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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schulabschlusszeugnisse"


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Drucksache 569/16

... (b) "Diplomzusatz" bezeichnet ein Dokument im Anhang eines Hochschulabschlusszeugnisses, das es Dritten ermöglicht, die vom Zeugnisinhaber mit dem Erwerb der Qualifikation erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des abgeschlossenen Studiums nachzuvollziehen;



Drucksache 762/07

... " ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war;



Drucksache 762/07 (Beschluss)

... " von mindestens drei Jahren oder ein höherer beruflicher Bildungsabschluss, für den nicht nur Hochschulabschlusszeugnisse, sondern auch eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung ausreichen sollen, sind viel zu weit gehend und entsprechen nicht dem mit der Richtlinie beabsichtigten Zweck, eine hochqualifizierte Beschäftigung nur dann zuzulassen, wenn in den Mitgliedstaaten geeignete Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht weitergebildet werden könnten.



Drucksache 762/1/07

... " von mindestens drei Jahren oder ein höherer beruflicher Bildungsabschluss, für den nicht nur Hochschulabschlusszeugnisse, sondern auch eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung ausreichen sollen, sind viel zu weit gehend und entsprechen nicht dem mit der Richtlinie beabsichtigten Zweck, eine hochqualifizierte Beschäftigung nur dann zuzulassen, wenn in den Mitgliedstaaten geeignete Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht weitergebildet werden könnten.



Drucksache 160/06

... Soweit Schulabschlusszeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen ermöglichen, können die anderen Vertragsparteien den Zugang von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig machen oder eine Alternative für die Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen in ihrem eigenen Bildungssystem anbieten. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer notifizieren, dass sie von diesem Artikel Gebrauch machen, und nennen dabei die Vertragsparteien, hinsichtlich deren sie diesen Artikel anzuwenden beabsichtigen, sowie die Gründe hierfür.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Lissabon, 1997

Abschnitt I
Begriffsbestimmungen

Artikel I

Abschnitt II
Zuständigkeit der Behörden

Artikel II.1

Artikel II.2

Artikel II.3

Abschnitt III
Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung von Qualifikationen

Artikel III.1

Artikel III.2

Artikel III.3

Artikel III.4

Artikel III.5

Abschnitt IV
Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen

Artikel IV.1

Artikel IV.2

Artikel IV.3

Artikel IV.4

Artikel IV.5

Artikel IV.6

Artikel IV.7

Artikel IV.8

Artikel IV.9

Abschnitt V
Anerkennung von Studienzeiten

Artikel V.1

Artikel V.2

Artikel V.3

Abschnitt VI
Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Artikel VI.1

Artikel VI.2

Artikel VI.3

Artikel VI.4

Artikel VI.5

Abschnitt VII
Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleich gestellte Personen innehaben

Artikel VII

Abschnitt VIII
Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen

Artikel VIII.1

Artikel VIII.2

Abschnitt IX
Informationen über Anerkennungsangelegenheiten

Artikel IX.1

Artikel IX.2

Artikel IX.3

Abschnitt X
Durchführungsmechanismen

Artikel X.1

Artikel X.2

Artikel X.3

Abschnitt XI
Schlussklauseln

Artikel XI.1

Artikel XI.2

Artikel XI.3

Artikel XI.4

Artikel XI.5

Artikel XI.6

Artikel XI.7

Artikel XI.8

Artikel XI.9

Denkschrift

1 . Allgemeines

2 . Besonderes


 
 
 


Suchbeispiele:


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