[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

236 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schulabschlusses"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 755/08

... Der Leistungskatalog der Arbeitsförderung für benachteiligte junge Menschen wird über die bereits im 5. SGB-III-Änderungsgesetz erfolgten Ergänzungen durch den Ausbildungsbonus und die Förderung der Berufseinstiegsbegleitung hinaus um einen Rechtsanspruch ergänzt, im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet zu werden. Gleichzeitig wird der Leistungskatalog für benachteiligte junge Menschen übersichtlicher gestaltet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 755/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 1
Ziele der Arbeitsförderung

§ 8
Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 37
Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

§ 38
Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

§ 39
Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

§ 45
Förderung aus dem Vermittlungsbudget

§ 46
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

§ 47
Verordnungsermächtigung

§ 61a
Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

§ 69
Maßnahmekosten

§ 100
Leistungen

§ 235d
Anordnungsermächtigung

§ 240
Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung

§ 241
Ausbildungsbegleitende Hilfen

§ 242
Außerbetriebliche Berufsausbildung

§ 244
Sonstige Förderungsvoraussetzungen

§ 245
Förderungsbedürftige Jugendliche

§ 246
Leistungen

§ 421h
Erprobung innovativer Ansätze

§ 434s
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 16
Leistungen zur Eingliederung nach dem Dritten Buch

§ 16a
Kommunale Eingliederungsleistungen

§ 16b
Einstiegsgeld

§ 16c
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

§ 16d
Arbeitsgelegenheiten

§ 16f
Freie Förderung

§ 16g
Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit

§ 66
Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 73
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Handwerksordnung

Artikel 7
Änderung von Verordnungen

§ 1
Grundsatz

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

Umsetzung der Zielsteuerung in der Arbeitsmarktpolitik

Neuordnung der Instrumente zur Arbeitsmarktintegration in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 39

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu § 45

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 47

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu § 240

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 241

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 242

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 50

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 51

Zu § 244

Zu § 245

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 246

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu §§ 248

Zu §§ 252

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 66

Zu § 421m

Zu § 421n

Zu Nummer 67

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16a

Zu Nummer 6

Zu § 16b

Zu § 16c

Zu § 16d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 16f

Zu § 16g

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

C. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushalt der Bundesagentur für Arbeit

a Finanzielle Auswirkungen der Abschaffung bestehender Förderinstrumente

b Finanzielle Auswirkungen neu geregelter Instrumente

2. Bundeshaushalt

3. Haushalte von Ländern und Kommunen

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

E. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten der Wirtschaft

2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger

3. Informationspflichten der Verwaltung

4. Informationspflichten der Maßnahmeträger

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 561: Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente


 
 
 


Drucksache 672/08

... Er soll bewusst parallel Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund angeboten werden, die sich in der letzten Klasse der Haupt-, Real- oder Förderschule befinden. Ziel ist es, neben der Erlangung des Schulabschlusses durch berufsbezogene Sprachförderung und berufsbezogene Informationsbausteine die Ausbildungsfähigkeit der Jugendlichen mit Migrationhintergrund nachhaltig zu verbessern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 672/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu a

Zu b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 672/08 (Beschluss)

... es und der Integrationskursverordnung ein neuer spezieller Integrationskurs für Jugendliche mit Migrationshintergrund ermöglicht werden. Er soll bewusst parallel Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund angeboten werden, die sich in der letzten Klasse der Haupt-, Real- oder Förderschule befinden. Ziel ist es, neben der Erlangung des Schulabschlusses durch berufsbezogene Sprachförderung und berufsbezogene Informationsbausteine die Ausbildungsfähigkeit der Jugendlichen mit Migrationhintergrund nachhaltig zu verbessern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 672/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 755/08 (Beschluss)

... (einschließlich der Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss)



Drucksache 167/08

... Die Zahl der betrieblichen Ausbildungsplätze muss gezielt zugunsten leistungsschwächerer und sich seit langem um Ausbildung bemühender junger Menschen weiter spürbar erhöht werden. Schülerinnen und Schüler, denen der Schulabschluss und der Einstieg in Ausbildung schwerer fallen, müssen bereits in der Schule aufgefangen und beim Einstieg in eine Berufsausbildung unterstützt werden. Wenn in Ausnahmefällen eine Zweitausbildung notwendig ist, muss auch die Möglichkeit bestehen, dem Auszubildenden bei der Finanzierung seines Lebensunterhalts zu helfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Finanzielle Auswirkungen

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 421r
Ausbildungsbonus

§ 421s
Berufseinstiegsbegleitung

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

II. Ziel und Inhalt des Gesetzes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu § 421r

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu § 421s

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

C. Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

4 Kosten

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 753/08 (Beschluss)

... (4) Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses erhalten jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall, insbesondere nach nicht zweckentsprechender Verwendung der Leistung nach Satz 1, die Leistung künftig in Form einer Sachleistung erbringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 753/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, 3, 4, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 15 und 16 §§ 9, 9a, 9c, 10, 26a, 33, 35a, 37, 39a und 50 EStG

2. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 35a EStG

4. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 24a Satz 3 SGB II Artikel 4 § 31 Abs. 4 - neu - SGB XII

Artikel 4
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

5. Zu Artikel 5a - neu - Finanzausgleichsgesetz

Artikel 5a
Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 924/08

... Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 924/08




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Abschnitt 4b
Kinderbetreuungskosten

§ 9c
Kinderbetreuungskosten

§ 35a
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Artikel 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 24a
Zusätzliche Leistung für die Schule

Artikel 4
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 28a
Zusätzliche Leistung für die Schule

Artikel 5
Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995

Artikel 6
Neubekanntmachung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 7
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 753/1/08

... (4) Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses erhalten jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall, insbesondere nach nicht zweckentsprechender Verwendung der Leistung nach Satz 1, die Leistung künftig in Form einer Sachleistung erbringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 753/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, 3, 4, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 15 und 16 §§ 9, 9a, 9c, 10, 26a, 33, 35a, 37, 39a und 50 EStG

2. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 35a Abs. 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 3 - neu -sowie Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

3. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 35a EStG

4. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 24a Satz 1 SGB II

5. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 24a Satz 3 SGB II

3 6.

Artikel 4
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

7. Zu Artikel 5a - neu - Finanzausgleichsgesetz

Artikel 5a
Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

8. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 753/08

... Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 753/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Abschnitt 4b
Kinderbetreuungskosten

§ 9c
Kinderbetreuungskosten

§ 35a
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Artikel 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 24a
Zusätzliche Leistung für die Schule

Artikel 4
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 28a
Zusätzliche Leistung für die Schule

Artikel 5
Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995

Artikel 6
Neubekanntmachung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Sonstige Kosten

Finanzielle Auswirkungen

a Steuermehr- / -mindereinnahmen

b Andere

3 Bürokratiekosten

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 733: Entwurf für ein Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen


 
 
 


Drucksache 755/1/08

... (einschließlich der Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss)



Drucksache 840/08

... 1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,



Drucksache 256/1/08

... Die derzeitige Ausbildung der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten erfüllt mit der Zugangsvoraussetzung des Hauptschulabschlusses sowie der nur zweijährigen Ausbildung weder inhaltlich noch formal die Voraussetzung für eine modellhafte Erprobung für ein Fachhochschulstudium. Die im Vorblatt Abschnitt A. in Satz 6 aufgeführte Begründung, "



Drucksache 183/07

... Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die Einrichtung eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses (bilingual Leaving Certificate) an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian"s Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Irland -



Drucksache 120/07

... werden die Sonderfälle elternunabhängiger Förderung beim Besuch von Abendgymnasien und Kollegs künftig auf den eigentlichen Kern des zweiten Bildungswegs konzentriert. Weiterhin elternunabhängig werden Auszubildende gefördert, die zuvor bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und berufstätig waren oder eine entsprechend längere mehrjährige Erwerbstätigkeit vorweisen können, bevor sie über ein Kolleg oder Abendgymnasium einen höheren Schulabschluss anstreben. Dagegen soll nicht länger allein der Besuch einer dieser Ausbildungsstättenarten als solcher genügen, die Förderung unabhängig vom Elterneinkommen zu gewähren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 4
Auflösung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Auflösung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Auflösung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 7
Auflösung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 8
Auflösung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 9
Auflösung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Artikel 12
Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen, die zum 1. September 2009 wirksam werden

Artikel 13
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren

Artikel 14
Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren

Artikel 15
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Preisniveau

1. Auswirkungen durch Änderungen des BAföG

2. Auswirkungen durch Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15


 
 
 


Drucksache 555/06

... nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses



Drucksache 475/06

... 4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,



Drucksache 623/06

... Trotz dieser Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts befindet sich die außergerichtliche Beratung in Schweden traditionell fast vollständig in anwaltlicher Hand. In Finnland ist der außergerichtliche Rechtsberatungsmarkt ebenfalls vollständig dereguliert. Hier konkurrieren Rechtsanwälte mit nichtanwaltlichen Hochschuljuristen, während Rechtsdienstleister ohne juristische Ausbildung außergerichtlich zwar uneingeschränkt beratungsbefugt sind, aber zahlenmäßig kaum in Erscheinung treten. Seit dem Jahr 2002 dürfen sie vor Gericht nicht mehr auftreten. In gerichtlichen Verfahren sind seither nur noch Inhaber eines juristischen Hochschulabschlusses und Anwälte vertretungsbefugt, weil die finnische Richterschaft darauf hingewiesen hatte, dass den Parteien durch die bislang unbeschränkt zulässige Prozessvertretung häufig irreparable Schäden infolge unqualifizierter Prozessführung entstanden seien. Überlegungen, die Prozessvertretung nur noch Mitgliedern der Anwaltschaft zu gestatten wurden allerdings aufgrund der hiermit einhergehenden Einschränkung der freien Wahl des Prozessvertreters als mit den Bürgerrechten der Rechtsuchenden unvereinbar verworfen. In Norwegen ist demgegenüber sowohl die außergerichtliche wie die gerichtliche Tätigkeit weitgehend den Rechtsanwälten vorbehalten. Wer eine rechtsberatende Tätigkeit ausüben will, muss zum Schutz des rechtsuchenden Publikums nach § 218 Abs. 1 Satz 1 des im Jahr 1991 reformierten 11. Kapitels des Gerichtsgesetzes als Anwalt zugelassen sein. Wer allerdings nur gelegentlich, selbst gegen Bezahlung, Hilfe leistet, bedarf keiner Zulassung. Auch in Dänemark sind im Grundsatz nur Rechtsanwälte zur Rechtsberatung ermächtigt (§ 131 des dänischen Rechtspflegegesetzes). Daneben ist aber die außergerichtliche Raterteilung durch Nichtanwälte zulässig, sofern sie nicht berufs- oder gewerbsmäßig erfolgt. Entgeltliche außergerichtliche Rechtsberatung kann allerdings auch durch Angehörige von Berufen erfolgen, zu deren klassischem Erscheinungsbild die Befassung mit Rechtsfragen gehört. Hierzu werden in Dänemark insbesondere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und Versicherungen gezählt.



Drucksache 202/05

... Alle Forscher, die eine Forschungslaufbahn eingeschlagen haben, sollten als Angehörige einer Berufsgruppe angesehen und entsprechend behandelt werden. Dies sollte bereits zu Beginn ihrer Laufbahn, d.h. nach ihrem Hochschulabschluss, der Fall sein und sämtliche Gruppen umfassen - unabhängig von ihrer Klassifizierung auf einzelstaatlicher Ebene (z.B. Angestellter, Student mit einem Hochschulabschluss, Doktorand, Postdoktoranden, Beamter).



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.