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"Sperre"


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Drucksache 10/17 (Beschluss)

... a) die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des



Drucksache 10/1/17

... a) die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des



Drucksache 183/17

... a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Sicherung" das Komma und die Wörter "mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis," gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 158/1/17

... aaa) Das Wort "sperren" ist durch das Wort "blockieren" zu ersetzen.



Drucksache 61/17 (Beschluss)

... 12. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist, und 13. Auskunftssperren nach § 51 des



Drucksache 527/17

... es genannt sind, zulässig. Die Daten dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.



Drucksache 315/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung der Betreiber sozialer Netzwerke, Kopien rechtswidriger Inhalte unverzüglich zu entfernen oder zu sperren, mit europäischem Recht vereinbar ist, und erforderlichenfalls Konkretisierungen vorzunehmen.



Drucksache 536/17

... 1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,



Drucksache 276/1/17

... Die vorgesehenen Sperrmaßnahmen sind weder geeignet, Rechtssicherheit für den WLAN-Betreiber herzustellen, noch verhelfen sie den Rechteinhabern zur Durchsetzung ihrer Rechte. Der Bundesrat hat bereits in seinem Beschluss zum Grünbuch der Kommission "Online-Glücksspiele im Binnenmarkt" (BR-Drucksache 176/11(B)) auf die leichte Umgehungsmöglichkeit von Internetsperren hingewiesen. Damit kann den in der öffentlichen Meinung als sehr repressiv empfundenen Sperrungen von Internetseiten nicht das Argument hoher Effektivität entgegengehalten werden.



Drucksache 73/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung zur Vertragssperre in § 47 Absatz 6 EnWG-E zu präzisieren: Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte klargestellt werden, ob ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 EnWG-E bereits nach bloßem Ablauf der Fristen nach § 47 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 EnWG-E geschlossen werden darf oder ob im Fall eines fristgemäß eingeleiteten Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten ein Vertragsschluss erst nach Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens zulässig ist.



Drucksache 159/1/16

... "(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden." '



Drucksache 461/16

... "(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden." ‘



Drucksache 73/16

... Die Vertragssperre in Absatz 6 soll den jeweils betroffenen Bewerbern ausreichend Zeit gewähren, um eine Rüge vorbereiten und begründen zu können. Diese Sperre bedeutet zugleich, dass ein Vertragsschluss nicht zulässig ist, solange von den am Verfahren Beteiligten noch Rügen erhoben werden können bzw. nicht allen erhobenen Rügen abgeholfen wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 46
Wegenutzungsverträge

§ 46a
Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.

§ 47
Rügeobliegenheit, Präklusion

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

§ 46a
Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 436/1/16

... "15. den Anspruch auf Aufhebung der Sperre der Inanspruchnahme und Abrechnung von neben der Verbindung erbrachten Leistungen über den Mobilfunkanschluss nach § 45d Absatz 4." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/1/16




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - TKG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 546/16 (Beschluss)

... "(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, solange und soweit die Daten zur Überprüfung der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen auf der Grundlage des Zensus 2021 von Gebietskörperschaften in konkreten Rechtsbehelfsverfahren erforderlich sind; im Übrigen sind die Daten zu sperren."



Drucksache 253/16 (Beschluss)

... nicht zwingend ein Handeln oder Unterlassen als Kraftfahrzeugführer erfordert, steht dem nicht entgegen. Der Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs wird durch die in Anlage 13 zu § 40 FeV vorgesehenen Einschränkungen hergestellt (vgl. Nummer 1: "... soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist"; laufende Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.8: "... soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist"). Auch andere in der Anlage 13 zu § 40 FeV enthaltene Straftatbestände können grundsätzlich ohne Bezug zum Straßenverkehr begangen werden (z.B. §§ 222, 229, 240

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 74 Absatz 1 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - § 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2


 
 
 


Drucksache 546/1/16

... "(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, solange und soweit die Daten zur Überprüfung der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen auf der Grundlage des Zensus 2021 von Gebietskörperschaften in konkreten Rechtsbehelfsverfahren erforderlich sind; im Übrigen sind die Daten zu sperren."



Drucksache 625/16

... 10. die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 625/16




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

III. Rechtsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg


 
 
 


Drucksache 168/16

... 49. Der Bundesrat ist der Meinung, dass Verbrauchern alle nötigen technischen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollten, um nach Beendigung des Vertrages gemäß Artikel 13 digitale Inhalte zu löschen oder auf andere Weise unlesbar zu machen. Zudem sollte Artikel 13 dahingehend ergänzt werden, dass der Anbieter den Zugang für den Verbraucher erst dann sperren darf, wenn er seine Pflichten nach dieser Vorschrift erfüllt und dem Verbraucher eine angemessene Frist eingeräumt hat, seine Inhalte und Daten wiederzuerlangen.



Drucksache 73/1/16

... Zudem wäre es interessengerecht, die vergabeverfahrensrechtliche Zuschlagssperre auch bei der Vergabe von Wegenutzungsverträgen anzuwenden. Anderenfalls wäre die Gemeinde berechtigt, nach einem Obsiegen in erster Instanz einen Konzessionsvertrag abzuschließen. Ein unterlegener Bewerber wäre dann auf nur eine Nachprüfungsinstanz beschränkt. Die Kartellgerichte sind mit den Grundsätzen des Vergaberechts oftmals nicht vertraut. Die "incamera"-Prüfung von vertraulichen Unterlagen (Angebotsinhalte konkurrierender Unternehmen) ist nach der



Drucksache 295/1/16

... Im Übrigen muss sichergestellt sein, dass erforderliche Daten aus der Datei vom Bundesamt für Verfassungsschutz nicht mit Weitergabesperren versehen werden dürfen, sondern zur Sicherung der Weitergabefähigkeit die Partner in einem Staatsvertrag aktiv auf das Verbundsystem in Deutschland hingewiesen werden müssen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sind nicht "Dritte" im Sinne des Gesetzes.



Drucksache 295/16 (Beschluss)

... Im Übrigen muss sichergestellt sein, dass erforderliche Daten aus der Datei vom Bundesamt für Verfassungsschutz nicht mit Weitergabesperren versehen werden dürfen, sondern zur Sicherung der Weitergabefähigkeit die Partner in einem Staatsvertrag aktiv auf das Verbundsystem in Deutschland hingewiesen werden müssen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sind nicht "Dritte" im Sinne des Gesetzes.



Drucksache 493/16

... Im Hinblick auf die Rechtsausübungssperre des § 1600d Absatz 4 BGB hatte der Bundesgerichtshof vor der Änderung des Kindschaftsrechts durch das Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846) entschieden, dass der Scheinvater einen Regressanspruch erst dann geltend machen kann, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststeht. Eine inzidente Feststellung der Vaterschaft im Regressprozess sei nicht möglich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1992 - XII 238/91). Hiervon ist der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/ 06 und seitdem in ständiger Rechtsprechung abgewichen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/ 07; Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/ 09; Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/ 09; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07). Danach kann in besonders gelagerten Einzelfällen im Regressverfahren die Rechtsausübungssperre mit der Folge durchbrochen werden, dass der Anspruch sich auch gegen den leiblichen Vater richten kann, dessen Vaterschaft statusrechtlich nicht festgestellt ist. Dies komme insbesondere in Betracht, wenn der Scheinvater ansonsten rechtlos gestellt würde, weil keiner der Berechtigten bereit sei, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen und dies auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Die inzidente Vaterschaftsfeststellung diene allerdings nur der Vorfrage des Bestehens des Regressanspruchs. Sie führe nicht zu einer Statusänderung. Zur Begründung stellt der Bundesgerichtshof zum einen auf den Wegfall der Amtspflegschaft ab. Zum anderen weist er auf den durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 eingefügten § 1598a BGB hin. Durch diese Regelung habe der Gesetzgeber ebenfalls ein Verfahren zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen die Vaterschaft gerichtlich geklärt werden könne, ohne die statusrechtliche Zuordnung des Kindes zu verändern (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, Bundestagsdrucksache 16/6561). Demnach kann der Scheinvater in Ausnahmefällen den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den inzident festgestellten Vater geltend machen, obwohl noch keine neue statusrechtliche Vaterschaft festgestellt wurde.



Drucksache 418/1/16

... wird von dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung getragen und soll sicherstellen, dass alle Gläubiger im Wege eines geordneten Verfahrens zu gleichen Teilen befriedigt werden. Durch die Rückschlagsperre (§ 88



Drucksache 419/16

... , vor allem durch die Statuierung eines Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen, gestärkt werden. Ebenfalls der Stärkung dieses Rechts dient die Änderung der Vorschriften über eine Kontaktsperre in den §§ 31 bis 36 des Einführungsgesetzes zum



Drucksache 436/16 (Beschluss)

... "15. den Anspruch auf Aufhebung der Sperre der Inanspruchnahme und Abrechnung von neben der Verbindung erbrachten Leistungen über den Mobilfunkanschluss nach § 45d Absatz 4." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/16 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 159/16 (Beschluss)

... "(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden." '



Drucksache 546/16

... (1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des



Drucksache 418/16 (Beschluss)

... wird von dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung getragen und soll sicherstellen, dass alle Gläubiger im Wege eines geordneten Verfahrens zu gleichen Teilen befriedigt werden. Durch die Rückschlagsperre (§ 88



Drucksache 18/16

... - Die Planstellen / Stellen sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des BMAS.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

§ 1
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.

§ 2
Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.

§ 3
Menschen mit Behinderungen

§ 6
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 13
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 16
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

§ 17
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Abschnitt 6
Förderung der Partizipation

§ 19
Förderung der Partizipation

Artikel 2
Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Folgeänderungen

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK

2. Verbesserung der Barrierefreiheit

3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen

4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung

6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren

8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen

9. Klarstellung des Geltungsbereichs

10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Folgen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

4. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung

2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit

3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten

4. Aufbau eines Netzwerks

5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit

6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Leichte Sprache

2. Schlichtungsverfahren

3. Partizipation

Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:

1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden

2. Leichte Sprache

3. Barrierefreie Informationstechnik

4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Schlichtungsstelle

6. Partizipation

3 Evaluation


 
 
 


Drucksache 435/16

... Um zu gewährleisten, dass der Umstellprozess ohne Verzögerungen vonstattengehen kann, werden den Netzbetreibern und ihren Beauftragten Zutrittsrechte eingeräumt. Um sicherzustellen, dass aufgrund fehlender Anpassung der Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte keine Gefahr für Leib oder Leben entsteht, wird den Netzbetreibern unter den in § 19a Absatz 4 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Bedingungen das Recht eingeräumt, den Gasanschluss zu sperren.



Drucksache 353/16

... bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient,



Drucksache 548/16

... Unzulässig sind hiernach in jedem Fall Klauseln, die ein Wahlrecht des Schuldners, eine Kündigungssperre zulasten des Vertragsgegners oder eine andere Regelung vorsehen, die eine Spekulation des Verwalters zulasten des Vertragsgegners ermöglicht. Zulässig sind demgegenüber Vertragsklauseln, die den gesetzlichen Mechanismus konkretisieren und damit von den Unwägbarkeiten befreien, die aus seiner Unbestimmtheit, insbesondere in Bezug auf den maßgeblichen Markt- oder Börsenpreis, resultieren (vgl. Ebenroth/Benzler, ZVglRW 95 (1996), 335, 359; Bornemann, a.a.O. Rdnr. 27). Insoweit erscheint es nachgerade geboten, den Parteien Spielräume für die Vereinbarung praktikabler Verfahren zu belassen, die für die von § 104 InsO bezweckte Rechts- und Umsetzungssicherheit sorgen.



Drucksache 398/16

... aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Hauptwohnung" ein Komma und die Wörter "Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes" und wird nach dem Komma am Ende die Angabe "1516a, 1516b, 1801a," eingefügt.



Drucksache 338/16 (Beschluss)

... Das Opfer befindet sich im öffentlichen Raum, z.B. in einem Zug. Um zu telefonieren, gibt es den PIN-Code zur Entsperrung seines Smartphones ein. Der Täter beobachtet das und merkt sich die PIN. Anschließend, nachdem das Opfer sein Smartphone wieder eingesteckt hat, gelingt es dem Täter, das Gerät - vom Opfer unbemerkt - an sich zu bringen und es mittels des PIN-Codes zu entsperren, um anschließend private oder auch geschäftliche Daten auszulesen oder Fotos zu betrachten. Danach steckt der Täter das Smartphone zurück in die Tasche des Opfers.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 68/16

... Zu Einschränkungen kam es mehrfach während der verschiedenen Ausnahmezustände, die nach Anschlägen im Juni und November 2015 verhängt wurden und die zum Teil - wie z.B. der gerade aktuell geltende - landesweit mit einer nächtlichen Ausgangssperre einhergehen. Die Sicherheitsbehörden verhielten sich während des Ausnahmezustands zum Teil widersprüchlich. De jure wurden öffentliche Versammlungen und Demonstrationen wiederholt verboten. De facto verzichtete man jedoch darauf, trotz Verbots anberaumte Veranstaltungen, wie z.B. Protestmärsche gegen den umstrittenen Gesetzentwurf zur "wirtschaftlichen und finanziellen Versöhnung" im September 2015, gewaltsam aufzulösen.



Drucksache 168/16 (Beschluss)

... 44. Der Bundesrat ist der Meinung, dass Verbrauchern alle nötigen technischen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollten, um nach Beendigung des Vertrages gemäß Artikel 13 digitale Inhalte zu löschen oder auf andere Weise unlesbar zu machen. Zudem sollte Artikel 13 dahingehend ergänzt werden, dass der Anbieter den Zugang für den Verbraucher erst dann sperren darf, wenn er seine Pflichten nach dieser Vorschrift erfüllt und dem Verbraucher eine angemessene Frist eingeräumt hat, seine Inhalte und Daten wiederzuerlangen.



Drucksache 338/16

... Das Opfer befindet sich im öffentlichen Raum, z.B. in einem Zug. Um zu telefonieren, gibt es den PIN-Code zur Entsperrung seines Smartphones ein. Der Täter beobachtet das und merkt sich die PIN. Anschließend, nachdem das Opfer sein Smartphone wieder eingesteckt hat, gelingt es dem Täter, das Gerät - vom Opfer unbemerkt - an sich zu bringen und es mittels des PIN-Codes zu entsperren, um anschließend private oder auch geschäftliche Daten auszulesen oder Fotos zu betrachten. Danach steckt der Täter das Smartphone zurück in die Tasche des Opfers.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Artikel 2
Rechtswidriger Zugang

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 289/16

... (1) Damit das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes als eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u.a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, erreicht werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken (etwa zwischen den Mitgliedstaaten) abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Dies ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen (z.B. Websites und Anwendungen) sperren oder beschränken (als "Geoblocking" bekannte Praktik). Dasselbe gilt für andere Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. In manchen Fällen mag es objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben, doch in anderen Fällen sind es rein kommerzielle Gründe, aus denen Anbieter Kunden, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigern oder für sie unterschiedliche Bedingungen anwenden.



Drucksache 310/16

... § 52 Veränderungssperre



Drucksache 126/1/15

... Die Ursachen für die mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sind vielfältig. Sie reichen von falsch verstandener Kameradschaft unter Sportlern über die Befürchtung, als "Verräter" ausgegrenzt zu werden, bis hin zur Angst vor selbst spürbaren Konsequenzen in Form sportrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen. Für die sportgerichtlichen Verfahren wurde hieraus mit Artikel 10.5.3 des NADA-Codes die Konsequenz gezogen, indem eine verhängte Sperre unter Umständen ausgesetzt werden kann, wenn der betroffene Athlet einer Anti-Doping-Organisation, Strafverfolgungsbehörde oder einem Berufs-Disziplinargericht substanzielle Hilfe geleistet hat, auf Grund derer ein Verstoß einer anderen Person aufdeckt oder nachgewiesen werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/1/15




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 Nummer 2 AntiDopG

6. Zu Artikel 1 § 4 AntiDopG - Schaffung einer Kronzeugenregelung

10. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG

11. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG

12. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG

13. Zu Artikel 1 Aufnahme einer Verjährungsregelung

14. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG

15. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG


 
 
 


Drucksache 595/15

... Höchstspannungsleitung Vieselbach – Pumpspeicherwerk Talsperre Schmalwasser (Punkt Sonneborn) – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV



Drucksache 26/15 (Beschluss)

... Für die Eltern, über deren Telefondienstleister die Entgelte der Spieleanbieter in der Regel abgerechnet werden, können dabei erhebliche Kosten entstehen. Die technischen Möglichkeiten, bestimmte Funktionen zu sperren, sind in der Praxis oftmals nur unzureichend bekannt, zumal sie den Nutzer regelmäßig auch von anderen entgeltlichen Diensten ausschließen. Auch wenn die Wirksamkeit der von den Minderjährigen abgeschlossenen Verträge im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ist davon auszugehen, dass die geforderten Entgelte im Regelfall bezahlt werden.



Drucksache 143/15

... ). - Generelles Verbot der o.g. Fracking-Maßnahmen sowie der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, in Einzugsgebieten von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen, in Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Brunnen nach dem



Drucksache 346/15 (Beschluss)

... - auf eine Ausschüttungssperre verzichtet werden oder



Drucksache 446/15

... In Anlehnung an § 37 Absatz 2 Satz 2 BauGB tritt an die Stelle eines Einvernehmens die Anhörung der Gemeinde. Diese Anhörung soll auch an die Stelle des nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BauGB bei Ausnahmen von einer Veränderungssperre üblichen Einvernehmens treten. Beides gilt nicht, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist.



Drucksache 633/15 (Beschluss)

... Für die Beschränkung der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist eine Übergangsfrist bis zum ersten Tag des dritten auf den Zeitpunkt der Verkündung folgenden Monats vorgesehen. Im Hinblick auf die erforderliche Änderung des Datenaustauschformats XJustiz - zusätzliches Merkmal "Auskunftssperre" - und vor dem Hintergrund, dass Änderungen an dieser Datenschnittstelle mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Monaten anzumelden sind, sollte eine Verlängerung der Übergangsfrist vorgesehen werden. Erst dann kann gewährleistet werden, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, um das Einsichtsrecht in der vorgesehenen Weise zu beschränken.



Drucksache 355/15 (Beschluss)

... Nach der bisherigen Rechtslage ist gemäß § 83 Absatz 2 Satz 3 GBV der Abruf über das Online-Abrufverfahren durch eine Strafverfolgungsbehörde dem Eigentümer auf dessen Anforderung dann nicht mitzuteilen, wenn der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde. Mehrmalige Fristverlängerungen sind zulässig. Die Auskunftssperre wird in zwölf Ländern im Programm SolumWEB durch die Verwendung eines Codezeichens kenntlich gemacht und umgesetzt.



Drucksache 22/15

... Durch den neuen § 123 Absatz 6 AktG wird ein einheitlicher Nachweisstichtag ("Record Date") für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften eingeführt, der in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 123 Absatz 3 Satz 3 AktG auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung festgelegt wird. Ob diese Frist bei zunehmendem Einsatz elektronischer Kommunikationssysteme auch im internationalen Verwahrverkehr in Zukunft gekürzt werden kann, wird zu beobachten sein. Bisher gab es einen solchen Nachweisstichtag für die Bestimmung und den Nachweis des in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktienbestands bei Namensaktien nicht. Die Praxis behalf sich bisher oftmals mit uneinheitlichen Fristen zur Ausübung des Stimmrechts und sogenannten Umschreibestopps, um genügend Zeit für die Sichtung des stimm- und teilnahmeberechtigten Bestandes zu haben, was allerdings gerade im Ausland zu Missverständnissen geführt hat. Durch die Einführung eines Nachweisstichtags für Namensaktien existiert in Zukunft ein einheitlich anwendbarer Stichtag in der gesamten Verwahrkette vom Fremdbesitzer bis hin zum wahren Aktionär. Der Nachweisstichtag bietet eine verlässliche, auch im Ausland gut nachvollziehbare und rechtssichere Grundlage für die Bestimmung des an der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigten Bestandes. Deutschland tritt damit mit einer den Kapitalmärkten leicht vermittelbaren einheitlichen Stichtagslösung an und sendet keine verwirrenden Signale aus. Ein (einheitlicher) Nachweisstichtag für Namensaktien entspricht auch dem internationalen Standard. Es steht zu erwarten, dass sich auf dieser Basis im internationalen Verwahrgeschäft eine einheitliche Marktpraxis für die Stimmrechtsausübung mit deutschen Namensaktien etabliert. In Zukunft wird bei Namensaktien der Anmeldeprozess zur Hauptversammlung auf den Bestand im Aktienregister am Nachweisstichtag aufsetzen und dem folgend in den Büchern der Verwahrbanken. Dies soll dazu beitragen, dass ausländische Investoren ihr Stimmrecht in Deutschland ausüben und dies nicht aus Verunsicherung über die Rechtslage und eine befürchtete, aber nichtexistente Aktiensperre ("shareblocking") unterlassen. Für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften wird es zukünftig mit dem 21. Tag vor der Hauptversammlung somit einen einheitlichen Nachweisstichtag geben. Dies entspricht auch den Vorgaben des Europarechts: Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/36/EG fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass für alle Gesellschaften eine einheitliche Nachweisstichtagsregelung gilt. Bei Gesellschaften, die beide Aktienarten ausgeben, muss nach der Aktionärsrechterichtlinie im Übrigen ohnehin ein einheitlicher Stichtag gelten. Die Richtlinie lässt zudem einen Nachweisstichtag bis zu 30 Tage vor der Hauptversammlung zu (Artikel 7 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2007/36/EG).



Drucksache 410/15

... es getroffenen Regelungen zur Veröffentlichung von lebensmittelrelevanten Verbraucherinformationen keine abschließende Regelung getroffen hat, die auch eine Verpflichtung der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer zum Aushang amtlicher Lebensmittelkontrollberichte in den jeweils betroffenen Betriebsstätten umfasst und mithin die Gesetzgebungskompetenz der Länder diesbezüglich sperren würde.



Drucksache 26/1/15

... Für die Eltern, über deren Telefondienstleister die Entgelte der Spieleanbieter in der Regel abgerechnet werden, können dabei erhebliche Kosten entstehen. Die technischen Möglichkeiten, bestimmte Funktionen zu sperren, sind in der Praxis oftmals nur unzureichend bekannt, zumal sie den Nutzer regelmäßig auch von anderen entgeltlichen Diensten ausschließen. Auch wenn die Wirksamkeit der von den Minderjährigen abgeschlossenen Verträge im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ist davon auszugehen, dass die geforderten Entgelte im Regelfall bezahlt werden.



Drucksache 335/15

... Die Regelung legt den Umfang der vom Portal zu protokollierenden Daten je Auskunftsersuchen zu einer Person fest. Da die Protokollierung neben die Protokollierung bei der angefragten Meldebehörde tritt, bedarf es keiner Protokollierung der beauskunfteten Daten, sondern lediglich der Daten, aus dem Auskunftsersuchen. Die Art der Rückantwort der Meldebehörde ist entweder die einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BMG oder aber eine neutrale Antwort für die Fälle des Nichtauffindens, des nicht eindeutigen Suchergebnisses oder bei Personen mit Auskunftssperre.



Drucksache 346/2/15

... - auf eine Ausschüttungssperre verzichtet werden oder



Drucksache 633/1/15

... Für die Beschränkung der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist eine Übergangsfrist bis zum ersten Tag des dritten auf den Zeitpunkt der Verkündung folgenden Monats vorgesehen. Im Hinblick auf die erforderliche Änderung des Datenaustauschformats XJustiz - zusätzliches Merkmal "Auskunftssperre" - und vor dem Hintergrund, dass Änderungen an dieser Datenschnittstelle mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Monaten anzumelden sind, sollte eine Verlängerung der Übergangsfrist vorgesehen werden. Erst dann kann gewährleistet werden, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, um das Einsichtsrecht in der vorgesehenen Weise zu beschränken.



Drucksache 136/2/15

Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung



Drucksache 395/1/15

... e) Der Bundesrat fordert, im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens die Aufhebung der Tarifsperre des WissZeitVG zu ermöglichen.



Drucksache 136/15 (Beschluss)

Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung



Drucksache 136/15

Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung



Drucksache 136/1/15

Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-VeränderungssperrenVerordnung



Drucksache 355/1/15

... Nach der bisherigen Rechtslage ist gemäß § 83 Absatz 2 Satz 3 GBV der Abruf über das Online-Abrufverfahren durch eine Strafverfolgungsbehörde dem Eigentümer auf dessen Anforderung dann nicht mitzuteilen, wenn der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde. Mehrmalige Fristverlängerungen sind zulässig. Die Auskunftssperre wird in zwölf Ländern im Programm SolumWEB durch die Verwendung eines Codezeichens kenntlich gemacht und umgesetzt.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.