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"Schweigen"


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0599/05B
0760/05
0210/1/05
0621/04
0918/1/04
0551/04B
0336/04
0438/04
0918/04B
0683/4/04
0939/04
0821/04
0613/04
0450/03
0831/03
0485/1/03
0715/03
0485/03B
Drucksache 173/08

... (4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Die Versorgungsanstalt kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und auf ihre Kosten weitere Gutachten einholen. Dabei können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von der Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt auch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen Gutachten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche Gutachten erforderlich sind. Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten einer von der Versorgungsanstalt für notwendig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. Mit dem Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, ruht der Anspruch auf Ruhegeld. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.



Drucksache 757/08

... 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;



Drucksache 553/08 (Beschluss)

... Bliebe es zum Zwecke eines Verbots der Rufnummernunterdrückung bei den beiden tatbestandlich im Gesetzentwurf angeführten Verboten, könnte der Auftraggeber folgenlos Anrufende und Diensteanbieter ohne genaue vertragliche Regelung mit der Durchführung von Anrufen beauftragen und stillschweigend erwarten dass keine Rufnummernangabe erfolgt. Solchen Umgehungsversuchen könnte ein geeigneter Unterlassungstatbestand entgegen wirken, der sowohl das bloße Dulden der Rufnummernunterdrückung durch den beauftragenden Unternehmer als auch die Unterlassung der Kontrolle des Beauftragten durch den Auftraggeber mit erfassen sollte.



Drucksache 345/08

... (1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.



Drucksache 304/08 (Beschluss)

... Die Übermittlung der genannten Daten an den Gerichtsvollzieher greift in berechtigter Weise in das Sozialdatengeheimnis ein. Soll das Verschweigen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für den Schuldner nicht folgenlos bleiben muss dem Gläubiger die Ermittlung des Arbeitgebers möglich sein. Zwar weisen Sozialdaten grundsätzlich ein hohes Schutzbedürfnis auf. Schon jetzt ist die Übermittlung von Sozialdaten aber nicht auf Fälle beschränkt, in denen dies zur Aufgabenerfüllung der Sozialleistungsträger erforderlich ist. § 68 Abs. 1 Satz 1



Drucksache 140/08

... E. in der Erwägung, dass die Menschenrechtsorganisationen die Festnahme als einen weiteren Schritt der chinesischen Staatsorgane bezeichnet haben, Kritiker im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking 2008 zum Schweigen zu bringen,



Drucksache 965/08

... dem einzelstaatlichen Recht ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm gestellteneingereichten Asylantrags



Drucksache 110/08

... • Quantifizierung: In einer Folgenabschätzung sollten, soweit dies möglich und angemessen ist, die Folgen quantifiziert werden, ohne Unwägbarkeiten zu verschweigen. Trotz aller Fortschritte (z.B. werden Verwaltungskosten systematisch berücksichtigt und, wenn sie erheblich sind, anhand des EU-Standardkostenmodells ermittelt) ist eine Quantifizierung aufgrund unzureichender oder unzuverlässiger Daten oft nicht möglich. Eine bessere Unterstützung und Anleitung erfordert an dieser Stelle eine intensivere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den übrigen Beteiligten.



Drucksache 304/08

... Die Übermittlung der genannten Daten an den Gerichtsvollzieher greift in berechtigter Weise in das Sozialdatengeheimnis ein. Soll das Verschweigen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für den Schuldner nicht folgenlos bleiben, muss dem Gläubiger die Ermittlung des Arbeitgebers möglich sein. Zwar weisen Sozialdaten grundsätzlich ein hohes Schutzbedürfnis auf. Schon jetzt ist die Übermittlung von Sozialdaten aber nicht auf Fälle beschränkt, in denen dies zur Aufgabenerfüllung der Sozialleistungsträger erforderlich ist. § 68 Abs. 1 Satz 1



Drucksache 166/08 (Beschluss)

... Ebenfalls nicht geeignet für eine gemeinschaftsweite Harmonisierung erscheint schließlich die Zulassung von Ratenzahlungen. Auch hier sind die Unterschiede zwischen der Vollstreckung von Amts wegen einerseits und der eigenverantwortlichen Vollstreckung des Gläubigers andererseits zu beachten. Zwar kennt das deutsche Recht die Möglichkeit der gütlichen Erledigung durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen. Die praktische Erfahrung zeigt, dass Schuldner häufig bereit sind, zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den Gläubiger durch Ratenzahlung befriedigen zu können. Zu beachten ist aber, dass der Gläubiger, dessen Forderung tituliert ist, einen Anspruch auf sofortige und vollständige Leistung hat. Ein Vollstreckungsaufschub zu Gunsten von Ratenzahlungen ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn der Gläubiger dem ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Allein ein Angebot des Schuldners, Raten zu zahlen, kann demgegenüber selbst dann nicht genügen, wenn die Restforderung besichert wird. Andernfalls könnte sich der Schuldner in der Vollstreckung einen "



Drucksache 395/08

... Q. in der Erwägung, dass Wahlbeobachtung ein langfristiger Prozess in drei Phasen ist, die die Vorwahlphase, den Wahltag und die Phase nach der Wahl umfassen, und in der Erwägung, dass jede dieser Phasen gründlich und unparteiisch auf der Grundlage von Informationen aus erster Hand analysiert werden sollte, R. in der Erwägung, dass die Beobachtung dieser drei Phasen, auch wenn sie durch unterschiedliche Beobachter vorgenommen wird, abgestimmt und gut koordiniert erfolgen muss S. in der Erwägung, dass der zusätzliche Nutzen, der durch die Teilnahme von Parlamentariern und ehemaligen Parlamentariern bei der Wahlbeobachtung entsteht, zwar unbestreitbar und zusätzlich zum Nutzen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen selbst ist, diese Teilnahme aber für sich allein keine gewissenhafte Beurteilung eines Wahlverfahrens gewährleisten kann, T. in der Erwägung, dass das Parlament eine Schlüsselrolle in den EU-Wahlbeobachtungsmissionen spielt da ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Chefbeobachter ernannt und die aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments bestehende Wahlbeobachtungsdelegation in den meisten Fällen voll und ganz in die Struktur der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union integriert wird, U. in der Erwägung, dass die Weiterverfolgung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen sowohl auf technischer als auch auf politischer Ebene noch kohärenter und umfassender erfolgen muss, V. in der Erwägung, dass es zwar von ausschlaggebender Bedeutung ist, die Politik der Entsendung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen unter Bedingungen beizubehalten, bei denen die unparteiliche und umfassende Wahrnehmung der Aufgaben unter für das beteiligte Personal sicheren Bedingungen möglich ist, dass aber die Europäische Union nicht zur Durchführung von Wahlen unter Umständen, bei denen solche Bedingungen nicht gegeben sind, schweigen darf,



Drucksache 343/08K

... Auch das Konzept der Unterscheidung zwischen volldynamischen Maßstabsversorgungen und nicht volldynamischen anderen Versorgungen (siehe unter II.2.b und c) ist in dieser Form nicht länger haltbar. Das derzeitige Ausgleichssystem beruht auf der Unterscheidung zwischen Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung als Maßstabsversorgungen einerseits und nicht volldynamischen Versorgungen aus berufsständischen Versorgungswerken sowie betrieblichen und privaten Anrechten andererseits. Die hiermit verbundenen ausdrücklichen und stillschweigenden Annahmen (siehe unter II.2.c) waren bis in die neunziger Jahre hinein teilweise noch zu rechtfertigen. Folgerichtig war es auch, im Rahmen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG) Anfang der neunziger Jahre mit den angleichungsdynamischen Anrechten eine weitere Kategorie von Anrechten (Ost) einzuführen, weil diese Versorgungen damals höhere Anpassungsraten aufwiesen als diejenigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Es liegt auf der Hand, dass die Unterscheidung zwischen volldynamischen und nicht volldynamischen Anrechten aber nicht mehr tauglich ist, wenn die Maßstabsversorgungen selbst keine erheblichen Wertsteigerungen mehr aufweisen, während gleichzeitig die als nicht volldynamisch geltenden Versorgungen teilweise stärker wachsen als die Maßstabsversorgungen selbst.



Drucksache 96/08

... Es wird klargestellt, dass eine Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Garantieübernahme besteht. Terminologisch wird die Vorschrift an die Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (§ 442 Abs. 1 Satz 2, § 443 Abs. 1, § 444



Drucksache 526/08

... Die zuständige Stelle, die das Produkt eingetragen hat, teilt dem Nutzer des Umweltzeichens alle Beschwerden mit, die bezüglich des mit dem Umweltzeichen versehenen Produkts erhoben wurden, und kann den Nutzer auffordern, diese zu beantworten. Die zuständige Stelle kann die Identität des Beschwerdeführers gegenüber dem Nutzer verschweigen.



Drucksache 15/08

... (1) Jeder Vertragsstaat gestattet Besuche nach diesem Protokoll durch die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Mechanismen an allen seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterstehenden Orten, an denen Personen entweder aufgrund einer Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann (im Folgenden als "



Drucksache 553/1/08

... Bliebe es zum Zwecke eines Verbots der Rufnummernunterdrückung bei den beiden tatbestandlich im Gesetzentwurf angeführten Verboten, könnte der Auftraggeber folgenlos Anrufende und Diensteanbieter ohne genaue vertragliche Regelung mit der Durchführung von Anrufen beauftragen und stillschweigend erwarten, dass keine Rufnummernangabe erfolgt. Solchen Umgehungsversuchen könnte ein geeigneter Unterlassungstatbestand entgegen wirken, der sowohl das bloße Dulden der Rufnummernunterdrückung durch den beauftragenden Unternehmer als auch die Unterlassung der Kontrolle des Beauftragten durch den Auftraggeber mit erfassen sollte.



Drucksache 348/08 (Beschluss)

... ). Vorstrafen bzw. die von ihnen ausgehende Warnwirkung spielen eine herausragende Rolle, wobei sich auch bereits länger zurückliegende Vorverurteilungen auswirken können. Das gilt nicht nur für die Strafhöhenbemessung, sondern auch für die Wahl der Strafart, die Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Anordnung von Maßregeln, etwa die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Der Zweck des VZR ist hingegen auf Belange der Verkehrssicherheit beschränkt. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Schweigen des solchermaßen beschränkten VZR die für die Aburteilung von Straftaten bereichsspezifischen Regelungen des BZRG partiell aushebeln und damit die Beurteilungsbasis des Strafrichters künstlich beschneiden können soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 23 Abs. 1 StVG

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 26 Abs. 2 StVG

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 - neu - § 29 Abs. 8 Satz 4 - neu - StVG


 
 
 


Drucksache 763/07 (Beschluss)

... zu veröffentlichen. Hinzu kommt, dass das Verschweigen einer bestehenden Erwerbsabsicht nur in Ausnahmefällen feststellbar sein wird. Selbst im Falle eines späteren weiteren Aktienerwerbs durch den Meldepflichtigen wird kaum nachweisbar sein, dass die Erwerbsabsicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestand.



Drucksache 674/07

... 5. Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Fernleitungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in den Absätzen 6 bis 9 beschriebenen Verfahrens und nur bei Nichtvorliegen von Einwänden seitens der Kommission wirksam.



Drucksache 224/1/07

... (1) Die durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangte Einbürgerung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ebenso ist die Einbürgerung zurückzunehmen, wenn sie durch das Verschweigen wesentlicher Angaben erwirkt worden ist. Gesetzlich Vertretene haben sich das Verhalten des gesetzlichen Vertreters zurechnen zu lassen.



Drucksache 261/07

... x) Es darf vor allem keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Klausel aufgenommen werden, die den Abschluss des künftigen Abkommens EU-Mittelamerika von dem vorherigen Abschluss der Verhandlungen der WTO-Runde abhängig macht, unbeschadet dessen, dass zu gegebener Zeit die Ergebnisse des Arbeitsprogramms von Doha, die mit dem Endziel der Assoziierung EU-Mittelamerika vereinbar sind, in dieses Abkommen einbezogen werden. All dies soll ein Zeichen für die greifbare und entschlossene Unterstützung des regionalen Integrationsprozesses in Mittelamerika sein.



Drucksache 763/1/07

... zu veröffentlichen. Hinzu kommt, dass das Verschweigen einer bestehenden Erwerbsabsicht nur in Ausnahmefällen feststellbar sein wird. Selbst im Falle eines späteren weiteren Aktienerwerbs durch den Meldepflichtigen wird kaum nachweisbar sein, dass die Erwerbsabsicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestand.



Drucksache 559/07 (Beschluss)

... " bzw. Plausibilitätsprüfung ist ein Instrument, um das Verschweigen von Einkünften schon bei der Antragstellung zu vermeiden. Sie verbindet aber systemwidrig die sozialhilferechtliche Bedarfsermittlung mit der wohngeldrechtlichen Einkommensberechnung. Daher soll künftig nicht auf die Plausibilität abgestellt, sondern direkt an das



Drucksache 211/07

... 136. bedauert das Schweigen der türkischen Behörden in Bezug auf die Nutzung ihres Hoheitsgebietes für eine Zwischenlandung des Flugzeugs, mit dem die sechs bosnischen Staatsbürger und/oder in Bosnien und Herzegowina ansässigen Staatsbürger algerischer Herkunft, die in Bosnien und Herzegowina rechtswidrig verhaftet worden waren, nach Guantánamo verbracht wurden;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/07




Zusammenarbeit mit Organen der Europäischen Union sowie internationalen Organisationen

Vom nichtständigen Ausschuss ausgewertete Informationen

2 Italien

Vereinigtes Königreich

2 Deutschland

2 Schweden

2 Österreich

2 Spanien

2 Portugal

2 Irland

2 Griechenland

2 Zypern

2 Dänemark

2 Belgien

2 Türkei

Ehemealige Jugoslavische Republik Mazedonien

Bosnien und Herzegowina

Sonstige europäische Länder

Geheime Haftanstalten

3 Rumänien

3 Polen

Kosovo Gemäß Resolution 1244/1999 des Unsicherheitsrates

2 Empfehlungen

Politische Empfehlungen

Rechtliche Empfehlungen

2 Geheimdienste

2 Luftverkehr

Internationale Übereinkommen und Vereinbarungen

Verwaltungstechnische Empfehlungen auf EU-Ebene

Beziehungen der EU zu Drittländern

Abschließende Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 830/07

... " die erforderlichen Daten nicht mehr liefern können. Die Lage wird dadurch erschwert, dass diese meldepflichtigen Unternehmen nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, so dass Vollständigkeit und Qualität der Daten nicht überprüft werden können (ganz zu schweigen von sprachlichen Problemen).



Drucksache 183/07

... (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf weitere Jahre, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahresabschnitts auf diplomatischem Weg gekündigt wird.



Drucksache 936/07

... (5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertragungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeblichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Bekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.



Drucksache 559/1/07

... " bzw. Plausibilitätsprüfung ist ein Instrument, um das Verschweigen von Einkünften schon bei der Antragstellung zu vermeiden. Sie verbindet aber systemwidrig die sozialhilferechtliche Bedarfsermittlung mit der wohngeldrechtlichen Einkommensberechnung. ...



Drucksache 548/07

... 2. Die neue Nummer 2 der Absätze 1 und 2 soll solche Vorteile erfassen, deren Gegenleistung in der Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Unternehmen liegt. Es handelt sich dabei um Pflichten, die dem Angestellten oder Beauftragten dem Inhaber des Betriebes gegenüber obliegen. Diese können sich insbesondere aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Nicht ausreichend für eine solche Pflichtverletzung ist allerdings allein die Annahme des Vorteils oder das bloße Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem Geschäftsherrn. Der Vorteil muss vielmehr im Rahmen der auch in den Fällen der Nummer 2 erforderlichen Unrechtsvereinbarung eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von Pflichten sein. Ausreichend ist zudem nicht jede aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis resultierende Pflicht. Es muss sich um Pflichten handeln, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen.



Drucksache 309/2/07

... Die bisherige Konzeption des FamFG-E lässt die Frage offen, ob dem Vorsorgebevollmächtigten ein Beschwerderecht zusteht. Vorsorgebevollmächtigte sind gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG-E zwar zwingend am Verfahren zu beteiligen, in § 303 FamFG-E wird jedoch kein eigenes Beschwerderecht geregelt. Ob ein Beschwerderecht aus der allgemeinen Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG-E folgt, ist zweifelhaft, da die Frage, ob die Stellung als Vorsorgebevollmächtigter ein eigenes Recht ist, mit guten Gründen verneint werden kann. Eine Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten wird in der Rechtsprechung nach geltendem Recht überwiegend verneint (vgl. Bassenge, in: Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Auflage 2004, Rnr. 3 zu § 69g FGG m. w. N.), so dass viele Gerichte ein Schweigen des Gesetzgebers im FamFG-E so interpretieren werden, dass eine Änderung der Rechtslage nicht beabsichtigt ist. Eine ausdrückliche Regelung des Beschwerderechts ist daher zwingend erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 309/2/07




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zur Eingangsformel

5. Zu Artikel 1 insgesamt FamFG

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG

7. Zu Artikel 1 § 4 FamFG

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Satz 3 FamFG

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 4, § 345 Abs. 5 FamFG

10. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG , Artikel 2 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG - Kostenverzeichnis - Nr. 1503 - neu - *

11. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG *

12. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 4 Satz 1 und 1a - neu - FamFG

13. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 1 FamFG

14. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 3 FamFG

15. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 FamFG

16. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 1 FamFG

17. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - FamFG

18. Zu Artikel 1 § 29 Abs. 2 Satz 3, 4 FamFG

19. Zu Artikel 1 § 30 Abs. 3 FamFG

20. Zu Artikel 1 § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG

21. Zu Artikel 1 § 33 Abs. 1 FamFG

22. Zu Artikel 1 § 33 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG

23. Zu Artikel 1 § 38 Abs. 4 FamFG

24. Zu Artikel 1 § 38 Abs. 5 Nr. 5 - neu - FamFG

25. Zu Artikel 1 §§ 40, 41 FamFG

26. Zu Artikel 1 § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG

27. Zu Artikel 1 § 46 Satz 4 - neu - FamFG

28. Zu Artikel 1 § 51 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - FamFG

29. Zu Artikel 1 § 65 Abs. 2 Satz 2 - neu -, § 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 - neu - FamFG

30. Zu Artikel 1 § 66 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - FamFG

31. Zu Artikel 1 § 66 Abs. 2 - neu - FamFG

32. Zu Artikel 1 § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 FamFG

33. Zu Artikel 1 § 70 Abs. 2 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 FamFG , Artikel 21 Nr. 2 § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG , Artikel 36 Nr. 8 § 78 Abs. 2 Satz 2 GBO und Artikel 39 Nr. 6 § 83 Abs. 2 Satz 2 SchRegO

34. Zu Artikel 1 § 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG

35. Zu Artikel 1 § 76 Abs. 2 FamFG

36. Zu Artikel 1 § 76 Abs. 3 - neu - FamFG

37. Zu Artikel 1 § 81 Abs. 2 Nr. 2 und 2a - neu - FamFG

38. Zu Artikel 1 § 88 ff. FamFG

39. Zu Artikel 1 § 107 Abs. 2 Satz 2 FamFG

40. Zu Artikel 1 § 114 Abs. 4 Nr. 7 - neu - und 8 - neu - FamFG

41. Zu Artikel 1 § 114 Abs. 4 Nr. 7 - neu - FamFG

42. Zu Artikel 1 § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG

43. Zu Artikel 1 § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG

44. Zu Artikel 1 § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - FamFG

45. Zu Artikel 1 § 122 FamFG

46. Zu Artikel 1 § 128 FamFG

47. Zu Artikel 1 § 133 Abs. 2 FamFG

48. Zu Artikel 1 § 134a - neu -, § 135 Abs. 1 Satz 1 FamFG , Artikel 2 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG, Nr. 1111 - neu -

a zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

b zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

c zu Buchstabe b:

49. Zu Artikel 1 § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG

50. Zu Artikel 1 § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG

51. Zu Artikel 1 § 141 Satz 2 FamFG

52. Zu Artikel 1 § 152 Abs. 2 Satz 2 - neu - FamFG

53. Zu Artikel 1 § 154 Satz 1, 2, 3 - neu - FamFG , Artikel 105 §§ 86 bis 88 SGB VIII

Zu Buchstabe a

54. Zu Artikel 1 § 155 Abs. 1 FamFG

55. Zu Artikel 1 § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG

56. Zu Artikel 1 § 156 Abs. 2 FamFG

57. Zu Artikel 1 § 157 FamFG

58. Zu Artikel 1 § 155 Abs. 2 Satz 3 und § 157 Abs. 1 Satz 2 FamFG

59. Zu Artikel 1 § 157 Abs. 2 FamFG

60. Zu Artikel 1 §§ 158 und 174 FamFG

61. Zu Artikel 1 § 159 Abs. 3 Satz 1a - neu - FamFG

62. Zu Artikel 1 § 163 Abs. 1 FamFG

63. Zu Artikel 1 § 165 FamFG

64. Zu Artikel 1 § 166 Abs. 3 FamFG

65. Zu Artikel 1 § 166 Abs. 3 FamFG

66. Zu Artikel 1 § 167 Abs. 6 Satz 1 FamFG

67. Zu Artikel 1 § 177 Abs. 1 Satz 2 - neu - FamFG

68. Zu Artikel 1 § 178 Abs. 2 Satz 3 - neu - FamFG

69. Zu Artikel 1 § 187 Abs. 4 Satz 2 - neu - FamFG

70. Zu Artikel 1 § 191 FamFG Artikel 50 Nr. 50a - neu - § 1910 - neu - BGB

71. Zu Artikel 1 § 209 Abs. 3 - neu - FamFG

72. Zu Artikel 1 § 213 FamFG

73. Zu Artikel 1 § 214 Abs. 1 FamFG

74. Zu Artikel 1 § 216 Abs. 3 FamFG

75. Zu Artikel 1 § 232 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 FamFG

76. Zu Artikel 1 § 235 Abs. 2 und 4 Satz 2 - neu -, § 236 Abs. 2 FamFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

77. Zu Artikel 1 § 238 Abs. 2 und 3 Satz 5 FamFG , Artikel 29 Nr. 12 § 323 Abs. 2 und 3 Satz 2 ZPO

78. Zu Artikel 1 §§ 249 ff. FamFG

79. Zu Artikel 1 § 276 FamFG

80. Zu Artikel 1 § 277 Abs. 2 Satz 3 - neu - und Abs. 3 Satz 4 - neu - FamFG

81. Zu Artikel 1 § 281 Abs. 1 Nr. 3 - neu - FamFG

82. Zu Artikel 1 § 283 Abs. 1 Satz 1a - neu - FamFG

83. Zu Artikel 1 § 283 Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 3 Satz 2 - neu - FamFG

84. Zu Artikel 1 § 292 Abs. 1 Satz 2 - neu - FamFG

85. Zu Artikel 1 § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG

86. Zu Artikel 1 § 303 Abs. 3, § 335 Abs. 2 FamFG

87. Zu Artikel 1 § 315 Abs. 1 Nr. 2 FamFG

88. Zu Artikel 1 § 315 Abs. 4 FamFG

89. Zu Artikel 1 § 317 FamFG

90. Zu Artikel 1 § 319 Abs. 4 FamFG

91. Zu Artikel 1 § 320 Satz 2 FamFG

92. Zu Artikel 1 § 344 Abs. 7 - neu - FamFG

93. Zu Artikel 1 § 346 FamFG

94. Zu Artikel 1 § 346 Abs. 3 Satz 2 FamFG

95. Zu Artikel 1 § 347 FamFG

96. Zu Artikel 1 § 351 Satz 1 FamFG

97. Zu Artikel 1 § 352 FamFG

98. Zu Artikel 1 § 353 Abs. 1 FamFG

99. Zu Artikel 1 § 371 Abs. 2 FamFG

100. Zu Artikel 1 § 375 Nr. 3 FamFG Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b GVG Artikel 74 Nr. 18 § 258 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 - neu - AktG

101. Zu Artikel 1 § 379 Abs. 1 FamFG

102. Zu Artikel 1 § 390 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - FamFG

103. Zu Artikel 1 § 395 Abs. 4 FamFG

104. Zu Artikel 1 § 395a - neu - FamFG

105. Zu Artikel 1 § 396 FamFG

106. Zu Artikel 1 § 419 FamFG

107. Zu Artikel 1 § 437 FamFG

108. Zu Artikel 1 § 448 Abs. 2 Satz 2 und 3 - neu - FamFG

109. Zu Artikel 2 § 32 Satz 3 - neu - FamGKG

110. Zu Artikel 2 § 41 Satz 2 FamGKG

111. Zu Artikel 2 § 46 Abs. 3 FamGKG

112. Zu Artikel 2 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG - Kostenverzeichnis - Nr. 1110, 1111, 1120, 1121, 1122, 1130, 1132, 1140

113. Zu Artikel 2 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG - Kostenverzeichnis - Nr. 1310, 1310 a - neu -

114. Zu Artikel 12 Nr. 3 § 53 Abs. 2 PersStdG

115. Zu Artikel 22 Nr. 4 § 17b Abs. 3 GVG

116. Zu Artikel 22 Nr. 7 § 23a Abs. 2 GVG

117. Zu Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b § 71 Abs. 4 Satz 1 GVG

118. Zu Artikel 22 Nr. 12 Buchstabe a § 72 Abs. 1 GVG , Nr. 14 § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b GVG

119. Zu Artikel 22 Nr. 13 § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG

120. Zu Artikel 36 Änderung der Grundbuchordnung

121. Zu Artikel 37 Nr. 2 Buchstabe b § 5 Abs. 4 GBWiederhV

122. Zu Artikel 38 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 GBMaßnG

123. Zu Artikel 39 Änderung der Schiffsregisterordnung

124. Zu Artikel 40 Abs. 2 Nr. 5 § 26 HRV

125. Zu Artikel 47 Abs. 6 Nr. 19 Buchstabe e bis j Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - Vergütungsverzeichnis - Nummern 2502 bis 2511

126. Zu Artikel 50 Nr. 28 und 29 § 1684 Abs. 3, § 1685 Abs. 3 BGB

127. Zu Artikel 58 Nr. 1a - neu - § 3 Abs. 1 HypKrlosErklG

128. Zu Artikel 58 Nr. 5 Buchstabe b § 8 Abs. 3 Satz 3 - neu - HypKrlosErklG

129. Zu Artikel 74 Nr. 7 Buchstabe b § 99 Abs. 3 Satz 5 - neu - AktG

130. Zu Artikel 105 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII

131. Zu Artikel 111 Übergangsvorschrift

132. Zu Artikel 112 Inkrafttreten

133. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 150/07 (Beschluss)

... Der Gerichtsvollzieher erhält kraft seines Amtes und bei der Ausübung seiner Tätigkeit Zugang zu äußerst sensiblen persönlichen Daten der Verfahrensbeteiligten sowie mit diesen verbundenen Dritten. Als Amtsträger wird er daher zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach Erlöschen des Amtes (vgl. § 38 Gerichtsvollziehergesetz-E) bestehen. Denn ein wichtiger Aspekt der Arbeit des Gerichtsvollziehers ist ein vertrauensvoller Umgang mit den Verfahrensbeteiligten. Dieses Vertrauen kann er aber nur erlangen, wenn er über das im Rahmen der Dienstausübung erlangte Wissen schweigt. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist daher eine seiner wichtigsten Berufs- und Amtspflichten. Die Verschwiegenheitspflicht schützt dabei in erster Linie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Gerichtsvollzieher, denn dieses Vertrauen ist unerlässlich für eine auf rechtsstaatlichen Prinzipien gründende Rechtspflege.



Drucksache 150/07

... Denn ein wichtiger Aspekt der Arbeit des Gerichtsvollziehers ist ein vertrauensvoller Umgang mit den Verfahrensbeteiligten. Dieses Vertrauen kann er aber nur erlangen, wenn er über das im Rahmen der Dienstausübung erlangte Wissen schweigt. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist daher eine seiner wichtigsten Berufs- und Amtspflichten. Die Verschwiegenheitspflicht schützt dabei in erster Linie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Gerichtsvollzieher, denn dieses Vertrauen ist unerlässlich für eine auf rechtsstaatlichen Prinzipien gründende Rechtspflege.



Drucksache 63/07

... " worden sind, so enthalten weder das einigungsbedingte Recht noch das Sechste Überleitungsgesetz eine ausdrückliche Aufhebung insoweit, was zur Folge hat, dass allenfalls eine stillschweigende Verdrängung nach allgemeinen Grundsätzen durch auch für Berlin als gültiges Recht eingeführtes Bundeswasserstraßenrecht in Betracht zu ziehen wäre; auch insoweit ist folglich eine Klarstellung angezeigt.



Drucksache 635/07

... Schließlich ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben, da die Datensätze der. Zollbehörden lediglich aufgrund der Vermutung entstanden sind, dass Kapitalanleger im Ausland unter Verschweigen der Angabe ihres ausländischen Vermögens in Deutschland bedarfsabhängige Leistungen der sozialen Sicherung beziehen. Es ist daher kaum eingrenzbar, welche Daten über welchen Personenkreis von der Bundesagentur für Arbeit abgeglichen werden sollen. Im Unterschied zu bereits bestehenden Datenabgleichsverfahren ist noch nicht einmal bekannt, ob der Betroffene überhaupt Sozialleistungen bezieht und somit an einem Sozialleistungsverhältnis beteiligt ist und - wenigstens theoretisch - Sozialleistungsmissbrauch begehen könnte.



Drucksache 600/07

... Im Rahmen des Verfahrens über die Zustimmungsersetzung werden die Gläubiger, die den Plan abgelehnt oder sich zu ihm nicht geäußert haben, einzeln aufgefordert, sich zu dem Plan und zu dem Antrag auf Zustimmungsersetzung zu äußern. Schweigt ein Gläubiger auf diese Aufforderung, so wird dies als Zustimmung zu dem Plan gewertet. Eine ursprünglich geäußerte Ablehnung ist nach Erlass des feststellenden Beschlusses hinfällig. Die frühere Ablehnung ist nur insofern von Belang, als sie möglicherweise zur Unzulässigkeit des Ersetzungsantrags führt. Einwendungen gegen die Zustimmungsersetzung sind nur beachtlich, wenn der Gläubiger gleichzeitig glaubhaft macht, im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt oder durch den Plan schlechter gestellt zu werden, als er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens stände. Die Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung sind somit wie im geltenden Recht ausgestaltet. Nach der Konzeption des Gesetzentwurfs hat der Gläubiger sich somit innerhalb von einem Monat zu äußern und die Gründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen. Da diese Frist als Notfrist ausgestaltet ist, kann dem Gläubiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 2
Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG)

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Erhebungsmerkmale

§ 3
Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

§ 4
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft

§ 5
Veröffentlichung und Übermittlung

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 6
Änderung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 7
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 8
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 10
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 11
Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Artikel 12
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 14
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Neukonzeption eines Entschuldungsverfahrens

1. Ausgangsüberlegung

2. Wesentliche Leitlinien der Entschuldung in masselosen Fällen

a Angemessener Ausgleich der involvierten Interessen

b Leitlinien des Verfahrens

c Denkbare Lösungen

d Ablauf des Verfahrens

e Zuständigkeit

II. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungs- und Verbraucherinsolvenzverfahren

1. Restschuldbefreiungsverfahren

2. Umgestaltung des Einigungsversuchs

3. Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

III. Vorschriften zur Stärkung der Gläubigerrechte

IV. Sicherung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland bei Lizenzverträgen

V. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte von Bund und Ländern

a Verbraucherinsolvenzverfahren

b Regelinsolvenzverfahren

2. Kosten für die Wirtschaftsunternehmen

3. Preiswirkungen

VII. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges

VIII. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 289a

Zu § 289b

Zu § 289c

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu § 307

Zu § 308

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 196: Gesetz zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen


 
 
 


Drucksache 275/07

... entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet dass der Diensteanbieter gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie gegenüber Dritten Stillschweigen über eine Auskunftserteilung zu wahren hat, und dient mithin dazu, dass verdeckt geführte Ermittlungen nicht vorzeitig bekannt werden.



Drucksache 673/07

... (5) Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in den Absätzen 6 bis 9 beschriebenen Verfahrens und nur bei Nichtvorliegen von Einwänden seitens der Kommission wirksam.



Drucksache 309/07 (Beschluss)

... Die bisherige Konzeption des FamFG-E lässt die Frage offen, ob dem Vorsorgebevollmächtigten ein Beschwerderecht zusteht. Vorsorgebevollmächtigte sind gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG-E zwar zwingend am Verfahren zu beteiligen, in § 303 FamFG-E wird jedoch kein eigenes Beschwerderecht geregelt. Ob ein Beschwerderecht aus der allgemeinen Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG-E folgt, ist zweifelhaft, da die Frage, ob die Stellung als Vorsorgebevollmächtigter ein eigenes Recht ist, mit guten Gründen verneint werden kann. Eine Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten wird in der Rechtsprechung nach geltendem Recht überwiegend verneint (vgl. Bassenge, in: Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Auflage 2004, Rnr. 3 zu § 69g FGG m. w. N.), so dass viele Gerichte ein Schweigen des Gesetzgebers im FamFG-E so interpretieren werden, dass eine Änderung der Rechtslage nicht beabsichtigt ist. Eine ausdrückliche Regelung des Beschwerderechts ist daher zwingend erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 309/07 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zur Eingangsformel

4. Zu Artikel 1 insgesamt FamFG

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG

6. Zu Artikel 1 § 4 FamFG

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Satz 3 FamFG

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 4, § 345 Abs. 5 FamFG

9. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG , Artikel 2 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG - Kostenverzeichnis - Nr. 1503 - neu -

10. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 4 Satz 1 und 1a - neu - FamFG

11. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 1 FamFG

12. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 3 FamFG

13. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 FamFG

14. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 1 FamFG

15. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - FamFG

16. Zu Artikel 1 § 29 Abs. 2 Satz 3, 4 FamFG

17. Zu Artikel 1 § 30 Abs. 3 FamFG

18. Zu Artikel 1 § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG

19. Zu Artikel 1 § 33 Abs. 1 FamFG

20. Zu Artikel 1 § 33 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG

21. Zu Artikel 1 § 38 Abs. 4 FamFG

22. Zu Artikel 1 § 38 Abs. 5 Nr. 5 - neu - FamFG

23. Zu Artikel 1 §§ 40, 41 FamFG

24. Zu Artikel 1 § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG

25. Zu Artikel 1 § 46 Satz 4 - neu - FamFG

26. Zu Artikel 1 § 65 Abs. 2 Satz 2 - neu -, § 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 - neu - FamFG

27. Zu Artikel 1 § 66 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - FamFG

28. Zu Artikel 1 § 66 Abs. 2 - neu - FamFG

29. Zu Artikel 1 § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 FamFG

30. Zu Artikel 1 § 70 Abs. 2 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 FamFG , Artikel 21 Nr. 2 § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG , Artikel 36 Nr. 8 § 78 Abs. 2 Satz 2 GBO und Artikel 39 Nr. 6 § 83 Abs. 2 Satz 2 SchRegO

31. Zu Artikel 1 § 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG

32. Zu Artikel 1 § 76 Abs. 3 - neu - FamFG

33. Zu Artikel 1 § 81 Abs. 2 Nr. 2 und 2a - neu - FamFG

34. Zu Artikel 1 § 88 ff. FamFG

35. Zu Artikel 1 § 107 Abs. 2 Satz 2 FamFG

36. Zu Artikel 1 § 114 Abs. 4 Nr. 7 - neu - und 8 - neu - FamFG

37. Zu Artikel 1 § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG

38. Zu Artikel 1 § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG

39. Zu Artikel 1 § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - FamFG

40. Zu Artikel 1 § 122 FamFG

41. Zu Artikel 1 § 128 FamFG

42. Zu Artikel 1 § 133 Abs. 2 FamFG

43. Zu Artikel 1 § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG

44. Zu Artikel 1 § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG

45. Zu Artikel 1 § 141 Satz 2 FamFG

46. Zu Artikel 1 § 152 Abs. 2 Satz 2 - neu - FamFG

47. Zu Artikel 1 § 154 Satz 1, 2, 3 - neu - FamFG , Artikel 105 §§ 86 bis 88 SGB VIII

Zu Buchstabe a

48. Zu Artikel 1 § 155 Abs. 1 FamFG

49. Zu Artikel 1 § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG

50. Zu Artikel 1 § 156 Abs. 2 FamFG

51. Zu Artikel 1 § 155 Abs. 2 Satz 3 und § 157 Abs. 1 Satz 2 FamFG

52. Zu Artikel 1 § 157 Abs. 2 FamFG

53. Zu Artikel 1 §§ 158 und 174 FamFG

54. Zu Artikel 1 § 159 Abs. 3 Satz 1a - neu - FamFG

55. Zu Artikel 1 § 163 Abs. 1 FamFG

56. Zu Artikel 1 § 165 FamFG

57. Zu Artikel 1 § 166 Abs. 3 FamFG

58. Zu Artikel 1 § 167 Abs. 6 Satz 1 FamFG

59. Zu Artikel 1 § 177 Abs. 1 Satz 2 - neu - FamFG

60. Zu Artikel 1 § 178 Abs. 2 Satz 3 - neu - FamFG

61. Zu Artikel 1 § 187 Abs. 4 Satz 2 - neu - FamFG

62. Zu Artikel 1 § 191 FamFG Artikel 50 Nr. 50a - neu - § 1910 - neu - BGB

63. Zu Artikel 1 § 209 Abs. 3 - neu - FamFG

64. Zu Artikel 1 § 213 FamFG

65. Zu Artikel 1 § 214 Abs. 1 FamFG

66. Zu Artikel 1 § 216 Abs. 3 FamFG

67. Zu Artikel 1 § 232 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 FamFG

68. Zu Artikel 1 § 235 Abs. 2 und 4 Satz 2 - neu -, § 236 Abs. 2 FamFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

69. Zu Artikel 1 § 238 Abs. 2 und 3 Satz 5 FamFG , Artikel 29 Nr. 12 § 323 Abs. 2 und 3 Satz 2 ZPO

70. Zu Artikel 1 §§ 249 ff. FamFG

71. Zu Artikel 1 § 276 FamFG

72. Zu Artikel 1 § 277 Abs. 2 Satz 3 - neu - und Abs. 3 Satz 4 - neu - FamFG

73. Zu Artikel 1 § 281 Abs. 1 Nr. 3 - neu - FamFG

74. Zu Artikel 1 § 283 Abs. 1 Satz 1a - neu - FamFG

75. Zu Artikel 1 § 283 Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 3 Satz 2 - neu - FamFG

76. Zu Artikel 1 § 292 Abs. 1 Satz 2 - neu - FamFG

77. Zu Artikel 1 § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG

78. Zu Artikel 1 § 303 Abs. 3, § 335 Abs. 2 FamFG

79. Zu Artikel 1 § 315 Abs. 1 Nr. 2 FamFG

80. Zu Artikel 1 § 315 Abs. 4 FamFG

81. Zu Artikel 1 § 317 FamFG

82. Zu Artikel 1 § 319 Abs. 4 FamFG

83. Zu Artikel 1 § 320 Satz 2 FamFG

84. Zu Artikel 1 § 344 Abs. 7 - neu - FamFG

85. Zu Artikel 1 § 346 FamFG

86. Zu Artikel 1 § 346 Abs. 3 Satz 2 FamFG

87. Zu Artikel 1 § 347 FamFG

88. Zu Artikel 1 § 351 Satz 1 FamFG

89. Zu Artikel 1 § 352 FamFG

90. Zu Artikel 1 § 353 Abs. 1 FamFG

91. Zu Artikel 1 § 371 Abs. 2 FamFG

92. Zu Artikel 1 § 375 Nr. 3 FamFG Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b GVG Artikel 74 Nr. 18 § 258 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 - neu - AktG

93. Zu Artikel 1 § 379 Abs. 1 FamFG

94. Zu Artikel 1 § 390 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - FamFG

95. Zu Artikel 1 § 395 Abs. 4 FamFG

96. Zu Artikel 1 § 395a - neu - FamFG

97. Zu Artikel 1 § 396 FamFG

98. Zu Artikel 1 § 419 FamFG

99. Zu Artikel 1 § 437 FamFG

100. Zu Artikel 1 § 448 Abs. 2 Satz 2 und 3 - neu - FamFG

101. Zu Artikel 2 § 32 Satz 3 - neu - FamGKG

102. Zu Artikel 2 § 41 Satz 2 FamGKG

103. Zu Artikel 2 § 46 Abs. 3 FamGKG

104. Zu Artikel 2 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG - Kostenverzeichnis - Nr. 1110, 1111, 1120, 1121, 1122, 1130, 1132, 1140

105. Zu Artikel 2 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG - Kostenverzeichnis - Nr. 1310, 1310 a - neu -

106. Zu Artikel 12 Nr. 3 § 53 Abs. 2 PersStdG

107. Zu Artikel 22 Nr. 4 § 17b Abs. 3 GVG

108. Zu Artikel 22 Nr. 7 § 23a Abs. 2 GVG

109. Zu Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b § 71 Abs. 4 Satz 1 GVG

110. Zu Artikel 22 Nr. 12 Buchstabe a § 72 Abs. 1 GVG , Nr. 14 § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b GVG

111. Zu Artikel 22 Nr. 13 § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG

112. Zu Artikel 36 Änderung der Grundbuchordnung

113. Zu Artikel 37 Nr. 2 Buchstabe b § 5 Abs. 4 GBWiederhV

114. Zu Artikel 38 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 GBMaßnG

115. Zu Artikel 39 Änderung der Schiffsregisterordnung

116. Zu Artikel 40 Abs. 2 Nr. 5 § 26 HRV

117. Zu Artikel 47 Abs. 6 Nr. 19 Buchstabe e bis j Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - Vergütungsverzeichnis - Nummern 2502 bis 2511

118. Zu Artikel 50 Nr. 28 und 29 § 1684 Abs. 3, § 1685 Abs. 3 BGB

119. Zu Artikel 58 Nr. 1a - neu - § 3 Abs. 1 HypKrlosErklG

120. Zu Artikel 58 Nr. 5 Buchstabe b § 8 Abs. 3 Satz 3 - neu - HypKrlosErklG

121. Zu Artikel 74 Nr. 7 Buchstabe b § 99 Abs. 3 Satz 5 - neu - AktG

122. Zu Artikel 105 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII

123. Zu Artikel 111 Übergangsvorschrift

124. Zu Artikel 112 Inkrafttreten

125. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 420/07

... 2. In die Berechnung der Laufzeit des unter Absatz 1 Buchstaben a und b definierten Vertrags fließen alle stillschweigenden oder sonstigen Verlängerungen ein.



Drucksache 262/07

... x) empfiehlt, vor allem keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Klausel aufzunehmen, die den Abschluss des künftigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft von dem vorherigen Abschluss der Verhandlungen der WTO-Runde abhängig macht, unbeschadet dessen, dass zu gegebener Zeit die Ergebnisse des Arbeitsprogramms von Doha, die mit dem Endziel der Assoziierung EU–Andengemeinschaft vereinbar sind, in dieses Abkommen einbezogen werden; all dies soll ein Zeichen für die greifbare und entschlossene Unterstützung des regionalen Integrationsprozesses der Anden sein;



Drucksache 425/06 (Beschluss)

... Als weiterer Aspekt ist zu berücksichtigen, dass die mit einer politischen Verfolgung verbundenen psychischen Belastungen und die bis zur Wende bestehende Schweigepflicht der Opfer schwerwiegende Auswirkungen auch auf die Antragstellung haben. Zum Teil ist nur durch sensible Beratung und Betreuung der Opfer über einen langen Zeitraum zu erreichen, dass Betroffene ihr Schweigen brechen. Auch der Aspekt der erst Jahre nach den politischen Repressalien auftretenden Folgeerkrankungen ist von Bedeutung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Wegfall der Frist für die Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

2. Verlängerung der Antragsfristen in den Rehabilitierungsgesetzen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 505/06

... Dies überrascht nicht. Zwar zeigen die Aquarien die ganze Schönheit und Magie des Lebens in den Meeren, aber selten wird tatsächlich etwas gesagt über die Fragilität der Ozeane, die Tätigkeiten, die sie bedrohen, und die Anstrengungen, die zu ihrer Rettung unternommen werden. Maritime Museen können dazu beitragen, die Leistungen der Vergangenheit zu verstehen, aber sie haben Schwierigkeiten, die fortgeschrittene Technik zu vermitteln, die maritime Tätigkeiten heute kennzeichnet. Vereinigungen, die die Traditionen der Vergangenheit lebendig halten, stellen oft nicht die Verbindung zu der kommerziellen Realität der Gegenwart her, ganz zu schweigen vom künftigen Potenzial der Ozeane. Nach Auffassung der Kommission kann viel erreicht werden, wenn die gemeinsame Identität bei denen gefördert wird, die ihren Lebensunterhalt durch maritime Aktivitäten verdienen oder deren Lebensqualität stark mit dem Meer verbunden ist. Hierdurch kann das Verständnis für die Zusammenhänge und die Bedeutung der Meere für den Menschen gefördert werden.



Drucksache 329/06

... Hinsichtlich des Diskriminierungsmerkmals sexuelle Identität ist davon auszugehen, dass viele Homosexuelle ihre sexuelle Identität am Arbeitsplatz verheimlichen, weil sie Diskriminierungen durch Kollegen und Kolleginnen und Vorgesetzte befürchten. 79 Prozent der Frauen und 69 Prozent der in einer Untersuchung befragten Männer haben es im Laufe ihrer beruflichen Biographie schon einmal für notwendig befunden, ihre Homosexualität am Arbeitsplatz gänzlich zu verschweigen. Nur knapp 4 Prozent konnten immer offen mit ihrer Homosexualität umgehen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.