881 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Schuldnern"
Drucksache 385/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) - Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act) KOM (2009) 126 endg.; Ratsdok. 8969/09
... 4. Von Seiten des Bundesrates wird nicht verkannt, dass sich öffentlichrechtliche Körperschaften aller Ebenen beispielgebend verhalten sollten. Ein Sonderprivatrecht für die öffentliche Hand wird jedoch abgelehnt. Für öffentliche Stellen müssen die gleichen Regelungen gelten wie für private Unternehmen. Eine Differenzierung der Verzugsregelungen danach, ob es bestimmten Gruppen von Schuldnern grundsätzlich leichter fällt, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen als anderen, wäre willkürlich und würde dem Rechtsstaatsgebot widersprechen.
Drucksache 148/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen KOM (2009) 28 endg.; Ratsdok. 6147/09
... 13. Die Verwaltungsbehörden haben keine Möglichkeiten, Verwaltungskosten beizutreiben, die außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates anfallen. Das Problem, keine Möglichkeiten zur Beitreibung von Verwaltungskosten bei Schuldnern im Ausland zu haben, ist seit Jahrzehnten ungelöst. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie besteht die Chance, dieses Problem im Interesse der Mitgliedstaaten zu lösen. Nicht nur die effiziente Zusammenarbeit bei der Beitreibung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein Grundpfeiler für die weitere Entwicklung des Binnenmarktes, sondern auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit bei der Beitreibung von Verwaltungskosten geschaffen werden, indem die Verwaltungskosten in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
18. Zu Artikel 6 Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
21. Zu Artikel 18 Fragen zur Verjährung
22. Zu Artikel 19 Kosten
23. Zu Artikel 20 Standardformblätter und Kommunikationsmittel
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Artikel 28
Drucksache 282/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
... (3) Kommen nach den Umständen des Einzelfalls mehrere der in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten, Anlagen oder Einrichtungen als Verursacher in Betracht und lässt sich nicht ermitteln, welche von ihnen die Beeinträchtigung verursacht hat, so ist jede Tätigkeit, Anlage oder Einrichtung als ursächlich anzusehen. Im Fall des Satzes 1 haften die Betreiber der in Betracht kommenden Tätigkeiten, Anlagen oder Einrichtungen als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
Drucksache 180/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (SchVG von 1899) regelt, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einwirken können, indem sie bestimmten Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen. Das kann während der Laufzeit einer Anleihe aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, vor allem in der Krise oder in der Insolvenz des Schuldners. Damit die Gläubiger in solchen Situationen die nötigen Handlungsspielräume haben, bedarf es einer Anpassung des seit seinem Inkrafttreten bis heute im Wesentlichen unveränderten Gesetzes. Das SchVG von 1899 schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist verfahrensrechtlich veraltet. Die Gläubigerversammlung soll deshalb in die Lage versetzt werden, auf informierter Grundlage möglichst rasch und ohne unnötigen organisatorischen Aufwand Entscheidungen von unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen zu können. International war zudem bezweifelt worden, ob übliche Umschuldungsklauseln (sogenannte "
Drucksache 385/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) - Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act) KOM (2009) 126 endg.; Ratsdok. 8969/09
... 4. Von Seiten des Bundesrates wird nicht verkannt, dass sich öffentlichrechtliche Körperschaften aller Ebenen beispielgebend verhalten sollten. Ein Sonderprivatrecht für die öffentliche Hand wird jedoch abgelehnt. Für öffentliche Stellen müssen die gleichen Regelungen gelten wie für private Unternehmen. Eine Differenzierung der Verzugsregelungen danach, ob es bestimmten Gruppen von Schuldnern grundsätzlich leichter fällt, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen als anderen, wäre willkürlich und würde dem Rechtsstaatsgebot widersprechen.
Drucksache 485/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (2008/2233(INI))
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (2008/2233(INI))
Der Vorschlag, ein Handbuch zum Zwangsvollstreckungsrecht und zur Zwangsvollstreckungspraxis der Mitgliedstaaten zu erstellen
Erweiterung der Register und Verbesserung des Registerzugangs
Informationsaustausch zwischen Vollstreckungsbehörden
Die Offenbarungsversicherung des Schuldners
Sonstige Maßnahmen
Drucksache 376/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
... (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass
Drucksache 148/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen KOM (2009) 28 endg.; Ratsdok. 6147/09
... " auch Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) umfasst. Es ist nicht nachvollziehbar, dass neben den Steuern und Abgaben nur die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die weiteren in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der vorgeschlagenen Richtlinie genannten Forderungen erfasst werden. Wenn so spezielle Forderungen wie die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und d der vorgeschlagenen Richtlinie genannten erfasst werden, ist es gerechtfertigt, auch Verwaltungskosten einzubeziehen. Ebenso wie Steuern und Abgaben dienen die Verwaltungskosten der Finanzierung staatlicher Aufgaben. Sie sind für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung genauso wichtig wie Steuern, Abgaben und die sonstigen von der vorgeschlagenen Richtlinie erfassten Forderungen. Mit den Verwaltungskosten werden die Kosten der Verwaltung gedeckt, die Bürgerinnen und Bürger verursachen, wenn sie bestimmte Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden beantragen oder veranlassen. Die Erwägungsgründe für die Vorschriften der vorgeschlagenen Richtlinie, die von dem Gedanken getragen werden, die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten zu sichern, treffen auch auf die Verwaltungskosten zu. Nicht nur die Nichtzahlung von Steuern und Abgaben u. ä., sondern auch die von Verwaltungskosten beeinträchtigen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts. Die Verwaltungsbehörden haben keine Möglichkeiten, Verwaltungskosten beizutreiben, die außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates anfallen. Das Problem, keine Möglichkeiten zur Beitreibung von Verwaltungskosten bei Schuldnern im Ausland zu haben, ist seit Jahrzehnten ungelöst. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie besteht die Chance, dieses Problem im Interesse der Mitgliedstaaten zu lösen. Nicht nur die effiziente Zusammenarbeit bei der Beitreibung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein Grundpfeiler für die weitere Entwicklung des Binnenmarktes, sondern auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit bei der Beitreibung von Verwaltungskosten geschaffen werden, indem die Verwaltungskosten in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden. Besonders dringlich wird deren Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Beitreibungsrichtlinie vor dem Hintergrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Diese wird dazu führen, dass vermehrt Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Vornahme kostenpflichtiger Amtshandlungen bei deutschen Behörden beantragen. Ohne die Geltung der Beitreibungsrichtlinie auch für Verwaltungskosten bestünde keine Möglichkeit, diese im EU-Ausland beizutreiben.
3. Zu einigen Regelungsvorschlägen besteht jedoch Klärungs- bzw. Änderungsbedarf. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei den weiteren Verhandlungen auf folgende Änderungen des Richtlinienvorschlags hinzuwirken:
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Artikel 28
Weitere Bemerkungen
Drucksache 292/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen KOM (2008) 213 endg.; Ratsdok. 8646/08
... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Richtlinienvorschlag mit den Änderungen des Artikels 3 der Richtlinie 2002/47/EG deren bisherigen Anwendungsbereich zu verlassen scheint. Es werden neben Bestimmungen über Geschäfte zwischen Finanzinstituten nunmehr Regelungen aufgenommen, die das Verhältnis zwischen einem Finanzinstitut und einzelnen seiner Schuldner betreffen.
Drucksache 166/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens KOM (2008) 128 endg.; Ratsdok. 7403/08
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Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens KOM (2008)
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Fragen
7. Zu Frage 1:
8. Zu Frage 2:
Zu Frage 3:
17. Zu Frage 4:
19. Zu Frage 6:
20. Zu den Fragen 7 bis 9:
21. Zu Frage 10:
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
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Allgemeines ,
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Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
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