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"Sperre"
Drucksache 10/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... a) die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des
Drucksache 10/1/17
28.02.17
Empfehlungen der Ausschüsse
... a) die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Sicherung" das Komma und die Wörter "mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis," gestrichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.
§ 20a Änderung von Personendaten.
§ 21a Protokollierungen
§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 54
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
II.4 1:1 Umsetzung gold plating
III. Votum
Drucksache 158/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... aaa) Das Wort "sperren" ist durch das Wort "blockieren" zu ersetzen.
Drucksache 61/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... 12. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist, und 13. Auskunftssperren nach § 51 des
Drucksache 527/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
... es genannt sind, zulässig. Die Daten dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.
Drucksache 315/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung der Betreiber sozialer Netzwerke, Kopien rechtswidriger Inhalte unverzüglich zu entfernen oder zu sperren, mit europäischem Recht vereinbar ist, und erforderlichenfalls Konkretisierungen vorzunehmen.
Drucksache 536/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... 1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
Drucksache 276/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Die vorgesehenen Sperrmaßnahmen sind weder geeignet, Rechtssicherheit für den WLAN-Betreiber herzustellen, noch verhelfen sie den Rechteinhabern zur Durchsetzung ihrer Rechte. Der Bundesrat hat bereits in seinem Beschluss zum Grünbuch der Kommission "Online-Glücksspiele im Binnenmarkt" (BR-Drucksache 176/11(B)) auf die leichte Umgehungsmöglichkeit von Internetsperren hingewiesen. Damit kann den in der öffentlichen Meinung als sehr repressiv empfundenen Sperrungen von Internetseiten nicht das Argument hoher Effektivität entgegengehalten werden.
Drucksache 73/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung zur Vertragssperre in § 47 Absatz 6 EnWG-E zu präzisieren: Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte klargestellt werden, ob ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 EnWG-E bereits nach bloßem Ablauf der Fristen nach § 47 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 EnWG-E geschlossen werden darf oder ob im Fall eines fristgemäß eingeleiteten Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten ein Vertragsschluss erst nach Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens zulässig ist.
Drucksache 159/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetz es und weiterer Vorschriften
... "(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden." '
Drucksache 461/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetz es und weiterer Vorschriften
... "(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden." ‘
Drucksache 73/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Die Vertragssperre in Absatz 6 soll den jeweils betroffenen Bewerbern ausreichend Zeit gewähren, um eine Rüge vorbereiten und begründen zu können. Diese Sperre bedeutet zugleich, dass ein Vertragsschluss nicht zulässig ist, solange von den am Verfahren Beteiligten noch Rügen erhoben werden können bzw. nicht allen erhobenen Rügen abgeholfen wurde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
§ 46a Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 436/1/16
... "15. den Anspruch auf Aufhebung der Sperre der Inanspruchnahme und Abrechnung von neben der Verbindung erbrachten Leistungen über den Mobilfunkanschluss nach § 45d Absatz 4." '
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - TKG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 546/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)
... "(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, solange und soweit die Daten zur Überprüfung der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen auf der Grundlage des Zensus 2021 von Gebietskörperschaften in konkreten Rechtsbehelfsverfahren erforderlich sind; im Übrigen sind die Daten zu sperren."
Drucksache 253/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... nicht zwingend ein Handeln oder Unterlassen als Kraftfahrzeugführer erfordert, steht dem nicht entgegen. Der Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs wird durch die in Anlage 13 zu § 40 FeV vorgesehenen Einschränkungen hergestellt (vgl. Nummer 1: "... soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist"; laufende Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.8: "... soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist"). Auch andere in der Anlage 13 zu § 40 FeV enthaltene Straftatbestände können grundsätzlich ohne Bezug zum Straßenverkehr begangen werden (z.B. §§ 222, 229, 240
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 74 Absatz 1 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - § 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2
Drucksache 546/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)
... "(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, solange und soweit die Daten zur Überprüfung der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen auf der Grundlage des Zensus 2021 von Gebietskörperschaften in konkreten Rechtsbehelfsverfahren erforderlich sind; im Übrigen sind die Daten zu sperren."
Drucksache 625/16
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel
... 10. die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
III. Rechtsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Drucksache 168/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte - COM(2015) 634 final; Ratsdok. 15251/15
... 49. Der Bundesrat ist der Meinung, dass Verbrauchern alle nötigen technischen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollten, um nach Beendigung des Vertrages gemäß Artikel 13 digitale Inhalte zu löschen oder auf andere Weise unlesbar zu machen. Zudem sollte Artikel 13 dahingehend ergänzt werden, dass der Anbieter den Zugang für den Verbraucher erst dann sperren darf, wenn er seine Pflichten nach dieser Vorschrift erfüllt und dem Verbraucher eine angemessene Frist eingeräumt hat, seine Inhalte und Daten wiederzuerlangen.
Drucksache 73/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Zudem wäre es interessengerecht, die vergabeverfahrensrechtliche Zuschlagssperre auch bei der Vergabe von Wegenutzungsverträgen anzuwenden. Anderenfalls wäre die Gemeinde berechtigt, nach einem Obsiegen in erster Instanz einen Konzessionsvertrag abzuschließen. Ein unterlegener Bewerber wäre dann auf nur eine Nachprüfungsinstanz beschränkt. Die Kartellgerichte sind mit den Grundsätzen des Vergaberechts oftmals nicht vertraut. Die "incamera"-Prüfung von vertraulichen Unterlagen (Angebotsinhalte konkurrierender Unternehmen) ist nach der
Drucksache 295/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
... Im Übrigen muss sichergestellt sein, dass erforderliche Daten aus der Datei vom Bundesamt für Verfassungsschutz nicht mit Weitergabesperren versehen werden dürfen, sondern zur Sicherung der Weitergabefähigkeit die Partner in einem Staatsvertrag aktiv auf das Verbundsystem in Deutschland hingewiesen werden müssen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sind nicht "Dritte" im Sinne des Gesetzes.
Drucksache 295/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
... Im Übrigen muss sichergestellt sein, dass erforderliche Daten aus der Datei vom Bundesamt für Verfassungsschutz nicht mit Weitergabesperren versehen werden dürfen, sondern zur Sicherung der Weitergabefähigkeit die Partner in einem Staatsvertrag aktiv auf das Verbundsystem in Deutschland hingewiesen werden müssen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sind nicht "Dritte" im Sinne des Gesetzes.
Drucksache 493/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz es
... Im Hinblick auf die Rechtsausübungssperre des § 1600d Absatz 4 BGB hatte der Bundesgerichtshof vor der Änderung des Kindschaftsrechts durch das Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846) entschieden, dass der Scheinvater einen Regressanspruch erst dann geltend machen kann, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststeht. Eine inzidente Feststellung der Vaterschaft im Regressprozess sei nicht möglich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1992 - XII 238/91). Hiervon ist der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/ 06 und seitdem in ständiger Rechtsprechung abgewichen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/ 07; Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/ 09; Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/ 09; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07). Danach kann in besonders gelagerten Einzelfällen im Regressverfahren die Rechtsausübungssperre mit der Folge durchbrochen werden, dass der Anspruch sich auch gegen den leiblichen Vater richten kann, dessen Vaterschaft statusrechtlich nicht festgestellt ist. Dies komme insbesondere in Betracht, wenn der Scheinvater ansonsten rechtlos gestellt würde, weil keiner der Berechtigten bereit sei, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen und dies auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Die inzidente Vaterschaftsfeststellung diene allerdings nur der Vorfrage des Bestehens des Regressanspruchs. Sie führe nicht zu einer Statusänderung. Zur Begründung stellt der Bundesgerichtshof zum einen auf den Wegfall der Amtspflegschaft ab. Zum anderen weist er auf den durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 eingefügten § 1598a BGB hin. Durch diese Regelung habe der Gesetzgeber ebenfalls ein Verfahren zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen die Vaterschaft gerichtlich geklärt werden könne, ohne die statusrechtliche Zuordnung des Kindes zu verändern (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, Bundestagsdrucksache 16/6561). Demnach kann der Scheinvater in Ausnahmefällen den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den inzident festgestellten Vater geltend machen, obwohl noch keine neue statusrechtliche Vaterschaft festgestellt wurde.
Drucksache 418/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... wird von dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung getragen und soll sicherstellen, dass alle Gläubiger im Wege eines geordneten Verfahrens zu gleichen Teilen befriedigt werden. Durch die Rückschlagsperre (§ 88
Drucksache 419/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
... , vor allem durch die Statuierung eines Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen, gestärkt werden. Ebenfalls der Stärkung dieses Rechts dient die Änderung der Vorschriften über eine Kontaktsperre in den §§ 31 bis 36 des Einführungsgesetzes zum
Drucksache 436/16 (Beschluss)
... "15. den Anspruch auf Aufhebung der Sperre der Inanspruchnahme und Abrechnung von neben der Verbindung erbrachten Leistungen über den Mobilfunkanschluss nach § 45d Absatz 4." '
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 159/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetz es und weiterer Vorschriften
... "(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden." '
Drucksache 546/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)
... (1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des
Drucksache 418/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... wird von dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung getragen und soll sicherstellen, dass alle Gläubiger im Wege eines geordneten Verfahrens zu gleichen Teilen befriedigt werden. Durch die Rückschlagsperre (§ 88
Drucksache 18/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
... - Die Planstellen / Stellen sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des BMAS.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten
b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau
c Leichte Sprache
d Barrierefreie Informationstechnik
e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
f Schlichtungsstelle
g Partizipation
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.
§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.
§ 3 Menschen mit Behinderungen
§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
Abschnitt 3 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Abschnitt 6 Förderung der Partizipation
§ 19 Förderung der Partizipation
Artikel 2 Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018
§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Folgeänderungen
Artikel 6 Evaluierung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK
2. Verbesserung der Barrierefreiheit
3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen
4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung
6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren
8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen
9. Klarstellung des Geltungsbereichs
10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Folgen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten
b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau
c Leichte Sprache
d Barrierefreie Informationstechnik
e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
f Schlichtungsstelle
g Partizipation
4. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung
2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit
3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten
4. Aufbau eines Netzwerks
5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit
6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit
Zu Absatz 3
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
3 Erfüllungsaufwand
1. Leichte Sprache
2. Schlichtungsverfahren
3. Partizipation
Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:
1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden
2. Leichte Sprache
3. Barrierefreie Informationstechnik
4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
5. Schlichtungsstelle
6. Partizipation
3 Evaluation
Drucksache 435/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
... Um zu gewährleisten, dass der Umstellprozess ohne Verzögerungen vonstattengehen kann, werden den Netzbetreibern und ihren Beauftragten Zutrittsrechte eingeräumt. Um sicherzustellen, dass aufgrund fehlender Anpassung der Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte keine Gefahr für Leib oder Leben entsteht, wird den Netzbetreibern unter den in § 19a Absatz 4 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Bedingungen das Recht eingeräumt, den Gasanschluss zu sperren.
Drucksache 353/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient,
Drucksache 548/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
... Unzulässig sind hiernach in jedem Fall Klauseln, die ein Wahlrecht des Schuldners, eine Kündigungssperre zulasten des Vertragsgegners oder eine andere Regelung vorsehen, die eine Spekulation des Verwalters zulasten des Vertragsgegners ermöglicht. Zulässig sind demgegenüber Vertragsklauseln, die den gesetzlichen Mechanismus konkretisieren und damit von den Unwägbarkeiten befreien, die aus seiner Unbestimmtheit, insbesondere in Bezug auf den maßgeblichen Markt- oder Börsenpreis, resultieren (vgl. Ebenroth/Benzler, ZVglRW 95 (1996), 335, 359; Bornemann, a.a.O. Rdnr. 27). Insoweit erscheint es nachgerade geboten, den Parteien Spielräume für die Vereinbarung praktikabler Verfahren zu belassen, die für die von § 104 InsO bezweckte Rechts- und Umsetzungssicherheit sorgen.
Drucksache 398/16
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetz es
... aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Hauptwohnung" ein Komma und die Wörter "Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes" und wird nach dem Komma am Ende die Angabe "1516a, 1516b, 1801a," eingefügt.
Drucksache 338/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... Das Opfer befindet sich im öffentlichen Raum, z.B. in einem Zug. Um zu telefonieren, gibt es den PIN-Code zur Entsperrung seines Smartphones ein. Der Täter beobachtet das und merkt sich die PIN. Anschließend, nachdem das Opfer sein Smartphone wieder eingesteckt hat, gelingt es dem Täter, das Gerät - vom Opfer unbemerkt - an sich zu bringen und es mittels des PIN-Codes zu entsperren, um anschließend private oder auch geschäftliche Daten auszulesen oder Fotos zu betrachten. Danach steckt der Täter das Smartphone zurück in die Tasche des Opfers.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 202e Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 68/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Zu Einschränkungen kam es mehrfach während der verschiedenen Ausnahmezustände, die nach Anschlägen im Juni und November 2015 verhängt wurden und die zum Teil - wie z.B. der gerade aktuell geltende - landesweit mit einer nächtlichen Ausgangssperre einhergehen. Die Sicherheitsbehörden verhielten sich während des Ausnahmezustands zum Teil widersprüchlich. De jure wurden öffentliche Versammlungen und Demonstrationen wiederholt verboten. De facto verzichtete man jedoch darauf, trotz Verbots anberaumte Veranstaltungen, wie z.B. Protestmärsche gegen den umstrittenen Gesetzentwurf zur "wirtschaftlichen und finanziellen Versöhnung" im September 2015, gewaltsam aufzulösen.
Drucksache 168/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte - COM(2015) 634 final; Ratsdok. 15251/15
... 44. Der Bundesrat ist der Meinung, dass Verbrauchern alle nötigen technischen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollten, um nach Beendigung des Vertrages gemäß Artikel 13 digitale Inhalte zu löschen oder auf andere Weise unlesbar zu machen. Zudem sollte Artikel 13 dahingehend ergänzt werden, dass der Anbieter den Zugang für den Verbraucher erst dann sperren darf, wenn er seine Pflichten nach dieser Vorschrift erfüllt und dem Verbraucher eine angemessene Frist eingeräumt hat, seine Inhalte und Daten wiederzuerlangen.
Drucksache 338/16
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetz es - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... Das Opfer befindet sich im öffentlichen Raum, z.B. in einem Zug. Um zu telefonieren, gibt es den PIN-Code zur Entsperrung seines Smartphones ein. Der Täter beobachtet das und merkt sich die PIN. Anschließend, nachdem das Opfer sein Smartphone wieder eingesteckt hat, gelingt es dem Täter, das Gerät - vom Opfer unbemerkt - an sich zu bringen und es mittels des PIN-Codes zu entsperren, um anschließend private oder auch geschäftliche Daten auszulesen oder Fotos zu betrachten. Danach steckt der Täter das Smartphone zurück in die Tasche des Opfers.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 202e Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Artikel 2 Rechtswidriger Zugang
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 289/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22 /EG - COM(2016) 289 final
... (1) Damit das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes als eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u.a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, erreicht werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken (etwa zwischen den Mitgliedstaaten) abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Dies ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen (z.B. Websites und Anwendungen) sperren oder beschränken (als "Geoblocking" bekannte Praktik). Dasselbe gilt für andere Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. In manchen Fällen mag es objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben, doch in anderen Fällen sind es rein kommerzielle Gründe, aus denen Anbieter Kunden, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigern oder für sie unterschiedliche Bedingungen anwenden.
Drucksache 310/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)
... § 52 Veränderungssperre
Drucksache 126/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
... Die Ursachen für die mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sind vielfältig. Sie reichen von falsch verstandener Kameradschaft unter Sportlern über die Befürchtung, als "Verräter" ausgegrenzt zu werden, bis hin zur Angst vor selbst spürbaren Konsequenzen in Form sportrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen. Für die sportgerichtlichen Verfahren wurde hieraus mit Artikel 10.5.3 des NADA-Codes die Konsequenz gezogen, indem eine verhängte Sperre unter Umständen ausgesetzt werden kann, wenn der betroffene Athlet einer Anti-Doping-Organisation, Strafverfolgungsbehörde oder einem Berufs-Disziplinargericht substanzielle Hilfe geleistet hat, auf Grund derer ein Verstoß einer anderen Person aufdeckt oder nachgewiesen werden kann.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 Nummer 2 AntiDopG
6. Zu Artikel 1 § 4 AntiDopG - Schaffung einer Kronzeugenregelung
10. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG
11. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG
12. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG
13. Zu Artikel 1 Aufnahme einer Verjährungsregelung
14. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG
15. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG
Drucksache 595/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
... Höchstspannungsleitung Vieselbach – Pumpspeicherwerk Talsperre Schmalwasser (Punkt Sonneborn) – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV
Drucksache 26/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Für die Eltern, über deren Telefondienstleister die Entgelte der Spieleanbieter in der Regel abgerechnet werden, können dabei erhebliche Kosten entstehen. Die technischen Möglichkeiten, bestimmte Funktionen zu sperren, sind in der Praxis oftmals nur unzureichend bekannt, zumal sie den Nutzer regelmäßig auch von anderen entgeltlichen Diensten ausschließen. Auch wenn die Wirksamkeit der von den Minderjährigen abgeschlossenen Verträge im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ist davon auszugehen, dass die geforderten Entgelte im Regelfall bezahlt werden.
Drucksache 143/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... ). - Generelles Verbot der o.g. Fracking-Maßnahmen sowie der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, in Einzugsgebieten von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen, in Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Brunnen nach dem
Drucksache 346/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-MobilitätsRichtlinie
... - auf eine Ausschüttungssperre verzichtet werden oder
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... In Anlehnung an § 37 Absatz 2 Satz 2 BauGB tritt an die Stelle eines Einvernehmens die Anhörung der Gemeinde. Diese Anhörung soll auch an die Stelle des nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BauGB bei Ausnahmen von einer Veränderungssperre üblichen Einvernehmens treten. Beides gilt nicht, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist.
Drucksache 633/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
... Für die Beschränkung der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist eine Übergangsfrist bis zum ersten Tag des dritten auf den Zeitpunkt der Verkündung folgenden Monats vorgesehen. Im Hinblick auf die erforderliche Änderung des Datenaustauschformats XJustiz - zusätzliches Merkmal "Auskunftssperre" - und vor dem Hintergrund, dass Änderungen an dieser Datenschnittstelle mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Monaten anzumelden sind, sollte eine Verlängerung der Übergangsfrist vorgesehen werden. Erst dann kann gewährleistet werden, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, um das Einsichtsrecht in der vorgesehenen Weise zu beschränken.
Drucksache 355/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
... Nach der bisherigen Rechtslage ist gemäß § 83 Absatz 2 Satz 3 GBV der Abruf über das Online-Abrufverfahren durch eine Strafverfolgungsbehörde dem Eigentümer auf dessen Anforderung dann nicht mitzuteilen, wenn der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde. Mehrmalige Fristverlängerungen sind zulässig. Die Auskunftssperre wird in zwölf Ländern im Programm SolumWEB durch die Verwendung eines Codezeichens kenntlich gemacht und umgesetzt.
Drucksache 22/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Durch den neuen § 123 Absatz 6 AktG wird ein einheitlicher Nachweisstichtag ("Record Date") für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften eingeführt, der in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 123 Absatz 3 Satz 3 AktG auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung festgelegt wird. Ob diese Frist bei zunehmendem Einsatz elektronischer Kommunikationssysteme auch im internationalen Verwahrverkehr in Zukunft gekürzt werden kann, wird zu beobachten sein. Bisher gab es einen solchen Nachweisstichtag für die Bestimmung und den Nachweis des in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktienbestands bei Namensaktien nicht. Die Praxis behalf sich bisher oftmals mit uneinheitlichen Fristen zur Ausübung des Stimmrechts und sogenannten Umschreibestopps, um genügend Zeit für die Sichtung des stimm- und teilnahmeberechtigten Bestandes zu haben, was allerdings gerade im Ausland zu Missverständnissen geführt hat. Durch die Einführung eines Nachweisstichtags für Namensaktien existiert in Zukunft ein einheitlich anwendbarer Stichtag in der gesamten Verwahrkette vom Fremdbesitzer bis hin zum wahren Aktionär. Der Nachweisstichtag bietet eine verlässliche, auch im Ausland gut nachvollziehbare und rechtssichere Grundlage für die Bestimmung des an der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigten Bestandes. Deutschland tritt damit mit einer den Kapitalmärkten leicht vermittelbaren einheitlichen Stichtagslösung an und sendet keine verwirrenden Signale aus. Ein (einheitlicher) Nachweisstichtag für Namensaktien entspricht auch dem internationalen Standard. Es steht zu erwarten, dass sich auf dieser Basis im internationalen Verwahrgeschäft eine einheitliche Marktpraxis für die Stimmrechtsausübung mit deutschen Namensaktien etabliert. In Zukunft wird bei Namensaktien der Anmeldeprozess zur Hauptversammlung auf den Bestand im Aktienregister am Nachweisstichtag aufsetzen und dem folgend in den Büchern der Verwahrbanken. Dies soll dazu beitragen, dass ausländische Investoren ihr Stimmrecht in Deutschland ausüben und dies nicht aus Verunsicherung über die Rechtslage und eine befürchtete, aber nichtexistente Aktiensperre ("shareblocking") unterlassen. Für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften wird es zukünftig mit dem 21. Tag vor der Hauptversammlung somit einen einheitlichen Nachweisstichtag geben. Dies entspricht auch den Vorgaben des Europarechts: Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/36/EG fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass für alle Gesellschaften eine einheitliche Nachweisstichtagsregelung gilt. Bei Gesellschaften, die beide Aktienarten ausgeben, muss nach der Aktionärsrechterichtlinie im Übrigen ohnehin ein einheitlicher Stichtag gelten. Die Richtlinie lässt zudem einen Nachweisstichtag bis zu 30 Tage vor der Hauptversammlung zu (Artikel 7 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2007/36/EG).
Drucksache 410/15
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches
... es getroffenen Regelungen zur Veröffentlichung von lebensmittelrelevanten Verbraucherinformationen keine abschließende Regelung getroffen hat, die auch eine Verpflichtung der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer zum Aushang amtlicher Lebensmittelkontrollberichte in den jeweils betroffenen Betriebsstätten umfasst und mithin die Gesetzgebungskompetenz der Länder diesbezüglich sperren würde.
Drucksache 26/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Für die Eltern, über deren Telefondienstleister die Entgelte der Spieleanbieter in der Regel abgerechnet werden, können dabei erhebliche Kosten entstehen. Die technischen Möglichkeiten, bestimmte Funktionen zu sperren, sind in der Praxis oftmals nur unzureichend bekannt, zumal sie den Nutzer regelmäßig auch von anderen entgeltlichen Diensten ausschließen. Auch wenn die Wirksamkeit der von den Minderjährigen abgeschlossenen Verträge im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ist davon auszugehen, dass die geforderten Entgelte im Regelfall bezahlt werden.
Drucksache 335/15
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlichrechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet (Portalverordnung - PortalVO )
... Die Regelung legt den Umfang der vom Portal zu protokollierenden Daten je Auskunftsersuchen zu einer Person fest. Da die Protokollierung neben die Protokollierung bei der angefragten Meldebehörde tritt, bedarf es keiner Protokollierung der beauskunfteten Daten, sondern lediglich der Daten, aus dem Auskunftsersuchen. Die Art der Rückantwort der Meldebehörde ist entweder die einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BMG oder aber eine neutrale Antwort für die Fälle des Nichtauffindens, des nicht eindeutigen Suchergebnisses oder bei Personen mit Auskunftssperre.
Drucksache 346/2/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-MobilitätsRichtlinie
... - auf eine Ausschüttungssperre verzichtet werden oder
Drucksache 633/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
... Für die Beschränkung der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist eine Übergangsfrist bis zum ersten Tag des dritten auf den Zeitpunkt der Verkündung folgenden Monats vorgesehen. Im Hinblick auf die erforderliche Änderung des Datenaustauschformats XJustiz - zusätzliches Merkmal "Auskunftssperre" - und vor dem Hintergrund, dass Änderungen an dieser Datenschnittstelle mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Monaten anzumelden sind, sollte eine Verlängerung der Übergangsfrist vorgesehen werden. Erst dann kann gewährleistet werden, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, um das Einsichtsrecht in der vorgesehenen Weise zu beschränken.
Drucksache 136/2/15
Antrag des Landes Niedersachsen
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
Drucksache 395/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
... e) Der Bundesrat fordert, im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens die Aufhebung der Tarifsperre des WissZeitVG zu ermöglichen.
Drucksache 136/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
Drucksache 136/15
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
Drucksache 136/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-VeränderungssperrenVerordnung
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-VeränderungssperrenVerordnung
Drucksache 355/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
... Nach der bisherigen Rechtslage ist gemäß § 83 Absatz 2 Satz 3 GBV der Abruf über das Online-Abrufverfahren durch eine Strafverfolgungsbehörde dem Eigentümer auf dessen Anforderung dann nicht mitzuteilen, wenn der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde. Mehrmalige Fristverlängerungen sind zulässig. Die Auskunftssperre wird in zwölf Ländern im Programm SolumWEB durch die Verwendung eines Codezeichens kenntlich gemacht und umgesetzt.
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Suchbeispiele:
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Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
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Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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