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"Schutzverantwortung"
Drucksache 306/2/20
Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2020) 220 final
... Artikel 196 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) räumt der EU zwar unter anderem eine Ergänzungszuständigkeit im Bereich des Katastrophenschutzes ein; diese bezieht sich jedoch auf Einsätze der Mitgliedstaaten in der Union und nicht auf Einsätze der Union selbst mit eigenen Ressourcen. Demnach ist es der EU verwehrt, einen eigenständigen Katastrophenschutz zu betreiben. Sie hat sich vielmehr auf akzessorische Maßnahmen zu beschränken, die die Mitgliedstaaten nicht aus ihrer primär verantwortlichen Rolle herausdrängen. Normzweck und rechtspolitische Intention des Artikels 196 AEUV als "Unterstützungskompetenz" beschränken die EU mithin darauf, den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung an der Seite zu stehen.
Drucksache 306/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2020) 220 final
... Bei zusammenfassender Würdigung werfen die Vorschläge vom 2. Juni 2020 die grundsätzliche Frage auf, wie der Katastrophenschutz auf europäischer Ebene zu organisieren ist. Die Kernaussagen der Kommissionsinitiative, insbesondere zu Artikel 7 "Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen" (siehe hierzu im einzelnen Erwägungsgrund 8), Artikel 10 "Katastrophenresilienzplanung" in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 "Risikomanagement" (siehe hierzu im einzelnen Erwägungsgrund 9) und Artikel 12 "rescEU" (siehe hierzu im einzelnen Erwägungsgrund 10) weisen erneut in Richtung eines Paradigmenwechsels im Sinne einer Vergemeinschaftung, denn über die genannten Artikel drängt sich letztlich die Etablierung eines von der Steuerung der Mitgliedstaaten unabhängigen europäischen Katastrophenschutzsystems auf. Nach diesem System steht die EU den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung nicht länger nur zur Seite, wie es Normzweck und rechtspolitische Intention des Artikels 196 AEUV als "Unterstützungskompetenz" erfordern. Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit, einen eigenen Katastrophenschutz zu betreiben und letztlich gleichrangig zu den primär verantwortlichen Mitgliedstaaten über eigene Kapazitäten auf EU-Ebene zu verfügen sowie selbstständig Unionsziele im Vorsorgebereich festzulegen. Damit würden wesentliche Aspekte des nationalen Katastrophenrisikomanagements und der dazugehörigen Planung beschnitten und dementsprechend ureigene Kompetenzen der Mitgliedstaaten unterlaufen werden, mit aus Sicht der Länder äußerst negativen Folgen für die dezentrale Handlungsfähigkeit der nationalen Gefahrenabwehrsysteme. Diese Leistungsfähigkeit haben die Länder und Kommunen gerade in der aktuellen Corona-Krise einmal mehr unter Beweis gestellt.
8. Zu Artikel 7: Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen
9. Zu Artikel 10 und Artikel 6 Absatz 5: Katastrophenresilienzplanung vormals Planung der Maßnahmen und Risikomanagement
10. Zu Artikel 12: rescEU
Drucksache 756/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2017) 772 final; Ratsdok. 14884/17
... 2. Der Vorschlag der Kommission entspricht nicht dem Regelungsgehalt des Artikels 196 AEUV. Nach Artikel 196 AEUV hat sich die EU im Bereich des Katastrophenschutzes auf Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu beschränken. Auch wird durch Artikel 196 Absatz 2 AEUV jegliche Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet ausgeschlossen. Etwaige Maßnahmen der EU zur Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung dürfen ferner gemäß Artikel 2 Absatz 5 AEUV nicht an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten treten. Der Vorschlag der Kommission sieht im Wesentlichen erneut die Einrichtung eines Europäischen Katastrophenschutz-Systems vor, in dem die Kommission über eigene Ressourcen auf EU-Ebene (rescEU) verfügt sowie wesentliche Einsatz- und Finanzierungsentscheidungen trifft. Die damit vorgesehene Übertragung von Entscheidungs-, Durchführungs- und Finanzierungskompetenzen für gemeinsame Einsätze auf die Kommission geht über die Kompetenzen der EU hinaus. Artikel 196 AEUV bewirkt bereits dem Wortlaut nach eine Eingrenzung des Tätigkeitsfelds der EU. Damit ist es der EU verwehrt, einen eigenständigen Katastrophenschutz zu betreiben. Sie hat sich vielmehr auf akzessorische Maßnahmen zu beschränken, die die Mitgliedstaaten nicht aus ihrer primär verantwortlichen Rolle herausdrängen. Normzweck und rechtspolitische Intention des Artikels 196 AEUV als "Unterstützungskompetenz" beschränken die EU mithin darauf, den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung an der Seite zu stehen.
Drucksache 757/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final in Verbindung mit Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2017) 772 final; Ratsdok. 14884/17 Drucksache: 756/17 und zu 756/17 *)
... 6. Bei zusammenfassender Würdigung im Rahmen einer Gesamtschau werfen die Vorschläge vom 23. November 2017 die grundsätzliche Frage auf, wie der Katastrophenschutz auf europäischer Ebene zu organisieren ist. Die Kernaussagen der Kommissionsinitiative, insbesondere zu Artikel 12 "rescEU" (siehe hierzu im einzelnen Ziffer 9) und zu Artikel 6 "Risikomanagement" (siehe hierzu im einzelnen Ziffer 8), weisen in Richtung eines Paradigmenwechsels, denn über die genannten Artikel drängt sich letztlich die Etablierung eines von der Steuerung der Mitgliedstaaten unabhängigen europäischen Katastrophenschutzsys-tems auf. Nach diesem System steht die EU den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung nicht länger nur zur Seite, wie es Normzweck und rechtspolitische Intention des Artikels 196 AEUV als "Unterstützungskompetenz" erfordern. Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit der EU, einen eigenen Katastrophenschutz zu betreiben und letztlich gleichrangig zu den primär verantwortlichen Mitgliedstaaten wesentliche Einsatz- und Finanzierungsentscheidungen zu treffen sowie über eigene Kapazitäten auf EU-Ebene zu verfügen. Eine solche Entwicklung vermag der Bundesrat, wie er immer wieder - zuletzt mit Stellungnahme vom 2. März 2012 (BR-Drucksache 24/12(B)) - verdeutlicht hat, nicht mitzutragen.
Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17
8. Artikel 6: Risikomanagement
9. Artikel 12: rescEU
10. Artikel 11: Europäischer Katastrophenschutz-Pool
Zu BR-Drucksache 757/17
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 757/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final
... Bei zusammenfassender Würdigung im Rahmen einer Gesamtschau werfen die Vorschläge vom 23. November 2017 die grundsätzliche Frage auf, wie der Katastrophenschutz auf europäischer Ebene zu organisieren ist. Die Kernaussagen der Kommissionsinitiative, insbesondere zu Artikel 12 "rescEU" (siehe hierzu im einzelnen Ziffer 9) und zu Artikel 6 "Risikomanagement" (siehe hierzu im einzelnen Ziffer 8), weisen in Richtung eines Paradigmenwechsels, denn über die genannten Artikel drängt sich letztlich die Etablierung eines von der Steuerung der Mitgliedstaaten unabhängigen europäischen Katastrophenschutzsys-tems auf. Nach diesem System steht die EU den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung nicht länger nur zur Seite, wie es Normzweck und rechtspolitische Intention des Artikels 196 AEUV als "Unterstützungskompetenz" erfordern. Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit der EU, einen eigenen Katastrophenschutz zu betreiben und letztlich gleichrangig zu den primär verantwortlichen Mitgliedstaaten wesentliche Einsatz- und Finanzierungsentscheidungen zu treffen sowie über eigene Kapazitäten auf EU-Ebene zu verfügen. Eine solche Entwicklung vermag der Bundesrat, wie er immer wieder - zuletzt mit Stellungnahme vom 2. März 2012 (BR-Drucksache 24/12(B)) - verdeutlicht hat, nicht mitzutragen.
Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17
Zu den Kernelementen des Kommissionsvorschlags merkt der Bundesrat Folgendes an:**
Zu BR-Drucksache 757/17
Drucksache 501/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2016) 468 final
... Der Vorschlag zielt speziell auf Folgendes ab: Festlegung eines gemeinsamen Konzepts, das Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, eine sichere und legale Einreise in die Union ermöglicht und sie damit auch vor der Ausbeutung durch Schleusernetze schützt und verhindert, dass sie ihr Leben riskieren, um nach Europa zu gelangen; Beitrag zur Verringerung des durch spontan eintreffende Personen verursachten Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten; Teilung der Schutzverantwortung mit Ländern, in die bzw. innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, und Leistung eines Beitrags zur Entlastung dieser Länder; gemeinsamer Beitrag der Union zu den globalen Neuansiedlungsbemühungen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Elemente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Neuansiedlung
- Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung erfolgen soll
- Neu anzusiedelnde Personen
a Zulassungskriterien
b Ausschluss
a Regelverfahren
b Eilverfahren
c Übertragung von Befugnissen zwecks Änderung der Standardverfahren
- Beschlussfassungsverfahren
a Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung
b Durchführungsrechtsakt des Rates zur Festlegung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union
c Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Festlegung gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union
- Zusammenarbeit
- Assoziierte Staaten
- Finanzielle Unterstützung
- Evaluierung und Überprüfung
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Neuansiedlung
Artikel 3 Neuansiedlungsrahmen der Union
Artikel 4 Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung vorgenommen werden soll
Artikel 5 Zulassungskriterien
Artikel 6 Ausschlussgründe
Artikel 7 Jährlicher Neuansiedlungsplan der Union
Artikel 8 Gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union
Artikel 9 Einwilligung
Artikel 10 Regelverfahren
Artikel 11 Eilverfahren
Artikel 12 Operative Zusammenarbeit
Artikel 13 Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung
Artikel 14 Ausübung übertragener Befugnisse
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Assoziierung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
Artikel 17 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014
Artikel 17 Mittel für den Neuansiedlungsrahmen der Union
Artikel 18 Evaluierung und Überprüfung
Artikel 19 Inkrafttreten
Drucksache 24/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union COM(2011) 934 final; Ratsdok. 18919/11
... Artikel 196 AEUV bewirkt somit bereits vom Wortlaut her eine Eingrenzung des Tätigkeitsfelds der EU, die sich aus Artikel 308 EGV (heute: Artikel 352 AEUV) noch nicht herleiten ließ. Damit ist es der EU verwehrt, einen eigenständigen Katastrophenschutz zu betreiben. Sie hat sich vielmehr auf akzessorische Maßnahmen zu beschränken, die die Mitgliedstaaten nicht aus ihrer primär verantwortlichen Rolle herausdrängen. Normzweck und rechtspolitische Intention des Artikels 196 AEUV als "Unterstützungskompetenz" beschränken die EU mithin darauf, den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung an der Seite zu stehen. Nach Maßgabe dieser Grundregel erweisen sich aus Sicht des Bundesrates verschiedene Bestandteile des Legislativakts als problematisch. Im Einzelnen ist hierzu folgendes festzustellen:
Drucksache 24/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union COM(2011) 934 final; Ratsdok. 18919/11
... Artikel 196 AEUV bewirkt somit bereits vom Wortlaut her eine Eingrenzung des Tätigkeitsfelds der EU, die sich aus Artikel 308 EGV (heute: Artikel 352 AEUV) noch nicht herleiten ließ. Damit ist es der EU verwehrt, einen eigenständigen Katastrophenschutz zu betreiben. Sie hat sich vielmehr auf akzessorische Maßnahmen zu beschränken, die die Mitgliedstaaten nicht aus ihrer primär verantwortlichen Rolle herausdrängen. Normzweck und rechtspolitische Intention des Artikels 196 AEUV als "Unterstützungskompetenz" beschränken die EU mithin darauf, den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung an der Seite zu stehen. Nach Maßgabe dieser Grundregel erweisen sich aus Sicht des Bundesrates verschiedene Bestandteile des Legislativakts als problematisch. Im Einzelnen ist hierzu folgendes festzustellen:
Drucksache 202/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG )
... Auch nach den Ergebnissen des "Runden Tisches" und anderer fachlichen Erkenntnisse zur Thematik des sexuellen Missbrauchs sind gerade auch behinderte junge Menschen in besonderer Weise gefährdet, Opfer von Übergriffen zu werden. Dies erfordert einen durchgängigen, auch rechtlichen Konsens aller Sozialleistungsträger, sich an dieser Stelle der Schutzverantwortung zu stellen. Eine Kompensation dieser Verantwortung durch die in der Regel erst im Nachgang eingeschaltete Kinder- und Jugendhilfe ist nicht möglich.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 1 Überschrift, Absatz 1 und 4 und § 3 Überschrift, Absatz 1 und 4 KKG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 1 KKG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 7 und 8 - neu - KKG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 KKG , Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 8a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII und Buchstabe b § 8a Absatz 4 Nummer 3 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 - neu - KKG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 8a Absatz 4 Satz 2 SGB VIII
9. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 17 Absatz 2 - neu - und 3 SGB VIII
10. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 45 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII
11. Zu Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 - neu -, 9 und Satz 2 SGB VIII
12. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII , Nummer 20 § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII und Nummer 21 § 79a SGB VIII
13. Zu Artikel 2 Nummer 22 § 81 Nummer 2 SGB VIII
14. Zu Artikel 2 Nummer 22 § 81 Nummer 4 und Nummer 4a - neu - SGB VIII
15. Zu Artikel 2 Nummer 24a - neu - § 87c Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 und Satz 3a - neu - SGB VIII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und Buchstabe e1 - neu - § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe c und Absatz 7a Nummer 2 Buchstabe c SGB VIII
17. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB V und Nummer 3 - neu - § 3 Nummer 6 - neu - KHEntgG
18. Zu Artikel 3 Nummer 02 - neu - § 20e - neu - SGB V
§ 20e Primäre Prävention für Kinder durch regionale Netzwerke
19. Zu Artikel 3 Nummer 03 - neu - § 63 Absatz 2 SGB V
20. Zu Artikel 3 Nummer 04 - neu - § 134a Absatz 1 Satz 1 SGB V
21. Zu Artikel 3 Nummer 05 - neu - § 134a Absatz 2a - neu - SGB V
22. Zu Artikel 3 Nummer 06 - neu - § 294a Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB V
23. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 13 und 14 - neu - BZRG
24. Zu Artikel 3 Nummer 5 - neu - § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AdWirkG
25. Zu Artikel 3 Änderung anderer Gesetze
26. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 370/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... a) dass die GASP und die GSVP, die ein fester Bestandteil der GASP ist, in dem rechtsverbindlichen institutionellen Rahmen der Grundsätze der EU (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, Grundsatz der Gleichheit und Grundsatz der Solidarität sowie Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der Schutzverantwortung) verankert wurden und dass ihre Ziele mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der EU verschmolzen wurden;
Entschließung
Allgemeine Fragen
3 Warenverkehr
Dienstleistungsverkehr, Niederlassung
3 Investitionen
Öffentliche Aufträge
Handel und Wettbewerb
Handel und nachhaltige Entwicklung
Die Rolle des Europäischen Parlaments
Sonstige Erwägungen
Entschließung
Entschließung
Sicherheit und Außenpolitik
Sicherheit und Verteidigung
Innen - und außenpolitische Sicherheit
Sicherheit durch Einsätze
Sicherheit in Partnerschaften
Entschließung
Stärkung der Rolle der EU im multilateralen System
Die Rolle der EU im System der Vereinten Nationen
Die UN-Generalversammlung UNGA
Der UN-Sicherheitsrat UNSC
Der UN-Menschenrechtsrat UNHRC
Die Rolle der EU in den internationalen Finanzinstitutionen IFI
Der Internationale Währungsfond IWF
Die Weltbank WB und die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ
Die Rolle der EU in multilateralen Sicherheitsorganisationen - Der Nordatlantikpakt NATO
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE
Die Rolle der EU in anderen multilateralen Organisationen - Der Europarat
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD
Die Welthandelsorganisation WTO
Die Rolle der EU in der „Gipfeldiplomatie“ - Ambitionen im G8- und G20-Prozess
Entschließung
Entschließung
Kultur und europäische Werte
EU -Programme
Medien und neue Informationstechnologien
Kulturdiplomatie und kulturelle Zusammenarbeit
EU -Außenbeziehungen und Europäischer Auswärtiger Dienst EAD
UNESCO -Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
GD Bildung und Kultur der Kommission, März 2009
Entschließung
Entschließung
Drucksache 102/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu der Evaluierung und künftigen Entwicklung der Agentur FRONTEX und des Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (2008/2157(INI))
... Schutzverantwortung
Drucksache 108/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zur Lage in Simbabwe
... Schutzverantwortung
Drucksache 407/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu "Ein Jahr nach Lissabon: Fortschritte und Herausforderungen bei der Umsetzung der Partnerschaft Afrika-EU" (2008/2318(INI))
... 25. begrüßt die Fortschritte im Rahmen der Partnerschaft für Frieden und Sicherheit; nimmt den politischen Dialog zwischen der AU und der Europäischen Union über Krisensituationen in Afrika und darüber hinaus zur Kenntnis; betont, dass dieser Dialog die gesamte Bandbreite friedens- und sicherheitsbezogener Fragen behandeln muss, von der Konfliktprävention und Konfliktlösung bis zum Wiederaufbau und zur Friedenskonsolidierung nach Konfliktbeendigung, einschließlich eines eingehenden Dialogs über die Umsetzung des Grundsatzes der Schutzverantwortung;
Drucksache 378/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu der Politik Chinas und deren Auswirkungen auf Afrika (2007/2255(INI))
... Schutzverantwortung
Drucksache 415/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus KOM (2007) 298 endg.; Ratsdok. 10515/07
... 9. Der Bundesrat kritisiert die faktische Übernahme der Schutzverantwortung, die bei subsidiärem Schutz mit der Verpflichtung zur Rückübernahme nach einer Ausweisung verbunden ist, da es dem zweiten EU-Staat zugemutet werden kann die Schutzgewährung selbständig zu prüfen. Eine Schutzübernahme sollte wegen der erheblichen Bedeutung einer eigenständigen Regelung überlassen werden zumal hier auch unterschiedliche Behörden zuständig sein können.
Drucksache 895/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zum Stand der Beziehungen EU-Afrika (2007/2002(INI))
... " (Die Schutzverantwortung) von Dezember 200114 ,
Drucksache 414/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem KOM (2007) 301 endg.; Ratsdok. 10516/07
... Das Konzept eines unionsweit gültigen Status fordert auch zu Überlegungen darüber auf, ob auf Gemeinschaftsebene ein Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung nationaler Asylentscheidungen geschaffen werden und eine Übertragung der Schutzverantwortung möglich sein soll, wenn sich ein Schutzbegünstigter in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt. Die rechtlichen Modalitäten und genauen Voraussetzungen bedürfen einer gründlich Erörterung. Ein solcher Mechanismus könnte sich insbesondere auf die einschlägigen Bestimmungen der Genfer Konvention und das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stützen, das im Rahmen des Europarates geschlossen wurde.
Grünbuch über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem
1. Einleitung
2. Rechtsinstrumente
2.1. Bearbeitung von Asylanträgen
2.2. Aufnahmebedingungen für Asylsuchende
2.3. Gewährung von Schutz
2.4. Querschnittsthemen
2.4.1. Angemessene Reaktion auf Situationen besonderer Schutzwürdigkeit
2.4.2. Integration
2.4.3. Die Instrumente der zweiten Phase müssen umfassend sein
3. Durchführung - Begleitmaßnahmen
4. Solidarität und Lastenteilung
4.1. Geteilte Verantwortung
4.2. Finanzielle Solidarität
5. Externe Dimension der Asylproblematik
5.1. Unterstützung der Drittländer bei der Erhöhung des Schutzes
5.2. Wiederansiedlung
5.3. Steuerung gemischter Migrationsströme an den Außengrenzen
5.4. Die Rolle der EU als Global Player in Flüchtlingsfragen
6. Schlussfolgerung
Annex I Bibliography
I. European Council Conclusions
II. Legislative Instruments
A. Instruments establishing minimum standards
B. Dublin System
C. Financial Programmes
D. Legislative Proposals
E. Other
III. Commission Comunications and Staff Working Documents
IV. Studies
Annex II Asylum Statistics
New asylum applications
Decisions on asylum applications
New asylum applications by citizenship only data disaggregated by citizenship inlcuded
Refugee population of UNHCR regions
Drucksache 415/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus KOM (2007) 298 endg.; Ratsdok. 10515/07
... 16. Der Bundesrat kritisiert die faktische Übernahme der Schutzverantwortung, die bei subsidiärem Schutz mit der Verpflichtung zur Rückübernahme nach einer Ausweisung verbunden ist, da es dem zweiten EU-Staat zugemutet werden kann die Schutzgewährung selbständig zu prüfen. Eine Schutzübernahme sollte wegen der erheblichen Bedeutung einer eigenständigen Regelung überlassen werden zumal hier auch unterschiedliche Behörden zuständig sein können.
Drucksache 583/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Reform der Vereinten Nationen
... 4. befürwortet die strikte Umgrenzung der Begriffe der legitimen Selbstverteidigung, der Anwendung von Gewalt und der Schutzverantwortung für Zivilbevölkerungen, wie sie von der Hochrangigen Gruppe im Einklang mit dem Geist und dem Wortlaut der UN-Charta definiert wurden, und teilt die Ansicht, dass eine solche Definition den Sicherheitsrat nicht abhalten dürfte, präventiv zu handeln, sogar proaktiver als in der Vergangenheit, da der Sicherheitsrat die einzige legitime Institution für solche Maßnahmen ist; verweist darauf, dass es nur dann eine wirksame Krisenprävention geben kann, wenn die Vereinten Nationen über die Möglichkeiten der Überwachung verfügen, d.h. Spannungen zwischen ethnischen, sprachlichen oder religiösen Gruppen, die zum Ausbruch von Krisen führen können, ständig verfolgen können;
Kollektive Sicherheit im 21. Jahrhundert: Prävention, Bewusstsein und gemeinsame Verantwortung
Freiheit von Mangel: eine gemeinsame und ausgewogene Vision einer erneuerten Entwicklungspolitik der Vereinten Nationen
Erneuerte Institutionen für mehr Repräsentativität und Efizienz
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.