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"Schwerbehindertenausweis"
Drucksache 432/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
... Nach dem Wortlaut des § 33 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 EStG-E kann der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag von 4 500 Euro von Schwerstpflegebedürftigen (Pflegegrad 4 oder 5) nur beansprucht werden, wenn sie zugleich im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "aG" oder "H" sind. Nach § 65 Absatz 2 Satz 2 EStDV steht dem Merkzeichen "H" die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger gleich. Von daher stellt sich die Frage, ob mit der ausdrücklichen gesetzlichen Nennung des Merkzeichens "H" die lediglich durch die EStDV gleichgestellten Schwerstpflegebedürftigen von dem behinderungsbedingten FahrtkostenPauschbetrag ausgeschlossen sind. Ein Ausschluss der Schwerstpflegebedürftigen erscheint jedoch nicht angezeigt. In den Fällen mit steuerlicher Auswirkung würden die Schwerstpflegebedürftigen ansonsten die Versorgungsbehörden um die Ausstellung eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises bemühen müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 33 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa0 -neu-, Doppelbuchstabe bb § 33b Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 3 EStG
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 65 Absatz 1 EStDV
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 432/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
... Nach dem Wortlaut des § 33 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 EStG-E kann der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag von 4 500 Euro von Schwerstpflegebedürftigen (Pflegegrad 4 oder 5) nur beansprucht werden, wenn sie zugleich im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "aG" oder "H" sind. Nach § 65 Absatz 2 Satz 2 EStDV steht dem Merkzeichen "H" die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger gleich. Von daher stellt sich die Frage, ob mit der ausdrücklichen gesetzlichen Nennung des Merkzeichens "H" die lediglich durch die EStDV gleichgestellten Schwerstpflegebedürftigen von dem behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag ausgeschlossen sind. Ein Ausschluss der Schwerstpflegebedürftigen erscheint jedoch nicht angezeigt. In den Fällen mit steuerlicher Auswirkung würden die Schwerstpflegebedürftigen ansonsten die Versorgungsbehörden um die Ausstellung eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises bemühen müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 33 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa0 -neu-, Doppelbuchstabe bb § 33b Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 3 EStG
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 65 Absatz 1 EStDV
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 82/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Es ist normal, verschieden zu sein"
... 1. Die derzeitige Bezeichnung des Schwerbehindertenausweises und mögliche alternative Benennungsmöglichkeiten,
Anlage Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates Es ist normal, verschieden zu sein vom 23. November 2018 (BR-Drs. 495/18 Beschluss)
Zu Punkt 1 des Entschließungsantrages:
Zu Punkt 2 des Entschließungsantrages:
Zu den Punkten 3 und 4 des Entschließungsantrages:
Drucksache 495/18
Antrag der Länder Bremen, Berlin
Entschließung des Bundesrates "Es ist normal, verschieden zu sein"
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass in verschiedenen Bundesländern Initiativen ergriffen worden sind, mit denen sich betroffene Menschen für eine Umbenennung des Schwerbehindertenausweises einsetzen. Die Menschen, die hinter diesen Initiativen stehen, sehen sich durch den von Gesetzes wegen so bezeichneten Ausweis auf ihre Behinderung reduziert. Das empfinden sie als diskriminierend; teilweise schämen sie sich beim Vorzeigen des Ausweises in Öffentlichkeitssituationen.
Drucksache 495/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Es ist normal, verschieden zu sein"
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass in verschiedenen Ländern Initiativen ergriffen worden sind, mit denen sich betroffene Menschen für eine Umbenennung des Schwerbehindertenausweises einsetzen. Die Menschen, die hinter diesen Initiativen stehen, sehen sich durch den von Gesetzes wegen so bezeichneten Ausweis auf ihre Behinderung reduziert. Das empfinden sie als diskriminierend; teilweise schämen sie sich beim Vorzeigen des Ausweises in Öffentlichkeitssituationen.
Anlage Entschließung des Bundesrates Es ist normal, verschieden zu sein
Drucksache 742/16
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
... 2. die rechtliche Voraussetzung dafür geschaffen wird, dass Assistenzhunde im Schwerbehindertenausweis nach § 69 Abs. 5
Drucksache 742/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
... 2. die rechtliche Voraussetzung dafür geschaffen wird, dass Assistenzhunde im Schwerbehindertenausweis nach § 69 Absatz 5
Anlage Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
Zu 1.
Zu 2.
Zu 3.
Drucksache 575/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG
... "(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind."
‚Artikel 1a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 639/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (VerkehrStÄndG 2)
... Die Beantragung der Ermäßigung für schwerbehinderte Fahrzeughalter wird erleichtert, da die Ermäßigung nicht mehr auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt und der Vermerk bei Wegfall der Ermäßigung nicht mehr gelöscht werden muss.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes1)
Artikel 2 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3155: Entwurf eines Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (BMF) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 184/12
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
§ 9 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1885: Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Drucksache 184/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Drucksache 87/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Durch die Erweiterung des Berechtigtenkreises muss nun auch schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen der EU-einheitliche Parkausweis für behinderte Menschen ausgestellt werden. Es ist daher zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand bei den Straßenverkehrsbehörden entsprechend ansteigt. Da für diese Personengruppe kein Merkmal im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Straßenverkehrsbehörden ein geringfügiger Mehraufwand entsteht, um die Berechtigung für die Erteilung des Parkausweises zweifelsfrei nachzuweisen. Allerdings ist die Anzahl der Personen, die dem neuen Berechtigtenkreis zuzuordnen ist, gering und die Behinderung in der Regel offensichtlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
III. Sonstige Kosten
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 653: Entwurf einer Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 636/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
... {Die Beschränkung von Parkerleichterungen auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die im Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG gekennzeichnet ist, hat in der Praxis bei schwerbehinderten Menschen, die auf Grund von Gesundheitsstörungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, aber doch unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leiden oder auf Grund von Erkrankungen wie Morbus Crohn in ihrer Mobilität sehr stark eingeschränkt sind, zu nicht gewollten Härten geführt.}
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 61 Abs. 2 StVG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG
Drucksache 990/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung
... " in den Schwerbehindertenausweis. Auf Grund dieser Eintragung erteilen die Straßenverkehrsbehörden die Ausnahmegenehmigungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Zu Nummer 11
118 I. Parkerleichterungen
II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung
III. Das Verfahren
143 IV. Inhalt der Genehmigung
144 V. Geltungsbereich
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeines:
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
III. Sonstige Kosten
IV. Bürokratiekosten
V. Gender Mainstreaming
VI. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 654: Entwurf einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Drucksache 162/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
... 6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 1
3. Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 41 Abs. 2 Nr. 6 - Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 StVO
6. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 und 2 Einleitungssatz, § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 der Erläuterung zu den Zeichen 270.1 und 270.2 StVO Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
7. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 der Erläuterung zu den Zeichen 270.1 und 270.2 StVO
8. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 162/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
... 6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Artikel 1 ... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - ... BImSchV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Ausgabe der Plaketten
§ 5 Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge
§ 6 Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
Anhang 1 Plakettenmuster(zu §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)
Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Anhang 1 Plakettenmuster
Zu Anhang 2 Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 617/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Enwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Nach derzeitiger Rechtslage ist der Mehrbedarf davon abhängig, dass die Leistungsberechtigten tatsächlich einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis besitzen; der Besitz eines entsprechenden Feststellungsbescheides nach dem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (860-12)
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen
IV. Preiswirkungsklausel
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 162/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
... 6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 - neu - und Anhang 3 - neu - ... BImSchV *
2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 der ... BImSchV
3. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - und Anhang 1 der ... BImSchV **
4. Zu Artikel 1 Anhang 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g und h, Nr. 3 Buchstabe j
5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 41 Abs. 2 Nr. 6 - Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 StVO
6. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 und 2 Einleitungssatz, § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 der Erläuterung zu den Zeichen 270.1 und 270.2 StVO
7. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 741/06
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
... Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Artikel 8 Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in - anderen Gesetzen
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 10 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 12 Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 (Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
§ 5
Artikel 13 Inkrafttreten
Drucksache 552/05 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge entsprechend ihrem Beitrag zur Schadstoffbelastung - ... BImSchV )
... - Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und diese Behinderung durch Eintrag der Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" im Ausweis nach § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, nachweisen können,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Anlage
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen
1.1 Schadstoffgruppe 1:
1.2 Schadstoffgruppe 2:
1.3 Schadstoffgruppe 3:
1.4 Schadstoffgruppe 4:
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Ausgabe der Plaketten
§ 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Drucksache 552/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 31 der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Entwurf einer ... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge entsprechend ihrem Beitrag zur Schadstoffbelastung (KfzKennzVO) - ... BImSchV ) - Antrag des Landes Baden-Württemberg -
... - Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und diese Behinderung durch Eintrag der Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" im Ausweis gemäß § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, nachweisen können,
Drucksache 376/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG )
Drucksache 428/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG )
Drucksache 428/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG )
Drucksache 631/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.