16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Schweigerecht"
Drucksache 364/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
... Der Gesetzentwurf schlägt vor, in den Fällen, in denen der Beschuldigte einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt hat, von dieser Ausnahmeregelung nur Gebrauch zu machen, wenn er hiermit ausdrücklich einverstanden ist. Ein derartiges Zustimmungserfordernis ist in der Richtlinie nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, denn das Schweigerecht des Beschuldigten und sein Recht, jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleiben unberührt. Es bleibt ihm also unbenommen, jede Vernehmung zu beenden, indem er erklärt, keine Angaben machen zu wollen, bevor er seinen Anwalt gesprochen hat. Auch über dieses Recht ist er zu belehren. Das Erfordernis einer zusätzlichen Verzichtserklärung erweist sich vor diesem Hintergrund als überflüssige und zeitraubende Förmelei.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 141 Absatz 3 - neu - StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 141a Satz 1 StPO
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 40 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 7 Satz 4 IRG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 40 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Absatz 8 IRG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 368/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... Statt den Konflikt schnell zu befrieden und sofort auf den Jugendlichen erzieherisch einzuwirken, müsste der Beamte nun jedwede Befragung abbrechen, einen Vorgang anlegen, diesen zur Staatsanwaltschaft schicken, die wiederum über das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen würde. Nach einer entsprechenden Akteneinsicht durch den Verteidiger würde es Wochen später - möglicherweise - zu einer Vernehmung kommen. In den meisten Fällen wird erfahrungsgemäß jedoch allenfalls eine schriftliche Einlassung durch den Anwalt erfolgen oder aber von dem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 67a JGG , Nummer 14 § 70a JGG
- Seite 69, zweiter Absatz von unten:
- Seite 69, erster Absatz von unten:
- Seite 70, erster Absatz von oben:
- Seite 71, zweiter Absatz von oben:
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 68a Absatz 1 Satz 2 - neu - JGG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 70 Absatz 3 Satz 1 JGG
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 70 Absatz 3 JGG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 70a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JGG
8. Zu Artikel 6a - neu - § 52 Absatz 1 SGB VIII
‚Artikel 6a Änderung des SGB VIII
Drucksache 368/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... Statt den Konflikt schnell zu befrieden und sofort auf den Jugendlichen erzieherisch einzuwirken, müsste der Beamte nun jedwede Befragung abbrechen, einen Vorgang anlegen, diesen zur Staatsanwaltschaft schicken, die wiederum über das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen würde. Nach einer entsprechenden Akteneinsicht durch den Verteidiger würde es Wochen später - möglicherweise - zu einer Vernehmung kommen. In den meisten Fällen wird erfahrungsgemäß jedoch allenfalls eine schriftliche Einlassung durch den Anwalt erfolgen oder aber von dem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 67a JGG , Nummer 14 § 70a JGG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 68a Absatz 1 Satz 2 - neu - JGG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 70 Absatz 3 Satz 1 JGG
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 70 Absatz 3 JGG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 70a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JGG
8. Zu Artikel 6a - neu - § 52 Absatz 1 SGB VIII
‚Artikel 6a Änderung des SGB VIII
Drucksache 364/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
... Der Gesetzentwurf schlägt vor, in den Fällen, in denen der Beschuldigte einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt hat, von dieser Ausnahmeregelung nur Gebrauch zu machen, wenn er hiermit ausdrücklich einverstanden ist. Ein derartiges Zustimmungserfordernis ist in der Richtlinie nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, denn das Schweigerecht des Beschuldigten und sein Recht, jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleiben unberührt. Es bleibt ihm also unbenommen, jede Vernehmung zu beenden, indem er erklärt, keine Angaben machen zu wollen, bevor er seinen Anwalt gesprochen hat. Auch über dieses Recht ist er zu belehren. Das Erfordernis einer zusätzlichen Verzichtserklärung erweist sich vor diesem Hintergrund als überflüssige und zeitraubende Förmelei.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 141 Absatz 3 - neu - StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 141a Satz 1 StPO
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 40 Absatz 2 bis 8 IRG
Zu § 40
Zu § 40
Zu § 40
Drucksache 806/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... ein Schweigerecht zu. Will das Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Mitwirkung der oder des Beschuldigten zur nötigen Überzeugung der Tatbestandsverwirklichung gelangen, müsste es eine umfangreiche, kaum aussichtsreiche Beweisaufnahme zur Nutzung der Wohnung durchführen. Es steht zu erwarten, dass sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Amtsgerichte den voraussichtlichen Ermittlungsaufwand ins Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes setzen und in weitem Umfange von der Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens Gebrauch machen werden (§ 47 Absätze 1 und 2
1. Zu Artikel 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - BauGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB , Nummer 8 § 6a Absatz 2 BauGB und Nummer 11 § 10a Absatz 2 BauGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
8. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB *
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 14
11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 29a - neu - BauGB
§ 29a Zulässigkeit von störfallrelevanten Vorhaben
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 und Satz 5 BauGB
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 1 Nummer 17a
18. Zu Artikel 1 Nummer 17a* - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 245c Absatz 3 BauGB
22. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - BauNVO
23. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3* - neu - BauNVO
24. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO
25. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO
Drucksache 806/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... ein Schweigerecht zu. Will das Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Mitwirkung der oder des Beschuldigten zur nötigen Überzeugung der Tatbestandsverwirklichung gelangen, müsste es eine umfangreiche, kaum aussichtsreiche Beweisaufnahme zur Nutzung der Wohnung durchführen. Es steht zu erwarten, dass sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Amtsgerichte den voraussichtlichen Ermittlungsaufwand ins Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes setzen und in weitem Umfange von der Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens Gebrauch machen werden (§ 47 Absätze 1 und 2
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
5. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 17b - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB
15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO
Drucksache 816/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
... , gegebenenfalls in Verbindung mit § 163a Absatz 3 und 4 StPO, über den Tatvorwurf, sein Schweigerecht und das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers zu belehren. Bei Festnahme bestehen aufgrund der Regelung in § 114b StPO bereits umfassende schriftliche Belehrungspflichten. Demgemäß sollen sich die Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung auch bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf punktuelle Änderungen beschränken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 187
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
1. Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren
2. Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 187
Zu § 187
Zu § 187
Zu § 187
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2325: Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
3 Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Im Einzelnen
Drucksache 658/06
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport
... Der Entwurf hat im Blick, dass der Dopingmittel besitzende Sportler aufgrund der Pönalisierung zum Beschuldigten eines Strafverfahrens werden kann und damit auch die Rechte des Beschuldigten hat. Er befürchtet jedoch nicht, dass wegen des Schweigerechts des Beschuldigten sowie des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Anti-Doping-Gesetz (ADG)
§ 1 Definitionen
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung
§ 3 Berichtspflichten
§ 4 Straftaten
§ 5 Sportbetrug
§ 6 Strafmilderung und Absehen von Strafe
§ 7 Erweiterter Verfall und Einziehung
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 5 In-Kraft-Treten
Anlage
A. Anabole Wirkstoffe
1. Anabol-androgene Steroide AAS
a Exogene ASS
b Endogene AAS
2. Andere anabole Wirkstoffe:
B. Hormone und verwandte Wirkstoffe
C. BETA-2-AGONISTEN
D. WIRKSTOFFE MIT antiöstrogener Wirkung
E. DIURETIKA UND Andere Maskierungsmittel
F. STIMULANZIEN
G. NARKOTIKA
H. GLUKOKORTIKOSTEROIDE
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 348/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Unschuldsvermutung KOM (2006) 174 endg.; Ratsdok. 9128/06
... 7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
Zu den einzelnen Fragestellungen
4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung
5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung
6. Zu Frage 3: Beweislast
7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern
9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren
10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung
11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung
12. Zu Frage 9: Allgemeines
13. Nicht behandelte Fragen
Drucksache 348/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Unschuldsvermutung KOM (2006) 174 endg.; Ratsdok. 9128/06
... Die Unschuldsvermutung schließt den Schutz vor Selbstbelastung ein, zu dem das Schweigerecht und das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung (z.B. durch eigene Vorlage belastenden Beweismaterials) gehört. Es gilt der Grundsatz, wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten ("
Grünbuch über die Unschuldsvermutung
1. WARUM befasst SICH die EU mit der UNSCHULDSVERMUTUNG?
1.1. Hintergrund
1.2. Rechtsgrundlage
1.3. Das Haager Programm
1.4. Europäische Beweisanordnung
2. WAS IST unter der UNSCHULDSVERMUTUNG ZU VERSTEHEN?
2.1. Äußerung zur Schuld des Angeklagten vor dem Hauptverfahren
2.2. Untersuchungshaft
2.3. Beweislast
2.4. Schutz vor Selbstbelastung
2.5. Schweigerecht
2.6. Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern
2.7. Abwesenheitsverfahren
2.8. Terrorismusbekämpfung
2.9. Ende der Unschuldsvermutung
Drucksache 348/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Unschuldsvermutung KOM (2006) 174 endg.; Ratsdok. 9128/06
... 7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Fragestellungen
4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung
5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung
6. Zu Frage 3: Beweislast
7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern
9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren
10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung
11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung
12. Zu Frage 9: Allgemeines
13. Nicht behandelte Fragen
Drucksache 18/05
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation(Marktmanipulations-Konkretisierungsverordung - MaKonV )
... nunmehr die Veröffentlichung von Insiderinformationen verlangt, wie sie in § 13 Abs. 1 WpHG definiert sind. Sind die Voraussetzungen für eine Selbstbefreiung von der Veröffentlichungspflicht nach § 15 Abs. 3 WpHG gegeben und macht der Emittent von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erfüllt die Nichtveröffentlichung den Tatbestand der Marktmanipulation nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG nicht, da es an einem Verschweigen entgegen bestehenden Rechtsvorschriften fehlt. § 15 Abs. 3 WpHG gestattet jedoch nicht, im Zeitraum der rechtmäßigen Selbstbefreiung unrichtige Angaben über die verschwiegenen Umstände zu machen, denn es handelt sich um ein Schweigerecht, aber nicht um ein Recht zur Lüge. Insiderinformationen verlieren ihre Qualität als bewertungserhebliche Umstände im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG folglich nicht dadurch, dass der Emittent (vorübergehend) von der Pflicht zu ihrer Veröffentlichung befreit ist.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bewertungserhebliche Umstände
§ 3 Falsche oder irreführende Signale oder künstliches Preisniveau
§ 5 Handlungen im Einklang mit europäischem Recht
§ 6 Anerkennung ausländischer Stabilisierungsregeln
§ 7 Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis
§ 8 Kriterien
§ 9 Beteiligung von Marktteilnehmern, Behörden und ausländischen Stellen
§ 10 Bekanntgabe
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Teil 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Teil 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu Teil 4
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 10
Zu Teil 5
Zu § 11
Drucksache 940/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe undder Vermögensabschöpfung bei Straftaten
... Für eine generelle Zuständigkeit der Strafgerichte spricht, dass der Ermittlungsrichter aufgrund seiner Vorbefassung über die umfassenderen Kenntnisse von den Gesamtumständen des Falles verfügt und infolgedessen einem möglichen Missbrauch, etwa durch vorgeschobene Rechte von Personen aus dem Täterumfeld, wirksamer begegnen kann. Außerdem würde das Ziel der Vereinheitlichung und Konzentration bei verschiedenen Zuständigkeiten verfehlt. Die Aufsplitterung des Verfahrens bedeutete für die Verletzten von Straftaten in vielen Fällen - aufgrund der nötigen Einarbeitung des Zivilgerichts - weiteren Zeitverlust und würde die Durchsetzung ihrer Ansprüche komplizierter machen. Aber auch für den Beschuldigten könnte sich die Vorgabe des Zivilrechtswegs nachteilig auswirken, weil sich im Zivilverfahren Spannungen zu seinem strafprozessualen Schweigerecht ergeben können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung
1. § 111b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 111e wird wie folgt geändert:
3. § 111f wird wie folgt geändert:
4. § 111g wird wie folgt geändert:
5. Dem § 111h wird folgender Absatz 4 angefügt:
6. § 111i wird wie folgt gefasst:
7. § 111k wird wie folgt gefasst:
8. § 111l wird wie folgt geändert:
9. In § 291 werden die Wörter
10. In § 292 Abs. 1
11. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
12. § 371 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
13. § 409 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
zu den Absätzen 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummern 9 bis 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 683/4/04
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung - Antrag des Freistaates Bayern -
... Soweit der Unternehmer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Auskunft oder zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, tritt seine Pflicht nach Absatz 1 gemäß Absatz 3 zurück. Darin unterscheidet sich die Pflicht zur Verschwiegenheit des Erbringers von Dienstleistungen nach diesem Gesetz von den Angehörigen des ärztlichen Berufs, denen die Rechtsordnung ein umfassendes Schweigerecht zubilligt (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 3
Drucksache 366/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse(Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG )
Drucksache 491/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.