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27 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Steuerabkommen"


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Drucksache 294/20 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommens-bezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung



Drucksache 171/20

... Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument -



Drucksache 94/18

... Die im vorliegenden Vorschlag dargelegten Vorschriften sollten in die Körperschaftsteuersysteme der Mitgliedstaaten und den Vorschlag der Kommission für eine GKKB aufgenommen werden und sich letztlich in entsprechenden Änderungen des OECD-Mustersteuerabkommens auf internationaler Ebene niederschlagen. Die Kommission wird die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie nach ihrer Annahme in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwachen.



Drucksache 46/16

... Die EU hat eine ehrgeizige Reformagenda in Angriff genommen, um eine gerechte und wirksame Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Agenda haben die Mitgliedstaaten einen EU-weiten Ansatz zur Bewältigung der externen Herausforderungen in Bezug auf ihre Steuerbasis gefordert, da schädlicher Steuerwettbewerb und aggressive Steuerplanung globale Phänomene sind.1 Auch das Europäische Parlament hat im Zuge seiner Arbeiten zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch Unternehmen einen EU-weit einheitlichen Ansatz für internationale Steuerabkommen und eine strengere Haltung gegenüber Steueroasen gefordert.2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 46/16




1. Einleitung

2. überprüfung der EU-KRITERIEN für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln

2.1 Mehr Steuertransparenz

2.2 Fairer Steuerwettbewerb

3. Förderung der Zusammenarbeit für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH durch AB kommen mit Drittländern

3.1 Klauseln über das verantwortungsvolle Handeln im Steuerbereich

3.2. Bestimmungen über staatliche Beihilfen

4. Unterstützung von ENTWICKLUNGSLÄNDERN BEI der ERFÜLLUNG der STANDARDS für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH

4.1 Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung

4.2 Mit gutem Beispiel vorangehen

5. Entwicklung eines EU-VERFAHRENS zur Bewertung und AUFLISTUNG von Drittländern

5.1 Transparente Übersicht über nationale Vorgehensweisen bei der Aufstellung von Listen

5.2 Gemeinsamer EU-Ansatz für die Auflistung von Drittländern

5.3 Maßnahmen zur Förderung von Transparenz und fairer Besteuerung in gelisteten Staaten oder Gebieten

6. STÄRKUNG der VERBINDUNG zwischen EU-MITTELN und VERANTWORTUNGSVOLLEM Handeln IM STEUERBEREICH

7. Schlussfolgerung

ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung

Anhang 1
STANDARDS für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH

1. Transparenz und INFORMATIONSAUSTAUSCH

1.1. Transparenz und Informationsaustausch auf Ersuchen

1.2. Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

2. FAIRER STEUERWETTBEWERB

3. BEPS-STANDARDS der G20/OECD

4. Sonstige RELEVANTE STANDARDS

Anhang 2
AKTUALISIERUNG der STANDARDBESTIMMUNG über VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH für ABKOMMEN mit Drittländern


 
 
 


Drucksache 600/1/13

... - Das von der Bundesregierung schlecht verhandelte Steuerabkommen mit der Schweiz hätte eine abgeltende Wirkung gehabt, die Steuerhinterziehern die volle Anonymität gesichert hätte. Steuersünder mit der größten kriminellen Energie wären besonders belohnt worden. Darüber hinaus wäre das geplante Steuerabkommen für die Durchsetzung eines weltweiten automatischen Informationsaustauschs kontraproduktiv gewesen. Der Bundesrat hat das von der Bundesregierung geplante Steuerabkommen mit der Schweiz aus diesen Gründen abgelehnt. - In Deutschland bestehende Steuerschlupflöcher in Form von Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer wurden erst auf Drängen des Bundesrates geschlossen.



Drucksache 600/13 (Beschluss)

... - Das von der Bundesregierung schlecht verhandelte Steuerabkommen mit der Schweiz hätte eine abgeltende Wirkung gehabt, die Steuerhinterziehern die volle Anonymität gesichert hätte. Steuersünder mit der größten kriminellen Energie wären besonders belohnt worden. Darüber hinaus wäre das geplante Steuerabkommen für die Durchsetzung eines weltweiten automatischen Informationsaustauschs kontraproduktiv gewesen. Der Bundesrat hat das von der Bundesregierung geplante Steuerabkommen mit der Schweiz aus diesen Gründen abgelehnt. - In Deutschland bestehende Steuerschlupflöcher in Form von Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer wurden erst auf Drängen des Bundesrates geschlossen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/13 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf und zum Finanzplan allgemein


 
 
 


Drucksache 450/1/12

... b) Der Bundesrat hat erhebliche Zweifel, ob das Steuerabkommen mit der Schweiz - trotz partieller Verbesserungen im Vergleich zur ursprünglichen Fassung - den Anforderungen an eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung genügt. Nach wie vor soll durch die einmalige Nachversteuerung unversteuerter Vermögenswerte nicht nur Straffreiheit, sondern auch Anonymität der Steuerpflichtigen gewährt werden. Dieses Zugeständnis an Steuerhinterzieher wiegt umso schwerer, als die pauschale Nachversteuerung in den meisten Fällen zu einer effektiven steuerlichen Belastung von weniger als 25 Prozent führen wird. Zudem sind noch bis 1. Januar 2013 Kapitalverlagerungen in andere Niedrigsteuerländer mit einem strikten Bankgeheimnis möglich, ohne dass diese gegenüber deutschen Behörden im Einzelfall offengelegt werden. Die Steuerflüchtigen können sich einer Besteuerung somit im Ergebnis unter Wahrung der Anonymität noch bis zum Inkrafttreten des geplanten Abkommens vollständig und risikolos entziehen.



Drucksache 645/2/12

... 1. Der Bundesrat begrüßt das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ausgehandelte Steuerabkommen. Das Abkommen ist ein wesentlicher Beitrag zur Steuervereinfachung und Steuergerechtigkeit. Es wird zu höheren und stetig anfallenden Steuereinnahmen führen.



Drucksache 254/2/12

... 1. Der Bundesrat begrüßt das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ausgehandelte Steuerabkommen. Das Abkommen ist ein wesentlicher Beitrag zur Steuervereinfachung und Steuergerechtigkeit und trägt zur Verstetigung der Steuereinnahmen bei.



Drucksache 257/11

... Artikel 27 des Abkommens ist für Steuern aller Art und Bezeichnung anwendbar. Damit wird der Informationsaustausch nach OECD-Standard z.B. auch für Zwecke der Umsatzsteuer, der Versicherungsteuer und – ohne vorherige Revision des deutschschweizerischen Erbschaftsteuerabkommens – der Erbschaftsteuer ermöglicht.



Drucksache 833/11

... Quelle: Copenhagen Economics gestützt auf IBF, Datenbank Steuerabkommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 833/11




1. Einführung

2. Derzeitige Bestimmungen zur Besteuerung von Erbschaften

3. Die Probleme ihr Ausmass

4. Lösungsvorschläge

5. Fazit Folgemassnahmen

Anhang I
Verzeichnis der Steuern, die in den Mitgliedstaaten auf Erbschaften Angewendet werden

Anhang II
Doppelbesteuerungsabkommen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer


 
 
 


Drucksache 716/10

... (2) Als Erbschaftsteuerabkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern vom 30. November 1978 (BGBl. 1980 II S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung.



Drucksache 843/10

... Insbesondere müssen nach Auffassung der Kommission Maßnahmen getroffen werden, um Probleme der Doppelbesteuerung in der EU definitiv und in einer Weise zu lösen, die über die Lösungen von bilateralen Steuerabkommen hinausgeht. Die Kommission prüft zurzeit die Probleme, die Einzelpersonen und Unternehmen entstehen, wenn ihre Einkünfte, Gewinne und Kapitalerträge von mehr als einem Mitgliedstaat besteuert werden. Sie wird sich in einer für 2011 vorgesehenen Mitteilung detailliert mit diesen Doppelbesteuerungsproblemen befassen, um 2012 auf Basis einer Folgenabschätzung Lösungsmöglichkeiten wie z.B. ein verbindliches Verfahren zur Streitbeilegung vorzulegen, wie in dem unlängst erschienenen Monti-Bericht7 vorgeschlagen wurde, und auf diese Weise die Unzulänglichkeiten in den bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten zur Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital anzugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 843/10




Mitteilung

1. Einleitung

2. Aktuelle Probleme der EU-Bürgerinnen –Bürger BEI der grenzübergreifenden Besteuerung

3. Abbau von Diskriminierung in den Steuergesetzen der Mitgliedstaaten

4. Geplante Massnahmen der EU in bestimmten Bereichen

1. Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital

2. Erbschaftsteuer

3. Besteuerung grenzübergreifend gezahlter Dividenden

4. Zulassungs- und Pkw-Steuern

5. Elektronischer Handelsverkehr

5. Überlegungen für weitere Massnahmen

6. Fazit


 
 
 


Drucksache 131/10

... 10. fordert alle betroffenen Parteien mit Nachdruck auf, den Abschluss des Abkommens über die Bekämpfung von Betrug mit Liechtenstein zu beschleunigen; fordert den Rat mit Nachdruck auf, sich über ein Mandat für die Kommission zu einigen, vergleichbare Abkommen mit Andorra, Monaco, San Marino und der Schweiz abzuschließen; fordert in dieser Hinsicht, dass die Mitgliedstaaten ihre bilateralen Steuerabkommen mit Drittländern überprüfen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 131/10




Eine Gelegenheit, die ergriffen werden muss

Auf der Ebene der Europäischen Union

Auf internationale Ebene

Hin zu einer wirklichen EU-Politik des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich


 
 
 


Drucksache 441/09

(19) Auch sollten AIFM alternative Investmentfonds mit Sitz in Drittländern sowohl in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten an professionelle Anleger vertreiben dürfen. Dieses Recht sollte nur in Anspruch genommen werden dürfen wenn Meldeverfahren eingehalten werden und mit dem betreffenden Drittland ein Steuerabkommen geschlossen wurde, das einen wirksamen Informationsaustausch mit den Steuerbehörden des Landes, in dem der Anleger aus der Gemeinschaft seinen Sitz hat, gewährleistet. Angesichts der Tatsache, dass sowohl die genannten AIF als auch die Drittländer, in denen sie ihren Sitz haben, zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen von denen einige erst noch im Wege von Durchführungsbestimmungen festgelegt werden müssen, sollte das durch die Richtlinie gewährte Recht, AIF mit Sitz in einem Drittland an professionelle Anleger zu vertreiben, erst drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist wirksam werden. In der Zwischenzeit können die Mitgliedstaaten AIFM auf nationaler Ebene (weiterhin) gestatten, AIF mit Sitz in Drittländern unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften an professionelle Anleger zu vertreiben. Beim Vertrieb dieser AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten dürfen AIFM innerhalb dieser drei Jahre aber nicht die im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Rechte in Anspruch nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 441/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Kontext, Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Vorbereitung des Vorschlags: Konsultation und Folgenabschätzung

2. Grundsätzlicher Ansatz

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Wahl des Instruments

3.4. Ausschussverfahren

3.5. Inhalt des Vorschlags

3.5.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

3.5.2. Tätigkeitsbedingungen und Erstzulassung

3.5.3. Informationen für die Anleger

3.5.4. Informationen für die Regulierungsbehörden

3.5.5. Besondere Anforderungen an AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten

3.5.6. Besondere Anforderungen an AIFM, die beherrschende Unternehmensbeteiligungen erwerben

3.5.7. Rechte von AIFM im Rahmen der Richtlinie

3.5.8. Drittländer

3.5.9. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

3.6. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Zulassung Eines Aifm

Artikel 4
Zulassungspflicht

Artikel 5
Zulassungsverfahren

Artikel 6
Zulassungsvoraussetzungen

Artikel 7
Änderungen beim Zulassungsumfang

Artikel 8
Entzug der Zulassung

Kapitel III
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Abschnitt 1
Wohlverhaltensregeln

Artikel 9
Allgemeine Grundsätze

Artikel 10
Interessenkonflikte

Artikel 11
Risikomanagement

Artikel 12
Liquiditätsmanagement

Artikel 13
Anlagen in Verbriefungspositionen

Abschnitt 2
Eigenkapitalanforderungen

Artikel 14
Anfangskapital und laufende Kapitalausstattung

Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze

Artikel 16
Bewertung

Artikel 17
Verwahrstelle

Abschnitt 4
Übertragung von AIFM-Aufgaben

Artikel 18
Übertragung

Kapitel IV
Transparenzanforderungen

Artikel 19
Jahresbericht

Artikel 20
Informationspflichten gegenüber den Anlegern

Artikel 21
Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

Kapitel V
Pflichten von AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

Abschnitt 1
Pflichten von AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten

Artikel 22
Anwendungsbereich

Artikel 23
Informationspflichten gegenüber Anlegern

Artikel 24
Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

Artikel 25
Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen für die Hebelfinanzierung

Abschnitt 2
Pflichten von AIFM, die AIF mit beherrschendem Einfluss auf Unternehmen verwalten

Artikel 26
Anwendungsbereich

Artikel 27
Mitteilung des Erlangens eines beherrschenden Einflusses bei nicht börsennotierten Unternehmen

Artikel 28
Informationspflicht bei Erwerb eines beherrschenden Einflusses bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen

Artikel 29
Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die einen beherrschenden Einfluss bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen ausüben

Artikel 30
Besondere Bestimmungen hinsichtlich Unternehmen, deren Aktien nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Kapitel VI
Erbringung von Verwaltungs- und Vertriebsdiensten durch AIFM

Artikel 31
Vertrieb von Anteilen von AIF im Herkunftsmitgliedstaat

Artikel 32
Option für die Mitgliedstaaten, den Vertrieb von AIF an Kleinanleger zu gestatten

Artikel 33
Bedingungen für den Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 34
Bedingungen für die Erbringung von Verwaltungsdiensten in anderen Mitgliedstaaten

Kapitel VII
Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

Artikel 35
Bedingungen für den Vertrieb von AIF mit Sitz in einem Drittland in der Gemeinschaft

Artikel 36
Übertragung administrativer Tätigkeiten durch die AIFM an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland

Artikel 37
Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland

Artikel 38
Übertragung der Verwahrung für AIF mit Sitz in einem Drittland

Artikel 39
Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittländern

Kapitel VIII
Zuständige Behörden

Abschnitt 1
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

Artikel 40
Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 41
Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 42
Aufsichtsbefugnisse

Artikel 43
Verwaltungssanktionen

Artikel 44
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

Abschnitt 2
Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

Artikel 45
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 46
Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

Artikel 47
Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 48
Schlichtung

Kapitel IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 49
Ausschuss

Artikel 50
Überprüfung

Artikel 51
Übergangsbestimmungen

Artikel 52
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 53
Änderung der Richtlinie 2009/.../EG27

Artikel 54
Umsetzung

Artikel 55
Inkrafttreten

Artikel 56
Adressaten


 
 
 


Drucksache 15/09

... Artikel 15 stellt sicher, dass die Regelungen des jeweils geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen, BGBl. 1996 II S. 2565) unberührt bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung

Artikel 1
Gegenstand des Vertrags

Artikel 2
Beschreibung der Festen Fehmarnbeltquerung

Artikel 3
Errichtung und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung

Artikel 4
Straßenbaulast

Artikel 5
Beschreibung der Hinterlandanbindungen

Artikel 6
Die Gesellschaft, die für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zuständig ist

Artikel 7
Organisation der Gesellschaft

Artikel 8
Bereitstellung der notwendigen Flächen und Genehmigungen

Artikel 9
Festsetzung der Gebühren für die Straßennutzung

Artikel 10
Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und den Zugang zu den Schienenwegen

Artikel 11
Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und Planung des Eisenbahnverkehrs

Artikel 12
Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V)

Artikel 13
Genehmigungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Bauausführung

Artikel 14
Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Notfallmanagements

Artikel 15
Steuern

Artikel 16
Regelung bezüglich der Arbeitsbedingungen

Artikel 17
Einreiserecht und Arbeitserlaubnisse

Artikel 18
Datenschutz

Artikel 19
Gemeinsamer Ausschuss

Artikel 20
Konsultationsgremium

Artikel 21
Streitigkeiten

Artikel 22
Änderungen des Vertrags sowie übrige Verpflichtungen

Artikel 23
Ratifikation und Inkrafttreten

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 494: Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung


 
 
 


Drucksache 99/09

... 41. vertritt die Auffassung, dass die Kommission die nachteiligen Auswirkungen der fehlenden Koordination zwischen den Steuerabkommen und der neuen Sozialversicherungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) auf die Mobilität untersuchen muss;



Drucksache 73/09

... Das deutsch-österreichische Erbschaftsteuerabkommen von 1954 ist ein altes Abkommen. Es vermeidet anders als die übrigen deutschen Erbschaftsteuerabkommen die Doppelbesteuerung dadurch, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat für im anderen Staat belegenes Grundvermögen und Betriebsvermögen auf die Besteuerung verzichtet indem er es freistellt.



Drucksache 828/08

... Die Umsetzung der Vergünstigungen nach dem Offshore-Steuerabkommen ist bislang im Offshore-Steuergesetz und der dazu erlassenen Rechtsverordnung geregelt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird Artikel 1 für sinngemäß anwendbar erklärt. Artikel VI des Offshore-Steuerabkommens setzt für die Rechtmäßigkeit der ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zoll- und Steuerbegünstigung einen Nachweis voraus. Dieser Nachweis ist durch gegenseitige Vereinbarung festgelegt worden. Es handelt sich hierbei nicht um das Formblatt 302, sondern um das Formblatt "Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten –

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 828/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz – TrZollG)

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung

§ 3
Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung

§ 4
Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung

§ 5
Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung

§ 6
Vereinfachte Zollanmeldung

§ 7
Einfuhr - Höchstmengen

§ 8
Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten

§ 9
Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung

§ 10
Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten

§ 11
Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen

§ 12
Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung

§ 13
Beendigung der Truppenverwendung

§ 14
Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland

§ 15
Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung

§ 16
Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung

§ 17
Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung

§ 18
Rationsmengen

§ 19
Abgabenschuld, Abgabenschuldner

§ 20
Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

§ 21
Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere

§ 22
Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten

§ 23
Vertretung

§ 24
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25
Ermächtigungen

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll

Artikel 3
Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Offshore-Steuergesetzes

Artikel 3 § 2

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes

Artikel 6
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

§ 105a
Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 714: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der truppenzollrechtlichen Vorschriften und anderer Vorschriften


 
 
 


Drucksache 47/16 PDF-Dokument



Drucksache 242/16 PDF-Dokument



Drucksache 392/18 PDF-Dokument



Drucksache 406/16 PDF-Dokument



Drucksache 524/17 PDF-Dokument



Drucksache 641/16 PDF-Dokument



Drucksache 658/16 PDF-Dokument



Drucksache 717/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.