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"Sparkasse"
Drucksache 681/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... (KWG) wird einheitlich für alle Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans die Verjährungsfrist wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten auf zehn Jahre verlängert. Das Organverhältnis und die sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten sind jedoch Teil des Organisationsrechts, welches bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbanken in die Regelungszuständigkeit der Länder fällt.
1. Zu Artikel 2 Nummer 16a § 52a Absatz 1 Satz 2 - neu - KWG
2. Zu Artikel 3 § 2 nach Satz 2 RStruktFG
3. Zu Artikel 3 § 2 a.E. RStruktFG
Zu Artikel 3
7. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 7 RStruktFG
8. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 7 RStruktFG
9. Zu Artikel 3 RStruktFG
13. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 8 Nummer 1a -neu- RStruktFG
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
Drucksache 584/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
... Bestimmte Berufsqualifikationen sollten der erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, etwa der Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken oder Finanzdienstleistungen, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, oder der Abschluss als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt einer Bank- oder Sparkassenakademie, für den Nachweis der Sachkunde nach § 34d Absatz 1 grundsätzlich wohl auch der Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -kauffrau.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3 2.
3 3.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 31 WpHG und Artikel 5 Nummer 2 § 5a WpDVerOV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 31 WpHG und Artikel 5 Nummer 2 § 5a WpDVerOV
6. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2a Absatz 1 Nummer 7 WpHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 WpHG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 12 - neu - WpHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 31 Absatz 3 Satz 4 WpHG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a WpHG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 3 1 d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 -neu-, Satz 3 -neu-, Satz 4 -neu-, Absatz 4 WpHG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Nummer 2a - neu - WpHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d WpHG
17. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 77 Absatz 3 InvG
18. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a § 79 Absatz 1 Satz 10 und 11 InvG
19. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 80c InvG
20. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b § 80c Absatz 4 InvG
21. Zu Artikel 3 Nummer 1 0a - neu - § 127 Absatz 5 InvG *
22. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 145 Absatz 4 InvG
23. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 8 - neu -, § 10 Absatz 1 Satz 1 BörsG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
24. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2,* Absatz 2 WpDVerOV
25. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 und 6 - neu - WpDVerOV
Drucksache 781/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht)
... 55. erachtet es als unverzichtbar, dass die Europäische Union bei der Definition neuer Vorschriften die Risiken für die Vielfalt der Architektur ihres Finanzsektors berücksichtigt, und ist der Ansicht, dass die europäische Wirtschaft eines soliden Netzwerks von regionalen und lokalen Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken bedarf, und erkennt an, dass die einzelnen Banken über Fachwissen und Kernkompetenzen in unterschiedlichen Bereichen verfügen; stellt fest, dass sich die Pluralität in der Finanzkrise bewährt und zur Stabilität beigetragen hat, und dass Einheitlichkeit zu Systemschwächen führen kann;
2 Ursachen
2 Wirkungen
2 Reaktion
Nationale Konjunkturpläne
Die Zukunft – ein auf Mehrwert beruhendes Europa
Finanzregulierung und Aufsicht
EU -Ordnungspolitik
Wirtschafts - und Währungsunion
2 Steuerpolitik
2 Binnenmarkt
2 Steuerwesen
Regionaler, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
EU 2020
2 Innovation
2 Beschäftigung
Schaffung neuer Arbeitsplätze durch die Förderung von KMU
2 Entwicklung
2 Weltordnungspolitik
2 Fazit
Drucksache 834/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 KOM (2010) 775 endg.
... Darüber hinaus laufen bereits seit einiger Zeit Gespräche mit dem Bankensektor über das Geschäftsmodell für SEPA-Lastschriften. Diese Gespräche konzentrierten sich auf die Frage der multilateralen Interbankenentgelte8 und führten zur Verabschiedung von Übergangsbestimmungen für multilaterale Interbankenentgelte in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009. Da die Industrie sich aber noch nicht auf ein langfristiges Geschäftsmodell für Lastschriften festgelegt hatte, wurde der Meinungsaustausch fortgesetzt. Um den Banken eine Richtschnur an die Hand zu geben, veröffentlichten die Kommission und die EZB im März 2009 eine gemeinsame Erklärung, der im November 2009 eine Arbeitsdokument der Kommission folgte9. Im Dezember 2009 fand eine öffentliche Konsultation zu diesem Dokument statt. Ferner übermittelten die Dienststellen der Kommission im Dezember 2009- Januar 2010 einen Fragebogen an ausgewählte Banken. Der Schwerpunkt lag auf der Frage der doppelten Kosten, die einzelnen Anbietern entstehen, wenn Zahlungssysteme und - prozesse (Zahlungsplattformen) parallel für bestehende nationale Zahlungen und neue unionsweite SEPA-Zahlungen betrieben werden. Befragt wurden neunzehn der größten Banken bzw. Bankengruppen in Europa, die eine repräsentative Auswahl von Geschäftsbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken aus neun Ländern boten. Ein ähnlicher Fragebogen wurde an die Zahlungsverarbeiter und Zahlungsdienstnutzer (größtenteils Unternehmen) geschickt, wobei jedoch nicht genügend Antworten eingingen, um eine Analyse zu ermöglichen.
Drucksache 437/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) KOM (2010) 368 endg.; Ratsdok. 12386/10
... 4. Der Bundesrat erinnert daran, dass er am 19. Dezember 2008 insbesondere die Berücksichtigung der in Deutschland neben der Einlagensicherung bestehenden Institutssicherung der Genossenschaftsbanken und Sparkassen bei der Harmonisierung des Einlagenschutzes gefordert hat (BR-Drucksache 778/08(B) Ziffer 6). Er steht daher dem Richtlinienvorschlag in mehreren Punkten kritisch gegenüber, da die in Deutschland auf dem Gebiet der Einlagensicherung bestehenden Vorgaben nicht in angemessenem Umfang berücksichtigt werden und die vorgesehenen Regelungen für die Einleger im Ergebnis eine Absenkung des bislang bestehenden Schutzniveaus bedeuten:
Drucksache 270/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG )
... es erfüllen muss. Dies gilt für Sparkassen im Sinn des Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
§ 253 Zugangs- und Folgebewertung
§ 254 Bildung von Bewertungseinheiten
§ 255 Bewertungsmaßstäbe.
§ 256a Währungsumrechnung
§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
§ 274 Latente Steuern
§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
§ 289a Erklärung zur Unternehmensführung
§ 306 Latente Steuern
§ 308a Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
§ 319b Netzwerk
§ 324 Prüfungsausschuss
§ 340h Währungsumrechnung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
4. Folgender Neunundzwanzigster Abschnitt wird angefügt:
Neunundzwanzigster Abschnitt
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes
§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 7 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 9 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
§ 4 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 10 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 63h Sonderuntersuchungen
§ 64 Staatsaufsicht
§ 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 11 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Artikel 12 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
§ 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
§ 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a
Artikel 13 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 14 Änderungen des FGG-Reformgesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 277/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
... Privatbankiers, Volksbanken und Sparkassen, die die Masse der rund 2.200 deutschen Kreditinstitute ausmachen, sind aufgrund ihrer Größe in der Regel nicht systemrelevant. Mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel der Bankenaufsicht (§ 6 Absatz 2 KWG) stünde daher erheblichem Verwaltungsaufwand der BaFin in diesen Fällen kein nennenswerter Nutzen gegenüber. Die bestehenden Anforderungen und Befugnisse gegenüber Geschäftsleitern (insbesondere § 36 Absatz 1 KWG) waren hier in der Vergangenheit stets ausreichend, um die bankenaufsichtliche Zielsetzung zu erreichen. Anforderungen und Befugnisse gegenüber dem Aufsichtsorgan oder dessen Mitgliedern wären demgegenüber – ungeachtet der Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für landesrechtlich geregelte öffentlichrechtliche Kreditinstitute – ein unverhältnismäßiger gesetzgeberischer Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer und Mitglieder sowie in die Selbstverwaltungsrechte der Träger.
Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 10 KWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 Satz 1 bis 3 KWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 36 KWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 und 4 - neu - KWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 7a VAG
Drucksache 442/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
... - Die Modelle dürfen nicht einseitig auf die Bedürfnisse der Privatbanken ausgerichtet werden, da sich in der Bankenkrise einmal mehr das deutsche 3-Säulen-Modell als Stabilitätsanker bewahrt hat. Wer jedoch gerade auch Sparkassen schützen will, muss sich aktiv an einer Lösung fur Landesbanken beteiligen.
Artikel 1a Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 634/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
... 1a.Gehört zu den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft ein Land, ist eine gesamtschuldnerische Haftung nicht zu begründen; die Pflicht zur Übernahme von Verlusten entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote nach Nummer 1 Satz 1 bleibt unberührt. Für einen Verbund von Sparkassen oder eine Beteiligungsgesellschaft, an der Sparkassen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, (Verbund) als Anteilsinhaber oder Mitglied muss vorgesehen werden, dass von diesem zu tragende Verluste der Abwicklungsanstalt jeweils zunächst aus dem an ihn auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 (Stufe 1), sodann, sofern der Betrag nicht ausreicht, unmittelbar durch den Verbund ausgeglichen werden (Stufe 2). Der kumulierte Gesamtumfang der von dem Verbund zu tragenden Verluste ist auf den von der Anstalt festzusetzenden Betrag begrenzt, den der Verbund am 30. Juni 2008 auf Grund der Gewährträgerhaftung zu tragen hatte. Sofern Leistungen des Verbundes aus Stufe 1 und 2 nicht ausreichen, um die von ihm entsprechend der Beteiligungsquote zu tragenden Verluste zu decken, wird der Differenzbetrag jeweils durch die Anstalt vorfinanziert und in den Folgejahren durch den auf den Verbund auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 refinanziert.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
§ 6d Frist für Antragstellung
§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a
§ 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a
§ 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt
§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
Artikel 2 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 3 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 415/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer europäischen Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung (2008/2122(INI))
... I. in der Erwägung, dass eine Reihe von Anbietern, wie etwa informelle Finanzdienstleister (zugelassene Kreditvergabe von Privaten an Private), mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen (wie etwa Kreditgenossenschaften), nichtstaatliche Organisationen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparvereine, Finanzinstitute zur Förderung der lokalen Entwicklung, Garantiebanken und -fonds, Sparkassen sowie Genossenschafts- und Geschäftsbanken Kleinstkredite gewähren oder den Zugang zu Finanzierungen erleichtern können, und dass eine Zusammenarbeit dieser Anbieter von Nutzen sein könnte;
Anlage zur Entschliessung Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags / der verlangten Vorschläge
Drucksache 160/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG )
... Absatz 2 Satz 2 legt fest, dass eine Enteignung von Unternehmensanteilen und Anteilen an Tochterunternehmen nicht in Betracht kommt bei Landesbanken, Sparkassen und anderen öffentlichrechtlichen Kreditinstituten, an denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Absatz 2 Sätze 3 und 4 ermöglichen die Umsetzung einer Enteignung in Fällen, in denen das Unternehmen in Rechtsform einer Kommanditgesellschaft organisiert ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS
§ 1 Anwendungsbereich
§ 7 Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung
§ 7a Bedingtes Kapital
§ 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung
§ 7c Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen
§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen
§ 12 Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote
§ 18 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage
§ 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung
Artikel 3 Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz - RettungsG)
§ 1 Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität
§ 2 Enteignungsakt
§ 3 Verfahren
§ 4 Entschädigung
§ 5 Rechtsschutz
§ 6 Befristung und Reprivatisierung
§ 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 8 Verordnungsermächtigung
§ 9 Verkündung von Rechtsverordnungen
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 7a
Zu § 7b
Zu § 7c
Zu § 7d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 18
Zu § 19
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 868: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz)
Drucksache 277/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
... Privatbankiers, Volksbanken und Sparkassen, die die Masse der rund 2.200 deutschen Kreditinstitute ausmachen, sind aufgrund ihrer Größe in der Regel nicht systemrelevant. Mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel der Bankenaufsicht (§ 6 Absatz 2 KWG) stünde daher erheblichem Verwaltungsaufwand der BaFin in diesen Fällen kein nennenswerter Nutzen gegenüber. Die bestehenden Anforderungen und Befugnisse gegenüber Geschäftsleitern (insbesondere § 36 Absatz 1 KWG) waren hier in der Vergangenheit stets ausreichend, um die bankenaufsichtliche Zielsetzung zu erreichen. Anforderungen und Befugnisse gegenüber dem Aufsichtsorgan oder dessen Mitgliedern wären demgegenüber – ungeachtet der Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für landesrechtlich geregelte öffentlichrechtliche Kreditinstitute – ein unverhältnismäßiger gesetzgeberischer Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer und Mitglieder sowie in die Selbstverwaltungsrechte der Träger.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 10 KWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 Satz 1 bis 3 KWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 36 Absatz 3 und 4 - neu - KWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 45 Absatz 1 Satz 1
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 7a VAG
Drucksache 442/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
... - Die Modelle dürfen nicht einseitig auf die Bedürfnisse der Privatbanken ausgerichtet werden, da sich in der Bankenkrise einmal mehr das deutsche 3-Säulen-Modell als Stabilitätsanker bewährt hat. Wer jedoch gerade auch Sparkassen schützen will, muss sich aktiv an einer Lösung für Landesbanken beteiligen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 §§ 6a und 6b FMStFG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 §§ 6a, 6b und 6c FMStFG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 5 Nummer 2 FMStFG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 5 Nummer 4 FMStFG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 5 Nummer 5 FMStFG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 6 FMStFG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a FMStFG
9. Zu Artikel 1a - neu - §§ 1, 4, 6 und 14 UStG
Artikel 1a Anderung des Umsatzsteuergesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 344/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG )
... "Dies gilt für Sparkassen im Sinne des Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffentlichrechtliche Kreditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht."
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1 HGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 2 HGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB , Nr. 10 § 253 Abs. 3 HGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB
7. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 2 HGB
8. Zu Artikel 1 Nr. 10 §§ 253 und 254 HGB
9. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB
10. Zu Artikel 1 Nr. 25 § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB
11. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 285 HGB
12. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB
13. Zu Artikel 1 Nr. 70 § 340h HGB
14. Zu Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe b § 340k Abs. 5 Satz 2 - neu - HGB
15. Zu Artikel 1 Nr. 77 § 341k Abs. 4 Satz 2 - neu - HGB
16. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 66 EGHGB
17. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 5 Abs. 1 EStG
18. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b1 - neu - § 5 Abs. 1b - neu - EStG Nr. 3 Buchstabe a § 52 Abs. 12e EStG
19. Zu Artikel 3 Nr. 2a - neu - § 6a EStG
20. Zu Artikel 10 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Drucksache 152/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
... (1) Ein Immobiliardarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag, bei dem die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge oder deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
Drucksache 239/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG )
... b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bei Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen mit einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende, zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bei Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen mit einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des
Drucksache 778/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist KOM (2008) 661 endg.; Ratsdok. 14317/08
... 15. Eine grundlegende Problematik des Vorschlags der Kommission besteht in der augenscheinlich nicht vorgenommenen Differenzierung zwischen den in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Einlagensicherungssystemen, d. h. konkret fehlende Berücksichtigung der bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen neben der Einlagensicherung bestehenden Institutssicherung. Vielmehr hat die Kommission, um v. a. den Verbraucher- und Anlegerinteressen entgegenzukommen, in ihrem Richtlinienänderungsvorschlag eine "
2 Allgemeines
Rückwirkende Geltung der neuen Entschädigungsgrenzen zum 15. Oktober 2008
Anhebung des Entschädigungsanspruchs auf 100 000 € zum 31. Dezember 2009
2 Auszahlungsfristen
Differenzierte Darstellung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Einlagen- und Institutssicherungssysteme
Drucksache 778/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist KOM (2008) 661 endg.; Ratsdok. 14317/08
... 6. Eine grundlegende Problematik des Vorschlags der Kommission besteht in der augenscheinlich nicht vorgenommenen Differenzierung zwischen den in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Einlagensicherungssystemen, d. h. konkret fehlende Berücksichtigung der bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen neben der Einlagensicherung bestehenden Institutssicherung. Vielmehr hat die Kommission, um v. a. den Verbraucher- und Anlegerinteressen entgegenzukommen, in ihrem Richtlinienänderungsvorschlag eine "
2 Allgemeines
Anhebung des Entschädigungsanspruchs auf 100 000 € zum 31. Dezember 2009
2 Auszahlungsfristen
Differenzierte Darstellung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Einlagen- und Institutssicherungssysteme
Drucksache 968/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009)
Sparkasse
Artikel 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 – WoGVwV 2009)
2 Abkürzungsverzeichnis
Begründung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 787: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes – WoGVwV 2009
Drucksache 152/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
... (1) Ein Immobiliardarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag, bei dem die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
Drucksache 547/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
... Das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) verpflichtet die Bausparkassen, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das Sparjahr die für die Überprüfung des Anspruchs auf Wohnungsbauprämie erforderlichen Daten an die Zentralstelle der Länder zu übermitteln. Nach dem bisherigen Verfahren erfolgte dabei die Datenübermittlung an die Zentralstelle der Länder auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetbandkassette).
Drucksache 745/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement KOM (2008) 602 endg.; Ratsdok. 13713/08
... Interbankenkredite stellen ein erhebliches Risiko dar, da Banken durchaus auch dann bankrott gehen können, wenn sie der Aufsicht unterliegen. Der Zusammenbruch eines Instituts kann weitere Institute zu Fall bringen, was letztlich eine Systemkrise auslösen kann. Aus diesem Grund erfordern Großkredite unter Banken ein sehr vorsichtiges Management. Da ein traumatischer Verlust aus einem Kredit an ein Institut ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die aktuelle, aus einem komplizierten Mix aus Risikogewichten und Laufzeitendifferenzierung bestehende Regelung nicht vorsichtig genug angelegt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission nach einer Analyse der Kosten und Nutzen verschiedener denkbarer Regulierungsansätze zur Ansicht gelangt, dass vieles dafür spricht, Interbankenkredite unabhängig von ihrer Laufzeit wie alle anderen Kredite zu behandeln. Spezifischen Besorgnissen begegnet die Kommission, indem sie alternativ eine Obergrenze von 150 Mio. EUR sowie Ausnahmeregelungen für in Netzen tätige Banken, unter bestimmten Voraussetzungen für Sparkassen und für bestimmte Arten von Forderungen in Zusammenhang mit Clearing- und Abrechnungsgeschäften vorschlägt.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
2. Anhörung von interessierten Kreisen
2.1 Großkredite unter Banken
2.2 Kapitalanforderungen bei Verbriefung
2.3 Aufsichtskollegien
2.4 Fachkenntnisse/Gutachten
3. Folgenabschätzung
3.1 Großkredite
3.2 Hybride Finanzinstrumente
3.3 Herkunfts-/Aufnahmestaataufsicht und Krisenmanagement
3.4 Ausnahmen von bestimmten Aufsichtsanforderungen für Banknetze
3.5 Behandlung von Organismen für gemeinsame Anlagen OGA im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes IRB-Ansatzes
3.6 Eigenkapitalanforderungen und Risikomanagement bei Verbriefungspositionen
4. Rechtliche Aspekte
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. Einzelerläuterung zum Vorschlag
6.1 Hybridkapital Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.1 Differenzierung zwischen den Bestandteilen des Kernkapitals der Banken und hybriden Finanzinstrumenten, die als ursprüngliche Eigenmittel angerechnet werden können Artikel 57 Buchstaben a und ca der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.2. Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit Artikel 63a der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.3. Quantitative Anrechnungsbeschränkungen Artikel 66 der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.4. Übergangsbestimmungen Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.5. Vorschriften zur Offenlegung Anhang XII Teil 2 Nummer 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG
6.2. Großkredite
6.2.1. Begriffsbestimmungen Artikel 4 Nummer 45 und Artikel 106 der Richtlinie 2006/48/EG
6.2.2. Vereinfachung der Großkreditvorschriften Kapitel 2 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/48/EG
6.2.3. Interbankenkredite Artikel 111 der Richtlinie 2006/48/EG
6.2.4. Ausnahmeregelung für bestimmte Wertpapierfirmen Artikel 28 der Richtlinie 2006/49/EG
6.3. Aufsichtsregelungen
6.3.1. Informationsaustausch und Zusammenarbeit – Artikel 40, 42a, 42 b, 49 und 50 der Richtlinie 2006/48
6.3.2. Aufsichtskollegien – Artikel 42a, 129 und 131a neu der Richtlinie 2006/48
6.4. Technische Änderungen
6.4.1. Ausnahmeregelungen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.2. Eigenmittelanforderungen für Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen Artikel 87 der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.3. Verbriefung neuer Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.4. Gegenparteiausfallrisiko Anhang III und Artikel 150 der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.5. Liquiditätsrisiko Anhänge V und XI der Richtlinie 2006/48/EG
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
Artikel 42a
Artikel 42b
Artikel 63a
Artikel 107
Artikel 110
Artikel 115
Abschnitt 7 Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken
Artikel 122a
Artikel 131a
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2006/49/EG
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 547/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
... Das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) verpflichtet die Bausparkassen, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das Sparjahr die für die Überprüfung des Anspruchs auf Wohnungsbauprämie erforderlichen Daten an die Zentralstelle der Länder zu übermitteln. Nach dem bisherigen Verfahren erfolgte dabei die Datenübermittlung an die Zentralstelle der Länder auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern (Magnetbandkassette).
Drucksache 438/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG )
... c) Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung;
Drucksache 344/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG )
... Dies gilt für Sparkassen im Sinne des Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1 HGB ,
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1 HGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 2 HGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB , Nr. 10 § 253 Abs. 3 HGB
7. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB
8. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB
9. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 2 HGB
10. Zu Artikel 1 Nr. 10 §§ 253 und 254 HGB
11. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB
12. Zu Artikel 1 Nr. 25 § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB
13. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 285 HGB
14. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB
15. Zu Artikel 1 Nr. 70 § 340h HGB
16. Zu Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe b § 340k Abs. 5 Satz 2 - neu - HGB
17. Zu Artikel 1 Nr. 77 § 341k Abs. 4 Satz 2 - neu - HGB
18. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 66 EGHGB
19. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 65 und 66 EGHGB
20. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 5 Abs. 1 EStG
21. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b1 - neu - § 5 Abs. 1b - neu - EStG Nr. 3 Buchstabe a § 52 Abs. 12e EStG
22. Zu Artikel 3 Nr. 2a - neu - § 6a Abs. 3 EStG Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG
23. Zu Artikel 10 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Drucksache 207/07 (Beschluss)
... a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
1. Zu § 2 Abs. 1
2. Zu § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1und 3
3. Zu § 4 Abs. 1
Zu den einzelnen Regelungen:
4. Zu § 5 Satz 1 Nr. 1
5. Zu § 9 Abs. 6
6. Zu § 18a - neu -
7. Zur Anlage 2 zu § 3 Abs. 8
Drucksache 306/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt KOM (2007) 226 endg.; Ratsdok. 9293/07
... 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass wesentliche Grundannahmen der Kommission zweifelhaft sind. Wie bereits im Rahmen des Endberichts zu den Sektorenuntersuchungen im Retail-Bankgeschäft geht die Kommission von fragmentierten Märkten und einer stark nationalen Ausrichtung des Retailgeschäfts aus und schließt daraus auf einen mangelnden Wettbewerb. Gerade der deutsche Bankenmarkt ist auf Grund der Vielzahl von Anbietern von Finanzdienstleistungen durch eine hohe Wettbewerbsintensität geprägt, zu der Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht unerheblich beitragen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Drei-Säulen-Struktur nicht in Frage gestellt wird. Gerade durch dieses System wird ein flächendeckendes Angebot von Finanzdienstleistungen geschaffen und die Intensität des Wettbewerbs gestärkt.
Zu den einzelnen Fragen
Zu Frage 3:
Zu Frage 5:
Zu Frage 9:
Zu Frage 10:
Zu Frage 11:
Zu Frage 12:
Zu Frage 14:
Drucksache 717/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
... Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (7601-13)
Drucksache 207/07
... a) ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Abschnitt 1 Sachkundeprüfung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 3 Verfahren
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
Abschnitt 2 Vermittlerregister
§ 5 Bestandteile und Inhalt des Registers
§ 6 Eintragung
§ 7 Eingeschränkter Zugang
Abschnitt 3 Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung
§ 8 Geltungsbereich
§ 9 Umfang der Versicherung
§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 4 Informationspflichten
§ 11 Information des Versicherungsnehmers
Abschnitt 5 Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers; Überwachung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater
§ 12 Sicherheitsleistung, Versicherung
§ 13 Nachweis
§ 14 Aufzeichnungspflicht
§ 15 Prüfungen
§ 16 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
§ 17 Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken
Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 18 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Übergangsregelung
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 3 Satz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
2. Rechtliche Grundlagen
3. Vorsorge
4. Sach-/Vermögensversicherung
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 8)
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4. Informationspflichten und Bürokratiekosten
5. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
6. Gleichstellungspolitische Verordnungsfolgen
Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Sachkundeprüfung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Abschnitt 2 Vermittlerregister
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Abschnitt 3 Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 10
Zu Abschnitt 4 Informationspflichten
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 5 Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers; Überwachung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absätzen 1 bis 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
Drucksache 247/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... (3) § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. 1 S. 454), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. 1 S.
Drucksache 207/1/07
... a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
1. Zu § 2 Abs. 1
2. Zu § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
3. Zu § 3 Abs. 3 Satz 3
4. Zu § 4
1. Abschlusszeugnis
2. Abschlusszeugnis
3. Abschlusszeugnis
5. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3
6. Zu § 5 Satz 1 Nr. 1
7. Zu § 9 Abs. 6
8. Zu § 18a - neu -Wi
9. Zur Anlage 2 zu § 3 Abs. 8
Drucksache 663/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
... Schuldner, Gerichte und Kreditinstitute – möglichst unkompliziert und effektiv ausgestaltet werden. Eine Neukonzeption des Rechts des Kontopfändungsschutzes muss insbesondere auch das Ziel verfolgen, den Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten sodass es nicht aus Anlass einer Kontopfändung zur Schließung von Konten kommt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Gegenstand des Gesetzentwurfs
II. Ausgangslage
1. Pfändungsschutz bei der Pfändung von Kontoguthaben
a Vorgeschichte der Reform und frühere Reformbemühungen
b Anzahl der Kontopfändungen
c Mängel im geltenden Recht
aa Fehlen eines einheitlichen Kontopfändungsschutzes
bb Kompliziertes Verfahren zur Erlangung von Pfändungsschutz
cc Blockadewirkung der Kontopfändung
dd Rechtsmissbräuchliche Kontopfändungen
2. Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und für sonstige Einkünfte
III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Verbesserter Pfändungsschutz nur für Guthaben auf dem sogenannten Pfändungsschutzkonto
2. Automatischer Pfändungsschutz
3. Anpassung des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes an den automatischen Pfändungsschutz für Pfändungsschutzkonten
4. Weiterer Inhalt des Entwurfs
a Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen § 850i ZPO-E
b Aufhebung der Kontopfändung § 833a Abs. 2 ZPO-E
c Ausweitung des Zahlungsmoratoriums in § 835 ZPO und § 314 AO
d Erweiterung des Umfangs der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO und § 316 AO
e Änderung von § 36 der Insolvenzordnung InsO
f Verlängerung der Schutzfristen in § 76a Abs. 1 EStG und § 55 Abs. 1 SGB I
g Redaktionelle Änderung – Ersetzung des Begriffs Geldinstitut durch den Begriff Kreditinstitut
IV. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Finanzielle Auswirkungen
VII. Überprüfung der Wirkungen des Gesetzes
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung/Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 43: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Drucksache 663/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
... dass die bestehenden Informationssysteme der Wirtschaft, die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kundinnen und Kunden von Banken und Sparkassen geben, auch in diesem Bereich verlässliche Informationen werden zur Verfügung stellen können
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 192 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO Nr. 1b - neu - § 196 - neu - ZPO
1b. Nach § 195 wird folgender § 196 eingefügt:
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 833a Abs. 1 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a und b § 835 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 850i Abs. 1 ZPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 5 Satz 2a - neu - ZPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 6 ZPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 6 ZPO *
10. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d § 850l Abs. 4 Satz 1 ZPO
11. Zu Artikel 6a - neu - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 663/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
... dass die bestehenden Informationssysteme der Wirtschaft, die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kundinnen und Kunden von Banken und Sparkassen geben, auch in diesem Bereich verlässliche Informationen werden zur Verfügung stellen können
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 192 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO Nr. 1b - neu - § 196 - neu - ZPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 833a Abs. 1 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 850i Abs. 1 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 5 Satz 2a - neu - ZPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 6 ZPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 6 ZPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d § 850l Abs. 4 Satz 1 ZPO
10. Zu Artikel 6a - neu - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 207/2/07
... a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
Zu § 4
Zu den einzelnen Regelungen:
Nr. 1a):
Nr. 1b):
Nr. 1c):
Nr. 1d):
Nr. 1e):
Nr. 2a):
Nr. 2b):
Nr. 2c):
Nr. 3a):
Nr. 3b):
Drucksache 306/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt KOM (2007) 226 endg.; Ratsdok. 9293/07
... 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass wesentliche Grundannahmen der Kommission zweifelhaft sind. Wie bereits im Rahmen des Endberichts zu den Sektorenuntersuchungen im Retail-Bankgeschäft geht die Kommission von fragmentierten Märkten und einer stark nationalen Ausrichtung des Retailgeschäfts aus und schließt daraus auf einen mangelnden Wettbewerb. Gerade der deutsche Bankenmarkt ist auf Grund der Vielzahl von Anbietern von Finanzdienstleistungen durch eine hohe Wettbewerbsintensität geprägt, zu der Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht unerheblich beitragen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Drei-Säulen-Struktur nicht in Frage gestellt wird. Gerade durch dieses System wird ein flächendeckendes Angebot von Finanzdienstleistungen geschaffen und die Intensität des Wettbewerbs gestärkt.
Zu den einzelnen Fragen
Zu Frage 3:
Zu Frage 5:
Zu Frage 9:
Zu Frage 10:
Zu Frage 11:
Zu Frage 12:
Zu Frage 14:
Drucksache 568/07
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)
... (2) Provisionszahlungen einer Bausparkasse oder eines Versicherungsunternehmens an Arbeitnehmer der Kreditinstitute für Vertragsabschlüsse, die während der Arbeitszeit vermittelt werden, sind als Lohnzahlungen Dritter dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Drucksache 207/3/07
... a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
Drucksache 67/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
... Das Altsparergesetz füllte den Umstellungsbetrag der Währungsumstellung für Altsparanlagen, die schon vor dem 1. Januar 1940 bestanden hatten, durch eine Altsparerentschädigung aus Gründen des Sparerschutzes von 6,5% auf 20% auf. Im Altsparergesetz wurden aber nicht nur Spareinlagen bei Banken und Sparkassen berücksichtigt, sondern auch andere Formen des Sparens wie Schuldverschreibungen, Lebensversicherungen, Bausparguthaben und Hypotheken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Altsparergesetzes und dazu erlassener Vorschriften
Artikel 4 Aufhebung von Vorschriften zur Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden
Artikel 5 Aufhebung von Vorschriften zur Anpassung von Leistungen
Artikel 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften zur Leistungsdurchführung nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 7 Aufhebung von Rechtsvorschriften zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Artikel 8 Aufhebung von Vorschriften zur Abgeltung
Artikel 9 Aufhebung weiterer Gesetze
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
Zu Nr. 16
Zu Nr. 17
Zu Nr. 18
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
Zu Nr. 16
Zu Nr. 17
Zu Nr. 18
Zu Nr. 19
Zu Nr. 20
Zu Nr. 21
Zu Nr. 22
Zu Nr. 23
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 623/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... Die wirtschaftlich bedeutsame Frage, ob Banken und Sparkassen, aber auch Wirtschaftsprüfungsunternehmen, Steuerberater oder sonstige vom Erblasser eingesetzte Personen, geschäftsmäßig Testamentsvollstreckungen übernehmen dürfen, hat in den vergangenen Jahren verstärkt die Gerichte beschäftigt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
§ 12 Registrierungsvoraussetzungen
§ 13 Registrierungsverfahren
§ 14 Widerruf der Registrierung
§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
Teil 4 Rechtsdienstleistungsregister
§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
§ 17 Löschung der Eintragung
Teil 5 Datenübermittlung und Zuständigkeiten
§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
Artikel 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
§ 1 Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
§ 2 Versicherungsberater
§ 3 Gerichtliche Vertretung
§ 4 Vergütung der registrierten Personen
§ 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet
§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 7 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die
Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 14 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 15 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 16 Änderung des Markengesetzes
Artikel 17 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 18 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 19 Änderungen sonstigen Bundesrechts
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben
2. Europarechtliche Vorgaben
3. Rechtslage in Europa
4. Gesellschaftliche Entwicklungen
II. Leitlinien und wesentliche
1. Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes
2. Keine Einführung eines allgemeinen Rechtsdienstleistungsberufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft
3. Keine abschließende
4. Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
5. Regelung der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in den Verfahrensordnungen
6. Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung
7. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
8. Verbot der Rechtsdienstleistung bei Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
9. Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen
10. Erstreckung der Mitgliederberatung auch auf nicht berufliche Vereinigungen
11. Rechtsdienstleistungen in einzelnen Rechtsbereichen aufgrund besonderer Sachkunde
12. Rechtsdienstleistungen durch Personen aus dem europäischen Ausland
13. Neuregelung des Justizverwaltungsverfahrens
14. Wegfall des Bußgeldtatbestands
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Teil 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Teil 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Teil 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Teil 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Teil 5
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Nummern 4 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummern 3 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummern 4 bis 8
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 2
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 20
Drucksache 141/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Finanzplan des Bundes 2005 bis 2009
... Das Wohnungsbau-Prämiengesetz ist ein Bestandteil der staatlichen Wohnungsbauförderung. Hierbei fördert der Bund insbesondere Beiträge an Bausparkassen im Rahmen jährlicher Höchstbeträge von 512/1.024 € (für
Drucksache 153/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
... f) zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 oder g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von § 1 Abs. 3e, sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
4. § 2 wird wie folgt geändert:
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu §§ 2b bis 2d.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
9. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wie folgt geändert:
10. Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wie folgt neu gefasst:
11. Der bisherige § 8c wird zu § 8d.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
13. § 10a wird wie folgt gefasst:
14. § 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
15. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:
16. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
17. § 12 wird wie folgt geändert:
18. § 12a wird wie folgt geändert:
19. § 13 wird wie folgt geändert:
20. In § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6
21. § 13b wird wie folgt geändert:
22. § 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
23. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
24. § 15 wird wie folgt geändert:
25. In § 18 Satz 4
26. § 19 wird wie folgt geändert:
27. § 20 wird wie folgt gefasst:
28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c eingefügt:
29. § 22 wird wie folgt gefasst:
30. § 24 wird wie folgt geändert:
31. In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nr. 1 wie folgt gefasst:
32. § 25 wird wie folgt geändert:
33. § 25a wird wie folgt geändert:
34. In § 25b Abs. 1 Satz 1
35. Nach § 26 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 26a eingefügt:
36. In § 28 Abs. 3
37. § 29 wird wie folgt geändert:
38. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
39. § 31 wird wie folgt geändert:
40. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
41. In § 33a Satz 1
42. In § 33b Satz 1
43. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
44. § 44 wird wie folgt geändert:
45. § 44a wird wie folgt geändert:
46. In § 44b
47. § 45 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
48. § 45a wird wie folgt geändert:
49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
50. Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
51. In § 46e Abs. 5 Satz 1
52. § 49 wird wie folgt gefasst:
53. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
54. In § 53b Abs. 3 Satz 1
55. § 53e wird wie folgt geändert:
56. In § 55a Abs. 1
57. In § 55b Abs. 1
58. § 56 wird wie folgt geändert:
59. § 64a wird aufgehoben.
60. § 64c wird aufgehoben.
61. § 64e wird wie folgt geändert:
62. In § 64f werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.
63. Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt:
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Neufassung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Sachverhalt und Notwendigkeit
1. Ziele der Regelungen:
2. Regelungsansatz
2.1. Säule I - Mindestkapitalanforderungen
2.1.1. Standardansatz
2.1.2. Basis-IRB-Ansatz
2.1.3. Fortgeschrittener IRB-Ansatz
2.1.4. Anerkannte Sicherheiten, wie z.B. Bargeld, Gold, Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentfonds,
2.2. Säule II - Qualitative Bankenaufsicht
2.3. Säule III - Offenlegungspflichten
2.4. Verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
3. Rechtliche Regelungen zur Umsetzung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Gesetzesfolgen
1. Verstärkte Differenzierung nach Bonität des Schuldners/Auswirkungen auf den Mittelstand
2. Die gewünschte künftige Entwicklung sollte wie folgt aussehen:
3. Allgemeine finanzielle Auswirkungen und sonstige Kosten:
B. Besonderer Teil
I. Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe l
Zu Buchstabe m
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe o
Zu Buchstabe p
Zu Buchstabe p
Zu Buchstabe q
Zu Buchstabe r
Zu Buchstabe s
Zu Buchstabe t
Zu Buchstabe u
Zu Buchstabe v
Zu Buchstabe w
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 38
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
II. Zu Artikel 2 bis 9 Folgeänderungen in anderen Gesetzen
III. Zu Artikel 10 Neufassung des Kreditwesengesetzes
IV. Zu Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 303/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
... 2. für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
Drucksache 364/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzdienstleistungspolitik (2005 bis 2010) KOM (2005) 177 endg.; Ratsdok. 8823/05
... Diesen Prüfungsansatz vertiefend hat die Kommission im April 2005 eine Konsultation zu dem Thema grenzüberschreitende Übernahmen und Fusionen eröffnet, deren umfassender Ansatz erwarten lässt, dass die Drei-Säulen-Struktur des deutschen Bankenmarkts erneut in das Blickfeld politischer Betrachtungen gerät. Der Bundesrat weist darauf hin, dass deutsche Sparkassen und genossenschaftliche Kreditinstitute volkswirtschaftlich wichtige Funktionen insbesondere für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen und die Versorgung ländlicher Räume erfüllen. Darüber hinaus bewirkt der durch die deutsche Bankenstruktur erzeugte hohe Wettbewerb günstige Konditionen für die Kreditnehmer. Daher darf die Drei-Säulen-Struktur des deutschen Bankenmarkts nicht zur Disposition stehen. Daneben gibt es in der Finanzwirtschaft fast jeden europäischen Landes eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsformen und Geschäftsmodelle. Diese Pluralität Europas auch auf dem Gebiet der Finanzmärkte trägt nicht unwesentlich zur Stabilität des Finanzsystems bei.
Drucksache 327/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
... es in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sowie die durch Artikel 13 Abs. 1 aufgehobene Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976, die Werksleiterbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 sowie die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Inkrafttreten der auf Grund der §§ 22 und 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen weiter anzuwenden. Die Länder haben noch nicht alle von der Ermächtigung des § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes Gebrauch gemacht, so dass die Anwendungserklärung des Artikels 13 Abs. 2 noch benötigt wird.
Drucksache 477/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
... Stadtsparkasse Köln
Drucksache 163/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
... Bei Forderungen an Banken ist ein dauerhafter Partial Use nur möglich, wenn eine Bank in dieser Forderungsklasse nur eine begrenzte Anzahl von Kreditnehmern hat, und wenn die Einführung eines Ratingverfahrens für diese Aktivaklassen ein "unverhältnismäßig großer Aufwand" wäre. So müssen z.B. international tätige Landesbanken, die den internen Ratingansatz wählen, ihre Forderungen an Sparkassen raten (Risikogewicht momentan 20 %; künftig je nach Ratingnote der Bank). Dies betrifft den Liquiditätsverbund zur Refinanzierung der Sparkassen und in ähnlicher Weise auch den der genossenschaftlichen Kreditinstitute gegenüber ihren Zentralinstituten; betroffen davon sind auch die Privatbanken. Hinzu kommt, dass sich die Restriktionen hinsichtlich eines dauerhaften Partial Use für Forderungen gegenüber Banken auch für die Förderbanken negativ auswirken werden, da die Förderbanken insbesondere in Folge des Hausbankprinzips in dieser Forderungsklasse zahlreiche Kreditnehmer haben.
1. Es wird begrüßt, dass die von dem Europäischen Parlament und Rat vorgelegten
2. Ausdehnung des Partial Use Tätigkeitsrichtlinie Artikel 89
3. Bürgschaftsbanken/staatliche Förderbanken
4. Use Test Tätigkeitsrichtlinie Artikel 86 IV
5. Granularitätsgrenze/Behandlung von Retailkrediten
6. Keine überzogenen Risikogewichte
7. Möglichkeit der Verrechenbarkeit des erwarteten Verlusts mit den Wertberichtigungen
8. Verbriefungen Tätigkeitsrichtlinie Artikel 94 ff.
9. Ausdehnung der anerkennungsfähigen Sicherheiten im Standardansatz
10. Anerkennung von Bürgschaften der Förderinstitute/Kreditgarantiegemeinschaften
11. Sachgerechte Lösungen für Ausfallbürgschaften und Rückgarantien
12. Verzicht auf die dreijährige Wertermittlung bei grundpfandrechtlich besicherten Krediten/jährliche Objektwertüberwachung Anhang VIII, Teil 2, Tz. 8b der Tätigkeitsrichtlinie
13. Risikogewichtung gedeckter Schuldverschreibungen Annex VI, Teil l, Tz. 68 und Annex VII, Teil 2, Tz. 8 lit. d der Tätigkeitsrichtlinie
14. Unterkonsolidierung Tätigkeitsrichtlinie Artikel 73, Tz. 2
15. Ausfallkriterium Anhang VII, Teil 4, Tz. 44b
16. Prozyklische Effekte von Basel II
17. Level playing field für international tätige Kreditinstitute
18. Operationelles Risiko Anhang X der Tätigkeitsrichtlinie - Bruttoertrag kein geeigneter Indikator
19. Übergangsregelungen
20. Barwertiges Zinsänderungsrisiko
21. Bankinterner Kapitaleinschätzungsprozess Artikel 123 Abs. 1 der Tätigkeitsrichtlinie
22. Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess Tätigkeitsrichtlinie Artikel 124 Abs. 4
23. Offenlegungsanforderungen
24. Komitologie
25. Änderung von Vorschriften für Großkredite
Drucksache 364/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Finanzdienstleistungspolitik (2005 bis 2010) KOM (2005) 177 endg.; Ratsdok. 8823/05
... Diesen Prüfungsansatz vertiefend hat die Kommission im April 2005 eine Konsultation zu dem Thema grenzüberschreitende Übernahmen und Fusionen eröffnet, deren umfassender Ansatz erwarten lässt, dass die Drei-Säulen-Struktur des deutschen Bankenmarkts erneut in das Blickfeld politischer Betrachtungen gerät. Der Bundesrat weist darauf hin, dass deutsche Sparkassen und genossenschaftliche Kreditinstitute volkswirtschaftlich wichtige Funktionen insbesondere für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen und die Versorgung ländlicher Räume erfüllen. Darüber hinaus bewirkt der durch die deutsche Bankenstruktur erzeugte hohe Wettbewerb günstige Konditionen für die Kreditnehmer. Daher darf die Drei-Säulen-Struktur des deutschen Bankenmarkts nicht zur Disposition stehen. Daneben gibt es in der Finanzwirtschaft fast jeden europäischen Landes eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsformen und Geschäftsmodelle. Diese Pluralität Europas auch auf dem Gebiet der Finanzmärkte trägt nicht unwesentlich zur Stabilität des Finanzsystems bei.
Drucksache 162/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten
KOM (2003) 841 endg.; Ratsdok. 5061/04
... 1. Die im Anhang zu der Richtlinie enthaltene Liste der Rechtsformen, für die die Richtlinie gilt, wird durch eine neue Liste ersetzt, die zusätzliche Rechtsformen und insbesondere die Europäische Gesellschaft (SE) und die Europäische Genossenschaft (SCE) umfasst. Der Vorschlag sieht vor, dass die Richtlinie künftig auch für bisher nicht erfasste Rechtsformen gilt, darunter Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, bestimmte Nicht-Kapitalgesellschaften, Sparkassen, Fonds und Vereinigungen mit wirtschaftlicher Tätigkeit, und passt damit die Liste im Anhang zur der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren in dieser Hinsicht an die Liste im Vorschlag zur Änderung der Mutter-/Tochterrichtlinie an.
Drucksache 873/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz -AFRG)
... Der Bund ist nach dem Einigungsvertrag gesetzlich verpflichtet, Forderungen des ehemaligen Staatshaushaltes der DDR für das Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EVertr geltend zu machen. Der Bund hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit dieser Aufgabe betraut. Hierzu gehören auch Forderungen von Kreditinstituten, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen, die durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen in der damaligen sowjetischen Besatzungszone enteignet wurden. In der Verwaltungspraxis der KfW sind ausgelöst durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12. Juni 2001, BGH XI ZR 283/00 und vom 4. Juni 2002, XI ZR 301/01) Unsicherheiten über die Behandlung von vor dem 8. Mai 1945 begründeten Darlehensforderungen entstanden, die an Grundstücken in den neuen Bundesländern dinglich gesichert wurden. Einige der betroffenen Schuldner meinen nunmehr, der Bund sei nicht forderungsberechtigt oder erheben die Einrede der Verjährung und verweigern deshalb die Erfüllung dieser alten Verpflichtungen oder fordern sogar bereits geleistete Zahlungen zurück. Diese Auffassung ist bei Betrachtung des Gesamtzusammenhanges unzutreffend. Die bisherigen Erfahrungen mit dieser hoch komplexen Materie zeigen, dass es im Interesse der Rechtsicherheit erforderlich ist, eine einfache, klare und gerechte Regelung zu schaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Finanzielle Auswirkungen
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen
§ 1 Forderungsberechtigung
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 3 Umrechnung, Tilgungsleistungen
Artikel 2 Änderung des Entschädigungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen Artikel 1
II. Änderung des Entschädigungsgesetzes Artikel 2
B. Begründung im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 852/04
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegung sstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz- BilReG)
... "Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden."
Gesetz
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Artikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 665/04 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG )
... Der Abschlussprüferaufsichtskommission als mittelbarer Staatsverwaltung des Bundes sollten keine Aufgaben zugewiesen werden, die im Sparkassen- und Genossenschaftswesen Aufsichtskompetenzen der Länder berühren würden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d § 57a Abs. 6 Satz 3a - neu - WPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - § 57h Abs. 1 Satz 1, Satz 4 - neu - WPO , Artikel 2 Buchstabe b § 63g Abs. 3 GenG
3. Zu Artikel 2 Buchstabe a § 63g Abs. 2 GenG
Drucksache 283/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs, zu treffen sind Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten KOM (2004) 221 endg.; Ratsdok. 8200/04
... Daher haben die Vereinigungen des europäischen Bankensektors, zu denen die Europäische Bankenvereinigung (EBV), die Europäische Sparkassenvereinigung (ESV), die Europäische Vereinigung der Genossenschaftsbanken und der Europäische Verband öffentlicher Banken (EAPB) gehören, eine Sachverständigengruppe eingesetzt, die den Entwurf einer dem Bedarf der Bankinstitute entsprechenden elektronischen Liste in konsolidierter Form erstellen soll.
Mitteilung
1. Einführung
2. Terrorismusbekämpfung: STÄRKERES Europäisches Engagement
3. das Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität IN der EU MUSS verstärkt werden.
4. eine elektronische Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die restriktive Antiterrormassnahmen gerichtet SIND oder gegen die strafrechtlich ermittelt WIRD, sollte erstellt werden.
5. ES sollte angestrebt werden, IN jedem Mitgliedstaat EIN effizientes nationales System für die Registrierung von Bankkonten einzurichten, das eine rasche Antwort auf Rechtshilfeersuchen ZU Konten und Bankbewegungen ermöglicht.
6. ES Bedarf eines Mechanismus, der das sammeln und übermitteln von Informationen ermöglicht und damit das vordringen terroristischer Vereinigungen IN legale Tätigkeitsbereiche verhindert.
7. IM Hinblick auf eine wirksamere Bekämpfung der Kriminalität und Insbesondere des Terrorismus sollte AUCH die Einführung eines Europäischen Strafregisters erwogen werden.
8. ES MUSS EIN umfassender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Stellen der Union stattfinden.
9. Schlussfolgerungen
Vorschlag
Begründung
3 Einführung
Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4 Erwägungsgründe
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Vorschlag
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Austausch von Informationen über terroristische Straftaten
Artikel 3 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Artikel 4 Ersuchen um Rechtshilfe und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 5 Aufhebung geltender Bestimmungen
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 665/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 804. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2004
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG )
... Der Abschlussprüferaufsichtskommission als mittelbarer Staatsverwaltung des Bundes sollten keine Aufgaben zugewiesen werden, die im Sparkassen- und Genossenschaftswesen Aufsichtskompetenzen der Länder berühren würden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d § 57a Abs. 6 Satz 3a - neu - WPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - § 57h Abs. 1 Satz 1, Satz 4 - neu - WPO , Artikel 2 Buchstabe b § 63g Abs. 3 GenG
3. Zu Artikel 2 Buchstabe a § 63g Abs. 2 GenG
Drucksache 74/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
Drucksache 93/18
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler - und Bauträgerverordnung
Drucksache 102/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank und die Euro-Gruppe: 2020 Europäisches Semester - Bewertung der Fortschritte bei den Strukturreformen, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und Ergebnisse der eingehenden Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 - COM(2020) 150 final
Drucksache 146/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2012
Drucksache 193/20
Verordnung der Bundesregierung
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Drucksache 217/16
Unterrichtungdurch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems
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