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26 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Standesamtliche"


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Drucksache 468/12 (Beschluss)

... Zunächst sollten die zu regelnden Fallgestaltungen und die zu erwartenden rechtlichen Auswirkungen unter Einbeziehung der standesamtlichen Praxis gesammelt und aufbereitet werden, um im Anschluss daran an die rechtliche Umsetzung im deutschen Internationalen Privatrecht zu gehen. Bei dieser Gelegenheit könnten auch der Rechtsklarheit dienende Präzisierungen in den Artikeln 10 und 47



Drucksache 108/12 (Beschluss)

... ) wurde auch das standesamtliche Mitteilungsverfahren bei Geburt eines Kindes geändert. Früher führte das Wohnortstandesamt für Ehegatten ein Familienbuch, in das die gemeinsamen Kinder eingetragen wurden. Das 1958 eingeführte Familienbuch (eine Karteikarte im DIN-A4-Format) hatte den Zweck, der Familie am Wohnort einen Personenstandseintrag zur Verfügung zu stellen, der Angaben über die Ehegatten und ihre Eheschließung, die Namen der Eltern der Ehegatten sowie Namen, Geburtsdaten und -orte gemeinsamer Kinder enthielt. Für nicht miteinander verheiratete Personen wurde kein Familienbuch geführt, in das gemeinsame Kinder hätten eingetragen werden können.



Drucksache 468/1/12

... Zunächst sollten die zu regelnden Fallgestaltungen und die zu erwartenden rechtlichen Auswirkungen unter Einbeziehung der standesamtlichen Praxis gesammelt und aufbereitet werden, um im Anschluss daran an die rechtliche Umsetzung im deutschen Internationalen Privatrecht zu gehen. Bei dieser Gelegenheit könnten auch der Rechtsklarheit dienende Präzisierungen in den Artikeln 10 und 47



Drucksache 108/12

... wurde auch das standesamtliche Mitteilungsverfahren bei Geburt eines Kindes geändert. Früher führte das Wohnortstandesamt für Ehegatten ein Familienbuch, in das die gemeinsamen Kinder eingetragen wurden. Das 1958 eingeführte Familienbuch (eine Karteikarte im DIN A4-Format) hatte den Zweck, der Familie am Wohnort einen Personenstandseintrag zur Verfügung zu stellen, der Angaben über die Ehegatten und ihre Eheschließung, die Namen der Eltern der Ehegatten sowie Namen, Geburtsdaten und -orte gemeinsamer Kinder enthielt. Für nicht miteinander verheiratete Personen wurde kein Familienbuch geführt, in das gemeinsame Kinder hätten eingetragen werden können.



Drucksache 247/10

... " standesamtliche Aufgaben wahrnimmt.



Drucksache 247/10 (Beschluss)

... " standesamtliche Aufgaben wahrnimmt.



Drucksache 889/09

... 54.2. Beweiskraft öffentlicher Urkunden Öffentliche Urkunden, die aus früheren, nicht mehr fortgeführten Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern ausgestellt werden, sind keine Personenstandsurkunden, sie genießen daher nicht die Beweiskraft des § 54 Abs. 2 des Gesetzes. Hierunter fallen z.B. nach dem 31. Dezember 2008 aus einem Familienbuch ausgestellte beglaubigte Abschriften sowie beglaubigte Abschriften von Personenstandseinträgen, die nach Ablauf der standesamtlichen Fortführungsfristen auf Grund archivrechtlicher Vorschriften erteilt werden; dies gilt nicht für die aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch erteilten Eheurkunden, die den vollen Beweiswert nach § 54 Abs. 2 des Gesetzes besitzen.



Drucksache 713/08

... ) tritt im Wesentlichen am 1. Januar 2009 in Kraft. Neben teilweise weit reichenden Entbürokratisierungsmaßnahmen wird als Kernelement der Reform vor allem die Beurkundung in elektronisch geführten Personenstandsregistern und ein weitgehend standardisierter elektronischer Mitteilungsverkehr der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden eingeführt. Die elektronische Registerführung wird – nach Ablauf einer Übergangszeit – zum 1. Januar 2014 für alle Standesämter in Deutschland obligatorisch sein. Die Durchführung des standesamtlichen Verfahrens zur Beurkundung der Personenstandsfälle unter Berücksichtigung der Einführung elektronischer Register erfordert nähere Vorschriften zur bundeseinheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Durch § 73 PStG wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des



Drucksache 713/1/08

... § 62 Abs. 5 der Verordnung sieht die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur von standesamtlichen Mitteilungen vor, die beim Adressatenstandesamt zu einer Folgebeurkundung führen. Der hiermit verbundene erhebliche Zeit- und Kostenaufwand ist überflüssig, soweit die jeweils zu übermittelnden Daten ihrerseits aus Registern stammen und diese Daten bei ihrer Aufnahme in die jeweiligen Register bereits qualifiziert elektronisch signiert worden sind, wie es § 9 Abs. 2 der Verordnung vorschreibt.



Drucksache 713/08 (Beschluss)

... § 62 Abs. 5 der Verordnung sieht die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur von standesamtlichen Mitteilungen vor, die beim Adressatenstandesamt zu einer Folgebeurkundung führen. Der hiermit verbundene erhebliche Zeit- und Kostenaufwand ist überflüssig, soweit die jeweils zu übermittelnden Daten ihrerseits aus Registern stammen und diese Daten bei ihrer Aufnahme in die jeweiligen Register bereits qualifiziert elektronisch signiert worden sind, wie es § 9 Abs. 2 der Verordnung vorschreibt.



Drucksache 366/07

... Berücksichtigung von Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf standesamtliche Verfahren, insbesondere durch



Drucksache 224/07 (Beschluss)

... Die Bundesregierung wird daher gebeten, anstatt eines nur schwer handhabbaren Individualverfahrens die Möglichkeit einer generell abstrakten Lösung zu prüfen, die eine zuverlässige Beschreibung des Bestands an deutschen Staatsangehörigen erlaubt. In Betracht kommt beispielsweise in Ergänzung der vorhandenen Erwerbstatbestände eine einmalige, stichtagsbezogene gesetzliche Vermutung für das Innehaben der deutschen Staatsangehörigkeit, die an einfach feststellbaren Kriterien - wie eine bestimmte Dauer des Besitzes eines Personalausweises oder Reisepasses - festgemacht wird. Der mit diesem Vorschlag in einer unbestimmten Anzahl von Fällen möglicherweise verbundene ex-lege-Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit soll im Interesse einer eindeutigen gesetzlichen Beschreibung des deutschen Staatsvolks einmalig hingenommen werden. Ergänzend dazu soll ein belastbares Nachweissystem für die deutsche Staatsangehörigkeit etabliert werden, das in der Folge mit geringem Verwaltungsaufwand fortgeschrieben werden kann. In Betracht kommt hierfür, die deutsche Staatsangehörigkeit als Merkmal des Personenstandes zu definieren. Sie wird damit im standesamtlichen Geburtseintrag beweiskräftig dokumentiert. Bei Abstammungserwerben und Einbürgerungen ist dies ereignisbezogen, hinsichtlich des Bestandes sukzessive möglich, spätestens mit der Ausstellung oder Verlängerung des Ausweises oder Passes. Abgesehen von der Gleichbehandlung mit ius-soli-Kindern, auf deren deutsche Staatsangehörigkeit bei der Geburtsbeurkundung schon jetzt hinzuweisen ist, steht damit ein zuverlässiges Nachweissystem zur Verfügung, das bei entsprechender Fortführung komplizierte Feststellungsverfahren ebenso entbehrlich macht wie Ersitzungsregeln oder ein besonderes Staatsangehörigkeitsregister.



Drucksache 224/1/07

... Die Bundesregierung wird daher gebeten, anstatt eines nur schwer handhabbaren Individualverfahrens die Möglichkeit einer generell abstrakten Lösung zu prüfen, die eine zuverlässige Beschreibung des Bestands an deutschen Staatsangehörigen erlaubt. In Betracht kommt beispielsweise in Ergänzung der vorhandenen Erwerbstatbestände eine einmalige, stichtagsbezogene gesetzliche Vermutung für das Innehaben der deutschen Staatsangehörigkeit, die an einfach feststellbaren Kriterien - wie eine bestimmte Dauer des Besitzes eines Personalausweises oder Reisepasses - festgemacht wird. Der mit diesem Vorschlag in einer unbestimmten Anzahl von Fällen möglicherweise verbundene ex-lege-Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit soll im Interesse einer eindeutigen gesetzlichen Beschreibung des deutschen Staatsvolks einmalig hingenommen werden. Ergänzend dazu soll ein belastbares Nachweissystem für die deutsche Staatsangehörigkeit etabliert werden, das in der Folge mit geringem Verwaltungsaufwand fortgeschrieben werden kann. In Betracht kommt hierfür, die deutsche Staatsangehörigkeit als Merkmal des Personenstandes zu definieren. Sie wird damit im standesamtlichen Geburtseintrag beweiskräftig dokumentiert. Bei Abstammungserwerben und Einbürgerungen ist dies ereignisbezogen, hinsichtlich des Bestandes sukzessive möglich, spätestens mit der Ausstellung oder Verlängerung des Ausweises oder Passes. Abgesehen von der Gleichbehandlung mit ius-soli-Kindern, auf deren deutsche Staatsangehörigkeit bei der Geburtsbeurkundung schon jetzt hinzuweisen ist, steht damit ein zuverlässiges Nachweissystem zur Verfügung, das bei entsprechender Fortführung komplizierte Feststellungsverfahren ebenso entbehrlich macht wie Ersitzungsregeln oder ein besonderes Staatsangehörigkeitsregister.



Drucksache 362/1/07

... Die Sterbeurkunde dient zur Vorlage bei anderen Stellen (Nachlassgericht, Jugendamt, Versicherungen), die grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der standesamtlichen Urkunde vertrauen und daher ohne weitere Prüfung bzgl. der Identität Leistungen erbringen bzw. Entscheidungen treffen. Damit wird bei Tod des Ehegatten vor Klärung der Identität des anderen Ehegatten, mit der uneingeschränkten Eintragung die Identität des überlebenden Ehegatten durch Ausstellung der Sterbeurkunde rechtlich manifestiert.



Drucksache 362/07

... Berücksichtigung von Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf standesamtliche Verfahren, insbesondere durch



Drucksache 362/07 (Beschluss)

... Die Sterbeurkunde dient zur Vorlage bei anderen Stellen (Nachlassgericht, Jugendamt, Versicherungen), die grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der standesamtlichen Urkunde vertrauen und daher ohne weitere Prüfung bzgl. der Identität Leistungen erbringen bzw. Entscheidungen treffen. Damit wird bei Tod des Ehegatten vor Klärung der Identität des anderen Ehegatten, mit der uneingeschränkten Eintragung die Identität des überlebenden Ehegatten durch Ausstellung der Sterbeurkunde rechtlich manifestiert.



Drucksache 255/06

... Die Maßgabe b hat keinen Anwendungsbereich mehr, denn mit der gemäß dem Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3474) spätestens zum 31. Dezember 1999 erfolgten Auflösung der Urkundsstellen durch entsprechende Rechtsverordnungen der neuen Bundesländer bzw. unmittelbar durch das Gesetz erfolgt die Wahrnehmung standesamtlicher Aufgaben nicht mehr durch die Urkundsstellen.



Drucksache 616/2/05

... ergibt sich ein maximaler Zeitraum von 35 Jahren. Außerdem wird sich die binäre Darstellung der Eintragungen durch die Konvertierungen in andere technische Formate verändern. Das Komprimat, das mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt und nach der Konvertierung mit dem öffentlichen Schlüssel entschlüsselt worden ist, wird mit einem nach der Konvertierung erzeugten Komprimat nicht übereinstimmen. Nach der Konvertierung können die elektronischen Signaturen deshalb nicht mehr verifiziert werden. Hinzu kommt, dass in der Fachwelt von einer regelmäßigen Nachsignierung innerhalb von 10 bis 15 Jahren ausgegangen wird. Außerdem erfordert eine qualifizierte elektronische Unterschrift nach dem Signaturgesetz die Einschaltung von Zertifizierungsstellen, die auch von nicht-öffentlichen Stellen eingerichtet werden können. Diese Beteiligung erscheint, auch wenn es sich nur um einen Teilbereich der standesamtlichen Beurkundung handelt, nicht vertretbar. Zudem benötigt jeder Standesbeamte aus Datensicherheitsgründen erfahrungsgemäß alle ein bis drei Jahre eine neue Signatur. Selbst bei großzügiger Auslegung ist davon auszugehen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur maximal 10 bis 12 Jahre als sicher und verifizierbar gelten kann.



Drucksache 616/05 (Beschluss)

... ergibt sich ein maximaler Zeitraum von 35 Jahren. Außerdem wird sich die binäre Darstellung der Eintragungen durch die Konvertierungen in andere technische Formate verändern. Das Komprimat, das mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt und nach der Konvertierung mit dem öffentlichen Schlüssel entschlüsselt worden ist, wird mit einem nach der Konvertierung erzeugten Komprimat nicht übereinstimmen. Nach der Konvertierung können die elektronischen Signaturen deshalb nicht mehr verifiziert werden. Hinzu kommt, dass in der Fachwelt von einer regelmäßigen Nachsignierung innerhalb von 10 bis 15 Jahren ausgegangen wird. Außerdem erfordert eine qualifizierte elektronische Unterschrift nach dem Signaturgesetz die Einschaltung von Zertifizierungsstellen, die auch von nicht-öffentlichen Stellen eingerichtet werden können. Diese Beteiligung erscheint, auch wenn es sich nur um einen Teilbereich der standesamtlichen Beurkundung handelt, nicht vertretbar. Zudem benötigt jeder Standesbeamte aus Datensicherheitsgründen erfahrungsgemäß alle ein bis drei Jahre eine neue Signatur. Selbst bei großzügiger Auslegung ist davon auszugehen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur maximal 10 bis 12 Jahre als sicher und verifizierbar gelten kann.



Drucksache 616/05

... 1. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Standesbeamten errichteten Personenstandsregister, Personenstandsbücher und Standesregister sowie die Führung und Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher und standesamtlichen Nebenregister,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Personenstandsgesetz (PStG)

§ 1
Personenstand, Aufgaben des Standesamts

§ 2
Standesbeamte

§ 3
Personenstandsregister

§ 4
Sicherungsregister

§ 5
Fortführung der Personenstandsregister

§ 6
Aktenführung

§ 7
Aufbewahrung

§ 8
Neubeurkundung nach Verlust eines Registers

§ 9
Beurkundungsgrundlagen

§ 10
Auskunfts- und Nachweispflicht

§ 11
Zuständigkeit

§ 12
Anmeldung der Eheschließung

§ 13
Prüfung der Ehevoraussetzungen

§ 14
Eheschließung

§ 15
Eintragung in das Eheregister

§ 16
Fortführung

§ 17
Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft

§ 18
Anzeige

§ 19
Anzeige durch Personen

§ 20
Anzeige durch Einrichtungen

§ 21
Eintragung in das Geburtenregister

§ 22
Fehlende Vornamen

§ 23
Zwillings- oder Mehrgeburten

§ 24
Findelkind

§ 25
Person mit ungewissem Personenstand

§ 26
Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

§ 27
Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

§ 28
Anzeige

§ 29
Anzeige durch Personen

§ 30
Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

§ 31
Eintragung in das Sterberegister

§ 32
Fortführung

§ 33
Todeserklärungen

§ 34
Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland

§ 35
Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland

§ 36
Geburten und Sterbefälle im Ausland

§ 37
Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen

§ 38
Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern

§ 39
Ehefähigkeitszeugnis

§ 40
Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung

§ 41
Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

§ 42
Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern

§ 43
Erklärungen zur Namensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern

§ 44
Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft

§ 45
Erklärungen zur Namensführung des Kindes

§ 46
Änderung einer Anzeige

§ 47
Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung

§ 48
Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

§ 49
Anweisung durch das Gericht

§ 50
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 51
Gerichtliches Verfahren

§ 52
Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung

§ 53
Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

§ 54
Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden

§ 55
Personenstandsurkunden

§ 56
Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden

§ 59
Geburtsurkunde

§ 60
Sterbeurkunde

§ 61
Allgemeine Vorschriften für die Benutzung

§ 62
Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

§ 63
Benutzung in besonderen Fällen

§ 64
Sperrvermerke

§ 65
Benutzung durch Behörden und Gerichte

§ 66
Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

§ 67
Einrichtung zentraler Register

§ 68
Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen

§ 69
Erzwingung von Anzeigen

§ 70
Bußgeldvorschriften

§ 72
Erhebung von Gebühren und Auslagen

§ 73
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 75
Übergangsbeurkundung

§ 76
Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher

§ 77
Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher

§ 78
Heiratsbuch

Artikel 2
Änderung von Bundesgesetzen

§ 82a

2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „ § 29b des Personenstandsgesetzes “ durch die Angabe „ § 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes “ ersetzt.

Artikel 3
Änderung von Rechtsverordnungen

1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Das geltende Personenstandsrecht

2. Das Personenstandswesen im Ausland

3. Anlass und Gegenstand der Reform

II. Die Schwerpunkte der Reform

1. Die Neuorganisation des Personenstandswesens

2. Die Benutzung der Personenstandsbücher

3. Die Kommunikation mit dem Bürger, den Behörden und den Gerichten

4. Die Durchführungsvorschriften

5. Die Übergangsregelungen

III. Änderung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen (Art. 2 und 3 PStRG-E)

IV. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

V. Kosten und Preise

1. Allgemeine Verfahrensumstellungen

1.1 Abschaffung des Familienbuchs

1.2 Wegfall des Anordnungsverfahrens

1.3 Wegfall des Buches für Todeserklärungen

1.4 Wegfall der Abstammungsurkunde

1.5 Wegfall des Geburtsscheines

1.6 Vereinfachung der Berichtigungsmöglichkeiten

2. Einführung der Informationstechnik IT

2.1 Nutzung des elektronischen Mitteilungsverkehrs

2.2 Wegfall von Archivierungskosten

2.3 Wegfall von Matrixdruckern

2.4 Sonstige IT-bedingte Effizienzsteigerungen

1. Allgemeine Verfahrensumstellungen

1.1 Kosten für Rückführung und Abgleich der Familienbücher,

2. Einführung der Informationstechnik

2.1 Kosten des Datenaustauschprogramms

2.2 Kosten des Registrierungsprogramms

2.3 Kosten des Signaturverfahrens

2.4 Kosten der Software-Administration

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

1. Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Zu § 76

Zu § 77

Zu § 78

Zu Artikel 2

Zu den Absätzen 1 bis 6, 8, 11, 12, 14, 15, 19, 21 und 22

Zu Absatz 7

Zu Nummer 2

Zu Absatz 9

Zu den Nummern 1 bis 3

Zu Absatz 10

Zu Nummer 2

Zu Absatz 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 82a

Zu § 82b

Zu Absatz 16

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu den Nummer n

Zu Nummer 11

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 2

Zu Absatz 18

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 20

Zu Absatz 23

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 79/05

... Berücksichtigung von Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf standesamtliche Verfahren, insbesondere durch



Drucksache 682/04

... Es muss deshalb vorrangiges Ziel sein, den Frauen, die sich in einer solchen Situation befinden, Unterstützung und Hilfe anzubieten. Wie erste Erfahrungen - beispielsweise im Rahmen des bayerischen Projektes MOSES - zeigen, kann mit einer qualifizierten Beratung erreicht werden, dass sich ein Großteil der Mütter für ihr Kind entscheidet. Im Interesse von Mutter und Kind muss diese Beratung sichergestellt werden, weshalb eine Geburt ohne standesamtliche Registrierung der Mutter nur zulässig ist, wenn die Beratung zwingende Voraussetzung einer anonymen Geburt ist.



Drucksache 63/17 PDF-Dokument



Drucksache 417/18 PDF-Dokument



Drucksache 432/18 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.