte in einzelnen Referaten und Abteilungen der Notariate legen nahe, dass zum Reformstichtag mit rund 150 000 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte in den staatlichen Notariaten zu rechnen ist. Falls maßgebliche steuerrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2017/2018 erfolgten, würde sich die Zahl der noch offenen Geschäfte zum Reformstichtag noch deutlich erhöhen.



Drucksache 63/15

... Dieses Grünbuch ist wie folgt untergliedert: Abschnitt 2 enthält eine Beschreibung der momentanen Struktur der europäischen Kapitalmärkte sowie eine erste Analyse der Hürden, die tieferen und stärker integrierten Kapitalmärkten im Wege stehen. Weitere Analysen sind der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu entnehmen. In Abschnitt 3 bittet die Kommission um Stellungnahme zu den politischen Prioritäten, die ausgehend von der Kommissionsmitteilung "Eine Investitionsoffensive für Europa"2 frühzeitig verfolgt werden sollen und Themen wie die Umsetzung der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), hochwertige Verbriefungen, Kreditinformationen über KMU, Privatplatzierungen und die Überarbeitung der Prospektrichtlinie umfassen. In Abschnitt 4 bittet sie um Stellungnahme zu den Hürden, die dem Zugang zu Finanzmitteln, der Ausweitung der Finanzierungsquellen und der Schaffung effizienterer Märkte im Wege stehen und bei denen die Arbeiten auf der Grundlage der Rückmeldungen vorangetrieben werden können. Eine Hürde für grenzüberschreitende Kapitalflüsse stellen auch das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht, das Steuerrecht und das Wertpapierrecht dar; hier bedarf es weiterer Analysen und Rückmeldungen, um das Ausmaß der Herausforderungen in jedem Bereich zu erfassen und angemessene Lösungen und Prioritäten zu erarbeiten.

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2 Grünbuch

2 Vorwort

Abschnitt 1
Schaffung einer Kapitalmarktunion

1.1 Erreichung einer Kapitalmarktunion

Abschnitt 2
Derzeitige Herausforderungen an den europäischen Kapitalmärkten

2.1 Aktueller Zustand der europäischen Kapitalmärkte

Abbildung 1: Schematischer Überblick über die Kapitalmärkte im Finanzsystem

Abbildung 2: Börsenkapitalisierung und Schuldverschreibungen in % des BIP

Abbildung 3: Finanzierungsmuster der Unternehmen in % der Gesamtverbindlichkeiten

2.2 Herausforderungen und Chancen einer Kapitalmarktunion

Abschnitt 3
Prioritäten für frühzeitige Maßnahmen

3.1 Abbau der Schranken für den Zugang zu den Kapitalmärkten

3.2 Verbreiterung der Anlegerbasis für KMU

3.3 Nachhaltige Verbriefung

3.4 Förderung langfristiger Investitionen

3.5 Entwicklung europäischer Märkte für Privatplatzierungen

Abschnitt 4
Entwicklung und Integration der Kapitalmärkte

4.1 Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln

Schließung von Informationslücken

Standardisierung als Anstoß für Märkte

4.2 Entwicklung und Diversifizierung des Finanzierungsangebots

Anstoß für Investitionen institutioneller Anleger

Anstöße für Kleinanleger

Attraktivität für internationale Investitionen

4.3 Die Funktionsweise der Märkte verbessern - Intermediäre, Infrastruktur und allgemeiner Rechtsrahmen

Einheitliches Regelwerk, Durchsetzung und Wettbewerb

5 Aufsichtskonvergenz

Daten und Meldewesen

Marktinfrastruktur und Wertpapierrecht

Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Insolvenzrecht und Besteuerung

5 Technologie

Abschnitt 5
die nächsten Schritte


 
 
 


Drucksache 111/1/15

... - Der Informationsaustausch sollte sich auf die von dem "Tax Ruling" (Vorbescheid) betroffenen Mitgliedstaaten beschränken. Nur für diese Mitgliedstaaten besteht Informationsbedarf. Es sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, warum die Informationen auch an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weitergegeben werden sollten. Die Übermittlung sämtlicher Vorbescheide ohne konkreten Anlass, zumal diese bezogen auf das Steuerrechtssubjekt sensible Daten (unter anderem Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse) enthalten, ist nicht verhältnismäßig; die Ziele des Richtlinienvorschlags sind auch mit verhältnismäßigeren Mitteln - durch Prüfung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsgrundlagen - zu erreichen. Gleiches gilt auch für die Einrichtung eines Zentralverzeichnisses durch die Kommission, welches für alle Mitgliedstaaten und die Kommission zugänglich ist.

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Zur Vorlage allgemein

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.