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0599/05B
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0551/04B
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0918/04B
0683/4/04
0939/04
0821/04
0613/04
0450/03
0831/03
0485/1/03
0715/03
0485/03B
Drucksache 177/13

... Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Bestellerprinzip in das WoVermRG eingeführt werden. Auch nach jetziger Rechtslage hat grundsätzlich derjenige, der mit dem Wohnungsvermittler einen Maklervertrag schließt, das Entgelt für dessen Tätigkeit zu zahlen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. In Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt hat jedoch regelmäßig der Wohnungssuchende bei Zustandekommen des Mietvertrags die Maklerkosten zu tragen, auch dann, wenn der Wohnungsvermittler auf ursprüngliche Initiative des Vermieters tätig geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein Maklervertrag zwischen Wohnungssuchendem und Wohnungsvermittler stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn der Wohnungssuchende in Kenntnis eines ausdrücklichen und eindeutig gegen ihn gerichteten Provisionsverlangens des Maklers dessen Dienste (weiter) in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006, Az. III ZR 57/ 06). Dafür kann es ausreichen, dass der Wohnungssuchende auf ein Inserat eines Wohnungsvermittlers hin, das ausdrücklich auf den Provisionsanspruch hinweist, Kontakt zu diesem aufnimmt und der Wohnungsvermittler daraufhin tätig wird und beispielsweise einen Besichtigungstermin vereinbart oder Auskünfte erteilt. Voraussetzung ist, dass der Hinweis so gestaltet und geeignet ist, dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisionspflicht unzweideutig vor Augen zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2012, Az. III ZR 62/ 11). Unter diesen Bedingungen kommt zwischen Wohnungsvermittler und Wohnungssuchendem auch dann ein Maklervertrag zustande, wenn zuvor der Vermieter dem Wohnungsvermittler das Objekt an die Hand gegeben hat oder mit ihm einen Maklervertrag geschlossen hat. Doch auch wenn ein Maklervertrag nur zwischen Vermieter und Wohnungsvermittler zustande gekommen ist, darf der Vermieter nach geltender Rechtslage bei einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Wohnungssuchenden Maklerkosten in Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Wohnungssuchenden abwälzen. Zwar erfolgt eine Übernahme der Kosten durch den Wohnungssuchenden nicht ohne dessen Einverständnis, doch haben Wohnungssuchende bei einem angespannten Wohnungsmarkt faktisch nicht die Wahl, eine solche Vereinbarung abzulehnen.



Drucksache 233/13

... Als Visuman tragsteller durch Verschweigen erheblicher Tatsachen Visum erschlichen



Drucksache 136/13 (Beschluss)

... Absatz 4 sichert die Weisungsunabhängigkeit aller Kommissionsmitglieder. Zudem wird in Satz 2 festgelegt, dass die Verhandlungen und Beratungen der Kommission nicht öffentlich sind und somit die Pflicht der Mitglieder zum Schweigen über die nichtöffentlichen Beratungen begründet. Satz 3 schafft die Möglichkeit der Einbeziehung externen Sachverstands durch die Kommission.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 136/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG)

§ 1
Ziel des Mindestlohngesetzes

§ 2
Wirkung des Mindestlohns

§ 3
Mindestlohnkommission

§ 4
Festsetzung des Mindestlohns

§ 5
Kontrollen und Nachweise

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 7
Durchführungsbestimmungen

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zur Eingangsformel

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8


 
 
 


Drucksache 90/1/12

... Das VAG enthält bislang in den §§ 134 bis 143 eine Reihe nebenstrafrechtlicher Tatbestände. Der Gesetzentwurf scheint diese in einem einzigen Paragrafen, nämlich in § 326 VAG-E, zusammenführen zu wollen. Ausweislich der Begründung soll in diese Vorschrift der Regelungsgehalt der Tatbestände der bisherigen §§ 139 bis 141 VAG übernommen werden. Stillschweigend nicht berücksichtigt wurden die in den §§ 134, 137, 138 und 143 VAG normierten Straftatbestände, die nach dem Gesetzentwurf somit wegfallen werden. Dass für diese Tatbestände kein Bedarf mehr bestünde, ist jedoch nicht ersichtlich und im Gesetzentwurf zumindest nicht dargetan. In der Einzelbegründung zu Artikel1 Nummer 148 wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften im Kern unverändert bleiben und lediglich aus Gründen der Rechtsförmlichkeit inhaltlich und formal gestrafft werden sollen. Die dem Gesetzentwurf angefügte Entsprechungstabelle geht offensichtlich sogar davon aus, dass die bisherigen §§ 134 bis 143 VAG ohne Änderung der Paragrafengliederung vollständig in die §§ 326 bis 332 VAG-E übernommen werden sollen.



Drucksache 363/12

... Die Richtlinie enthält besondere Verpflichtungen zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren: 1) die in Artikel 13 Absatz 4 vorgesehene stillschweigende Genehmigung, bei der die fehlende Reaktion der Verwaltung als Zustimmung gewertet wird, und 2) die landesweite Gültigkeit der Genehmigungen gemäß Artikel 10 Absatz 4.



Drucksache 409/12

... ii) das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder



Drucksache 413/12

... - ein eindeutiger Mechanismus für die Benennung des berichterstattenden Mitgliedstaates; - klare Zeitvorgaben mit einem Konzept der "stillschweigenden Genehmigung", damit die Vorgaben eingehalten werden;



Drucksache 550/12

... /EG gehen von der Möglichkeit zum Abschluss von Kontoverträgen aus, die dem Verbraucher die Möglichkeit der Kontoüberziehung einräumen oder eine "stillschweigende" bzw. "geduldete" Überziehung zulassen. Bereits in den Richtlinienvorgaben ist angelegt, dass es sich bei dem Entgelt für die Überziehung nicht um Verzugszinsen, sondern um einen vertraglich vereinbarten Sollzins handelt. Der deutsche Gesetzgeber hat diese verbindlichen Richtlinienvorgaben in Form der "vereinbarten" bzw. "geduldeten Überziehung" (§§ 504, 505 BGB) umgesetzt. Die europarechtlich vorgegebene Konstruktion führt laut Studie des ZEW und des iff dazu, dass Kreditinstitute de facto langfristige Verbraucherdarlehen als Überziehungskredite umdefinieren. Die Studie erwähnt die daraus resultierende Gefahr der Umgehung von Wuchergrenzen und Verbraucherschutzvorschriften (Studie Seite 164 f.).



Drucksache 388/12

... 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von [vier Jahren] ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.



Drucksache 664/12 (Beschluss)

... Zum Zwecke einer effektiven Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung erscheint es daher geboten klarzustellen, dass auch über das Vorliegen von Auskunftsersuchen Stillschweigen zu wahren ist.



Drucksache 664/12

... (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber ihren Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.



Drucksache 502/12

... 8. hält es für bedauerlich, dass die belarussischen Staatsorgane es Journalisten unmöglich machen, sich zu betätigen, und zu diesem Zweck repressive Gesetze erlassen, die die Zivilgesellschaft zum Schweigen bringen sollen, und die Androhung strafrechtlicher Sanktionen einsetzen, um Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten von Minderheiten einzuschüchtern;



Drucksache 219/12

... 2. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 erfolgt mit Inkrafttreten dieser Verordnung für fünf Jahre. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.



Drucksache 313/12

... Für die Bürgschaft gelten die Vorschriften des materiellen Rechts. Der Bürgschaftsvertrag kommt auch im Fall der Prozessbürgschaft erst mit Annahme der Bürgschaftserklärung zustande. Diese kann allerdings stillschweigend und gemäß § 151 BGB unter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung erfolgen. Die prozessualen Wirkungen der Sicherheitsleistung treten ein, wenn die Bürgschaftserklärung in vorgeschriebener Form nachgewiesen und dem Sicherungsberechtigten zugegangen ist. Der Sicherungsberechtigte, der zugleich der Prozessgegner ist, kann die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft also nicht vereiteln, indem er die Bürgschaftserklärung nicht annimmt (Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 765 Rn. 11)



Drucksache 664/1/12

... Zum Zwecke einer effektiven Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung erscheint es daher geboten klarzustellen, dass auch über das Vorliegen von Auskunftsersuchen Stillschweigen zu wahren ist.



Drucksache 728/12

... Die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats zum Erlass eines Anerkennungsbescheids wird im Legislativvorschlag uneingeschränkt anerkannt. Auf das Konzept der stillschweigenden Genehmigung soll nur dann zurückgegriffen werden, wenn der Aufnahmemitgliedstaat in der vorgegebenen Frist überhaupt nicht tätig wird. Wenn der Herkunftsmitgliedstaat auf ein Auskunftsverlangen nicht reagiert, kann sich der Aufnahmemitgliedstaat immer noch direkt an den Berufsangehörigen wenden und/oder die Qualifikationen anerkennen, eine Ausgleichsmaßnahme auferlegen oder die Anerkennung verweigern. Die Sicherheit der Patienten ist in jedem Fall gewährleistet: zum einen durch den Herkunftsmitgliedstaat, der die Akte des Berufsangehörigen einer ersten Prüfung unterzieht, und zum anderen durch die Tatsache, dass die Anerkennung der Qualifikationen nicht automatisch den Zugang zu diesem Beruf eröffnet; hierzu bedarf es unter Umständen noch weiterer Schritte, wie etwa einer Prüfung der Sprachkenntnisse oder einer behördlichen Registrierung Überdies kann der Aufnahmemitgliedstaat dank der Einführung eines verlässlichen Vorwarnmechanismus nach Artikel 56a stets tätig werden, wenn Angehörige der Gesundheitsberufe, wie Ärzte, einen Antrag auf Anerkennung stellen, obwohl sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht mehr zur Berufsausübung berechtigt sind.



Drucksache 465/1/12

... Die neue gesetzliche Vermutung des § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB-E soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dazu dienen, den in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz einzuschränken, um dem Gericht eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach dem neuen § 155a Absatz 3 FamFG-E zu ermöglichen. Sowohl die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes in Kindschaftssachen als auch das vorgesehene vereinfachte Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG-E sind abzulehnen. Durch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in Kindschaftssachen wird sichergestellt, dass die Belange des Kindeswohls vor der Entscheidung des Gerichts möglichst umfassend und sorgfältig festgestellt und abgewogen werden. Eine gesetzliche Vermutung, die lediglich am Schweigen der Eltern und am Fehlen offensichtlicher Versagungsgründe anknüpft, wird der Aufgabe der Gerichte, dem Kindeswohl in Kindschaftssachen bestmöglich Geltung zu verschaffen, nicht gerecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 465/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB , Artikel 2 § 155a FamFG , Artikel 5 Nummer 3 § 50 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB *

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 155a Absatz 2 Satz 2 FamFG *

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 155a Absatz 2 Satz 2 FamFG

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 155a Absatz 3 FamFG *

7. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 155a Absatz 3 FamFG

8. Zum Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften

9. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 465/12 (Beschluss)

... Die neue gesetzliche Vermutung des § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB-E soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dazu dienen, den in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz einzuschränken, um dem Gericht eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach dem neuen § 155a Absatz 3 FamFG-E zu ermöglichen. Sowohl die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes in Kindschaftssachen als auch das vorgesehene vereinfachte Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG-E sind abzulehnen. Durch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in Kindschaftssachen wird sichergestellt, dass die Belange des Kindeswohls vor der Entscheidung des Gerichts möglichst umfassend und sorgfältig festgestellt und abgewogen werden. Eine gesetzliche Vermutung, die lediglich am Schweigen der Eltern und am Fehlen offensichtlicher Versagungsgründe anknüpft, wird der Aufgabe der Gerichte, dem Kindeswohl in Kindschaftssachen bestmöglich Geltung zu verschaffen, nicht gerecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 465/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 155a Absatz 2 Satz 2 FamFG

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 155a Absatz 3 FamFG

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 155a Absatz 3 FamFG

6. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 608/12

... 3. die für Beschäftige in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.



Drucksache 90/12 (Beschluss)

... Das VAG enthält bislang in den §§ 134 bis 143 eine Reihe nebenstrafrechtlicher Tatbestände. Der Gesetzentwurf scheint diese in einem einzigen Paragrafen, nämlich in § 326 VAG-E, zusammenführen zu wollen. Ausweislich der Begründung soll in diese Vorschrift der Regelungsgehalt der Tatbestände der bisherigen §§ 139 bis 141 VAG übernommen werden. Stillschweigend nicht berücksichtigt wurden die in den §§ 134, 137, 138 und 143 VAG normierten Straftatbestände, die nach dem Gesetzentwurf somit wegfallen werden. Dass für diese Tatbestände kein Bedarf mehr bestünde, ist jedoch nicht ersichtlich und im Gesetzentwurf zumindest nicht dargetan. In der Einzelbegründung zu Artikel1 Nummer 148 wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften im Kern unverändert bleiben und lediglich aus Gründen der Rechtsförmlichkeit inhaltlich und formal gestrafft werden sollen. Die dem Gesetzentwurf angefügte Entsprechungstabelle geht offensichtlich sogar davon aus, dass die bisherigen §§ 134 bis 143 VAG ohne Änderung der Paragrafengliederung vollständig in die §§ 326 bis 332 VAG-E übernommen werden sollen.



Drucksache 822/11

... 33. Die in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.



Drucksache 90/11

... 3. weist darauf hin, dass viele Menschenrechtsgruppen kritisieren, dass der mutige Einsatz von Gouverneur Taseer bei führenden Vertretern sowohl der Politik als auch des Militärs in Pakistans keine Unterstützung fand, und bringt angesichts des starken Rückhalts für religiöse Intoleranz und kaltblütigen Mord in der Bevölkerung, der auf den Demonstrationen zutage trat und sich in der öffentlichen Unterstützung für den Täter selbst durch Juristen offenbarte, seine Bestürzung und große Besorgnis zum Ausdruck; appelliert an die pakistanische Regierung, nicht zuzulassen, dass die gemäßigten Stimmen im Land von Extremisten zum Schweigen gebracht werden;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 90/11




Entschließung

Entschließung

Entschließung

Entschließung

Die EU und die Arktis

Neue weltweite Transportrouten

Natürliche Ressourcen

Klimawandel und Auswirkungen der Verschmutzung auf die Arktis

Nachhaltige sozioökonomische Entwicklung

3 Governance

Schlussfolgerungen

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 237/11

... 18. ist entsetzt darüber, dass es die Sicherheitskräfte ab der Nacht des 15. Juni 2009 für akzeptabel erachteten, in die demonstrierende Menschenmenge hineinzuschießen, wie Videoaufnahmen zeigen; ist zutiefst besorgt über die Ausweitung der Repressionen ein Jahr nach dem Volksaufstand im Iran, wie Berichte über willkürliche Verhaftungen, Folter, Misshandlungen und Hinrichtungen politischer Dissidenten zeigen; verurteilt die Bemühungen der iranischen Regierung, die darauf ausgerichtet sind, jede politische Opposition zum Schweigen zu bringen, sowie ihre Versuche, sich jeglicher internationalen Prüfung der Menschenrechtsverstöße, die sich während der Unruhen nach den Wahlen ereigneten, zu entziehen; fordert die EU-Organe dringend auf, den iranischen Behörden eine detaillierte Liste aller bekannten Vorfälle / gewalttätigen Aktionen gegen iranische Zivilisten nach den Wahlen vorzulegen und darauf zu bestehen, dass eine unabhängige internationale Untersuchung durchgeführt wird, deren Ergebnisse veröffentlicht werden sollten;

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Drucksache 237/11




Entschließung

Feminisierung der Armut

Bekämpfung der Frauenarmut durch Arbeitsmarktpolitik und sozialen Schutz

Bekämpfung von Armut bei älteren Frauen

Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt auf das Armutsrisiko

Sozialer Dialog und Zivilgesellschaft im Kampf gegen Frauenarmut

Gewährleistung der Finanzierung als Mittel zur Bekämpfung von Armut

Entschließung

Innere Lage

2 Menschenrechte

Das Nukleardossier

2 Außenbeziehungen

Entschließung

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

Allgemeine regelmäßige Überprüfung UPR

2 Sonderverfahren

Mitwirkung der Europäischen Union

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 67/11

... (3) Dieses Abkommen gilt zunächst zehn Jahre. Nach Ablauf dieser zehn Jahre wird es stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert.



Drucksache 159/11

... E. in der Erwägung, dass die ägyptische Regierung den bis dahin beispiellosen Schritt des Abschaltens des Internets gegangen ist, um die Demonstranten zum Schweigen zu bringen und die freie Meinungsäußerung des ägyptischen Volkes zu beschränken, und dass Medien und Einrichtungen wie Al Jazeera und das Hisham-Mubarak-Zentrum für Menschenrechte von der Militärpolizei geschlossen wurden,

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Drucksache 159/11




Entschließung

Stärkung des Funktionierens der KMU-Finanzierungsmechanismen

3 Marktversagen

Beseitigung von administrativen Hindernissen

Entschließung

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 818/11

... 2. Die Befugnisse nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.



Drucksache 127/11

... Insolvenzen machen vor Grenzen nicht halt. Die Zahl grenzüberschreitender Insolvenzen hat infolge der fortgeschrittenen wirtschaftlichen Verflechtung von Handelsbeziehungen und Insolvenzen erheblich zugenommen. Betroffen sind oft bedeutende international tätige Unternehmen. Dabei handelt es sich entweder um die Insolvenz ein- und desselben Unternehmens oder mehrerer Unternehmen desselben Konzerns. In jedem Fall kann sich zwischen den Insolvenzverfahren ein Koordinierungsbedarf ergeben. Wichtig ist dabei vor allem die Gewinnung von Informationen, auch um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, Vermögensverhältnisse besser aufklären zu können, die Notwendigkeit gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen zu ermitteln und der gerichtlichen Aufsichtspflicht besser genügen zu können. Insolvenzverfahren ist ein gewisses Bedürfnis nach Beschleunigung immanent. Die für förmliche und langwierige Schriftwechsel, ggf. unter Einschaltung dritter Stellen im Wege der Rechtshilfe erforderliche Zeit fehlt in der Regel. Anders als in Artikel 25 des UNCITRAL-Modellgesetzes (Model Law on Crossborder Insolvency) und dem internationalen Insolvenzrecht anderer Staaten (vgl. zum Beispiel §§ 1525 ff. U. S. Bankruptcy Code) fehlen in Deutschland gesetzliche Regelungen zur gerichtlichen Kooperation oder Kommunikation in grenzüberschreitenden Insolvenzen. Artikel 31 der Europäischen Insolvenzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren [EU-InsVO]) spricht – jedenfalls ausdrücklich – nur von einer Kooperationspflicht zwischen Insolvenzverwaltern. Die Ableitung einer Kooperationspflicht zwischen den Insolvenzgerichten aus einer analogen Anwendung von Artikel 31 EU-InsVO oder allgemeinen Grundsätzen wird in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend abgelehnt. Das Fehlen einer ausdrücklich normierten Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgerichten bedeutet zwar keineswegs, dass eine solche Zusammenarbeit nicht stattfinden darf. Dennoch wirkt das Schweigen des Gesetzes zur gerichtlichen Kommunikation und Kooperation in grenzüberschreitenden Insolvenzen und die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit als Hemmnis für eine Zusammenarbeit in der gerichtlichen Praxis.

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Drucksache 127/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

a Bund

b Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 21
Anordnung vorläufiger Maßnahmen.

§ 22a
Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

§ 104a
Teilnahme am System eines zentralen Kontrahenten

§ 210a
Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

§ 225a
Rechte der Anteilsinhaber

§ 238a
Stimmrecht der Anteilsinhaber

§ 246a
Zustimmung der Anteilsinhaber

§ 251
Minderheitenschutz

§ 253
Rechtsmittel

§ 254a
Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

§ 254b
Wirkung für alle Beteiligten

§ 259a
Vollstreckungsschutz

§ 259b
Besondere Verjährungsfrist

§ 270a
Eröffnungsverfahren

§ 270b
Vorbereitung einer Sanierung

§ 270c
Bestellung des Sachwalters

§ 271
Nachträgliche Anordnung

§ 276a
Mitwirkung der Überwachungsorgane

§ 348
Zuständiges Insolvenzgericht, Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte.

Artikel 2
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 7
Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)

§ 1
Insolvenzstatistik

§ 2
Erhebungsmerkmale

§ 3
Hilfsmerkmale

§ 4
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung

§ 5
Veröffentlichung und Übermittlung

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Überblick

II. Änderung der Insolvenzordnung

1. Gläubigereinfluss stärken

2. Insolvenzplanverfahren ausbauen

3. Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden

4. Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten

5. Eigenverwaltung stärken

6. Stärkere Konzentration von Zuständigkeiten

III. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes

IV. EU-rechtliche Vorgaben

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu § 259a

Zu § 259b

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 43

Zu § 270a

Zu § 270b

Zu § 270c

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu § 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 6

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1390: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen


 
 
 


Drucksache 37/11

... Besonders schwerwiegende Formen rechtswidrigen Verhaltens wie Korruption oder das wissentliche Verschweigen von Interessenkonflikten sollten ebenfalls strenger bestraft werden (z.B. strafrechtliche Sanktionen). Im Falle der Korruption von Beamte sind die Mitgliedstaaten bereits zu strafrechtlichen Sanktionen verpflichtet. Inwiefern Mindestnormen für Sanktionen festgelegt werden sollten, muss unter Berücksichtigung der Schwere des Vergehens und der Grundsätze der Notwendigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geprüft werden107.



Drucksache 582/11

... - Binnenmarktpolitik, wo es gilt, schwerwiegende illegale Praktiken wie Nachahmung und Fälschung, Korruption oder das Verschweigen von Interessenkonflikten im öffentlichen Auftragswesen zu unterbinden.



Drucksache 122/11

... Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde."



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.