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"Schweigen"


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0551/04B
0336/04
0438/04
0918/04B
0683/4/04
0939/04
0821/04
0613/04
0450/03
0831/03
0485/1/03
0715/03
0485/03B
Drucksache 428/06

... (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils 5 Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens 2 Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens wird die Schule ihre Tätigkeit mit dem Ende desjenigen Schuljahrs einstellen, in dem das Abkommen außer Kraft tritt.



Drucksache 581/06

... (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils 5 Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens 2 Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens wird die Schule ihre Tätigkeit mit dem Ende desjenigen Schuljahre einstellen, in dem das Abkommen außer Kraft tritt



Drucksache 723/06

... Beim Entwurf von Straßen werden in der Regel die Ziele der Stadt- und Regionalplanung, die Fahrzeiten, der Komfort der Benutzer, der Kraftstoffverbrauch, die Baukosten und die Auswirkungen auf die Umwelt ausdrücklich berücksichtigt, während man stillschweigend annimmt, Sicherheit allein durch Beachtung der geltenden Entwurfsregeln erreichen zu können. Die Erfahrung zeigt aber, dass auch bei Beachtung der Entwurfsregeln gefahrenträchtige Lösungen entstehen können. Fallstudien haben überdies ergeben, dass mehr als die Hälfte der festgestellten Sicherheitsmängel auf Nichtbeachtung von Entwurfsleitlinien und Normen zurückzuführen sind5.



Drucksache 549/06

... Vertretungs- und Aufsichtsorgane nicht aus, um das Vermögen zu sichern und eine zuverlässige Grundlage für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen. Vielmehr kommt einer darüber hinausgehenden Mitwirkung des Schuldners eine nicht zu unterschätzende Bedeutung auch in diesem Stadium zu. So berichtet die Praxis von Fällen, in denen sich Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notare bei einem Auskunftsersuchen auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen, so dass eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Schuldner notwendig ist. Bei Auslandsvermögen wird der Zugang zu Registern bzw. zu den Vermögenswerten oft erst von der Erteilung einer entsprechenden Vollmacht durch den Schuldner abhängig gemacht. Durch die Neufassung des § 20



Drucksache 348/06 (Beschluss)

... 7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/06 (Beschluss)




Zu den einzelnen Fragestellungen

4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung

5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung

6. Zu Frage 3: Beweislast

7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht

8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern

9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren

10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung

11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung

12. Zu Frage 9: Allgemeines

13. Nicht behandelte Fragen


 
 
 


Drucksache 348/06

... Die Unschuldsvermutung schließt den Schutz vor Selbstbelastung ein, zu dem das Schweigerecht und das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung (z.B. durch eigene Vorlage belastenden Beweismaterials) gehört. Es gilt der Grundsatz, wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten ("

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/06




Grünbuch über die Unschuldsvermutung

1. WARUM befasst SICH die EU mit der UNSCHULDSVERMUTUNG?

1.1. Hintergrund

1.2. Rechtsgrundlage

1.3. Das Haager Programm

1.4. Europäische Beweisanordnung

2. WAS IST unter der UNSCHULDSVERMUTUNG ZU VERSTEHEN?

2.1. Äußerung zur Schuld des Angeklagten vor dem Hauptverfahren

2.2. Untersuchungshaft

2.3. Beweislast

2.4. Schutz vor Selbstbelastung

2.5. Schweigerecht

2.6. Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern

2.7. Abwesenheitsverfahren

2.8. Terrorismusbekämpfung

2.9. Ende der Unschuldsvermutung


 
 
 


Drucksache 250/06

819). Dieses Verfahren erscheint jedenfalls dort als überflüssige Förmelei, wo ein auswärtiger Rechtsanwalt die bedürftige Partei im Bewilligungsverfahren vertritt. Damit erklärt er stillschweigend, dass er von der Partei gewählt wurde und zu ihrer Vertretung bereit ist (OLG München, MDR 1981,



Drucksache 6/06

... (9) Die Möglichkeit für einen Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat, das automatische Zustimmungsverfahren für Verbringungen abzulehnen, hat einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand zur Folge und schafft Unsicherheit. Die 8 ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57. obligatorische Bestätigung des Eingangs eines Antrags durch die Behörden des Bestimmungslandes und des Durchfuhrlandes sowie die Verlängerung der Frist für die Zustimmung zur Verbringung dürfte dazu führen, dass mit einer relativ hohen Sicherheit von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann.



Drucksache 425/06

... Als weiterer Aspekt ist zu berücksichtigen, dass die mit einer politischen Verfolgung verbundenen psychischen Belastungen und die bis zur Wende bestehende Schweigepflicht der Opfer schwerwiegende Auswirkungen auch auf die Antragstellung haben. Zum Teil ist nur durch sensible Beratung und Betreuung der Opfer über einen langen Zeitraum zu erreichen, dass Betroffene ihr Schweigen brechen. Auch der Aspekt der erst Jahre nach den politischen Repressalien auftretenden Folgeerkrankungen ist von Bedeutung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 6
In-Kraft-Treten

Begründung

I. Allgemeines

1. Wegfall der Frist für die Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

2. Wegfall der Antragsfristen in den Rehabilitierungsgesetzen

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 654/06

... Der Rahmenbeschlussvorschlag enthält keine Verpflichtung für die Justizbehörde, eine Europäische Überwachungsanordnung zu erlassen. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, d. h. es liegt im Ermessen der Anordnungsbehörde, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Die beschuldigte Person kann zwar eine Überwachungsanordnung beantragen, hat streng genommen aber keinen Anspruch darauf. Die Anordnungsbehörde muss den Sachverhalt allerdings stets im Hinblick auf das Recht auf Freiheit, die Unschuldsvermutung und das Verhältnismäßigkeitsprinzip würdigen. Die Anordnung einer Überwachungsmaßnahme im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten dürfte in der Regel als weniger belastend angesehen werden als eine Überwachungsmaßnahme in dem Land, in dem die Tat begangen wurde, ganz zu schweigen von einer dort angeordneten Untersuchungshaft.



Drucksache 600/06

... 11. betrachtet diplomatische Zusicherungen, soweit sie eine Ausnahme von der Regel verlangen, als stillschweigendes Eingeständnis der Existenz von Folterungen in Drittländern, was also den Verantwortlichkeiten der Europäischen Union entgegensteht, wie sie in den vom Rat am 9. April 2001 beschlossenen "



Drucksache 257/06

... Der mit der Übertragungsfiktion verbundene Verlust des Rechts des Urhebers beruht damit auf einem Handeln bzw. einem Nichthandeln des Urhebers und ist daher mit der Einführung eines neuen gesetzlich geregelten Falls von Schweigen als Willenserklärung zu vergleichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 31a
Verträge über unbekannte Nutzungsarten

§ 32c
Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

§ 51
Zitate

§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

§ 53a
Kopienversand auf Bestellung

§ 54
Vergütungspflicht

§ 54a
Vergütungshöhe

§ 54b
Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs

§ 54c
Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

§ 54d
Hinweispflicht

§ 54e
Meldepflicht

§ 54f
Auskunftspflicht

§ 54g
Kontrollbesuch

§ 54h
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

§ 137l
Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

Artikel 2
Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

§ 13a
Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz

§ 14e
Aussetzung

§ 17a
Freiwillige Schlichtung

§ 27
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Anlage
(Zu Artikel 1 Nr. 1)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

1. Vergütungssystem

2. Privatkopie

3. Sonstige Schranken

4. Unbekannte Nutzungsarten

5. § 20b Kabelweitersendung

6. § 87 Abs. 5

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu den Absätzen 4 und 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

2 Allgemein:

Zu § 54

Zu § 54a

Zu § 54b

Zu § 54c

Zu § 54d

Zu § 54e

Zu § 54f

Zu § 54g

Zu § 54h

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer n

Zu Nummer 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 253/06

... Im Einzelnen Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sowie aus Gründen des Vertrauensschutzes werden durch Nummer 1 die Möglichkeiten, das neue Recht auf bereits bestehende Unterhaltsregelungen zu erstrecken, begrenzt. Das gilt sowohl in den Fällen, in denen es um die Anpassung einer rechtskräftigen Entscheidung oder eines anderen vollstreckbaren Titels an die neue Rechtslage geht, als auch dann, wenn über den Unterhalt kein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, weil etwa Unterhaltsberechtigter und -verpflichteter eine nicht titulierte - ausdrückliche oder stillschweigende - Unterhaltsvereinbarung getroffen haben.



Drucksache 623/06

... Die strikte Einhaltung solcher Informationspflichten erscheint kaum praktikabel, geschweige denn überprüfbar; vertragliche Schadensersatzansprüche der Rechtsuchenden wären erheblich durchsetzungsgefährdet. Denn im



Drucksache 935/06

... (5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertragungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeblichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Bekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.



Drucksache 348/1/06

... 7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/1/06




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Fragestellungen

4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung

5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung

6. Zu Frage 3: Beweislast

7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht

8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern

9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren

10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung

11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung

12. Zu Frage 9: Allgemeines

13. Nicht behandelte Fragen


 
 
 


Drucksache 435/05 (Beschluss)

... Bereits seit einigen Jahren ist wiederholt von Fällen berichtet worden, dass gerade in städtischen Bereichen Personen zum Schöffenamt gewählt wurden, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamts erfüllen, gleichwohl aber der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, um an dem Gang der Hauptverhandlung und der sich anschließenden Urteilsberatung selbständig teilnehmen zu können. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für ein Mitglied des erkennenden Gerichtes erscheint schon in der Hauptverhandlung problematisch, bei der Urteilsberatung ist sie unzulässig. Die Urteilsberatung, über die die Mitglieder des Gerichts striktes Stillschweigen zu bewahren haben, stellt den Kern der richterlichen Entscheidungsfindung dar. Neben den Mitgliedern des erkennenden Gerichts dürfen nur im Einzelnen genau benannte Personen, die sich zu Ausbildungszwecken bei dem Gericht befinden, an der Beratung teilnehmen.



Drucksache 248/05

... 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,



Drucksache 212/05

... Außerdem zielt die Straffung auf eine Verbesserung der Transparenz ab. Am Anfang dieses Prozesses standen die Anfang 2004 mit der Richtlinie 2004/7/EG vorgenommenen Änderungen an Artikel 27. Dabei wurde die Bestimmung gestrichen, derzufolge eine Ausnahmeregelung als vom Rat stillschweigend genehmigt gilt, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der betreffenden Regelung keine Einwände erhoben hat. Nach dem überarbeiteten Verfahren muss die Kommission auf jeden von einem Mitgliedstaat eingereichten Antrag auf Genehmigung einer besonderen steuerlichen Behandlung entweder dadurch reagieren, dass sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, wenn der Antrag genehmigungsfähig ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Rat die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen.



Drucksache 534/05

... A. in der Erwägung, dass am 30. Januar 2005 ein Bürger von Belfast, Robert McCartney, von Mitgliedern der selbsternannten „Irisch Republikanischen Armee“ (IRA) brutal ermordet wurde und die IRA versuchte, das Verbrechen zu vertuschen, und allen Zeugen befahl, die Beteiligung von IRA-Mitgliedern zu verschweigen,



Drucksache 3/05

... Durch die Neufassung des § 145 Abs. 4 soll schließlich eine Ermächtigung des Gerichts eingeführt werden, auf Antrag des Vorstands bestimmte Tatsachen von der expliziten Aufnahme in den Bericht auszunehmen, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten. Das Instrument der Sonderprüfung soll dem Minderheitsaktionär nicht Möglichkeit und Anreiz geben, Geschäftsgeheimnisse auszuforschen, um das Unternehmen zu schädigen. Ebenso soll verhindert werden, dass solche Geschäftsgeheimnisse mit dem Bericht der Sonderprüfer beim Handelsregister eingereicht und für jedermann offengelegt werden, wenn der Gesellschaft hierdurch ein erheblicher Schaden droht. Die Bestimmung steht im Einklang mit § 145 Abs. 4 Satz 2, der als Grundsatz weiterhin gilt, wenn das Gericht eine Ausnahme-Verfügung nicht getroffen hat. Aufgrund einer gerichtlichen Gestattung sind die konkret zu bezeichnenden Tatsachen ganz auszulassen oder so zu umschreiben, dass der Sinn der Sonderprüfung, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung aufzuklären, gleichwohl erreicht wird. Nur wenn die Tatsachen absolut unverzichtbar sind zur Aufdeckung der Unredlichkeiten oder groben Gesetzes- oder Satzungsverstöße, so müssen sie trotz entgegenstehender Gesellschaftsbelange doch aufgeführt werden. Nicht eingeschränkt ist das Recht des Sonderprüfers, diese Tatsachen zu ermitteln. Er unterliegt insofern seiner beruflichen Schweigepflicht. Die Ausnahmereglung betrifft nur das Minderheitsverlangen nach § 142 Abs. 2.



Drucksache 329/05

... Neuregelungen oder Gesetzesänderungen freier, weil sich regelmäßig noch kein verfassungsgeschütztes Vertrauen auf den Fortbestand einer verfahrensrechtlichen Position entwickeln konnte. Allerdings darf der Gesetzgeber nur aus ähnlich Aber dies ändert nichts an dem vorstehend für materielle Rechtspositionen dargelegten allgemeinen Grundsatz, dass eine auf die Zukunft gerichtete Aufhebung auch von Verfahrensrecht, handele es sich um dauerhaftes oder Übergangsrecht, alle hiervon tatbestandlich erfassten und (abstrakt) geregelten Fälle unberührt lässt: Hat etwa eine verfahrensrechtliche Übergangsvorschrift für bestimmte Übergangsfälle die (weitere) Anwendung alten Rechts vorgeschrieben, so sind die zum Inkrafttretenszeitpunkt der Übergangsvorschrift anhängigen und erfassten Verfahren (bis hin zur abschließenden Kostenentscheidung) auch nach einer Aufhebung dieses Übergangsrechts nach - für sich gesehen bereits aufgehobenem - altem Recht zu Ende zu führen. Nach neu geschaffenem Recht sind sie zu Ende zu führen, wenn dies ein Gesetzgeber entweder ausdrücklich oder durch stillschweigende Bezugnahme auf den allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts bestimmt hat. Hieraus folgt im Übrigen, dass ein Gesetzgeber, der mit einer Aufhebung einer (Übergangs-)Verfahrensvorschrift Weitergehendes bezwecken wollte, sich nicht auf eine Aufhebung beschränken dürfte, sondern eine entsprechende ausdrückliche Regelung treffen müsste.



Drucksache 18/05

... nunmehr die Veröffentlichung von Insiderinformationen verlangt, wie sie in § 13 Abs. 1 WpHG definiert sind. Sind die Voraussetzungen für eine Selbstbefreiung von der Veröffentlichungspflicht nach § 15 Abs. 3 WpHG gegeben und macht der Emittent von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erfüllt die Nichtveröffentlichung den Tatbestand der Marktmanipulation nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG nicht, da es an einem Verschweigen entgegen bestehenden Rechtsvorschriften fehlt. § 15 Abs. 3 WpHG gestattet jedoch nicht, im Zeitraum der rechtmäßigen Selbstbefreiung unrichtige Angaben über die verschwiegenen Umstände zu machen, denn es handelt sich um ein Schweigerecht, aber nicht um ein Recht zur Lüge. Insiderinformationen verlieren ihre Qualität als bewertungserhebliche Umstände im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG folglich nicht dadurch, dass der Emittent (vorübergehend) von der Pflicht zu ihrer Veröffentlichung befreit ist.



Drucksache 401/05

... ) erfasst, die nicht in eine behördliche Entscheidung münden. Voraussetzung für den Schutz ist die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens, die ordnungsgemäße Beteiligung der Gemeinde und - als Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens - das Verschweigen der Gemeinde innerhalb der landesrechtlichen Wartefrist bzw. ihre positive Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Der Bestandsschutz soll unabhängig davon gewährt werden, ob das Bauvorhaben bereits begonnen worden ist. Mit der Regelung zu Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen, knüpft die Vorschrift sinngemäß an die Bestimmung des § 62 MBO zu genehmigungsfrei gestellten Vorhaben an. § 5 Abs. 4 erstreckt sich nicht auf die sog. verfahrensfreien Vorhaben im Sinne des § 61 MBO.



Drucksache 435/05

... Bereits seit einigen Jahren ist wiederholt von Fällen berichtet worden, dass gerade in städtischen Bereichen Personen zum Schöffenamt gewählt wurden, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamts erfüllen, gleichwohl aber, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, um an dem Gang der Hauptverhandlung und der sich anschließenden Urteilsberatung selbständig teilnehmen zu können. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für ein Mitglied des erkennenden Gerichtes erscheint schon in der Hauptverhandlung problematisch, bei der Urteilsberatung ist sie unzulässig, Die Urteilsberatung, über die die Mitglieder des Gerichts striktes Stillschweigen zu bewahren haben, stellt den Kern der richterlichen Entscheidungsfindung dar. Neben den Mitgliedern des erkennenden Gerichtes dürfen nur im Einzelnen genau benannte Personen, die sich zu Ausbildungszwecken bei dem Gericht befinden, teilnehmen,



Drucksache 3/1/05

... Die Pflicht zur Bekanntmachung jedes Antrages birgt aber auf der anderen Seite erhebliches "Erpressungspotenzial". Solchen Tendenzen zur missbräuchlichen Ausnutzung von Verfahrensrechten durch Aktionäre will der Entwurf im Übrigen gerade begegnen. Ob dem durch die Pflicht, auch verfahrensbeendigende und verfahrensvermeidende Vereinbarungen bekannt zu machen, in ausreichender Weise entgegnet werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Denn beide Parteien einer Vereinbarung, in der sich ein Aktionär eine Klage "abkaufen" lässt, haben kein Interesse an einer Veröffentlichung dieser Vereinbarung. Beide werden auch stillschweigend darin einig sein, dass - trotz des fehlenden Rechtsgrundes für die Zahlung - eine Rückforderung nicht erfolgen wird.



Drucksache 621/04

... 3. dass die Republik Kolumbien nur insoweit die Urkunden der Internationalen Fernmeldeunion, d.h. die Konstitution, die Konvention, die Protokolle und die Vollzugsordnungen als verbindlich für sich ansieht, als sie ausdrücklich und ordnungsgemäß ihre Zustimmung dazu erklärt hat, dass sie jede dieser internationalen Übereinkünfte als für sich verbindlich anerkennt, und zwar vorbehaltlich der Einhaltung der betreffenden verfassungsmäßigen Verfahren. Sie akzeptiert folglich nicht ein unterstelltes oder stillschweigendes Einverständnis, irgendwelche Bestimmungen als für sich verbindlich anzuerkennen;



Drucksache 918/1/04

... Während also nach dem Zuwanderungsgesetz vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber des kleinen Asyls das BAMF positiv festgestellt haben muss, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des kleinen Asyls nicht vorliegen, soll nunmehr früheres Schweigen des BAFl zu dieser Frage genügen. Diesem Schweigen werden rückwirkend Rechtsfolgen beigemessen bezogen auf einen Zeitraum, in dem das BAFl keinen Anlass hatte, die Frage der weiteren Asylberechtigung vor dem Hintergrund einer ansonsten zu erteilenden Niederlassungserlaubnis zu prüfen. Im Ergebnis sollen also die Prüfung, ob die Situation im Herkunftsland des Ausländers überhaupt noch einen Schutz erfordert, abgeschnitten und ohne sachlichen Grund ­ im Übrigen auch unter Ungleichbehandlung mit Neufällen ­ Niederlassungserlaubnisse erteilt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 918/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 15a Abs. 4 Satz 6 AufenthG

2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3a § 24 Abs. 4 Satz 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 13 § 49a Abs. 3, § 49b und § 89a AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8b - neu - § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 83 Abs. 1 und 2 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 104 Abs. 6 AufenthG

8. Zu Artikel 6 Nr. 6a und b § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Asylbewerberleistungsgesetz


 
 
 


Drucksache 551/04 (Beschluss)

... Mit dem Merkmal "unbefugt" ist zugleich klargestellt, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss. Ist das Opfer ausdrücklich oder stillschweigend mit dem Verhalten des Täters einverstanden, so handelt dieser nicht unbefugt. Einer ausdrücklichen Normierung des Umstandes, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss, bedarf es daher nicht.



Drucksache 918/04 (Beschluss)

... Während also nach dem Zuwanderungsgesetz vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber des kleinen Asyls das BAMF positiv festgestellt haben muss, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des kleinen Asyls nicht vorliegen, soll nunmehr früheres Schweigen des BAFl zu dieser Frage genügen. Diesem Schweigen werden rückwirkend Rechtsfolgen beigemessen bezogen auf einen Zeitraum, in dem das BAFl keinen Anlass hatte, die Frage der weiteren Asylberechtigung vor dem Hintergrund einer ansonsten zu erteilenden Niederlassungserlaubnis zu prüfen. Im Ergebnis sollen also die Prüfung, ob die Situation im Herkunftsland des Ausländers überhaupt noch einen Schutz erfordert, abgeschnitten und ohne sachlichen Grund ­ im Übrigen auch unter Ungleichbehandlung mit Neufällen ­ Niederlassungserlaubnisse erteilt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 918/04 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 15a Abs. 4 Satz 6 AufenthG

2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3a § 24 Abs. 4 Satz 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 13 § 49a Abs. 3, § 49b und § 89a AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8b - neu - § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 83 Abs. 1 und 2 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 104 Abs. 6 AufenthG

8. Zu Artikel 6 Nr. 6a und b § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Asylbewerberleistungsgesetz


 
 
 


Drucksache 939/04

einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden



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