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"Steuerbar"


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Drucksache 212/20 (Beschluss)

... - Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung) auf die Mittelspannungsebene ausgedehnt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12


 
 
 


Drucksache 212/20

... - Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung) auf die Mittelspannungsebene ausgedehnt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/20




Entschließung

Begründung

Zu Ziffer 1

Zu Ziffer 2

Zu Ziffer 3

Zu Ziffer 4

Zu Ziffer 5

Zu Ziffer 6

Zu Ziffer 7

Zu Ziffer 8

Zu Ziffer 9

Zu Ziffer 10


 
 
 


Drucksache 168/1/20

... "2a. durch die in Bezug auf die Mietsache eine Ertüchtigung ihres gebäudebezogenen Anschlusses an das örtliche Stromverteilnetz oder eine hierdurch bewirkte Steuerbarkeit und Netzdienlichkeit bei der Entnahme elektrischer Energie, etwa zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, ermöglicht wird," '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB

7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB

8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG

9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG


 
 
 


Drucksache 150/19

... "Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von Satz 1 von mehreren geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen. Maßnahmen gegenüber Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von den Kosten nachrangig ergreifen."



Drucksache 649/19

... b) Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden,



Drucksache 489/1/19

... b) steuerpflichtige Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden oder



Drucksache 265/19

... Der regelhafte Ausschluss der Strafrahmenverschiebung setzt voraus, dass der Rausch selbstverschuldet ist. Dieser Terminus ist dem Strafgesetzbuch bisher fremd; er ist § 7 WStG entnommen. Selbstverschuldet in diesem Sinne ist ein Rausch, wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass er sich durch Rauschmittel in einen Rausch versetzte und wenn ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Über schuldhaftes, also vorsätzliches oder fahrlässiges Sichberauschen, geht dieser Begriff insoweit hinaus, als dem Täter der Rauschmittelkonsum unter Umständen trotz Vorsatzes oder Fahrlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden soll. Hierbei geht es nicht um einen Vorwurf im sittlichmoralischen Sinn, sondern um die Steuerbarkeit der Herbeiführung des Rauschzustands. Vorwerfbar ist es, wenn der Täter ihm zumutbare Willensanstrengungen unterlässt, seinem Drang, sich zu berauschen, entgegenzusteuern. Erst wenn ihm die Möglichkeit zur Steuerung seines Verhaltens fehlt, weil er das Rauschmittel aus krankhaftem, unwiderstehlichem Verlangen konsumiert, ist nicht mehr von einer Vorwerfbarkeit auszugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 281/19 (Beschluss)

... 5. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, starke Anreize für eine Flexibilisierung der Anlagen zu setzen, um einen optimal steuerbaren Anlagenpark zu schaffen. Zentrale Bestandteile einer solchen Flexibilisierung sind unter anderem der weitere Ausbau sowie die verbesserte und gezielte Förderung der Abwärmenutzung (KWK) bei Biomasseanlagen. Dies umfasst insbesondere auch den Bereich der Nahwärmeversorgung.



Drucksache 281/19

... 5. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im neuen EEG starke Anreize für eine Flexibilisierung der Anlagen zu setzen, um Bestandsanlagen und deren Erzeugungskapazität in Betrieb zu halten und darüber hinaus einen optimal steuerbaren Anlagenpark zu schaffen.



Drucksache 168/18

... (b) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf einen Anteil des Mehrwertsteueraufkommens aus den zum Normalsatz steuerbaren Lieferungen und Dienstleistungen, geteilt durch den nationalen Normalsatz der Mehrwertsteuer, ergeben; der tatsächliche Abrufsatz darf 2 % nicht übersteigen;



Drucksache 97/18

... In diesem Artikel wird festgelegt, welche Erträge für die Zwecke dieser Richtlinie als steuerbare Erträge gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Steuerbare Erträge

Artikel 4
Steuerpflichtiger

Kapitel 2
ORT der Besteuerung, STEUERANSPRUCH und BERECHNUNG der STEUER

Artikel 5
Ort der Besteuerung

Artikel 6
Steueranspruch

Artikel 7
Berechnung der Steuer

Artikel 8
Steuersatz

Kapitel 3
Pflichten

Artikel 9
Steuerschuldner und Erfüllung von Pflichten

Artikel 10
Identifizierung

Artikel 11
Identifikationsnummer

Artikel 12
Streichung aus dem Identifikationsregister

Artikel 13
Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung

Artikel 14
Digitalsteuererklärung

Artikel 15
Angaben in der Digitalsteuererklärung

Artikel 16
Zahlungsmodalitäten

Artikel 17
Änderung der Digitalsteuererklärung

Artikel 18
Rechnungslegungs-, Buchführungs-, Betrugsbekämpfungs-, Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen

Artikel 19
Benennung der zuständigen Behörden

Kapitel 4
Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 20
Informationsaustausch über die Identifizierung

Artikel 21
Informationsaustausch über die Digitalsteuererklärung

Artikel 22
Informationsaustausch über die Zahlung

Artikel 23
Mittel des Informationsaustauschs

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Ausschussverfahren

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 27
Adressaten


 
 
 


Drucksache 204/18

... Der regelhafte Ausschluss der Strafrahmenverschiebung setzt voraus, dass der Rausch selbstverschuldet ist. Dieser Terminus ist dem Strafgesetzbuch bisher fremd; er ist § 7 WStG entnommen. Selbstverschuldet in diesem Sinne ist ein Rausch, wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass er sich durch Rauschmittel in einen Rausch versetzte und wenn ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Über schuldhaftes, also vorsätzliches oder fahrlässiges Sichberauschen, geht dieser Begriff insoweit hinaus, als dem Täter der Rauschmittelkonsum unter Umständen trotz Vorsatzes oder Fahrlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden soll. Hierbei geht es nicht um einen Vorwurf im sittlich-moralischen Sinn, sondern um die Steuerbarkeit der Herbeiführung des Rauschzustands. Vorwerfbar ist es, wenn der Täter ihm zumutbare Willensanstrengungen unterlässt, seinem Drang, sich zu berauschen, entgegenzusteuern. Erst wenn ihm die Möglichkeit zur Steuerung seines Verhaltens fehlt, weil er das Rauschmittel aus krankhaftem, unwiderstehlichem Verlangen konsumiert, ist nicht mehr von einer Vorwerfbarkeit auszugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 204/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 563/18

... (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden. Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die



Drucksache 138/18 (Beschluss)

... 3. Für die weiterhin notwendige Übersteuerbarkeit der AEBS-Bremsfunktionen sollten nur bewusste Fahrer-Aktionen, wie zum Beispiel Lenk- oder Bremsaktionen, zulässig sein. Sie sollten nicht versehentlich ausgelöst werden können.



Drucksache 227/1/18

... 81. In diesem Zusammenhang kritisiert der Bundesrat insbesondere, dass drei von vier für die Halbzeitüberprüfung maßgeblichen Faktoren nicht im Einflussbereich der Verwaltungsbehörden liegen (zum Beispiel länderspezifische Empfehlungen und die Investitionsleitlinien der Kommission). Der Bundesrat sieht zudem mit Sorge, dass OP trotz Erreichung aller Ziele des Leistungsrahmens bei der Halbzeitüberprüfung Strukturfondsmittel verlieren können, allein aufgrund des exogenen, nicht von den Verwaltungsbehörden steuerbaren Faktors "technische Anpassung".



Drucksache 138/18

... 3. Für die weiterhin notwendige Übersteuerbarkeit der AEBS-Bremsfunktionen sollten nur bewusste Fahrer-Aktionen, wie zum Beispiel Lenk- oder Bremsaktionen, zulässig sein. Sie sollten nicht versehentlich ausgelöst werden können.



Drucksache 227/18 (Beschluss)

... 56. In diesem Zusammenhang kritisiert der Bundesrat insbesondere, dass drei von vier für die Halbzeitüberprüfung maßgeblichen Faktoren nicht im Einflussbereich der Verwaltungsbehörden liegen (zum Beispiel länderspezifische Empfehlungen und die Investitionsleitlinien der Kommission). Der Bundesrat sieht zudem mit Sorge, dass OP trotz Erreichung aller Ziele des Leistungsrahmens bei der Halbzeitüberprüfung Strukturfondsmittel verlieren können, allein aufgrund des exogenen, nicht von den Verwaltungsbehörden steuerbaren Faktors "technische Anpassung".



Drucksache 393/18

... in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt durch ihre Beschlüsse X/33 und XI/20 die Vertragsparteien aufgefordert hat, in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeansatz sicherzustellen, dass "ohne wissenschaftlich fundierte globale, transparente und wirksame Mechanismen zur Kontrolle und Regelung des Geo-Engineerings" keine klimabezogenen Tätigkeiten des Geo-Engineerings stattfinden, und dass die Elfte Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu dem Schluss kam, "dass es keinen einzigen Geo-Engineering-Ansatz gibt, der gegenwärtig die grundlegenden Kriterien im Hinblick auf Wirksamkeit, Sicherheit und Bezahlbarkeit erfüllt, und dass sich manche Ansätze als schwer einsetzbar oder steuerbar erweisen können";



Drucksache 660/17

... (c) die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die er Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 196 der Steuerschuldner ist.



Drucksache 721/17

... Letztendlich müssen alle Bestandteile der notwendigen Infrastruktur digital vernetzt sein (d.h. Ladepunkte müssen aus der Ferne und in Echtzeit steuerbar sein). Dies ermöglicht nicht nur eine Überwachung der Ladepunkte selbst, sondern öffnet auch ein breites Spektrum von Ladeoptionen mittels Smartphone und (künftigen) Mehrwertdiensten (z.B. Reservierungen), die den Investoren und Infrastrukturbetreibern die ökonomischen Argumente liefern können.



Drucksache 73/1/17

... Konventionelle Kraftwerke, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Laufwasserkraftwerke und Speicher sind plan- und steuerbar, tragen zur Systemsicherheit bei und leisten durch ihre Verfügbarkeit zu Spitzenlastzeiten einen maßgeblichen Beitrag zur Vermeidung von Kosten im vorgelagerten Netz. Somit werden durch steuerbare dezentrale Erzeugungsanlagen und Speicher nach wie vor Netzinfrastrukturkosten und somit ein noch stärkerer Netzausbau vermieden. Auch die Flussrichtung des Stroms erfolgt zu Spitzenlastzeiten unverändert von der höchsten zur niedrigsten Spannungsebene. Stichhaltige netztechnische und netzwirtschaftliche Argumente, die gegen die Beibehaltung der vermiedenen Netzentgelte für steuerbare dezentrale Erzeugungsanlagen und Speicher sprechen, liegen weiterhin nicht vor.



Drucksache 676/16

... c) Für die weiterhin notwendige Übersteuerbarkeit der AEBSBremsfunktionen sollten nur bewusste Fahrer-Aktionen, wie zum Beispiel Lenk- oder Bremsaktionen, zulässig sein. Es sollte nicht versehentlich ausgelöst werden können.



Drucksache 406/1/16

... Keine tatsächliche Besteuerung liegt vor, soweit der andere Staat die Erträge nicht besteuern kann, insbesondere weil diese nicht steuerbar bzw. sachlich steuerbefreit sind oder der Steuerpflichtige persönlich steuerbefreit ist, oder aus anderen Gründen eine tatsächliche Besteuerung unterbleibt.



Drucksache 119/16 (Beschluss)

... § 36 Absatz 2 InvStG weitet die schon im bisherigen Recht bestehende Möglichkeit, bestimmte Erträge [insbesondere auf Fondsebene bereits realisierte (!) Veräußerungsgewinne] steuerfrei zu thesaurieren, noch aus. So sollen zukünftig auch alle Veräußerungsgewinne aus sämtlichen sonstigen Kapitalforderungen (wie z.B. Anleihen und Zertifikaten) vorerst nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Steuerpflicht tritt grundsätzlich erst bei der - durch die Anleger von Spezial-Investmentfonds gezielt steuerbaren - tatsächlichen Ausschüttung ein. Hierdurch werden Fondsanlagen - entgegen dem Transparenzprinzip - gegenüber der Direktanlage begünstigt, da der Anleger den Versteuerungszeitpunkt frei wählen kann. Angesichts des nach Angaben des BVI allein in Deutschland in Spezial-Investmentvermögen investierten Anlagevolumens von 1.339.000.000.000 Euro (Quelle: BMF-Monatsbericht 03/2016 vom 21.03.2016 unter Bezugnahme auf BVI Investmentstatistik zum 31.12.2015) besteht ein erhebliches Potenzial, auf Fondsebene bereits tatsächlich realisierte Veräußerungsgewinne langfristig von der Besteuerung abzuschirmen.



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Dezentral einspeisende KWK-Anlagen sind steuerbar und systemdienlich. Sie wirken netzentlastend und helfen Netzausbau- oder Netzverstärkungsmaßnahmen zu vermeiden. Insofern ist die Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte nach der



Drucksache 243/16

... Vor dem Hintergrund sich stetig weiter entwickelnder technischer Systeme zur Unterstützung des Fahrers (Fahrerassistenzsysteme, automatisierte Fahrfunktionen) haben mehrere Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens, darunter die Bundesrepublik Deutschland, die von der Arbeitsgruppe Straßenverkehrssicherheit bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen auf ihrer 68. Tagung vom 24. bis 26. März 2014 erarbeitete Änderung des Wiener Übereinkommens - ECE/TRANS/WP.1/145 - vorgeschlagen. Die Änderung sieht vor, dass Systeme, welche die Führung eines Fahrzeugs beeinflussen, als zulässig erachtet werden, wenn diese den einschlägigen technischen Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) entsprechen oder die Systeme so gestaltet sind, dass sie durch den Fahrer übersteuerbar oder abschaltbar sind.



Drucksache 119/1/16

... § 36 Absatz 2 InvStG weitet die schon im bisherigen Recht bestehende Möglichkeit, bestimmte Erträge [insbesondere auf Fondsebene bereits realisierte (!) Veräußerungsgewinne] steuerfrei zu thesaurieren, noch aus. So sollen zukünftig auch alle Veräußerungsgewinne aus sämtlichen sonstigen Kapitalforderungen (wie z.B. Anleihen und Zertifikaten) vorerst nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Steuerpflicht tritt grundsätzlich erst bei der - durch die Anleger von Spezial-Investmentfonds gezielt steuerbaren - tatsächlichen Ausschüttung ein. Hierdurch werden Fondsanlagen - entgegen dem Transparenzprinzip - gegenüber der Direktanlage begünstigt, da der Anleger den Versteuerungszeitpunkt frei wählen kann. Angesichts des nach Angaben des BVI allein in Deutschland in Spezial-Investmentvermögen investierten Anlagevolumens von 1.339.000.000.000 Euro (Quelle: BMF-Monatsbericht 03/2016 vom 21.03.2016 unter Bezugnahme auf BVI Investmentstatistik zum 31.12.2015) besteht ein erhebliches Potenzial, auf Fondsebene bereits tatsächlich realisierte Veräußerungsgewinne langfristig von der Besteuerung abzuschirmen.



Drucksache 816/16 (Beschluss)

... Als Konsequenz aus der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurde von der Finanzverwaltung korrespondierend ein Abzug des Abfindungsbetrags als Nachlassverbindlichkeit nicht mehr zugelassen. Mit seinem Urteil vom 15. Juni 2016 - II R 24/15 - hat der Bundesfinanzhof eine Abziehbarkeit des Abfindungsbetrags als Nachlassverbindlichkeit trotz fehlender Steuerbarkeit der Abfindung an den Erbprätendenten zugelassen. Aufgrund der beiden Urteile ist somit eine Besteuerungslücke entstanden, die mit der Änderung des § 3 Absatz 2 Nummer 4

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 117c Absatz 2 und 4 AO

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO

Zu § 138b

Zu § 138c

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO-E

5. Zu Artikel 1 nach Nummer 10 § 175b AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 379 Absatz 4 AO

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4i Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

8. Zu Artikel 1a - neu - § 32a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

9. Zu Artikel 1a - neu - § 39b Absatz 2 EStG Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Im Einzelnen

Satz 13

Satz 14

Satz 15

Satz 16

10. Zu Artikel 1a - neu - § 39e Absatz 3 Satz 3 und § 52 Absatz 39 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

11. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 1b - neu -, 3a - neu -, 3b - neu -, 3c - neu und 4 § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 und § 37 Absatz 15 - neu ErbStG

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Nummer 3c

Zu Nummer 4

12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 3, 4 § 13 Absatz 1 Nummer 16, § 17 Absatz 3, § 37 Absatz 14 ErbStG

Zu a:

Zu b:

Zu c:

13. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 37 Absatz 13 und 14 ErbStG

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

14. Zu Artikel 5a - neu - § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 50 Absatz 4 - neu - InvStG

Artikel 5a
Änderung des Investmentsteuergesetzes

15. Zu Artikel 5b - neu - § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO Artikel 5c - neu - Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 5b
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 5c
Einschränkung eines Grundrechts

Zu Artikel 5b

Zu Artikel 5c


 
 
 


Drucksache 508/16

... Eine wirksame Reduzierung irregulärer und damit nur sehr bedingt steuerbarer Migrationsströme ist jedoch nur möglich, wenn neben diesem Weg auch legale Zuwanderungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dies liegt im ureigenen deutschen Interesse, um attraktiver zu werden für qualifizierte und talentierte Fachkräfte, die wir in Zukunft unabweisbar brauchen werden.



Drucksache 508/1/16

... Eine Reduzierung irregulärer und damit nur sehr bedingt steuerbarer Migrations-ströme ist jedoch nur möglich, wenn neben diesem Weg auch legale Zuwanderungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dies liegt auch im ureigenen deutschen Interesse, um attraktiver zu werden für qualifizierte und talentierte Fachkräfte, die wir in Zukunft unabweisbar brauchen werden.



Drucksache 676/16 (Beschluss)

... c) Für die weiterhin notwendige Übersteuerbarkeit der AEBS-Bremsfunktionen sollten nur bewusste Fahrer-Aktionen, wie zum Beispiel Lenk- oder Bremsaktionen, zulässig sein. Sie sollten nicht versehentlich ausgelöst werden können.



Drucksache 48/16

... 2. "überschüssige Fremdkapitalkosten" den Betrag, um den die Fremdkapitalkosten für einen Steuerpflichtigen über Zinserträgen und sonstigen gleichartigen steuerbaren Erträgen aus Finanzanlagevermögen liegen, die der Steuerpflichtige erhält;



Drucksache 642/16

... Der Begriff "Unternehmen" bezieht sich auf alle Arten von Rechtsträgern, in deren Rahmen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt werden kann. Ein Unternehmen kann steuerlich transparent oder nicht transparent sein. Ist ein Unternehmen steuerlich transparent, etwa im Falle einer Partnerschaft, ist nicht das Unternehmen selbst steuerpflichtig, sondern es wird den Partnern ein proportionaler Anteil an den Einkünften, Wertzuwächsen und Aufwendungen, die für die Partnerschaft angefallen sind, als steuerbare Einkünfte zugeordnet. Ist ein Unternehmen hingegen steuerlich nicht transparent, etwa im Falle eines einzelnen Unternehmens, ist es für seine Einkünfte steuerpflichtig. Eine Betriebsstätte kann Teil eines Unternehmens sein, gilt jedoch nicht als eigenständiges Unternehmen.



Drucksache 338/16 (Beschluss)

... Die Infiltration der Opfersysteme geschieht auf unterschiedliche Weise. Neben dem Anklicken von Links in Spam-E-Mails oder dem Öffnen infizierter Dateianhänge kann eine Infektion etwa auch dadurch erfolgen, dass der rechtmäßige Nutzer mit seinem informationstechnischen System eine legitime Internetseite aufsucht, die zuvor von den Tätern unerkannt präpariert wurde (sogenannte "driveby infection"). Die Täter schleusen dabei einen Schadcode in die Webseite ein, der dazu führt, dass auf dem Opfersystem im Hintergrund heimlich Schadprogramme aufgespielt werden und er so zum "Bot" (von englischen "robot") wird, also zu einem durch Dritte unerkannt fernsteuerbaren Zombie-Computer, dessen sämtliche Funktionen und Daten nunmehr eben jenem Dritten, der ihn infiziert hat, offenstehen.



Drucksache 338/16

... Die Infiltration der Opfersysteme geschieht auf unterschiedliche Weise. Neben dem Anklicken von Links in Spam-Emails oder dem Öffnen infizierter Dateianhänge kann eine Infektion etwa auch dadurch erfolgen, dass der rechtmäßige Nutzer mit seinem informationstechnischen System eine legitime Internetseite aufsucht, die zuvor von den Tätern unerkannt präpariert wurde (sog. "driveby infection"). Die Täter schleusen dabei Schadcode in die Webseite ein, der dazu führt, dass auf dem Opfersystem im Hintergrund heimlich Schadprogramme aufgespielt werden und er so zum "Bot" (von engl. "robot") wird, also zu einem durch Dritte unerkannt fernsteuerbaren Zombie-Computer, dessen sämtliche Funktionen und Daten nunmehr eben jenem Dritten, der ihn infiziert hat, offenstehen.



Drucksache 310/16

... 3. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteuerbar ist, und



Drucksache 157/14 (Beschluss)

... Ein Anspruch auf die Marktprämie besteht nur, wenn die Anlagen fernsteuerbar im Sinne des § 34 Absatz 1 EEG 2014 sind. Eine Fernsteuerung ist bei Wasserkraftanlagen auf Grund wasserwirtschaftlicher Vorgaben jedoch häufig nicht möglich. Die Änderung stellt deshalb klar, dass die Befugnis zur ferngesteuerten Reduzierung der Anlagenleistung nur in den Grenzen des jeweils genehmigten Umfangs eingeräumt werden muss.



Drucksache 128/13 (Beschluss)

... Allerdings reicht diese Ausnahme nach Auffassung des Bundesrates nicht weit genug. So führt die Steuerbarkeit der Gegenpartei im wirtschaftlichen Ergebnis weiterhin zu einer Belastung der öffentlichen Hand. Darüber hinaus haftet die öffentliche Hand nach Artikel 10 Absatz 3 gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer, sofern sie an einer steuerbaren Transaktion direkt beteiligt ist. Zudem ist die Beschränkung auf die öffentliche Schuldenverwaltung zu eng und der Wortlaut nicht eindeutig. Dies gilt auch für die Vorschriften von Artikel 11 Absatz 1 bis 4, die auch auf die öffentliche Schuldenverwaltung und für die damit beauftragten öffentlichen Einrichtungen anwendbar sein sollen, aus denen jedoch nicht hervorgeht, welche konkreten Pflichten begründet werden sollen. Daher sind alle Transaktionen mit den Schulden- und Liquiditätsverwaltungen oder Sondervermögen der Mitgliedstaaten und aller staatlichen Ebenen - also einschließlich der Länder und Gemeinden -, der Landesförderinstitute und der Abwicklungsanstalten nach § 8a des



Drucksache 41/13

... Die Ausgestaltung der EE-Förderung durch das gegenwärtig geltende EEG hat im Hinblick auf den angestrebten 80%-Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttogesamtstromverbrauch im Jahre 2050 erhebliche kostenseitige Auswirkungen und bedingt große Herausforderungen für den Netzausbau und die Netzstabilität. Daher ist eine Heranführung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien an den Markt und eine anschließende Marktintegration unabdingbar. Die bisherige Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien durch das EEG hat durch seinen spezifischen Ansatz zahlreiche Verwerfungen und Ineffizienzen bewirkt. Das bisherige Fördersystem hat zu einer Überförderung einzelner Technologien verbunden mit Überrenditen geführt, Investitionen in ineffiziente Technologien, Standorte und Anlagengrößen induziert und Strom für die Verbraucher in Deutschland über das notwendige Maß hinaus verteuert. Wesentlicher Grund dafür ist die weitgehende Abwesenheit von wettbewerblichen Elementen im Segment der Erneuerbaren Energien. Zugleich hat sich gezeigt, dass die Ausbaugeschwindigkeit über die Anpassung der Einspeisetarife kaum steuerbar ist, sodass auch der Netzausbau schwer planbar ist und damit auch unnötig verteuert wird. Eine Reform der Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ist daher dringend geboten.



Drucksache 128/1/13

... Allerdings reicht diese Ausnahme nach Auffassung des Bundesrates nicht weit genug. So führt die Steuerbarkeit der Gegenpartei im wirtschaftlichen Ergebnis weiterhin zu einer Belastung der öffentlichen Hand. Darüber hinaus haftet die öffentliche Hand nach Artikel 10 Absatz 3 gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer, sofern sie an einer steuerbaren Transaktion direkt beteiligt ist. Zudem ist die Beschränkung auf die öffentliche Schuldenverwaltung zu eng und der Wortlaut nicht eindeutig. Dies gilt auch für die Vorschriften von Artikel 11 Absatz 1 bis 4, die auch auf die öffentliche Schuldenverwaltung und für die damit beauftragten öffentlichen Einrichtungen anwendbar sein sollen, aus denen jedoch nicht hervorgeht, welche konkreten Pflichten begründet werden sollen. Daher sind alle Transaktionen mit den Schulden- und Liquiditätsverwaltungen oder Sondervermögen der Mitgliedstaaten und aller staatlichen Ebenen - also einschließlich der Länder und Gemeinden -, der Landesförderinstitute und der Abwicklungsanstalten nach § 8a des



Drucksache 128/13

... 3. Unterliegt eine Einrichtung gemäß Absatz 2 nicht der Steuer, so steht dies der Steuerbarkeit ihrer Gegenpartei nicht entgegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Hintergrund und Vorgeschichte

1.2. Ziele des Vorschlags

1.3. Grundkonzept und Bezug zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Der Vorschlag im Einzelnen

3.3.1. Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

3.3.2. Kapitel II Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems

3.3.3. Kapitel III Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze

3.3.4. Kapitel IV Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

3.3.5. Kapitel V Schlussbestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Ansässigkeit

Kapitel III
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer

Artikel 5
Finanztransaktionssteueranspruch

Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen

Artikel 7
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten

Artikel 8
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage

Artikel 9
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze

Kapitel IV
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Artikel 10
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen

Artikel 11
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung

Artikel 12
Verhinderung von Betrug und Hinterziehung

Artikel 13
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Artikel 14
Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Andere Steuern auf Finanztransaktionen

Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 18
Ausschussverfahren

Artikel 19
Überprüfungsklausel

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Adressaten

Anhang
Finanzbogen zu Rechtsakten


 
 
 


Drucksache 276/12

... Weder die Sechste MwSt-Richtlinie1 noch die MwSt-Systemrichtlinie2 sehen Vorschriften für die Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen vor. Wird bei einem steuerbaren Umsatz ein Gutschein verwendet, kann sich dies auf die Steuerbemessungsgrundlage, den Zeitpunkt des Umsatzes und unter Umständen sogar auf den Ort der Besteuerung auswirken. Unsicherheit hinsichtlich der korrekten steuerlichen Behandlung kann jedoch bei grenzübergreifenden Umsätzen und bei Reihengeschäften im gewerblichen Vertrieb von Gutscheinen Probleme aufwerfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/12




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Was ist ein Gutschein?

2. Welche Lösungen werden vorgeschlagen?

1. Die Definition von Gutscheinen für mehrwertsteuerliche Zwecke

2. Zeitpunkt der Besteuerung

3. Bestimmungen für den Vertrieb

4. Rabattgutscheine

5. Weitere Änderungen technischer Art bzw. Folgeänderungen

3. Technische Erläuterung der wichtigsten Bestandteile des Vorschlags

Unterscheidung zwischen Gutscheinen und Zahlungsinstrumenten Artikel 30a Absatz 2

Reihengeschäfte mit Gutscheinen Artikel 25 Buchstabe d, Artikel 74a und Artikel 74b

Vertrieb eines Mehrzweckgutscheins

Neutralität von kostenlosen Rabattgutscheinen Artikel 25 Buchstabe e und Artikel 74c

Einlösung eines Rabattgutscheins

Anhörung interessierter Kreise

4 Folgenabschätzung

Rechtliche Aspekte

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

2 Entsprechungstabelle

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. der Vorschlag IM einzelnen

Artikel 25

Buchstabe d

Buchstabe e

Artikel 28

Artikel 30a

Artikel 30b

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 74a

Artikel 74b

Artikel 74c

Artikel 169

Artikel 193

Artikel 272

Vorschlag

Artikel 1

Kapitel 5
Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3

Artikel 30a

Artikel 30b

Artikel 65

Artikel 74a

Artikel 74b

Artikel 74c

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 634/12

... (3) Treten bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 634/12




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

§ 1
Gegenstand der Steuer

§ 5
Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis

§ 7
Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Erstattung, Nachentrichtung der Steuer

§ 10
Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*

§ 3d
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 390/12

... Die Europäische Kommission hat im März 2011 ein gemeinsames System zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen, die in der EU tätig sind, vorgeschlagen. Ziel dieses Vorschlags ist es, den Verwaltungsaufwand deutlich zu verringern, die Befolgungskosten durch Verrechnungspreise zu senken, grenzüberschreitenden Verlustausgleich zu ermöglichen und die rechtlichen Unklarheiten zu beseitigen, denen die Unternehmen in der EU derzeit gegenüber stehen, da sie bei der Bestimmung ihrer steuerbaren Gewinne bis zu 27 unterschiedliche nationale Systeme berücksichtigen müssen.



Drucksache 818/12 (Beschluss)

... - Vorgesehen ist zunächst im neuen Artikel 24 Absatz 1, dass die den Ländern eingeräumte Opt-Out-Phase von vier Jahren (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 202 1) auf zwei Jahre (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019) abgekürzt wird. Dies räumt den Ländern nach wie vor eine gewisse Flexibilität ein, um auf unterschiedliche Gegebenheiten in ihrem Bereich reagieren zu können. Es reduziert aber auch die - aus Sicht der Länder - im Gesetzentwurf ohnehin zu lang angelegte Vorleistungsphase. Investitionen der Länder (in den elektronischen Rechtsverkehr bzw. die E-Akte) lohnen sich nämlich nur dann, wenn in absehbarer Zeit - und zwar möglichst gut steuerbar - tatsächlich "elektronischer input" zu verzeichnen ist.



Drucksache 478/12

... Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Luxemburg tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerbar sind, aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.



Drucksache 818/1/12

... - Vorgesehen ist zunächst im neuen Artikel 24 Absatz 1, dass die den Ländern eingeräumte Opt-Out-Phase von vier Jahren (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 202 1) auf zwei Jahre (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019) abgekürzt wird. Dies räumt den Ländern nach wie vor eine gewisse Flexibilität ein, um auf unterschiedliche Gegebenheiten in ihrem Bereich reagieren zu können. Es reduziert aber auch die - aus Sicht der Länder - im Gesetzentwurf ohnehin zu lang angelegte Vorleistungsphase. Investitionen der Länder (in den elektronischen Rechtsverkehr bzw. die E-Akte) lohnen sich nämlich nur dann, wenn in absehbarer Zeit - und zwar möglichst gut steuerbar - tatsächlich "elektronischer input" zu verzeichnen ist.



Drucksache 302/4/12

... In zahlreichen Landesteilen Deutschlands sind kommunale Zusammenschlüsse und Aufhebungen der Kreisfreiheit von Gemeinden notwendig, um bei zurückgehender Bevölkerung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten. Bei Zusammenschlüssen von Kommunen und bei Einkreisungen gehen typischerweise kommunale Grundstücke oder kommunale Gesellschaftsanteile an Unternehmen, die ihrerseits über Grundeigentum verfügen, auf eine andere oder eine neu gebildete Kommune über. In zahlreichen dieser Fallkonstellationen kommt es dabei zu einem nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bzw. nach § 1 Absatz 3 GrEStG steuerbaren Vorgang.



Drucksache 629/11 (Beschluss)

... Möglichkeit der Aussetzung von Zahlungen infolge von Leistungsüberprüfungen: Der Bundesrat plädiert für die Fortsetzung der etablierten Leistungskontrolle über Durchführungsberichte und Evaluationen. Er lehnt hingegen die Sanktionierung des Nichterreichens von Etappenzielen im Rahmen der Leistungsüberprüfung ab. Dadurch werden Anreize zu einer unambitionierten Programmgestaltung gesetzt und die Plan- und Steuerbarkeit der Operationellen Programme wird erschwert. Gleichzeitig entstehen den Länderhaushalten unkalkulierbare finanzielle Risiken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 629/11 (Beschluss)




2 Gesamtwertung

I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen Ziele

4 Gebietskategorien

Weniger entwickelte Regionen

5 Übergangsregionen

Stärker entwickelte Regionen

Territoriale Zusammenarbeit

4 Finanzrahmen

4 Zusätzlichkeit

II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen GSR

4 Partnerschaftsvereinbarung

Operationelle Programme

III. Konditionalitäten

IV. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung

V. Territoriale Entwicklung

VI. Monitoring, Begleitung und Evaluierung

VII. Verwaltung und Finanzkontrolle

Zu den Strukturfonds

Verwaltungs - und Kontrollsystem

4 Akkreditierungsverfahren

Aufgaben der Behörden

4 Finanzmanagement/Finanzfluss

4 Datenaustauschsysteme

VIII. Förderfähigkeitsregeln

IX. Finanzinstrumente

Zur technischen Hilfe

X. Delegierung von Rechtsakten

XI. Übergangsbestimmungen

XII. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 629/1/11

... "Möglichkeit der Aussetzung von Zahlungen infolge von Leistungsüberprüfungen": Der Bundesrat plädiert für die Fortsetzung der etablierten Leistungskontrolle über Durchführungsberichte und Evaluationen. Er lehnt hingegen die Sanktionierung des Nichterreichens von Etappenzielen im Rahmen der Leistungsüberprüfung ab. Dadurch werden Anreize zu einer unambitionierten Programmgestaltung gesetzt und die Plan- und Steuerbarkeit der Operationellen Programme wird erschwert. Gleichzeitig entstehen den Länderhaushalten unkalkulierbare finanzielle Risiken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 629/1/11




2 Gesamtwertung

I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen

3 Ziele

3 Gebietskategorien

Weniger entwickelte Regionen

4 Übergangsregionen

Stärker entwickelte Regionen

Territoriale Zusammenarbeit

4 Finanzrahmen

3 Zusätzlichkeit

II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen (GSR)

3 Partnerschaftsvereinbarung

Operationelle Programme

III. Konditionalitäten

IV. Zu den Konditionalitäten bei der Hochschulbildung

V. Zu den Konditionalitäten beim lebenslangen Lernen

VI. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung

VII. Territoriale Entwicklung

VIII. Monitoring, Begleitung und Evaluierung

IX. Verwaltung und Finanzkontrolle

Zu den Strukturfonds

Verwaltungs - und Kontrollsystem

3 Akkreditierungsverfahren

Aufgaben der Behörden

3 Finanzmanagement/Finanzfluss

3 Datenaustauschsysteme

X. Förderfähigkeitsregeln

XI. Finanzinstrumente

Zur technischen Hilfe

Zu den Finanzbestimmungen

XII. Delegierung von Rechtsakten

XIII. Übergangsbestimmungen

XIV. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 737/1/11

... "Zum anderen werden die steuerbaren Rechtsgeschäfte, die aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit vorgenommen werden, von der Grunderwerbsteuer befreit."



Drucksache 228/11

... /EG des Rates sind die steuerbaren Energieerzeugnisse, die Verwendungszwecke, die der Besteuerung unterliegen, und die für jedes Erzeugnis geltenden Mindeststeuerbeträge genannt, die davon abhängen, ob das Erzeugnis als Treibstoff, zu bestimmten industriellen und gewerblichen Zwecken oder als Heizstoff verwendet wird.



Drucksache 528/11

... Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Spanien tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerbar sind, auf Grund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.



Drucksache 258/11

... Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Irland tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie – wie auch in Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen erläutert – nicht steuerbar sind, aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden, oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.



Drucksache 737/11

... In zahlreichen Landesteilen Deutschlands sind kommunale Zusammenschlüsse notwendig, um bei zurückgehender Bevölkerung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten. Bei solchen Zusammenschlüssen gehen typischerweise auch kommunale Grundstücke oder kommunale Gesellschaftsanteile an Unternehmen, die ihrerseits über Grundeigentum verfügen, auf eine andere oder eine neu gebildete Kommune über. In zahlreichen dieser Fallkonstellationen kommt es dabei zu einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bzw. nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 GrEStG steuerbaren Vorgang.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 737/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 588/11 (Beschluss)

... - Artikel 3 des Richtlinienvorschlags zielt im Ergebnis darauf ab, auch Finanztransaktionen durch im Drittland ansässige Institute in der EU zu besteuern, wenn der Auftraggeber in der EU ansässig ist (Weltprinzip). Die flächendeckende Steuerbarkeit einer Finanztransaktion mit einer Vertragspartei in der EU wäre auf diesem Weg zwar weitgehend sichergestellt, aber es bedarf noch der näheren Prüfung, wie ein gleichmäßiger Steuervollzug auch im Verhältnis zu in der EU nichtansässigen Finanzinstituten sichergestellt werden kann.



Drucksache 588/1/11

... - Artikel 3 des Richtlinienvorschlags zielt im Ergebnis darauf ab, auch Finanztransaktionen durch im Drittland ansässige Institute in der EU zu besteuern, wenn der Auftraggeber in der EU ansässig ist (Weltprinzip). Die flächendeckende Steuerbarkeit einer Finanztransaktion mit einer Vertragspartei in der EU wäre auf diesem Weg zwar weitgehend sichergestellt, aber es bedarf noch der näheren Prüfung, wie ein gleichmäßiger Steuervollzug auch im Verhältnis zu in der EU nichtansässigen Finanzinstituten sichergestellt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/1/11




Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 399/11 (Beschluss)

... 12. Eine mit den neuen Konditionalitäten einhergehende Sanktionierung unzureichender Zielerreichung in Form von Nichtzuteilung von Fördermitteln oder Mittelkürzungen würde den Länderhaushalten bei bereits bewilligten Fördermitteln unkalkulierbare finanzielle Risiken aufbürden. Sie ginge außerdem zu Lasten der Plan- und Steuerbarkeit der Förderprogramme und ist auch deshalb abzulehnen. Die mit der Einführung der verstärkten Leistungs- und Ergebnisorientierung über Konditionalitäten verbundene jährliche Kontrolle der Zielerreichung würde die Verwaltungsverfahren erheblich verkomplizieren und einen größeren Aufwand auf Seiten der Behörden wie auch der Zuwendungsnehmer verursachen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/11 (Beschluss)




I. Zu den Vorlagen insgesamt

II. Gesamteinschätzung

3 Ergebnisse

3 Vereinfachung

3 Konditionalität

3 Additionalität

Einbeziehung privater Sektor

III. Einnahmeseite

Finanztransaktionssteuer, MwSt-Eigenmittelquelle, MwSt-Einnahme

System der Beitragskürzungen und Korrekturbeträge

IV. Struktur des Haushalts Zeitraum

Rubriken, Flexibilität

V. Strukturpolitik

Umfang insgesamt

Gemeinsamer strategischer Rahmen aller Fonds

3 Partnerschaftsabkommen

Operationelle Programme

Exante - und Expost-Bedingungen

3 Leistungsreserve

Konzentration auf Prioritäten

Innovative Finanzinstrumente

Ziel Konvergenz

Übergangsgebiete, Sicherheitsnetz, Zwischenkategorie

3 Wettbewerbsgebiete

Territoriale Zusammenarbeit

ESF, Investitionen in Humankapital

3 Mittelabfluss

3 Infrastrukturfazilität

VI. Andere Politikbereiche Gemeinsame Agrarpolitik GAP

Zur Ökologisierung der Direktzahlungen Greening

Zur Begrenzung und Konvergenz der Direktzahlungen

Weiteres zur GAP

Zur Reform der GAP

3 Katastrophenschutz

Ausweitung der Programme zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, Mobilität und Jugend sowie des Kulturbereichs

Forschung und Entwicklung

Umwelt und Klima

3 Außenbeziehungen/Nachbarschaftspolitik

3 Entwicklungspolitik

VII. Instrumente und Durchführung Exekutivagenturen

Rechenschaftspflicht, Kontrolle, Betrugsanfälligkeit

Zusammenfassung von Programmen, gemeinsame Regeln

Verwaltungsausgaben, Personalabbau, Beamtenstatut

VIII. Zeitrahmen für die Verabschiedung, maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme, Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 253/11 (Beschluss)

... S hat also einen Vermögensvorteil von 100 T€ erlangt, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine freigebige Zuwendung darstellt, weil er nicht in einer substanziellen Vermögensverschiebung sondern lediglich in der Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile besteht. Demgegenüber wäre eine Direktzuwendung von V an S in Höhe von 100 T€, wie z.B. auch die Übernahme einer Einlageverpflichtung des S in Höhe von 100 T€, nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen schenkungsteuerbar.



Drucksache 54/11

... nicht steuerbar, da sie unter keine der sieben Einkunftsarten fallen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.