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"Sperre"


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0811/05B
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0615/05
0014/05
0359/05
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0561/05
0317/05
0092/1/05
0764/05
0268/04
0969/04
0952/04
0727/1/04
0798/04
0767/04
0720/04
0891/04
0727/04B
0238/04
0722/04
0458/04B
0682/04
0613/04
0441/04
0818/04
Drucksache 166/20

... Die Vorschrift regelt ein Moratorium im Sinne einer befristeten Leistungssperre für künftiges Guthaben auf einem P-Konto; sie betrifft das Verhältnis von Drittschuldner und Gläubiger. Aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit wird die bisher in § 835 Absatz 4 ZPO enthaltene Regelung zur Überweisung von künftigem Guthaben, die ausschließlich das P-Konto betrifft, nunmehr in den das P-Konto betreffenden Abschnitt eingefügt.



Drucksache 437/1/20

... Der Kreis der zu unterrichtenden veranlassenden Stellen bei Abfragen zu mit einer Auskunftssperre belegten Datensätzen sollte um die Behörden der Steuerfahndung und die Gerichte erweitert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 BMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 34 Absatz 5 Satz 1 BMG , Nummer 9a - neu - § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG

5. Zu Artikel 1a - neu - Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG

‚Artikel 1a Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 1b
Änderung der Personalausweisverordnung

Zu Artikel 1a

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 1b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG , Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG , Nummer 12 § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG , Artikel 3a - neu - § 34a Absatz 6 BMG , Artikel 4 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten

‚Artikel 3a Weitere Änderungen

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG , Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 GwG

8. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 34 Absatz 5 Satz 1 , Nummer 19 § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 BMG

9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG

10. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - § 44 Absatz 3 BMG , Nummer 17 § 49 Absatz 4, 5 BMG

11. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 1 BMG

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11:

Zu Artikel 2 Nummer 19a

13. Zu Artikel 2 Nummer 19a _- neu - § 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG

14. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 87/1/20

... Um den Schutz vor Gefährdungen durch Melderegisterauskünfte noch zusätzlich zum BMG-E zu erweitern, sieht die weitergehende Änderung vor, dass das Verfahren für die Eintragung einer Auskunftssperre erleichtert wird. Es wird eine erleichternde Glaubhaftmachung der Tatsachen, die eine Gefahr im Sinne des § 51 Absatz 1 BMG annehmen, eingefügt. Diese Glaubhaftmachung kann durch eine Strafanzeige oder eine Bescheinigung einer öffentlichen Stelle erbracht werden.



Drucksache 257/20

... b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "sind die Informationen unverzüglich zu sperren" durch die Wörter "ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken" ersetzt.



Drucksache 169/1/20

... Durch die Anwendbarkeit des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, haben kleine inländische Videosharingplattformen offensichtlich rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden zu sperren oder entfernen. Dies geht über die Vorgaben der AVMD-Richtlinie hinaus, welche ein unverzügliches Handeln vorschreibt, um die notwendige Flexibilität im Einzelfall zu gewährleisten. Laut Gesetzesbegründung zum



Drucksache 442/2/20

... Nach dem Gesetzentwurf würde dagegen die gemäß der geltenden Regelung vorgesehene Anhörung der betroffenen Grundstücksinhaber, Gebietskörperschaften, Inhaber von Bergbauberechtigungen und zuständigen Bergbehörden zu den von der BASE zu erlassenden Bescheiden über Veränderungssperren bis zur Entscheidung über die oberirdisch zu erkundenden Standortregionen entfallen.



Drucksache 437/20 (Beschluss)

... Der Kreis der zu unterrichtenden veranlassenden Stellen bei Abfragen zu mit einer Auskunftssperre belegten Datensätzen sollte um die Behörden der Steuerfahndung und die Gerichte erweitert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1, 2 BMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 34 Absatz 5 Satz 1 BMG , Nummer 9a - neu - § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG

4. Zu Artikel 1a - neu - Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG

‚Artikel 1a Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 1b
Änderung der Personalausweisverordnung

Zu Artikel 1a

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 1b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG , Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG , Nummer 12 § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG , Artikel 3a - neu - § 34a Absatz 6 BMG , Artikel 4 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten

‚Artikel 3a Weitere Änderungen

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG , Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 GwG

7. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - § 44 Absatz 3 BMG , Nummer 17 § 49 Absatz 4, 5 BMG

8. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 1 BMG

9. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG

10. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 164/20

... (1) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu vernichten.



Drucksache 196/20

... Allerdings erscheint für die Patentanwaltskammer derzeit keine hinreichend klare Befugnis gegeben, die Eintragung von europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälten aus dem Vereinigten Königreich in dem Meldeverzeichnis nach § 15 Absatz 4 EuPAG am 1. Januar 2020 auch zu löschen. Denn derzeit erlaubt lediglich § 15 Absatz 4 Satz 3 Eu-PAG eine Berichtigung, wenn europäische Patentanwältinnen oder Patentanwälte Änderungen mitteilen, und § 15 Absatz 4 Satz 5 EuPAG eine Löschung, wenn die Meldung nicht nach einem Jahr wiederholt wird. Eine zeitnahe Korrektur des Meldeverzeichnisses ist jedoch erforderlich, damit bei den Nutzern des Meldeverzeichnisses nicht der unzutreffende Eindruck entsteht, dass die eingetragene Person noch als europäische Patentanwältin oder europäischer Patentanwalt tätig werden darf. Deshalb soll mit dem neuen § 15 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in der Entwurfsfassung (Eu-PAG-E) eine Befugnis der Patentanwaltskammer geschaffen werden, (ehemalige) europäische Patentanwältinnen und Patentanwälte, die ihren Status verloren haben, aus dem Meldeverzeichnis zu löschen. Über die Fälle eines Ausscheidens des Niederlassungsstaats aus der Europäischen Union hinaus erfasst die Regelung (wie § 4 Absatz 2 EuRAG) dann zukünftig auch Fälle, in denen der Patentanwaltskammer bekannt wird, dass (ehemalige) Patentanwältinnen und Patentanwälte in ihrem (früheren) Niederlassungsstaat ihre Zulassung verloren haben. Wie auch bei der Regelung in § 15 Absatz 4 Satz 5 EuPAG (vergleiche dazu Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 192) sind die Eintragungen zunächst zu sperren (so dass sie für die Nutzer des Verzeichnisses nicht mehr sichtbar ist, jedoch für die Patentanwaltskammer zum Beispiel im Fall einer unberechtigten Herausnahme noch zu Verfügung stehen) und nach einer angemessenen Zeit zu löschen.



Drucksache 339/20

... "(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten."



Drucksache 74/20

... "(1a) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen darf. Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF. Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. Die Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die Anlagebedingungen können abweichend von Satz 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.



Drucksache 87/20

... es (BMG) soll es insbesondere Personen, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement, beispielsweise im kommunalpolitischen Bereich, in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten sind, erleichtert werden, eine Auskunftssperre zu erwirken.



Drucksache 169/20 (Beschluss)

... Durch die Anwendbarkeit des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, haben kleine inländische Videosharingplattformen offensichtlich rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden zu sperren oder entfernen. Dies geht über die Vorgaben der AVMD-Richtlinie hinaus, welche ein unverzügliches Handeln vorschreibt, um die notwendige Flexibilität im Einzelfall zu gewährleisten. Laut Gesetzesbegründung zum



Drucksache 2/20

... ) zugänglich gemacht worden sind, unterliegt nach § 76 Absatz 1 einer zusätzlichen Einschränkung. Diese Übermittlungssperre erschwert die Geltendmachung und Durchsetzung sowie die Abwehr von Erstattungs- oder Ersatzansprüchen, zu der eine Übermittlung von medizinischen Sozialdaten benötigt wird.



Drucksache 347/19

... Jeder Mieter soll einen Anspruch darauf haben, dass der Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgeführt wird. Im Wohnungseigentumsrecht soll ein Anspruch jedes Wohnungseigentümers geschaffen werden, dass ihm durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der Einbau einer Ladestation ermöglicht wird. Dabei soll die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausführung der Maßnahme dem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen können. Ein Beschluss über die Ausführung bzw. Gestattung solcher baulicher Maßnahmen soll einer Veränderungssperre unterliegen. Die Bau- und Folgekosten für die Maßnahme soll der Bauwillige tragen. Der Wohnungseigentümer, der einer baulichen Veränderung nicht zustimmt, soll grundsätzlich weder Bau- noch Folgekosten tragen müssen, noch an Vorteilen partizipieren dürfen.



Drucksache 613/19

... es hier: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Eintragung von Auskunftssperren für Berufsgruppen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung in einer Gefährdungslage befinden sowie Privatpersonen, die durch ihr grundrechtskonformes Verhalten zur Zielscheibe gewaltbereiter Gruppen geworden sind



Drucksache 532/19 (Beschluss)

... Bei Zeugen, deren wahre Identität behördlich geheim gehalten werden soll - wie Verdeckten Ermittlern, nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, Vertrauenspersonen sowie verdeckt eingesetzten Personen der Nachrichtendienste - kann eine Vernehmung durch eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde gemäß § 110b Absatz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 25 StPO

§ 25
Ablehnungszeitpunkt

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 463a Absatz 1a - neu - StPO

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 5 Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG


 
 
 


Drucksache 533/19

... Gemäß § 7 Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde die Berichte über die dem Verantwortlichen zurechenbaren Brennstoff-Emissionen bis zum 31. Juli eines Jahres vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so hat die zuständige Behörde die Konten des jeweiligen Verantwortlichen für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu sperren. Bei einer Sperrung des Kontos ist es dem Verpflichteten weiterhin möglich, seine Abgabepflicht nach § 8 zu erfüllen. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Verantwortliche einen verifizierten Bericht vorgelegt hat, der den Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 2 genügt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt. Daneben bleibt zur Durchsetzung der Berichtspflicht das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht anwendbar.



Drucksache 363/1/19

... 12. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, und 13. Auskunftssperren nach § 51 des



Drucksache 347/19 (Beschluss)

... Jeder Mieter soll einen Anspruch darauf haben, dass der Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgeführt wird. Im Wohnungseigentumsrecht soll ein Anspruch jedes Wohnungseigentümers geschaffen werden, dass ihm durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der Einbau einer Ladestation ermöglicht wird. Dabei soll die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausführung der Maßnahme dem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen können. Ein Beschluss über die Ausführung bzw. Gestattung solcher baulicher Maßnahmen soll einer Veränderungssperre unterliegen. Die Bau- und Folgekosten für die Maßnahme soll der Bauwillige tragen. Der Wohnungseigentümer, der einer baulichen Veränderung nicht zustimmt, soll grundsätzlich weder Bau- noch Folgekosten tragen müssen, noch an Vorteilen partizipieren dürfen.



Drucksache 491/19

... - das System "Anlasssperre nach Kraftstoff-Betankung",



Drucksache 425/1/19

... Die Möglichkeit weitergehender Verpflichtungen der Betreiberinnen oder Betreiber eines Onlineportals ist zu prüfen, um im Bereich des Tierhandels über Onlineportale, der sich der behördlichen Kontrolle entzieht, Verstöße gegen Tierschutzrecht zu verhindern oder jedenfalls zu minimieren. Ziel ist es, dass ein Angebot eines Heimtieres oder Wirbeltieres wildlebender Arten gar nicht erst online veröffentlicht wird, wenn der Anbieter dem Onlineportal nicht bestimmte Dokumente zur Verfügung stellt, aus denen sich z.B. Alter und die Impfungen der Tiere ergeben. Besonders im Handel mit Welpen hat sich gezeigt, dass Tiere oftmals zu früh von den Muttertieren getrennt, kranke und ungeimpfte Tiere zusammengeführt und an unwissende Käuferinnen und Käufer abgegeben werden. Zusätzlich soll die Möglichkeit eines niedrigschwelligen Beschwerdemanagements in Betracht gezogen werden, damit Käuferinnen und Käufer nach dem Erwerb festgestellte Verstöße gegenüber dem Plattformbetreiber anzeigen können und der Betreiber ggf. Angebote von Anbietern sperren lassen kann.



Drucksache 425/19

... 1. Betreiberinnen und Betreiber von Onlineportalen, auf denen mit Wirbeltieren gehandelt wird, verpflichtet werden, auch von nicht gewerblichen Anbietern von Wirbeltieren auf ihren Portalen eine AnbieterKennzeichnung/Registrierung einzufordern und Anbieter, die dieser Forderung nicht oder nicht vollständig nachkommen, zu sperren;



Drucksache 425/19 (Beschluss)

... 1. Betreiberinnen und Betreiber von Onlineportalen, auf denen mit Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten gehandelt wird, verpflichtet werden, auch von nicht gewerblichen Anbietern von Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten auf ihren Portalen eine Anbieter-Kennzeichnung/Registrierung einzufordern und Anbieter, die dieser Forderung nicht oder nicht vollständig nachkommen, zu sperren;



Drucksache 11/19 (Beschluss)

... "Dies gilt auch für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren und vorzeitige Baubeginnzulassungen." ‘



Drucksache 613/1/19

... es hier: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Eintragung von Auskunftssperren für Berufsgruppen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung in einer Gefährdungslage befinden sowie Privatpersonen, die durch ihr grundrechtskonformes Verhalten zur Zielscheibe gewaltbereiter Gruppen geworden sind - Antrag der Freien Hansestadt Bremen -



Drucksache 150/19

... (3) Die Veränderungssperre ergeht als Allgemeinverfügung.



Drucksache 489/19 (Beschluss)

... Für die Finanzämter ist die Kenntnis über inhaltliche Angaben der Steuergestaltungsmodelle für die Bearbeitung der betroffenen Steuerfälle notwendig. Liegen den Finanzämtern keine entsprechenden Informationen vor, wäre es ihnen nicht möglich einzuschätzen, welche notwendigen Schritte einzuleiten sind bzw. in welcher Form die betroffenen Steuererklärungen und Anträge zu bearbeiten sind (z.B. Anträge auf verbindliche Auskunft, Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Meldung zur Betriebsprüfung, Setzen von Erstattungssperren).



Drucksache 495/19

... "Die Sperren müssen eine Härte von mindestens 610 HV30 aufweisen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Abschnitt 7a
Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen

Unterabschnitt 2
Ersatzdokumentation

§ 17
Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation

§ 17a
Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation

§ 18
Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form

§ 19
Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform

§ 20
Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form

§ 21
Kennzeichnung von Schusswaffen

Abschnitt 7a
Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen

§ 25a
Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 25b
Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen

§ 25c
Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2015/2403 entsprechen

Artikel 2
Änderung der Beschussverordnung

Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.

§ 11
Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.

Abschnitt 4a
Verfahren bei der Einzelprüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.

§ 11
Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.

Abschnitt 4a
Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 21a
Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen

§ 21b
Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens

§ 21c
Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung

Artikel 3
Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung

§ 2a
Datenübermittlung an die Waffenbehörden

§ 6
Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen

Artikel 4
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen

Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Rechtsetzungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsetzungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu den Absätzen 7 und 8

Zu Nummer 6

Zu § 25a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 25b

Zu § 25c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zur Aufhebung des Absatzes 3

Zur Aufhebung des Absatzes 4

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu § 21a

Zu § 21b

§ 21c
Die Vorschrift regelt die Ausstellung der Deaktivierungsbescheinigung nach den Vorgaben des Anhangs III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 .

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 489/1/19

... Für die Finanzämter ist die Kenntnis über inhaltliche Angaben der Steuergestaltungsmodelle für die Bearbeitung der betroffenen Steuerfälle notwendig. Liegen den Finanzämtern keine entsprechenden Informationen vor, wäre es ihnen nicht möglich einzuschätzen, welche notwendigen Schritte einzuleiten sind bzw. in welcher Form die betroffenen Steuererklärungen und Anträge zu bearbeiten sind (z.B. Anträge auf verbindliche Auskunft, Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Meldung zur Betriebsprüfung, Setzen von Erstattungssperren).



Drucksache 532/1/19

... Bei Zeugen, deren wahre Identität behördlich geheim gehalten werden soll - wie Verdeckten Ermittlern, nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, Vertrauenspersonen sowie verdeckt eingesetzten Personen der Nachrichtendienste - kann eine Vernehmung durch eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde gemäß § 110b Absatz 3 StPO bzw. analog § 96 StPO nicht nur zum Schutz vor Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit, sondern auch dann verweigert werden, wenn andernfalls die Möglichkeit der weiteren Verwendung dieser Person für verdeckte Einsätze gefährdet würde. Damit diese Personen weiterhin zur Wahrheitsfindung im Gerichtsverfahren, etwa im Zuge einer audiovisuellen Vernehmung unter optischer und akustischer Verfremdung, zur Verfügung stehen, wird klargestellt, dass das Verbot der Gesichtsverhüllung nach § 176 Absatz 2 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/1/19




Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 25 StPO

§ 25
Ablehnungszeitpunkt

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 StPO

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 81e Absatz 1 Satz 1 StPO

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 81e Absatz 2 Satz 2 StPO

14. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 463a Absatz 1a - neu - StPO

15. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 5 Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG

16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 5

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*

Zu Artikel 9

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*

Zu Artikel 9

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 363/19 (Beschluss)

... 12. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt, eine Anzeigebescheinigung nach § 37h ausgestellt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt, die Anzeigebescheinigung nach § 37h erstmals ausgestellt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, und 13. Auskunftssperren nach § 51 des



Drucksache 584/19

... - Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder



Drucksache 349/18

... c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Löschen" durch die Wörter "Die Verarbeitung" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

§ 19
Ausgabestelle

§ 19a
Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle

§ 19b
Antragsverfahren

§ 19c
Deaktivierung von Identifikationscodes

§ 19d
Antimanipulationsvorrichtung

§ 19e
Unabhängiger Anbieter

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

V. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Nummer 2

Absatz 1

Absatz 2

Zu Nummer 3

Absatz 1

Absatz 2

Absätze 1 und 2

Absatz 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 391/1/18

... b) Der Bundesrat erinnert an seine Forderung zur Einführung einer selektiven Drittanbietersperre (BR-Drucksache 436/16(B) -, Ziffer 3). Er schlägt vor, § 45d Absatz 3 TKG um den rechtsverbindlichen Anspruch Betroffener auf die Einrichtung einer selektiven Sperre für ausgewählte Anbieter oder Leistungen zu ergänzen. § 45d Absatz 3 TKG eröffnet Nutzern derzeit die Möglichkeit, kostenlos eine sogenannte Drittanbietersperre einzurichten. Abrechnungen von Drittanbietern werden so generell unterbunden, was jedoch dazu führt, dass diese bequeme Abrechnungsmöglichkeit auch für seriöse und nützliche Dienste, wie z.B. die mobile Buchung von Fahrkarten, nicht mehr zur Verfügung steht. Eine selektive, auf einzelne Anbieter oder Branchen beschränkte Sperre wird zwar derzeit von einigen Mobilfunkanbietern freiwillig angeboten, einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 391/1/18




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 35 Absatz 5a Satz 1 TKG

3. Zu § 45d TKG

4. Zur Verbreitung digitaler Radioempfangsgeräte


 
 
 


Drucksache 391/18 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat erinnert an seine Forderung zur Einführung einer selektiven Drittanbietersperre (BR-Drucksache 436/16(B) -, Ziffer 3). Er schlägt vor, § 45d Absatz 3 TKG um den rechtsverbindlichen Anspruch Betroffener auf die Einrichtung einer selektiven Sperre für ausgewählte Anbieter oder Leistungen zu ergänzen. § 45d Absatz 3 TKG eröffnet Nutzern derzeit die Möglichkeit, kostenlos eine sogenannte Drittanbietersperre einzurichten. Abrechnungen von Drittanbietern werden so generell unterbunden, was jedoch dazu führt, dass diese bequeme Abrechnungsmöglichkeit auch für seriöse und nützliche Dienste, wie z.B. die mobile Buchung von Fahrkarten, nicht mehr zur Verfügung steht. Eine selektive, auf einzelne Anbieter oder Branchen beschränkte Sperre wird zwar derzeit von einigen Mobilfunkanbietern freiwillig angeboten, einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 391/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 35 Absatz 5a Satz 1 TKG

3. Zu § 45d TKG

4. Zur Verbreitung digitaler Radioempfangsgeräte


 
 
 


Drucksache 257/18

... Soweit die zuständige Behörde von ihrer Ermächtigung Gebrauch macht, Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete abzusperren (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (neue Nummer 18a)) würden unter Zugrundelegung z.B. der in der Tschechischen Republik im Falle der Feststellung der ASP bei einem Wildschwein durchgeführten Maßnahmen (Einzäunung eines etwa 40 qkm großen Kerngebietes) folgende Kosten anfallen: Länge des Zaunes (ohne Berücksichtigung von Unterbrechungen durch Straßen, Gewässer oder sonstige Hindernisse) etwa 22 km. Vor dem Hintergrund, dass 50 m Wildschutzzaun (73 cm hoch, 12 Pfähle) etwa 65 Euro kosten, würden sich die reinen Materialkosten auf 28.600 Euro belaufen. Für den Elektrobetrieb würden bei einer angenommenen viermaligen Unterbrechung des Zaunes noch Weidezaungeräte für je 179 Euro pro Gerät benötigt (= 716 Euro). Als Repellent eigenen sich auf Buttersäurebasis hergestellte Produkte, welche jeweils an den Pfählen tropfenweise (ca. 1 ml) anzubringen sind, so dass 500 ml für 500 Pfähle ausreichen würden (500 ml Gebinde können über den Internethandel für 29 Euro bezogen werden). Bei etwa 5.400 Pfählen über die Länge von 22 km würden insoweit etwa 11 Behältnisse a 500 ml benötigt (= 319 Euro). Unterstellt wird, dass der Zaun von Bediensteten des Kreises/der Gemeinde aufgestellt wird; unterstellt wird weiter, dass dafür zehn Personen für etwa 100 Stunden beschäftigt sind, so dass bei einem Stundensatz von 23,60 Euro Personalkosten in Höhe von 23.600 Euro anfallen. Im Ergebnis würden für die Errichtung des Elektrozaunes einmalig Kosten in Höhe von 53.235 Euro anfallen (28.600 Euro + 23.600 Euro + 716 Euro + 319 Euro). Das Repellent müsste regelmäßig, angenommen wird ein zeitliches Intervall von zwei Monaten, erneuert werden, sodass für die Pflege des Zaunes und Erneuerung des Repellent kontinuierlich weitere Kosten anfallen. Dabei wird unterstellt, dass der Wildschutzzaun entlang öffentlicher Fläche gezogen wird und insoweit Privatgrundstücke nicht tangiert werden.



Drucksache 430/18 (Beschluss)

... X (a. F.) als Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen definierte. Die Erhebung (§ 67 Absatz 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG

4. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG

5. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR

6. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO

7. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG

8. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII

9. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X

10. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 229/18 (Beschluss)

... 15. Der Gesamtprozess der transnationalen Zusammenarbeit muss nach Auffassung des Bundesrates für Lösungen außerhalb makroregionaler Ansätze offengehalten werden. Er wendet sich in diesem Zusammenhang dezidiert gegen die Auflösung bewährter Programmräume, wie dem Programmraum "Mitteleuropa". Eine Auflösung würde für einige Regionen die Möglichkeit zur transnationalen Kooperation versperren bzw. aufgrund fehlender funktionaler Bezüge zu anderen Programmräumen erheblich einschränken.



Drucksache 391/18

... Absatz 5a schränkt die Rückwirkungssperre des § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 TKG nur ein, soweit Entgelte für Zugangsleistungen genehmigt werden. Im Hinblick auf Genehmigungen für Endkundenleistungen gilt Absatz 5a nicht. Dies führt zu einem stärkeren Schutz der Endkunden im Vergleich zu Wettbewerbern, die entgeltregulierte Vorleistungen in Anspruch nehmen. Die unterschiedliche Ausgestaltung ist gerechtfertigt, da Endnutzer nach § 3 Nummer 8 TKG weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen. Sie stehen also regelmäßig nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum regulierten Unternehmen, sondern in einem Kundenverhältnis, in dem der Nachfrager Leistungen für den eigenen Bedarf in Anspruch nimmt. Eine rückwirkende Anpassung der zu entrichtenden Entgelte ist diesen Nachfragern nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 5 zumutbar. In der Praxis unterliegen derzeit keine Endkundenentgelte der Genehmigungspflicht.



Drucksache 229/1/18

... 16. Der Gesamtprozess der transnationalen Zusammenarbeit muss nach Auffassung des Bundesrates für Lösungen außerhalb makroregionaler Ansätze offengehalten werden. Er wendet sich in diesem Zusammenhang dezidiert gegen die Auflösung bewährter Programmräume, wie dem Programmraum "Mitteleuropa". Eine Auflösung würde für einige Regionen die Möglichkeit zur transnationalen Kooperation versperren bzw. aufgrund fehlender funktionaler Bezüge zu anderen Programmräumen erheblich einschränken.



Drucksache 257/18 (Beschluss)

... "Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/18 (Beschluss)




Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - § 22

‚Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 22b
Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Bewegungsjagden

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

4. Zu Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes

5. Zu Artikel 2a - neu - § 44 Satz 2 bis 4 - neu -, § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - neu -, Absatz 3, Absatz 4 - neu - EEG 2017

‚Artikel 2a Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 563/18

... Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können."



Drucksache 475/18

... "Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 475/18




,Artikel 3 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 614/18

... Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können."



Drucksache 206/18

... Da nach § 9 alle bewohnten Anschriften zu übermitteln sind, einschließlich der Anschriften, an denen Personen gemeldet sind, für die eine Auskunftssperre eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk eingerichtet ist, sind auch hier die entsprechenden Datensätze zu übermitteln.



Drucksache 257/1/18

... "Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/1/18




Zu Artikel 1

3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 2 Nummer 2

‚Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 22b
Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 2 Nummer 2

‚Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 22b
Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Bewegungsjagden

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

5. Zu Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes

6. Zu Artikel 2a - neu - § 44 Satz 2 bis 4 - neu -, § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - neu -, Absatz 3, Absatz 4 - neu - EEG 2017

‚Artikel 2a Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 556/18

... - Absperren von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten durch z.B. Umzäunung (Nummer 10 Buchstabe b; § 14d Absatz 2b Nummer 2) mit einem Erfüllungsaufwand von rund 53.000 Euro,



Drucksache 504/1/18

... Daneben gibt es Konstellationen, in denen der unterversorgte Planungsbereich unmittelbar nur von ebenfalls schlecht versorgten Planungsbereichen umgeben ist, die selbst entweder unterversorgt oder drohend unterversorgt sind bzw. hinsichtlich ihres Versorgungsgrades und ihrer Versorgungsstruktur nur kurz vor entsprechenden Feststellungen stehen. Wenn dann in mittlerer Entfernung nur überversorgte Planungsbereiche vorhanden sind und andere regelversorgte Planungsbereiche wiederum nur in so weiter Entfernung, dass von ihrer Sperrung keine regionale Steuerungswirkung mehr zu erwarten wäre, müsste zwingend ein benachbarter, ebenfalls bereits unzureichend versorgter Planungsbereich gesperrt werden. Es scheint jedoch kaum vermittelbar, dort eine Versorgungsverbesserung durch Zulassungsbeschränkung auszuschließen, wenn dadurch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang auch dort eine Unterversorgung festgestellt werden müsste. Dies gilt umso mehr, wenn in dem zu sperrenden Planungsbereich bereits altersbedingte Tätigkeitsaufgaben niedergelassener Ärzte absehbar sind.



Drucksache 430/1/18

... X (a. F.) als Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen definierte. Die Erhebung (§ 67 Absatz 5

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Drucksache 430/1/18




1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 BDSG

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

4. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

5. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

6. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 44a - neu - BDSG

§ 44a
Anwendung der Vorschriften über das Wettbewerbsrecht

7. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

8. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG

9. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG

10. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR

11. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO

12. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG

13. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII

14. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X

15. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 352/18

... Die Geflügelpest, auch Aviäre Influenza (AI) oder Geflügelgrippe genannt, ist besonders für Hühner und Puten eine hochansteckende Viruskrankheit. Die Geflügelpest richtet nicht nur bei den erkrankten Tieren selbst großen Schaden an. Verheerend sind auch die großen wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Handelssperren, Sperren um den Seuchenherd und schwerwiegenden Problemen im Absatz von Tieren und ihren Produkten auf dem Markt. Der letzte größere Ausbruch der Krankheit in den Jahren 2016/2017 hat gezeigt, dass die bisherige Geflügelpest-Verordnung der Nachbesserung bzw. Ergänzung bedarf.

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Drucksache 352/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

§ 13
Aufstallung.

§ 14
Weitere Anordnungen.

§ 14a
Abgabe im Reisegewerbe

§ 50
Schutzmaßregeln für weitere Bestände

§ 55
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

§ 56
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3 Evaluation

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Nummer 12

Nummer 13

Nummer 14

Nummer 15

Nummer 16

Nummer 17

Nummer 18

Nummer 19

Nummer 20

Nummer 21

Nummer 22

Nummer 23

Nummer 24

Nummer 25

Nummer 26

Nummer 27

Nummer 28

Nummer 29

Nummer 30

Nummer 31

Nummer 32

Nummer 33

Nummer n

Nummer 39

Nummer 40

Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4221, BMEL: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

II.2. Weitere Kosten der Wirtschaft Gebühren

II.3. Umsetzung von EU-Recht

II.4. Evaluierung

II.5. KMU Test

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 126/1/17

... Zudem führt die vorgesehene Streichung der Verwendungsabsicht zu unbilligen Strafverschärfungen. Etwa würde sich der Fußballer, der nach dem Training in einer Polizeikontrolle Widerstand leistet, "nur" nach § 113 Absatz 1 StGB strafbar machen, während der Hockeyspieler, der seinen Schläger dabei hat, bereits das Regelbeispiel des § 113 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E verwirklichen würde, auch wenn der Hockeyschläger nicht zum Einsatz gelangt und auch nie gelangen sollte. Dadurch, dass die Schwelle des Widerstandes nach § 113 Absatz 1 StGB-E relativ schnell erreicht ist, etwa durch Sperren bei einer Festnahme, würde eine Strafbarkeit hier stark überdehnt und die erhöhte Sanktion erscheint nicht verhältnismäßig.

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Drucksache 126/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 114 Absatz 1, Absatz 2a - neu - StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 315/1/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung der Betreiber sozialer Netzwerke, Kopien rechtswidriger Inhalte unverzüglich zu entfernen oder zu sperren, mit europäischem Recht vereinbar ist, und erforderlichenfalls Konkretisierungen vorzunehmen.



Drucksache 61/1/17

... 12. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist, und 13. Auskunftssperren nach § 51 des



Drucksache 158/17 (Beschluss)

... aaa) Das Wort "sperren" ist durch das Wort "blockieren" zu ersetzen.



Drucksache 645/17

... Absatz 3 stellt klar, dass nach der Erteilung der Zugangsberechtigung der Postfachinhaber jederzeit berechtigt bleibt, die Zugangsberechtigungen zum besonderen elektronischen Behördenpostfach ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies folgt bereits aus dem Weisungsrecht des Dienstherrn. Zertifikat und Zertifikats-Passwort darf der Beamte oder Angestellte danach nicht mehr verwenden. Um weitere Zugriffe auszuschließen, sollte der Postfachinhaber grundsätzlich den Zugriff auf die EGVP-Software sperren.



Drucksache 1/1/17

... 39. Der Bundesrat bezweifelt, dass die Koppelung der Beendigung von berufsrechtlichen Sperren an die Erteilung der Restschuldbefreiung sachgerecht ist (Artikel 21 des Richtlinienvorschlags). Solche Berufsverbote dienen in der Regel einem besonderen Schutz des Geschäftsverkehrs vor unredlichen Personen und haben daneben auch einen Sanktionscharakter, der beispielsweise Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags anhält. Dieser doppelte Schutzzweck entfällt nicht ohne weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern kann darüber hinaus fortbestehen. Die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags enthaltene Abweichungsmöglichkeit bei unredlichem oder bösgläubigem Verhalten ist zu eng, da ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger bei Eingehen der Schulden oder bei deren Befriedigung vorausgesetzt wird. Hiervon wären beispielsweise die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und das nicht ordnungsgemäße Führen der Bücher nicht erfasst, so dass auf eine Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse abgestellt werden müsste. Unklar wäre außerdem die Behandlung von Sperren, die Personen im Vermögensverfall die Ausübung bestimmter Berufe verwehren (insbesondere Berufe, in denen einer Person Fremdgelder anvertraut werden, wie beispielsweise einem Rechtsanwalt). Im Ergebnis sind kaum Fälle denkbar, in denen eine berufsrechtliche Sperre nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein wird. Wegen des fraglichen Mehrwerts sollte Artikel 21 des Richtlinienvorschlags ganz entfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 38. Der Bundesrat bezweifelt, dass die Koppelung der Beendigung von berufsrechtlichen Sperren an die Erteilung der Restschuldbefreiung sachgerecht ist (Artikel 21 des Richtlinienvorschlags). Solche Berufsverbote dienen in der Regel einem besonderen Schutz des Geschäftsverkehrs vor unredlichen Personen und haben daneben auch einen Sanktionscharakter, der beispielsweise Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags anhält. Dieser doppelte Schutzzweck entfällt nicht ohne weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern kann darüber hinaus fortbestehen. Die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags enthaltene Abweichungsmöglichkeit bei unredlichem oder bösgläubigem Verhalten ist zu eng, da ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger bei Eingehen der Schulden oder bei deren Befriedigung vorausgesetzt wird. Hiervon wären beispielsweise die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und das nicht ordnungsgemäße Führen der Bücher nicht erfasst, so dass auf eine Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse abgestellt werden müsste. Unklar wäre außerdem die Behandlung von Sperren, die Personen im Vermögensverfall die Ausübung bestimmter Berufe verwehren (insbesondere Berufe, in denen einer Person Fremdgelder anvertraut werden, wie beispielsweise einem Rechtsanwalt). Im Ergebnis sind kaum Fälle denkbar, in denen eine berufsrechtliche Sperre nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein wird. Wegen des fraglichen Mehrwerts sollte Artikel 21 des Richtlinienvorschlags ganz entfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 276/17

... der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter klar geregelt. Darüber hinaus werden diese von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit. Schließlich wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen, obgleich dies auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleibt. Ebenso soll klar geregelt werden, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzelfall möglich sind, um die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern.

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Drucksache 276/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 315/17

... 1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.