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0599/05B
0760/05
0210/1/05
0621/04
0918/1/04
0551/04B
0336/04
0438/04
0918/04B
0683/4/04
0939/04
0821/04
0613/04
0450/03
0831/03
0485/1/03
0715/03
0485/03B
Drucksache 707/10

... Wenn die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage verlangt wird, muss die betroffenen Person nach geltendem Recht ihren Willen zur Verarbeitung ihrer Daten „ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage“ bekunden; sie akzeptiert dadurch, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. 21 Diese Bedingungen werden allerdings derzeit in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt. Manche verlangen generell eine schriftliche Einwilligung, andere gehen sogar so weit, die stillschweigende Einwilligung zuzulassen.



Drucksache 553/10 (Beschluss)

... Auszahlung erfolgt. Ein Missbrauch durch Verschweigen einer Direktförderung soll durch das Eisenbahn-Bundesamt durch Ausschluss sanktioniert werden können.



Drucksache 553/10

... Eine Direktförderung aus öffentlichen Mitteln würde in einem lärmabhängigen Trassenpreis- bzw. Bonussystem eine Doppelförderung mit diskriminierender Wettbewerbsverzerrung darstellen. Entsprechende Direktförderungen sind daher in Abzug zu bringen. Zur Vermeidung einer Verjährung müssen die betreffenden Halter auch dann einen Bonusantrag stellen, wenn nach dem Abzug noch keine Auszahlung erfolgt. Ein Missbrauch durch Verschweigen einer Direktförderung soll durch das Eisenbahn-Bundesamt durch Ausschluss sanktioniert werden können.



Drucksache 42/1/10

... ausdrücklich oder stillschweigend



Drucksache 42/10

... Internationale Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind Handelssachen gemäß § 95, die einen internationalen Bezug haben und nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien in englischer Sprache durchgeführt werden sollen. Vor dem Entstehen der Streitigkeit kann eine Durchführung von Handelssachen in englischer Sprache ausdrücklich oder stillschweigend nur vereinbart werden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind. Nach dem Entstehen der Streitigkeit kann die Durchführung von Handelssachen in englischer Sprache unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 2 auch vereinbart werden, wenn die Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich erfolgt.



Drucksache 783/10

... G. in der Erwägung, dass die nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen die Auffassung vertreten, dass die Regierung die Gerichte nutzt, um die Kritiker an ihren Reaktionen auf die Aneignung von Land, Korruption und Grenzstreitigkeiten zum Schweigen zu bringen,



Drucksache 7/10

... 3 dass die Republik Kolumbien die Urkunden der Internationalen Fernmeldeunion, einschließlich der Bestimmungen, mit denen die Konstitution, die Konvention, die Protokolle und die Vollzugsordnungen abgewandelt oder geändert werden, nur insoweit als verbindlich für sich ansieht, als sie ausdrücklich und ordnungsgemäß ihre Zustimmung dazu erklärt hat, dass sie die genannten internationalen Übereinkünfte als für sich verbindlich anerkennt, und zwar vorbehaltlich der Einhaltung der betreffenden verfassungsmäßigen Verfahren. Sie akzeptiert folglich nicht, Bestimmungen durch ein unterstelltes oder stillschweigendes Einverständnis als für sich verbindlich anzuerkennen;



Drucksache 718/10

... 67590 Schweighouse sur Moder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 718/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Abkommen

§ 2
Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Anwendungsfälle

§ 3
Aufsichtsratsvergütungen

§ 4
Deutsche Arbeitsgemeinschaften und französische „Groupements d’intérêt économique“

§ 5
Grenzgebiet

Abschnitt 3
183-Tage-Regelung,Grenzgänger

§ 6
Fristberechnung

§ 7
Grenzgängerregelung

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 8
Anwendungsregelung

§ 9
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1) Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens zählenden deutschen Städte und Gemeinden

Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1) Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens zählenden französischen Städte und Gemeinden

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 2) Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe c des Abkommens zählenden Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg und Rheinland Pfalz

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeines :

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Aufsichtsratsvergütungen, Arbeitsgemeinschaften, Grenzgebiet :

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 3 183-Tage-Regelung,Grenzgänger :

Zu § 6

Zu § 7

Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen :

Zu § 8

Zu § 9

Zu Anlage 1 Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens zählenden deutschen Städte und Gemeinden :

Zu Anlage 2 Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens zählenden französischen Städte und Gemeinden :

Zu Anlage 3 Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe c des Abkommens gehörenden Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg und Rheinland Pfalz :

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1495: Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik


 
 
 


Drucksache 459/1/10

... 5. Das Risiko einer Einschüchterung und einer Misshandlung ist in dem Zeitraum unmittelbar nach einer Freiheitsentziehung am größten. Eine Belehrung muss auf den elementaren Grundsatz hinweisen, dass der Beschuldigte das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, ohne dass aus einem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass das Recht zu Schweigen ein Kernstück eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, vgl. EGMR, Urteil vom 5. November 2002 - 48539/99 (Allan/Großbritannien) -, StV 2003, 257; EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 - 54810/00 (Jalloh/Deutschland) -, NJW 2006, S. 3117).



Drucksache 444/10

... - „Recht auf das Schweigen der Chips“, womit Mitgestaltungsmacht und Kontrollmöglichkeiten der Nutzer gewährleistet werden,



Drucksache 854/10

... Kommt der Schuldner seiner titulierten Unterhaltspflicht nicht nach, stehen der zentralen Behörde nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Unterhaltsverordnung weitergehende Auskunftsrechte zu. Hiervon darf die zentrale Behörde auch dann Gebrauch machen, wenn sie um Durchführung besonderer Maßnahmen nach Artikel 53 der Unterhaltsverordnung ersucht wird (Artikel 53 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung). Absatz 1 gestaltet diese Auskunftsrechte näher aus. Die vorgeschriebene Androhung ermöglicht es dem Schuldner, den drohenden Grundrechtseingriff abzuwenden. Satz 1 stellt klar, dass die in Absatz 1 eingeräumten Auskunftsrechte neben dem in § 16 geregelten Auskunftsrecht bestehen. Nummer 1 regelt das Auskunftsersuchen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, um so ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis des Schuldners zu ermitteln. Die zentrale Behörde kann auch hier ihr Ersuchen an jeden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten. Kennt der ersuchte Rentenversicherungsträger die Daten des Schuldners nicht, leitet er das Ersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Der Eingriff in das Sozialdatengeheimnis ist gerechtfertigt. Soll das Verschweigen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht folgenlos bleiben, muss dem Unterhaltsgläubiger die Ermittlung des Arbeitgebers auf andere Weise möglich sein. Auch das geltende Recht kennt daher bereits behördliche Auskunftspflichten in Unterhaltsverfahren.



Drucksache 335/10

... Im Laufe der Anhörung wurde vorgeschlagen, bei den Durchfuhrmaßnahmen auf die stillschweigende Zustimmung zurückzugreifen. Der private Sektor befürwortete diese Lösung, während einige Mitgliedstaaten und NRO dagegen waren.



Drucksache 490/10

... , die ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich solcher Fragen enthält, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder dessen Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige soll vom Staat nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder anderer rechtswidriger Handlungen bezichtigen muss, oder in Versuchung kommt, durch Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder wegen seines Schweigens in Gefahr kommt, Zwangsmitteln unterworfen zu werden. Die Vorschrift trägt damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, das den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG anerkannt hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz – PTSG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte

§ 3
Umsetzung der Postbevorrechtigung

§ 4
Unterstützung der Feldpost

§ 5
Telekommunikationssicherstellungspflicht

§ 6
Telekommunikationsbevorrechtigung

§ 7
Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung

§ 8
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 9
Entgelte; Entschädigung

§ 10
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs

2. Zugrunde liegender Sachverhalt

3. Andere Lösungsmöglichkeiten / Erledigung durch Private

4. Informationspflichten

5. Befristung

6. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

8. Änderungen zur geltenden Rechtslage

9. Gesetzesfolgen

9.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

9.2 Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf das Preisniveau

9.3 Bürokratiekosten

9.4 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

10. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

11. Gesetzgebungskompetenz

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 4

Zu Nr. 4

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1181: Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 140/10

... 5. Der Vorsitzende kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einholen. Hierzu übermittelt der Vorsitzende den Ausschussmitgliedern den Maßnahmenentwurf, zu dem der Ausschuss um eine Stellungnahme ersucht wird, und setzt entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage eine Frist fest. Lehnt ein Ausschussmitglied innerhalb der festgesetzten Frist den Maßnahmenentwurf nicht ausdrücklich ab oder verzichtet es auf eine Stimmabgabe, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zu dem Maßnahmenentwurf. Innerhalb der gemäß dem vorstehenden Unterabsatz festgesetzten Frist kann jedes Ausschussmitglied beantragen, dass das schriftliche Verfahren eingestellt und der Maßnahmenentwurf in einer Ausschusssitzung geprüft wird. Der Vorsitzende kann entscheiden das schriftliche Verfahren fortzusetzen oder ohne Ergebnis zu beenden; in letzterem Fall wird so bald wie möglich eine Ausschusssitzung einberufen.



Drucksache 459/10 (Beschluss)

... 4. Das Risiko einer Einschüchterung und einer Misshandlung ist in dem Zeitraum unmittelbar nach einer Freiheitsentziehung am größten. Eine Belehrung muss auf den elementaren Grundsatz hinweisen, dass der Beschuldigte das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, ohne dass aus einem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass das Recht zu Schweigen ein Kernstück eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, vgl. EGMR, Urteil vom 5. November 2002 - 48539/99 (Allan/Großbritannien) -, StV 2003, 257; EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 - 54810/00 (Jalloh/Deutschland) -, NJW 2006, S. 3117).



Drucksache 14/09

... 42 Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes von einem Staat in einen anderen in dem Augenblick, in dem die Behörden des ersten gewöhnlichen Aufenthalts mit einem Antrag auf eine Schutzmaßnahme befasst sind, stellt sich die Frage, ob diese Behörden ihre Zuständigkeit zum Treffen dieser Maßnahme beibehalten (perpetuatio fori) oder ob der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ihnen diese Zuständigkeit ipso facto nimmt und sie zwingt, diese nicht wahrzunehmen. Die Konferenz hat mit großer Mehrheit27) einen Vorschlag28) der australischen, irischen, britischen und amerikanischen Delegation zugunsten der perpetuatio fori abgewiesen. Einige Delegationen haben ihr ablehnendes Votum mit ihrer negativen Einstellung gegenüber dem Grundsatz der perpetuatio fori in der Sache begründet und den Wunsch geäußert, die Zuständigkeit möge bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts automatisch wechseln, andere Delegationen hielten es für einfacher, wenn das Übereinkommen sich diesbezüglich ausschweigt und es dem Verfahrensrecht überlässt, hinsichtlich der perpetuatio fori zu entscheiden. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat erscheint die erste Auffassung die genaueste zu sein. Es ist in der Tat nicht hinnehmbar, dass in einer solchen Lage, die gänzlich innerhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens liegt, die Zuständigkeitsentscheidung dem Recht der einzelnen Vertragsstaaten überlassen bleibt. Diese Lösung überwiegt übrigens derzeit bei der Auslegung des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961.29)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern Übersetzung

Kapitel I
Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel IV
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Kapitel V
Zusammenarbeit

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63

Denkschrift

A. Allgemeines

I. Hintergrund

II. Bisherige Rechtslage und ihre Grenzen

III. Vorteile des neuen Übereinkommens

1. Vorteile gegenüber dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

2. Vorteile gegenüber dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen

3. Sinnvolle Ergänzung der Brüssel-IIa-Verordnung

IV. Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft

V. Wesentlicher Inhalt des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

1. Zielsetzung; Anwendungsbereich

2. Internationale Zuständigkeit

3. Anwendbares Recht

4. Anerkennung und Vollstreckung

5. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

VI. Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

1. Verhältnis zum sonstigen Gemeinschaftsrecht

2. Verhältnis zum Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961

3. Verhältnis zum Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980

4. Verhältnis zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen von 1980

VII. Inkrafttreten und internationale Akzeptanz des Übereinkommens

B. Besonderes

I. Vorbehalte

II. Sonstiges

Anlage zur
Denkschrift Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Übersetzung)

Allgemeiner Rahmen, wesentliche Ausrichtung und Gliederung des Übereinkommens

Kommentar

Überschrift des Übereinkommens

3 Präambel

Kapitel I
Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1
(Ziel des Übereinkommens13))

Absatz 1

Buchstabe a

Buchstabe n

Buchstabe n

Absatz 2

Artikel 2
(Kinder, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist)

Artikel 3
(Aufzählung der Schutzmaßnahmen)

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Buchstabe g

Artikel 4
(Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossene Gebiete)

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Buchstabe g

Buchstabe h

Buchstabe i

Buchstabe j

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 5
(Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 6
(Flüchtlingskinder, in ein anderes Land gelangte Kinder oder solche ohne gewöhnlichen Aufenthalt)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 7
(Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 8 und 9
(Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand oder von diesem eingeforderte Zuständigkeit)

Artikel 8
(Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand)

Absatz 1

Absatz 2

Absätze 3 und 4

Artikel 9
(Eingeforderte Zuständigkeit seitens eines geeigneten Gerichtsstands)

Artikel 10
(Gerichtsstand der Ehescheidung)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 11
und 12 (Konkurrierende Zuständigkeit der Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend oder das ihm gehörende Vermögen belegen ist)

Artikel 11
(Zuständigkeit in dringenden Fällen)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 12
(Vorläufige territorial beschränkte Maßnahmen)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 13
(Konflikte konkurrierender Zuständigkeiten) Absatz 1

Absatz 2

Artikel 14
(Beibehaltung der Maßnahmen im Fall veränderter Umstände)

Schlussbemerkung

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15
(Auf Schutzmaßnahmen anzuwendendes Recht)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 16 bis 18
(Elterliche Verantwortung kraft Gesetzes)

Artikel 16
(Zuweisung oder Erlöschen der elterlichen Verantwortung)

Absatz 1

Absatz 2

Absätze 3 und 4

Artikel 17
(Ausübung der elterlichen Verantwortung)

Artikel 18
(Entzug oder Änderung der elterlichen Verantwortung)

Artikel 19
(Schutz Dritter)

Artikel 20
(Allseitiger Charakter der Kollisionsnormen)

Artikel 21
(Rück- und Weiterverweisung und Kollision von Systemen)

Artikel 22
(ordre public)

Kapitel IV
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23
(Anerkennung und Gründe für die Versagung der Anerkennung)

Absatz 1

Absatz 2

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Artikel 24
(Vorsorglicher Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung)

Artikel 25
(Tatsachenfeststellung zur Zuständigkeit)

Artikel 26
(Vollstreckbarerklärung)

Artikel 27
(Verbot einer Nachprüfung in der Sache)

Artikel 28
(Vollstreckung)

Kapitel V
Zusammenarbeit

Artikel 29
(Einrichtung einer Zentralen Behörde)

Artikel 30
(Allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit)

Artikel 31
(Mitteilungen, Vermittlung, Ermittlung des Aufenthaltsorts)

Artikel 32
(Ersuchen um Bericht oder Maßnahmen)

Artikel 33
(Grenzüberschreitende Unterbringung)

Artikel 34
(Erteilung von konkreten Auskünften zu einem bestimmten Kind)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 35
(Hilfe bei der Durchführung der Maßnahmen, Umgangsrecht)

Absatz 1

Artikel 36
(Kind in schwerer Gefahr)

Artikel 37
(Informationen, die das Kind gefährden)

Artikel 38
(Kosten)

Artikel 39
(Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten)

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40
(Internationale Bescheinigung)

Artikel 41
(Schutz persönlicher Daten)

Artikel 42
(Vertrauliche Behandlung der Informationen)

Artikel 43
(Verzicht auf Legalisation)

Artikel 44
(Bestimmung der Behörden)

Artikel 45
(Empfänger von Mitteilungen und Erklärungen)

Artikel 46 bis 49
(Bundesstaatsklauseln)

Artikel 46
(Nichtanwendung des Übereinkommens bei innerstaatlichen Kollisionen)

Artikel 47
(Interlokale Kollisionen, allgemeine Bestimmungen)

Artikel 48
(Interlokale Kollisionen, besondere Regeln für das anzuwendende Recht)

Artikel 49
(Interpersonale Kollisionen, anzuwendendes Recht)

Artikel 50 bis 52
(Kollisionen zwischen Übereinkommen)

Artikel 50
(Vorrang des Kindesentführungsübereinkommens)

Artikel 51
(Ersatz der Übereinkommen von 1902 und 1961)

Artikel 52
(Kollisionen mit anderen Übereinkommen, Entkoppelungsklausel)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Artikel 53
(Zeitliche Anwendung des Übereinkommens)

Artikel 54
(Sprachen, in denen die Mitteilungen verfasst werden)

Artikel 55
(Vorbehalte zum Vermögen)

Artikel 56
(Überwachung der Anwendung des Übereinkommens)

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 57 bis 63

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 710: Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)


 
 
 


Drucksache 145/09

... 1. verurteilt entschieden die Unterdrückung, Verfolgung und Bedrohung von Shirin Ebadi und die Schließung des Zentrums für die Verteidigung der Menschenrechte in Teheran und ist zutiefst besorgt über die verstärkte Verfolgung von Verteidigern der Menschenrechte im Iran; weist darauf hin, dass die Razzia der iranischen Sicherheitskräfte im Teheraner Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte Teil eines breiter angelegten Versuchs ist, iranische Menschenrechtsaktivisten zum Schweigen zu bringen;



Drucksache 875/09

... In bestimmten Fällen könnte es jedoch sinnvoll sein, dass der Gesetzgeber eine Befugnisübertragung klar befristet. Damit die Organe nicht gezwungen sind, den legislativen Weg zu beschreiten, um die Befugnisübertragung zu verlängern, sollte ein Verfahren zur stillschweigenden Verlängerung vorgesehen werden, das auf Grundlage eines Berichts der Kommission und natürlich unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber eine solche automatische Verlängerung verhindern kann, zum Tragen kommt.



Drucksache 875/1/09

... Klarzustellen ist jedoch, dass dem Gesetzgeber stets auch die Möglichkeit der Befugnisbefristung voraussetzungslos und unabhängig von einer stillschweigenden Verlängerung der Befugnis (vgl. Artikel A Nummer 1 Option 2) zur Verfügung steht.



Drucksache 875/09 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission in Nummer 3.2 ihrer Mitteilung gewünschte unbefristete Befugnisübertragung bzw. die stillschweigende Befugnisverlängerung bei einer befristeten Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben.



Drucksache 180/09

... eingeholten Kundenangaben und eine danach gewählte Risikoklasse enthält, der die für einen Kunden geeigneten Finanzinstrumente angehören sollen. Des Weiteren wird vermerkt, ob eine Anlageberatung stattgefunden und welches Instrument der Kunde schließlich erworben hat. Anhand dieser Unterlagen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) lediglich in der Lage zu prüfen, ob dem Kunden ein Finanzinstrument verkauft wurde, das mit der aus dem WpHG-Bogen hervorgehenden Risikoklasse im Einklang steht. Die bei den Instituten vorhandenen Unterlagen geben hingegen oft keinen Aufschluss über den Hergang und die abschließenden Empfehlungen des eigentlichen Beratungsgesprächs. Es ist für die Aufsichtsbehörde in der Regel nicht nachprüfbar, ob ein Berater den Kunden beispielsweise durch Übertreiben der Renditechancen oder Verschweigen der Risiken überredet hat, sich für eine höhere als die zunächst angestrebte Risikoklasse zu entscheiden. Es ist für die Bundesanstalt auch kaum festzustellen, ob ein Anlageberater dem Kunden etwa empfohlen hat, davon abzusehen, ein Finanzinstrument aus dem Kundendepot zu verkaufen, obwohl der Kunde Befürchtungen im Hinblick auf eine Erhöhung der Verlustrisiken geäußert hat.



Drucksache 65/09 (Beschluss)

... Ferner besteht keine Notwendigkeit für ein Beweisverwertungsverbot. Denn obgleich, worauf der Gesetzentwurf selbst zutreffend hinweist, Verfahrensabsprachen seit über 20 Jahren eine Rolle im Strafprozess spielen und es bis heute kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich geständiger Einlassungen bei einem Scheitern der Verständigung gibt, sind aus der Praxis bisher keine Probleme, geschweige denn Missbrauchsfälle, bekannt geworden. Eine Notwendigkeit für eine Regelung besteht folglich nicht, zumal die rechtsfehlerhafte oder willkürliche Verwertung eines Geständnisses zweifelsfrei reversibel ist.



Drucksache 111/09 (Beschluss)

... 3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.



Drucksache 791/09

... (b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung



Drucksache 4/09

... es, d.h. die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soweit eine andere Form angemessen ist, geht es um ein Abweichen von der Erklärungsform. Es bedarf jedoch weiterhin einer ausdrücklichen, das Einverständnis des Betroffenen dokumentierenden Erklärung. Eine konkludente, stillschweigende oder gar mutmaßliche Einwilligung reicht daher nicht aus. Wann besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, kann nicht abstrakt dargestellt werden, sondern ist abhängig von den spezifischen Umständen der Verarbeitung. Die grundsätzlich vorgesehene Schriftform soll ohne Zweifel dokumentieren, dass der Betroffene sich damit einverstanden erklärt hat, dass seine personenbezogenen Daten auch für fremde Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung verwendet werden können. Die Schriftform soll dabei ermöglichen, etwaige Grenzen der Einwilligung (z.B. Übermittlung nur innerhalb des Konzerns oder nur an bestimmte Dritte oder nur Nutzung aber keine Übermittlung) nachzuvollziehen. Zugleich soll die Schriftform dem Betroffenen die Bedeutung der Einwilligung vor Augen führen, da die hierdurch ermöglichte Übermittlung an Dritte es ihm erschwert, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Einwilligung in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, damit er kontrollieren kann, ob die verantwortliche Stelle die erteilte Einwilligung korrekt dokumentiert hat. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es nicht,, wenn die verantwortliche Stelle bestimmte technische Vorkehrungen trifft, die sich in dieser Form bereits in § 94 des



Drucksache 69/09

... um den neuen § 89a StGB. Ziel dieser Erweiterung ist es, Mitwisser bei der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu veranlassen, ihr Schweigen zu brechen, um auf diese Weise Vorbereitungshandlungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt aufzudecken und schwere staatsgefährdende Gewalttaten verhindern zu können. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf alle Tathandlungen des § 89a StGB. Dabei sind nur hinreichend konkretisierte Vorbereitungshandlungen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet außerdem, wenn die Vorbereitungshandlung abgeschlossen ist. Um entsprechend dem Zweck des § 138 StGB auch in Bezug auf § 89a StGB einen möglichst umfassenden Schutz der bedrohten Rechtsgüter sicherzustellen, muss die Anzeige "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 89a
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 89b
Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 91
Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung anderer Vorschriften

§ 80c
Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung.

Artikel 5
Zitiergebot

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 89a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 89b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 502: Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten


 
 
 


Drucksache 65/2/09

... stillschweigend



Drucksache 284/09

... jedes Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken



Drucksache 111/09

... 3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.



Drucksache 48/09

... 21. Die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 21 bis 23 ausfüllen, wenn alle erforderlichen Zustimmungen zu der Verbringung von den betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurden, wobei davon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden Bedingungen gegeben ist:



Drucksache 619/09

... Rechts auf das Schweigen der Chips

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 619/09




Mitteilung

1. Internet der Dinge: der Oberbegriff für ein neues Paradigma

2. Bereits bestehende Anwendungen des Internet der Dinge

3. Die Lenkung des Internet der Dinge

Aktionsbereich 1 – Lenkung und Verwaltung

4. Beseitigung der Hindernisse für das Internet der Dinge

Aktionsbereich 2 – Ständige Beobachtung der Fragen in Bezug auf die Wahrung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten

Aktionsbereich 3 – Das Schweigen der Chips

Vertrauen, Akzeptanz und Sicherheit

Aktionsbereich 4 – Ermittlung neu auftretender Risiken

Aktionsbereich 5 – IoT als lebenswichtige Ressource für Wirtschaft und Gesellschaft

4 Normung

Aktionsbereich 6 – Normungsmandate

Forschung und Entwicklung

Aktionsbereich 7 – Forschung und Entwicklung

Aktionsbereich 8 – Öffentlichprivate Partnerschaft

Offenheit für Innovation

Aktionsbereich 9 – Innovation und Pilotprojekte

Institutionelle Bewusstseinsbildung

Aktionsbereich 10 – Institutionelle Bewusstseinsbildung

Internationaler Dialog

Aktionsbereich 11 – Internationaler Dialog

4 Abfallbewirtschaftung

Aktionsbereich 12 – RFID-Technik in Recyclinganlagen

4 Entwicklungsperspektiven

Aktionsbereich 13 – Messung der Einführung

Aktionsbereich 14 – Bewertung der Entwicklung

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 65/09

... stillschweigend



Drucksache 348/1/08

... ). Vorstrafen bzw. die von ihnen ausgehende Warnwirkung spielen eine herausragende Rolle, wobei sich auch bereits länger zurückliegende Vorverurteilungen auswirken können. Das gilt nicht nur für die Strafhöhenbemessung, sondern auch für die Wahl der Strafart, die Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Anordnung von Maßregeln, etwa die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Der Zweck des VZR ist hingegen auf Belange der Verkehrssicherheit beschränkt. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Schweigen des solchermaßen beschränkten VZR die für die Aburteilung von Straftaten bereichsspezifischen Regelungen des BZRG partiell aushebeln und damit die Beurteilungsbasis des Strafrichters künstlich beschneiden können soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 23 Abs. 1 StVG

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 26 Abs. 2 StVG

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 - neu - § 29 Abs. 8 Satz 4 - neu - StVG


 
 
 


Drucksache 304/1/08

... Die Ermittlung dieser Daten obliegt dem Gerichtsvollzieher. Sind ihm die Daten nicht bereits auf Grund des Antrags des Gläubigers auf Abnahme der Vermögensauskunft bekannt, wird er sie regelmäßig der abgegebenen Vermögensauskunft entnehmen können. Um sicherzustellen, dass der Schuldner durch das Verschweigen der Daten oder durch die Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht verhindern kann, sieht Satz 2 vor, dass sich der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Daten selbst beschafft, soweit sie ihm nicht bekannt sind. Hinsichtlich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort sowie Wohnsitz oder Sitz des Schuldners hat er dazu entsprechend § 755 Satz 1



Drucksache 166/1/08

... Ebenfalls nicht geeignet für eine gemeinschaftsweite Harmonisierung erscheint schließlich die Zulassung von Ratenzahlungen. Auch hier sind die Unterschiede zwischen der Vollstreckung von Amts wegen einerseits und der eigenverantwortlichen Vollstreckung des Gläubigers andererseits zu beachten. Zwar kennt das deutsche Recht die Möglichkeit der gütlichen Erledigung durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen. Die praktische Erfahrung zeigt, dass Schuldner häufig bereit sind, zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den Gläubiger durch Ratenzahlung befriedigen zu können. Zu beachten ist aber, dass der Gläubiger, dessen Forderung tituliert ist, einen Anspruch auf sofortige und vollständige Leistung hat. Ein Vollstreckungsaufschub zu Gunsten von Ratenzahlungen ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn der Gläubiger dem ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Allein ein Angebot des Schuldners, Raten zu zahlen, kann demgegenüber selbst dann nicht genügen, wenn die Restforderung besichert wird. Andernfalls könnte sich der Schuldner in der Vollstreckung einen "



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.