7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Signatarstaat"
Drucksache 183/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer
... Bosnien und Herzegowina ist Signatarstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Die Todesstrafe ist abgeschafft, wenngleich in der Verfassung der Republika Srpska in Artikel 11 für Kapitalverbrechen redaktionell weiterhin enthalten. Beide Entitäten haben die Todesstrafe aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II (zu § 29a) Bosnien und Herzegowina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal Serbien.
Artikel 2 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 6/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
... (b) Die Beitrittsurkunden werden beim Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt das alle Regierungen der Signatarstaaten und später beigetretenen Staaten sowie den Generalsekretär von der Hinterlegung in Kenntnis setzen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens* zur Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens 30. Juni 2007
Artikel VIII
Artikel XVIII
Denkschrift
3 Allgemeines
3 Besonderes
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 861: Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Empfehlung der Vollversammlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 30. Juni 2007 zur Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Drucksache 504/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Zukunft des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) (2008/2324(INI))
... "1) im Rahmen der Verfolgung der Zielsetzungen des NVV, wie sie bei den früheren Überprüfungskonferenzen vereinbart wurden, insbesondere jetzt, da sich Bedrohungen aus mehreren Quellen ergeben, einschließlich der zunehmenden Verbreitung, der potenziellen Gefahr, dass diese Nukleartechnologie und radioaktives Material in die Hände krimineller Vereinigungen und Terroristen gerät, und der mangelnden Bereitschaft der Kernwaffenstaaten, die Signatarstaaten des NVV sind, ihre Nukleararsenale zu verringern oder zu beseitigen und sich von einer Militärdoktrin zu verabschieden, die auf nuklearer Abschreckung basiert,
Drucksache 80/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Ein Aktionsplan für Kapazität, Effizienz und Sicherheit von Flughäfen in Europa " KOM (2006) 819 endg.; Ratsdok. 5886/07
... - Konsistenter Ansatz für den sicheren Betrieb an Flughäfen Der Bundesrat spricht sich gegen die Ausdehnung der Zuständigkeit der EASA auf Sicherheitsvorschriften für Flughäfen aus. Die Vorschriften zur Verkehrssicherheit des Luftverkehrs sind das Kernstück des Regelwerks der ICAO. Gerade hinsichtlich der Sicherheit auf Flughäfen besteht ein direkter Weisungsstrang von der ICAO an den Signatarstaat und von dessen Luftbehörde an den Flugplatzbetreiber. Durch Zwischenschaltung der EASA würde dieser Weisungsstrang unterbrochen. Die EASA sollte nicht die Rolle eines Regulators im Bereich der Flughafengestaltung und des Flughafenbetriebs übernehmen, zumal mit der Umsetzung der ICAO-Vorschriften über das Safety Management System in diesem Bereich ausreichend Vorkehrungen getroffen worden sind. Die Einschaltung einer weiteren Behörde führt zu einer erheblichen Zunahme von Bürokratie, verlangsamt die Prozesse und treibt die Kosten unnötig in die Höhe.
Drucksache 80/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Ein Aktionsplan für Kapazität, Effizienz und Sicherheit von Flughäfen in Europa " KOM (2006) 819 endg.; Ratsdok. 5886/07
... - Konsistenter Ansatz für den sicheren Betrieb an Flughäfen Der Bundesrat spricht sich gegen die Ausdehnung der Zuständigkeit der EASA auf Sicherheitsvorschriften für Flughäfen aus. Die Vorschriften zur Verkehrssicherheit des Luftverkehrs sind das Kernstück des Regelwerks der ICAO. Gerade hinsichtlich der Sicherheit auf Flughäfen besteht ein direkter Weisungsstrang von der ICAO an den Signatarstaat und von dessen Luftbehörde an den Flugplatzbetreiber. Durch Zwischenschaltung der EASA würde dieser Weisungsstrang unterbrochen. Die EASA sollte nicht die Rolle eines Regulators im Bereich der Flughafengestaltung und des Flughafenbetriebs übernehmen, zumal mit der Umsetzung der ICAO-Vorschriften über das Safety Management System in diesem Bereich ausreichend Vorkehrungen getroffen worden sind. Die Einschaltung einer weiteren Behörde führt zu einer erheblichen Zunahme von Bürokratie, verlangsamt die Prozesse und treibt die Kosten unnötig in die Höhe.
Drucksache 795/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt ..... der 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates und des Europäischen Parlaments betreffend die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung KOM (2004) 642 endg.; Ratsdok. 13495/04
... 3. Zur Empfehlung A der Kommission, nach der die Mitgliedstaaten allen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Hochschuleinrichtungen die Einführung strenger interner Qualitätssicherungsmechanismen vorschreiben sollen, weist der Bundesrat darauf hin, dass Qualitätssicherung im Kern und gemäß der Autonomie der Hochschulen Aufgabe der einzelnen Hochschulen ist. Darüber hinaus haben sich alle Signatarstaaten der Berlin-Erklärung 2003 verpflichtet, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wirksame Systeme der Qualitätssicherung einzuführen. In Bergen 2005 werden die Bologna-Signatarstaaten u. a. über Auf- und Ausbau der nationalen Qualitätssicherungssysteme und deren internationale Vernetzung berichten. Die Schlussfolgerungen der Bergen-Konferenz bleiben abzuwarten. Sollten Defizite erkennbar werden, wird über geeignete weiterführende Maßnahmen im Rahmen des Bologna-Prozesses zu beraten sein.
Drucksache 795/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates und des Europäischen Parlaments betreffend die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung
... 3. Zur Empfehlung A der Kommission, nach der die Mitgliedstaaten allen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Hochschuleinrichtungen die Einführung strenger interner Qualitätssicherungsmechanismen vorschreiben sollen, weist der Bundesrat darauf hin, dass Qualitätssicherung im Kern und gemäß der Autonomie der Hochschulen Aufgabe der einzelnen Hochschulen ist. Darüber hinaus haben sich alle Signatarstaaten der Berlin-Erklärung 2003 verpflichtet, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wirksame Systeme der Qualitätssicherung einzuführen. In Bergen 2005 werden die Bologna-Signatarstaaten u. a. über Auf- und Ausbau der nationalen Qualitätssicherungssysteme und deren internationale Vernetzung berichten. Die Schlussfolgerungen der Bergen-Konferenz bleiben abzuwarten. Sollten Defizite erkennbar werden, wird über geeignete weiterführende Maßnahmen im Rahmen des Bologna-Prozesses zu beraten sein. Zu den Rahmenvorgaben für die Qualitätssicherung an den Hochschulen in Deutschland verweist der Bundesrat auf die entsprechenden Regelungen im HRG (z.B. §§ 6 und 8) und die entsprechende Hochschulgesetzgebung der Länder.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.