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170 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schulausbildung"


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Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 44. Aus Sicht des Bundesrates leisten auch die Freiwilligendienste einen wertvollen Beitrag, um Jugendlichen und jungen Erwachsenen berufsbezogene und soziale Kompetenzen zu vermitteln. Sie bieten einen organisatorischen und pädagogisch gestalteten Rahmen, der es erlaubt, sich nach der Schulausbildung beruflich zu orientieren. Freiwilligendienste, wie zum Beispiel das Freiwillige ökologische Jahr, bieten den Teilnehmenden die Chance, umwelt- und nachhaltigkeitsbezogene sowie soziale Kompetenzen zu entwickeln, die den Grundstein für eine erfolgreiche Berufsausbildung legen können und die dem eigenen beruflichen Fortkommenden dienen. Zudem wird hierdurch der notwendige ökologische Umbau der Wirtschaft unterstützt, indem die Teilnehmenden ihre umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Kompetenzen in ihren beruflichen Alltag einbringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/20 (Beschluss)




Drucksache: 395/20 in Verbindung mit

2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 395/1/20

... 44. Aus Sicht des Bundesrates leisten auch die Freiwilligendienste einen wertvollen Beitrag, um Jugendlichen und jungen Erwachsenen berufsbezogene und soziale Kompetenzen zu vermitteln. Sie bieten einen organisatorischen und pädagogisch gestalteten Rahmen, der es erlaubt, sich nach der Schulausbildung beruflich zu orientieren. Freiwilligendienste, wie zum Beispiel das Freiwillige ökologische Jahr, bieten den Teilnehmenden die Chance, umwelt- und nachhaltigkeitsbezogene sowie soziale Kompetenzen zu entwickeln, die den Grundstein für eine erfolgreiche Berufsausbildung legen können und die dem eigenen beruflichen Fortkommenden dienen. Zudem wird hierdurch der notwendige ökologische Umbau der Wirtschaft unterstützt, indem die Teilnehmenden ihre umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Kompetenzen in ihren beruflichen Alltag einbringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/20




2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 2/20

... 2. drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn der Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.



Drucksache 55/1/19

... Des Weiteren wird mit dieser Regelung klargestellt, dass auch nach einer Exmatrikulation die Zuständigkeit bei dem letztmalig mit der Auszahlung von Förderbeträgen befassten Amt verbleibt. Bei Förderung von Hochschulausbildungen ist die Zuständigkeit nach derzeitiger Rechtslage untrennbar mit der Immatrikulation verbunden. Fehlt diese, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 45 Absatz 1 BAföG, das heißt die Zuständigkeit geht auf ein kommunales Amt über, das keinerlei Erfahrung mit der Förderung von Hochschulausbildungen hat und dem auch die Akte für schnelle Auskünfte nicht vorliegt.



Drucksache 467/1/19

... 2. dreijährige praxisintegrierte Vollzeitausbildung in der Fachschule, das heißt die praktische Ausbildung erfolgt innerhalb der Fachschulausbildung.



Drucksache 357/1/19

... "1. sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft geleitet werden, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf einem vergleichbaren Niveau verfügt,"



Drucksache 504/19

... a) den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/19




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)

4 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Hebammenberuf

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 3
Berufsbezeichnung

§ 4
Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten

§ 5
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 6
Rücknahme der Erlaubnis

§ 7
Widerruf der Erlaubnis

§ 8
Ruhen der Erlaubnis

Teil 3
Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen

§ 9
Studienziel

§ 10
Zugangsvoraussetzungen

§ 11
Dauer und Struktur des Studiums

§ 12
Akkreditierung von Studiengängen

Unterabschnitt 2
Der berufspraktische Teil des Studiums

§ 13
Praxiseinsätze

§ 14
Praxisanleitung

§ 15
Die verantwortliche Praxiseinrichtung

§ 16
Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan

§ 17
Praxisbegleitung

§ 18
Nachweis- und Begründungspflicht

Unterabschnitt 3
Der hochschulische Teil des Studiums

§ 19
Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen

§ 20
Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung

Unterabschnitt 4
Durchführung des Studiums

§ 21
Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen

§ 22
Gesamtverantwortung

Unterabschnitt 5
Abschluss des Studiums

§ 23
Abschluss des Studiums

§ 24
Staatliche Prüfung

§ 25
Durchführung der staatlichen Prüfung

§ 26
Vorsitz

Abschnitt 2
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

§ 27
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis

§ 28
Inhalt des Vertrages

§ 29
Wirksamkeit des Vertrages

§ 30
Vertragsschluss bei Minderjährigen

§ 31
Anwendbares Recht

§ 32
Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung

§ 33
Pflichten der Studierenden

§ 34
Vergütung

§ 35
Überstunden

§ 36
Probezeit

§ 37
Ende des Vertragsverhältnisses

§ 38
Beendigung durch Kündigung

§ 39
Wirksamkeit der Kündigung

§ 40
Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis

§ 41
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 42
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s

Teil 4
Anerkennung von Berufsqualifikationen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 43
Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung

§ 44
Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation

§ 45
Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Abschnitt 2
Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

§ 46
Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

§ 47
Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten

§ 48
Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten

§ 49
Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten

§ 50
Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten

§ 51
Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten

§ 52
Bekanntmachung

§ 53
Europäischer Berufsausweis

Abschnitt 3
Weitere Berufsqualifikationen

§ 54
Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit

§ 55
Wesentliche Unterschiede

§ 56
Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen

§ 57
Anpassungsmaßnahmen

§ 58
Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 59
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen

Abschnitt 1
Erbringen von Dienstleistungen i m Geltungsbereich dieses

§ 61
Meldung der Dienstleistungserbringung

§ 62
Meldung wesentlicher Änderungen

Abschnitt 2
Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten

§ 63
Bescheinigung der zuständigen Behörde

Teil 6
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

§ 64
Zuständige Behörde

§ 65
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

§ 66
Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

§ 67
Unterrichtung über Änderungen

§ 68
Löschung einer Warnmitteilung

§ 69
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

§ 70
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Teil 7
Verordnungsermächtigung

§ 71
Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung

Teil 8
Bußgeldvorschriften

§ 72
Bußgeldvorschriften

Teil 9
Übergangsvorschriften

§ 73
Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 74
Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger

§ 75
Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen

§ 76
Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben

§ 77
Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen

§ 78
Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben

§ 79
Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen

§ 80
Evaluierung

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 55/19 (Beschluss)

... Des Weiteren wird mit dieser Regelung klargestellt, dass auch nach einer Exmatrikulation die Zuständigkeit bei dem letztmalig mit der Auszahlung von Förderbeträgen befassten Amt verbleibt. Bei Förderung von Hochschulausbildungen ist die Zuständigkeit nach derzeitiger Rechtslage untrennbar mit der Immatrikulation verbunden. Fehlt diese, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 45 Absatz 1 BAföG, das heißt die Zuständigkeit geht auf ein kommunales Amt über, das keinerlei Erfahrung mit der Förderung von Hochschulausbildungen hat und dem auch die Akte für schnelle Auskünfte nicht vorliegt.



Drucksache 358/1/19

... Mit der Regelung wird sichergestellt, dass seitens des Gesundheitsamtes keine Betretungs- oder Betätigungsverbote in Schule und Ausbildungseinrichtung ausgesprochen werden dürfen. Hinsichtlich etwaiger Betreuungsverbote überwiegt das staatliche Interesse an einer Betreuung der Betroffenen. Es gilt für den Schulbereich, im dem zum Beispiel mit der Einschulung noch nicht schulpflichtiger Kinder oder der Berufsschulausbildung nicht mehr schulpflichtiger Erwachsener Personen betroffen wären, für die ein Ausschuss von der Betreuung unverhältnismäßig wäre.



Drucksache 397/2/19

... "2. den Einsatz von fachlich und - im Falle eines hauptberuflichen Einsatzes - auch pädagogisch qualifizierten Lehrkräften, insbesondere mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung in Pharmazie für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts oder mit einer pharmazeutischtechnischen Ausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts und jeweils einer pädagogischen Zusatzqualifizierung,"



Drucksache 630/19

... 1. eine hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,



Drucksache 467/19 (Beschluss)

... 2. dreijährige praxisintegrierte Vollzeitausbildung in der Fachschule, das heißt die praktische Ausbildung erfolgt innerhalb der Fachschulausbildung.



Drucksache 397/19

... 1. eine hauptberufliche Leitung durch eine fachlich und pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen fachlich geeigneten Hochschulausbildung auf Masterniveau oder vergleichbarem Niveau,



Drucksache 574/1/19

... Die Verordnung sieht vor, dass bei einem fünfjährigen Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) und einem Mindestalter von 25 Jahren die Fahrerlaubnisklasse A1 (Leichtkraftrad) zu erleichterten Bedingungen erworben werden kann. Theoretische und praktische Fahrprüfung entfallen ganz, die theoretische und praktische Fahrschulausbildung wird auf mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten reduziert.



Drucksache 229/1/19

... (2) Leiterin oder Leiter des Studiengangs an der Hochschule darf nur sein, wer über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf vergleichbarem Niveau verfügt und selbst über die Erlaubnis nach § 5 oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des



Drucksache 397/19 (Beschluss)

... "1. eine hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,"



Drucksache 230/1/19

... Die vorgeschlagenen Begrifflichkeiten sind nicht geeignet, die duale Berufsausbildung als eigenständigen und gleichwertigen Bildungsweg neben einer Hochschulausbildung zu stärken. Vielmehr wird das Hochschulsystem wieder als Referenzsystem genommen. Solange sich die berufliche Bildung an der Hochschulbildung orientiert, wird sie in der Wahrnehmung ein Bildungsweg 2. Klasse bleiben. Zudem können die Begrifflichkeiten zu Verwirrung und Erklärungsbedarf führen. Der "Meister" steht auf der Stufe "Bachelor Professional", obwohl die höhere Stufe des "Master Professional" begrifflich ähnlich wie der Meister klingt.



Drucksache 630/1/19

... 1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,



Drucksache 357/19 (Beschluss)

... "1. sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft geleitet werden, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf einem vergleichbaren Niveau verfügt,"



Drucksache 98/19 (Beschluss)

... a) Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) aus dem Jahr 1998 bedarf insbesondere mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Bologna-Reform einer Überarbeitung. Daher begrüßt der Bundesrat die Bemühungen der Bundesregierung, für ein neues PsychThG, das den veränderten Strukturen in der Hochschulausbildung Rechnung trägt und die steigenden Anforderungen an die psychotherapeutische Tätigkeit berücksichtigt. Dadurch soll eine qualitativ hochwertige und an den aktuellen und absehbaren Bedürfnissen ausgerichtete psychotherapeutische Versorgung sichergestellt werden.



Drucksache 554/19

... 1. sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizierten Person geleitet werden, die über eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf einem vergleichbarem Niveau verfügt,



Drucksache 210/1/18

... 9. Eine automatische Anerkennung von sekundären Schulabschlüssen unter striktem Ausschluss jeglicher Äquivalenzprüfungen für den Zugang zu einer weiterführenden Hochschulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat wäre nur vorstellbar, wenn eine weitgehende Vergleichbarkeit und damit Harmonisierung der Bildungssysteme und Abschlüsse hergestellt würde. Eine automatische Anerkennung könnte andernfalls dazu führen, dass Ungleiches gleich behandelt und somit zu einer ungerechten Verfahrensweise führen sowie eine allgemeine Niveauabsenkung, das heißt in letzter Konsequenz auch Entwertung der Abschlüsse, zur Folge haben würde. Es ist allerdings so, dass die ausschließliche Kompetenz für die Ausgestaltung von Ausbildungsgängen, Lehrinhalten und Curricula im Schulbereich bei den Mitgliedstaaten liegt und eine Harmonisierung ausdrücklich nicht das Ziel einer europäischen Bildungspolitik sein darf (vergleiche Artikel 165 Absatz 1, Artikel 166 Absatz 1 AEUV).



Drucksache 85/18

... Die zunehmend von den Hochschulen angebotenen Orientierungsstudien, die es den Studierenden erleichtern sollen, das für sie geeignete Fach zu finden, sollten, auch wenn sie dem Erststudium selbständig vorgeschaltet sind, in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen und als Hochschulausbildung gefördert werden.



Drucksache 210/18 (Beschluss)

... 9. Eine automatische Anerkennung von sekundären Schulabschlüssen unter striktem Ausschluss jeglicher Äquivalenzprüfungen für den Zugang zu einer weiterführenden Hochschulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat wäre nur vorstellbar, wenn eine weitgehende Vergleichbarkeit und damit Harmonisierung der Bildungssysteme und Abschlüsse hergestellt würde. Eine automatische Anerkennung könnte andernfalls dazu führen, dass Ungleiches gleich behandelt und somit zu einer ungerechten Verfahrensweise führen sowie eine allgemeine Niveauabsenkung, das heißt in letzter Konsequenz auch Entwertung der Abschlüsse, zur Folge haben würde. Es ist allerdings so, dass die ausschließliche Kompetenz für die Ausgestaltung von Ausbildungsgängen, Lehrinhalten und Curricula im Schulbereich bei den Mitgliedstaaten liegt und eine Harmonisierung ausdrücklich nicht das Ziel einer europäischen Bildungspolitik sein darf (vergleiche Artikel 165 Absatz 1, Artikel 166 Absatz 1 AEUV).



Drucksache 379/1/17

... 1. eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogisch-didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung,



Drucksache 379/17 (Beschluss)

... 1. eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogisch-didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung,



Drucksache 428/17

... Eine qualitativ hochwertige frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung bildet die Grundlage eines leistungsfähigen und gerechten Bildungssystems. Sie bereitet Kinder auf die Grundschulausbildung vor, erhöht die akademische Leistung auf allen künftigen Ebenen und wirkt sich besonders positiv auf Kinder aus benachteiligten Verhältnissen und Kinder mit Migrationshintergrund aus. PISA hat gezeigt, dass 15-Jährige, die keine vorschulische Bildung erhalten haben, einer dreimal stärkeren Gefahr ausgesetzt sind, schlechte Leistungen zu erbringen, als jene, die mehr als ein Jahr eine Vorschule besucht haben.30 Investitionen in frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung senken die Ausgaben in späteren Bildungsphasen, denn die Kosten zur Schließung der Lücke zwischen schlechten und starken Leistungen der Lernenden sind dort höher.31



Drucksache 713/17

... Als ein Hindernis für die Mobilität von Studierenden wurde erkannt, dass - trotz des Bologna-Prozesses8 und weiterer Kooperationen im Rahmen des Europarats - Schulabschlüsse für eine Hochschulausbildung in anderen Mitgliedstaaten nicht ohne Weiteres anerkannt werden, wodurch junge Menschen ohne guten Grund daran gehindert werden, in einem anderen Land zu studieren oder zu arbeiten. Dadurch wird eine Gelegenheit verpasst, jungen Menschen gute Bildung an die Hand zu geben, und der Ideenstrom wird eingedämmt, was sich negativ auf die Arbeit der Hochschulen sowie Forschung und Innovation auswirkt. Auch einem wahrhaft integrierten europäischen Arbeitsmarkt steht dies im Wege.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/17




Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur

1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur

2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung

4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe

5. Fazit und Ausblick


 
 
 


Drucksache 332/16

... Kinder sind bis zum Abschluss ihrer Verkehrserziehung - die Radfahrprüfung findet u.a. in der Regel erst zum Enr Grundschulausbildung statt - altersbedingt noch nicht in der Lage, allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs und hier insbesondere Geschwindigkeiten herannahender Fahrzeuge richtig einzuschätzen. Dies belegen zahlreiche wissenschaftliche Studien. Dass Kinder insbesondere an Kindergärten, Kindertagesstätten und Grundschulen vermehrt anzutreffen sind, steht außer Frage. Liegen Kindergärten, Kindertagesstätten und Grundschulen abseits der Hauptverkehrsstraßen, können sie heute bereits in den Genuss der erleichterten Anordnung von Tempo 30-Zonen kommen. Dies gilt aber nicht, wenn sie an Hauptverkehrsstraßen gelegen sind. Dann müssen die Straßenverkehrsbehörden nach geltendem Recht besondere örtliche Verhältnisse nachweisen, die eine Gefahrenlage bedingen, die das im Straßenverkehr allgemein anzutreffende Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt, um die Geschwindigkeit streckenbezogen absenken zu können. Derzeit sind dafür bislang z.B. Nachweise für Unfallraten erforderlich, die ca. 30 % über denen bei vergleichbaren Strecken anderenorts liegen. Angesichts der Vielzahl von anzutreffenden Kindern und ihrer nicht vorhersehbaren Verhaltensweisen bis zu einem gewissen Alter ist die besondere Örtlichkeit (Kindergarten, Kindertagesstätte und Grundschule) und Gefahrenlage dort auch ohne einen solchen aufwendigen Nachweis naheliegend.



Drucksache 266/1/16

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungsmöglichkeiten im Bereich der Hochschulausbildung zu prüfen, die den im Gesetzentwurf für den Bereich der Berufsausbildung vorgesehenen Änderungen entsprechen, insbesondere, ob Änderungen im BAföG als entsprechende Änderung zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen bezüglich zeitnaher Förderungsmöglichkeiten für Gestattete mit guter Bleibeperspektive und Geduldete nach dem SGB III möglich sind.



Drucksache 266/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungsmöglichkeiten im Bereich der Hochschulausbildung zu prüfen, die den im Gesetzentwurf für den Bereich der Berufsausbildung vorgesehenen Änderungen entsprechen, insbesondere, ob Änderungen im BAföG als entsprechende Änderung zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen bezüglich zeitnaher Förderungsmöglichkeiten für Gestattete mit guter Bleibeperspektive und Geduldete nach dem



Drucksache 113/16

... § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen und das Verfahren festzulegen.



Drucksache 20/16 (Beschluss)

... "Sie können befristet bis zum 31. Dezember 2027 regeln, inwieweit die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss und inwieweit das Verhältnis nach Absatz 2 unterschritten werden kann."



Drucksache 432/14

... Ließe man den Abzug von Aufwendungen für die Erstausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu, würden sich im Übrigen kaum Bildungsanreize ergeben. Eine solche Maßnahme wäre damit als Bildungsförderung nicht geeignet. Die Bildungspolitik in Deutschland ist erfolgreich. Dies betrifft gerade auch die Bereiche der Hochschulausbildung und der dualen Berufsausbildung. Es wurde noch nie so viel in Bildung investiert. Die Zahl der Jugendlichen ohne Schulabschluss sinkt. Noch nie gab es so viele Studienanfänger und -absolventen. Die Weiterbildungsbeteiligung liegt auf Rekordniveau. Die Arbeitslosigkeit - gerade unter Jugendlichen - ist so niedrig wie seit vielen Jahren nicht mehr. Und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein dafür, dass gute Bildung nicht allein eine Aufgabe des Staates, sondern der ganzen Gesellschaft ist.



Drucksache 288/14

... 3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder



Drucksache 97/13

... Nach dem geltenden Recht haben die Ehe- und Lebenspartner spätestens nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland freien Arbeitsmarktzugang. Um die Zuwanderung für Fachkräfte attraktiver zu machen, sind die Voraussetzungen, unter denen den Familienangehörigen ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen des Familiennachzuges das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt wird, in den letzten Jahren außerdem mehrfach erleichtert worden. Danach wird bei den Familienangehörigen von Fachkräften mit Hochschulausbildung und von Forschern bereits seit dem Jahr 2009 auf die Vorrangprüfung verzichtet. Damit können die Familienangehörigen bereits heute jede Beschäftigung unabhängig von der Arbeitsmarktlage aufnehmen. Die Familienangehörigen der Fachkräfte, die eine Blaue Karte EU erhalten, haben seit dem 1. August 2012 einen gesetzlich geregelten uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Da die Zuwanderung im Wesentlichen auf akademische Fachkräfte beschränkt ist, hat der weitaus größte Teil der nachziehenden Familienangehörigen von Arbeitnehmern damit mittlerweile freien und sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt.



Drucksache 635/13 (Beschluss)

... ) beim Bildungssparen seitens der Betreuungsgeldstellen geprüft und gegebenenfalls der Erhöhungsbetrag zurückgefordert werden soll. Außerdem wurde das Gesetz um eine Passage ergänzt, nach der das Guthaben auf dem Bildungssparvertrag, nicht wie vorgesehen in monatlichen Raten, sondern in einem Gesamtbetrag ausgezahlt werden kann. Der Antrag auf Auszahlung des Gesamtguthabens ist nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes möglich, also mehr als ein Jahrzehnt nach dem Ende des Leistungszeitraums des Betreuungsgeldes. Die Eltern müssen dazu nachweisen, dass sie die Anlagesumme für die Schulausbildung, die Hochschulausbildung, die berufliche Aus- und Fortbildung, für sonstige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung ihres Kindes nutzen wollen. Eine derartige Prüfung wird die Betreuungsgeldstellen schlichtweg überfordern. Ein rechtmäßiges Handeln kann nicht gewährleistet werden, da die Aufzählung im Gesetz so vielschichtig ist, dass letztlich eine Versagung des Antrages kaum möglich sein wird. Die Folge ist, dass den Eltern der Gesamtbetrag ausgezahlt wird und der Sinn des Bildungssparens entfällt. Falls nun die Betreuungsgeldstellen noch regelmäßig eine zweckfremde Inanspruchnahme kontrollieren müssen, wird es zu einem enormen Arbeitsaufwand, unangemessenen Bürokratiekosten und einem unangemessenen Personalbedarf kommen.



Drucksache 716/13

... Das frühzeitige Erlernen der deutschen Sprache würde Eltern zudem in die Lage versetzen, die Schulausbildung ihrer Kinder besser zu unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 716/13




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Verwaltungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen

3. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 43a
Sprachkursmodule der Integrationskurse

Artikel 2
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 756/13 (Beschluss)

... Der Integrationskurs ist als Grundangebot wesentliche Voraussetzung für die Orientierung im Alltag und für weiterführende Maßnahmen. Die Kurszulassung für Asylsuchende und Geduldete kann dazu beitragen, die Kommunikation mit Behörden und Ärzten frühzeitiger zu erleichtern und den durch Sprachbarrieren vielfach verursachten unnötig hohen Verwaltungsaufwand zu verringern. Darüber hinaus würde der Zugang zum Arbeitsmarkt mit ausreichenden Sprachkenntnissen wesentlich erleichtert. Als Folge des durch Beschäftigung sichergestellten Lebensunterhalts würde eine nicht unerhebliche Entlastung der öffentlichen Kassen eintreten. Das frühzeitige Erlernen der deutschen Sprache würde Eltern zudem in die Lage versetzen, die Schulausbildung ihrer Kinder besser zu unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 756/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Verwaltungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen

3. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E. Sonstige Kosten

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 182/13

... 1. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, im Rahmen des Personalaustausches innerhalb eines international tätigen Unternehmens oder Konzerns,



Drucksache 635/13

... Die Anlagesumme ist für die Schulausbildung, die Hochschulausbildung, die berufliche Aus- und Fortbildung, für sonstige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung des Kindes zu verwenden. Die Anlagesumme kann abweichend von der Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 1 Nummer 4 ausgezahlt werden, wenn die Verwendung der Anlagesumme für Zwecke nach Satz 2 von der berechtigten Person vorab gegenüber der nach § 12 zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Wird der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nach Satz 1 Nummer 1 beendet oder kommt es zu einer zweckfremden Inanspruchnahme der Anlagesumme, so hat die berechtigte Person die auf den Vertrag zum Bildungssparen geleisteten Erhöhungsbeträge an die nach § 12 zuständige Behörde zurückzuzahlen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/13




Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 635/1/13

... ) beim Bildungssparen seitens der Betreuungsgeldstellen geprüft und gegebenenfalls der Erhöhungsbetrag zurückgefordert werden soll. Außerdem wurde das Gesetz um eine Passage ergänzt, nach der das Guthaben auf dem Bildungssparvertrag, nicht wie vorgesehen in monatlichen Raten, sondern in einem Gesamtbetrag ausgezahlt werden kann. Der Antrag auf Auszahlung des Gesamtguthabens ist nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes möglich, also mehr als ein Jahrzehnt nach dem Ende des Leistungszeitraums des Betreuungsgeldes. Die Eltern müssen dazu nachweisen, dass sie die Anlagesumme für die Schulausbildung, die Hochschulausbildung, die berufliche Aus- und Fortbildung, für sonstige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung ihres Kindes nutzen wollen. Eine derartige Prüfung wird die Betreuungsgeldstellen schlichtweg überfordern. Ein rechtmäßiges Handeln kann nicht gewährleistet werden, da die Aufzählung im Gesetz so vielschichtig ist, dass letztlich eine Versagung des Antrages kaum möglich sein wird. Die Folge ist, dass den Eltern der Gesamtbetrag ausgezahlt wird und der Sinn des Bildungssparens entfällt. Falls nun die Betreuungsgeldstellen noch regelmäßig eine zweckfremde Inanspruchnahme kontrollieren müssen, wird es zu einem enormen Arbeitsaufwand, unangemessenen Bürokratiekosten und einem unangemessenen Personalbedarf kommen.



Drucksache 158/13

... 1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,



Drucksache 526/13

... Der Prozess des Qualifikationserwerbs beginnt in der Schule und setzt sich mit Hochschulausbildung und arbeitsplatzbezogenem Lernen fort. Viele Bildungssysteme sind aber heutzutage nicht leistungsfähig genug, wie die unannehmbar hohen Schulabbrecherquoten belegen, und vielfach gelingt es nicht, den jungen Menschen grundlegende Fertigkeiten zu vermitteln. Somit ist es dringend erforderlich, die Bildungssysteme so auszugestalten, dass sie besser auf den aktuellen und den künftigen Qualifikationsbedarf reagieren können, damit Diskrepanzen zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage ("Qualifikationsmismatch") und Engpässe vermieden werden.



Drucksache 756/13

... Der Integrationskurs ist als Grundangebot wesentliche Voraussetzung für die Orientierung im Alltag und für weiterführende Maßnahmen. Die Kurszulassung für Asylsuchende und Geduldete kann dazu beitragen, die Kommunikation mit Behörden und Ärzten frühzeitiger zu erleichtern und den durch Sprachbarrieren vielfach verursachten unnötig hohen Verwaltungsaufwand zu verringern. Darüber hinaus würde der Zugang zum Arbeitsmarkt mit ausreichenden Sprachkenntnissen wesentlich erleichtert. Als Folge des durch Beschäftigung sichergestellten Lebensunterhalts würde eine nicht unerhebliche Entlastung der öffentlichen Kassen eintreten. Das frühzeitige Erlernen der deutschen Sprache würde Eltern zudem in die Lage versetzen, die Schulausbildung ihrer Kinder besser zu unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 756/13




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Verwaltungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen

3. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 92/12

... es - nach den Maßgaben des Soldatenversorgungsgesetzes berechnet. Für die Mindestdienstzeit werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet. Dabei handelt es sich um Dienstzeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten (zum Beispiel Wehrdienstzeiten, Beamtendienstzeiten) sowie Zeiten der Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (zum Beispiel vorgeschriebene Hoch- oder Fachhochschulausbildung), soweit sie ruhegehaltfähig sind.



Drucksache 236/12

... "(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen." ‘



Drucksache 728/12

... Der Vorschlag sieht eine Regelung für die erworbenen Rechte der Kräfte des Krankenpflegepersonals vor, die bei Inkrafttreten der neuen Richtlinie nur eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung vorweisen können. Mit der Anhebung der Eingangsvoraussetzung für die Krankenpflegeausbildung könnten zwar bestimmte Kosten für die nationalen Gesundheitssysteme steigen, in anderen Bereichen wären dadurch jedoch erhebliche Kosteneinsparungen möglich. Der Vorschlag gilt nicht für den Altenpflegeberuf Die Kommission ist der Auffassung, dass die geplante Fusion dieser beiden Berufsgruppen die automatische Anerkennung des Krankenpflegepersonals für die allgemeine Pflege gefährden könnte. Es wäre auch im Rahmen der bestehenden Regelungen wünschenswert, wenn die beiden Berufe voneinander getrennt blieben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 728/12




Europäischer Berufsausweis

2 Notare

Partieller Zugang

Lebenslanges und informelles Lernen

Allgemeine Regelung

2 Apotheker

2 Mindestausbildungsanforderungen

Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze

2 Sprachkenntnisse

2 Vorwarnmechanismus

Informations - und Beratungszentren

2 Transparenz

2 Rechtsgrundlage


 
 
 


Drucksache 608/1/12

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine entsprechende und abgeschlossene Hochschulausbildung keine generelle Voraussetzung für die Tätigkeit der Lehrkräfte sein sollte. Nicht für alle Themen, die in der Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter unterrichtet werden, ist ein Hochschulabschluss der Lehrkräfte erforderlich. Gerade für den praktischen Unterricht sollten weiterhin Lehrrettungsassistentinnen und Lehrrettungsassistenten mit langjähriger praktischer Berufserfahrung zum Einsatz kommen können.



Drucksache 608/12

... 1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,



Drucksache 848/1/11

... "Angemessen im Sinne des Satzes 1 ist die angestrebte Tätigkeit, wenn sie unabhängig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden."'



Drucksache 872/11

... Im Interesse einer ausreichenden Planungssicherheit erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Hochschulausbildung, die in Zusammenhang mit dem Programm "Erasmus für alle" in Drittländern durchgeführt werden, durch zwei Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die jeweils die ersten vier Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken. Dies wird bei der Planung der Mehrjahresrichtprogramme im Rahmen des ENI im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des betreffenden Landes angemessen berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von "Erasmus für alle"11.



Drucksache 378/11

... Eine mögliche Lösung wäre es, auf die Klassifizierung von Qualifikationen zu verzichten, durch die bestimmte Berufsangehörige vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen würden. Denkbar wäre die Streichung der Qualifikationsniveaus in Artikel 11 (sowie des mit Artikel 11 verbundenen Anhangs II). Das würde bedeuten, dass die zuständigen Behörden nicht länger anhand vorher festgelegter Qualifikationsniveaus darüber entscheiden müssten, ob ein Antragsteller die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, sondern sich darauf konzentrieren würden, festzustellen, ob wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen und ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Somit könnten die zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass ein Unterschied beim Qualifikationsniveau bestehe, etwa zwischen einem Hochschuldiplom und der Sekundarschulausbildung. Ebenso wenig könnten sie Berufsangehörige aus Gründen der von einem Mitgliedstaat bescheinigten Berufserfahrung von der Anerkennung der Qualifikationen ausnehmen (wie es derzeit in Artikel 11 Buchstabe a vorgesehen ist). Die Streichung dieser Klassifizierungen würde den Mitgliedstaaten mehr Ermessensspielraum geben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 378/11




1. Einleitung

2. neue Ansätze für die Mobilität

2.1. Der Europäische Berufsausweis

Frage 1: Haben Sie Anmerkungen zur jeweiligen Rolle der zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat bzw. im Aufnahmemitgliedstaat?

2.2. Schwerpunkt auf Wirtschaftstätigkeiten: der Grundsatz des partiellen Zugangs

Frage 3: Sind Sie ebenfalls der Auffassung, dass die Aufnahme des partiellen Zugangs und spezifischer Kriterien für seine Anwendung in die Richtlinie deutliche Vorteile mit sich bringen würde? Bitte nennen Sie konkrete Gründe für etwaige Abweichungen von diesem Grundsatz .

2.3. Umgestaltung der gemeinsamen Plattformen

Frage 4: Unterstützen Sie die Absenkung des bisherigen Schwellenwerts von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten auf ein Drittel d.h. 9 von 27 Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die Schaffung einer gemeinsamen Plattform? Bestätigen Sie den Bedarf an einer Binnenmarktprüfung basierend auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit , um sicherzustellen, dass die gemeinsame Plattform kein Hindernis für Dienstleistungserbringer aus nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten darstellt? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

2.4. Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen

Frage 5: Sind Ihnen reglementierte Berufe bekannt, bei denen EU-Bürger tatsächlich in eine solche Lage geraten könnten? Bitte erläutern Sie den Beruf, die Qualifikationen und die Gründe, aus denen diese Lage nicht gerechtfertigt wäre.

3. auf ersten erfolgen aufbauen

3.1. Zugang zu Informationen und e-government

Frage 6: Würden Sie es befürworten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die Angaben zu den für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Behörden und erforderlichen Dokumenten über eine zentrale Online-Zugangsstelle in jedem Mitgliedstaat zugänglich sind? Würden Sie eine Verpflichtung befürworten, die Online-Abwicklung von Anerkennungsverfahren für alle Berufstätigen zu ermöglichen ? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

3.2. Vorübergehende Mobilität

3.2.1. Verbraucher, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben

Frage 7: Teilen Sie die Auffassung, dass die Anforderung einer zweijährigen Berufserfahrung im Fall von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, aufgehoben werden sollte, wenn Verbraucher die Grenze überschreiten und nicht von einem örtlichen Berufsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat begleitet werden? Sollte der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Fall berechtigt sein, eine vorherige Meldung zu verlangen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

3.2.2. Die Frage der „reglementierten Ausbildung”

Frage 8: Sind Sie damit einverstanden, dass der Begriff der „reglementierten Ausbildung” alle von einem Mitgliedstaat anerkannten, für einen Beruf relevanten Ausbildungen umfassen könnte, und nicht nur die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtete Ausbildung? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

3.3. Öffnung der allgemeinen Regelung

3.3.1. Qualifikationsniveaus

Frage 9: Würden Sie die Streichung der in Artikel 11 einschließlich Anhang II genannten Klassifizierung befürworten? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

3.3.2. Ausgleichsmaßnahmen

Frage 10: Falls Artikel 11 der Richtlinie gestrichen wird, sollten die oben beschriebenen vier Schritte im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie durchgeführt werden? Wenn Sie die Umsetzung aller vier Schritte nicht unterstützen, würden Sie irgendeinem der Schritte zustimmen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen alle bzw. einzelne Schritte .

3.3.3. Teilweise qualifizierte Berufsangehörige

Frage 11: Würden Sie eine Ausweitung der Vorteile der Richtlinie auf die Absolventen einer akademischen Ausbildung befürworten, die während einer bezahlten Berufsausübung unter Aufsicht Berufserfahrung im Ausland sammeln möchten? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

3.4. Nutzung des Potenzials des IMI

3.4.1. Obligatorischer Einsatz des IMI für alle Berufe

3.4.2. Vorwarnungsmechanismus für Berufe im Gesundheitswesen

Frage 12: Welche der beiden Optionen für die Einführung eines Vorwarnungsmechanismus im IMI-System für Angehörige der Gesundheitsberufe bevorzugen Sie?

3.5. Sprachliche Anforderungen

Frage 13: Welche der beiden oben genannten Optionen bevorzugen Sie? Option 1: Klarstellung der bestehenden Bestimmungen des Verhaltenskodexes.

4. überarbeitung der automatischen Anerkennung

4.1. Dreistufenkonzept für die Überarbeitung

Frage 14: Würden Sie ein Dreistufenkonzept zur Überarbeitung der in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung unterstützen, das aus den folgenden Stufen besteht?

4.2. Stärkung des Vertrauens in die automatische Anerkennung

4.2. 1. Klärung des Status von Berufsangehörigen

Frage 15: Wenn Berufsangehörige sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen wollen, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, sollten sie im Aufnahmemitgliedstaat nachweisen, dass sie das Recht zur Ausübung ihres Berufes in ihrem Herkunftsmitgliedstaat haben. Dieser Grundsatz gilt für die vorübergehende Mobilität. Sollte er auf Fälle ausgeweitet werden, in denen ein Berufsangehöriger sich niederlassen möchte? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept . Sollte sich die Richtlinie ausführlicher mit dem Thema der beruflichen Weiterbildung befassen?

4.2.2. Klärung der Mindestdauer der Ausbildung für Ärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen

Frage 16: Würden Sie eine Klärung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Hebammen unterstützen, indem festgelegt wird, dass die Bedingungen in Bezug auf eine Mindestausbildungsdauer in Jahren und Unterrichtsstunden kumulativ angewandt werden sollen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

4.2.3. Gewährleistung einer besseren Einhaltung auf nationaler Ebene

Frage 17: Sind Sie damit einverstanden, dass die Mitgliedstaaten die Meldung übermitteln sollten, sobald ein neues Bildungsprogramm genehmigt wurde? Würden Sie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten unterstützen, der Kommission einen Bericht darüber zu übermitteln, ob jedes Aus- und Weiterbildungsprogramm, das zum Erhalt einer Berufsbezeichnung führt, die der Kommission gemeldet werden muss, die Bestimmungen der Richtlinie einhält? Sollten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eine nationale Stelle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen benennen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

4.3. Fachärzte

Frage 18: Stimmen Sie zu, dass die Schwelle für die Mindestzahl der Mitgliedstaaten, in denen die medizinische Fachrichtung bestehen muss, von zwei Fünfteln auf ein Drittel gesenkt werden sollte? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

Frage 19: Stimmen Sie zu, dass die Überarbeitung der Richtlinie eine Möglichkeit für Mitgliedstaaten darstellen könnte, Befreiungen für Teilbereiche der Facharztausbildung zu gewähren, sofern dieser Teilbereich bereits im Rahmen eines anderen Facharztausbildungsprogramms absolviert wurde? Wenn ja, sollten für eine Befreiung für Teilbereiche irgendwelche Bedingungen erfüllt werden müssen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

4.4. Krankenpflegekräfte und Hebammen

Frage 20: Welche der oben genannten Optionen bevorzugen Sie?

4.5. Apotheker

Frage 21: Stimmen Sie zu, dass die Liste der beruflichen Tätigkeiten von Apothekern ausgeweitet werden sollte? Unterstützen Sie den oben beschriebenen Vorschlag, die Anforderung eines sechsmonatigen Praktikums aufzunehmen? Unterstützen Sie die Streichung von Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

4.6. Architekten

Frage 22: Welche der beiden oben genannten Optionen bevorzugen Sie?

4.7. Automatische Anerkennung in den Bereichen Handwerk, Handel und Industrie

Frage 23: Welche der folgenden Optionen bevorzugen Sie?

4.8. Qualifikationen aus Drittländern

Frage 24: Sind Sie der Auffassung, dass Anpassungen bei der Behandlung von EU-Bürgern im Rahmen der Richtlinie erforderlich sind, die ihre Ausbildungsnachweise in Drittländern erworben haben, z.B. durch eine Kürzung der in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten dreijährigen Berufserfahrung? Würden Sie eine solche Anpassung auch für Staatsangehörige von Drittländern begrüßen, einschließlich derer, die unter die Regelung der Europäischen Nachbarschaftspolitik fallen und von einer Gleichbehandlungsklausel im Einklang mit den entsprechenden europäischen Rechtsvorschriften profitieren? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

5. BEITRÄGE ZUm Grünbuch


 
 
 


Drucksache 191/11

... Der Besuch der Grundschule ist in allen Mitgliedstaaten vorgeschrieben, d.h. die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass für alle schulpflichtigen Kinder eine Grundschulausbildung angeboten wird. Die zuverlässigsten Informationen hierzu liefert die Arbeitskräfteerhebung 2009



Drucksache 165/1/11

... Mit der geplanten Aussetzung der Wehrpflicht und der damit einhergehenden Aussetzung des Zivildienstes werden Strukturen verändert, die das Leben von jungen Männern und die gesamte Gesellschaft in den vergangenen Jahrzehnten prägten. Die verteidigungspolitische Lage, die zunehmende Wehrungerechtigkeit und der bildungspolitische Anspruch an eine beschleunigte Schul- und Hochschulausbildung machen die Konversion von Pflichtdiensten hin zu einem anderen System der Freiwilligkeit notwendig.



Drucksache 834/1/11

... 21. Der Bundesrat begrüßt die Verwendbarkeit von ECTS als alternative Messgröße für die erforderliche Dauer der Hochschulausbildung in allen von der Richtlinie erfassten akademischen Berufen. Allerdings bleibt die Definition, die sich nur in den Erwägungen unter Punkt 13 findet, unscharf, was zur Folge hat, dass diese Messgröße in dem vorgeschlagenen Artikel 46 Nummer 1 Buchstabe a und b etwa bei den Architekten auch für Berufspraktika außerhalb des Verantwortungsbereichs der Hochschulen Anwendung findet. Daher wird vorgeschlagen, eine Definition der "ECTS" in Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" aufzunehmen und hier nicht nur Umfang und Dauer (1 Jahr als Vollzeitstudium entspricht 60 ECTS) festzulegen, sondern auch klarzustellen, dass diese Messgröße nur für Hochschulstudien im Sinne der Richtlinie Anwendung findet. Zudem wären die Regelungen zu den Architekten zu präzisieren (ECTS nur für das geforderte Hochschulstudium).



Drucksache 121/11

... 2. eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

4 Bund

Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften2

Artikel 1
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)

Erster Abschnitt

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Fahrberechtigung

§ 4
Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

Zweiter Abschnitt

§ 5
Voraussetzungen

§ 6
Ausbildung

§ 7
Prüfungen

§ 8
Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

§ 9
Ausstellung der Zusatzbescheinigung

Dritter Abschnitt

§ 10
Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen

§ 11
Regelmäßige Überprüfungen

§ 12
Überwachung der Triebfahrzeugführer

§ 13
Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

Vierter Abschnitt

§ 14
Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation

§ 15
Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation

§ 16
Anerkennung von Ärzten und Psychologen

§ 17
Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

§ 18
Rechts- und Fachaufsicht

Fünfter Abschnitt

§ 19
Kontrollen durch die zuständige Behörde

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt

§ 21
Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

A. Inhalt

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung

C. Fälschungsschutz

D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins

Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Ein Triebfahrzeugführer

1.2. Sehvermögen

1.3. Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

2.1. Ärztliche Untersuchungen

2.2. Psychologische Untersuchungen

3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

2. Ausbildungsinhalte

Anlage 6
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Prüfungen und Kontrollen

2. Kenntnis der Fahrzeuge

3. Bremsberechnung und Bremsprobe

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

7. Stillstand des Zuges

Anlage 7
(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Bremsberechnung

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

3. Kenntnis über Bahnanlagen

4. Führen des Zuges

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss

6. Sprachprüfungen

Anlage 8
(zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode

Anlage 9
(zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine

1. Register der Triebfahrzeugführerscheine

Teil 1
Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 2
Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend Anlage 1 TfV)

Teil 3
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 4
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

2. Auskunftsrechte

Anlage 10
(zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

1. Register der Zusatzbescheinigungen

Teil 1
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

Teil 2
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend Anlage 2 TfV)

Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

Teil 4

2. Auskunftsrechte

Anlage 11
(zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen

1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen

2. Häufigkeit der Überprüfungen

Anlage 12
(zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung

2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

3. Fälschungsschutz

4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

3 Ermächtigungsgrundlagen

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand:

4 Bund

Länder und Gemeinden

Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Anlage 3

Zu Anlage 4

Zu Anlage 5

Zu den Anlagen 6 und 7

Zu Anlage 8

Zu den Anlagen 9 und 10

Zu Anlage 11

Zu Anlage 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 2

Zu Gebührenposition 10.1

Zu Gebührenposition 10.2

Zu Gebührenposition 10.3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1468: Entwurf einer Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 119/11

... (1) Nach bestandener Schulausbildung erhalten die Schüler deutsche und norwegische Abschlusszeugnisse_ Die Einzelheiten sind in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 119/11




Abkommen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Anlage zum
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Umbildung der Deutschen Schule Oslo - Max Tau in eine deutsch-norwegische Begegnungsschule

I. Schulstruktur und Abschlusszeugnisse

a Deutsches Abschlusszeugnis

aa Richtlinie Punkt 6.2: Qualifikationsphase

bb Richtlinie Punkt 13.2: Mündliche Prüfung

cc Richtlinie Punkt 13.3: Viertes Prüfungsfach

b Norwegisches Abschlusszeugnis

2. Fächer und Stundentafel

3. Lehrplan

4. Regelungen für Zeugnisse und Umrechnung der Noten

5. Schulwechsel

6. Prüfungsordnung

a Aufsicht

b Prüfungszulassung

c Prüfungsfächer

Umrechnungstabelle zwischen deutschen und norwegischen Noten an der Deutschen Schule Oslo

Punktetabelle für die Klassen 11 und 12


 
 
 


Drucksache 834/11 (Beschluss)

... 7. Er begrüßt die Verwendbarkeit von ECTS als alternative Messgröße für die erforderliche Dauer der Hochschulausbildung in allen von der Richtlinie erfassten akademischen Berufen. Allerdings bleibt die Definition, die sich nur in den Erwägungen unter Punkt 13 findet, unscharf, was zur Folge hat, dass diese Messgröße in dem vorgeschlagenen Artikel 46 Nummer 1 Buchstabe a und b etwa bei den Architekten auch für Berufspraktika außerhalb des Verantwortungsbereichs der Hochschulen Anwendung findet. Daher wird vorgeschlagen, eine Definition der "ECTS" in Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" aufzunehmen und hier nicht nur Umfang und Dauer (1 Jahr als Vollzeitstudium entspricht 60 ECTS) festzulegen, sondern auch klarzustellen, dass diese Messgröße nur für Hochschulstudien im Sinne der Richtlinie Anwendung findet. Zudem wären die Regelungen zu den Architekten zu präzisieren (ECTS nur für das geforderte Hochschulstudium).



Drucksache 867/11

... Im Interesse einer ausreichenden Planungssicherheit erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Hochschulausbildung, die in Zusammenhang mit dem Programm "Erasmus für alle" in Drittländern durchgeführt werden, durch zwei Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die jeweils nur die ersten vier Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken. Dies wird bei der Erstellung der mehrjährigen indikativen IPA-Strategiepapiere im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des betreffenden Landes angemessen berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignissen oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der "Erasmus für alle"-Verordnung (EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von "Erasmus für alle" 8.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.