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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sonderverkehr"


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Drucksache 321/1/07

... Durch § 12 Abs. 3 wird die bisherige Genehmigungspflicht für die Beförderungsentgelte durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Änderungen der Beförderungsentgelte sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigungsbehörde im Einzelfall prüfen und reagieren kann, bevor die Änderung in Kraft tritt. Dies ist in der Praxis etwa dann der Fall, wenn die vom Verkehrsunternehmen als anzeigepflichtig eingestufte Änderung doch genehmigungspflichtig ist weil sie eine Änderung der Beförderungsbedingungen enthält. Um beabsichtigte Tarifänderungen abzusichern, sollten die Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihrem eigenen Interesse längerfristig planen, damit den Genehmigungsbehörden mehrere Tage als zumutbare Zeit bleiben, sich mit der Änderung auseinander zu setzen. Ein relativ kurzer Zeitraum wird nur dann vertretbar sein, wenn es sich um Sondertarife für ein kurzfristiges lokales Ereignis handelt (beispielsweise für Volksfeste), für das ein Sonderverkehr angeboten werden soll. Die vom Deutschen Bundestag in das Gesetz aufgenommene besondere Hinweispflicht für den Fall, dass der Antragsteller "

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Drucksache 321/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 5 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 - neu -

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 12 Abs. 3

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 12 Abs. 6 Satz 3


 
 
 


Drucksache 818/06

... Durch § 12 Abs. 3 wird die bisherige Genehmigungspflicht für die Beförderungsentgelte durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Änderungen der Beförderungsentgelte sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Das heißt, die Genehmigungsbehörde muss noch prüfen und reagieren können, bevor die Änderung in Kraft tritt. Ggf. könnte sich herausstellen, dass die vom Verkehrsunternehmen als anzeigepflichtig eingestufte Änderung doch genehmigungspflichtig ist, weil sie eine Änderung der Beförderungsbedingungen enthält. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben grundsätzlich die Pflicht, ihre Tarifänderungen längerfristig zu planen, so dass den Genehmigungsbehörden mehrere Tage als zumutbare Zeit bleiben, um sich mit der Änderung auseinander zu setzen. Ein relativ kurzer Zeitraum wird nur dann vertretbar sein, wenn es sich um Sondertarife für ein kurzfristiges lokales Ereignis handelt (Volksfest etc.), für das ein Sonderverkehr angeboten werden soll. Bei Tariferhöhungen beträgt die Frist acht Wochen. Die Frist ist so gewählt, um den geplanten Zeitpunkt des Wirksamwerdens auch dann noch einhalten zu können, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde im Einzelfall feststellten sollte, dass der angezeigte Sachverhalt genehmigungspflichtige Elemente beinhaltet.

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Drucksache 818/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

zu § 5

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 818/06 (Beschluss)

... Durch § 12 Abs. 3 wird die bisherige Genehmigungspflicht für die Beförderungsentgelte durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Änderungen der Beförderungsentgelte sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Das heißt, die Genehmigungsbehörde muss noch prüfen und reagieren können, bevor die Änderung in Kraft tritt. Gegebenenfalls könnte sich herausstellen, dass die vom Verkehrsunternehmen als anzeigepflichtig eingestufte Änderung doch genehmigungspflichtig ist, weil sie eine Änderung der Beförderungsbedingungen enthält. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben grundsätzlich die Pflicht, ihre Tarifänderungen längerfristig zu planen, so dass den Genehmigungsbehörden mehrere Tage als zumutbare Zeit bleiben, um sich mit der Änderung auseinander zu setzen. Ein relativ kurzer Zeitraum wird nur dann vertretbar sein, wenn es sich um Sondertarife für ein kurzfristiges lokales Ereignis handelt (Volksfest etc.), für das ein Sonderverkehr angeboten werden soll.

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Drucksache 818/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

1. § 5 wird wie folgt geändert:

2. § 12 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 12

Zu § 12

Zu § 12

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 400/1/19 PDF-Dokument



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