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"Sperre"
Drucksache 166/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... Die Vorschrift regelt ein Moratorium im Sinne einer befristeten Leistungssperre für künftiges Guthaben auf einem P-Konto; sie betrifft das Verhältnis von Drittschuldner und Gläubiger. Aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit wird die bisher in § 835 Absatz 4 ZPO enthaltene Regelung zur Überweisung von künftigem Guthaben, die ausschließlich das P-Konto betrifft, nunmehr in den das P-Konto betreffenden Abschnitt eingefügt.
Drucksache 437/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetz es (2. BMGÄndG)
... Der Kreis der zu unterrichtenden veranlassenden Stellen bei Abfragen zu mit einer Auskunftssperre belegten Datensätzen sollte um die Behörden der Steuerfahndung und die Gerichte erweitert werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 BMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 34 Absatz 5 Satz 1 BMG , Nummer 9a - neu - § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG
5. Zu Artikel 1a - neu - Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG
‚Artikel 1a Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 1b Änderung der Personalausweisverordnung
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 1b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG , Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG , Nummer 12 § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG , Artikel 3a - neu - § 34a Absatz 6 BMG , Artikel 4 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 3a Weitere Änderungen
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG , Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 GwG
8. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 34 Absatz 5 Satz 1 , Nummer 19 § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 BMG
9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG
10. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - § 44 Absatz 3 BMG , Nummer 17 § 49 Absatz 4, 5 BMG
11. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 1 BMG
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11:
Zu Artikel 2 Nummer 19a
13. Zu Artikel 2 Nummer 19a _- neu - § 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG
14. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 87/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Um den Schutz vor Gefährdungen durch Melderegisterauskünfte noch zusätzlich zum BMG-E zu erweitern, sieht die weitergehende Änderung vor, dass das Verfahren für die Eintragung einer Auskunftssperre erleichtert wird. Es wird eine erleichternde Glaubhaftmachung der Tatsachen, die eine Gefahr im Sinne des § 51 Absatz 1 BMG annehmen, eingefügt. Diese Glaubhaftmachung kann durch eine Strafanzeige oder eine Bescheinigung einer öffentlichen Stelle erbracht werden.
Drucksache 257/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
... b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "sind die Informationen unverzüglich zu sperren" durch die Wörter "ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken" ersetzt.
Drucksache 169/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... Durch die Anwendbarkeit des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, haben kleine inländische Videosharingplattformen offensichtlich rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden zu sperren oder entfernen. Dies geht über die Vorgaben der AVMD-Richtlinie hinaus, welche ein unverzügliches Handeln vorschreibt, um die notwendige Flexibilität im Einzelfall zu gewährleisten. Laut Gesetzesbegründung zum
Drucksache 442/2/20
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Nach dem Gesetzentwurf würde dagegen die gemäß der geltenden Regelung vorgesehene Anhörung der betroffenen Grundstücksinhaber, Gebietskörperschaften, Inhaber von Bergbauberechtigungen und zuständigen Bergbehörden zu den von der BASE zu erlassenden Bescheiden über Veränderungssperren bis zur Entscheidung über die oberirdisch zu erkundenden Standortregionen entfallen.
Drucksache 437/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetz es (2. BMGÄndG)
... Der Kreis der zu unterrichtenden veranlassenden Stellen bei Abfragen zu mit einer Auskunftssperre belegten Datensätzen sollte um die Behörden der Steuerfahndung und die Gerichte erweitert werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1, 2 BMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 34 Absatz 5 Satz 1 BMG , Nummer 9a - neu - § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG
4. Zu Artikel 1a - neu - Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG
‚Artikel 1a Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 1b Änderung der Personalausweisverordnung
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 1b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG , Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG , Nummer 12 § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG , Artikel 3a - neu - § 34a Absatz 6 BMG , Artikel 4 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 3a Weitere Änderungen
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG , Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 GwG
7. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - § 44 Absatz 3 BMG , Nummer 17 § 49 Absatz 4, 5 BMG
8. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 1 BMG
9. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG
10. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 164/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... (1) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu vernichten.
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Allerdings erscheint für die Patentanwaltskammer derzeit keine hinreichend klare Befugnis gegeben, die Eintragung von europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälten aus dem Vereinigten Königreich in dem Meldeverzeichnis nach § 15 Absatz 4 EuPAG am 1. Januar 2020 auch zu löschen. Denn derzeit erlaubt lediglich § 15 Absatz 4 Satz 3 Eu-PAG eine Berichtigung, wenn europäische Patentanwältinnen oder Patentanwälte Änderungen mitteilen, und § 15 Absatz 4 Satz 5 EuPAG eine Löschung, wenn die Meldung nicht nach einem Jahr wiederholt wird. Eine zeitnahe Korrektur des Meldeverzeichnisses ist jedoch erforderlich, damit bei den Nutzern des Meldeverzeichnisses nicht der unzutreffende Eindruck entsteht, dass die eingetragene Person noch als europäische Patentanwältin oder europäischer Patentanwalt tätig werden darf. Deshalb soll mit dem neuen § 15 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in der Entwurfsfassung (Eu-PAG-E) eine Befugnis der Patentanwaltskammer geschaffen werden, (ehemalige) europäische Patentanwältinnen und Patentanwälte, die ihren Status verloren haben, aus dem Meldeverzeichnis zu löschen. Über die Fälle eines Ausscheidens des Niederlassungsstaats aus der Europäischen Union hinaus erfasst die Regelung (wie § 4 Absatz 2 EuRAG) dann zukünftig auch Fälle, in denen der Patentanwaltskammer bekannt wird, dass (ehemalige) Patentanwältinnen und Patentanwälte in ihrem (früheren) Niederlassungsstaat ihre Zulassung verloren haben. Wie auch bei der Regelung in § 15 Absatz 4 Satz 5 EuPAG (vergleiche dazu Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 192) sind die Eintragungen zunächst zu sperren (so dass sie für die Nutzer des Verzeichnisses nicht mehr sichtbar ist, jedoch für die Patentanwaltskammer zum Beispiel im Fall einer unberechtigten Herausnahme noch zu Verfügung stehen) und nach einer angemessenen Zeit zu löschen.
Drucksache 339/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... "(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten."
Drucksache 74/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetz es an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
... "(1a) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen darf. Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF. Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. Die Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die Anlagebedingungen können abweichend von Satz 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.
Drucksache 87/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... es (BMG) soll es insbesondere Personen, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement, beispielsweise im kommunalpolitischen Bereich, in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten sind, erleichtert werden, eine Auskunftssperre zu erwirken.
Drucksache 169/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... Durch die Anwendbarkeit des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, haben kleine inländische Videosharingplattformen offensichtlich rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden zu sperren oder entfernen. Dies geht über die Vorgaben der AVMD-Richtlinie hinaus, welche ein unverzügliches Handeln vorschreibt, um die notwendige Flexibilität im Einzelfall zu gewährleisten. Laut Gesetzesbegründung zum
Drucksache 2/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... ) zugänglich gemacht worden sind, unterliegt nach § 76 Absatz 1 einer zusätzlichen Einschränkung. Diese Übermittlungssperre erschwert die Geltendmachung und Durchsetzung sowie die Abwehr von Erstattungs- oder Ersatzansprüchen, zu der eine Übermittlung von medizinischen Sozialdaten benötigt wird.
Drucksache 347/19
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetz es zur Förderung der Elektromobilität
... Jeder Mieter soll einen Anspruch darauf haben, dass der Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgeführt wird. Im Wohnungseigentumsrecht soll ein Anspruch jedes Wohnungseigentümers geschaffen werden, dass ihm durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der Einbau einer Ladestation ermöglicht wird. Dabei soll die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausführung der Maßnahme dem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen können. Ein Beschluss über die Ausführung bzw. Gestattung solcher baulicher Maßnahmen soll einer Veränderungssperre unterliegen. Die Bau- und Folgekosten für die Maßnahme soll der Bauwillige tragen. Der Wohnungseigentümer, der einer baulichen Veränderung nicht zustimmt, soll grundsätzlich weder Bau- noch Folgekosten tragen müssen, noch an Vorteilen partizipieren dürfen.
Drucksache 613/19
Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Entschließung des Bundesrates - Änderung des Bundesmeldegesetz es hier: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Eintragung von Auskunftssperren für Berufsgruppen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung in einer Gefährdungslage befinden sowie Privatpersonen, die durch ihr grundrechtskonformes Verhalten zur Zielscheibe gewaltbereiter Gruppen geworden sind
... es hier: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Eintragung von Auskunftssperren für Berufsgruppen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung in einer Gefährdungslage befinden sowie Privatpersonen, die durch ihr grundrechtskonformes Verhalten zur Zielscheibe gewaltbereiter Gruppen geworden sind
Drucksache 532/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Bei Zeugen, deren wahre Identität behördlich geheim gehalten werden soll - wie Verdeckten Ermittlern, nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, Vertrauenspersonen sowie verdeckt eingesetzten Personen der Nachrichtendienste - kann eine Vernehmung durch eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde gemäß § 110b Absatz 3
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 25 StPO
§ 25 Ablehnungszeitpunkt
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 463a Absatz 1a - neu - StPO
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 5 Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG
Drucksache 533/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... Gemäß § 7 Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde die Berichte über die dem Verantwortlichen zurechenbaren Brennstoff-Emissionen bis zum 31. Juli eines Jahres vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so hat die zuständige Behörde die Konten des jeweiligen Verantwortlichen für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu sperren. Bei einer Sperrung des Kontos ist es dem Verpflichteten weiterhin möglich, seine Abgabepflicht nach § 8 zu erfüllen. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Verantwortliche einen verifizierten Bericht vorgelegt hat, der den Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 2 genügt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt. Daneben bleibt zur Durchsetzung der Berichtspflicht das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht anwendbar.
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... 12. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, und 13. Auskunftssperren nach § 51 des
Drucksache 347/19 (Beschluss)
... Jeder Mieter soll einen Anspruch darauf haben, dass der Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgeführt wird. Im Wohnungseigentumsrecht soll ein Anspruch jedes Wohnungseigentümers geschaffen werden, dass ihm durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der Einbau einer Ladestation ermöglicht wird. Dabei soll die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausführung der Maßnahme dem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen können. Ein Beschluss über die Ausführung bzw. Gestattung solcher baulicher Maßnahmen soll einer Veränderungssperre unterliegen. Die Bau- und Folgekosten für die Maßnahme soll der Bauwillige tragen. Der Wohnungseigentümer, der einer baulichen Veränderung nicht zustimmt, soll grundsätzlich weder Bau- noch Folgekosten tragen müssen, noch an Vorteilen partizipieren dürfen.
Drucksache 491/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... - das System "Anlasssperre nach Kraftstoff-Betankung",
Drucksache 425/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein -
... Die Möglichkeit weitergehender Verpflichtungen der Betreiberinnen oder Betreiber eines Onlineportals ist zu prüfen, um im Bereich des Tierhandels über Onlineportale, der sich der behördlichen Kontrolle entzieht, Verstöße gegen Tierschutzrecht zu verhindern oder jedenfalls zu minimieren. Ziel ist es, dass ein Angebot eines Heimtieres oder Wirbeltieres wildlebender Arten gar nicht erst online veröffentlicht wird, wenn der Anbieter dem Onlineportal nicht bestimmte Dokumente zur Verfügung stellt, aus denen sich z.B. Alter und die Impfungen der Tiere ergeben. Besonders im Handel mit Welpen hat sich gezeigt, dass Tiere oftmals zu früh von den Muttertieren getrennt, kranke und ungeimpfte Tiere zusammengeführt und an unwissende Käuferinnen und Käufer abgegeben werden. Zusätzlich soll die Möglichkeit eines niedrigschwelligen Beschwerdemanagements in Betracht gezogen werden, damit Käuferinnen und Käufer nach dem Erwerb festgestellte Verstöße gegenüber dem Plattformbetreiber anzeigen können und der Betreiber ggf. Angebote von Anbietern sperren lassen kann.
Drucksache 425/19
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien
... 1. Betreiberinnen und Betreiber von Onlineportalen, auf denen mit Wirbeltieren gehandelt wird, verpflichtet werden, auch von nicht gewerblichen Anbietern von Wirbeltieren auf ihren Portalen eine AnbieterKennzeichnung/Registrierung einzufordern und Anbieter, die dieser Forderung nicht oder nicht vollständig nachkommen, zu sperren;
Drucksache 425/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien
... 1. Betreiberinnen und Betreiber von Onlineportalen, auf denen mit Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten gehandelt wird, verpflichtet werden, auch von nicht gewerblichen Anbietern von Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten auf ihren Portalen eine Anbieter-Kennzeichnung/Registrierung einzufordern und Anbieter, die dieser Forderung nicht oder nicht vollständig nachkommen, zu sperren;
Drucksache 11/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... "Dies gilt auch für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren und vorzeitige Baubeginnzulassungen." ‘
Drucksache 613/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Änderung des Bundesmeldegesetz es hier: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Eintragung von Auskunftssperren für Berufsgruppen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung in einer Gefährdungslage befinden sowie Privatpersonen, die durch ihr grundrechtskonformes Verhalten zur Zielscheibe gewaltbereiter Gruppen geworden sind - Antrag der Freien Hansestadt Bremen -
... es hier: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Eintragung von Auskunftssperren für Berufsgruppen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung in einer Gefährdungslage befinden sowie Privatpersonen, die durch ihr grundrechtskonformes Verhalten zur Zielscheibe gewaltbereiter Gruppen geworden sind - Antrag der Freien Hansestadt Bremen -
Drucksache 150/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... (3) Die Veränderungssperre ergeht als Allgemeinverfügung.
Drucksache 489/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... Für die Finanzämter ist die Kenntnis über inhaltliche Angaben der Steuergestaltungsmodelle für die Bearbeitung der betroffenen Steuerfälle notwendig. Liegen den Finanzämtern keine entsprechenden Informationen vor, wäre es ihnen nicht möglich einzuschätzen, welche notwendigen Schritte einzuleiten sind bzw. in welcher Form die betroffenen Steuererklärungen und Anträge zu bearbeiten sind (z.B. Anträge auf verbindliche Auskunft, Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Meldung zur Betriebsprüfung, Setzen von Erstattungssperren).
Drucksache 495/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV )
... "Die Sperren müssen eine Härte von mindestens 610 HV30 aufweisen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Unterabschnitt 2 Ersatzdokumentation
§ 17 Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation
§ 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
§ 19 Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform
§ 20 Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2015/2403 entsprechen
Artikel 2 Änderung der Beschussverordnung
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Abschnitt 4a Verfahren bei der Einzelprüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Abschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens
§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung
Artikel 3 Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden
§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen
Artikel 4 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Rechtsetzungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsetzungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu den Absätzen 7 und 8
Zu Nummer 6
Zu § 25a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25b
Zu § 25c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zur Aufhebung des Absatzes 3
Zur Aufhebung des Absatzes 4
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu § 21a
Zu § 21b
§ 21c Die Vorschrift regelt die Ausstellung der Deaktivierungsbescheinigung nach den Vorgaben des Anhangs III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 .
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 489/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... Für die Finanzämter ist die Kenntnis über inhaltliche Angaben der Steuergestaltungsmodelle für die Bearbeitung der betroffenen Steuerfälle notwendig. Liegen den Finanzämtern keine entsprechenden Informationen vor, wäre es ihnen nicht möglich einzuschätzen, welche notwendigen Schritte einzuleiten sind bzw. in welcher Form die betroffenen Steuererklärungen und Anträge zu bearbeiten sind (z.B. Anträge auf verbindliche Auskunft, Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Meldung zur Betriebsprüfung, Setzen von Erstattungssperren).
Drucksache 532/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Bei Zeugen, deren wahre Identität behördlich geheim gehalten werden soll - wie Verdeckten Ermittlern, nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, Vertrauenspersonen sowie verdeckt eingesetzten Personen der Nachrichtendienste - kann eine Vernehmung durch eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde gemäß § 110b Absatz 3 StPO bzw. analog § 96 StPO nicht nur zum Schutz vor Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit, sondern auch dann verweigert werden, wenn andernfalls die Möglichkeit der weiteren Verwendung dieser Person für verdeckte Einsätze gefährdet würde. Damit diese Personen weiterhin zur Wahrheitsfindung im Gerichtsverfahren, etwa im Zuge einer audiovisuellen Vernehmung unter optischer und akustischer Verfremdung, zur Verfügung stehen, wird klargestellt, dass das Verbot der Gesichtsverhüllung nach § 176 Absatz 2 Satz 1
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 25 StPO
§ 25 Ablehnungszeitpunkt
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 StPO
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 81e Absatz 1 Satz 1 StPO
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 81e Absatz 2 Satz 2 StPO
14. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 463a Absatz 1a - neu - StPO
15. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 5 Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG
16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*
Zu Artikel 9
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*
Zu Artikel 9
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... 12. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt, eine Anzeigebescheinigung nach § 37h ausgestellt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt, die Anzeigebescheinigung nach § 37h erstmals ausgestellt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, und 13. Auskunftssperren nach § 51 des
Drucksache 584/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... - Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder
Drucksache 349/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Löschen" durch die Wörter "Die Verarbeitung" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
§ 19 Ausgabestelle
§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle
§ 19b Antragsverfahren
§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes
§ 19d Antimanipulationsvorrichtung
§ 19e Unabhängiger Anbieter
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
V. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Nummer 2
Absatz 1
Absatz 2
Zu Nummer 3
Absatz 1
Absatz 2
Absätze 1 und 2
Absatz 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Drucksache 391/1/18
... b) Der Bundesrat erinnert an seine Forderung zur Einführung einer selektiven Drittanbietersperre (BR-Drucksache 436/16(B) -, Ziffer 3). Er schlägt vor, § 45d Absatz 3 TKG um den rechtsverbindlichen Anspruch Betroffener auf die Einrichtung einer selektiven Sperre für ausgewählte Anbieter oder Leistungen zu ergänzen. § 45d Absatz 3 TKG eröffnet Nutzern derzeit die Möglichkeit, kostenlos eine sogenannte Drittanbietersperre einzurichten. Abrechnungen von Drittanbietern werden so generell unterbunden, was jedoch dazu führt, dass diese bequeme Abrechnungsmöglichkeit auch für seriöse und nützliche Dienste, wie z.B. die mobile Buchung von Fahrkarten, nicht mehr zur Verfügung steht. Eine selektive, auf einzelne Anbieter oder Branchen beschränkte Sperre wird zwar derzeit von einigen Mobilfunkanbietern freiwillig angeboten, einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 35 Absatz 5a Satz 1 TKG
3. Zu § 45d TKG
4. Zur Verbreitung digitaler Radioempfangsgeräte
Drucksache 391/18 (Beschluss)
... b) Der Bundesrat erinnert an seine Forderung zur Einführung einer selektiven Drittanbietersperre (BR-Drucksache 436/16(B) -, Ziffer 3). Er schlägt vor, § 45d Absatz 3 TKG um den rechtsverbindlichen Anspruch Betroffener auf die Einrichtung einer selektiven Sperre für ausgewählte Anbieter oder Leistungen zu ergänzen. § 45d Absatz 3 TKG eröffnet Nutzern derzeit die Möglichkeit, kostenlos eine sogenannte Drittanbietersperre einzurichten. Abrechnungen von Drittanbietern werden so generell unterbunden, was jedoch dazu führt, dass diese bequeme Abrechnungsmöglichkeit auch für seriöse und nützliche Dienste, wie z.B. die mobile Buchung von Fahrkarten, nicht mehr zur Verfügung steht. Eine selektive, auf einzelne Anbieter oder Branchen beschränkte Sperre wird zwar derzeit von einigen Mobilfunkanbietern freiwillig angeboten, einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 35 Absatz 5a Satz 1 TKG
3. Zu § 45d TKG
4. Zur Verbreitung digitaler Radioempfangsgeräte
Drucksache 257/18
... Soweit die zuständige Behörde von ihrer Ermächtigung Gebrauch macht, Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete abzusperren (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (neue Nummer 18a)) würden unter Zugrundelegung z.B. der in der Tschechischen Republik im Falle der Feststellung der ASP bei einem Wildschwein durchgeführten Maßnahmen (Einzäunung eines etwa 40 qkm großen Kerngebietes) folgende Kosten anfallen: Länge des Zaunes (ohne Berücksichtigung von Unterbrechungen durch Straßen, Gewässer oder sonstige Hindernisse) etwa 22 km. Vor dem Hintergrund, dass 50 m Wildschutzzaun (73 cm hoch, 12 Pfähle) etwa 65 Euro kosten, würden sich die reinen Materialkosten auf 28.600 Euro belaufen. Für den Elektrobetrieb würden bei einer angenommenen viermaligen Unterbrechung des Zaunes noch Weidezaungeräte für je 179 Euro pro Gerät benötigt (= 716 Euro). Als Repellent eigenen sich auf Buttersäurebasis hergestellte Produkte, welche jeweils an den Pfählen tropfenweise (ca. 1 ml) anzubringen sind, so dass 500 ml für 500 Pfähle ausreichen würden (500 ml Gebinde können über den Internethandel für 29 Euro bezogen werden). Bei etwa 5.400 Pfählen über die Länge von 22 km würden insoweit etwa 11 Behältnisse a 500 ml benötigt (= 319 Euro). Unterstellt wird, dass der Zaun von Bediensteten des Kreises/der Gemeinde aufgestellt wird; unterstellt wird weiter, dass dafür zehn Personen für etwa 100 Stunden beschäftigt sind, so dass bei einem Stundensatz von 23,60 Euro Personalkosten in Höhe von 23.600 Euro anfallen. Im Ergebnis würden für die Errichtung des Elektrozaunes einmalig Kosten in Höhe von 53.235 Euro anfallen (28.600 Euro + 23.600 Euro + 716 Euro + 319 Euro). Das Repellent müsste regelmäßig, angenommen wird ein zeitliches Intervall von zwei Monaten, erneuert werden, sodass für die Pflege des Zaunes und Erneuerung des Repellent kontinuierlich weitere Kosten anfallen. Dabei wird unterstellt, dass der Wildschutzzaun entlang öffentlicher Fläche gezogen wird und insoweit Privatgrundstücke nicht tangiert werden.
Drucksache 430/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
... X (a. F.) als Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen definierte. Die Erhebung (§ 67 Absatz 5
1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG
4. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG
5. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR
6. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO
7. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG
8. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII
9. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X
10. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 229/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg)
... 15. Der Gesamtprozess der transnationalen Zusammenarbeit muss nach Auffassung des Bundesrates für Lösungen außerhalb makroregionaler Ansätze offengehalten werden. Er wendet sich in diesem Zusammenhang dezidiert gegen die Auflösung bewährter Programmräume, wie dem Programmraum "Mitteleuropa". Eine Auflösung würde für einige Regionen die Möglichkeit zur transnationalen Kooperation versperren bzw. aufgrund fehlender funktionaler Bezüge zu anderen Programmräumen erheblich einschränken.
Drucksache 391/18
... Absatz 5a schränkt die Rückwirkungssperre des § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 TKG nur ein, soweit Entgelte für Zugangsleistungen genehmigt werden. Im Hinblick auf Genehmigungen für Endkundenleistungen gilt Absatz 5a nicht. Dies führt zu einem stärkeren Schutz der Endkunden im Vergleich zu Wettbewerbern, die entgeltregulierte Vorleistungen in Anspruch nehmen. Die unterschiedliche Ausgestaltung ist gerechtfertigt, da Endnutzer nach § 3 Nummer 8 TKG weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen. Sie stehen also regelmäßig nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum regulierten Unternehmen, sondern in einem Kundenverhältnis, in dem der Nachfrager Leistungen für den eigenen Bedarf in Anspruch nimmt. Eine rückwirkende Anpassung der zu entrichtenden Entgelte ist diesen Nachfragern nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 5 zumutbar. In der Praxis unterliegen derzeit keine Endkundenentgelte der Genehmigungspflicht.
Drucksache 229/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg)
... 16. Der Gesamtprozess der transnationalen Zusammenarbeit muss nach Auffassung des Bundesrates für Lösungen außerhalb makroregionaler Ansätze offengehalten werden. Er wendet sich in diesem Zusammenhang dezidiert gegen die Auflösung bewährter Programmräume, wie dem Programmraum "Mitteleuropa". Eine Auflösung würde für einige Regionen die Möglichkeit zur transnationalen Kooperation versperren bzw. aufgrund fehlender funktionaler Bezüge zu anderen Programmräumen erheblich einschränken.
Drucksache 257/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheits-gesetzes und des Bundesjagdgesetz es
... "Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des
Zu Artikel 1
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - § 22
‚Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 22b Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Bewegungsjagden
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
4. Zu Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes
5. Zu Artikel 2a - neu - § 44 Satz 2 bis 4 - neu -, § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - neu -, Absatz 3, Absatz 4 - neu - EEG 2017
‚Artikel 2a Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können."
Drucksache 475/18
... "Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des
,Artikel 3 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Drucksache 614/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können."
Drucksache 206/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... Da nach § 9 alle bewohnten Anschriften zu übermitteln sind, einschließlich der Anschriften, an denen Personen gemeldet sind, für die eine Auskunftssperre eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk eingerichtet ist, sind auch hier die entsprechenden Datensätze zu übermitteln.
Drucksache 257/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheits-gesetzes und des Bundesjagdgesetz es
... "Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des
Zu Artikel 1
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 2 Nummer 2
‚Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 22b Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 2 Nummer 2
‚Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 22b Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Bewegungsjagden
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
5. Zu Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes
6. Zu Artikel 2a - neu - § 44 Satz 2 bis 4 - neu -, § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - neu -, Absatz 3, Absatz 4 - neu - EEG 2017
‚Artikel 2a Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Drucksache 556/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung
... - Absperren von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten durch z.B. Umzäunung (Nummer 10 Buchstabe b; § 14d Absatz 2b Nummer 2) mit einem Erfüllungsaufwand von rund 53.000 Euro,
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Daneben gibt es Konstellationen, in denen der unterversorgte Planungsbereich unmittelbar nur von ebenfalls schlecht versorgten Planungsbereichen umgeben ist, die selbst entweder unterversorgt oder drohend unterversorgt sind bzw. hinsichtlich ihres Versorgungsgrades und ihrer Versorgungsstruktur nur kurz vor entsprechenden Feststellungen stehen. Wenn dann in mittlerer Entfernung nur überversorgte Planungsbereiche vorhanden sind und andere regelversorgte Planungsbereiche wiederum nur in so weiter Entfernung, dass von ihrer Sperrung keine regionale Steuerungswirkung mehr zu erwarten wäre, müsste zwingend ein benachbarter, ebenfalls bereits unzureichend versorgter Planungsbereich gesperrt werden. Es scheint jedoch kaum vermittelbar, dort eine Versorgungsverbesserung durch Zulassungsbeschränkung auszuschließen, wenn dadurch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang auch dort eine Unterversorgung festgestellt werden müsste. Dies gilt umso mehr, wenn in dem zu sperrenden Planungsbereich bereits altersbedingte Tätigkeitsaufgaben niedergelassener Ärzte absehbar sind.
Drucksache 430/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
... X (a. F.) als Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen definierte. Die Erhebung (§ 67 Absatz 5
1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 BDSG
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2:
Zu Artikel 12 Nummer 7a
4. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:
Zu Artikel 12 Nummer 7a
5. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:
Zu Artikel 12 Nummer 7a
6. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 44a - neu - BDSG
§ 44a Anwendung der Vorschriften über das Wettbewerbsrecht
7. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG
9. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG
10. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR
11. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO
12. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG
13. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII
14. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X
15. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 352/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... Die Geflügelpest, auch Aviäre Influenza (AI) oder Geflügelgrippe genannt, ist besonders für Hühner und Puten eine hochansteckende Viruskrankheit. Die Geflügelpest richtet nicht nur bei den erkrankten Tieren selbst großen Schaden an. Verheerend sind auch die großen wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Handelssperren, Sperren um den Seuchenherd und schwerwiegenden Problemen im Absatz von Tieren und ihren Produkten auf dem Markt. Der letzte größere Ausbruch der Krankheit in den Jahren 2016/2017 hat gezeigt, dass die bisherige Geflügelpest-Verordnung der Nachbesserung bzw. Ergänzung bedarf.
Drucksache 126/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
... Zudem führt die vorgesehene Streichung der Verwendungsabsicht zu unbilligen Strafverschärfungen. Etwa würde sich der Fußballer, der nach dem Training in einer Polizeikontrolle Widerstand leistet, "nur" nach § 113 Absatz 1 StGB strafbar machen, während der Hockeyspieler, der seinen Schläger dabei hat, bereits das Regelbeispiel des § 113 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E verwirklichen würde, auch wenn der Hockeyschläger nicht zum Einsatz gelangt und auch nie gelangen sollte. Dadurch, dass die Schwelle des Widerstandes nach § 113 Absatz 1 StGB-E relativ schnell erreicht ist, etwa durch Sperren bei einer Festnahme, würde eine Strafbarkeit hier stark überdehnt und die erhöhte Sanktion erscheint nicht verhältnismäßig.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 114 Absatz 1, Absatz 2a - neu - StGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1 Nummer 3
Drucksache 315/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung der Betreiber sozialer Netzwerke, Kopien rechtswidriger Inhalte unverzüglich zu entfernen oder zu sperren, mit europäischem Recht vereinbar ist, und erforderlichenfalls Konkretisierungen vorzunehmen.
Drucksache 61/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... 12. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist, und 13. Auskunftssperren nach § 51 des
Drucksache 158/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... aaa) Das Wort "sperren" ist durch das Wort "blockieren" zu ersetzen.
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... Absatz 3 stellt klar, dass nach der Erteilung der Zugangsberechtigung der Postfachinhaber jederzeit berechtigt bleibt, die Zugangsberechtigungen zum besonderen elektronischen Behördenpostfach ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies folgt bereits aus dem Weisungsrecht des Dienstherrn. Zertifikat und Zertifikats-Passwort darf der Beamte oder Angestellte danach nicht mehr verwenden. Um weitere Zugriffe auszuschließen, sollte der Postfachinhaber grundsätzlich den Zugriff auf die EGVP-Software sperren.
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 39. Der Bundesrat bezweifelt, dass die Koppelung der Beendigung von berufsrechtlichen Sperren an die Erteilung der Restschuldbefreiung sachgerecht ist (Artikel 21 des Richtlinienvorschlags). Solche Berufsverbote dienen in der Regel einem besonderen Schutz des Geschäftsverkehrs vor unredlichen Personen und haben daneben auch einen Sanktionscharakter, der beispielsweise Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags anhält. Dieser doppelte Schutzzweck entfällt nicht ohne weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern kann darüber hinaus fortbestehen. Die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags enthaltene Abweichungsmöglichkeit bei unredlichem oder bösgläubigem Verhalten ist zu eng, da ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger bei Eingehen der Schulden oder bei deren Befriedigung vorausgesetzt wird. Hiervon wären beispielsweise die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und das nicht ordnungsgemäße Führen der Bücher nicht erfasst, so dass auf eine Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse abgestellt werden müsste. Unklar wäre außerdem die Behandlung von Sperren, die Personen im Vermögensverfall die Ausübung bestimmter Berufe verwehren (insbesondere Berufe, in denen einer Person Fremdgelder anvertraut werden, wie beispielsweise einem Rechtsanwalt). Im Ergebnis sind kaum Fälle denkbar, in denen eine berufsrechtliche Sperre nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein wird. Wegen des fraglichen Mehrwerts sollte Artikel 21 des Richtlinienvorschlags ganz entfallen.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 38. Der Bundesrat bezweifelt, dass die Koppelung der Beendigung von berufsrechtlichen Sperren an die Erteilung der Restschuldbefreiung sachgerecht ist (Artikel 21 des Richtlinienvorschlags). Solche Berufsverbote dienen in der Regel einem besonderen Schutz des Geschäftsverkehrs vor unredlichen Personen und haben daneben auch einen Sanktionscharakter, der beispielsweise Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags anhält. Dieser doppelte Schutzzweck entfällt nicht ohne weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern kann darüber hinaus fortbestehen. Die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags enthaltene Abweichungsmöglichkeit bei unredlichem oder bösgläubigem Verhalten ist zu eng, da ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger bei Eingehen der Schulden oder bei deren Befriedigung vorausgesetzt wird. Hiervon wären beispielsweise die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und das nicht ordnungsgemäße Führen der Bücher nicht erfasst, so dass auf eine Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse abgestellt werden müsste. Unklar wäre außerdem die Behandlung von Sperren, die Personen im Vermögensverfall die Ausübung bestimmter Berufe verwehren (insbesondere Berufe, in denen einer Person Fremdgelder anvertraut werden, wie beispielsweise einem Rechtsanwalt). Im Ergebnis sind kaum Fälle denkbar, in denen eine berufsrechtliche Sperre nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein wird. Wegen des fraglichen Mehrwerts sollte Artikel 21 des Richtlinienvorschlags ganz entfallen.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 276/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter klar geregelt. Darüber hinaus werden diese von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit. Schließlich wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen, obgleich dies auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleibt. Ebenso soll klar geregelt werden, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzelfall möglich sind, um die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 315/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... 1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Berichtspflicht
§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
§ 4 Bußgeldvorschriften
§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§ 6 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL
2. Dienstleistungsfreiheit
3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
§ 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger
- Wirksames Beschwerdemanagement
- Zustellungsbevollmächtigter
- Auskunftsanspruch
Verwaltung Bund
II.2. Weitere Kosten Länder
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
II.4 Evaluierung
III. Votum
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)
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