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0724/05
0917/05
0894/05
0225/05
0552/1/05
0819/1/05
0492/05
0687/05
0479/1/05
0312/1/05
0498/05
0914/05
0361/05B
0817/05
0758/05
0726/05
0132/05B
0591/05
0924/05
0197/05
0336/05
0097/05
0166/05B
0636/05
0853/05
0898/05
0541/1/05
0473/05
0173/05
0622/05
0087/05
0012/05
0323/1/05
0694/05
0423/05
0853/1/05
0183/05
0132/05
0473/05B
0541/05
0660/05
0229/05
0219/05
0078/1/05
0883/05
0329/1/05
0246/05B
0703/05
0331/05B
0654/05
0715/05
0237/05
0008/05
0399/05
0910/05
0809/05
0846/05
0672/05
0524/05
0942/05
0293/05B
0348/05
0275/05
0247/05B
0095/05
0202/1/05
0824/05
0361/05
0607/05
0764/05
0269/04
0566/1/04
0569/04
0980/04
0753/04B
0802/1/04
0525/04
0666/04B
0952/04
0727/1/04
0681/04
0919/04
0413/04B
0566/04B
0551/04B
0683/3/04
0166/04
0596/04
0666/2/04
0336/04
0664/2/04
0983/04
0919/3/04
0610/04
0417/04B
0802/04B
0331/04B
0903/04
0985/04
0576/04
0720/04
0890/1/04
0304/04B
0782/04
0891/04
0889/2/04
0280/04
0408/04
0753/1/04
0280/1/04
0688/1/04
0919/2/04
0280/04B
0184/04
1009/04
0450/04
0688/04B
0681/04B
0571/04
0734/04
0681/1/04
0429/04
0380/04
0128/04B
0904/04
0705/04B
0939/04
0301/04
0525/04B
0688/04
0269/2/04
0891/1/04
0664/04
0890/04B
0891/04B
0995/04
0105/04
0707/4/04
0955/04
0525/1/04
0940/04B
0664/04B
0429/04B
0889/1/04
1011/04
0808/04
0940/04
0985/1/04
0889/04B
0709/04
0417/1/04
0613/04
0441/04
0707/2/04
0707/04
0667/04
0889/04
0591/04
0915/04
0184/04B
0021/04B
0269/04B
0847/03
0244/03
0049/03
0490/03B
0450/03
0595/03
0504/03
0325/03B
0661/03B
0831/03
0485/1/03
0715/03
0595/2/03
0762/03
0595/03B
0485/03B
Drucksache 634/19

... Die Länder verfolgen die Umsetzung der elektronischen Akte in der gesamten Justiz über drei Verbünde, denen sich jeweils verschiedene Bundesländer und auch der Bund angeschlossen haben. Diese Verbünde sind e2A ("ergonomischelektronische" Aktenführung; Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt), eIP ("elektronisches Integrationsportal"; Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern) und VIS-Justiz (Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen und der Bund). Die infolge der Anpassung der Softwareentwicklung für die elektronische Akte auf die Besonderheiten im Strafverfahren entstehenden Mehrkosten können nicht konkret beziffert werden. Auch für die Polizei sowie die Steuer- und Zollfahndungsbehörden entsteht ein Erfüllungsaufwand in nicht bezifferbarer Höhe.



Drucksache 67/1/19

... d) Die langfristige, national und europäisch koordinierte Frequenzplanung mit ausreichendem und störungsfreiem Frequenzspektrum für Nutzer drahtloser Produktionsmittel in Kultur, Bildung, Forschung, Wissenschaft, Sport und Kirchen muss gewährleistet bleiben.]

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/1/19




1. Zur Entschließung insgesamt

‚Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung in Deutschland

2. Zur Entschließung insgesamt

‚Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung in Deutschland

4. Zu Nummer ... - neu -*

5. Zu Nummer ... - neu -**


 
 
 


Drucksache 585/19

... 2. den Ursprung und den Transportweg der eingeführten Minerale und Metalle und



Drucksache 579/1/19

... Der Netzausbau ist das Nadelöhr der Energiewende. Um die Energiewende erfolgreich umzusetzen und die Klimaziele zu erreichen, kommt es entscheidend darauf an, die im Norden vorrangig gewonnene Windenergie in die Lastzentren in Süd- und Westdeutschland zu transportieren.



Drucksache 490/19 (Beschluss)

... a) Rat Bildung, Jugend, Kultur und Sport (einschließlich audiovisueller Bereich);



Drucksache 481/19 (Beschluss)

... Der Deutsche Zoll entdeckt regelmäßig auf Baustellen, im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe oder in Restaurantküchen in Deutschland Verstöße gegen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.



Drucksache 213/19 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren



Drucksache 495/19

... (2) Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe führt oder transportiert, ist verpflichtet, dabei die Deaktivierungsbescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift hiervon mit sich zu führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Abschnitt 7a
Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen

Unterabschnitt 2
Ersatzdokumentation

§ 17
Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation

§ 17a
Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation

§ 18
Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form

§ 19
Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform

§ 20
Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form

§ 21
Kennzeichnung von Schusswaffen

Abschnitt 7a
Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen

§ 25a
Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 25b
Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen

§ 25c
Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2015/2403 entsprechen

Artikel 2
Änderung der Beschussverordnung

Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.

§ 11
Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.

Abschnitt 4a
Verfahren bei der Einzelprüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.

§ 11
Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.

Abschnitt 4a
Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 21a
Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen

§ 21b
Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens

§ 21c
Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung

Artikel 3
Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung

§ 2a
Datenübermittlung an die Waffenbehörden

§ 6
Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen

Artikel 4
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen

Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Rechtsetzungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsetzungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu den Absätzen 7 und 8

Zu Nummer 6

Zu § 25a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 25b

Zu § 25c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zur Aufhebung des Absatzes 3

Zur Aufhebung des Absatzes 4

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu § 21a

Zu § 21b

§ 21c
Die Vorschrift regelt die Ausstellung der Deaktivierungsbescheinigung nach den Vorgaben des Anhangs III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 .

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 621/19 (Beschluss)

... Mit der Einführung von § 45a wird erstmals der Begriff der Einrichtung im SGB VIII weiter legaldefiniert. Das zuerst aufgeführte Kriterium "Unterkunftsgewährung" beruht auf § 45 Absatz 1 Satz 1 a.F., in dem es mit "Unterkunft erhalten" umschrieben ist. Gleiches gilt für die Kriterien "Betreuung" und "ganztägig oder für einen Teil des Tages". Mit den Kriterien "gewisse Dauer" und "förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel" wird der institutionelle Charakter von Einrichtungen betont. Nur das Betreiben einer solchen Institution unter Verantwortung eines - den dort tätigen Personen übergeordneten Trägers - kann Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts nach § 45 sein. Mit Übergabe an diese Institution werden die Einwirkungsmöglichkeiten der Personensorgeberechtigten verringert und das Wohl der Kinder oder Jugendlichen hängt verstärkt von deren Einbindung in die Organisation und Struktur der Einrichtung ab. Dieser Umstand wird durch das Kriterium "außerhalb ihrer Familie" unterstrichen. Dauerhaftigkeit, Verbindung sachlicher und personeller Mittel zu einem bestimmten Zweck (dazu siehe unten) und Losgelöstheit von den konkreten Personen, die die Einrichtung in Anspruch nehmen, waren bereits Teil der Begründung zum Einrichtungsbegriff des KJHG (BT-Drucksache 11/5948, Seite 83 f.) und wurden seither zur Auslegung von § 45 Absatz 1 Satz 1 a.F. herangezogen. Diese Kriterien finden nun Eingang in den Gesetzeswortlaut. Mit den (neben "Unterkunftsgewährung" und "Betreuung") aufgeführten Kriterien "Beaufsichtigung", "Erziehung", "Bildung" und "Ausbildung" wird die Auflistung der Zwecke vervollständigt, denen eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts dienen kann. Hierdurch werden "Einrichtungen", die besonderen Zwecken außerhalb des Bereichs des SGB VIII dienen und bei denen Betreuung und Unterkunft im weiteren Sinne nur untergeordnete Bedeutung haben, abgegrenzt (zum Beispiel Krankenhäuser und Sporteinrichtungen), womit einem weiteren Klarstellungsbedarf im Gesetz Rechnung getragen wird (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 45 Rn. 30). Eine Mindestanzahl tatsächlich genutzter oder nur vorgehaltener Plätze ist kein konstitutives Merkmal; das Schutzbedürfnis der Betroffenen ist nicht von einer bestimmten (Mindest-) Platzzahl abhängig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 621/19 (Beschluss)




B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Artikel 1

§ 36b
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

§ 45a
Einrichtung

§ 46
Prüfung

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Qualifizierung der Heimaufsicht:

Qualifizierung der Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen:

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 346/1/19

... "- die Wasserstoff-Produktionsanlage nachweislich netz- und systemdienlich betreibbar ist, keine signifikanten strukturellen Netzengpässe bei Inbetriebnahme verschärft oder bewirkt und einen volkswirtschaftlich effizienten Beitrag zur Reduktion von Transportbedarfen im Übertragungsnetz leistet."



Drucksache 578/19 (Beschluss)

... Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Gesetzentwurf für die Wirtschaft keinen Erfüllungsaufwand verursacht und daher keinen Anwendungsfall der "One in, one out"-Regel begründet. Diese Aussage erscheint zweifelhaft, da es notwendigerweise in zahlreichen Unternehmen einer Umstellung im Bereich des Angebots von Transportverpackungen an die Kunden bedarf. Bereits die Bemühungen der Wirtschaft im Rahmen der bisherigen freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft zur Reduzierung von Kunststofftragetaschen haben gezeigt, dass diese Reduzierung nicht kostenlos ist und einer Umstellung der Organisation bedarf. Auch ist nicht davon auszugehen, dass Alternativen zu Kunststoffverpackungen bei gleicher Funktion nicht kostenintensiver sind als diese, weil ein Verbot andernfalls nicht erforderlich wäre. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sollten deshalb im weiteren Verfahren angemessen berücksichtigt werden.



Drucksache 453/19

... "(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie



Drucksache 168/19

... -Gesetz (BSI-KritisV) zurückgreifen, geht aber darüber hinaus. Denn § 2 Absatz 10 BSIG benennt nur die Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen, während nach der allgemeinen Definition der Bundesregierung auch die Sektoren Staat und Verwaltung sowie Medien und Kultur erfasst sind (vgl. https://www.kritis.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Einfuehrung/Sektoren/ sektoren_node.html;jsessionid=B129E95380725F74369887B463F1F0F9.2_cid330; Buchberger in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, BSIG, § 2 Rn. 12). Kritische Infrastrukturen im Sinne des hier vorgeschlagenen Regelbeispiels können also zum Beispiel nicht nur Krankenhäuser, Kernkraftwerke, Flughäfen oder Banken, sondern auch Regierungs-, Verwaltungs- oder Justizbehörden, der Deutsche Bundestag oder Rundfunkeinrichtungen sein. Die Aufnahme dieser kritischen Infrastrukturen in den Katalog der Regelbeispiele trägt den Umstand Rechnung, dass diese Infrastruktur besonders schutzwürdig sind, da sie aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung in hohem Maße auf informationstechnische Systeme angewiesen sind und unberechtigte Zugriffe auf diese Systeme schwerwiegende Folgen auch für die Allgemeinheit haben können.



Drucksache 490/2/19

... Der Bundesrat benennt gemäß § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 und 2 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt III der Anlage zu § 9 EUZBLG und Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme als Beauftragte des Bundesrates für den Rat Bildung, Jugend, Kultur und Sport (einschließlich audiovisueller Bereich);



Drucksache 308/19

... Absatz 3 gewährleistet für die Durchführung der Aufgaben die Einfuhr und Ausfuhr von Geräten, Transportmitteln, Material und Zubehör durch die Durchführungsorganisationen.



Drucksache 17/19 (Beschluss)

... "Der gewählte Bildungsgang umfasst auch ein Profil der besuchten Schule, soweit hieraus eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt wie insbesondere eine naturwissenschaftliche, musische, sportliche oder sprachliche, bilinguale bzw. eine ganztägige Ausrichtung."



Drucksache 75/19

... Der Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und die nicht von dem JKI oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.



Drucksache 518/19

... Ein starkes Ehrenamt und ausgeprägtes bürgerschaftliches Engagement sind Markenzeichen unseres Landes. Millionen von Menschen sind freiwillig für das Gemeinwohl aktiv - vom individuellen Engagement bis zum Ehrenamt, z.B. in Sport- und Kulturvereinen, Kirchen, Stiftungen, Hilfsorganisationen des Bevölkerungsschutzes und Freiwilligen Feuerwehren, Migrantenorganisationen, Umweltorganisationen, Kultureinrichtungen, den Freiwilligendiensten und der Wohlfahrtspflege. Insbesondere in ländlichen Regionen sind bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt tragende Säulen eines lebendigen und funktionierenden Gemeinwesens, die nachhaltig zur Festigung und Weiterentwicklung des gesellschaftlichen Zusammenhalts beitragen. Dieses Engagement für alle Generationen verdient Anerkennung und Wertschätzung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 518/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Errichtung und Sitz

§ 2
Stiftungszweck und Begriffsbestimmungen

§ 3
Erfüllung des Stiftungszwecks

§ 4
Stiftungsvermögen

§ 5
Organe der Stiftung

§ 6
Stiftungsrat

§ 7
Vorstand

§ 8
Satzung

§ 9
Beschäftigte

§ 10
Haushalt

§ 11
Rechtsaufsicht

§ 12
Auflösung

§ 13
Evaluierung

§ 14
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4996, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 07.10.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt


 
 
 


Drucksache 137/19 (Beschluss)

... Der Transport von GVO und von GVO-haltigem, flüssigem Abfall kann in Produktionsanlagen auch über geschlossene Leitungen erfolgen.



Drucksache 13/19 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bekräftigt, dass die direkte Energienutzung dem Grundsatz des "Efficiency First" grundsätzlich am besten genügt. Er stellt zugleich auch fest, dass elektrische Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien zunehmend ab-geregelt wird, weil der Strom nicht abtransportiert werden kann und damit Strom aus Erneuerbaren Energien in erheblichem Umfang nicht sinnvoll genutzt werden kann. Die Energiewandlung ist ein wirksames Instrument, das eine Nutzung dieser Energie ermöglicht und zugleich den Zielen der sicheren, sauberen und bezahlbaren Energieversorgung dient.



Drucksache 557/19

... "(2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbehörden erstmals zum 31. März 2020 und danach jährlich über den aktuellen Stand und Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte und bestimmt die dafür von seinen Mitgliedern zu übermittelnden Informationen. Dabei ist für jede Verwaltungsleistung bei jeder Krankenkasse darzustellen, ob und inwieweit diese elektronisch über eigene Verwaltungsportale und gemeinsame Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen abgewickelt werden können. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die Anbindung der Krankenkassen an gemeinsame Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen und gibt Empfehlungen für die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen nach den für diese Portalverbünde geltenden Bestimmungen. Er legt für seine Mitglieder fest, welche einheitlichen Informationen, Dokumente und Anwendungen in gemeinsamen Portalverbünden zu den Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte angeboten werden und welche technischen Standards und sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der Richtlinie nach Absatz 4b Satz 1 die Krankenkassen einhalten müssen, damit diese ihre Verwaltungsleistungen elektronisch über gemeinsame Portalverbünde anbieten können. Er stellt seinen Mitgliedern geeignete Softwarelösungen zur Verfügung, um den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Verwaltungsportal der jeweils für den Versicherten zuständigen Krankenkasse und gemeinsamen Portalverbünden zu ermöglichen. Das Nähere einschließlich der gemeinsamen Kostentragung für die Entwicklung und Bereitstellung von Softwarelösungen durch die Mitglieder regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen."



Drucksache 213/1/19

Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren - Antrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Berlin -



Drucksache 399/19 (Beschluss)

... Da die Bedarfsträger im Regelfall nicht über eine eigene, krisenfeste Transportlogistik verfügen, reicht eine bloße Bereitstellung von Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen, wie sie mit dem ErdölBevG-E vorgesehen ist, nicht aus. Vielmehr ist es zur Erfüllung des Zwecks des



Drucksache 346/19 (Beschluss)

... e. Vollständige Anerkennung der Emissionsfreiheit von erneuerbarem Strom der über das öffentliche Netz bezogen wurde, wenn - der Strom nachweislich aus erneuerbaren Quellen stammt und - die Wasserstoff-Produktionsanlage nachweislich netz- und systemdienlich betreibbar ist, keine signifikanten strukturellen Netzengpässe bei Inbetriebnahme verschärft oder bewirkt und einen volkswirtschaftlich effizienten Beitrag zur Reduktion von Transportbedarfen im Übertragungsnetz leistet.



Drucksache 591/19 (Beschluss)

... Die Zulässigkeit der Mitnahme von über siebenjährigen Personen auf entsprechend gebauten und eingerichteten, ein- oder zweispurigen Fahrrädern soll in § 21 Absatz 3 StVO klargestellt werden. Diese Voraussetzungen zur Personenmitnahme können insbesondere Rikschas (siehe dazu Verlautbarung des BMVBW vom 24. Juni 2003, VkBl S. 429) und bestimmte Lastenfahrräder erfüllen, die neben dem Transport von Gütern auch oder ausschließlich für den Transport von Personen gebaut sind und daher über entsprechende eigene Sitzgelegenheiten für jede Person verfügen.



Drucksache 127/19

... "Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung."

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Drucksache 127/19




§ 42b
Mehrbedarfe


 
 
 


Drucksache 401/19

... , bei der Zertifizierung der Transportnetzbetreiber nach § 4a, 4b



Drucksache 563/1/19

... Da die Bedarfsträger im Regelfall nicht über eine eigene, krisenfeste Transportlogistik verfügen, reicht eine bloße Bereitstellung von Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen, wie sie im



Drucksache 552/19 (Beschluss)

... Nicht weniger dringend sind jedoch Reformen für Menschen, die sich in der Pflege, im Sport, in der Kultur oder in anderen gesellschaftlichen Bereichen ehrenamtlich betätigen. Der Bundesrat bedauert, dass die von ihm eingebrachten Änderungsanträge im Bereich des Ehrenamts in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden sind.

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Drucksache 552/19 (Beschluss)




1. Zur Förderung ehrenamtlichen Engagements

2. Zu Wohnen für Hilfe

3. Zur Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 394/19

... - Die Gefahrgüter müssen in einer geeigneten und zugelassenen Gefahrgutverpackung befördert werden. Um jedoch eine Weiterbeförderung von Gütern zu ermöglichen, die über die Straße oder im Schienentransport zur Verladung angeliefert werden, ohne dass eine Änderung der Verpackung oder der Kennzeichnung erforderlich ist, soll auch die Verpackung oder die Kennzeichnung nach den für die Straße oder die Schiene geltenden Vorschriften möglich sein. Damit ist etwa die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter nicht erforderlich.



Drucksache 621/19

... Mit der Einführung von § 45a wird erstmals der Begriff der Einrichtung im SGB VIII weiter legaldefiniert. Das zuerst aufgeführte Kriterium "Unterkunftsgewährung" beruht auf § 45 Absatz 1 Satz 1 a.F., in dem es mit "Unterkunft erhalten" umschrieben ist. Gleiches gilt für die Kriterien "Betreuung" und "ganztägig oder für einen Teil des Tages". Mit den Kriterien "gewisse Dauer" und "förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel" wird der institutionelle Charakter von Einrichtungen betont. Nur das Betreiben einer solchen Institution unter Verantwortung eines - den dort tätigen Personen übergeordneten Trägers - kann Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts nach § 45 sein. Mit Übergabe an diese Institution werden die Einwirkungsmöglichkeiten der Personensorgeberechtigten verringert und das Wohl der Kinder oder Jugendlichen hängt verstärkt von deren Einbindung in die Organisation und Struktur der Einrichtung ab. Dieser Umstand wird durch das Kriterium "außerhalb ihrer Familie" unterstrichen. Dauerhaftigkeit, Verbindung sachlicher und personeller Mittel zu einem bestimmten Zweck (dazu s.u.) und Losgelöstheit von den konkreten Personen, die die Einrichtung in Anspruch waren bereits Teil der Begründung zum Einrichtungsbegriff des KJHG (BT-Drs. 11/5948, S. 83 f.) und wurden seither zur Auslegung von § 45 Absatz 1 Satz 1 a.F. herangezogen. Diese Kriterien finden nun Eingang in den Gesetzeswortlaut. Mit den (neben "Unterkunftsgewährung" und "Betreuung") aufgeführten Kriterien "Beaufsichtigung", "Erziehung", "Bildung" und "Ausbildung" wird die Auflistung der Zwecke vervollständigt, denen eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts dienen kann. Hierdurch werden "Einrichtungen", die besonderen Zwecken außerhalb des Bereiches des SGB VIII dienen und bei denen Betreuung und Unterkunft im weiteren Sinne nur untergeordnete Bedeutung haben, abgegrenzt (z.B. Krankenhäuser und Sporteinrichtungen), womit einem weiteren Klarstellungsbedarf im Gesetz Rechnung getragen wird (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage, § 45 Rn. 30). Eine Mindestanzahl tatsächlich genutzter oder nur vorgehaltener Plätze ist kein konstitutives Merkmal; das Schutzbedürfnis der Betroffenen ist nicht von einer bestimmten (Mindest-) Platzzahl abhängig.

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Drucksache 621/19




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft

3. Erfüllungskosten der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

§ 36b
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

§ 45a
Einrichtung

§ 46
Prüfung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Nummer 1

Zu Absatz 2

Nummer 2

Zu Absatz 2

Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 399/19

... Eine wirksame Vorsorge für Unterbrechungen der Versorgung mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen bedarf einer bundeseinheitlichen Regelung. Ein Ausgleich von Versorgungsunterbrechungen erfordert aufgrund der Strukturen in den Bereichen Import, Verarbeitung, Lagerung, Transport und Verbrauch von Erdöl und Erdölerzeugnissen länderübergreifende Maßnahmen. Die Ölkrisenvorsorge ist in rechtsverbindliche Vereinbarungen auf europäischer und internationaler Ebene eingebettet.



Drucksache 230/1/19

... § 40 Absatz 6 Satz 1 BBiG-E bzw. § 34 Absatz 9 Satz 1 HwO stellen klar, dass die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ehrenamtlich ist. Um die Prüfungsorganisation vollumfänglich und rechtssicher zu gewährleisten, muss die bisher nicht berücksichtigte Personengruppe der Prüfungsaufsichten hier ebenfalls genannt und damit klargestellt werden, dass es sich auch bei der Prüfungsaufsicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit der Prüfungsaufsichten besteht dabei nicht nur in der Überwachung von Prüfungsteilnehmern während der Leistungsabnahme, sondern umfasst auch sonstige vor- und nachgelagerte Aufgaben wie zum Beispiel das Sortieren und Kommissionieren von Prüfungsunterlagen, Transport der Prüfungsunterlagen zu und vom Prüfungsort, Vorbereitung des Prüfungsraumes etc.



Drucksache 231/19

... Durch die Verlängerung der Überprüfungsmöglichkeit wird der Erfüllungsaufwand, der durch die bereits bisher bestehende Überprüfungsmöglichkeit begründet wurde, im Rahmen allgemeiner Schwankungen, die sich aus nicht genauer zu prognostizierenden Antragszahlen ergeben, entsprechend dem bisher begründeten Umfang zunächst fortbestehen und ist nicht genauer bezifferbar. Der Kreis der tatsächlich überprüfbaren Personen wird sich jedoch etwa infolge Renteneintritts sukzessive verkleinern; angesichts des Zeitablaufs und der damit rückläufigen Anzahl an Personen, die tatsächlich unter den überprüfbaren Personenkreis fallen, wird sich der Erfüllungsaufwand damit voraussichtlich in nicht genauer bezifferbarem Umfang reduzieren. Mehrkosten sind durch die Verlängerung der bestehenden Regelung unter Berücksichtigung des Personenkreises, auf den die Regelung anwendbar bleibt, und auf Grundlage der Entwicklung der Fallzahlen der letzten Jahre nicht zu erwarten. Sofern sie von Faktoren wie Amts- und Wahlperioden oder sportlichen Großereignissen, wie Olympischen Spielen, abhängen, unterliegen sie in ihrer Höhe jedoch Schwankungen. Die Anzahl der Überprüfungen, die auf Grundlage der bislang geltenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 6 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG erfasst wurden, betrug 1 481 Überprüfungen im Jahr 2016, 806 Überprüfungen im Jahr 2017 und 798 Überprüfungen im Jahr 2018.



Drucksache 304/19

... Die Möglichkeiten der Ende\-zu-Ende-Verschlüsselung für De-Mail sind mittlerweile durchaus standardisiert. Mit De-Mail wird eine sichere Lösung angeboten, die neben der Verschlüsselung des Transportkanals seit einigen Jahren auch eine zusätzliche Endezu-Ende-Verschlüsselung auf Basis von PGP oder S/MIME unterstützt. Hierfür stellen die De-Mail-Diensteanbieter den Nutzern Standardfunktionalitäten in E-Mail-Programmen sowie Plugins für Webbrowser kostenlos zur Verfügung. Für eine sichere Verteilung der Schlüssel bietet De-Mail die Option, öffentliche Schlüssel vertrauenswürdig in den Öffentlichen Verzeichnisdienst von De-Mail einzustellen. In Bezug auf die Endezu-Ende-Verschlüsselung sind seither keine Hinweise auf Akzeptanzprobleme erkennbar (siehe hierzu auch die aktuelle Fach-Publikation: c’t 2019, Heft 4, Jetzt Einschreiben, Warum ein De-Mail-Konto einen Versuch wert ist, S. 72-75, https://www.heise.de/select/ct/2019/4/1549964084783096 ). Die Einführung einer etwaigen Verpflichtung der Anwender, die zusätzliche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu nutzen, wird nicht befürwortet, da sie durch den beim Nutzer entstehenden Aufwand zur Verwaltung des privaten Schlüssels die Akzeptanz der De-Mail gegebenenfalls verringern könnte.



Drucksache 324/19

... Mit Einführung der Anforderung, bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, die Einhaltung von Temperaturanforderungen durch mitgeführte Temperaturkontrollen nachzuweisen, entsteht den Apotheken ein Erfüllungsaufwand. Dieser lässt sich nicht genau beziffern, da die Regel nicht allgemein den Transport aller besonders temperaturempfindlichen Arzneimittel umfasst. Die Erforderlichkeit der Mitführung einer Temperaturkontrolle ist durch den Apothekenleiter zu beurteilen. Dabei sind neben der Temperatursensitivität der zu transportierenden Arzneimittel auch die Transportdauer und die Wetterverhältnisse zu berücksichtigen. Die Anforderung gilt sowohl für den Botendienst als auch für den Versandhandel.



Drucksache 645/19

... Zum Schutz der Kinder ist es in den vorliegenden Konstellationen deshalb nicht unverhältnismäßig eine zeitlich unbegrenzte Aufnahme vorzusehen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses Fallgestaltungen betrifft, in denen zwischen dem Verurteilten und den Kindern oder Jugendlichen ein enger und teilweise unbeaufsichtigter Kontakt, beispielsweise im Rahmen einer Kindertagespflege oder bei einem Sportverein, besteht. Es ist nicht hinnehmbar, dass zum Beispiel Kleinkinder in einer Kindertagesstätte unbeaufsichtigt von einer Person betreut werden, die beispielsweise vor 15 oder 30 Jahren wegen einer Sexualstraftat zum Nachteil von Kindern verurteilt worden ist. Das hochrangige Schutzgut erlaubt es auch nach längerem Zeitablauf das Resozialisierungsinteresse der Verurteilten in einem engen Lebensbereich, dem institutionalisierten Umgang mit Minderjährigen, zurückzustellen. Es soll verhindert werden, dass solche Straftäter beruflichen oder ehrenamtlichen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen erhalten.

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Drucksache 645/19




A. Rechtslage und Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 548/19

... − Die Zentralisierung und Monopolisierung von Überwachungs- und Vollzugsaufgaben bei der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft (heute: Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation = BG Verkehr).



Drucksache 450/19

... 1. Der Bundesrat betont die zentrale Bedeutung von "grünem" Wasserstoff als Wegbereiter für die sektorübergreifende Umsetzung der Klimaschutzziele. Aus erneuerbaren Energien erzeugter Wasserstoff bietet die Möglichkeit, die Defossilierung in Sektoren umzusetzen, die einer direkten Elektrifizierung aus technischen oder ökonomischen Gründen nur schwer zugänglich sind. "Grüner" Wasserstoff kann dafür direkt oder weiterverarbeitet in Form von synthetischem Gas (z.B. Methan) oder synthetischem flüssigen Kraftstoff (z.B. Methanol) genutzt werden. Als Bindeglied zwischen Strom- und Gassektor bietet "grüner" Wasserstoff zudem die Möglichkeit, künftig zwei Wege zum Transport von erneuerbaren Energien zu nutzen. Auf diese Weise kann das erhebliche volkswirtschaftliche Kapital der Gastransport- und Gasspeicherinfrastruktur effizient in den Wandel der Energieerzeugung eingebunden werden.



Drucksache 363/19 (Beschluss)

... "Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses neben der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 die Ausübung des Schießsports an mindestens achtzehn Tagen innerhalb von drei Jahren; die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Schießsport sind im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG

11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 584/19

... c) die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sind,



Drucksache 575/19

... Es besteht nur ein Anspruch auf Informationen, die die Adoptiveltern an die Adoptionsvermittlungsstelle zum Zwecke der Weitergabe an die Herkunftseltern übermittelt haben und die eine Identifizierung des Kindes nicht ermöglichen. Die Adoptiveltern entscheiden auf freiwilliger Basis, welche Informationen sie an die Adoptionsvermittlungsstelle weitergeben möchten. Bei der Auswahl der Informationen, die übermittelt werden, ist in Bezug auf Umfang und Art der Informationen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes zu wahren. In Betracht kommen z.B. Informationen über das Lebensumfeld des Kindes (Wohnen Stadt/Land), das familiäre Umfeld (Aufwachsen mit oder ohne Geschwister), Besuch der Schule (Schulform) oder des Kindergartens sowie allgemeine Angaben zu Interessen des Kindes (Sport o.ä.). Da die Angaben auf freiwilliger Basis erfolgen, steht es den Adoptiveltern frei, wie sie diese Angaben konkretisieren möchten. Es besteht keine Verpflichtung für die Adoptiveltern zur Informationsweitergabe.

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Drucksache 575/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

§ 1
Adoptionsvermittlung

§ 2
Adoptionsvermittlungsstellen

§ 2a
Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot.

§ 2b
Unbegleitete Auslandsadoption

§ 2c
Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung

§ 2d
Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren

§ 4a
Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 7
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung

§ 7a
Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland

§ 7b
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

§ 7c
Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

§ 7d
Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber

§ 7e
Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

§ 8a
Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption

§ 8b
Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption

§ 9
Anspruch auf Adoptionsbegleitung

§ 9a
Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

§ 9b
Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

§ 16
Bericht

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 189
Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 196a
Zurückweisung des Antrags

Artikel 3
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes

§ 4
Unbegleitete Auslandsadoptionen

§ 7
Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

§ 8
Bericht

§ 9
Übergangsvorschrift

Artikel 4
Folgeänderungen

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Zu Abschnitt E.1 - Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.1.1 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen

E.1.2 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes

E.1.3 Begleitete Einsicht in den Herkunftsnachweis bei einem vertraulich geborenen Kind

E.1.4 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen

E.1.5 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.1.6 Sonstiges

Zu Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

E.3.1 - Erfüllungsaufwand für den Bund durch Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.3.2 - Erfüllungsaufwand für die Länder

E.3.2.1 Kooperationsgebot

E.3.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung

E.3.2.4 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes

E.3.2.5 Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in den Herkunftsnachweis

E.3.2.6 Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht

E.3.2.7 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen

E.3.2.8 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung; Lotsenfunktion

E.3.2.9 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.3.2.10 Sonstiges

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu § 2b

Zu § 2c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 2d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 13

Zu § 7a

Zu § 7b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7d

Zu § 7e

Zu Nummer 14

Zu § 8a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 8b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 16

Zu § 9a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4974, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption, Adoptionshilfe-Gesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 68/19

Entschließung des Bundesrates zum Transport von Gefahrgut auf Großcontainerschiffen



Drucksache 150/19 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat erwartet eine innovative, zukunftsgerichtete Netzplanung unter Einbeziehung der Nutzung von Elektrolyseuren als Kuppelelement zwischen Strom- und Gasnetzen, um notwendige Kapazitätserhöhungen zum Transport von erneuerbarer Energie umzusetzen.



Drucksache 578/19

... Derzeit werden in Deutschland pro Jahr und Kopf immer noch ca. 20 Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und weniger als 50 Mikrometern verbraucht. Dies stellt in der Regel eine ineffiziente Ressourcennutzung dar, da leichte Kunststofftragetaschen nach ihrer Nutzung zur erstmaligen Verpackung und dem Transport von Einkäufen seltener wiederverwendet werden als Kunststofftragetaschen aus stärkerem Material. Vor diesem Hintergrund werden leichte Kunststofftragetaschen schneller zu Abfall, was auf ihr geringeres Gewicht zurückgeführt werden kann (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 429/19

... Laut einer Studie der Umweltschutzorganisation World Wide Fund For Nature (WWF) aus 2015 landen über 18 Millionen Tonnen Nahrungsmittel in Deutschland pro Jahr im Abfall, davon wären bereits heute 10 Millionen Tonnen vermeidbar. Die Verluste entstehen entlang der Wertschöpfungskette beginnend bei der Primärproduktion über Verarbeitungsverfahren, Transport, Lagerung und Handel bis zum Endverbraucher.2,58 Millionen Tonnen bzw. 14% der Verluste entstehen auf der Ebene des Groß- und Einzelhandels aufgrund von Verteilungsverlusten. Hiervon wären 2,4 Millionen Tonnen vermeidbar, da die meisten Lebensmittel auf dieser Stufe konsumfertig sind. Gründe für den Verlust sind hier vor allem Marketingentscheidungen der Händler und Konsumentenerwartungen an Frische und Verfügbarkeit, an Optik und Textur der Lebensmittel; gesundheitliche Risiken, die zu einem Ausschluss der weiteren Verwendung der Ware als Lebensmittel führen, sind in diesem Segment der Wertschöpfungskette eher selten die Ursache. Die Verluste betreffen überwiegend Frischwaren wie Brot und Backwaren sowie Obst und Gemüse, in geringerem Umfang Fleischwaren und Milchprodukte.



Drucksache 665/19

... Die Länder verfolgen die Umsetzung der elektronischen Akte in der gesamten Justiz über drei Verbünde, denen sich jeweils verschiedene Bundesländer und auch der Bund angeschlossen haben. Diese Verbünde sind e2A ("ergonomischelektronische" Aktenführung; Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt), eIP ("elektronisches Integrationsportal"; Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern) und VIS-Justiz (Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen und der Bund). Die infolge der Anpassung der Softwareentwicklung für die elektronische Akte auf die Besonderheiten im Strafverfahren entstehenden Mehrkosten können nicht konkret beziffert werden.



Drucksache 453/19 (Beschluss)

... "Davon abweichend gilt für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und nicht ausschließlich Briefsendungen befördern, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen; Absatz 4 gilt insofern nicht. Für die Aufzeichnung können auch digitale Verfahren genutzt werden. Vorliegende digitale Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit sind den Aufsichtsbehörden zur Kontrolle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."



Drucksache 66/19

... 1 https://www.eea.europa.eu/data\-and\-maps/indicators/transport\-emissions\-of\-greenhouse\-gases



Drucksache 534/19

... "Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann."



Drucksache 450/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat betont die zentrale Bedeutung von "grünem" Wasserstoff als Wegbereiter für die sektorübergreifende Umsetzung der Klimaschutzziele. Aus erneuerbaren Energien erzeugter Wasserstoff bietet die Möglichkeit, die Defossilierung in Sektoren umzusetzen, die einer direkten Elektrifizierung aus technischen oder ökonomischen Gründen nur schwer zugänglich sind. "Grüner" Wasserstoff kann dafür direkt oder weiterverarbeitet in Form von synthetischem Gas (zum Beispiel Methan) oder synthetischem flüssigen Kraftstoff (zum Beispiel Methanol) genutzt werden. Als Bindeglied zwischen Strom- und Gassektor bietet "grüner" Wasserstoff zudem die Möglichkeit, künftig zwei Wege zum Transport von erneuerbaren Energien zu nutzen. Auf diese Weise kann das erhebliche volkswirtschaftliche Kapital der Gastransport- und Gasspeicherinfrastruktur effizient in den Wandel der Energieerzeugung eingebunden werden.



Drucksache 633/19

... Die Länder verfolgen die Umsetzung der elektronischen Akte in der gesamten Justiz über drei Verbünde, denen sich jeweils verschiedene Bundesländer und auch der Bund angeschlossen haben. Diese Verbünde sind e2A ("ergonomischelektronische" Aktenführung; Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt), eIP ("elektronisches Integrationsportal"; Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern) und VIS-Justiz (Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen und der Bund). Die infolge der Anpassung der Softwareentwicklung für die elektronische Akte auf die Besonderheiten im Strafverfahren entstehenden Mehrkosten können nicht konkret beziffert werden.



Drucksache 501/18

... Der vom Bundesrat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 (BR-Drucksache 38/16(B)) benannte Bundesratsbeauftragte für die Kommissionsarbeitsgruppe "Erwachsenenbildung" Baden-Württemberg Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (MR Dr. Norbert Lurz) wird seine Funktion in dem oben genannten Gremium nicht mehr wahrnehmen.



Drucksache 349/18

... Die Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten, in ein temporäres Register einstellen und dem Antragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich machen.



Drucksache 603/18 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat sieht sich außerdem durch die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts zu Vergleichsportalen darin bestätigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher besser davor geschützt werden sollten, durch nicht wahrheitsgemäße Einblendungen über die Verfügbarkeit des ausgewählten Angebots und die aktuelle Nachfrage zu einer Bestellung gedrängt zu werden. Ein wesentliches Problem wird darin gesehen, dass diesbezügliche Wettbewerbsverstöße bzw. die Unwahrheit der Angaben nur schwer nachgewiesen werden können. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zu prüfen, ob im Rahmen der weiteren Verhandlungen zur Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ein eigener Tatbestand geschaffen werden könnte, der unrichtige Angaben zur Verfügbarkeit und aktuellen Nachfrage betreffend eine über eine Online-Plattform angebotene oder beworbene Leistung ausdrücklich als eine unlautere geschäftliche Handlung qualifiziert und jedenfalls bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für einen Verstoß, wie beispielsweise die Feststellung unplausibler Angaben bei Testbestellungen, dem Plattform-Betreiber die Beweislast für die Richtigkeit der Angaben auferlegt.



Drucksache 376/4/18

... Es erscheint aber notwendig, die Obergrenze von fünf auf zehn Prozent anzuheben, um bereits umgesetzte pflegeentlastende und pflegesubstituierende Maßnahmen zu vergüten. Sinnvolle pflegeentlastende Maßnahmen unter Nutzung anderer Berufsgruppen (zum Beispiel Krankentransport durch Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten; Servicekräfte auf den Stationen), die in der Vergangenheit schon umgesetzt wurden, sollen sich ebenfalls budgeterhöhend auswirken. Die zusätzlichen Fördermittel können auch die negativen Auswirkungen der Streichung des Pflegezuschlages kompensieren.



Drucksache 219/18

... b. bis 2019 mit Unterstützung der Europäischen Arzneimittel-Agentur ein europäisches Informationsportal zum Thema Impfungen einzurichten, in dem die aktuellsten Erkenntnisse über Nutzen und Sicherheit von Impfstoffen sowie der Prozess der Pharmakovigilanz objektiv und transparent dargelegt werden;



Drucksache 571/18

... 1. Der Bundesrat begrüßt den im August 2018 von Bund und Ländern durchgeführten Luftfahrtgipfel als ersten Schritt, die Flugunternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, ihr Transportversprechen zuverlässiger zu erfüllen und Flugverspätungen weiter zu minimieren und Kapazitätsengpässe abzubauen.



Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in Sportvereinen ausüben, profitieren von der Übungsleiterpauschale. Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, z.B. bei der freiwilligen Feuerwehr und der DLRG oder an nebenberuflich in der Erziehung, Kunst oder Pflege Tätige, werden hierdurch begünstigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗

8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG

13. Zum Körperschaftsteuergesetz

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗

15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Artikel 8a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten

Artikel 8b
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz

20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG

21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG

22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG

23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG

24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG

1. Zu § 25e Absatz 1 UStG

2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG

4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG

25. Zur Änderung der Abgabenordnung

26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG

27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG

28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Artikel 15a
Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen


 
 
 


Drucksache 347/18

... Qualifikationen von Tiertransporteuren



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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.