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0240/05
0618/05B
0088/05
0189/1/05
0618/1/05
0444/1/05
0211/1/05
0620/05
0238/05
0248/05
0942/1/05
0121/05
0212/05
0286/1/05
0397/05
0897/05
0334/05
0596/05
0648/05
0479/05B
0515/05
0039/05
0003/05
0232/05
0329/05
0515/1/05
0335/05
0084/05
0477/05
0818/05
0286/05B
0479/2/05
0210/05
0249/05
0375/05
0002/05
0163/1/05
0937/05B
0937/1/05
0089/05
0186/05
0015/05
0615/05
0002/05B
0937/05
0211/05B
0479/1/05
0460/05
0042/05
0002/1/05
0744/05
0944/05
0197/05
0622/05
0211/05
0939/05
0942/05B
0189/05B
0618/05
0942/05
0122/05
0873/04
0712/04B
0712/04
0267/04
0361/04
0873/1/04
0852/04
1002/04
0438/04
0676/2/04
0891/04
0676/04B
0586/04
0428/04B
0458/04B
0873/04B
0361/04B
0870/04
0906/1/04
0955/04
0821/04
0140/04
0613/04
0441/04
0850/04
0428/04
0663/03
0736/03
0325/03B
0830/03B
0663/03B
Drucksache 877/09

... (5) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 877/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung und Organisation von Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG-Organisationsgesetz)

Abschnitt 1
Errichtung, Rechtsform, Aufgaben

§ 1
Errichtung, Träger und Rechtsform

§ 2
Aufgaben

§ 3
Ausgestaltung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Abschnitt 2
Organe

§ 4
Organe

§ 5
Trägerversammlung

§ 6
Geschäftsführer

Abschnitt 3
Aufsicht

§ 7
Aufsicht

Abschnitt 4
Personal

§ 8
Personal

§ 9
Abordnung des bisherigen Personals zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung

§ 10
Übernahme zum Zentrum für Arbeit und Grundsicherung

§ 11
Personalvertretung

§ 12
Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte

§ 13
Übermittlung von Personalaktendaten zum Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft

Abschnitt 5
Haushalt

§ 14
Aufstellung des Haushaltsplans

§ 15
Haushaltspläne der Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 16
Sonderregelung für das Jahr 2011

§ 17
Vorläufige Haushaltsführung

§ 18
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

§ 19
Nachtragshaushalt

§ 20
Verpflichtungsermächtigungen

§ 21
Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 22
Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung

§ 23
Geltung der Haushaltsvorschriften des Bundes für die Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 24
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 6
Überleitungsvorschriften

§ 25
Überleitung in Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 26
Zusammenarbeit vor der Errichtung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 6a
Zugelassene kommunale Träger

§ 18b
Kooperationsausschuss

§ 18c
Bund-Länder-Ausschuss

§ 18d
Örtliche Beiräte

§ 18e
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

§ 34a
Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen

§ 43
Aufrechnung

§ 43a
Anrechnung der Zahlung auf mehrere Forderungen

§ 44a
Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit

§ 44b
Zentren für Arbeit und Grundsicherung

§ 44c
Trägerversammlung

§ 44d
Geschäftsführer

§ 44e
Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit

§ 47
Aufsicht

Artikel 3
Folgeänderungen anderer Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

II. Notwendigkeit des Gesetzes

III. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Zentren für Arbeit und Grundsicherung

Leistungserbringung aus einer Hand

Beibehaltung und Entwicklung der bestehenden Organisationsstrukturen; Errichtung von Anstalten öffentlichen Rechts

Beachtung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts

Dezentrale Handlungsspielräume

Organe der Zentren für Arbeit und Grundsicherung

Haushalt und Personal

2. Zugelassene kommunale Träger

3. Weitere Regelungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 18b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu § 18e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu 16 § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 20

Zu § 44c

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 44d

Zu § 44e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 29

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

D. Sonstige Kosten

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht


 
 
 


Drucksache 180/1/09

... entlehnt ist. Hierzu geht die Entwurfsbegründung (BR-Drs. 180/09, S. 30) zu Recht davon aus, dass die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters häufig eine unternehmerische Prognose über die zukünftige Entwicklung des Schuldners verlangen kann. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei insofern nicht immer zu vermeidenden Fehleinschätzungen sich der gemeinsame Vertreter gegebenenfalls unter Hinweis auf § 93 Absatz 1 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/1/09




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 SchVG

2. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG

3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG

4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 3 WpHG ,

5. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a WpHG , Artikel 7 § 14 Absatz 6 WpDVerOV

6. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2c - neu - WpHG

7. Zu Artikel 6a - neu - § 46 BörsG

Artikel 6a
Änderung des Börsengesetzes

§ 46
Verjährung

8. Zu Artikel 6a - neu - § 127 Absatz 5 InvG

Artikel 6a
Änderung des Investmentgesetzes

9. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - und 7 - neu - WpDVerOV

10. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV

11. Zu Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

12. Zum Gesetzentwurf insgesamt

13. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 282/09

... (3) Kommen nach den Umständen des Einzelfalls mehrere der in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten, Anlagen oder Einrichtungen als Verursacher in Betracht und lässt sich nicht ermitteln, welche von ihnen die Beeinträchtigung verursacht hat, so ist jede Tätigkeit, Anlage oder Einrichtung als ursächlich anzusehen. Im Fall des Satzes 1 haften die Betreiber der in Betracht kommenden Tätigkeiten, Anlagen oder Einrichtungen als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.



Drucksache 179/09

... Gesetzbuchs und die Aufhebung dieser Maßnahme, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner, deren Aufhebung und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners sowie die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 43
Entziehung der Rechtsfähigkeit

§ 44
Zuständigkeit und Verfahren

§ 66
Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten.

§ 75
Eintragungen bei Insolvenz.

§ 76
Eintragungen bei Liquidation.

§ 77
Form der Anmeldungen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 23
Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung der Kostenordnung

Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Vereinsregisterverordnung

§ 8
Führung des Namensverzeichnisses

§ 16
Einsicht in das Vereinsregister

§ 26
Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt

§ 30
Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter

§ 31
Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Inhalt des Entwurfs

2. Gesetzgebungszuständigkeit

3. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

4. Kosten

5. Informationspflichten

6. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:


 
 
 


Drucksache 180/09

... Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (SchVG von 1899) regelt, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einwirken können, indem sie bestimmten Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen. Das kann während der Laufzeit einer Anleihe aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, vor allem in der Krise oder in der Insolvenz des Schuldners. Damit die Gläubiger in solchen Situationen die nötigen Handlungsspielräume haben, bedarf es einer Anpassung des seit seinem Inkrafttreten bis heute im Wesentlichen unveränderten Gesetzes. Das SchVG von 1899 schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist verfahrensrechtlich veraltet. Die Gläubigerversammlung soll deshalb in die Lage versetzt werden, auf informierter Grundlage möglichst rasch und ohne unnötigen organisatorischen Aufwand Entscheidungen von unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen zu können. International war zudem bezweifelt worden, ob übliche Umschuldungsklauseln (sogenannte "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anleihebedingungen

§ 3
Transparenz des Leistungsversprechens

§ 4
Kollektive Bindung

Abschnitt 2
Beschlüsse der Gläubiger

§ 5
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

§ 6
Stimmrecht

§ 7
Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger

§ 8
Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen

§ 9
Einberufung der Gläubigerversammlung

§ 10
Frist, Anmeldung, Nachweis

§ 11
Ort der Gläubigerversammlung

§ 12
Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung

§ 13
Tagesordnung

§ 14
Vertretung

§ 15
Vorsitz, Beschlussfähigkeit

§ 16
Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift

§ 17
Bekanntmachung von Beschlüssen

§ 18
Abstimmung ohne Versammlung

§ 19
Insolvenzverfahren

§ 20
Anfechtung von Beschlüssen

§ 21
Vollziehung von Beschlüssen

§ 22
Geltung für Mitverpflichtete

Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen

§ 23
Bußgeldvorschriften

§ 24
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

§ 43
Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a

Artikel 5
Änderung des Depotgesetzes

Artikel 6
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

2. Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union

4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

5. Finanzielle Auswirkungen

6. Bürokratiekosten

7. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

8. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 533: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (NKR-Nr. 533)


 
 
 


Drucksache 244/09

... 3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 244/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 5a
Anteilserwerb

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS

§ 1
Anwendungsbereich

§ 7
Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung

§ 7a
Bedingtes Kapital

§ 7b
Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung

§ 7c
Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen

§ 7d
Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen

§ 7e
Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme

§ 12
Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären

§ 18
Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage

§ 19
Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung

Artikel 3
Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz - RettungsG)

§ 1
Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität

§ 2
Enteignungsakt

§ 3
Verfahren

§ 4
Entschädigung

§ 5
Rechtsschutz

§ 6
Befristung und Reprivatisierung

§ 7
Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses

§ 8
Verordnungsermächtigung

§ 9
Verkündung von Rechtsverordnungen

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 567/09

... "(6) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 567/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 10c
Sonderausgaben-Pauschbetrag

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Abschnitt 2
Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.

Abschnitt 4
Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

§ 22
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 23
Erprobung des Verfahrens

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 434t
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Investmentsteuergesetzes

§ 14
Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen.

Artikel 10
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 14a
Anwendungsvorschrift § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

Artikel 11
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 14
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 157b
Anwendungsvorschrift

Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 16
Änderung des Familienleistungsgesetzes

Artikel 17
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich

Artikel 18
Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes

Artikel 19
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 440/1/09

... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das in den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Exequaturverfahren aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls so lange beizubehalten, wie alternative zuverlässige Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner nicht konkret zur Verfügung stehen. Denkbar wäre eine Abschaffung derzeit nur - wie bei der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) - für Geldforderungen und nur für den Fall, dass diese von einer Gegenleistung nicht abhängig sind. Bei sonstigen Titeln kann das Problem bestehen, dass sie nach nationalem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet sind. Darüber hinaus muss die Vollstreckbarerklärung untragbarer Entscheidungen (Ordrepublic-Verstoß) weiterhin versagt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/1/09




1. Zu Frage 1:

2. Zu Frage 2:

3. Zu Frage 3:

4. Zu Frage 4:

5. Zu Frage 5:

6. Zu Frage 6:

7. Zu Frage 7:

8. Zu Frage 8:


 
 
 


Drucksache 616/1/09

... 8. Bedenken hat der Bundesrat jedoch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang geforderten Abschaffung des Exequaturverfahrens im Zivilrecht. Er bekräftigt insoweit die in seiner Stellungnahme zum Grünbuch der Kommission zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vertretene Auffassung - vgl. Stellungnahme vom 10. Juli 2009, BR-Drucksache 440/09 (Beschluss) -. Über die von der Kommission erwähnte vorherige Harmonisierung der Kollisionsnormen hinaus muss das Exequaturverfahren für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls so lange beibehalten werden, wie alternative zuverlässige Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner nicht konkret zur Verfügung stehen. Denkbar wäre eine Abschaffung derzeit nur - wie bei der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO, ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15) - für Geldforderungen und nur für den Fall, dass diese nicht von einer Gegenleistung abhängig sind. Bei sonstigen Titeln kann das Problem bestehen, dass sie nach nationalem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet sind. Darüber hinaus muss die Vollstreckbarerklärung untragbarer Entscheidungen (ordre public-Verstoß) weiterhin versagt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/1/09




2 I.

2 II.

2 III.

2 IV.

2 V.

2 VI.


 
 
 


Drucksache 169/09D

... § 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner



Drucksache 681/09

... es in Bezug auf Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an den Steuerpflichtigen zahlt, und die Vorschriften über die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.

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Drucksache 681/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung SteuerHBekV

Abschnitt 1
Vorschriften zu § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes

§ 1
Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten

§ 2
Versagung der Entlastung vom Steuerabzug

§ 3
Versagung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Versagung des Teileinkünfteverfahrens

Abschnitt 2
Vorschriften zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes

§ 4
Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes

Abschnitt 3
Vorschriften zu Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 5
Erstmalige Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3, des § 147a, des § 162 Absatz 2 Satz 3 und des § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 6
Anwendungsvorschrift

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Satz 1

Satz 2

Zu Absatz 5

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1029: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftssteuergesetzes und Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung eingefügten Ermächtigungen

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf einer Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)


 
 
 


Drucksache 440/09 (Beschluss)

... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das in den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Exequaturverfahren aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls so lange beizubehalten, wie alternative zuverlässige Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner nicht konkret zur Verfügung stehen. Denkbar wäre eine Abschaffung derzeit nur - wie bei der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) - für Geldforderungen und nur für den Fall, dass diese von einer Gegenleistung nicht abhängig sind. Bei sonstigen Titeln kann das Problem bestehen, dass sie nach nationalem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet sind. Darüber hinaus muss die Vollstreckbarerklärung untragbarer Entscheidungen (Ordrepublic-Verstoß) weiterhin versagt werden können.

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Drucksache 440/09 (Beschluss)




1. Zu Frage 1:

2. Zu Frage 2:

3. Zu Frage 3:

4. Zu Frage 4:

5. Zu Frage 5:

6. Zu Frage 6:

7. Zu Frage 7:

8. Zu Frage 8:

9. Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 169/09G

... § 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner



Drucksache 640/09

... es sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet.

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Drucksache 640/09




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anleihebedingungen

§ 3
Transparenz des Leistungsversprechens

§ 4
Kollektive Bindung

Abschnitt 2
Beschlüsse der Gläubiger

§ 5
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

§ 6
Stimmrecht

§ 7
Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger

§ 8
Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen

§ 9
Einberufung der Gläubigerversammlung

§ 10
Frist, Anmeldung, Nachweis

§ 11
Ort der Gläubigerversammlung

§ 12
Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung

§ 13
Tagesordnung

§ 14
Vertretung

§ 15
Vorsitz, Beschlussfähigkeit

§ 16
Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift

§ 17
Bekanntmachung von Beschlüssen

§ 18
Abstimmung ohne Versammlung

§ 19
Insolvenzverfahren

§ 20
Anfechtung von Beschlüssen

§ 21
Vollziehung von Beschlüssen

§ 22
Geltung für Mitverpflichtete

Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen

§ 23
Bußgeldvorschriften

§ 24
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

§ 43
Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a

§ 47
Anwendungsbestimmung für § 34

Artikel 5
Änderung des Depotgesetzes

Artikel 6
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 6a
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 160/09

... 3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS

§ 1
Anwendungsbereich

§ 7
Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung

§ 7a
Bedingtes Kapital

§ 7b
Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung

§ 7c
Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen

§ 7d
Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen

§ 12
Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote

§ 18
Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage

§ 19
Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung

Artikel 3
Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz - RettungsG)

§ 1
Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität

§ 2
Enteignungsakt

§ 3
Verfahren

§ 4
Entschädigung

§ 5
Rechtsschutz

§ 6
Befristung und Reprivatisierung

§ 7
Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 8
Verordnungsermächtigung

§ 9
Verkündung von Rechtsverordnungen

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 7a

Zu § 7b

Zu § 7c

Zu § 7d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 18

Zu § 19

Zu Artikel 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 868: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz)


 
 
 


Drucksache 169/09H

... § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner".



Drucksache 167/09

... (4) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 2 ein Vertrag gekündigt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Unternehmer hat die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang nur zu tragen, wenn ein Vertrag über die Überlassung von Wohnraum gekündigt wird. Werden mehrere Verträge gekündigt, kann der Verbraucher den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und unter der Voraussetzung des Satzes 2 auch die Übernahme der Umzugskosten von jedem Unternehmer fordern, dessen Vertrag gekündigt ist. Die Unternehmer haften als Gesamtschuldner.



Drucksache 169/09E

... § 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner



Drucksache 169/09F

... (5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner. Wird Bier einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner.



Drucksache 485/09

... Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (2008/2233(INI))

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 485/09




Der Vorschlag, ein Handbuch zum Zwangsvollstreckungsrecht und zur Zwangsvollstreckungspraxis der Mitgliedstaaten zu erstellen

Erweiterung der Register und Verbesserung des Registerzugangs

Informationsaustausch zwischen Vollstreckungsbehörden

Die Offenbarungsversicherung des Schuldners

Sonstige Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 180/09 (Beschluss)

... entlehnt ist. Hierzu geht die Entwurfsbegründung (BR-Drs. 180/09, S. 30) zu Recht davon aus, dass die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters häufig eine unternehmerische Prognose über die zukünftige Entwicklung des Schuldners verlangen kann. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei insofern nicht immer zu vermeidenden Fehleinschätzungen sich der gemeinsame Vertreter gegebenenfalls unter Hinweis auf § 93 Absatz 1 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 SchVG

2. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG

3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG

4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2c - neu - WpHG

5. Zu Artikel 6a - neu - § 46 BörsG

Artikel 6a
Änderung des Börsengesetzes

§ 46
Verjährung

6. Zu Artikel 6a - neu - § 127 Absatz 5 InvG

7. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV

8. Zu Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 88/09

... ) sind die Gebührensätze für Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltung so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand abgedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.



Drucksache 184/09

... (6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermögen

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 28
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 29
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 30
Protokoll

Artikel 31
Inkrafttreten

Artikel 32
Kündigung

1. Zum Abkommen:

2. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13, 15 und 22:

3. Zu Artikel 7:

4. Zu Artikel 8:

5. Zu Artikel 10:

6. Zu den Artikeln 10 und 11:

7. Zu den Artikeln 11 und 12:

8. Zu Artikel 19:

9. Zu Artikel 26:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 858: Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


 
 
 


Drucksache 691/09

... Gesetzbuchs und die Aufhebung dieser Maßnahme, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner, deren Aufhebung und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners sowie die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung,

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Drucksache 691/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 26
Vorstand und Vertretung

§ 28
Beschlussfassung des Vorstands

§ 40
Nachgiebige Vorschriften

§ 43
Entziehung der Rechtsfähigkeit

§ 44
Zuständigkeit und Verfahren

§ 66
Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten.

§ 70
Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

§ 75
Eintragungen bei Insolvenz.

§ 76
Eintragungen bei Liquidation.

§ 77
Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ [24] Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung der Kostenordnung

Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Artikel 5a
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 6
Änderung der Vereinsregisterverordnung

§ 8
Führung des Namensverzeichnisses

§ 16
Einsicht in das Vereinsregister

§ 26
Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt

§ 30
Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter

§ 31
Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 591/09

... 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,

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Drucksache 591/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 7
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 376/09

... (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass

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Drucksache 376/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 833a
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit

§ 850i
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte.

§ 850k
Pfändungsschutzkonto

§ 850l
Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 38
Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Artikel 3
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes

§ 850l
Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 9
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 248/1/08

... . Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei Dauerhandlungen beginnt die Verjährung nicht, solange der Eingriff andauert, bei wiederholten Handlungen setzt jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf (vgl. Heinrichs in: Palandt, a. a. O., § 199 Rn. 21). Den Vorschlägen der Kommission wird im deutschen Recht bereits weithin Rechnung getragen.

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Drucksache 248/1/08




Zu Zweck und Gegenstand des Weißbuchs und zur Vorlage allgemein

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und rechtspolitischen Optionen sowie zu einzelnen Fragen

Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien

2 Schadensabwälzung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 548/08

... festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 548/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 28a
Datenübermittlung an Auskunfteien

§ 28b
Scoring

§ 34
Auskunft an den Betroffenen

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Entwurfs

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

V. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten für Unternehmen

a. Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten

b. Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

2. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

VI. Sonstige Kosten

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 28a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 28b

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 207: Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme vom 23. Juli 2008 des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 207: Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


 
 
 


Drucksache 304/1/08

... "Die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers stützen sich vorrangig auf die Melderegister sowie bei Ausländern auf das Ausländerzentralregister. Da im Ausländerzentralregister selbst keine Anschriften gespeichert werden, muss die Auskunft hier allerdings in zwei Schritten eingeholt werden. Durch Anfrage beim Ausländerzentralregister kann der Gerichtsvollzieher die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der zuständigen Ausländerbehörde ermitteln (§ 3 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes), bei der er anschließend den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 304/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 755 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 802k Abs. 1 Satz 2 - neu - , Abs. 2 Satz 2 ZPO , Nr. 16 § 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 802k Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 829a - neu - ZPO ,

§ 829a
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

5. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 882c Abs. 3 - neu - ZPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 882e Abs. 4 - neu - ZPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 882g Abs. 4 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 ZPO

8. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - § 93 Abs. 9a - neu - , 10 AO

Zu Nummer 1b

9. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 3 Satz 2 - neu - allgemei/steuerao_ges.htm

10. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 3 Satz 2 - neu - allgemei/steuerao_ges.htm

11. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 6 Satz 4 AO

12. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 10 Satz 1, 3 AO

13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 10 Satz 2 AO

14. Zu Artikel 2 Nr. 5 - neu - und 6 - neu - §§ 338, 341a - neu -, 341b - neu - , 341c - neu - und 341d - neu - allgemei/steuerao_ges.htm

§ 338
Gebührenarten

§ 341a
Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft

§ 341b
Gebühr für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

§ 341c
Gebühr für die Einholung von Drittauskünften

§ 341d
Gebühr für den Einspruch gegen die Anordnung der

15. Zu Artikel 3 Abs. 3 Nr. 2 § 7 Satz 1, 4 - neu - JBeitrO


 
 
 


Drucksache 680/08

... Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge)



Drucksache 166/1/08

... Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens KOM (2008)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/1/08




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Fragen

7. Zu Frage 1:

8. Zu Frage 2:

Zu Frage 3:

17. Zu Frage 4:

19. Zu Frage 6:

20. Zu den Fragen 7 bis 9:

21. Zu Frage 10:


 
 
 


Drucksache 768/08A

... Die Sicherheitsleistung soll dazu dienen, alle Verpflichtungen, die sich aus der Deponiezulassung ergeben zu erfüllen. Die Sicherheitsleistung zielt darauf ab, erst in der Zukunft entstehende Verbindlichkeiten in voller Höhe vorbeugend abzudecken. Die Festlegung einer Sicherheit setzt insofern eine Prognose hinsichtlich der zukünftig zu erwartenden Stilllegungs- und Nachsorgekosten voraus. Das Sicherungsmittel ist dabei so auszuwählen, dass die einmal bestellte Sicherheit sowohl in einem Insolvenzverfahren als auch in dessen Vorfeld nicht dem freien Zugriff des Schuldners oder Dritter ausgesetzt ist. Im Hinblick auf den weniger gefährlichen Input einer Deponie der Klasse 0 ist davon auszugehen, dass sich bei dieser Deponieklasse eine stabile Nachsorgephase früher als bei den anderen Deponieklassen einstellen wird und die Deponie auch früher aus der Nachsorge entlassen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, bei der Festlegung der Sicherheit einen kürzeren Nachsorgezeitraum von 10 Jahren rechnerisch zu berücksichtigen.

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Drucksache 768/08A




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gender-Mainstreaming

E. Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

2 Anschreiben

Artikel 1
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)

Artikel 2
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge

§ 4
Stabilitätsnachweis

§ 5
Abfallbewirtschaftungsplan

§ 6
Vermeidung schwerer Unfälle und Information

§ 7
Sicherheitsleistung

§ 8
Antrag, Anzeige

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 10
Übergangsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Abwasserverordnung

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gender-Mainstreaming

E. Kosten und Preiswirkungen

E.1 Verwaltungskosten:

E.2 Preiswirkungen:

F. Bürokratiekosten

F.1 Artikel 1 der Verordnung:

Im Einzelnen:

F.2 Artikel 2 der Verordnung:

Im Einzelnen:

F.3 Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung:

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Im Einzelnen:

Zu § 2

Nummer 1

Nummer n

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer n

Nummer 12

Nummer 13

Nummer 14

Nummer 15

Nummer 16

Nummer 17

Nummer 18

Nummer 19

Nummer n

Nummer 26

Nummer n

Nummer 29

Nummer 31

Nummer 34

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Teil 3

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu Teil 4

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Teil 6

Zu den §§ 26

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu Anhang 1 - Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Anhang 2

Zu Anhang 3 - Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Anhang 4 - Vorgaben zur Beprobung Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 312: Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts


 
 
 


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Suchbeispiele:


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Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.