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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Sonderbeitrags- und Sonderzahlungspflichtigen"


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Drucksache 170/09

... Absatz 5 stellt klar, welche Unternehmen aufgrund ihrer Nähe zur jeweils zu erfüllenden Entschädigungsaufgabe zum Kreis der Sonderbeitrags- und Sonderzahlungspflichtigen gehören. Leistungspflichtig sind gemäß Satz 1 die Institute, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem der Beitrag fällig wird, zugeordnet sind Hiermit sind auch solche Unternehmen zahlungspflichtig, die vor Fälligkeit des Sonderbeitrags/ der Sonderzahlung – aber nach dem Beginn der maßgeblichen Abrechnungsperiode – aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind. Dieser Anknüpfungszeitpunkt gilt sowohl für den Beginn der Zahlungspflicht neu hinzukommender Institute als auch das Ende der Zahlungspflicht ausgeschiedener Unternehmen. Neu hinzukommende Institute sind nur dann zahlungspflichtig, wenn sie bereits am 1. Oktober der maßgeblichen Abrechnungsperiode zugeordnet waren. Satz 2 enthält eine Ausnahme für die Institute, die aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind, bevor der Entschädigungsfall festgestellt wurde. Ausscheidende Institute haften längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten für einen Entschädigungsfall, der vor ihrem Ausscheiden festgestellt wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

§ 9
Prüfung der Institute

§ 19
Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum 31. Dezember 2010

Artikel 3
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 5
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes

§ 147
Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen

Artikel 7
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Bürger

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer n

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 844: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes


 
 
 


Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.