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23 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Standesrecht"


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Drucksache 588/19

... Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine Verordnung der Bundesregierung und regelt die Entgelte für tierärztliche Leistungen. Sie ist zuletzt durch Verordnung vom 19. Juli 2017 angepasst worden, wobei die einfachen Gebührensätze um pauschal 12 Prozent und die Gebühren für die (freiwillige) Beratung von Nutztierhaltern um pauschal 30 Prozent angehoben worden sind. Diese Erhöhungen sollten die Einkommenssituation der Tierärzte kurzfristig verbessern. Die geplante umfassende Novellierung der GOT soll eine Neustrukturierung der tierärztlichen Leistungen unter Anpassung an den veterinärmedizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand beinhalten, wobei die Entgelte auf der Basis eines Forschungsvorhabens festgelegt werden sollen. Die umfassende Novellierung bedarf daher eines zeitlichen Vorlaufes. Inzwischen ist jedoch eine weitere Anpassung der GOT kurzfristig erforderlich geworden. Tierärztliche Fachverbände, unter anderem die Bundestierärztekammer, haben darauf hingewiesen, dass die Notdienstversorgung von Tieren erheblich gefährdet ist, weil Tierärztliche Kliniken, die standesrechtlich (nach Ländergesetzen und Kammerrecht) zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes (24 Stunden Anwesenheit mindestens eines Tierarztes) zur Notfallversorgung von Tieren verpflichtet sind, aus finanziellen Gründen bereits vielfach auf ihren Status als Tierärztliche Klinik verzichtet haben. Dadurch ist eine adäquate flächendeckende tierärztliche Versorgung von Tieren außerhalb der regulären Behandlungszeiten nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Dies ist aus Gründen der Sicherung der öffentlichen Gesundheit (rasche Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen) sowie aus Gründen des Tierschutzes (Staatsziel) als problematisch anzusehen. Daher soll mit einer eigenen Gebührenregelung die finanzielle Basis für die Durchführung der Notdienstversorgung von Tieren verbessert werden. Auch das Wegegeld, das in der Regel bei der Behandlung von Nutztieren anfällt und bei der letzten oben genannten Änderung der GOT nicht berücksichtigt werden konnte, soll nunmehr angepasst werden. Darüber hinaus erfolgt eine redaktionelle Anpassung und die Anpassung der Vorschriften über die Entgelte für Leistungen außerhalb der regulären Sprechstunden einer Tierarztpraxis an die gegebenen Verhältnisse.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/19




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1

§ 3a
Gebühren für tierärztlichen Notdienst

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

1. Allgemeines

2. Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2006/123/EG /EG

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Weitere Kosten

VIII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IX. Nachhaltigkeit

X. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 489/1/19

... § 138l Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO-E bestimmt - ebenso wie § 138e Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO-E - eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel als Kennzeichen einer potenziell mitzuteilenden Steuergestaltung. Gesetzliche und standesrechtliche Verschwiegenheitspflichten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Kennzeichens. Erfasst werden dagegen solche Vereinbarungen, die eine Offenlegung der Gestaltung gegenüber anderen Intermediären oder der Finanzverwaltung verbieten. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 138e Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO-E verwiesen.



Drucksache 505/19

... 5. sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/19




Gesetz

4 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)k

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung

§ 1
Berufsbezeichnung, Berufsausübung

§ 2
Erteilung der Approbation

§ 3
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 4
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 5
Rücknahme, Widerruf und Ruhen

§ 6
Verzicht

Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung

§ 7
Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

§ 9
Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums

§ 10
Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation

Abschnitt 3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

§ 11
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

§ 12
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten

§ 13
Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 14
Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind

§ 15
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 16
Rechte und Pflichten

§ 17
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 18
Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 19
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen

§ 20
Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation

§ 21
Regelungen über Gebühren

Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 22
Zuständigkeit von Behörden

§ 23
Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten

§ 24
Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

§ 25
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz

§ 26
Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen

§ 27
Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 28
Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65e
Ambulante Krebsberatungsstellen

§ 95c
Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 10
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel lla
Änderung des DRK-Gesetzes

Artikel llb
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 120/16 (Beschluss)

... Das zweispurige Genehmigungsverfahren sollte beibehalten werden. Es widerspricht auch nicht dem "Verbot der Mischverwaltung". Die einschlägige Leitentscheidung BVerfGE 119, 337 schließt eine sogenannte Mischverwaltung zwar im Regelfall aus, aber nicht, - wenn sie sich - wie vorliegend im Fall der klinischen Prüfung von Arzneimitteln am Menschen - auf eine eng umgrenzte Verwaltungsmaterie bezieht und - ein besonderer sachlicher Grund vorliegt, was vorliegend auch der Fall ist. Die Bewertung klinischer Studien erfolgt traditionell durch Ethik-Kommissionen bei Ärztekammern und Forschungseinrichtungen, weil diese durch Einbeziehung ehrenamtlich tätiger Praktiker über eine besondere und unentbehrliche Expertise verfügen, die sich in einer Bundesoberbehörde in dieser Form nicht vorhalten lässt. Das internationale Standesrecht sieht eine Zustimmung durch Ethik-Kommissionen zwingend vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16

10. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG

11. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG

13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG

14. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes

15. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV

16. Zu der Frischzellen-Verordnung

17. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität

18. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen


 
 
 


Drucksache 120/1/16

... Die Bewertung klinischer Studien erfolgt traditionell durch Ethik-Kommissionen bei Ärztekammern und Forschungseinrichtungen, weil diese durch Einbeziehung ehrenamtlich tätiger Praktiker über eine besondere und unentbehrliche Expertise verfügen, die sich in einer Bundesoberbehörde in dieser Form nicht vorhalten lässt. Das internationale Standesrecht sieht eine Zustimmung durch Ethik-Kommissionen zwingend vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/1/16




1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG

10. Zu Artikel 1 Nummer 16

11. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG

13. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG

14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG

15. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes

16. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV

17. Zu der Frischzellen-Verordnung

18. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität

19. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen


 
 
 


Drucksache 451/13

... Grundsätzlich ist das Phänomen der Korruption nicht auf einzelne Berufsgruppen im Gesundheitswesen beschränkt. Es macht auch nicht an einzelnen Landesgrenzen halt, so dass ein professions- und länderübergreifendes Eingreifen geboten ist. Dies vermag jedoch das auf einzelne Berufsgruppen zugeschnittene und durch verschiedene Länderparlamente und Berufskammern für den eigenen Zuständigkeitsbereich erlassene Berufs- bzw. Standesrecht in seiner Heterogenität nicht zu leisten. Doch auch in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich erscheinen berufsrechtliche Regelungen allein nicht geeignet, korruptive Strukturen konsequent zu bekämpfen. Dies wird beispielhaft am Berufsrecht der Ärzteschaft deutlich:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 451/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 299a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 302
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Sonstige Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 7/13

... "5. sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 7/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Titel 8
Dienstvertrag und ähnliche Verträge.

Untertitel 1 Dienstvertrag.

Untertitel 2 Behandlungsvertrag

§ 630a
Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

§ 630b
Anwendbare Vorschriften

§ 630c
Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

§ 630d
Einwilligung

§ 630e
Aufklärungspflichten

§ 630f
Dokumentation der Behandlung

§ 630g
Einsichtnahme in die Patientenakte

§ 630h
Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 219d
Nationale Kontaktstelle

Artikel 3
Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 4a
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 4b
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 4c
Änderung der Bundesärzteordnung

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 451/13 (Beschluss)

... Grundsätzlich ist das Phänomen der Korruption nicht auf einzelne Berufsgruppen im Gesundheitswesen beschränkt. Es macht auch nicht an einzelnen Landesgrenzen halt, so dass ein professions- und länderübergreifendes Eingreifen geboten ist. Dies vermag jedoch das auf einzelne Berufsgruppen zugeschnittene und durch verschiedene Länderparlamente und Berufskammern für den eigenen Zuständigkeitsbereich erlassene Berufs- bzw. Standesrecht in seiner Heterogenität nicht zu leisten. Doch auch in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich erscheinen berufsrechtliche Regelungen allein nicht geeignet, korruptive Strukturen konsequent zu bekämpfen. Dies wird beispielhaft am Berufsrecht der Ärzteschaft deutlich:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 451/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (... StrÄndG)

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 299a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Sonstige Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 299a

Zu § 299a

Zu § 299a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 99/12

... Allen in der Vorschrift genannten Berufsgruppen ist das den Schutzumfang in § 53 StPO begründende, grundrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und denjenigen gemein, die sich Rat und Hilfe suchend an sie wenden. Die zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsangehörigen unterliegen - festgeschrieben in entsprechenden Kammergesetzen und Berufsordnungen und flankiert von berufsethischen, standesrechtlichen und strafrechtlichen Sicherungen - der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten über alles, was ihnen in ihrer jeweiligen beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Die gesetzgeberische Entscheidung, in § 160a



Drucksache 503/12 (Beschluss)

... Den Ländern obliegt die Errichtung des gemeinsamen Registers auf staatsvertraglicher Grundlage, die Regelung der Einzelheiten der Registerführung sowie des Datenschutzes. Absatz 2 sieht vor, dass die Länder die Registerführung einschließlich Einzug und Verteilung der Gebühren auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen können. Des Weiteren enthält Absatz 2 eine Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Datenübermittelung und die Form der einzustellenden Dokumente zu regeln. Die Nutzung des Registers kann dabei von einer vorherigen Registrierung abhängig gemacht werden. Absatz 2 Satz 3 sieht des Weiteren die Möglichkeit vor, den Kreis der Einreichungsberechtigten zu beschränken. Von dieser Option kann der Verordnungsgeber Gebrauch machen, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Rechtsanwälte zählen zwingend zum Kreis der Einreichungsberechtigten, schon wegen ihrer beruflichen Stellung nach § 3 BRAO und ihrer nach § 49c BRAO-E vorgesehenen standesrechtlichen Verpflichtung zur ausschließlichen Nutzung des elektronischen Schutzschriftenregisters. Als weitere Einreichungsberechtigte bieten sich insbesondere Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen an, die gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 5



Drucksache 317/11

... verpflichteten Berufsgruppen um Nummer 7a und der Streichung in Nummer 7 dient der Differenzierung der verschiedenen rechtsberatenden Berufe in zwei Kategorien: Der Gruppe der rechtsberatenden Berufe, die einer standesrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (Nummer 7) und den keiner Berufskammer angehörenden Rechtsbeiständen und registrierten Personen im Sinne des § 10 des



Drucksache 829/08 (Beschluss)

... Diese Auffassung ist fernliegend. Die von Polizei und Justiz selbst beschäftigten oder hinzugezogenen Ärztinnen und Ärzte sind ebenfalls nach ihrem Standesrecht verpflichtet Festgenommene nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu untersuchen und zu versorgen. Dies schließt nicht aus, dass in besonderen Fallkonstellationen auch der vom Beschuldigten gewählte Arzt (im Regelfall zur Konsultation in der Anstalt) hinzugezogen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 829/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114a Satz 2 StPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114b Abs. 2 Satz 2 StPO

Zu § 114b

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 116b Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119 Abs. 2 Satz 2, 3 - neu - , 4 - neu - , 5 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO

8. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 163c Abs. 1 Satz 3 StPO

9. Zu Artikel 3 Nr. 3 § 89c JGG

10. Zu Artikel 3a - neu - Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 3a
Änderung des Gerichtskostengesetzes


 
 
 


Drucksache 829/1/08

... Diese Auffassung ist fernliegend. Die von Polizei und Justiz selbst beschäftigten oder hinzugezogenen Ärztinnen und Ärzte sind ebenfalls nach ihrem Standesrecht verpflichtet Festgenommene nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu untersuchen und zu versorgen. Dies schließt nicht aus, dass in besonderen Fallkonstellationen auch der vom Beschuldigten gewählte Arzt (im Regelfall zur Konsultation in der Anstalt) hinzugezogen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 829/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114a Satz 2 StPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114a Satz 2 StPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114b Abs. 2 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 116b Satz 2 StPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119 Abs. 2 Satz 2, 3 - neu - , 4 - neu - , 5 - neu - StPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO

8. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO

9. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 163c Abs. 1 Satz 3 StPO

10. Zu Artikel 3 Nr. 3 § 89c JGG

11. Zu Artikel 3a - neu - Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 3a
Änderung des Gerichtskostengesetzes


 
 
 


Drucksache 64/07

... , aber auch das Standesrecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 64/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Kostenordnung

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 4
Änderung des Markengesetzes

Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 8
Änderung des Sortenschutzgesetzes

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziele des Entwurfs

II. Grundzüge

1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

a Gegenstand der Richtlinie

b Das deutsche Recht de lege lata

c Umsetzungsbedarf im Einzelnen

2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung

a Gegenstand der Verordnung

b Das deutsche Recht de lege lata

c Anpassungsbedarf im Einzelnen

3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 144 MarkenG

a Gegenstand der Verordnung

b Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen § 144 MarkenG

4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 140a

§ 140b

§ 140c

§ 140d

§ 140e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

§ 130

§ 131

§ 132

§ 133

§ 134

§ 135

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

§ 97

§ 97a

§ 98

§ 99

§ 100

§ 101

§ 101a

§ 101b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 46

§ 46a

§ 46b

§ 47

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

§ 37a

§ 37b

§ 37c

§ 37d

§ 37e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 81/06

... Das Gutachten selbst verbleibt beim Gutachter und wird entsprechend den standesrechtlichen Vorschriften aufbewahrt.



Drucksache 103/06

... 2. Die Organisation arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.



Drucksache 413/04 (Beschluss)

... Daneben muss der Arzt eine Gesundheitsakte führen. Dieses erfolgt nach Standesrecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/04 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließungen zur Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 GefStoffV

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV und Artikel 9 Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 8 Satz 2 BioStoffV

5. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 Satz 3 GefStoffV

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 3 GefStoffV

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 9 Satz 1 GefStoffV

10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 10 Satz 1 GefstoffV

11. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

12. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 GefStoffV

13. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV

14. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 8 GefStoffV

15. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 11 Satz 4 GefStoffV

16. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 4 - neu - GefStoffV

17. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 - neu - GefStoffV

18. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV

19. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 GefStoffV

20. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

21. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV

22. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV

23. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

24. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV und

25. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV und

26. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV

27. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV

28. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

29. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

30. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GefStoffV

31. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - GefStoffV

32. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV

33. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

34. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 5a - neu -, § 23 Nr. 01 - neu - GefStoffV

35. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 6 GefStoffV

36. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 4 bis Abs. 6 GefStoffV

37. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 7 GefStoffV

38. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 33 GefStoffV

39. Zu Artikel 1 Anhang II Nr. 1 Abs. 6 - neu - GefStoffV

40. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.1 Satz 2 GefStoffV

41. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

42. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.1 Satz 3 - neu - GefStoffV

43. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.1 Satz 4 - neu - GefStoffV

44. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 GefStoffV

45. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 - neu - GefStoffV

46. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV

47. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 6.3 Tabelle I GefStoffV

48. Zu Artikel 1 Anhang V Nr. 2.1 Ziffer 2 und Nr. 2.2 Ziffer 6 GefStoffV

49. Zu Artikel 1 Ergänzung um eine weitere Richtlinie

50. Zu Artikel 3 Erläuterung zu den Anhängen 1 und 2 der 11. BImSchV

51. Zu Artikel 6 Nr. 1 Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

52. Zu Artikel 9 Nr. 1 § 8 BioStoffV

53. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 12 Abs. 2a Satz 3 BioStoffV

54. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BioStoffV

55. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1a - neu - BioStoffV

56. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV

57. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV

58. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Zeile 10 - neu - BioStoffV

59. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe c - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV

60. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV

61. Zu Artikel 10 Nr. 6 § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV

62. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 14 Abs. 3 Satz 3 - neu - BetrSichV

63. Zu Artikel 10 Nr. 8a - neu - § 14 Abs. 6 BetrSichV

64. Zu Artikel 10 Nr. 8c - neu - § 15 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV

65. Zu Artikel 10 Nr. 8d - neu - § 15 Abs. 7 Nr. 2 BetrSichV

66. Zu Artikel 10 Nr. 8e - neu - § 15 Abs. 16 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und

67. Zu Artikel 10 Nr. 11 - neu - § 27 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BetrSichV

68. Zu Artikel 10 Nr. 12 - neu - § 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BetrSichV

69. Zu Artikel 10 Nr. 13 - neu - § 27 Abs. 5 BetrSichV

70. Zu Artikel 10 Nr. 14 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 BetrSichV

71. Zu Artikel 10 Nr. 15 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Abs. 1 - neu - BetrSichV

72. Zu Artikel 11 Nr. 1a - neu - Anhang zu § 1 Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 Chem-VerbotsV

73. Zu Artikel 14 Anhang VI Nr. 2 GenTSV

74. Zu Artikel 15a - neu - § 3 Abs. 1a - neu - BauStellV

B Entschließungen

1. Zur Verordnung allgemein

4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

5. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 8 Satz 2 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 21 GefStoffV

8. Zur Aufbewahrung der Unterlagen

9. Zu einer Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge

10. Zum Ausschuss für Gefahrstoffe

11. Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 915/04

... Daneben muss der Arzt eine Gesundheitsakte führen. Dieses erfolgt nach Standesrecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 915/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

13. Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt AB1. EG Nr.L 152 S. 1 .

Erster Abschnitt

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Bezugnahme auf EG-Richtlinien

§ 3
Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

§ 5
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

§ 6
Sicherheitsdatenblatt

Dritter Abschnitt

§ 7
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

§ 8
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)

§ 9
Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)

Vierter Abschnitt

§ 10
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)

§ 11
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen(Schutzstufe 4)

§ 12
Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren

§ 13
Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

§ 14
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 16
Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

§ 17
Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Fünfter Abschnitt

§ 18
Herstellungs- und Verwendungsverbote

Sechster Abschnitt

§ 19
Unterrichtung der Behörde

§ 20
Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

§ 21
Ausschuss für Gefahrstoffe

§ 22
Übergangsvorschriften

Siebter Abschnitt

§ 23
Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung

§ 24
Chemikaliengesetz - Mitteilung

§ 25
Chemikaliengesetz - Tätigkeiten

§ 26
Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote

2 Anhänge

Anhang I

Anhang II
Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung

Anhang III
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

Anhang III
Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren

1.1 Grundlegende Anforderungen

1.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

1.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren

1.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen

1.5 Lagervorschriften

1.6 Organisatorische Maßnahmen

2.1 Anwendungsbereich

2.2 Begriffsbestimmungen

2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben

2.4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest

2.4.1 Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest

2.4.2 Mitteilung an die Behörde

2.4.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition

2.4.5 Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten

3.1 Anwendungsbereich

3.2 Vorsorgemaßnahmen

3.2.1 Beschränkungen und Verbote

3.2.2 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten

3.2.3 Zugangsöffnungen

3.2.4 Technische Lüftungsmaßnahmen

3.2.5 Explosionsschutz

3.2.6 Rettungseinrichtungen

4.1 Anwendungsbereich

4.2 Begriffsbestimmung

4.3. Allgemeine Anforderungen

4.5 Einsatz von Hilfskräften

4.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen

4.7 Dokumentation

5.1 Anwendungsbereich

5.2 Verwendungsbeschränkung

5.3 Allgemeine Vorschriften

5.3.1 Allgemeine Anforderungen

5.3.2 Mitteilung

5.3.3 Niederschrift

5.3.4 Organisatorische Maßnahmen

5.3.5 Erste Hilfe

5.4 Besondere Vorschriften für die Begasung von Räumen sowie Fahrzeugen, Wagen, Containern, Tanks oder anderen Transportbehältern in Räumen und im Hafen liegenden Schiffen

5.5 Besondere Vorschriften für Begasungsanlagen

5.6 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter

5.7 Besondere Vorschriften für die Begasung auf Schiffen während der Beförderung

5.8 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel

5.8.1 Brommethan

5.8.2 Hydrogencyanid

5.8.3 Phosphorwasserstoff

5.8.4 Formaldehyd

6.1 Anwendungsbereich

6.2 Begriffsbestimmungen

6.3 Allgemeine Bestimmungen

6.4 Vorsorgemaßnahmen

6.4.1 Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E

6.4.2 Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E 6.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen

6.4.3 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B 6.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen

6.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D

6.5 Erleichternde Bestimmungen

6.5.1 Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen

6.5.2 Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe

6.6 Ausnahmen

Anhang IV
Herstellungs- und Verwendungsverbote

13.1 Verbote

13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln

13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen

17.1 Cadmium und seine Verbindungen zur Einfärbung

17.2 Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel

17.3 Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung

2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind

2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind

Artikel 2
Änderung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer

Artikel 5
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Artikel 6
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Artikel 8
Änderung der Biostoffverordnung

Artikel 9
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Artikel 10
Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung

Artikel 11
Änderung der

Artikel 12
Änderung der

Artikel 13
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Artikel 14
Änderung der Maschinenverordnung

Artikel 15
Änderung der Baustellenverordnung

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner

Teil
A.

I. Ausgangslage

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Erster Abschnitt

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Bezugnahme auf EG-Richtlinien

§ 3
Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

§ 4
Gefährlichkeitsmerkmale

§ 5
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

§ 6
Sicherheitsdatenblatt

Dritter Abschnitt

§ 7
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

§ 8
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen;

§ 9
Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)

Vierter Abschnitt

§ 10
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)

§ 11
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)

§ 12
Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren

§ 13
Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

§ 14
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 16
Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

§ 17
Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Fünfter Abschnitt

§ 18
Herstellungs- und Verwendungsverbote

Sechster Abschnitt

§ 19
Unterrichtung der Behörde

§ 20
Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

§ 21
Ausschuss für Gefahrstoffe

§ 22
Übergangsvorschriften

Siebter Abschnitt

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 19

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

A. Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 GefStoffV

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV und

5. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 Satz 3 GefStoffV

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 3 GefStoffV In Artikel 1 ist § 7 Abs. 7 Satz 3 wie folgt zu fassen:

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 9 Satz 1 GefStoffV

Zu Artikel 1

11. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

12. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 GefStoffV

13. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV

14. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 8 GefStoffV

15. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 11 Satz 4 GefStoffV

16. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 4 - neu - GefStoffV Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

17. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 - neu - GefStoffV

Begründung

18. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV

19. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 GefStoffV

20. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

21. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV

22. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV

23. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

24. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV und

25. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV und Artikel 9 Nr. 4 § 15 Abs. 3 Satz 4 BioStoffV

26. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV

27. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV

28. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

29. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

30. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GefStoffV

31. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - GefStoffV

32. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV In Artikel 1 ist in § 20 Abs. 3 Satz 1 hinter dem Wort gesundheitsschädliche das Wort , umweltgefährliche einzufügen. Als Folge ist

Begründung

33. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

34. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 5a - neu -, § 23 Nr. 01 - neu - GefStoffV

35. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 6 GefStoffV

36. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 4 bis Abs. 6 GefStoffV

37. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 7 GefStoffV

38. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 33 GefStoffV

39. Zu Artikel 1 Anhang II Nr. 1 Abs. 6 - neu - GefStoffV

40. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.l Satz 2 GefStoffV

41. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

42. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.l Satz 3 - neu - GefStoffV

43. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.l Satz 4 - neu - GefStoffV

44. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 GefStoffV

45. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 - neu - GefStoffV

Begründung

46. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV

47. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 6.3 Tabelle I GefStoffV

48. Zu Artikel 1 Anhang V Nr. 2.l Ziffer 2 und Nr. 2.2 Ziffer 6 GefStoffV

49. Zu Artikel 1 Ergänzung um eine weitere Richtlinie

50. Zu Artikel 3 Erläuterung zu den Anhängen 1 und 2 der 11. BImSchV Artikel 3 ist zu streichen.

51. Zu Artikel 6 Nr. 1 Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV In Artikel 6 Nr. 1 ist vor der Angabe Spalte 2 die Angabe Spalte 1 und einzufügen.

52. Zu Artikel 9 Nr. 1 § 8 BioStoffV

§ 8
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

53. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 12 Abs. 2a Satz 3 BioStoffV

54. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BioStoffV

55. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1a - neu - BioStoffV

56. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV In Artikel 9 Nr. 7 ist in Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2, Zeile Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus, Varizella-Zoster-Virus VZV der erste Anstrich wie folgt zu fassen:

57. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV

58. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Zeile 10 - neu - BioStoffV

59. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe c - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV

60. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV In Artikel 10 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen:

61. Zu Artikel 10 Nr. 6 § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV

Begründung

62. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 14 Abs. 3 Satz 3 - neu - BetrSichV In Artikel 10 ist Nummer 8 wie folgt zu fassen:

63. Zu Artikel 10 Nr. 8a - neu - § 14 Abs. 6 BetrSichV

64. Zu Artikel 10 Nr. 8c - neu - § 15 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV

65. Zu Artikel 10 Nr. 8d - neu - § 15 Abs. 7 Nr. 2 BetrSichV

66. Zu Artikel 10 Nr. 8e - neu - § 15 Abs. 16 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - BetrSichV

67. Zu Artikel 10 Nr. 11 - neu - § 27 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BetrSichV In Artikel 10 ist nach Nr. 10 - neu - folgende Nummer 11 anzufügen: 11. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

68. Zu Artikel 10 Nr. 12 - neu - § 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BetrSichV

69. Zu Artikel 10 Nr. 13 - neu - § 27 Abs. 5 BetrSichV

70. Zu Artikel 10 Nr. 14 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 BetrSichV In Artikel 10 ist nach Nummer 13 - neu - folgende Nummer 14 anzufügen: 14. Im Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 wird das Wort ortsfesten gestrichen.

71. Zu Artikel 10 Nr. 15 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Abs. 1 - neu - BetrSichV In Artikel 10 ist nach Nr. 14 - neu - die folgende Nummer 15 anzufügen: 15. Anhang 5 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

72. Zu Artikel 11 Nr. la - neu - Anhang zu § 1 Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 Chem-VerbotsV

73. Zu Artikel 14 Anhang VI Nr. 2 GenTSV

74. Zu Artikel 15a - neu - § 3 Abs. 1a - neu - BauStellV

B. Entschließungen

4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

5. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 8 Satz 2 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 21 GefStoffV

11. Zu Artikel 3


 
 
 


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