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"Sonderverkehr"
Drucksache 321/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Durch § 12 Abs. 3 wird die bisherige Genehmigungspflicht für die Beförderungsentgelte durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Änderungen der Beförderungsentgelte sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigungsbehörde im Einzelfall prüfen und reagieren kann, bevor die Änderung in Kraft tritt. Dies ist in der Praxis etwa dann der Fall, wenn die vom Verkehrsunternehmen als anzeigepflichtig eingestufte Änderung doch genehmigungspflichtig ist weil sie eine Änderung der Beförderungsbedingungen enthält. Um beabsichtigte Tarifänderungen abzusichern, sollten die Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihrem eigenen Interesse längerfristig planen, damit den Genehmigungsbehörden mehrere Tage als zumutbare Zeit bleiben, sich mit der Änderung auseinander zu setzen. Ein relativ kurzer Zeitraum wird nur dann vertretbar sein, wenn es sich um Sondertarife für ein kurzfristiges lokales Ereignis handelt (beispielsweise für Volksfeste), für das ein Sonderverkehr angeboten werden soll. Die vom Deutschen Bundestag in das Gesetz aufgenommene besondere Hinweispflicht für den Fall, dass der Antragsteller "
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 5 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 - neu -
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 12 Abs. 3
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 12 Abs. 6 Satz 3
Drucksache 818/06
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Durch § 12 Abs. 3 wird die bisherige Genehmigungspflicht für die Beförderungsentgelte durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Änderungen der Beförderungsentgelte sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Das heißt, die Genehmigungsbehörde muss noch prüfen und reagieren können, bevor die Änderung in Kraft tritt. Ggf. könnte sich herausstellen, dass die vom Verkehrsunternehmen als anzeigepflichtig eingestufte Änderung doch genehmigungspflichtig ist, weil sie eine Änderung der Beförderungsbedingungen enthält. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben grundsätzlich die Pflicht, ihre Tarifänderungen längerfristig zu planen, so dass den Genehmigungsbehörden mehrere Tage als zumutbare Zeit bleiben, um sich mit der Änderung auseinander zu setzen. Ein relativ kurzer Zeitraum wird nur dann vertretbar sein, wenn es sich um Sondertarife für ein kurzfristiges lokales Ereignis handelt (Volksfest etc.), für das ein Sonderverkehr angeboten werden soll. Bei Tariferhöhungen beträgt die Frist acht Wochen. Die Frist ist so gewählt, um den geplanten Zeitpunkt des Wirksamwerdens auch dann noch einhalten zu können, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde im Einzelfall feststellten sollte, dass der angezeigte Sachverhalt genehmigungspflichtige Elemente beinhaltet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
zu § 5
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 818/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Durch § 12 Abs. 3 wird die bisherige Genehmigungspflicht für die Beförderungsentgelte durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Änderungen der Beförderungsentgelte sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Das heißt, die Genehmigungsbehörde muss noch prüfen und reagieren können, bevor die Änderung in Kraft tritt. Gegebenenfalls könnte sich herausstellen, dass die vom Verkehrsunternehmen als anzeigepflichtig eingestufte Änderung doch genehmigungspflichtig ist, weil sie eine Änderung der Beförderungsbedingungen enthält. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben grundsätzlich die Pflicht, ihre Tarifänderungen längerfristig zu planen, so dass den Genehmigungsbehörden mehrere Tage als zumutbare Zeit bleiben, um sich mit der Änderung auseinander zu setzen. Ein relativ kurzer Zeitraum wird nur dann vertretbar sein, wenn es sich um Sondertarife für ein kurzfristiges lokales Ereignis handelt (Volksfest etc.), für das ein Sonderverkehr angeboten werden soll.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
1. § 5 wird wie folgt geändert:
2. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 12
Zu § 12
Zu § 12
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 400/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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