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"Schutzvorschriften"


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0818/05
0286/05B
0401/05
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0853/05
0842/05
0574/05
0237/05
0618/05
0348/05
0092/1/05
0764/05
0268/04
0525/04
0657/04
0798/04
0789/04
0737/1/04
0438/04
0105/04B
0939/04
0821/04
0967/04
0657/04B
0849/03
Drucksache 197/14

... Der Erfüllungsaufwand für die betroffene Wirtschaft verringert sich durch den Wegfall der Meldepflicht und durch den Wegfall von Quarantäneschutzvorschriften, z.B. die Desinfektion verwendeter Maschinen. Auf Grund der geringen Fallzahlen reduziert sich der Erfüllungsaufwand nur geringfügig.



Drucksache 295/14 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat hält spezielle Investitionsschutzvorschriften und Streitbeilegungsmechanismen im Verhältnis Investor und Staat zwischen der EU und den USA für verzichtbar und mit hohen Risiken verbunden. Gründe dafür sind insbesondere:



Drucksache 550/14

... b) Der Bundesrat erkennt die Anstrengungen der Bundesregierung an, in den Beratungen des Rates Unterstützung für weitergehende mitgliedstaatliche Befugnisse zur Beibehaltung oder für den Erlass strengerer nationaler Datenschutzvorschriften für den öffentlichen Bereich insgesamt wie auch für den Sozialdatenschutz und den besonderen Bereich des Beschäftigtendatenschutzes zu gewinnen.



Drucksache 638/2/14

... Es bestehen deshalb Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Werbebeschränkungen. Von der bloßen Werbung geht noch keine konkrete Vermögensgefährdung aus. Entscheidend sind erst der Beratungsprozess, die Kaufentscheidung sowie das Management der erworbenen Anlagen. Auf dieser Ebene herrscht bereits eine sehr hohe Regulierungsdichte: Prospektpflicht, Beratungsprotokolle, Produktinformationsblätter, Pflicht zur Einholung von Kundeninformationen, Zielgruppenbildung, Geeignetheitstests etc. Diese Schutzvorschriften setzen bereits an wirksamer Stelle an. Darüber hinaus gibt es ein großes Spektrum an unabhängigen Informationsmöglichkeiten über Verbraucherzentralen, Stiftung Warentest, Internetportale, Fachmagazine, usw. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht deshalb kein Bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 638/2/14




Zu Artikel 2 Nummer 13


 
 
 


Drucksache 71/14

... Expertenberichte zeigen, dass gerade viele junge Personen entweder unter Gewaltanwendung oder auch oftmals unbewusst - z.B. durch angebliche Model- oder Künstleragenturen, über Inserate in Zeitungen angeworben werden bzw. unter Vortäuschung falscher Tatsachen - in die Prostitution geraten und zur Prostitutionsausübung verleitet oder sogar gezwungen werden. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob im Sinne der Beschlussfassung der 21. Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder vom 16. bis 17.06.2011 Schutzvorschriften für diese Personengruppe auf den Weg gebracht werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/14




Entschließung

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,

III. Der Bundesrat bittet darüber hinaus die Bundesregierung,

1. Ausbau niedrigschwelliger psychosozialer Beratungsangebote und gezielter Ausstiegsprogramme für Prostituierte

2. Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Betroffene von Frauenhandel und Zwangsprostitution

3. Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten und ergänzende Melde- und Anzeigepflichten

4. Bundeseinheitliche Zugangs- und Kontrollrechte für Prostitutionsstätten

5. Regelmäßige gesundheitliche Beratung für Prostituierte und Verbesserung des Zugangs zu psychosozialen Beratungsangeboten

6. Schutz Heranwachsender in der Prostitution

7. Freierbestrafung bei Inanspruchnahme illegaler und entwürdigender Prostitutionsformen


 
 
 


Drucksache 509/14

... Der Arbeitsplatzbegriff in der ArbStättV wird von den Länderbehörden, der Bau-Berufsgenossenschaft und den Arbeitgebern derzeit so ausgelegt, dass die ArbStättV nur für Arbeitsplätze gilt, an denen Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig werden (vgl. LASI-Veröffentlichung - LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung"). Diese Auslegung bedeutet aber, dass z.B. viele Arbeitsplätze auf Baustellen - insbesondere zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - keine Arbeitsplätze im Sinne dieser Verordnung sind. Derartig kurzzeitige Arbeiten prägen aber nicht nur die Arbeiten im Bereich von Reparatur und Instandhaltung von Bauwerken, sondern sind auch beim Errichten und beim Rückbau von Bauwerken verfahrenstypisch und damit auf Baustellen allgegenwärtig. Weil die ArbStättV diese Arbeitsplätze bislang faktisch ausnimmt, sind verbindliche Schutzvorschriften für kurzfristige Arbeiten auf Baustellen - auch nach Ansicht der Bau-Berufsgenossenschaft ("Lücke im staatlichen Recht") - aktuell ausschließlich in den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (UVV - BGV C22) verankert (vgl. auch Begründung zu Nummer 12 p) bis w) Nr. b)). Nach der Arbeitsschutzkonzeption der Bundesregierung soll EG-Recht ausschließlich durch staatliches Recht umgesetzt werden. Es bestand aus Sicht des Verordnungsgebers nicht die Absicht, diesen Grundsatz zu brechen. Die UVV Baustellen wurde daher auch nicht als Teil der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie an die EU-Kommission gemeldet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2535: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 400/14

... (3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine zusätzliche Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber eine Person schriftlich zu bestellen, die hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen weisungsbefugt ist. Sofern aufgrund anderer Arbeitsschutzvorschriften bereits eine Person für die Koordinierung des Arbeitsschutzes benannt ist, kann diese auch die Koordinationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen. Der Person sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung einer solchen Person entbindet die Arbeitgeber nicht von ihren Pflichten nach dieser Verordnung.



Drucksache 165/2/14

... 20. Mit der uneingeschränkten Möglichkeit der Sitztrennung würde sich ein "Wettbewerb nach unten" entwickeln, zum einen im Hinblick auf formale Vorgaben bei der Gründung und Führung der SUP, zum anderen im Hinblick auf sonstige Vorgaben der nationalen Rechtsordnungen. So können bei Zulassung der Sitztrennung beispielsweise Identitätsprüfungen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags vorsieht, ohne Weiteres umgangen werden, indem die SUP in einem anderen Mitgliedstaat gegründet wird. Vergleichbares gilt für Vorgaben des Arbeits- und Steuerrechts oder für Gläubigerschutzvorschriften. Auch Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung und zum Kündigungsschutz von Arbeitnehmern könnten damit ausgehebelt werden. Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung würden erheblich vereinfacht, indem als Satzungssitz ein Mitgliedstaat mit niedrigem Steuerniveau gewählt wird, zumal die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Ausland deutlich erschwert ist. Nach dem Richtlinienvorschlag soll all dies auch dann eintreten, wenn die Wahl einer fremden Rechtsordnung offenkundig nur darauf abzielt, heimische Rechtsstandards zu umgehen. Letztlich könnte die Gründungstheorie in der Ausgestaltung des Richtlinienvorschlags jeglichen nationalen Rechtsstandards den Boden entziehen.



Drucksache 223/14 (Beschluss)

... Die Regelung in § 114a Absatz 3a SGB XI ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch nicht ausreichend. Hintergrund ist vermutlich die Entscheidung des SG Münster vom 24. Juni 2011 - S 6 P 14/ 11, wonach die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung schriftlich erteilt werden muss. Das kann bei nicht mehr einwilligungsfähigen Bewohnerinnen und Bewohnern und nicht am Ort der Prüfung anwesenden rechtlichen Vertretern und Vertreterinnen die Durchführung von Prüfungen erschweren, die auch nach heimrechtlichen Vorschriften unangemeldet erfolgen. Auch wenn man die Auffassung vertreten kann, dass die Regelungen über die unangemeldeten Prüfungen im SGB XI und in den landesheimrechtlichen Gesetzen leges speciales gegenüber den allgemeinen Datenschutzvorschriften sind, die regelmäßig die Schriftform für die Einwilligung erfordern, sollte zur eindeutigen Regelung aber eine Formulierung aufgenommen werden, wonach die Einwilligung zumindest ausnahmsweise auch mündlich (telefonisch) erfolgen kann, wenn andernfalls die unangemeldete Prüfung erschwert würde. Im Hinblick auf den Zweck der unangemeldeten Prüfung, die dem Schutz der Pflegebedürftigen dient, erscheint es vertretbar, an die Form der Einwilligungserklärung ausnahmsweise geringere Anforderungen als im allgemeinen Datenschutzrecht zu stellen.



Drucksache 272/14 (Beschluss)

... 19. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass in den arbeits- und sozialpolitischen Politikfeldern wie unter anderem Arbeitsschutz, Mitbestimmung und Arbeitsrecht, sich eine "Entbürokratisierung" nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirkt. Insbesondere die als bürokratisch wahrgenommenen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber dürfen nicht zugunsten einer Entbürokratisierung verschlankt werden, da diese Pflichten die Einhaltung der geregelten Schutzvorschriften erst überprüfbar machen.



Drucksache 272/1/14

... 35. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass in den arbeits- und sozialpolitischen Politikfeldern wie unter anderem Arbeitsschutz, Mitbestimmung und Arbeitsrecht, sich eine "Entbürokratisierung" nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirkt. Insbesondere die als bürokratisch wahrgenommenen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber dürfen nicht zugunsten einer Entbürokratisierung verschlankt werden, da diese Pflichten die Einhaltung der geregelten Schutzvorschriften erst überprüfbar machen.



Drucksache 304/14

... Die Überprüfung und Änderung der bestehenden Jugendschutzvorschriften und der Nichtraucherschutzbestimmungen hinsichtlich elektronischer lnhalationsprodukte ist zum Zwecke des Jugendschutzes und der Prävention geboten.



Drucksache 111/14

... Solche Rechtsvorschriften verfolgen einen ganzheitlichen Wasserbewirtschaftungsansatz und stellen sicher, dass das Wasser strengen Anforderungen genügt und somit einwandfrei, gesundheitlich unbedenklich und sauber ist. Die Anwendung dieser EU-Umweltschutzvorschriften hat in der EU und vor allem in Mittel- und Osteuropa zu einer deutlichen besseren Qualität des Trinkwassers geführt.



Drucksache 304/14 (Beschluss)

... Die Überprüfung und Änderung der bestehenden Jugendschutzvorschriften und der Nichtraucherschutzbestimmungen hinsichtlich elektronischer lnhalationsprodukte ist zum Zwecke des Jugendschutzes und der Prävention geboten.



Drucksache 689/1/13

... 11. Ein Vergleich mit den kundenbezogenen Schutzvorschriften des deutschen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 689/1/13




Zur Vorlage allgemein

Zum Umfang der Harmonisierung

Zur EU-weiten Genehmigung

Zur Frequenzvergabe

Zur Netzneutralität

Zum Best-Effort-Prinzip

Weitere Aspekte zum Verbraucherschutz

Zu den Roaming-Gebühren und den Tarifen für Fernverbindungen in Festnetzen

2 Gesamtempfehlung

2 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 32/13

... . Gleiches gilt für das Verhältnis zu anderen Regelungen, soweit auch sie anderen Regelungszwecken dienen, wie beispielsweise die bundes- oder landesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Auch sie sind neben den Vorschriften des gesetzlichen Messwesens zu beachten.



Drucksache 342/13 (Beschluss)

... (1) Die Bundesregierung eröffnet dem Bundesrat im Rahmen der Datenschutzvorschriften Zugang zu Dokumentendatenbanken der Europäischen Union, die ihr zugänglich sind. Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressortübergreifenden Dokumentendatenbanken zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.



Drucksache 455/13

... Hinsichtlich Ihrer Bedenken in Bezug auf den Datenschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung (nachstehend " die vorgeschlagene Verordnungl, bezieht sich die Kommission auf ihre Antwort vom 10. Januar 2013 auf Ihre Stellungnahme vom 30. März 2012. Die Kommission ist nach wie vor überzeugt, dass die von ihr vorgeschlagene Neufassung der Datenschutzvorschriften einen Rechtsrahmen bietet, der den Herausforderungen der neuen Technologien, einschließlich Cloud-Computing, vollkommen gerecht werden kann. Die Neufassung wurde insbesondere im Hinblick auf das Cloud-Computing vorgeschlagen. In der Mitteilung wird bereits darauf hingewiesen, dass die Kommission die notwendigen zusätzlichen Orientierungshilfen für Cloud-Dienste geben wird.



Drucksache 577/1/13

... 31. Der Bundesrat regt an, den Verbraucherinnen und Verbrauchern zumindest bei Reiseverträgen, die außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht einzuräumen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind bei dieser Form des Vertragsschlusses schutzwürdig, da eine Überrumpelungsgefahr insbesondere bei Haustürgeschäften oder sogenannten Kaffeefahrten, bei denen von aggressiven Verkäuferinnen und Verkäufern eine Pauschalreise aufgedrängt wird, besteht. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb Reiseverträge anders als vergleichbare Vertragsarten zu behandeln wären. Die weiteren in dem Richtlinienvorschlag enthaltenen Schutzvorschriften sind nicht ausreichend. Es ist bei außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen ein Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich, sich ohne Grund vom Reisevertrag lösen zu können. Um das Widerrufsrecht vom Beendigungsrecht vor Reisebeginn nach Artikel 10 des Richtlinienvorschlags gegen Entschädigung bzw. ohne Entschädigung bei Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände abzugrenzen, wäre eine zeitliche Beschränkung zur Ausübung des Widerrufs zu erwägen.



Drucksache 183/13

... Nach einer Analyse der Optionen und ihrer Varianten erschien eine gebührenpflichtige Registrierung von vorab auf Identität und Hintergrund überprüften vielreisenden Drittstaatsangehörigen, deren Daten (biometrische und alphanumerische Daten sowie persönliche Kennnummer) in einem Zentralregister gespeichert werden, in Verbindung mit einer in einem Token gespeicherten persönlichen Kennnummer (Antragsnummer) als die praktikabelste Lösung, um eine reibungslose Abfertigung an den Außengrenzen ohne Abstriche bei der Sicherheit in der EU sicherzustellen. Bei dieser Option wird der Rückgriff auf personenbezogene Daten in einem EU-weiten IT-System auf ein Minimum reduziert, da die Grenzbeamten bei der Abfertigung keine personenbezogenen Daten abfragen und zugleich die Hauptsicherheitsmängel eines rein tokenbasierten Systems vermieden werden. Damit bei der bevorzugten Option ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, müssten dieselben Datenschutzvorschriften wie für das VIS gelten und es müsste gewährleistet sein, dass der Status quo beibehalten wird, wozu auch gehört, dass die Daten für höchstens fünf Jahre vorgehalten werden dürfen. Die im Zentralregister gespeicherten personenbezogenen Daten (biometrische und alphanumerische Daten) sollten nicht länger als für die Zwecke des RTP erforderlich gespeichert werden. Das Vorhalten der Daten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ist sinnvoll, damit für die Prüfung von RTP-Folgeanträgen oder Verlängerungen die bei früheren Anträgen gemachten Angaben herangezogen und die im Zentralregister gespeicherten Fingerabdrücke wiederverwendet werden können (59 Monate). Eine fünfjährige Speicherfrist würde zudem die Teilnahme am RTP für einen Zeitraum von fünf Jahren ermöglichen, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden müsste. Die Aufnahme in das RTP sollte zunächst für ein Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum kann um zweimal zwei Jahre verlängert werden, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Analog zum Visum für die mehrfache Einreise, das maximal fünf Jahre gültig ist und dessen Daten fünf Jahre im VIS gespeichert werden, müsste nach fünf Jahren ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden.



Drucksache 418/1/13

... 7. Im Hinblick auf dieses nationale Gesetzgebungsverfahren sollte im weiteren Verlauf des europäischen Rechtsetzungsverfahrens darauf geachtet werden, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt bleibt, gegebenenfalls strengere Verbraucherschutzvorschriften zu erlassen als im Richtlinienvorschlag vorgesehen (keine Vollharmonisierung).



Drucksache 631/1/13

... 15. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass jede Inkohärenz der Datenübermittlungs- und Datenschutzvorschriften, insbesondere für Abgeordnete Europäische Staatsanwälte, die gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags zugleich Aufgaben als einzelstaatliche Staatsanwälte wahrnehmen können sollen, erhebliche Rechtsunsicherheiten nach sich ziehen könnte. Personenbezogene Erkenntnisse werden sich in den sogenannten Mischfällen häufig auch auf Straftaten beziehen, für die eine originäre Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht besteht. Für die Übermittlung solcher "doppelrelevanten" Erkenntnisse sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen angestrebt werden.



Drucksache 318/13

... Es ist wichtig, dass Schweinehalter und mit Schweinen umgehende Personen die hierfür notwendige Sachkunde besitzen und in diesem Zusammenhang auch mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften vertraut sind. Voraussetzung für eine Haltung von Schweinen muss daher sein, dass die betreffenden Personen entsprechend ausgebildet bzw. geschult sind oder zumindest eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen. In Anbetracht der gestiegenen Anforderungen an die Haltung von Schweinen ist es erforderlich, die bisherigen, eher allgemein gehaltenen Anforderungen an die Sachkunde zu konkretisieren.



Drucksache 325/13

... Die Nummern 4 und 6 dienen der Rechtsangleichung. In Arbeitsschutzvorschriften wird das Wort "beachten" im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften benutzt und das Wort "berücksichtigen" verwendet, wenn auf technische Regeln Bezug genommen wird.



Drucksache 326/13

... (3) Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des



Drucksache 527/13

... Schließlich konsultierte die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach dem Euratom-Vertrag die in Artikel 31 genannte Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger. In ihrer Stellungnahme begrüßten die Sachverständigen den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über nukleare Sicherheit und machten mehrere Vorschläge zur Stärkung der Verknüpfung mit den Strahlenschutzvorschriften.



Drucksache 19/13

... Die Pflichten beziehen sich auf konkrete Eintragungen in der Datenbank, auf die Aktualität der Eintragungen, auf Änderungen der Eintragungen zum Beispiel bei Verstößen und bei Vermarktungsverboten, auf die Prüfung der Echtheit von Bescheinigungen, auf die Historie der Bescheinigungen, auf die Verantwortlichkeiten bei den Kontrollstellen und auf die Einhaltung von Datenschutzvorschriften.



Drucksache 321/13

... Die Bereitstellung nichtlinearer Dienste unterliegt auch der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. In einem konvergierenden Umfeld wird die Beziehung dieser Richtlinie zu der AVMD-Richtlinie deutlicher54. Gleiches gilt für die Datenschutzvorschriften, da die Verarbeitung personenbezogener Daten oftmals Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Funktionieren neuer Dienste ist, selbst wenn die Betroffenen sich häufig nicht in vollem Umfang der Tatsache bewusst sind, dass personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Sobald Daten, die während der Nutzung audiovisueller Mediendienste anfallen, sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, handelt es sich um personenbezogene Daten, die folglich unter den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG)55 fallen. Ein weiterer Regulierungsbereich ist der Verbraucherschutz56.



Drucksache 577/13 (Beschluss)

... 23. Der Bundesrat regt ferner an, den Verbraucherinnen und Verbrauchern zumindest bei Reiseverträgen, die außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht einzuräumen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind bei dieser Form des Vertragsschlusses schutzwürdig, da eine Überrumpelungsgefahr insbesondere bei Haustürgeschäften oder sogenannten Kaffeefahrten, bei denen von aggressiven Verkäuferinnen und Verkäufern eine Pauschalreise aufgedrängt wird, besteht. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb Reiseverträge anders als vergleichbare Vertragsarten zu behandeln wären. Die weiteren in dem Richtlinienvorschlag enthaltenen Schutzvorschriften sind nicht ausreichend. Es ist bei außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen ein Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich, sich ohne Grund vom Reisevertrag lösen zu können. Um das Widerrufsrecht vom Beendigungsrecht vor Reisebeginn nach Artikel 10 des Richtlinienvorschlags gegen Entschädigung bzw. ohne Entschädigung bei Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände abzugrenzen, wäre eine zeitliche Beschränkung zur Ausübung des Widerrufs zu erwägen.



Drucksache 412/1/13

... Die Verordnung leitet sich prioritär aus dem europäischen Lebensmittel- und Futtermittelbereich ab und soll EU-einheitlich den gesundheitlichen Verbraucherschutz auf hohem Niveau gewährleisten. Deshalb ist beabsichtigt, in die Novelle der EG-Kontrollverordnung auch bisher nicht erfasste Fachbereiche einzubeziehen, um so die Schutzvorschriften entsprechend zu arrondieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 412/1/13




Zur Vorlage allgemein

Delegierte Rechtsakte, Kompetenz, Verhältnismäßigkeit

Zu Artikel 33

Finanzierung der amtlichen Kontrollen

Pflichtgebühren Artikel 77

Befreiung von Kleinstunternehmen Artikel 82

Transparenz Artikel 83

Gleichberechtigte Beteiligung der involvierten Bereiche bei den Verhandlungen

Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu den neuen Kontrollregelungen

Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur nationalen Ausgestaltung


 
 
 


Drucksache 19/13 (Beschluss)

... Die Pflichten beziehen sich auf konkrete Eintragungen in der Datenbank, auf die Aktualität der Eintragungen, auf Änderungen der Eintragungen zum Beispiel bei Verstößen und bei Vermarktungsverboten, auf die Prüfung der Echtheit von Bescheinigungen, auf die Historie der Bescheinigungen, auf die Verantwortlichkeiten bei den Kontrollstellen und auf die Einhaltung von Datenschutzvorschriften.



Drucksache 689/13 (Beschluss)

... 10. Ein Vergleich mit den kundenbezogenen Schutzvorschriften des deutschen Telekommunikationsgesetzes macht deutlich, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen unvollständig sind und nicht alle regelungsbedürftigen Aspekte im Verhältnis zwischen den Anbietern elektronischer Kommunikation und den Kunden erfassen. Beispielsweise fehlt das Recht, bestimmte Rufnummernbereiche oder die Identifizierung des Mobilfunkanschlusses über die sogenannte WAP-Schnittstelle zu sperren. Auch ist unklar, ob im Falle einer vollharmonisierenden Regelung der Schutz der Kunden vor kostenpflichtigen Warteschleifen weiter aufrechterhalten werden kann. Sollte trotz der dargelegten Bedenken an einer Vollharmonisierung festgehalten werden, bedarf es der Klarstellung, dass sich diese auf die tatsächlich geregelten Aspekte beschränkt und darüber hinaus keinerlei Sperrwirkung entfaltet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 689/13 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Umfang der Harmonisierung

Zur EU-weiten Genehmigung

Zur Frequenzvergabe

Zur Netzneutralität

Zum Best-Effort-Prinzip

Weitere Aspekte zum Verbraucherschutz

Zu den Roaming-Gebühren und den Tarifen für Fernverbindungen in Festnetzen

2 Gesamtempfehlung

2 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 158/13

... j) Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtlichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften,



Drucksache 526/13

... Junge Menschen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitslosigkeit betroffen. Dies ist eine Folge weitreichenderer, tief verwurzelter Probleme im Funktionieren der Arbeitsmärkte. Außerdem sind junge Menschen in vielen Ländern unter den Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen überrepräsentiert. Eine Verringerung der bei den Beschäftigungsschutzvorschriften bestehenden Unterschiede zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird Neueinsteigern, insbesondere jungen Menschen, den Übergang von einer kurzfristigen Erstbeschäftigung zu einem dauerhafteren Arbeitsverhältnis mit guten Zukunftsperspektiven erleichtern. Würden darüber hinaus die Kosten für die Erstanstellung junger Menschen gesenkt, beispielsweise durch gezielte Beihilfen und eine Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge im Falle geringqualifizierter Arbeitsplätze, könnte dies unter bestimmten Umständen ebenfalls einen wichtigen Beitrag leisten.



Drucksache 814/13

... /EG6 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sind sehr allgemeine Mindesttierschutzvorschriften für in der Landwirtschaft eingesetzte Tiere festgelegt. Zwar wird das Klonen darin nicht ausdrücklich erwähnt, die Mitgliedstaaten werden jedoch aufgefordert, Nutztieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Wenn Klonen zu unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden führt, müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene tätig werden, um dies zu vermeiden.



Drucksache 631/13 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass jede Inkohärenz der Datenübermittlungs- und Datenschutzvorschriften, insbesondere für Abgeordnete Europäische Staatsanwälte, die gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags zugleich Aufgaben als einzelstaatliche Staatsanwälte wahrnehmen können sollen, erhebliche Rechtsunsicherheiten nach sich ziehen könnte. Personenbezogene Erkenntnisse werden sich in den sogenannten Mischfällen häufig auch auf Straftaten beziehen, für die eine originäre Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht besteht. Für die Übermittlung solcher "doppelrelevanten" Erkenntnisse sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen angestrebt werden.



Drucksache 114/13

... Die Vorgaben sind in Deutschland durch die Anwendung des Gewerberechts und die besonderen Schutzvorschriften in den §§ 292 und 296 ff. des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen 189 Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte Übersetzung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Anlage 1
zur Denkschrift (Übersetzung) Empfehlung 201 Empfehlung betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

Anlage 2
zur Denkschrift Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 201 vom 16. Juni 2011 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Absatz 22

Zu Absatz 24


 
 
 


Drucksache 418/13 (Beschluss)

... 5. Im Hinblick auf dieses nationale Gesetzgebungsverfahren sollte im weiteren Verlauf des europäischen Rechtsetzungsverfahrens darauf geachtet werden, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt bleibt, gegebenenfalls strengere Verbraucherschutzvorschriften zu erlassen als im Richtlinienvorschlag vorgesehen (keine Vollharmonisierung).



Drucksache 342/13

... (1) Die Bundesregierung eröffnet dem Bundesrat im Rahmen der Datenschutzvorschriften Zugang zu Dokumentendatenbanken der Europäischen Union, die ihr zugänglich sind. Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressortübergreifenden Dokumentendatenbanken zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.



Drucksache 331/12 (Beschluss)

... 8. Er bittet die Bundesregierung ferner, in den Ratsverhandlungen vor dem Hintergrund der bestehenden europäischen und deutschen Strahlenschutzvorschriften die notwendigen Vorschläge zur Nachbesserung der Regelungen des Entwurfes der Euratom-Richtlinie zu unterbreiten. Die Bundesregierung möge in diesem Rahmen das aktuelle Regelwerk in Deutschland, insbesondere die Abweichungen vom Vorschlag des Rates, und die bisherigen Erfahrungen der Länder zur Umsetzung der



Drucksache 331/1/12

... 11. Er bittet die Bundesregierung ferner, in den Ratsverhandlungen vor dem Hintergrund der bestehenden europäischen und deutschen Strahlenschutzvorschriften die notwendigen Vorschläge zur Nachbesserung der Regelungen des Entwurfes der Euratom-Richtlinie zu unterbreiten. Die Bundesregierung möge in diesem Rahmen das aktuelle Regelwerk in Deutschland, insbesondere die Abweichungen vom Vorschlag des Rates, und die bisherigen Erfahrungen der Länder zur Umsetzung der



Drucksache 672/12

... festgelegten Möglichkeit der Beibehaltung strengerer nationaler Tierschutzvorschriften.



Drucksache 795/12

... es regelt die gesetzliche Zielfestlegung der Rückholung der radioaktiven Abfälle als Vorzugsoption im Hinblick auf die sichere Stilllegung der Schachtanlage Asse II. Mit der Neufassung werden verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung der Arbeiten geschaffen (u.a. Klarstellung, dass für die Rückholung kein Planfeststellungserfordernis besteht, Regelung zur Zulässigkeit von Teilgenehmigungen und vorzeitigem Beginn, Einführung von Genehmigungen mit Konzentrationswirkung). Zur Vermeidung von Vollzugsunsicherheiten wird klargestellt, dass im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften möglich sind, soweit der Strahlenschutz gewährleistet ist. Entsprechendes wird für die Begrenzung der Strahlenexpositionen als Folge von Störfällen geregelt.



Drucksache 579/12

... 2. Die Informationen über die für die Beförderung radioaktiven Materials geltenden nationalen Strahlenschutzvorschriften müssen für die Beförderer über die Kontaktstellen leicht zugänglich sein.



Drucksache 745/12

... und die Verordnungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) enthält grundlegende Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften und fördert die Einführung von Methoden, die keine Tierversuche beinhalten. Es besteht jedoch nach wie vor Unsicherheit über die Gesundheits- und Umweltauswirkungen der kombinierten Wirkungen verschiedener



Drucksache 52/1/12

... 13. Der Bundesrat begrüßt für Datenverarbeitungen durch nichtöffentliche Stellen die Reform der aus dem Jahr 1995 stammenden EU-Datenschutzvorschriften und vor allem die damit verbundene Absicht der Kommission, insbesondere Online-Rechte des Einzelnen auf Wahrung der Privatsphäre und das Vertrauen in elektronische Medien zu stärken.



Drucksache 557/12

... (5) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche Datenschutzvorschriften gelten, ist vor Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens zu regeln, welches Datenschutzrecht angewendet wird. Weiterhin ist zu bestimmen, welche Kontrollstellen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen.



Drucksache 413/12

... und den nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie



Drucksache 550/12

... /EG gehen von der Möglichkeit zum Abschluss von Kontoverträgen aus, die dem Verbraucher die Möglichkeit der Kontoüberziehung einräumen oder eine "stillschweigende" bzw. "geduldete" Überziehung zulassen. Bereits in den Richtlinienvorgaben ist angelegt, dass es sich bei dem Entgelt für die Überziehung nicht um Verzugszinsen, sondern um einen vertraglich vereinbarten Sollzins handelt. Der deutsche Gesetzgeber hat diese verbindlichen Richtlinienvorgaben in Form der "vereinbarten" bzw. "geduldeten Überziehung" (§§ 504, 505 BGB) umgesetzt. Die europarechtlich vorgegebene Konstruktion führt laut Studie des ZEW und des iff dazu, dass Kreditinstitute de facto langfristige Verbraucherdarlehen als Überziehungskredite umdefinieren. Die Studie erwähnt die daraus resultierende Gefahr der Umgehung von Wuchergrenzen und Verbraucherschutzvorschriften (Studie Seite 164 f.).



Drucksache 51/1/12

... 17. Dem weitreichenden Vorschlag zur Änderung der Datenschutzvorschriften [in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen] steht der Bundesrat jedoch in {einigen, auch} wesentlichen Punkten kritisch gegenüber.



Drucksache 476/12

... b) Förderung des Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme, einschließlich Verbraucherschutzvorschriften, Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher;



Drucksache 101/12

... 4. Verhinderung der Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere bei Leiharbeitsverhältnissen durch Schein-Werkverträge.



Drucksache 548/12

... EU-Maßnahmen wie die finanzielle Unterstützung können eine entscheidende Rolle spielen, indem sie einen Rahmen schaffen, der bei Investoren Vertrauen schafft. So hat die Europäische Investitionsbank zwischen 2005 und 2011 Kredite in Höhe von 3,3 Mrd. EUR für Offshore-Windenergieprojekte vergeben. Durch den Verkauf der ersten 200 Mio. Zertifikate für das Finanzierungsinstrument NER30019 werden bis Oktober 2012 beinahe 1,5 Mrd. EUR bereitgestellt. Mit einem Teil dieses Geldes werden Offshore-Demonstrationsvorhaben in Mitgliedstaaten gefördert. Diese Anstrengungen in die neuen Technologien sollten aufrechterhalten und die Strukturfonds ebenfalls zur Finanzierung von Demonstrationsvorhaben herangezogen werden. Gleichzeitig sind Maßnahmen erforderlich, um die Staudämme für Gezeitenkraftwerke mit den EU-Naturschutzvorschriften in Einklang zu bringen, etwa durch die integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete oder strategische Planung.



Drucksache 40/12

... Die verschiedenen Aspekte des Wohlergehens landwirtschaftlicher Nutztiere sind in einer horizontalen Richtlinie4 erfasst. Spezifische Aspekte werden von EU-Rechtsvorschriften zu Transport5 und Schlachtung6 abgedeckt. Besondere EU-Anforderungen gelten für die Haltung von Kälbern7, Schweinen8, Legehennen9 und Masthühnern (Broilern)10. Tiere, die für Tierversuche verwendet werden11, unterliegen ebenfalls besonderen Tierschutzvorschriften. Bei den EU-Vorschriften hinsichtlich Zoos 12 liegt der Schwerpunkt auf der Artenerhaltung, jedoch unter Berücksichtigung von Tierschutzaspekten. Keine EU-Bestimmungen gibt es zum Wohlergehen von Heimtieren. Die EU-Vorschriften für die ökologische/biologische Landwirtschaft umfassen hohe Tierschutzstandards für die Rinder-, Schweine- und Geflügelproduktion13.



Drucksache 817/12 (Beschluss)

... Die Streichung der "erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden" als Sonderfall führt dazu, dass grundsätzlich alle Bauverträge (mit Ausnahme der Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, bei dem jedem Verbraucher die Tragweite seiner Entscheidung ohne weiteres bewusst sein wird) den neuen Schutzvorschriften für Verbraucher unterfallen. Durch die Streichung werden Abgrenzungsschwierigkeiten und sich daraus ergebende Streitfälle vermieden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 §§ 312a und 312b BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b Absatz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b1 - neu - BGB

§ 312b1
Vertragsschluss bei Telefonwerbung

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 443 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 443 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 474 Absatz 3 BGB

14. Zu Artikel 1 allgemein

15. Zu Artikel 1 Ein- und Ausbaukosten bei Nacherfüllung

16. Zu den Artikeln 1 und 2

17. Zu Artikel 5

18. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PAngV


 
 
 


Drucksache 194/12

... Die Gemeinschaft ist für die Festlegung einheitlicher Strahlenschutzvorschriften zuständig, mit denen ein hoher Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gesichert werden soll. Die Mitgliedstaaten müssen diese in ihr innerstaatliches Recht umsetzen und sie anwenden.



Drucksache 416/12

... Wenn Forschungsdaten verfügbar gemacht werden, müssen europäische und nationale Datenschutzvorschriften sowie Vorbehalte in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse oder die nationale Sicherheit berücksichtigt werden.



Drucksache 573/12

... Geeignete Maßnahmen zu den Vertragsbedingungen können sich auch auf dem wichtigen Gebiet des Datenschutzes als hilfreich erweisen. Wie oben dargelegt, wird die vorgeschlagene Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten ein hohes Schutzniveau für Personen garantieren, indem sie dafür sorgt, dass die Daten auch nach einer Übertragung außerhalb der EU und des EWR fortgesetzt geschützt bleiben, was vor allem durch Standard-Vertragsklauseln für internationale Datenübertragungen und durch die Festlegung der notwendigen Bedingungen für die Annahme Cloud-freundlicher verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften gewährleistet wird. Diese Änderungen werden sicherstellen, dass die EU-Datenschutzvorschriften der geografischen und technischen Wirklichkeit des Cloud-Computing Rechnung tragen. Bis Ende 2013 wird die Kommission



Drucksache 525/1/12

... hat ausgeführt, dass die originären gewerblichen Tätigkeiten (zum Beispiel Bereitstellung von Sozialräumen/Duschen - mit Ausnahme von angemieteten Objekten) nicht vom Begriff der gewerblichen Tätigkeit erfasst sein sollten, da in diesem Bereich zum Beispiel bestehende Arbeitsschutzvorschriften oder allgemeine Hygiene-/Infektionsschutzbestimmungen einschlägig sind. Die Änderung bewirkt die deutliche Eingrenzung auf Vermietung, Verpachtung und vergleichbare Sachverhalte.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.