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170 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schulausbildung"


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Drucksache 848/11 (Beschluss)

... "Angemessen im Sinne des Satzes 1 ist die angestrebte Tätigkeit, wenn sie unabhängig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden."'



Drucksache 261/11

... (2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine Techniker- oder Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzung für die Ausübung des Berufs bildet, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das Einkommen in diesem Beruf erheblich fördert. Als Fachhochschulausbildung oder Hochschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.



Drucksache 378/11 (Beschluss)

... Eine Erhöhung der Schulausbildung auf zwölf Jahre wäre nicht akzeptabel. Eine derartige Erhöhung würde faktisch zu einer vollständigen Akademisierung der beiden Berufe führen.

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Drucksache 378/11 (Beschluss)




2 Allgemeines:

Im Einzelnen:

Zu Frage 1

Zu Frage 2a

Zu Frage 2b

Zu Frage 2c

Zu Frage 3

Zu Frage 4

Zu Frage 5

Zu Frage 6

Zu Fragen 7 und 8 - Vorbemerkung

Zu Frage 7

Zu Frage 8

Zu Frage 9

Zu Frage 10

Zu Frage 11

Zu Frage 12

Zu Frage 13

Zu Frage 14

Zu Frage 15

Zu Frage 16

Zu Frage 17

Zu Frage 18

Zu Frage 19

Zu Frage 20

Zu Frage 21

Zu Frage 22

Zu Frage 23

Zu Frage 24

Berücksichtigung der Stellungnahme:


 
 
 


Drucksache 529/11

... - eine abgeschlossene Hochschulausbildung in einem für die Inspektionen wesentlichen Fachbereich,



Drucksache 185/11

... " 2 Angemessen im Sinne des Satzes 1 ist die angestrebte Tätigkeit, die unabhängig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung, üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und bei der die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden."



Drucksache 713/10

... b) In Doppelbuchstabe dd werden die Wörter „Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte“ durch die Wörter „Vollendung des 18. Lebensjahres“ ersetzt.

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Drucksache 713/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

1. Zu Nummer 1 Buchstabe a

2. Zu Nummer 1 Buchstabe b

3. Zu Nummer 2 Buchstabe a

5. Zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

6. Zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc

7. Zu Nummer 2 Buchstabe c

II. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 421/10

... Q. in der Erwägung, dass die sportliche Betätigung eines der wirksamsten Mittel gegen schädliche Gewohnheiten wie Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum ist, da die Schüler und Studenten in der Hochschulausbildung in dieser Hinsicht eine der am stärksten gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen sind; in der Erwägung, dass das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur die Grundvoraussetzung für die sportliche Betätigung der Schüler und Studenten ist,



Drucksache 228/10

... Die Bundesregierung legt diesen Gesetzentwurf vor, um begabte Studierende auf Grund ihrer Leistungen in Schule, Studium oder Beruf sowie ihres bisherigen persönlichen Werdegangs durch die Bewilligung eines Stipendiums bei der Entfaltung ihrer Talente und Fähigkeiten zu unterstützen. Dabei sollen bei der Auswahl der geförderten Studierenden neben Begabung und Leistung auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere Umstände berücksichtigt werden können, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben. Darüber hinaus soll die Verfügbarkeit einer wachsenden Zahl von Stipendien auch Studieninteressierten, die aus ökonomischen Gründen zögern, ein Studium aufzunehmen, die Entscheidung für eine Hochschulausbildung erleichtern. Zudem gilt es, bislang in der Begabtenförderung unterrepräsentierte Gruppen stärker einzubeziehen, etwa die Studierenden an Fachhochschulen, die häufiger als Studierende an Universitäten einen bildungsfernen familiären Hintergrund aufweisen. Die Bewilligung des Stipendiums soll all diese Studierenden zu Spitzenleistungen motivieren.



Drucksache 179/10

... 18. Auf Initiative der Generaldirektion Übersetzung der Europäischen Kommission (DGT) wurde eine Initiative für einen Europäischen Masterabschluss Übersetzung (EMT) ins Leben gerufen. In Zusammenarbeit mit einer aus sechs hochrangigen Experten bestehenden Gruppe wurde ein Referenzrahmen für die Hochschulausbildung von Übersetzern geschaffen. Im September 2009 führte die DGT in der gesamten EU ein Netz hochwertiger Übersetzungsprogramme auf Masterebene ein, um die hohe Qualität der Übersetzerausbildung, auch im spezifischen Bereich der Übersetzung von Rechtstexten, aufrechtzuerhalten und den Übersetzerberuf in allen Mitgliedstaaten zu fördern.



Drucksache 780/10

... 20. stellt fest, dass die Schulabbruchquote und der beschränkte Zugang zu Hochschul- und Universitätsausbildung wesentliche Faktoren für eine hohe Langzeit- Arbeitslosenquote und dem sozialen Zusammenhalt abträglich sind; ist der Ansicht, dass, da diese beiden Punkte zu den vorrangigen Zielen der Kommission in der Strategie Europa 2020 zählen, der Einführung gezielter Maßnahmen zugunsten des Zugangs junger Menschen zur Bildung in Form von Stipendien, Zuschüssen und Darlehen für Studenten und Initiativen zur Dynamisierung der Schulausbildungsgänge besonderes Augenmerk gelten muss;



Drucksache 111/1/09

... Eine Hochschulausbildung ist für den praktischen Unterricht nicht erforderlich.



Drucksache 479/09

... I. in der Erwägung, dass die Bildung von Frauen besonderen Einfluss auf die Ergebnisse von Gemeinschaften im Bildungsbereich hat; in der Erwägung, dass Mädchen, die keine abgeschlossene oder ausreichende Schulausbildung erhalten, nicht nur selbst darunter leiden, sondern diese Benachteiligung möglicherweise an die nächste Generation weitergeben,

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Drucksache 479/09




Verbesserung der Kompetenzen aller Lernenden

Hochwertige Schulen und gute Lehrkräfte


 
 
 


Drucksache 756/09

... Aktion 9 – Vermittlung einer energieeffizienten Fahrweise im Rahmen der Fahrschulausbildung



Drucksache 656/09

... " im Jahr 2007 hat zahlreiche Debatten zu den Vorteilen der Mobilität in der Hochschulbildung sowie zu der notwendigen Ausweitung der Mobilität auf andere Bereiche ausgelöst. Der Rat stellte fest, dass die Mobilität – insbesondere in der Hochschulbildung – zu den Schlüsselprioritäten zählt5. Der Lissabon-Bericht der Europäischen Kommission vom Dezember 2007 forderte, dass die Mobilität nach dem Erasmus-Vorbild standardmäßiger Bestandteil der Hochschulausbildung wird6.



Drucksache 878/09

... Beispiel: Familie mit drei Kindern in Schul- und Hochschulausbildung


 
 
 


Drucksache 111/09 (Beschluss)

... 1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,



Drucksache 374/09

... (4) Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung dürfen nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung erfahrene nichtärztliche Sachverständige mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung vorgenommen werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.



Drucksache 531/09

... Die Aufnahme der Führerscheine aus dem US-Bundesstaat Texas hat eine erleichterte Umschreibung dieser in der Anlage genannten Führerscheine zur Folge. Inhaber solcher Führerscheine müssen künftig vor Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse keine deutsche Fahrschulausbildung mehr absolvieren und sich keiner Unterweisung lebensrettender



Drucksache 891/09

... Die Änderung dient der Klarstellung. In der gutachtlichen Praxis wurde ein Widerspruch darin gesehen, dass Hilflosigkeit bis zum Abschluss der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte nur bei sehbehinderten Kindern angenommen werden soll, obwohl heute diese Schulausbildung regelhaft in das Jugendalter hineinreicht. Der neue Wortlaut macht deutlich, dass Hilflosigkeit stets bis zum Abschluss der speziellen Schulausbildung anzunehmen ist, auch wenn die Schulausbildung erst im Jugendalter abgeschlossen wird.

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Drucksache 891/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1 Änderung der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

1. Zu Nummer 1

2. Zu Nummer 2

2.1 Zu Buchstabe a

2.2 Zu Buchstabe b

2.3 Zu Buchstabe c

2.4 Zu Buchstabe d

3. Zu Nummer 3

4. Zu Nummer 4

4.1 Zu Buchstabe a

4.2 Zu den Buchstaben b und c

II. Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1089: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008


 
 
 


Drucksache 111/09

... 1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,



Drucksache 268/09

... § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gestattet die Anrechnung einzelner, gleichwertiger Prüfungsleistungen aus einer Hochschulausbildung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Modalitäten der Anerkennung der Gleichwertigkeit wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) festgelegt.



Drucksache 551/08

... (3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt der nicht im Rahmen einer Hochschul- oder Filmschulausbildung hergestellt wird.



Drucksache 173/08

... In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 erhöht sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens aber um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Im Übrigen findet § 48 Abs. 4 und 5 des

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Drucksache 173/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)

Teil 1
Berufsrecht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Eigentümerpflichten

§ 2
Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen

§ 3
Schornsteinfegerregister

§ 4
Nachweise

§ 5
Mängel

§ 6
Erbbaurecht und Gebäudeeigentum

Kapitel 2
Bezirke, Bezirksbevollmächtigte

§ 7
Bezirke

§ 8
Bezirksbevollmächtigte

§ 9
Anforderungen und Verfahren

§ 10
Bestellung

§ 11
Verhinderung der bestellten Bezirksbevollmächtigten

§ 12
Aufhebung der Bestellung

Kapitel 3
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister

§ 13
Allgemeine Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister

§ 14
Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch Bezirksbevollmächtigte

§ 15
Anlassbezogene Überprüfungen durch Bezirksbevollmächtigte

§ 16
Weitere Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten

§ 17
Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister

§ 18
Berufspflichten der Bezirksbevollmächtigten

§ 19
Führung des Kehrbuchs

§ 20
Kosten

§ 21
Aufsicht

§ 22
Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts

§ 23
Zuständige Behörden

Kapitel 4
Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme

§ 24
Bußgeldvorschriften

§ 25
Nichterfüllung, Zweitbescheid

§ 26
Ersatzvornahme

Teil 2
Versorgung der Bezirksbevollmächtigten im Schornsteinfegerhandwerk

Kapitel 1
Organisation

§ 27
Träger der Zusatzversorgung

§ 28
Organe

§ 29
Vertreterversammlung

§ 30
Vorstand und Geschäftsführung

§ 31
Satzung

§ 32
Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher

§ 33
Härtefonds

§ 34
Aufsicht

Kapitel 2
Allgemeine Anspruchsregelungen

§ 35
Mitteilungspflicht und Datenübermittlung

§ 36
Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

§ 37
Übergang von Schadensersatzansprüchen

§ 38
Verjährung

§ 39
Rechtsweg

Kapitel 3
Mitgliedschaft und Beiträge

§ 40
Mitgliedschaft

§ 41
Beiträge

Kapitel 4
Versorgungsleistungen

§ 42
Arten der Versorgungsleistungen

§ 43
Ruhegeld

§ 44
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

§ 45
Witwen- und Witwergeld

§ 46
Waisengeld

§ 47
Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes

Teil 3
Übergangsregelungen

§ 48
Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister

§ 49
Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar 2013

§ 50
Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013

§ 51
Versorgungsanstalt

§ 52
Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder

§ 53
Weitere Anwendung von Vorschriften

Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes

§ 5
Bestellung

§ 12
Allgemeine Berufspflicht

§ 24
Gebührenordnung

§ 30
Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes

§ 42
Aufsicht

§ 57a
Geltung für Bezirksbevollmächtigte

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

A. Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

I. Zielsetzungen der Reform des Schornsteinfegerrechts

II. Inhaltliche Ausgestaltung der Reform des Schornsteinfegerrechts

III. Vorteile der Neuregelung:

a. zwingende Gründe des Allgemeininteresses

b. nicht diskriminierend

c. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

B. Änderung des Schornsteinfegergesetzes und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

C. Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht

I. Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht

II. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

D. Gesetzgebungskompetenz

I. Kompetenztitel

II. Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung des Berufsrechts im Schornsteinfegerhandwerk

E. Gesetzesfolgen

I. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ohne Vollzugsaufwand

3. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen mit Vollzugsaufwand

II. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

1. Kosten für die Bezirksbevollmächtigten

2. Kosten für die übrigen Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks und sonstige Handwerksbetriebe

3. Preiswirkungen auf die Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

2.1 Bürokratiekosten der Bezirksbevollmächtigten

2.2 Bürokratiekosten für die Bayerische Versorgungskammer

2.3 Bürokratiekosten der staatlichen Verwaltung

3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen

3. Geprüfte Alternativen zur Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts

3.1 Modifiziertes Kehrbezirkssystem

3.2 Versicherungsmodell

3.3 Freies Marktmodell

3.4 Konzessionsmodell

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

H. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens


 
 
 


Drucksache 699/08 (Beschluss)

... Die Vorbildungsvoraussetzungen sind bereits in Nummer 1 geregelt, die Abschlüsse bereits über Nummer 2 Buchstabe b (Fortbildungen nach landesrechtlichen Bestimmungen) als förderfähige Aufstiegsfortbildungen erfasst. Mit dieser Gesetzesänderung würde zudem eine Einschränkung der Förderung von Fachschulausbildungen vorgenommen, da die Zugangsvoraussetzungen enger festgelegt werden als in Nummer 1 und als sie für die in Buchstabe a und b genannten Fortbildungen erforderlich sind. Die Aufnahme als eigenständige Ziffer im Gesetzentwurf führt zu einer unnötigen Aufblähung des Gesetzestextes und zu einer sachlich nicht berechtigten Benachteiligung schulischer Aufstiegfortbildungen.



Drucksache 256/08 (Beschluss)

... Besonderer Bedarf wird zunächst für die Berufe der Hebammen, der Logopäden, der Physiotherapeuten und der Ergotherapeuten gesehen. In den meisten dieser Berufsausbildungen befinden sich heute bereits im Rahmen der Fachschulausbildung zu einem sehr hohen Anteil Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife bzw. Abitur. Zudem bieten diese Berufe die Möglichkeit der Entwicklung eigener Fachexpertisen in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit.



Drucksache 295/08

... "Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 24
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24a
Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren

Artikel 2
Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 3
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Überprüfung der Mittelverwendung

§ 3
Verwaltungsvereinbarung

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes

1. Änderungsprogramm

2. Ausbau der Tagesbetreuung

3. Föderalismusreform

4. Klarstellungen und redaktionelle Änderungen

5. Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung Artikel 2 und 3

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gender-Mainstreaming

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Eltern

2. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe

IV. Kosten

1. Der Gesetzentwurf hat folgende Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

a. Für den Bund:

b. Für die Länder:

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2a

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

C. Finanzieller Teil

I. Ausbau der Tagesbetreuung

1. Ausgangslage

2. Zu den einzelnen Positionen

a Betriebskosten:

aa Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege:

bb Bruttobetriebskosten für einen Platz in einer Tageseinrichtung:

cc Abzüge:

b Investitionskosten:

3. Verteilung der Kosten auf Bund und die Länder:

a Kosten des Bundes

b Kosten der Länder:

II. Sonstige Kostenpositionen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 500: Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


 
 
 


Drucksache 505/08

... 19. Bildungspolitische Herausforderungen müssen stets im breiteren Kontext der Wahrung des sozialen Zusammenhalts gesehen werden – jedes Scheitern der schulischen Integration von Migrantenschülern kann zum Scheitern der sozialen Integration beitragen. Geringes Bildungsniveau, keine abgeschlossene Schulausbildung und frühzeitiges Ausscheiden aus dem Schulsystem schmälern die späteren Chancen junger Migranten auf eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt. Die fehlende schulische Integration kann auch die Entstehung positiver sozialer Bindungen und Wechselbeziehungen zwischen verschiedenen Gruppen beeinträchtigen, die für eine integrative Gesellschaft erforderlich sind. Machen Migrantenkinder in der Schule die Erfahrung, dass sie dem Leistungsanspruch nicht genügen und ausgegrenzt werden und sich dies in ihrem späteren Leben fortsetzt, besteht die Gefahr, dass solche Muster auch an die nächste Generation weitergegeben werden. Andererseits werden Schulen, deren Angebot den Migrantenschülern gerecht wird, diese auf eine erfolgreiche Integration in Arbeitsmarkt und Gesellschaft vorbereiten. Auf diese Weise kann eine gute Schulbildung der Migrantenschüler gleichzeitig zu Gerechtigkeit und Effizienz beitragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/08




1. Einleitung

2. Bildungssituation von Kindern mit Migrationshintergrund

2.1. Viele Migrantenkinder leiden unter Bildungsbenachteiligung

2.2. Auswirkungen der Migration auf die Bildungssysteme

3. Gründe für die Bildungsbenachteiligung von Kindern mit Migrationshintergrund

3.1. Situation und Hintergrund von Kindern mit Migrationshintergrund

3.2. Bildungsumfeld

3.3. Einige positive politische Antworten

4. Bewältigung des Problems auf europäischer Ebene

4.1. Rolle der Programme und Maßnahmen der EU

4.2. Politikaustausch auf europäischer Ebene

4.3. Rolle der Richtlinie 77/486/EWG über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern35

5. Vorschlag für eine Konsultation

A. Politische Herausforderung

B. Politische Antwort

C. Rolle der Europäischen Union

D. Zukunft der Richtlinie 77/486/EWG


 
 
 


Drucksache 730/08

... "Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 730/08




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 24
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24a
Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren

Artikel 2
Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 3
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Überprüfung der Mittelverwendung

§ 3
Verwaltungsvereinbarung

Artikel 3a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482, zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3a1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3b
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3c
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 3d
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 808/08

... 23. ist der Auffassung, dass vor allem an den Schulen Maßnahmen ergriffen werden müssen damit körperliche Bewegung und ausgewogene Ernährung den Kindern zur Gewohnheit werden; fordert die Hochrangige Gruppe für Ernährung und körperliche Bewegung auf, Leitlinien für ernährungsspezifische Maßnahmen an Schulen und zur Förderung der Ernährungserziehung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass diese Erziehung auch nach Abschluss der Schulausbildung fortgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorteile einer ausgewogenen Ernährung und von körperlicher Bewegung als Unterrichtsgegenstand in die Schullehrpläne aufzunehmen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 808/08




Vorrang für Kinder

Medien und Werbung

Gesundheitswesen und Forschung


 
 
 


Drucksache 699/1/08

... Die Vorbildungsvoraussetzungen sind bereits in Nummer 1 geregelt, die Abschlüsse bereits über Nummer 2 Buchstabe b (Fortbildungen nach landesrechtlichen Bestimmungen) als förderfähige Aufstiegsfortbildungen erfasst. Mit dieser Gesetzesänderung würde zudem eine Einschränkung der Förderung von Fachschulausbildungen vorgenommen, da die Zugangsvoraussetzungen enger festgelegt werden als in Nummer 1 und als sie für die in Buchstabe a und b genannten Fortbildungen erforderlich sind. Die Aufnahme als eigenständige Ziffer im Gesetzentwurf führt zu einer unnötigen Aufblähung des Gesetzestextes und zu einer sachlich nicht berechtigten Benachteiligung schulischer Aufstiegfortbildungen.



Drucksache 689/08

... Q. in der Erwägung, dass die Umweltmedizin ein neues medizinisches Spezialgebiet ist, das in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Hochschulausbildung noch zu bruchstückhaft und uneinheitlich behandelt wird, und das aus diesem Grund in der Europäischen Union begünstigt und gefördert werden sollte,



Drucksache 136/08

... 26. unterstreicht den Bedarf an hochqualifiziertem Personal im Bereich der Erwachsenenbildung; ist der Auffassung, dass spezifische Programme für Lehrkräfte für Erwachsene unterstützt und die Einführung von Hochschulausbildungsgängen mit einem Diplom in Erwachsenenbildung als Abschluss gefördert werden sollten;



Drucksache 840/08

... es verpflichtet sind, den Agenturen für Arbeit vor der Beschäftigung Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen zu erteilen. Nach geltendem Recht ist die Zulassung auf IT-Fachkräfte und andere Fachkräfte mit ausländischen Hochschulausbildungen beschränkt, an deren Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht. Im Jahr 2007 sind 3.411 IT-Fachkräften aus Drittstaaten und 2.205 anderen Fachkräften mit Hochschulausbildung von den Agenturen für Arbeit Zustimmungen zur Beschäftigung in Deutschland erteilt worden. Unter der Voraussetzung, dass sich die Zahl der Zulassungen bei den Fachkräften außerhalb des IT-Bereichs durch den vorgesehenen Verzicht auf das öffentliche Interesse an der Beschäftigung in dem Umfang der bisherigen Zulassungen erhöht, betragen für die Wirtschaft die zusätzlichen Kosten für die Erfüllung der Informationspflicht über die Arbeitsbedingungen rund 28.000 Euro.



Drucksache 302/08

... Wegfall der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung für Inhaber von Fahrerlaubnissen aus dem US-Bundesstaat Idaho bzw. der Fahrschulausbildung für Inhaber neuseeländischer Führerscheine.



Drucksache 256/1/08

... ... befinden sich heute bereits im Rahmen der Fachschulausbildung zu einem sehr hohen Anteil Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife/Abitur



Drucksache 256/08

... In den meisten dieser Berufsausbildungen befinden sich heute bereits im Rahmen der Fachschulausbildung zu einem sehr hohen Anteil Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife/Abitur. Zudem bieten diese Berufe die Möglichkeit der Entwicklung eigener Fachexpertisen in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit.



Drucksache 633/08

... (4) Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung dürfen nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung erfahrene nichtärztliche Sachverständige mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung vorgenommen werden. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.



Drucksache 598/07 (Beschluss)

... Die Bestrebungen der Länder sind auf eine Verkürzung der Schulausbildungszeiten gerichtet um die jungen Menschen möglichst frühzeitig in eine Ausbildung bzw. ein Studium sowie in das Berufsleben zu bringen. Die Ableistung eines zweijährigen FÖJ bzw. FSJ wäre mit diesen Bestrebungen nicht vereinbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 598/07 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 4, § 5 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 JFDG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

4. Zum Begriff freiwilliger sozialer Dienst und freiwilliger ökologischer Dienst

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 JFDG

6. Zu Artikel 1 § 5 Satz 3 JFDG

7. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 JFDG

8. Zu Artikel 2 Abs. 5a - neu - § 4 Nr. 25 Satz 1 Buchstabe d - neu - UStG


 
 
 


Drucksache 564/07

... Ein weiteres neues Merkmal ist die Nachentrichtung für Ausbildungszeiten. Zeiten der Schul-, einer Fachschul- oder (Fach-) Hochschulausbildung sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 564/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung RSVwV

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung RSVwV

2 I.

2 II.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu I.

Zu Nr. 1

Zu Nr. 1

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nr. 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 8

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe g

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Buchstabe g

Zu Nr. 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu den Buchstabe n

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe m

Zu Buchstabe n

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Nr. 14

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe e

Zu Nr. 15

Zu Nr. 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nr. 17

Zu Nr. 19

Zu Nr. 21

Zu Nr. 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nr. 24

Zu Nr. 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

C. Finanzielle Auswirkungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)


 
 
 


Drucksache 718/07

... Absatz 1 regelt die Nichtanwendung des Abschnittes 3 (§§ 9 bis 17) auf die Ausbildungsteilnehmer, deren Ausbildung im Rahmen des Modellvorhabens nach § 4 Abs. 7 an Hochschulen stattfindet. Die dem Ausbildungsverhältnis in der beruflichen Bildung nachgestalteten Regelungen passen auf Hochschulausbildungen nicht. Sie sind demnach abzubedingen.



Drucksache 760/07

... Kern des Gesetzes ist die Neuregelung der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter und die Einführung eines Mindestunterhalts minderjähriger Kinder. Es soll den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen unverheirateten Kindern und von volljährigen unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, der Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt werden. Im zweiten Rang stehen alle diejenigen gleichberechtigt nebeneinander, die ein Kind betreuen und deshalb unterhaltsbedürftig sind. Um den Schutz der Ehe zu gewährleisten, befindet sich der Ehegatte auch mit seinen sonstigen Unterhaltsansprüchen im zweiten Rang, wenn die Ehe von langer Dauer ist oder war. Die Einführung eines Mindestunterhalts minderjähriger Kinder, der in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert wird, soll zu mehr Normenklarheit und zu einer weit gehenden Harmonisierung von Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht bei der Bestimmung des Mindestbedarfs von Kindern führen.



Drucksache 137/07 (Beschluss)

... Der Nachweis der Sprachkenntnisse durch einen mündlichen und schriftlichen Sprachtest kann nur dann entfallen, wenn der Ausländer das geforderte Sprachniveau durch ein mindestens gleichwertiges Sprachdiplom oder eine mehrjährige erfolgreiche Schul- oder Hochschulausbildung in Deutschland nachweisen kann. Satz 2 definiert die sprachlichen Anforderungen bei einem Kind unter 16 Jahren.



Drucksache 720/07F

... "11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 99



Drucksache 221/07

... "-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogrammes erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170) durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar ist, die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind.



Drucksache 388/1/07

... Im Jahr 2005 sind lediglich 900 Hochqualifizierte nach Deutschland eingewandert. Das ist ein deutlicher Beleg dafür, dass das geltende Zuwanderungsgesetz wenig geeignet ist, um Spitzenkräfte aus dem Ausland anzulocken. Derzeit erhalten Fachkräfte erst ab einem Jahreseinkommen von rund 85.000 Euro die Erlaubnis, sich dauerhaft niederzulassen. Das entspricht nahezu dem Dreifachen des Durchschnittseinkommens in Deutschland und erweist sich damit meist als viel zu hohe Hürde für qualifizierte Zuwanderer. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind vielfach nicht in der Lage, ihren Fachkräften derartige Gehälter zu bezahlen. Zudem ist diese Einkommensgrenze gerade für Berufseinsteiger unrealistisch. So bewegen sich die Einstiegsgehälter deutscher Akademiker in der Regel zwischen 35.000 und 45.000 Euro und liegen damit weit unter dieser Grenze. Eine Senkung dieser Einkommensgrenze würde insofern auch dazu beitragen, dass Zuwanderer, die hierzulande eine Ausbildung absolviert haben, eine größere Chance auf eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Bislang müssen Zuwanderer, die in Deutschland eine Hochschulausbildung oder auch eine Meisterprüfung absolviert haben, das Land wieder verlassen, wenn sie keine Stelle finden, mit der sie das geforderte Gehalt realisieren.



Drucksache 792/07 (Beschluss)

... 5. Die Bundesregierung wird gebeten, in den weiteren Verhandlungen auf eine Ergänzung zu Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a hinzuwirken, nach der in Studiengängen, bei denen die Nachfrage das Angebot an Studienplätzen erheblich übersteigt, Einschränkungen bei der Zulassung zur Hochschulausbildung für Drittstaatsangehörige nach Bestimmungen des nationalen Rechts zulässig sind.



Drucksache 720/07E

... "§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten



Drucksache 137/07

... Der Nachweis der Sprachkenntnisse durch einen mündlichen und schriftlichen Sprachtest kann nur dann entfallen, wenn der Ausländer das geforderte Sprachniveau durch ein mindestens gleichwertiges Sprachdiplom oder eine mehrjährige erfolgreiche Schul- oder Hochschulausbildung in Deutschland nachweisen kann.



Drucksache 252/07

... Die Förderung unternehmerischen Denkens25 wie auch der einschlägigen Fähigkeiten unter den Forschern kann erheblich dazu beitragen, die Kluft, die zwischen den Forschungseinrichtungen und der Industrie in Bezug auf die Einstellungen und Gepflogenheiten besteht, zu schmälern. Damit die Wechselbeziehungen zwischen beiden gestärkt werden, müssen den Forschern grundlegende Fertigkeiten auf dem Gebiet des Wissenstransfers und unternehmerische Fähigkeiten mit auf den Weg gegeben werden. Eine unternehmerische Ausbildung sollte angeboten werden, die die Teilnehmer darin schult, wie geistiges Eigentum zu verwalten ist, wie mit der Industrie zusammengearbeitet werden kann und wie ein Unternehmen zu gründen und zu führen ist. Obschon das Tertiärbildungswesen normalerweise stark dezentralisiert ist, gibt es Beispiele für nationale Strategien zur Förderung der unternehmerischen Initiative in der Hochschulausbildung (z.B. Science Enterprise Challenge im VK). Um die Frage des Inhalts solcher Kurse zu klären, finanziert die Kommission derzeit ein Projekt26, mit dem ein Basissatz von Schulungsmaterial geschaffen werden soll, damit die Bedeutung des Managements von geistigem Eigentum von einer Vielzahl von Akteuren anerkannt wird.



Drucksache 720/07

... In der Versorgung können Hochschulausbildungszeiten (nicht jedoch Zeiten an allgemeinbildenden Schulen) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wegen der systembedingt anderen Bewertung von Hochschulausbildungszeiten in der Versorgung hätte ein völliger Wegfall dieser Zeiten in der Versorgung aber eine erhebliche Diskrepanz zwischen rentenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Auswirkungen zur Folge. In der Rente können einem Akademiker mit drei Jahren Hochschulausbildungszeiten höchstens 59,11 Euro monatlich (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2007 von 26,27 Euro) verloren gehen. Demgegenüber würde das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten des Bundes in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe des letzten Amtes in absoluten Beträgen in weit höherem Umfange gekürzt, und zwar beispielsweise in der Besoldungsgruppe A 13 um rund 216 Euro, in der Besoldungsgruppe A 15 um ca. 265 Euro und in der Besoldungsgruppe B9 um rund 452 Euro.



Drucksache 120/07

... Im Bereich der Hochschulausbildung bezieht nach wie vor jeder vierte Studierende, der sich im Erststudium und innerhalb der jeweiligen Regelstudienzeit befindet, Leistungen nach dem



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... Nach dem Bestehen der Hochschulprüfung am Ende einer Fachhochschulausbildung wurde und wird bislang der Diplomgrad verliehen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 HRG). Im Zuge der fortschreitenden Umsetzung des am 19. Juni 1999 durch die europäischen Bildungsminister mit Unterzeichnung der Erklärung "



Drucksache 150/07

... Nach dem Bestehen der Hochschulprüfung am Ende einer Fachhochschulausbildung wurde und wird bislang der Diplomgrad verliehen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 HRG). Im Zuge der fortschreitenden Umsetzung des am 19. Juni 1999 durch die europäischen Bildungsminister mit Unterzeichnung der Erklärung "



Drucksache 637/07

... "-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogrammes erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170) durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar ist, die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind.



Drucksache 489/07

... 2001 haben die Fußballbehörden im Zusammenhang mit einem Fall vermeintlicher Verstöße gegen die EG-Wettbewerbsvorschriften und nach Gesprächen mit der Kommission die FIFA-Vorschriften über den internationalen Spielertransfer im Fußball überarbeitet und dabei die Ausbildungskosten der Vereine berücksichtigt, Transferperioden eingeführt, die Schulausbildung minderjähriger Spieler geregelt und den Zugang zu nationalen Gerichten festgeschrieben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/07




1. Einleitung

2. Die gesellschaftliche Rolle des Sports

2.1 Verbesserung der öffentlichen Gesundheit durch körperliche Aktivität

2.2 Gemeinsam gegen Doping

2.3 Ausweitung der Rolle des Sports in der allgemeinen und beruflichen Bildung

2.4 Förderung von Ehrenamt und aktiver Bürgerschaft durch den Sport

2.5 Nutzung des Potenzials des Sports für die soziale Eingliederung, die Integration und die Chancengleichheit

2.6 Besserer Schutz und bessere Bekämpfung von Rassismus und Gewalt

2.7 Förderung unserer Werte in anderen Teilen der Welt

2.8 Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung

3. Die wirtschaftliche Dimension des Sports

3.1 Umstellung auf eine evidenzbasierte Sportpolitik

3.2 Bessere Absicherung der öffentlichen Unterstützung für den Sport

4. Die Organisation des Sports

4.1 Die Besonderheit des Sports

4.2 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

4.3 Transfers

4.4 Spieleragenten

4.5 Schutz von Minderjährigen

4.6 Korruption, Geldwäsche und andere Formen der Finanzkriminalität

4.7 Lizenzvergabesysteme für Vereine

4.8 Medien

5. Folgemassnahmen

5.1 Strukturierter Dialog

5.2 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

5.3 Sozialer Dialog

6. Fazit


 
 
 


Drucksache 598/1/07

... Die Bestrebungen der Länder sind auf eine Verkürzung der Schulausbildungszeiten gerichtet, um die jungen Menschen möglichst frühzeitig in eine Ausbildung bzw. ein Studium sowie in das Berufsleben zu bringen. Die Ableistung eines zweijährigen FÖJ bzw. FSJ wäre mit diesen Bestrebungen nicht vereinbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 598/1/07




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 4,* § 5 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 JFDG und Artikel 2 Abs. 1 § 3 SonderurlaubsV und Abs. 9 Buchstabe c § 344 Abs. 2 Satz 2 SGB III

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 4 Satz 3 und * § 5 Satz 1 JFDG

5. Zum Begriff freiwilliger sozialer Dienst und freiwilliger ökologischer Dienst

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 JFDG

7. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 JFDG

8. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 4 JFDG *

9. Zu Artikel 1 § 5 Satz 3 JFDG

10. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 JFDG

11. Zu Artikel 2 Abs. 5a - neu - § 4 Nr. 25 Satz 1 Buchstabe d - neu - UStG

12. EU-rechtliche Zulässigkeit der Umsatzsteuerbefreiung


 
 
 


Drucksache 792/1/07

... 10. Die Bundesregierung wird gebeten, in den weiteren Verhandlungen auf eine Ergänzung zu Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a hinzuwirken, nach der in Studiengängen, bei denen die Nachfrage das Angebot an Studienplätzen erheblich übersteigt, Einschränkungen bei der Zulassung zur Hochschulausbildung für Drittstaatsangehörige nach Bestimmungen des nationalen Rechts zulässig sind. (bei Annahme entfällt Ziffer 11)



Drucksache 681/1/07

... 35. Zu Frage 7 weist der Bundesrat darauf hin, dass sich bereits jetzt in den Vorschriften zur Führerscheinausbildung und -prüfung zahlreiche Regelungen zum energiesparenden Fahren finden. Das im Rahmen der Fahrschulausbildung hierzu vermittelte Wissen wird in der Führerscheinprüfung abgefragt. Damit werden auch die Regelungen aus Anhang II zur Richtlinie



Drucksache 554/07

... 5. die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 554/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Gesetz

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmung

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Berufliche Qualifizierung

§ 4
Schutzzeit

§ 5
Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen

Abschnitt 2
Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten

§ 6
Wehrdienstverhältnis besonderer Art

§ 7
Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat

§ 8
Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

§ 9
Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Abschnitt 3
Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

§ 10
Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung

§ 11
Weiterverwendung nach der Schutzzeit

Abschnitt 4
Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer

§ 12
Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung

§ 13
Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit

§ 14
Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit

§ 15
Befristete Arbeitsverhältnisse

Abschnitt 5
Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks

§ 16
Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks

§ 17
Erstattungsanspruch

§ 18
Entschädigung

Abschnitt 6
Besondere Personengruppen

§ 19
Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes

§ 20
Zum Bund abgeordnete Beschäftigte

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 21
Umzüge aus gesundheitlichen Gründen

§ 22
Folgeänderungen anderer Gesetze

§ 23
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

1. Notwendigkeit und Ziele

2. Gesetzgebungskompetenz

3. Befristung, Verwaltungsvereinfachung und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Abschnitt 3 Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

Zu § 10

Zu § 11

Zu Abschnitt 4 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Abschnitt 5 Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Abschnitt 6 Besondere Personengruppen

Zu § 19

Zu § 20

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 21

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu § 23

C. Kostendarstellung

D. Preiswirkungsklausel

E. Bürokratiekosten

F. Verbändebeteiligung

Zu den Stellungnahmen im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 522/07

... Das Armutsrisiko für Kinder ist in den meisten Mitgliedstaaten überdurchschnittlich hoch. In einigen Ländern ist nahezu jedes dritte Kind betroffen. [...] In Armut lebende Kinder haben schlechtere Aussichten als nicht armutsgefährdete gleichaltrige Kinder, die Schulausbildung erfolgreich zu absolvieren, nicht straffällig zu werden, gesund zu bleiben und in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft integriert zu werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/07




1. Einleitung:

2. Entwicklungen und Herausforderungen

2.1 Schlüsselkompetenzen für alle

2.2 Die europäischen Schüler auf das lebenslange Lernen vorbereiten

2.3 Zum nachhaltigen Wirtschaftswachstum beitragen

2.4 Herausforderungen in unserer Gesellschaft bewältigen

2.5 Eine Schule für alle

2.6 In den jungen Europäern aktiven Bürgersinn wecken

2.7 Lehrkräfte – Schlüsselakteure für den Wandel

2.8 Die Entwicklung der Schulgemeinschaften unterstützen

3. Fazit

2 Fragenliste


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.