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"Spezialerlaubnissen"


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Drucksache 473/12 (Beschluss)

... Mit den weiteren in § 28a Absatz 1 WaffG-E vorgeschlagenen Auflagen soll sichergestellt werden, dass das bisherige, hohe Schutzniveau des Waffenrechts auch bei diesen Spezialerlaubnissen erhalten bleibt, indem die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach der Erlaubniserteilung trotz der Abweichung vom üblichen Verfahren bei Bewachungsunternehmen ermöglicht wird, ohne dass hierdurch die Unternehmen behindert werden. Durch diese Auflagen kann sichergestellt werden, dass auch die Wiedererteilung der Erlaubnis zügig bearbeitet werden kann, da auf diese Weise die Waffenbehörde zu einem von ihr zu setzenden Zeitpunkt schon im laufenden Erlaubniszeitraum Erkenntnisse über die Einhaltung der Anforderungen erhalten kann. Ohne eine solche Regelung müsste die Waffenbehörde bei einem Verlängerungsantrag grundsätzlich prüfen, ob das Unternehmen seinen Pflichten zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des einzusetzenden Personals genügt. Dies hätte zur Folge, dass sich die Bearbeitungszeit des Verlängerungsantrages deutlich erhöhen würde. Damit könnte die Tätigkeit der Unternehmen gerade vor dem Hintergrund der zeitlich befristeten Geltung der Zertifizierungen maßgeblich behindert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 31 Absatz 5 - neu - GewO Nummer 6 Buchstabe b und c § 144 Absatz 2 und 4 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 2 Inhaltsübersicht, §§ 28a, 48 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 1 Nummer 4 WaffG Artikel 3 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 2 Änderung des Waffengesetzes

§ 28a
Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal zum Schutz von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu deutschen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge


 
 
 


Drucksache 473/1/12

... Mit den weiteren in § 28a Absatz 1 WaffG-E vorgeschlagenen Auflagen soll sichergestellt werden, dass das bisherige, hohe Schutzniveau des Waffenrechts auch bei diesen Spezialerlaubnissen erhalten bleibt, indem die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach der Erlaubniserteilung trotz der Abweichung vom üblichen Verfahren bei Bewachungsunternehmen ermöglicht wird, ohne dass hierdurch die Unternehmen behindert werden. Durch diese Auflagen kann sichergestellt werden, dass auch die Wiedererteilung der Erlaubnis zügig bearbeitet werden kann, da auf diese Weise die Waffenbehörde zu einem von ihr zu setzenden Zeitpunkt schon im laufenden Erlaubniszeitraum Erkenntnisse über die Einhaltung der Anforderungen erhalten kann. Ohne eine solche Regelung müsste die Waffenbehörde bei einem Verlängerungsantrag grundsätzlich prüfen, ob das Unternehmen seinen Pflichten zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des einzusetzenden Personals genügt. Dies hätte zur Folge, dass sich die Bearbeitungszeit des Verlängerungsantrages deutlich erhöhen würde. Damit könnte die Tätigkeit der Unternehmen gerade vor dem Hintergrund der zeitlich befristeten Geltung der Zertifizierungen maßgeblich behindert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 31 Absatz 5 - neu - GewO Nummer 6 Buchstabe b und c § 144 Absatz 2 und 4 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 2 Inhaltsübersicht, § 28a, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 1 Nummer 4 WaffG Artikel 3 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 2 Änderung des Waffengesetzes

§ 28a
Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal zum Schutz von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Inhaltsübersicht WaffG Nummer 2 § 28a - Überschrift - und Absatz 3 WaffG Nummer 4 § 52a WaffG und Nummer 6 § 53 Absatz 1 Nummer 14a WaffG

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 2 Nummer 6

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zu deutschen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.