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"Signalisierungskanals"


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Drucksache 595/12

... Der mit Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b neu eingeführte § 7 Absatz 8 dient sowohl der Sicherstellung korrekt aufgebauter Notrufverbindungen, die von Mobilfunkendgeräten angefordert werden, die bereits die durch den ETSI-Standard TS 124 008 international standardisierte Möglichkeit nutzen, Notrufverbindungen auch unter zusätzlicher Angabe eines sog. Notdienstkategoriewertes beim Mobilfunknetz anzufordern, als auch der sachgerechten zeitlichen Umsetzung von Nummer 4 der"Empfehlung der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe ("eCalls")", durch die die Auswertung des sogenannten E-Call-Diskriminators - das sind die den Notdienstkategoriewerten 6 und 7 entsprechenden Informationen - bis zum 31. Dezember 2014 gefordert wird. Durch § 7 Absatz 8 Satz 1 wird der Bereitstellungszeitpunkt auf einen Termin festgelegt, der drei Monate vor dem von der Kommission derzeit vorgesehenen Zeitpunkt liegt, zu dem E-Call eingeführt werden soll. Dies erscheint als ausgewogener Kompromiss zwischen einer angesichts der Möglichkeiten neuerer Mobilfunkendgeräte möglichst kurzfristig zu fordernden Bereitstellung dieses Leistungsmerkmals und wirtschaftlichen Überlegungen, aufgrund derer eine Bereitstellung außerhalb der üblichen Zyklen für Softwareupdates zu deutlich höheren Kosten für die Mobilfunknetzbetreiber führen würde, denen kein echter Vorteil gegenüber stünde. Durch die Festlegung einer knapp zweijährigen Übergangsfrist werden derartige höhere Kosten vermieden. Durch den festgelegten Termin 31.10.2014 verbleibt zudem ausreichend Zeit, die Einrichtungen der Notrufabfragestellen zur Entgegennahme von E-Calls zu testen. Durch Satz 2 wird in Übereinstimmung mit der nationalen Expertengruppe Notruf eine vorübergehende Abweichung von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 (siehe Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) vorgeschrieben, deren Ursache in der beschränkten Übertragungskapazität des Signalisierungskanals der ISDN-Notrufanschlüsse liegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 595/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2193: Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen


 
 
 


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