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27 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sozialverhaltens"


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Drucksache 437/05

... Um nicht ausgewachsenen Pelztieren ein tiergerechtes Sozialverhaltens zu ermöglichen, müssen sie mit Artgenossen zusammen gehalten werden. Dies kann in Gruppenhaltung oder in paarweiser Haltung erfolgen. Für in der Natur überwiegend solitär lebende ausgewachsene Tiere ist die Einzelhaltung als tiergerechte Haltungsform anzusehen. Für Chinchillas und Sumpfbiber, die auch in der Natur in Gruppen leben, wird die Gruppenhaltung in § 20 vorgeschrieben. Der ständige Zugang zu Tränkwasser und geeignetem Beschäftigungsmaterial, das die jeweils artspezifischen Beschäftigungsbedürfnisse berücksichtigt, dient der Umsetzung der Pelztierempfehlung. Die Beschäftigungsbedürfnisse können durch Stroh oder andere Einstreu, bei Füchsen auch durch Holz zum Spielen und Benagen befriedigt werden. Die Tiergerechtheit der Beschäftigungsangebote hängt dabei auch von nicht quantifizierbaren Faktoren wie der biologisch sinnvollen Anordnung der Strukturelemente einer Haltungseinrichtung ab. Der Nestkasten dient als Rückzugsmöglichkeit vor dem Sichtkontakt mit Artgenossen, aber auch als Schlafmöglichkeit und muss eine thermisch komfortable Liegemöglichkeit bieten. Um zu vermeiden, dass Pelztiere mit ihrem im Allgemeinen sehr gut entwickelten Geruchssinn in einer Umgebung mit hohen Konzentrationen an Geruchstoffen und schädlichen Gasen gehalten werden, ist die häufige, mindestens tägliche Entfernung der Ausscheidungen der Tiere aus ihrer Stallluft, bzw. bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude die mindestens wöchentliche Entfernung der Ausscheidungen aus dem Bereich unter den Käfigen erforderlich (Abs. 1).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 4 durch folgende Abschnitte ersetzt:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 3 Abs. 1 und im einleitenden Satzteil des 4 Abs. 1 Satz 1

4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:

§ 16
Verbot der Haltung bestimmter Tiere

§ 17
Anwendungsbereich

§ 18
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere

§ 19
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren

§ 20
Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden

§ 21
Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas

5. Der bisherige Abschnitt 4 wird der neue Abschnitt 5.

6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 22 bis 24.

7. Der neue § 22 wird wie folgt geändert:

8. Dem neuen § 23 werden folgende Absätze angefügt:

Artikel 2
Neubekanntmachung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 2

Zu § 16

Zu § 18

Zu § 19

Zu §§ 20

Zu § 22

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 683/3/04

... b) In Satz 2 sind das Wort "Verbesserung" durch das Wort "Veränderung" und die Wörter "des Sozialverhaltens" durch die Wörter "der Sozialkompetenz" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/3/04




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 66/16 PDF-Dokument



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