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"Schweigen"


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0599/05B
0760/05
0210/1/05
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0918/1/04
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0918/04B
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0939/04
0821/04
0613/04
0450/03
0831/03
0485/1/03
0715/03
0485/03B
Drucksache 125/16

... (2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.



Drucksache 304/16

... 7. Delegierte Rechtsakte, durch die etwaige Änderungen an den internationalen Übereinkommen gemäß Artikel 12 Absatz 3 vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, werden mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder drei Monate vor dem geplanten Termin für das Inkrafttreten der genannten Änderung erlassen. Bis zum Inkrafttreten solcher delegierten Rechtsakte verzichten die Mitgliedstaaten darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Übereinkommens abzielen.



Drucksache 303/16

... (7) Delegierte Rechtsakte, durch die etwaige Änderungen an den internationalen Übereinkommen gemäß Artikel 12 vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, werden mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder drei Monate vor dem geplanten Termin für das Inkrafttreten der genannten Änderung erlassen. Bis zum Inkrafttreten solcher delegierten Rechtsakte verzichten die Mitgliedstaaten darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Übereinkommens abzielen."



Drucksache 492/16

... Zuletzt hat das sogenannte "NSU-Verfahren" vor dem Oberlandesgericht München gezeigt, dass ein hohes öffentliches Interesse daran bestehen kann, Gerichtsverfahren von besonderer zeitgeschichtlicher Bedeutung in Bild und Ton zu dokumentieren. Auch gibt es historische Vorbilder, die das besondere Interesse an zeitgeschichtlich herausragenden Gerichtsverfahren verdeutlichen. Beispiel hierfür sind die sogenannten Auschwitz-Prozesse. Die im Jahr 1963 vor dem Landgericht Frankfurt am Main begonnenen Verfahren stellen historisch besonders bedeutsame Prozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte dar. Große Teile der Hauptverhandlungen wurden auf Tonband aufgezeichnet, obwohl Ton- und Bildaufzeichnungen zur Information der Öffentlichkeit bereits damals nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verboten waren und im Verlauf des Prozesses § 169 Satz 2 GVG eingeführt wurde. Das Gericht ließ diese Aufzeichnungen für gerichtsinterne Zwecke anfertigen. Im Rahmen journalistischer Recherchen wurden die Aufnahmen 1990 wiederentdeckt und in erheblichem Umfang zusammen mit noch vorhandenen alten Lichtbildaufnahmen zur Erstellung eines Dokumentationsfilmes über den Auschwitz-Prozess ("Das Ens Schweigens") verwertet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 17a

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 5
Übergangsvorschriften

§ 43

§ 112
Übergangsregelungen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG

b Erforderlichkeit der Regelung

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen

aa Ausgangspunkt

bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten

cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit

dd Keine weitere gesetzliche Öffnung

aaa Andere Teile der Verhandlung

bbb Nur oberste Bundesgerichte

b Gerichtsinterne Übertragungen

aa Geringere Eingriffsintensität

bb Medienarbeitsraum

cc Beschränkung auf die Tonübertragung

c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung

d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit

e Andere Gerichtsbarkeiten

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

3. Weitere Folgeänderungen

III. Alternativen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Im Einzelnen

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand

- Medienöffentlichkeit/Dokumentation

- Übersetzungsleistungen

II.2 Evaluierung


 
 
 


Drucksache 169/16 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat befürchtet, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlages enthaltene Regelung zur Vertragsmäßigkeit von Waren zu einer Absenkung des nationalen Verbraucherschutzniveaus führen könnte. Nach dieser Regelung muss sich die erworbene Ware nur dann für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, wenn der Verbraucher dem Verkäufer diesen Zweck bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer diesem zugestimmt hat. In der vergleichbaren Regelung in § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB, wonach sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen muss, ist von einer notwendigen Zustimmung des Verkäufers nicht die Rede. Denn nach nationalem Recht kommt es allein auf die bei Vertragsabschluss vorausgesetzte Verwendung an. Hierfür kann es bereits ausreichen, dass der Käufer bei Vertragsabschluss den Zweck des Kaufs dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer dem stillschweigend zugestimmt hat. Der Bundesrat regt daher an, den Regelungsvorschlag in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entsprechend der nationalen Regelung zu überarbeiten, um das berechtigte Interesse des Verbrauchers an der Erfüllung vorvertraglich geschürter Erwartungen besser zu schützen.



Drucksache 311/16

... Ferner müssen die Mitgliedstaaten, wenn Dienstleistungsanbieter durch nationales Recht verpflichtet sind, Genehmigungen einzuholen, dafür sorgen, dass die Bedingungen zur Erlangung dieser Genehmigungen unter anderem klar, verhältnismäßig und objektiv sind und dass sie im Prinzip auf unbegrenzte Zeit gewährt werden.14 Außerdem müssen die betreffenden Verwaltungsverfahren und -formalitäten klar und transparent sein, und sie dürfen nicht unnötig kompliziert sein. Die Kosten für die Anbieter müssen angemessen sein und im Verhältnis zu den Kosten des betreffenden Verfahrens stehen, und die Verfahren müssen so zügig wie möglich und unter Anwendung des Prinzips der stillschweigenden Zustimmung ablaufen.15 Wenn dabei bewährte Verfahrensweisen für elektronische Behördendienste und die entsprechenden Grundsätze angewandt werden, kann dies die Kosten und den Aufwand für die Dienstleistungsanbieter erheblich verringern.16



Drucksache 169/16

... 13. Der Bundesrat befürchtet, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlages enthaltene Regelung zur Vertragsmäßigkeit von Waren zu einer Absenkung des nationalen Verbraucherschutzniveaus führen könnte. Nach dieser Regelung muss sich die erworbene Ware nur dann für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, wenn der Verbraucher dem Verkäufer diesen Zweck bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer diesem zugestimmt hat. In der vergleichbaren Regelung in § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB, wonach sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen muss, ist von einer notwendigen Zustimmung des Verkäufers nicht die Rede. Denn nach nationalem Recht kommt es allein auf die bei Vertragsabschluss vorausgesetzte Verwendung an. Hierfür kann es bereits ausreichen, dass der Käufer bei Vertragsabschluss den Zweck des Kaufs dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer dem stillschweigend zugestimmt hat. Der Bundesrat regt daher an, den Regelungsvorschlag in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entsprechend der nationalen Regelung zu überarbeiten, um das berechtigte Interesse des Verbrauchers an der Erfüllung vorvertraglich geschürter Erwartungen besser zu schützen.



Drucksache 795/1/16

... zur Durchsetzung der eigenen Ziele dar, um etwa Schutzgelder zu erpressen oder das Stillschweigen von Mitwissern sicherzustellen.



Drucksache 126/1/15

... 8. Eine in § 4 AntiDopG-E verankerte bereichsspezifische Kronzeugenregelung für Dopingstraftaten ist sachgerecht, weil die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass sich der strafbare Umgang mit Dopingmitteln und -methoden in einem gegen Einblick von außen weitgehend abgeschotteten Bereich abspielt, in den einzudringen für die Strafverfolgungsbehörden mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Selbst wenn Ermittlungsansätze vorhanden sind, gelingt ein Tatnachweis häufig nicht, wenn nicht Sachbeweise vorliegen. Aussagen von "Insidern" sind kaum zu erlangen. Soweit Angaben über Dopingpraktiken gemacht werden, beziehen diese sich meist auf Vorgänge in verjährter Zeit. Letztlich scheitert die Strafverfolgung oft an einer "Mauer des Schweigens".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/1/15




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 Nummer 2 AntiDopG

6. Zu Artikel 1 § 4 AntiDopG - Schaffung einer Kronzeugenregelung

10. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG

11. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG

12. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG

13. Zu Artikel 1 Aufnahme einer Verjährungsregelung

14. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG

15. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG


 
 
 


Drucksache 44/15

... 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.



Drucksache 25/15

... 2. Die neue Nummer 2 der Absätze 1 und 2 soll solche Vorteile erfassen, für die als Gegenleistung die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Unternehmen erfolgen soll. Es handelt sich dabei um Pflichten, die dem Angestellten oder Beauftragten gegenüber dem Inhaber des Betriebes obliegen. Diese können sich insbesondere aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Nicht ausreichend für eine solche Pflichtverletzung ist allerdings allein die Annahme des Vorteils oder das bloße Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem Geschäftsherrn. Der in der Annahme eines Vorteils liegende Verstoß beispielsweise gegen Compliance-Vorschriften des Unternehmens ist daher zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Der Vorteil muss vielmehr im Rahmen der auch in den Fällen der Nummer 2 erforderlichen Unrechtsvereinbarung eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von Pflichten sein. Ausreichend ist zudem nicht jede aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis resultierende Pflicht. Es muss sich um Pflichten handeln, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Somit fallen rein innerbetriebliche Störungen nicht unter den Tatbestand, da es sich insoweit nicht um Pflichten handelt, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen Die tatsächliche Verletzung von Pflichten nach Nummer 2 gehört allerdings ebenso wie die Vornahme der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb nach Nummer 1 nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Die Vornahme der erkauften Handlung kann aber als Untreue strafbar sein. Untreue und Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr haben dabei unterschiedliche Schutzrichtungen. Zwischen den Taten besteht regelmäßig Tatmehrheit oder ausnahmsweise Tateinheit (zur Abgrenzung siehe BGH vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22 zu § 332 StGB und BGH vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925 zu § 299 StGB).



Drucksache 260/15 (Beschluss)

... , Artikel 87c, 85 GG) wird, unterfallen Auskunftsverlangen gegenüber Dritten grundsätzlich der Wahrnehmungskompetenz der Länder. Auch besteht keine sog. stillschweigend mitgeschriebene Verwaltungskompetenz des Bundes aus der Natur der Sache, denn die Auskünfte können genauso gut unter Einschaltung der Atomaufsichtsbehörden der Länder eingeholt werden. Daher sollte im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass die Wahrnehmungskompetenz der Länder gewahrt bleibt.



Drucksache 15/15

... (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.



Drucksache 260/1/15

... , Artikel 87c, 85 GG) wird, unterfallen Auskunftsverlangen gegenüber Dritten grundsätzlich der Wahrnehmungskompetenz der Länder. Auch besteht keine sog. stillschweigend mitgeschriebene Verwaltungskompetenz des Bundes aus der Natur der Sache, denn die Auskünfte können genauso gut unter Einschaltung der Atomaufsichtsbehörden der Länder eingeholt werden. Daher sollte im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass die Wahrnehmungskompetenz der Länder gewahrt bleibt.



Drucksache 407/15

... 4. Die Befugnis zum Erlass der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.



Drucksache 46/15

... (3) Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende Zustimmung oder positive Stellungnahme.



Drucksache 309/14

... 35. Minderheitsbeteiligungen an Wettbewerbern können auch koordinierte wettbewerbswidrige Auswirkungen haben, indem sie Marktteilnehmern die Möglichkeit und den Anreiz bieten können, sich stillschweigend oder ausdrücklich abzustimmen, um höhere Gewinne als bei wirksamem Wettbewerb zu erzielen.31 Denn mit dem Erwerb einer Minderheitsbeteiligung kann sich die Transparenz erhöhen, da der Erwerber einen privilegierten Einblick in die Geschäftstätigkeiten des Zielunternehmens erhält. Dadurch wird möglicherweise auch die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen für den Fall, dass das Zielunternehmen von dem kollusiven Verhalten abweicht, glaubwürdiger und wirksamer.32



Drucksache 131/14

... Das Regelungsvorhaben ermächtigt die Länder jedoch zur Schaffung von Ausnahmeregelungen. Soweit die Länder von der Ermächtigung Gebrauch machen, kann ihnen daraus Vollzugsaufwand entstehen. Die Vollzugspraxis der vergangenen Jahre war insoweit sehr vielfältig. Sie reichte von der Verpflichtung zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung (z.B. für Fanmeilen) bis hin zur stillschweigenden Duldung durch die Vollzugsbehörde (z.B. bei Fernsehveranstaltungen in kleineren Biergärten). Soweit Vollzugsaufwand anfällt, kann dieser über Gebühren refinanziert werden. Das BMUB hat diesen im Rahmen der Länderanhörung abgefragt. Nach Angaben einzelner Länder belaufen sich die Gebühren je nach Größe der Anlage auf 40€-1000€ bei einem bundesweit bedeutsamen Veranstaltungsort.



Drucksache 430/14 (Beschluss)

... enthält bislang in den §§ 134 bis 143 VAG eine Reihe nebenstrafrechtlicher Tatbestände. Der Gesetzentwurf scheint diese in einem einzigen Paragrafen, nämlich in § 331 VAG-E, zusammenführen zu wollen. Ausweislich der Begründung soll in diese Vorschrift der Regelungsgehalt der Tatbestände der bisherigen §§ 139 bis 141 VAG übernommen werden. Stillschweigend nicht berücksichtigt wurden die in den §§ 134, 137, 138 und 143 VAG normierten Straftatbestände, die nach dem Gesetzentwurf somit wegfallen würden. Dass für diese Tatbestände kein Bedarf mehr bestünde, ist jedoch nicht ersichtlich und im Gesetzentwurf zumindest nicht dargetan. In der Einzelbegründung zu § 331 VAG-E wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften im Kern unverändert bleiben und lediglich aus Gründen der Rechtsförmlichkeit inhaltlich und formal gestrafft werden sollen.



Drucksache 635/14

... Auch der Notar hat über die Identität von Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtgewerkschaftsmitgliedern Stillschweigen zu bewahren. Dies resultiert aus seiner in § 18 Absatz 1 Bundesnotarordnung normierten Verschwiegenheitspflicht.



Drucksache 430/1/14

... enthält bislang in den §§ 134 bis 143 VAG eine Reihe nebenstrafrechtlicher Tatbestände. Der Gesetzentwurf scheint diese in einem einzigen Paragrafen, nämlich in § 331 VAG-E, zusammenführen zu wollen. Ausweislich der Begründung soll in diese Vorschrift der Regelungsgehalt der Tatbestände der bisherigen §§ 139 bis 141 VAG übernommen werden. Stillschweigend nicht berücksichtigt wurden die in den §§ 134, 137, 138 und 143 VAG normierten Straftatbestände, die nach dem Gesetzentwurf somit wegfallen würden. Dass für diese Tatbestände kein Bedarf mehr bestünde, ist jedoch nicht ersichtlich und im Gesetzentwurf zumindest nicht dargetan. In der Einzelbegründung zu § 331 VAG-E wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften im Kern unverändert bleiben und lediglich aus Gründen der Rechtsförmlichkeit inhaltlich und formal gestrafft werden sollen.



Drucksache 635/13 (Beschluss)

... II ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich sind alle Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher verpflichtet, den Zufluss dieses Einkommens dem Träger anzuzeigen. Der Leistungsträger wird allerdings von dem Zufluss dieses Einkommens nur vom "ehrlichen" Leistungsbezieher erfahren. Andere würden es verschweigen und müssten keine Rückforderung befürchten, da es keine Mitteilungspflichten des Versicherungsunternehmens bzw. der Betreuungsgeldstelle gibt. Aber auch im Falle einer Rückforderung des Betreuungsgeldes bleibt die tatsächliche Vollstreckungsmöglichkeit aufgrund eines eventuell andauernden Leistungsbezuges offen.



Drucksache 136/13

... Absatz 4 sichert die Weisungsunabhängigkeit aller Kommissionsmitglieder. Zudem wird in Satz 2 festgelegt, dass die Verhandlungen und Beratungen der Kommission nicht öffentlich sind und somit die Pflicht der Mitglieder zum Schweigen über die nichtöffentlichen Beratungen begründet. Satz 3 schafft die Möglichkeit der Einbeziehung externen Sachverstands durch die Kommission.

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Drucksache 136/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

§ 1
Ziel des Mindestlohngesetzes

§ 2
Wirkung des Mindestlohns

§ 3
Mindestlohnkommission

§ 4
Festsetzung des Mindestlohnes

§ 5
Kontrollen und Nachweise

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 7
Durchführungsbestimmungen

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zur Eingangsformel

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8


 
 
 


Drucksache 266/13 (Beschluss)

... Der dem § 95 AMG angefügte Absatz 5 schafft eine bereichsspezifische Kronzeugenregelung für Dopingstraftaten. Eine solche ist sachgerecht, weil die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass sich der strafbare Umgang mit Dopingmitteln und -methoden in einem gegen Einblick von außen weitgehend abgeschotteten Bereich abspielt, in den einzudringen für die Strafverfolgungsbehörden mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Selbst wenn Ermittlungsansätze vorhanden sind, gelingt ein Tatnachweis häufig nicht, wenn nicht Sachbeweise vorliegen. Aussagen von "Insidern" sind kaum zu erlangen. Soweit Angaben über Dopingpraktiken gemacht werden, beziehen diese sich meist auf Vorgänge in verjährter Zeit. Letztlich scheitert die Strafverfolgung oft an einer "Mauer des Schweigens".

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Drucksache 266/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu § 6a

Zu § 6a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 479/13

... Trotz der offensichtlichen Anreize und der enormen Gewinne, die durch den illegalen Handel erwirtschaftet werden, sind die Risiken für Schmuggler in der EU relativ gering, ganz zu schweigen von der Situation in anderen Ländern37.



Drucksache 90/13

... entsprechende Vorschrift, wonach die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen sind, fehlt. Dieses gesetzgeberische Schweigen verbietet es (bisher), auf die in der Rechtsprechung zum fachplanerischen Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass für die Abwägungsentscheidung, die das Luftfahrt-Bundesamt, heute das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen auf der einen und der Lärmschutzinteressen auf der anderen Seite zu treffen hat, andere Maßstäbe gelten. Wenn es an einer Abwägungsformel fehlt, wie sie in § 8 Absatz 1 LuftVG für das Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben ist, bleibt es für das BAF wie bisher bei lediglich allgemeinen Ermittlungspflichten und der Erlaubnis zu Pauschalierungen, eine Ermittlung konkreter Lärmbetroffenheit im Einzelnen braucht nicht vorgenommen zu werden.

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Drucksache 90/13




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 270/13

... Auch Falschangaben im Visumverfahren oder das Verschweigen erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe eine Verpflichtung bestand, führen zu einer Einspeicherung, wenn die Falschangaben oder das Verschweigen bei der Erteilung des Visums maßgeblich zugrunde gelegt wurden.



Drucksache 320/13 (Beschluss)

... Ablehnen kann ein Zahlungsdienstleister die Einrichtung eines Guthabenkontos im Übrigen auch dann, wenn für das Vertragsverhältnis wesentliche Angaben im Rahmen der Anbahnung der Geschäftsbeziehung nicht gemacht werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass der Verbraucher in der Lage ist, durch bloßes Schweigen trotz bestehender Offenbarungspflichten dem Vorwurf einer Täuschung zu entgehen und sich ein Guthabenkonto ohne entsprechendes Recht zu erschleichen.

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Drucksache 320/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Bedeutung des Zugangs zu Girokonten

II. Problem des mangelnden Zugangs zum Girokonto

III. Bisher kein Rechtsanspruch

IV. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

V. Verfassungsrechtliche Aspekte

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Finanzielle Auswirkungen

2. Auswirkungen gesellschaftspolitischer Art

3. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Gesetzgebungskompetenz

VIII. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 675f

Zu § 675f

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 320/13

... Ablehnen kann ein Zahlungsdienstleister die Einrichtung eines Guthabenkontos im Übrigen auch dann, wenn für das Vertragsverhältnis wesentliche Angaben im Rahmen der Anbahnung der Geschäftsbeziehung nicht gemacht werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass der Verbraucher in der Lage ist, durch bloßes Schweigen trotz bestehender Offenbarungspflichten dem Vorwurf einer Täuschung zu entgehen und sich ein Guthabenkonto ohne entsprechendes Recht zu erschleichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeine Begründung

I. Bedeutung eines Zugangs zu Girokonten

II. Problem mangelnden Zugangs zum Girokonto

III. Bisher kein Rechtsanspruch

IV. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

V. Verfassungsrechtliche Aspekte

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. finanzielle Auswirkungen

2. gesellschaftspolitischer Art

3. gleichstellungspolitischer Art

VII. Gesetzgebungskompetenz

VIII. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 372/13

... M. in der Erwägung, dass ägyptische Frauen in der aktuellen Übergangszeit besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass Berichten ägyptischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen zufolge Demonstrantinnen oft Gewalt, sexuellen Übergriffen, Jungfräulichkeitstests und anderen Formen erniedrigender Behandlung durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, während Verfechterinnen von Frauenrechten bedroht und schikaniert werden; in der Erwägung, dass Frauen im Bereich der politischen Teilhabe erhebliche Rückschläge erlitten haben; in der Erwägung, dass der nationale Frauenrat und die Zivilgesellschaft das Schweigen der Behörden verurteilt haben, die die Gewalt gegen Frauen nicht verurteilt und damit ein falsches Signal hinsichtlich der Wahrung der Frauenrechte in Ägypten ausgesandt haben;

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Drucksache 372/13




P7_TA -PROV 2013 0062 - Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten Flughafen Wien Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten über seine Untersuchung der Beschwerde 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission Flughafen Wien 2012/2264 INI

P7_TA -PROV 2013 0095 - Lage in Ägypten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Ägypten 2013/2542 RSP

P7_TA -PROV 2013 0100 - Lage in Bangladesch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Bangladesch 2013/2561 RSP

P7_TA -PROV 2013 0101 - Die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen, im Irak Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Irak: die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen 2013/2562 RSP

P7_TA -PROV 2013 0102 - Der Fall Arafat Jaradat und die Lage palästinensischer Häftlinge in israelischen Gefängnissen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Fall Arafat Jaradat und zur Lage der palästinensischen Gefangenen in israelischen Gefängnissen 2013/2563 RSP


 
 
 


Drucksache 251/13

... "Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren."



Drucksache 177/13 (Beschluss)

... Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Bestellerprinzip in das WoVermRG eingeführt werden. Auch nach jetziger Rechtslage hat grundsätzlich derjenige, der mit dem Wohnungsvermittler einen Maklervertrag schließt, das Entgelt für dessen Tätigkeit zu zahlen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. In Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt hat jedoch regelmäßig der Wohnungssuchende bei Zustandekommen des Mietvertrags die Maklerkosten zu tragen, auch dann, wenn der Wohnungsvermittler auf ursprüngliche Initiative des Vermieters tätig geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein Maklervertrag zwischen Wohnungssuchendem und Wohnungsvermittler stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn der Wohnungssuchende in Kenntnis eines ausdrücklichen und eindeutig gegen ihn gerichteten Provisionsverlangens des Maklers dessen Dienste (weiter) in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/ 06 -, VersR 2007, 355). Dafür kann es ausreichen, dass der Wohnungssuchende auf ein Inserat eines Wohnungsvermittlers hin, das ausdrücklich auf den Provisionsanspruch hinweist, Kontakt zu diesem aufnimmt und der Wohnungsvermittler daraufhin tätig wird und beispielsweise einen Besichtigungstermin vereinbart oder Auskünfte erteilt. Voraussetzung ist, dass der Hinweis so gestaltet und geeignet ist, dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisionspflicht unzweideutig vor Augen zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/ 11 -, NJW 2012, 2268). Unter diesen Bedingungen kommt zwischen Wohnungsvermittler und Wohnungssuchendem auch dann ein Maklervertrag zustande, wenn zuvor der Vermieter dem Wohnungsvermittler das Objekt an die Hand gegeben oder mit ihm einen Maklervertrag geschlossen hat. Doch auch wenn ein Maklervertrag nur zwischen Vermieter und Wohnungsvermittler zustande gekommen ist, darf der Vermieter nach geltender Rechtslage bei einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Wohnungssuchenden Maklerkosten in Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Wohnungssuchenden abwälzen. Zwar erfolgt eine Übernahme der Kosten durch den Wohnungssuchenden nicht ohne dessen Einverständnis, doch haben Wohnungssuchende bei einem angespannten Wohnungsmarkt faktisch nicht die Wahl, eine solche Vereinbarung abzulehnen.



Drucksache 635/1/13

... II ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich sind alle Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher verpflichtet, den Zufluss dieses Einkommens dem Träger anzuzeigen. Der Leistungsträger wird allerdings von dem Zufluss dieses Einkommens nur vom "ehrlichen" Leistungsbezieher erfahren. Andere würden es verschweigen und müssten keine Rückforderung befürchten, da es keine Mitteilungspflichten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise der Betreuungsgeldstelle gibt. Aber auch im Falle einer Rückforderung des Betreuungsgeldes bleibt die tatsächliche Vollstreckungsmöglichkeit aufgrund eines eventuell andauernden Leistungsbezuges offen.



Drucksache 92/13

... 2) Die in Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 5 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.



Drucksache 158/13

... 2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und 3. die für Beschäftige in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.