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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sparkassen- und Genossenschaftswesen"


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Drucksache 45/14 (Beschluss)

... 15. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag ausdrücklich die wichtige Rolle anerkennt, die die Sparkassen und Genossenschaften für die Finanzierung der lokalen und regionalen Wirtschaft spielen (Ziffer 3.3.4.6. der Begründung). Allerdings sieht er hier erheblichen Nachbesserungsbedarf, da der Verordnungsvorschlag den bewährten Verbundstrukturen im Sparkassen- und Genossenschaftswesen in mehreren Punkten nicht ausreichend Rechnung trägt:

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Drucksache 45/14 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 3

Zu den Artikeln 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu den Artikeln 6

Zu Artikel 8

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 21

Zum Anwendungszeitpunkt

2 Weiteres

Redaktioneller Änderungsbedarf


 
 
 


Drucksache 801/1/11

... Auch diese Vorgaben nebst der insoweit vorgeschlagenen Befreiungsmöglichkeit gehen weit über das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel hinaus und berücksichtigen die in Deutschland bestehenden und bewährten Gegebenheiten der Abschlussprüfung im Sparkassen- und Genossenschaftswesen nicht. Danach ist den Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden gesetzlich ein dauerhaftes Mandat zur Prüfung ihrer Mitgliederinstitute in Kombination mit einer direkten staatlichen Beaufsichtigung dieser Prüfungseinrichtungen zugewiesen. Sie nehmen ihre Prüfungstätigkeit kraft gesetzlicher Zuweisung und hoheitlich als öffentlich-rechtlichen Auftrag wahr. Dabei haben sie nicht nur das Recht zur Prüfung, sondern auch die Pflicht zur Prüfung. Diese gesetzlichen Vorgaben stellen eine sehr hohe Prüfungsqualität sicher. Sowohl die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände als auch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig und eigenverantwortlich. Sie sind weisungsunabhängig in Bezug auf die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfungen. Auf Grund der gesetzlichen Zuweisung eines dauerhaften Prüfungsmandats an diese Einrichtungen sind - etwa bei einem nachteiligen Prüfungsergebnis - ein Auswechseln des Abschlussprüfers durch die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers zur Erzielung des gewünschten Prüfungsergebnisses sowie ein die Prüfung möglicherweise beeinflussendes Wiederbestellungsinteresse des Abschlussprüfers ausgeschlossen. Dem aus dem Dauermandat eventuell entstehenden Risiko von Prüfungsroutine wird wirksam durch einen regelmäßigen Wechsel des Prüfungsteams und des für die Prüfung verantwortlichen Wirtschaftsprüfers entgegengewirkt (interne Rotation). Indem das Dauermandat im Fortgang keine Einarbeitungszeit mehr erfordert und zu einem sehr hohen Wissensstand über die Situation der zu prüfenden Unternehmung führt, fördert es eher die Qualität der Prüfung. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die unter staatlicher Beaufsichtigung stehenden Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und genossenschaftlichen Prüfungsverbände mit Dauermandat weisungsunabhängige und eigenverantwortlich arbeitende Prüfungseinrichtungen sind, die sich in Deutschland bereits über einen langen Zeitraum hinweg bewährt haben.



Drucksache 800/2/11

... Der Verordnungsvorschlag der Kommission sieht zur Schaffung und Stärkung des Binnenmarktes für Prüfungsleistungen umfangreiche Bestimmungen zum Wechsel des Abschlussprüfers und zur Ausschreibung des Prüfungsmandats vor. Die Laufzeit des Prüfungsmandats soll eine Dauer von maximal sechs Jahren grundsätzlich nicht überschreiten dürfen, so dass die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nach dieser Zeit extern rotieren müssen. Der Vergabe des Prüfungsmandats soll ein ordnungsgemäßes und insbesondere transparentes Ausschreibungsverfahren vorausgehen. Nach Auffassung des Bundesrates gehen diese Vorgaben weit über das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel hinaus. Sie berücksichtigen die in Deutschland bestehenden und bewährten Gegebenheiten der Abschlussprüfung im Sparkassen- und Genossenschaftswesen nicht, wonach den Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden gesetzlich ein dauerhaftes Mandat zur Prüfung ihrer Mitgliederinstitute in Kombination mit einer direkten staatlichen Beaufsichtigung dieser Prüfungseinrichtungen zugewiesen ist. Diese Einrichtungen nehmen ihre Prüfungstätigkeit kraft gesetzlicher Zuweisung und hoheitlich als öffentlichrechtlichen Auftrag wahr. Dabei haben sie nicht nur das Recht zur Prüfung, sondern auch die Pflicht zur Prüfung. Bereits durch diese gesetzlichen Vorgaben wird eine sehr hohe Prüfungsqualität sichergestellt. Außerdem sind sowohl die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände als auch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig und eigenverantwortlich. Sie sind weisungsunabhängig in Bezug auf die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfungen. Auf Grund der gesetzlichen Zuweisung eines dauerhaften Prüfungsmandats an diese Einrichtungen, sind - etwa bei einem nachteiligen Prüfungsergebnis - ein Auswechseln des Abschlussprüfers durch die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers zur Erzielung des gewünschten Prüfungsergebnisses sowie ein die Prüfung möglicherweise beeinflussendes Wiederbestellungsinteresse des Abschlussprüfers ausgeschlossen. Dem aus dem Dauermandat eventuell entstehenden Risiko von Prüfungsroutine wird wirksam durch einen regelmäßigen Wechsel des Prüfungsteams und des für die Prüfung verantwortlichen Wirtschaftsprüfers entgegengewirkt (interne Rotation). Indem das Dauermandat im Fortgang keine Einarbeitungszeit mehr erfordert und zu einem sehr hohen Wissensstand über die Situation der zu prüfenden Unternehmung führt, fördert es nach Auffassung des Bundesrates die Qualität der Prüfungen.

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Drucksache 800/2/11




Zu BR-Drucksachen 800/11 und 801/11

Zur BR-Drucksache 800/11

Zur BR-Drucksache 801/11


 
 
 


Drucksache 665/1/04

... Der Abschlussprüferaufsichtskommission als mittelbarer Staatsverwaltung des Bundes sollten keine Aufgaben zugewiesen werden, die im Sparkassen- und Genossenschaftswesen Aufsichtskompetenzen der Länder berühren würden.

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Drucksache 665/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d § 57a Abs. 6 Satz 3a - neu - WPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - § 57h Abs. 1 Satz 1, Satz 4 - neu - WPO , Artikel 2 Buchstabe b § 63g Abs. 3 GenG

3. Zu Artikel 2 Buchstabe a § 63g Abs. 2 GenG


 
 
 


Drucksache 665/04 (Beschluss)

... Der Abschlussprüferaufsichtskommission als mittelbarer Staatsverwaltung des Bundes sollten keine Aufgaben zugewiesen werden, die im Sparkassen- und Genossenschaftswesen Aufsichtskompetenzen der Länder berühren würden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 665/04 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d § 57a Abs. 6 Satz 3a - neu - WPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - § 57h Abs. 1 Satz 1, Satz 4 - neu - WPO , Artikel 2 Buchstabe b § 63g Abs. 3 GenG

3. Zu Artikel 2 Buchstabe a § 63g Abs. 2 GenG


 
 
 


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