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96 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Standesamts"


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Drucksache 436/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bereits im Rahmen der Länderbeteiligung zur Mitteilungspflicht des Standesamtes vorgebrachte Alternative des Datenabrufs aus dem Melderegister zu prüfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 57 Absatz 1 Nummer 8 PStV , Artikel 6 Nummer 3 § 25 BEEG

3. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 108a Absatz 3, 4 SGB IV


 
 
 


Drucksache 436/2/20

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bereits im Rahmen der Länderbeteiligung zur Mitteilungspflicht des Standesamtes vorgebrachte Alternative des Datenabrufs aus dem Melderegister zu prüfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/2/20




Zu Artikel 3 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 63/17 (Beschluss)

... "Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Absatz 2 Satz 2 PStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 34 Absatz 4 Satz 1 PStG , Nummer 8 Buchstabe b § 35 Absatz 3 Satz 1 PStG , Nummer 9 § 36 Absatz 2 PStG , Nummer 11 Buchstabe c § 41 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 12 Buchstabe b § 42 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 13 § 43 Absatz 2 Satz 3 PStG , Nummer 15 Buchstabe b § 45 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 16 § 45a Absatz 3 Satz 3 PStG

3. Hilfsforderung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 27

§ 79
Altfallregelung

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 16 Absatz 3 PStV

5. Zu Artikel 2 Nummer 25 Anlage 6 zu den §§ 48, 70 PStV

6. Zu Artikel 2

'Artikel 2a Änderung des Transsexuellengesetzes


 
 
 


Drucksache 63/1/17

... "Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Absatz 2 Satz 2 PStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 34 Absatz 4 Satz 1 PStG , Nummer 8 Buchstabe b § 35 Absatz 3 Satz 1 PStG , Nummer 9 § 36 Absatz 2 PStG , Nummer 11 Buchstabe c § 41 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 12 Buchstabe b § 42 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 13 § 43 Absatz 2 Satz 3 PStG , Nummer 15 Buchstabe b § 45 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 16 § 45a Absatz 3 Satz 3 PStG

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 1 Nummer 27

§ 79
Altfallregelung

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 16 Absatz 3 PStV

5. Zu Artikel 2 Nummer 25 Anlage 6 zu den §§ 48, 70 PStV

6. Zu Artikel 2

'Artikel 2a Änderung des Transsexuellengesetzes


 
 
 


Drucksache 29/1/14

... Es wird daher kein Handlungsbedarf gesehen, von der bisherigen Verfahrensweise bei der Änderung der Bezeichnung von Orten oder der Standesamtsbezeichnung, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat, abzuweichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/1/14




1. Zu Teil I Nummer 5 Nummer A 2.1.4 PStG-VwV , Nummer 33 Nummer 56.1.3 Satz 2 und 3 PStG-VwV

2. Zu Teil I Nummer 9 Nummer A 9 Überschrift, Nummer A9. 1, Nummer A 9.2 Überschrift PStG-VwV

3. Zu Teil I Nummer 11 Nummer 3 PStG-VwV

Zu § 3

4. Zu Teil I Nummer 18 Buchstabe b Nummer 18.2.6 PStG-VwV

5. Zu Teil I Nummer 18 Buchstabe b Nummer 18.2.7 - neu - PStG-VwV

18.2.7 Hinsichtlich der Namen der als Mutter und gegebenenfalls der als Vater einzutragenden Personen ist auf den Zeitpunkt der Fehlgeburt abzustellen. Der für die Leibesfrucht einzutragende Name ist dabei gemäß den Vorschriften des im Zeitpunkt der Fehlgeburt geltenden Rechts zu bilden. Für die Eintragung des Familiennamens der Leibesfrucht bedarf es der Zustimmung der Person, deren Familienname für die Leibesfrucht eingetragen werden soll.'

6. Zu Teil I Nummer 21 Buchstabe d Nummer 22.2 PStG-VwV

7. Zu Teil I Nummer 21 Buchstabe d Nummer 22.3 - neu - PStG-VwV

8. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe b Nummer 27.4.2 PStG-VwV , Nummer 29a - neu - Nummer 44.2.1 Satz 3, 4 PStG-VwV , Nummer 39 Buchstabe h Nummer 68.4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 PStG-VwV

12. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Nummer 27.8. Satz 1 PStG-VwV

13. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Nummer 27.8.1 Satz 3 PStG-VwV

14. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Nummer 27.8.1a - neu - PStG-VwV

15. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb Nummer 27.10.2 Satz 2 PStG-VwV , Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Nummer 31.3.3 Satz 2 PStG-VwV , Nummer 25 Buchstabe b Nummer 32.1.2 Satz 2 PStG-VwV

16. Zu Teil I Nummer 24 Buchstabe d Nummer 31.7 PStG-VwV

17. Zu Teil I Nummer 36 Buchstabe b Nummer 64.1.1 Satz 2 PStG-VwV

18. Zu Teil I Nummer 39a - neu - Kapitel 10 Überschrift PStG-VwV

19. Zu Teil I Nummer 43 Nummer 77.2 PStG-VwV

77.6 < .... weiter wie Nummer 77.1.6 der Vorlage ... >. '

20. Zu Anlage 2 Nummer 3.14, Nummer 3.14a - neu - PStG-VwV Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:


 
 
 


Drucksache 29/14 (Beschluss)

... Es wird daher kein Handlungsbedarf gesehen, von der bisherigen Verfahrensweise bei der Änderung der Bezeichnung von Orten oder der Standesamtsbezeichnung, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat, abzuweichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/14 (Beschluss)




1. Zu Teil I Nummer 5 Nummer A 2.1.4 PStG-VwV , Nummer 33 Nummer 56.1.3 Satz 2 und 3 PStG-VwV

2. Zu Teil I Nummer 9 Nummer A 9 Überschrift, Nummer A 9. 1, Nummer A 9.2 Überschrift PStG-VwV

3. Zu Teil I Nummer 11 Nummer 3 PStG-VwV

4. Zu Teil I Nummer 18 Buchstabe b Nummer 18.2.6 PStG-VwV

5. Zu Teil I Nummer 18 Buchstabe b Nummer 18.2.7 - neu - PStG-VwV

6. Zu Teil I Nummer 21 Buchstabe d Nummer 22.2 PStG-VwV

7. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe b Nummer 27.4.2 PStG-VwV , Nummer 29a - neu - Nummer 44.2.1 Satz 3, 4 PStG-VwV , Nummer 39 Buchstabe h Nummer 68.4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 PStG-VwV

8. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb Nummer 27.10.2 Satz 2 PStG-VwV , Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Nummer 31.3.3 Satz 2 PStG-VwV , Nummer 25 Buchstabe b Nummer 32.1.2 Satz 2 PStG-VwV

9. Zu Teil I Nummer 24 Buchstabe d Nummer 31.7 PStG-VwV

10. Zu Teil I Nummer 36 Buchstabe b Nummer 64. 1.1 Satz 2 PStG-VwV

11. Zu Teil I Nummer 39a - neu - Kapitel 10 Überschrift PStG-VwV

12. Zu Teil I Nummer 43 Nummer 77.2 PStG-VwV

13. Zu Anlage 2 Nummer 3.14, Nummer 3.14a - neu - PStG-VwV Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:


 
 
 


Drucksache 76/13

... "19. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "dem Beschwerdeführer" ein Komma und die Wörter "dem Standesamt" eingefügt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 76/13




§ 22
Fehlende Angaben.

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 108/12 (Beschluss)

... Nichtehelichen Kindern steht seit einigen Jahren wie ehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht zu. Dasselbe gilt für adoptierte Kinder. Im Standesamt wurde jedoch bei der Eintragung der Geburt eines Kindes bis Ende 2008 zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern differenziert. Während eheliche Kinder in das anlässlich der Eheschließung angelegte Familienbuch der Eltern eingetragen wurden, legten die Standesämter für nichteheliche oder einzeladoptierte Kinder sogenannte weiße Karteikarten an, die mit dem Geburtsregistereintrag der Eltern verknüpft wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 108/12 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten)

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts- und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und adoptierter Kinder im Nachlassverfahren

Artikel 1
Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes

§ 9
Weiße Karteikarten

Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 3
Änderungen der Testamentsregister-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

II. Die personenstandsrechtliche Behandlung von Kindern im historischen Überblick

III. Beurteilung der Situation aus Sicht der Praxis

IV. Gründe für die Übertragung der weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister

V. Gründe für die Benachrichtigung von Amts wegen

VI. Weiterhin bestehende Verfahrensunterschiede

VII. Kosten

VIII. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes

1. Zu Nummer 1 § 9 TVÜG

2. Zu Nummer 2 § 10 TVÜG

II. Zu Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung

1. Zu Nummer 1 § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO

2. Zu Nummer 2 § 78b Absatz 1 Satz 1 BNotO

3. Zu Nummer 3 § 78c Satz 2, 3 BNotO

4. Zu Nummer 4 § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 BNotO

5. Zu Nummer 5 § 78e Absatz 3 Satz 3 - neu - BNotO

III. Zu Artikel 3 Änderungen der Testamentsregister-Verordnung

1. Zu Nummer 1 § 1 Absatz 2 - neu - ZTRV

2. Zu Nummer 2 § 7 Absatz 3 ZTRV

IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 108/12

... Nichtehelichen Kindern steht seit einigen Jahren wie ehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht zu. Dasselbe gilt für adoptierte Kinder. Im Standesamt wurde jedoch bei der Eintragung der Geburt eines Kindes bis Ende 2008 zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern differenziert. Während eheliche Kinder in das anlässlich der Eheschließung angelegte Familienbuch der Eltern eingetragen wurden, legten die Standesämter für nichteheliche oder einzeladoptierte Kinder sogenannte "weiße Karteikarten" an, die mit dem Geburtsregistereintrag der Eltern verknüpft wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 108/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte / sonstige Kosten)

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes (TVÜG)

§ 9
Weiße Karteikarten

Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 3
Änderungen der Testamentsregister-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

II. Die personenstandsrechtliche Behandlung von Kindern im historischen Überblick

1 Vor 01.07.1938

2 01.07.1938

3 1944/45 und unmittelbare Nachkriegszeit

4 Regelungen in der ehem. DDR

5 PStG 1958

6 Testamentskartei

7 01.01.2009

III. Beurteilung der Situation aus Sicht der Praxis

IV. Gründe für die Übertragung der weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister

V. Gründe für die Benachrichtigung von Amts wegen

VI. Weiterhin bestehende Verfahrensunterschiede

VII. Kosten

VIII. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

1. § 9 TVÜG

2. § 10 TVÜG

II. Zu Artikel 2

1. § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO

2. § 78b Absatz 1 Satz 1 BNotO

3. § 78c BNotO

4. § 78d Absatz 1 BNotO

5. § 78e Absatz 3 Satz 3 BNotO

III. Zu Artikel 3

1. § 1 Absatz 2 ZTRV

2. § 7 Absatz 3 ZTRV

IV. Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 96/1/11

... Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass nach der Darstellung unter Nummer 2.2 Absatz 2 Ziffer 4 und Nummer 3.4 Absatz 4 der Mitteilung diese Auswirkungen bewertet werden, allerdings würde die vorgesehene Ausdehnung auf Personenstandsdokumente dazu zwingen, dass sämtliche Gemeinden als Melde- bzw. Standesamtsbehörden sich mit dem System vertraut machen müssten. Obwohl ein nur geringer Bedarf für einen grenzüberschreitenden Austausch von Personenstandsdokumenten bei der Mehrzahl der Gemeinden erwartet werden kann, würde so eine Arbeitsbelastung entstehen, ohne dass ein hinreichender Nutzen bei allen Gemeinden ersichtlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/1/11




2 Hauptempfehlung:

2 Hilfsempfehlung:*


 
 
 


Drucksache 96/11 (Beschluss)

... 2. Die Auswirkungen der Ausweitung des Systems auf die Haushalte der Kommunen sollten besonders berücksichtigt werden. So würde die vorgesehene Ausdehnung auf Personenstandsdokumente dazu zwingen, dass sämtliche Gemeinden als Melde- bzw. Standesamtsbehörden sich mit dem System vertraut machen müssten. Obwohl ein nur geringer Bedarf für einen grenzüberschreitenden Austausch von Personenstandsdokumenten bei der Mehrzahl der Gemeinden erwartet werden kann, würde so eine Arbeitsbelastung entstehen, ohne dass ein hinreichender Nutzen bei allen Gemeinden ersichtlich ist.



Drucksache 349/11

... l. I S. 2255) wurde die gesetzliche Grundlage zur Führung eines zentralen Testamentsregisters geschaffen. Im Unterschied zum bisherigen Recht über das Mitteilungswesen in Nachlasssachen soll das Vorhandensein einer notariell errichteten erbfolgerelevanten Urkunde oder eines in der besonderen amtlichen Verwahrung befindlichen Testaments nicht mehr beim jeweiligen Geburtsstandesamt der letztwillig verfügenden Person, sondern zentral bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Derartige Verfügungen von Todes wegen sind von den Notaren oder den Gerichten der Bundesnotarkammer als Registerbehörde zu melden. Verstirbt eine Person übermittelt das den Todesfall beurkundende Standesamt die Sterbefallmitteilung an die Registerbehörde. Diese prüft, ob zu dem Verstorbenen Verwahrangaben im Register vorhanden sind. Ist dies der Fall, benachrichtigt die Registerbehörde die Verwahrstelle und das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht. Die Sterbefallmitteilung erhält das Nachlassgericht auch dann, wenn keine Verwahrangaben im Register vorhanden sind. Ausnahmen davon können die Landesjustizverwaltungen mit der Registerbehörde vereinbaren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Inhalt des Registers

§ 2
Meldung zum Register

§ 3
Registrierungsverfahren

§ 4
Verfahren bei Änderungen der Verwahrstelle oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

§ 5
Löschung, Berichtigung und Ergänzung Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde

§ 6
Inhalt der Sterbefallmitteilungen

§ 7
Benachrichtigungen im Sterbefall

§ 8
Registerauskünfte

§ 9
Elektronische Kommunikation

§ 10
Elektronische Aufbewahrung und Löschung

§ 11
Nacherfassungen

§ 12
Datenschutz und Datensicherheit

§ 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau

3. Nachhaltigkeitsaspekte

III. Bürokratiekosten

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1721: Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters


 
 
 


Drucksache 831/1/10

... Zu klären ist in diesem Zusammenhang u.a. die Frage, in wessen Trägerschaft ein solches Datenaustauschsystem liegt und wer die hierfür entstehenden Kosten tragen soll. Zuvor sollte eine Bestandsaufnahme der informationstechnischen Situation in allen Mitgliedstaaten der EU durchgeführt und hierbei insbesondere der jeweilige Grad der elektronischen Bearbeitungen im Personenstandswesen eruiert werden. Für die Situation der Bundesrepublik Deutschland ist darauf hinzuweisen, dass es eine flächendeckende elektronische Personenstandsregisterführung und einen darauf basierenden elektronischen Datenaustausch frühestens ab dem Jahr 2014 geben wird; dabei wird sowohl mit dezentralen Lösungen auf Standesamtsebene als auch mit Zentralkonzepten auf Länderebene gearbeitet werden. Aufgrund der Investitionen, die in der Vergangenheit dafür getätigt wurden bzw. derzeit noch unternommen werden, ist es aus deutscher Sicht unverzichtbar, dass neben den sicherheitstechnischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie der grundsätzlichen Verlässlichkeit der Trägerschaft für ein solches System die Kompatibilität eines eventuellen europaweiten elektronischen Datenaustauschverfahrens mit den bestehenden nationalen elektronischen Verfahren problemfrei gewährleistet sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 831/1/10




Zu Frage 1:

Zu Frage 2:

Zu Frage 3:

Zu Frage 4:

Zu Frage 5:

Zu Frage 6:

Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:

Zu Frage 11:


 
 
 


Drucksache 831/10 (Beschluss)

... Zu klären ist in diesem Zusammenhang u.a. die Frage, in wessen Trägerschaft ein solches Datenaustauschsystem liegt und wer die hierfür entstehenden Kosten tragen soll. Zuvor sollte eine Bestandsaufnahme der informationstechnischen Situation in allen Mitgliedstaaten der EU durchgeführt und hierbei insbesondere der jeweilige Grad der elektronischen Bearbeitungen im Personenstandswesen eruiert werden. Für die Situation der Bundesrepublik Deutschland ist darauf hinzuweisen, dass es eine flächendeckende elektronische Personenstandsregisterführung und einen darauf basierenden elektronischen Datenaustausch frühestens ab dem Jahr 2014 geben wird; dabei wird sowohl mit dezentralen Lösungen auf Standesamtsebene als auch mit Zentralkonzepten auf Länderebene gearbeitet werden. Aufgrund der Investitionen, die in der Vergangenheit dafür getätigt wurden bzw. derzeit noch unternommen werden, ist es aus deutscher Sicht unverzichtbar, dass neben den sicherheitstechnischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie der grundsätzlichen Verlässlichkeit der Trägerschaft für ein solches System die Kompatibilität eines eventuellen europaweiten elektronischen Datenaustauschverfahrens mit den bestehenden nationalen elektronischen Verfahren problemfrei gewährleistet sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 831/10 (Beschluss)




Zu Frage 1:

Zu Frage 2:

Zu Frage 3:

Zu Frage 4:

Zu Frage 5:

Zu Frage 6:

Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:

Zu Frage 11:


 
 
 


Drucksache 247/10 (Beschluss)

... Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben vorliegen. Sie benachrichtigt unverzüglich das Nachlassgericht und die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben. Die Benachrichtigung erfolgt automatisiert im Wege der Datenfernübertragung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte/sonstige Kosten)

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 78a

§ 78b

§ 78c

§ 78d

§ 78e

§ 78f

Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 34a
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 163a
Registrierung des Protokolls

Artikel 5
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Personenstandsverordnung

Artikel 7
Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG)

§ 1
Grundsatz

§ 2
Übernahme

§ 3
Weiterverarbeitung

§ 4
Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

§ 5
Vernichtung

§ 6
Protokollierung

§ 7
Auftragnehmer

§ 8
Datenschutz und Datensicherheit

§ 9
Außerkrafttreten

Artikel 8
Änderung der Kostenordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen

II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters

1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.

2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.

3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.

4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.

5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.

III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer

- Effiziente Verwahrdatenpflege

- Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung

- Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister

- Materielle Sachnähe

IV. Gesetzgebungskompetenz

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 78

Zu Nummer 2

Zu § 78a

Zu § 78b

Zu § 78c

Zu § 78d

Zu § 78e

Zu § 78f

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu den Nummern 2 bis 4

Zu Artikel 7

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

1. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt vor dem Übernahmestichtag:

2. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt nach dem Übernahmestichtag: Die Benachrichtigung erfolgt mangels Testamentsverzeichnis beim Standesamt notwendig durch die Registerbehörde.

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 247/10

... Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben vorliegen. Sie benachrichtigt unverzüglich das Nachlassgericht und die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben. Die Benachrichtigung erfolgt automatisiert im Wege der Datenfernübertragung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 78a

§ 78b

§ 78c

§ 78d

§ 78e

§ 78f

Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 34a
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 163a
Registrierung des Protokolls

Artikel 5
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Personenstandsverordnung

Artikel 7
Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer

§ 1
Grundsatz

§ 2
Übernahme

§ 3
Weiterverarbeitung

§ 4
Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

§ 5
Vernichtung

§ 6
Protokollierung

§ 7
Auftragnehmer

§ 8
Datenschutz und Datensicherheit

§ 9
Außerkrafttreten

Artikel 8
Änderung der Kostenordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen

II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters

1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.

2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.

3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.

4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.

5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.

III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer

Effiziente Verwahrdatenpflege

Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung

Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister

Materielle Sachnähe

IV. Gesetzgebungskompetenz

B.Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

1. § 78 Absatz 2 BNotO

2. § 78a BNotO

3. § 78b BNotO

4. § 78c

5. § 78d

6. § 78e

7. § 78f

II. Zu Artikel 2

III. Zu Artikel 3

IV. Zu Artikel 4

V. Zu Artikel 5

VI. Zu Artikel 6

1. § 42 Absatz 3 Personenstandsverordnung

2. §§ 58 Absatz 4, 59 Absatz 4, 60 Absatz 1 und 2 Personenstandsverordnung

VII. Zu Artikel 7

1. § 1 Grundsatz

2. § 2 Übernahme

3. § 3 Weiterverarbeitung

4. § 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

5. § 5 Vernichtung

6. § 6 Protokollierung

7. § 7 Auftragnehmer

8. § 8 Datensicherheit und Datenschutz

9. § 9 Außerkrafttreten

VIII. Zu Artikel 8

IX. Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 889/09 (Beschluss)

... hinzugefügt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezeichnung des Standesamts geändert worden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 889/09 (Beschluss)




1. Zu Nummer A 2.1.3., A 2.1.4. Satz 1, A 2.1.5, A 2.1.6 und Nummer 56.1.3.

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

2. Zu Nummer A 3.1.1. Satz 3 - neu -Nummer A 3.1.1. ist folgender Satz anzufügen:

3. Zu Nummer 12.4.1. Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Nummer 12.4.1. Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Nummer 13.4. Satz 2 und 3

5. Zu Nummer 28.3.

6. Zu Nummer 31.2. Satz 1

7. Zu Nummer 57.2. Satz 3 - neu -Nummer 57.2. ist folgender Satz anzufügen:

8. Zu Nummer 59.2.1.

9. Zu Nummer 64.1.1. Satz 1

10. Zu Nummer 65.7. Satz 2

11. Zu Nummer 68.6.1. Nummer 4

12. Zu Nummer 75.2.1. Satz 2 und Nummer 75.3.2.

13. Zu Teil II Satz 1


 
 
 


Drucksache 889/1/09

... hinzugefügt werden. Dies gilt entsprechend wenn die Bezeichnung des Standesamts geändert worden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 889/1/09




1. Zu Nummer A 2.1.3. und A 2.1.4. Satz 1 Nummer A 2.1. ist wie folgt zu ändern:

3 2.

3 3.

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Nummer A 3.1.1. Satz 3 - neu -Nummer A 3.1.1. ist folgender Satz anzufügen:

5. Zu Nummer 9.1. Satz 2

6. Zu Nummer 12.4.1. Satz 1 Nummer 1*

7. Zu Nummer 12.4.1. Satz 1 Nummer 2*

8. Zu Nummer 13.4. Satz 2 und 3 Nummer 13.4. ist wie folgt zu ändern:

9. Zu Nummer 21.4.3.

10. Zu Nummer 28.3.

11. Zu Nummer 31.2. Satz 1

12. Zu Nummer 57.2. Satz 3 - neu -Nummer 57.2. ist folgender Satz anzufügen:

13. Zu Nummer 59.2.1.

14. Zu Nummer 64.1.1. Satz 1

15. Zu Nummer 65.7. Satz 2

16. Zu Nummer 68.6.1. Nummer 4

17. Zu Nummer 75.2.1. Satz 2 und Nummer 75.3.2.

18. Zu Teil II Satz 1


 
 
 


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