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"Signale"
Drucksache 303/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten - COM(2016) 370 final
... Um etwaige Kostensteigerungen für diese Betreiber zu neutralisieren, ist geplant, dass sie auch die Möglichkeit haben, die Anzahl der an Bord befindlichen Personen über das automatische Identifizierungssystem, ein mit Funksignalen sehr hoher Frequenz funktionierendes Seeverkehrsfunksystem, zu übermitteln. Dies würde es dem Such- und Rettungszentrum vor Ort ermöglichen, die Anzahl der an Bord befindlichen Personen jederzeit ohne weiteres abzurufen, unabhängig davon, ob eine Kontaktperson verfügbar ist.
Drucksache 297/1/16
... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass kurzfristig keine Impulse auf der Nachfrageseite zu erwarten sind. Jetzt muss die Rohstoffmenge reduziert werden. Der Bundesrat bedauert daher ausdrücklich, dass es keine ernst zu nehmenden Signale der Wirtschaftsbeteiligten zum baldigen Abschluss freiwilliger Maßnahmen zur Mengensteuerung gibt. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine zeitlich befristete entschädigungslose Mengenbegrenzung nach den einschlägigen Artikeln der Gemeinsamen Marktorganisation einzusetzen.
Drucksache 356/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
... aa) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "gewährleisten" durch das Wort "stärken" ersetzt und werden die Wörter "und die Preissignale an den Strommärkten für Erzeuger und Verbraucher zu stärken" gestrichen.
Drucksache 79/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine EU-Strategie für Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas - COM(2016) 49 final
... Zweitens muss die EU den Erdgasbinnenmarkt vollenden, damit sie die richtigen Preissignale aussendet - um sowohl LNG dahin zu lenken, wo es benötigt wird, als auch die erforderlichen Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen.
Drucksache 436/16 (Beschluss)
... "(4) Ab dem 1. Januar 2019 muss jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene Hörfunkempfangsgerät, das den Programmnamen sowie programmbezogene Zusatzdienste anzeigen kann, zum Empfang digitaler Signale geeignet sein, die einer Norm einer anerkannten europäischen Normenorganisation entsprechen. " '
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 353/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... 8. Der Einsatz der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen insbesondere unter Einsatz von umwelttoxischen Substanzen ist nach Auffassung des Bundesrates weiterhin nicht zu verantworten und setzt auch klimapolitisch die falschen Signale.
Drucksache 738/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Saubere Energie für alle Europäer - COM(2016) 860 final
... 18. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abschaffung der Preisobergrenzen im Groß- und Einzelhandel dabei helfen kann, Privathaushalten und Unternehmen zu ermöglichen, sich aktiver am Energiemarkt zu beteiligen und auf Preissignale zu reagieren. Der Bundesrat verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf die existenzielle Bedeutung niedriger Energiepreise für die Industrie. Er hält es daher für erforderlich, dass Preisspitzen nicht zu Wettbewerbsnachteilen, Produktionseinschränkungen oder -verlagerungen der europäischen Industrie führen.
Drucksache 738/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Saubere Energie für alle Europäer - COM(2016) 860 final
... 15. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abschaffung der Preisobergrenzen im Groß- und Einzelhandel dabei helfen kann, Privathaushalten und Unternehmen zu ermöglichen, sich aktiver am Energiemarkt zu beteiligen und auf Preissignale zu reagieren. Der Bundesrat verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf die existenzielle Bedeutung niedriger Energiepreise für die Industrie. Er hält es daher für erforderlich, dass Preisspitzen nicht zu Wettbewerbsnachteilen, Produktionseinschränkungen oder -verlagerungen der europäischen Industrie führen.
Drucksache 71/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
... Mobilfunkmasten stellen auch nach heutigem Verständnis keine Bestandteile von Telekommunikationslinien dar. Der Begriff Mobilfunknetz bezeichnet die technische Infrastruktur, auf der die Übertragung von Signalen für den Mobilfunk stattfindet. Das Mobilfunknetz umfasst im Wesentlichen das Mobilvermittlungsnetz, in dem die Übertragung und Vermittlung der Signale zwischen den ortsfesten Einrichtungen und Plattformen des Mobilfunknetzes stattfinden, sowie das Zugangsnetz, in dem die Übertragung der Signale zwischen einer Mobilfunkantenne und dem Mobiltelefon stattfindet. Da die Masten Funkwellen empfangen oder übertragen, ist die mit der Einbeziehung in den Begriff Telekommunikationslinie verbundene durch das
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2b - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 3 Nummer 17b TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG
11. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG
12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG
16. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG
17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 3 TKG
19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 TKG *
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG **
21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG *
22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG
23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG
24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG
25. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 24
26. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 TKG
27. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG
28. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG
29. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG
30. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG
31. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG
Drucksache 506/16
Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... 3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 6 Unterweisung der Beschäftigten
6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
d Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 71/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
... Mobilfunkmasten stellen auch nach heutigem Verständnis keine Bestandteile von Telekommunikationslinien dar. Der Begriff Mobilfunknetz bezeichnet die technische Infrastruktur, auf der die Übertragung von Signalen für den Mobilfunk stattfindet. Das Mobilfunknetz umfasst im Wesentlichen das Mobilvermittlungsnetz, in dem die Übertragung und Vermittlung der Signale zwischen den ortsfesten Einrichtungen und Plattformen des Mobilfunknetzes stattfinden, sowie das Zugangsnetz, in dem die Übertragung der Signale zwischen einer Mobilfunkantenne und dem Mobiltelefon stattfindet. Da die Masten Funkwellen empfangen oder übertragen, ist die mit der Einbeziehung in den Begriff Telekommunikationslinie verbundene durch das
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG
11. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG
12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG
16. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG
17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG
19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG
21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG
22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG
23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG
24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG
Drucksache 297/16 (Beschluss)
... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass kurzfristig keine Impulse auf der Nachfrageseite zu erwarten sind. Jetzt muss die Rohstoffmenge reduziert werden. Der Bundesrat bedauert daher ausdrücklich, dass es keine ernst zu nehmenden Signale der Wirtschaftsbeteiligten zum baldigen Abschluss freiwilliger Maßnahmen zur Mengensteuerung gibt. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine zeitlich befristete entschädigungslose Mengenbegrenzung nach den einschlägigen Artikeln der Gemeinsamen Marktorganisation einzusetzen.
Drucksache 390/2/16
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)(sogenannte Dublin -Verordnung)
... 4. auch positive Signale für die Aufnahme von Flüchtlingen gesetzt werden, wie zum Beispiel finanzielle Anreize für die Aufnahme von Flüchtlingen,
I. Der Bundesrat stellt fest, dass
II. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission und im Rat dafür einzusetzen, dass
Drucksache 599/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98 /EG über Abfälle - COM(2015) 595 final; Ratsdok. 14975/15
... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach der Abfallhierarchie des Artikels 4 das Recycling gegenüber der energetischen Verwertung und der thermischen Behandlung vorrangig ist. Er bittet die Bundesregierung, auf klare Signale für eine konsequente Umsetzung dieses Vorrangs hinzuwirken und sich insbesondere dafür einzusetzen, dass das Verbot der Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle mit deutlichen Impulsen zugunsten einer vorrangigen stofflichen Verwertung verknüpft wird.
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 2
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 17 und 17a Definition Recycling
19. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 15 Definition der stofflichen Verwertung
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie :
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1
2 Hauptempfehlung:
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 und anderer Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte
25. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
26. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
30. Zu Artikel 1 Nummer 8 Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b und c
Zu Artikel 1 Nummer 9
34. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3
35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2
36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
37. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 11a Absatz 2
38. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
39. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
40. Zu Artikel 1 Nummer 15 Artikel 27 Absatz 1 und 4
Zu Artikel 1 Nummer 19
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
47. Zu Artikel 1 Nummer 23 Artikel 38a
Drucksache 22/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Unterschiedliche Bestandsstichtage haben in der Vergangenheit auch nicht zu "verwirrenden Signalen" an den Kapitalmärkten geführt. Maßgeblich ist die jeweilige Veröffentlichung in der Einladung zur Hauptversammlung mit den darin bekanntgegebenen Terminen. Dort werden die relevanten Stichtage jeweils klar kommuniziert. Tatsächlich zeigen große internationale Kapitalmärkte wie z.B. in den USA, dass ein einheitlicher Bestandsstichtag nicht notwendig ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
4. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 1 94
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 594/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 12. Der Bundesrat bedauert, dass keine neuen Anreize für die Nutzung von KWK in Industrieprozessen im Gesetz eröffnet wurden, sondern lediglich eine Verordnungsermächtigung beschlossen wurde für den Fall, dass ohne entsprechende Förderung kein Zubau oder sogar ein Rückgang der Anlagenkapazitäten erfolgt. Gerade hier bestehen aus Sicht des Bundesrates große Potenziale zur Nutzung industrieller Wärme/Kälte und damit große klimapolitische Potenziale. Er bittet die Bundesregierung daher, von der genannten Verordnungsermächtigung möglichst umgehend Gebrauch zu machen und damit positive Marktsignale auszusenden.
Drucksache 22/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Unterschiedliche Bestandsstichtage haben in der Vergangenheit auch nicht zu "verwirrenden Signalen" an den Kapitalmärkten geführt. Maßgeblich ist die jeweilige Veröffentlichung in der Einladung zur Hauptversammlung mit den darin bekanntgegebenen Terminen. Dort werden die relevanten Stichtage jeweils klar kommuniziert. Tatsächlich zeigen große internationale Kapitalmärkte wie z.B. in den USA, dass ein einheitlicher Bestandsstichtag nicht notwendig ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 123 Absatz 6 AktG
3. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 139 Absatz 1 Satz 1 , Nummer 17 Buchstabe a § 140 Absatz 2 Satz 2 AktG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 394 Satz 4 - neu - AktG
6. Zu Artikel 5a - neu - § 94 Absatz 1 und Absatz 2 -neu-, § 96 Absatz 1 GVG
'Artikel 5a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 94
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 599/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98 /EG über Abfälle - COM(2015) 595 final; Ratsdok. 14975/15
... 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach der Abfallhierarchie des Artikels 4 das Recycling gegenüber der energetischen Verwertung und der thermischen Behandlung vorrangig ist. Er bittet die Bundesregierung, auf klare Signale für eine konsequente Umsetzung dieses Vorrangs hinzuwirken und sich insbesondere dafür einzusetzen, dass das Verbot der Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle mit deutlichen Impulsen zugunsten einer vorrangigen stofflichen Verwertung verknüpft wird.
Zum Paket der Kreislaufwirtschaft
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a Definition Siedlungsabfall
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte
18. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3
20. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und b Herstellerverantwortung und Würdigung der Stofferhaltung und Nummer 8 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 8a Absatz 1 bis 3
Zu Artikel 1 Nummer 9
24. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3
25. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
26. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Artikel 35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Nummer 24 Artikel 39 Absatz 2
Drucksache 22/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Durch den neuen § 123 Absatz 6 AktG wird ein einheitlicher Nachweisstichtag ("Record Date") für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften eingeführt, der in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 123 Absatz 3 Satz 3 AktG auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung festgelegt wird. Ob diese Frist bei zunehmendem Einsatz elektronischer Kommunikationssysteme auch im internationalen Verwahrverkehr in Zukunft gekürzt werden kann, wird zu beobachten sein. Bisher gab es einen solchen Nachweisstichtag für die Bestimmung und den Nachweis des in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktienbestands bei Namensaktien nicht. Die Praxis behalf sich bisher oftmals mit uneinheitlichen Fristen zur Ausübung des Stimmrechts und sogenannten Umschreibestopps, um genügend Zeit für die Sichtung des stimm- und teilnahmeberechtigten Bestandes zu haben, was allerdings gerade im Ausland zu Missverständnissen geführt hat. Durch die Einführung eines Nachweisstichtags für Namensaktien existiert in Zukunft ein einheitlich anwendbarer Stichtag in der gesamten Verwahrkette vom Fremdbesitzer bis hin zum wahren Aktionär. Der Nachweisstichtag bietet eine verlässliche, auch im Ausland gut nachvollziehbare und rechtssichere Grundlage für die Bestimmung des an der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigten Bestandes. Deutschland tritt damit mit einer den Kapitalmärkten leicht vermittelbaren einheitlichen Stichtagslösung an und sendet keine verwirrenden Signale aus. Ein (einheitlicher) Nachweisstichtag für Namensaktien entspricht auch dem internationalen Standard. Es steht zu erwarten, dass sich auf dieser Basis im internationalen Verwahrgeschäft eine einheitliche Marktpraxis für die Stimmrechtsausübung mit deutschen Namensaktien etabliert. In Zukunft wird bei Namensaktien der Anmeldeprozess zur Hauptversammlung auf den Bestand im Aktienregister am Nachweisstichtag aufsetzen und dem folgend in den Büchern der Verwahrbanken. Dies soll dazu beitragen, dass ausländische Investoren ihr Stimmrecht in Deutschland ausüben und dies nicht aus Verunsicherung über die Rechtslage und eine befürchtete, aber nichtexistente Aktiensperre ("shareblocking") unterlassen. Für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften wird es zukünftig mit dem 21. Tag vor der Hauptversammlung somit einen einheitlichen Nachweisstichtag geben. Dies entspricht auch den Vorgaben des Europarechts: Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/36/EG fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass für alle Gesellschaften eine einheitliche Nachweisstichtagsregelung gilt. Bei Gesellschaften, die beide Aktienarten ausgeben, muss nach der Aktionärsrechterichtlinie im Übrigen ohnehin ein einheitlicher Stichtag gelten. Die Richtlinie lässt zudem einen Nachweisstichtag bis zu 30 Tage vor der Hauptversammlung zu (Artikel 7 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2007/36/EG).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 26 ... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2014 vom ... [einsetzen: Tag der Ausfertigung]
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 5 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2894: Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes
1 Zusammenfassung
2 Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Drucksache 401/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2 -effiziente Technologien - COM(2015) 337 final
... 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen unter anderem für frühzeitige, transparente und nachvollziehbare Festlegungen und klare Preissignale für einen kosteneffizienten Klimaschutz einzusetzen, um faire Rahmenbedingungen und langfristige Planungssicherheit für Investitionen in klimagerechte Energien und Effizienztechnologien zu schaffen.
Drucksache 431/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... c) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 3 Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlagen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Wegfall der jährlichen Fortbildung für Ärzte und Psychologen, § 16 Absatz 5 TfV
bb Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG in der durch die Richtlinie 2014/88/EU geänderten Fassung § 3 Absatz 1 ESiV
cc Fremdsprachenkenntnisse der Fahrdienstleiter auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken § 3a Absatz 3 EBO
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3252: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Eisenbahn -Bau und Betriebsordnung
Eisenbahn -Sicherheitsverordnung
4 Erfüllungsaufwand:
4 Wirtschaft:
Drucksache 594/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 10. Der Bundesrat bedauert, dass keine neuen Anreize für die Nutzung von KWK in Industrieprozessen im Gesetz eröffnet wurden, sondern lediglich eine Verordnungsermächtigung beschlossen wurde für den Fall, dass ohne entsprechende Förderung kein Zubau oder sogar ein Rückgang der Anlagenkapazitäten erfolgt. Gerade hier bestehen aus Sicht des Bundesrates große Potenziale zur Nutzung industrieller Wärme/Kälte und damit große klimapolitische Potenziale. Er bittet die Bundesregierung daher, von der genannten Verordnungsermächtigung möglichst umgehend Gebrauch zu machen und damit positive Marktsignale auszusenden.
Drucksache 206/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2015 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 RWBestV 2015)
... Zwischenzeitlich aus der Bundesregierung bei den Ländern eingegangene Signale haben unter Verweis auf den Wortlaut des Koalitionsvertrages und den darin enthaltenen Zeitplan erkennen lassen, dass dort nicht beabsichtigt ist, das Thema der Rentenangleichung zeitnah anzugehen. Auch über die geeignete Weise der Einbindung der Länder in den Vorgang sei noch nicht entschieden.
Drucksache 441/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Das absehbar neue Strommarktdesign verlangt ausdrücklich nach einer zunehmenden Flexibilisierung, insbesondere auch der Mobilisierung großer industrieller Lasten. Die Verordnung entspricht genau dieser Forderung und ermöglicht ihre Mobilisierung. Da die in einem Strommarkt 2.0 angestrebten Marktsignale für mehr Flexibilisierung voraussichtlich erst in mehreren Jahren greifen werden, kann die Übergangsphase zu eben diesem neuen Strommarktdesign zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung am 31. Dezember 2015 noch nicht als beendet angesehen werden. Im Gegenteil zeigt sich, dass mit zunehmendem Anteil fluktuierender Energieerzeugung auch die Inanspruchnahme von Lastabschaltungen zuletzt deutlich gestiegen ist. So kam es allein im Jahr 2015 bis zum 16. September zu insgesamt 89 Lastabschaltungen, um die Netzstabilität und damit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Drucksache 401/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2 effiziente Technologien - COM(2015) 337 final
... 3. Die Funktionsweise des ETS hängt entscheidend von den verlässlichen Rahmenbedingungen dieses Systems ab. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen unter anderem für frühzeitige, transparente und nachvollziehbare Festlegungen und klare Preissignale für einen kosteneffizienten Klimaschutz einzusetzen, um faire Rahmenbedingungen und langfristige Planungssicherheit für Investitionen in klimagerechte Energien und Effizienztechnologien zu schaffen.
Drucksache 441/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Das absehbar neue Strommarktdesign verlangt ausdrücklich nach einer zunehmenden Flexibilisierung, insbesondere auch der Mobilisierung großer industrieller Lasten. Die Verordnung entspricht genau dieser Forderung und ermöglicht ihre Mobilisierung. Da die in einem Strommarkt 2.0 angestrebten Marktsignale für mehr Flexibilisierung voraussichtlich erst in mehreren Jahren greifen werden, kann die Übergangsphase zu eben diesem neuen Strommarktdesign zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung am 31. Dezember 2015 noch nicht als beendet angesehen werden. Im Gegenteil zeigt sich, dass mit zunehmendem Anteil fluktuierender Energieerzeugung auch die Inanspruchnahme von Lastabschaltungen zuletzt deutlich gestiegen ist. So kam es allein im Jahr 2015 bis zum 16. September zu insgesamt 89 Lastabschaltungen, um die Netzstabilität und damit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Drucksache 206/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2015 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 - RWBestV 2015)
... Zwischenzeitlich aus der Bundesregierung bei den Ländern eingegangene Signale haben unter Verweis auf den Wortlaut des Koalitionsvertrages und den darin enthaltenen Zeitplan erkennen lassen, dass dort nicht beabsichtigt ist, das Thema der Rentenangleichung zeitnah anzugehen. Auch über die geeignete Weise der Einbindung der Länder in den Vorgang sei noch nicht entschieden.
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