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"Schweigen"
Drucksache 428/06
Vorlage an den Bundesrat
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule " in Warschau
... (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils 5 Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens 2 Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens wird die Schule ihre Tätigkeit mit dem Ende desjenigen Schuljahrs einstellen, in dem das Abkommen außer Kraft tritt.
Drucksache 581/06
Vorlage an den Bundesrat
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Gründung der deutsch-polnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule " in Warschau
... (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils 5 Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens 2 Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens wird die Schule ihre Tätigkeit mit dem Ende desjenigen Schuljahre einstellen, in dem das Abkommen außer Kraft tritt
Drucksache 723/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur KOM (2006) 569 endg.; Ratsdok. 13874/06
... Beim Entwurf von Straßen werden in der Regel die Ziele der Stadt- und Regionalplanung, die Fahrzeiten, der Komfort der Benutzer, der Kraftstoffverbrauch, die Baukosten und die Auswirkungen auf die Umwelt ausdrücklich berücksichtigt, während man stillschweigend annimmt, Sicherheit allein durch Beachtung der geltenden Entwurfsregeln erreichen zu können. Die Erfahrung zeigt aber, dass auch bei Beachtung der Entwurfsregeln gefahrenträchtige Lösungen entstehen können. Fallstudien haben überdies ergeben, dass mehr als die Hälfte der festgestellten Sicherheitsmängel auf Nichtbeachtung von Entwurfsleitlinien und Normen zurückzuführen sind5.
Drucksache 549/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
... Vertretungs- und Aufsichtsorgane nicht aus, um das Vermögen zu sichern und eine zuverlässige Grundlage für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen. Vielmehr kommt einer darüber hinausgehenden Mitwirkung des Schuldners eine nicht zu unterschätzende Bedeutung auch in diesem Stadium zu. So berichtet die Praxis von Fällen, in denen sich Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notare bei einem Auskunftsersuchen auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen, so dass eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Schuldner notwendig ist. Bei Auslandsvermögen wird der Zugang zu Registern bzw. zu den Vermögenswerten oft erst von der Erteilung einer entsprechenden Vollmacht durch den Schuldner abhängig gemacht. Durch die Neufassung des § 20
Drucksache 348/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Unschuldsvermutung KOM (2006) 174 endg.; Ratsdok. 9128/06
... 7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
Zu den einzelnen Fragestellungen
4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung
5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung
6. Zu Frage 3: Beweislast
7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern
9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren
10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung
11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung
12. Zu Frage 9: Allgemeines
13. Nicht behandelte Fragen
Drucksache 348/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Unschuldsvermutung KOM (2006) 174 endg.; Ratsdok. 9128/06
... Die Unschuldsvermutung schließt den Schutz vor Selbstbelastung ein, zu dem das Schweigerecht und das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung (z.B. durch eigene Vorlage belastenden Beweismaterials) gehört. Es gilt der Grundsatz, wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten ("
Grünbuch über die Unschuldsvermutung
1. WARUM befasst SICH die EU mit der UNSCHULDSVERMUTUNG?
1.1. Hintergrund
1.2. Rechtsgrundlage
1.3. Das Haager Programm
1.4. Europäische Beweisanordnung
2. WAS IST unter der UNSCHULDSVERMUTUNG ZU VERSTEHEN?
2.1. Äußerung zur Schuld des Angeklagten vor dem Hauptverfahren
2.2. Untersuchungshaft
2.3. Beweislast
2.4. Schutz vor Selbstbelastung
2.5. Schweigerecht
2.6. Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern
2.7. Abwesenheitsverfahren
2.8. Terrorismusbekämpfung
2.9. Ende der Unschuldsvermutung
Drucksache 250/06
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG)
819). Dieses Verfahren erscheint jedenfalls dort als überflüssige Förmelei, wo ein auswärtiger Rechtsanwalt die bedürftige Partei im Bewilligungsverfahren vertritt. Damit erklärt er stillschweigend, dass er von der Partei gewählt wurde und zu ihrer Vertretung bereit ist (OLG München, MDR 1981,
Drucksache 6/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente KOM (2005) 673 endg.; Ratsdok. 5058/06
... (9) Die Möglichkeit für einen Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat, das automatische Zustimmungsverfahren für Verbringungen abzulehnen, hat einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand zur Folge und schafft Unsicherheit. Die 8 ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57. obligatorische Bestätigung des Eingangs eines Antrags durch die Behörden des Bestimmungslandes und des Durchfuhrlandes sowie die Verlängerung der Frist für die Zustimmung zur Verbringung dürfte dazu führen, dass mit einer relativ hohen Sicherheit von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann.
Drucksache 425/06
Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
... Als weiterer Aspekt ist zu berücksichtigen, dass die mit einer politischen Verfolgung verbundenen psychischen Belastungen und die bis zur Wende bestehende Schweigepflicht der Opfer schwerwiegende Auswirkungen auch auf die Antragstellung haben. Zum Teil ist nur durch sensible Beratung und Betreuung der Opfer über einen langen Zeitraum zu erreichen, dass Betroffene ihr Schweigen brechen. Auch der Aspekt der erst Jahre nach den politischen Repressalien auftretenden Folgeerkrankungen ist von Bedeutung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 6 In-Kraft-Treten
Begründung
I. Allgemeines
1. Wegfall der Frist für die Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
2. Wegfall der Antragsfristen in den Rehabilitierungsgesetzen
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 654/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union KOM (2006) 468 endg.; Ratsdok. 12367/06
... Der Rahmenbeschlussvorschlag enthält keine Verpflichtung für die Justizbehörde, eine Europäische Überwachungsanordnung zu erlassen. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, d. h. es liegt im Ermessen der Anordnungsbehörde, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Die beschuldigte Person kann zwar eine Überwachungsanordnung beantragen, hat streng genommen aber keinen Anspruch darauf. Die Anordnungsbehörde muss den Sachverhalt allerdings stets im Hinblick auf das Recht auf Freiheit, die Unschuldsvermutung und das Verhältnismäßigkeitsprinzip würdigen. Die Anordnung einer Überwachungsmaßnahme im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten dürfte in der Regel als weniger belastend angesehen werden als eine Überwachungsmaßnahme in dem Land, in dem die Tat begangen wurde, ganz zu schweigen von einer dort angeordneten Untersuchungshaft.
Drucksache 600/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen - Halbzeitbilanz des Nichtständigen Ausschusses (2006/2027(INI))
... 11. betrachtet diplomatische Zusicherungen, soweit sie eine Ausnahme von der Regel verlangen, als stillschweigendes Eingeständnis der Existenz von Folterungen in Drittländern, was also den Verantwortlichkeiten der Europäischen Union entgegensteht, wie sie in den vom Rat am 9. April 2001 beschlossenen "
Drucksache 257/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
... Der mit der Übertragungsfiktion verbundene Verlust des Rechts des Urhebers beruht damit auf einem Handeln bzw. einem Nichthandeln des Urhebers und ist daher mit der Einführung eines neuen gesetzlich geregelten Falls von Schweigen als Willenserklärung zu vergleichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
§ 51 Zitate
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
§ 54 Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
Artikel 2 Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
§ 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz
§ 14e Aussetzung
§ 17a Freiwillige Schlichtung
§ 27 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage (Zu Artikel 1 Nr. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick
1. Vergütungssystem
2. Privatkopie
3. Sonstige Schranken
4. Unbekannte Nutzungsarten
5. § 20b Kabelweitersendung
6. § 87 Abs. 5
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu den Absätzen 4 und 5
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
2 Allgemein:
Zu § 54
Zu § 54a
Zu § 54b
Zu § 54c
Zu § 54d
Zu § 54e
Zu § 54f
Zu § 54g
Zu § 54h
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer n
Zu Nummer 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 253/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
... Im Einzelnen Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sowie aus Gründen des Vertrauensschutzes werden durch Nummer 1 die Möglichkeiten, das neue Recht auf bereits bestehende Unterhaltsregelungen zu erstrecken, begrenzt. Das gilt sowohl in den Fällen, in denen es um die Anpassung einer rechtskräftigen Entscheidung oder eines anderen vollstreckbaren Titels an die neue Rechtslage geht, als auch dann, wenn über den Unterhalt kein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, weil etwa Unterhaltsberechtigter und -verpflichteter eine nicht titulierte - ausdrückliche oder stillschweigende - Unterhaltsvereinbarung getroffen haben.
Drucksache 623/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... Die strikte Einhaltung solcher Informationspflichten erscheint kaum praktikabel, geschweige denn überprüfbar; vertragliche Schadensersatzansprüche der Rechtsuchenden wären erheblich durchsetzungsgefährdet. Denn im
Drucksache 935/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV )
... (5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertragungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeblichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Bekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.
Drucksache 348/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Unschuldsvermutung KOM (2006) 174 endg.; Ratsdok. 9128/06
... 7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Fragestellungen
4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung
5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung
6. Zu Frage 3: Beweislast
7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern
9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren
10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung
11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung
12. Zu Frage 9: Allgemeines
13. Nicht behandelte Fragen
Drucksache 435/05 (Beschluss)
... Bereits seit einigen Jahren ist wiederholt von Fällen berichtet worden, dass gerade in städtischen Bereichen Personen zum Schöffenamt gewählt wurden, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamts erfüllen, gleichwohl aber der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, um an dem Gang der Hauptverhandlung und der sich anschließenden Urteilsberatung selbständig teilnehmen zu können. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für ein Mitglied des erkennenden Gerichtes erscheint schon in der Hauptverhandlung problematisch, bei der Urteilsberatung ist sie unzulässig. Die Urteilsberatung, über die die Mitglieder des Gerichts striktes Stillschweigen zu bewahren haben, stellt den Kern der richterlichen Entscheidungsfindung dar. Neben den Mitgliedern des erkennenden Gerichts dürfen nur im Einzelnen genau benannte Personen, die sich zu Ausbildungszwecken bei dem Gericht befinden, an der Beratung teilnehmen.
Drucksache 248/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaft srechts
... 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
Drucksache 212/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer, zur Unterstützung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung und zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen
... Außerdem zielt die Straffung auf eine Verbesserung der Transparenz ab. Am Anfang dieses Prozesses standen die Anfang 2004 mit der Richtlinie 2004/7/EG vorgenommenen Änderungen an Artikel 27. Dabei wurde die Bestimmung gestrichen, derzufolge eine Ausnahmeregelung als vom Rat stillschweigend genehmigt gilt, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der betreffenden Regelung keine Einwände erhoben hat. Nach dem überarbeiteten Verfahren muss die Kommission auf jeden von einem Mitgliedstaat eingereichten Antrag auf Genehmigung einer besonderen steuerlichen Behandlung entweder dadurch reagieren, dass sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, wenn der Antrag genehmigungsfähig ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Rat die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen.
Drucksache 534/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Gewalt und Kriminalität der selbsternannten "Irisch Republikanischen Armee" (IRA) in Nordirland, insbesondere der Ermordung von Robert McCartney
... A. in der Erwägung, dass am 30. Januar 2005 ein Bürger von Belfast, Robert McCartney, von Mitgliedern der selbsternannten „Irisch Republikanischen Armee“ (IRA) brutal ermordet wurde und die IRA versuchte, das Verbrechen zu vertuschen, und allen Zeugen befahl, die Beteiligung von IRA-Mitgliedern zu verschweigen,
Drucksache 3/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
... Durch die Neufassung des § 145 Abs. 4 soll schließlich eine Ermächtigung des Gerichts eingeführt werden, auf Antrag des Vorstands bestimmte Tatsachen von der expliziten Aufnahme in den Bericht auszunehmen, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten. Das Instrument der Sonderprüfung soll dem Minderheitsaktionär nicht Möglichkeit und Anreiz geben, Geschäftsgeheimnisse auszuforschen, um das Unternehmen zu schädigen. Ebenso soll verhindert werden, dass solche Geschäftsgeheimnisse mit dem Bericht der Sonderprüfer beim Handelsregister eingereicht und für jedermann offengelegt werden, wenn der Gesellschaft hierdurch ein erheblicher Schaden droht. Die Bestimmung steht im Einklang mit § 145 Abs. 4 Satz 2, der als Grundsatz weiterhin gilt, wenn das Gericht eine Ausnahme-Verfügung nicht getroffen hat. Aufgrund einer gerichtlichen Gestattung sind die konkret zu bezeichnenden Tatsachen ganz auszulassen oder so zu umschreiben, dass der Sinn der Sonderprüfung, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung aufzuklären, gleichwohl erreicht wird. Nur wenn die Tatsachen absolut unverzichtbar sind zur Aufdeckung der Unredlichkeiten oder groben Gesetzes- oder Satzungsverstöße, so müssen sie trotz entgegenstehender Gesellschaftsbelange doch aufgeführt werden. Nicht eingeschränkt ist das Recht des Sonderprüfers, diese Tatsachen zu ermitteln. Er unterliegt insofern seiner beruflichen Schweigepflicht. Die Ausnahmereglung betrifft nur das Minderheitsverlangen nach § 142 Abs. 2.
Drucksache 329/05
Gesetzentwurfder Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
... Neuregelungen oder Gesetzesänderungen freier, weil sich regelmäßig noch kein verfassungsgeschütztes Vertrauen auf den Fortbestand einer verfahrensrechtlichen Position entwickeln konnte. Allerdings darf der Gesetzgeber nur aus ähnlich Aber dies ändert nichts an dem vorstehend für materielle Rechtspositionen dargelegten allgemeinen Grundsatz, dass eine auf die Zukunft gerichtete Aufhebung auch von Verfahrensrecht, handele es sich um dauerhaftes oder Übergangsrecht, alle hiervon tatbestandlich erfassten und (abstrakt) geregelten Fälle unberührt lässt: Hat etwa eine verfahrensrechtliche Übergangsvorschrift für bestimmte Übergangsfälle die (weitere) Anwendung alten Rechts vorgeschrieben, so sind die zum Inkrafttretenszeitpunkt der Übergangsvorschrift anhängigen und erfassten Verfahren (bis hin zur abschließenden Kostenentscheidung) auch nach einer Aufhebung dieses Übergangsrechts nach - für sich gesehen bereits aufgehobenem - altem Recht zu Ende zu führen. Nach neu geschaffenem Recht sind sie zu Ende zu führen, wenn dies ein Gesetzgeber entweder ausdrücklich oder durch stillschweigende Bezugnahme auf den allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts bestimmt hat. Hieraus folgt im Übrigen, dass ein Gesetzgeber, der mit einer Aufhebung einer (Übergangs-)Verfahrensvorschrift Weitergehendes bezwecken wollte, sich nicht auf eine Aufhebung beschränken dürfte, sondern eine entsprechende ausdrückliche Regelung treffen müsste.
Drucksache 18/05
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation(Marktmanipulations-Konkretisierungsverordung - MaKonV )
... nunmehr die Veröffentlichung von Insiderinformationen verlangt, wie sie in § 13 Abs. 1 WpHG definiert sind. Sind die Voraussetzungen für eine Selbstbefreiung von der Veröffentlichungspflicht nach § 15 Abs. 3 WpHG gegeben und macht der Emittent von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erfüllt die Nichtveröffentlichung den Tatbestand der Marktmanipulation nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG nicht, da es an einem Verschweigen entgegen bestehenden Rechtsvorschriften fehlt. § 15 Abs. 3 WpHG gestattet jedoch nicht, im Zeitraum der rechtmäßigen Selbstbefreiung unrichtige Angaben über die verschwiegenen Umstände zu machen, denn es handelt sich um ein Schweigerecht, aber nicht um ein Recht zur Lüge. Insiderinformationen verlieren ihre Qualität als bewertungserhebliche Umstände im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG folglich nicht dadurch, dass der Emittent (vorübergehend) von der Pflicht zu ihrer Veröffentlichung befreit ist.
Drucksache 401/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
... ) erfasst, die nicht in eine behördliche Entscheidung münden. Voraussetzung für den Schutz ist die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens, die ordnungsgemäße Beteiligung der Gemeinde und - als Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens - das Verschweigen der Gemeinde innerhalb der landesrechtlichen Wartefrist bzw. ihre positive Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Der Bestandsschutz soll unabhängig davon gewährt werden, ob das Bauvorhaben bereits begonnen worden ist. Mit der Regelung zu Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen, knüpft die Vorschrift sinngemäß an die Bestimmung des § 62 MBO zu genehmigungsfrei gestellten Vorhaben an. § 5 Abs. 4 erstreckt sich nicht auf die sog. verfahrensfreien Vorhaben im Sinne des § 61 MBO.
Drucksache 435/05
... Bereits seit einigen Jahren ist wiederholt von Fällen berichtet worden, dass gerade in städtischen Bereichen Personen zum Schöffenamt gewählt wurden, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamts erfüllen, gleichwohl aber, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, um an dem Gang der Hauptverhandlung und der sich anschließenden Urteilsberatung selbständig teilnehmen zu können. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für ein Mitglied des erkennenden Gerichtes erscheint schon in der Hauptverhandlung problematisch, bei der Urteilsberatung ist sie unzulässig, Die Urteilsberatung, über die die Mitglieder des Gerichts striktes Stillschweigen zu bewahren haben, stellt den Kern der richterlichen Entscheidungsfindung dar. Neben den Mitgliedern des erkennenden Gerichtes dürfen nur im Einzelnen genau benannte Personen, die sich zu Ausbildungszwecken bei dem Gericht befinden, teilnehmen,
Drucksache 3/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
... Die Pflicht zur Bekanntmachung jedes Antrages birgt aber auf der anderen Seite erhebliches "Erpressungspotenzial". Solchen Tendenzen zur missbräuchlichen Ausnutzung von Verfahrensrechten durch Aktionäre will der Entwurf im Übrigen gerade begegnen. Ob dem durch die Pflicht, auch verfahrensbeendigende und verfahrensvermeidende Vereinbarungen bekannt zu machen, in ausreichender Weise entgegnet werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Denn beide Parteien einer Vereinbarung, in der sich ein Aktionär eine Klage "abkaufen" lässt, haben kein Interesse an einer Veröffentlichung dieser Vereinbarung. Beide werden auch stillschweigend darin einig sein, dass - trotz des fehlenden Rechtsgrundes für die Zahlung - eine Rückforderung nicht erfolgen wird.
Drucksache 621/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 18. Oktober 2002 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
... 3. dass die Republik Kolumbien nur insoweit die Urkunden der Internationalen Fernmeldeunion, d.h. die Konstitution, die Konvention, die Protokolle und die Vollzugsordnungen als verbindlich für sich ansieht, als sie ausdrücklich und ordnungsgemäß ihre Zustimmung dazu erklärt hat, dass sie jede dieser internationalen Übereinkünfte als für sich verbindlich anerkennt, und zwar vorbehaltlich der Einhaltung der betreffenden verfassungsmäßigen Verfahren. Sie akzeptiert folglich nicht ein unterstelltes oder stillschweigendes Einverständnis, irgendwelche Bestimmungen als für sich verbindlich anzuerkennen;
Drucksache 918/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 57 der 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es und weiterer Gesetze
... Während also nach dem Zuwanderungsgesetz vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber des kleinen Asyls das BAMF positiv festgestellt haben muss, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des kleinen Asyls nicht vorliegen, soll nunmehr früheres Schweigen des BAFl zu dieser Frage genügen. Diesem Schweigen werden rückwirkend Rechtsfolgen beigemessen bezogen auf einen Zeitraum, in dem das BAFl keinen Anlass hatte, die Frage der weiteren Asylberechtigung vor dem Hintergrund einer ansonsten zu erteilenden Niederlassungserlaubnis zu prüfen. Im Ergebnis sollen also die Prüfung, ob die Situation im Herkunftsland des Ausländers überhaupt noch einen Schutz erfordert, abgeschnitten und ohne sachlichen Grund im Übrigen auch unter Ungleichbehandlung mit Neufällen Niederlassungserlaubnisse erteilt werden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 15a Abs. 4 Satz 6 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a § 24 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 13 § 49a Abs. 3, § 49b und § 89a AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nr. 8b - neu - § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 83 Abs. 1 und 2 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 104 Abs. 6 AufenthG
8. Zu Artikel 6 Nr. 6a und b § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Asylbewerberleistungsgesetz
Drucksache 551/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes
... Mit dem Merkmal "unbefugt" ist zugleich klargestellt, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss. Ist das Opfer ausdrücklich oder stillschweigend mit dem Verhalten des Täters einverstanden, so handelt dieser nicht unbefugt. Einer ausdrücklichen Normierung des Umstandes, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss, bedarf es daher nicht.
Drucksache 918/04 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es und weiterer Gesetze
... Während also nach dem Zuwanderungsgesetz vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber des kleinen Asyls das BAMF positiv festgestellt haben muss, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des kleinen Asyls nicht vorliegen, soll nunmehr früheres Schweigen des BAFl zu dieser Frage genügen. Diesem Schweigen werden rückwirkend Rechtsfolgen beigemessen bezogen auf einen Zeitraum, in dem das BAFl keinen Anlass hatte, die Frage der weiteren Asylberechtigung vor dem Hintergrund einer ansonsten zu erteilenden Niederlassungserlaubnis zu prüfen. Im Ergebnis sollen also die Prüfung, ob die Situation im Herkunftsland des Ausländers überhaupt noch einen Schutz erfordert, abgeschnitten und ohne sachlichen Grund im Übrigen auch unter Ungleichbehandlung mit Neufällen Niederlassungserlaubnisse erteilt werden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 15a Abs. 4 Satz 6 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a § 24 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 13 § 49a Abs. 3, § 49b und § 89a AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nr. 8b - neu - § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 83 Abs. 1 und 2 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 104 Abs. 6 AufenthG
8. Zu Artikel 6 Nr. 6a und b § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Asylbewerberleistungsgesetz
Drucksache 939/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Überwachung und Kontrolle der Verbringungen
radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
KOM (2004) 716 endg.; Ratsdok. 14686/04
einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.