Drucksache 211/20
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
... Nach derzeitiger Rechtslage bestehen nicht unbeträchtliche Unsicherheiten, wieweit die Richterinnen und Richter dieser Gefährdungslage begegnen können. Zwar kann von der persönlichen Anhörung im Einzelfall nach gesetzlichen Ausnahmevorschriften abgesehen werden, wieweit diese im Falle einer abstrakten Gefährdungslage jedoch greifen, ist fraglich. Das Ansteckungsrisiko im Falle einer epidemischen Lage wird dabei gegebenenfalls nicht ausreichend sein, um eine konkrete Gefahr im Einzelfall begründen zu können. Zudem ermöglichen es diese Ausnahmevorschriften nur, von der Anhörung des Betroffenen abzusehen. Die Verpflichtung des Gerichts, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, bleibt daneben grundsätzlich bestehen. Ferner setzen die gesetzlichen Möglichkeiten, von der Anhörung bei Gefahr im Verzug durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abzusehen, zwingend voraus, dass die Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen zeitlich nicht abgewartet werden kann. Zudem muss die Anhörung in solchen Fällen unverzüglich - also in der Regel noch vor dem Ende der Pandemie - nachgeholt werden, womit die dargestellte Problematik nicht gelöst wäre.
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