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"Schulabschluss"
Drucksache 27/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
... Buches Sozialgesetzbuch Aufgaben im Bereich der Pflege oder Betreuung wahrgenommen haben, erhalten durch die Neuregelung in § 7 Absatz 4 Nummer 3 Altenpflegegesetz erstmalig die Möglichkeit, einen Antrag auf Verkürzung der Altenpflegeausbildung zu stellen. Die zuständigen Stellen der Länder entscheiden auch hier im Rahmen des bereits bestehenden Verfahrens zur Ausbildungsverkürzung und zusätzlich auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung über eine Ausbildungsverkürzung. Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zur Altenpflegeausbildung bleiben durch die Neuregelung unberührt. Die Größe der Personengruppe, die trotz eines mittleren Schulabschlusses weder über eine Pflegehelferausbildung noch eine andere berufliche Ausbildung verfügt, ist nicht bekannt. Es wird geschätzt, dass maximal 1.200 Antragstellungen pro Jahr von dieser Personengruppe erfolgen werden. Für Bürgerinnen und Bürger wird daher aufgrund des Antragserfordernisses von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von bis zu 700 Stunden und für die Länder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über die Ausbildungsverkürzung von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von bis zu 60.000 Euro ausgegangen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen und Nachhaltigkeit
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2447: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 141/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt - einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 - COM(2013) 83 final
... 34. Der Bundesrat bekennt sich ausdrücklich zum bildungsbezogenen Kernziel der Europa-2020-Strategie, das Bund und Länder für Deutschland im Zuge der freiwilligen EU-Bildungskooperation in ein nationales Ziel umgesetzt haben: die Senkung der Quote früher Schulabgänger auf unter 10 Prozent und die Steigerung der Quote der 30 bis 34-Jährigen mit tertiären oder gleichwertigen Abschlüssen unter Einbezug von ISCED-4-Abschlüssen auf mindestens 42 Prozent. Er verwahrt sich aber gegen die Feststellung der Kommission, wonach es in beiden Teilbereichen des Kernziels "keine Fortschritte" gebe. Demgegenüber verweist er auf die spürbaren Verbesserungen, die in den Mitgliedstaaten insgesamt wie auch in Deutschland während der letzten Jahre erreicht werden konnten. So hat Deutschland bereits im Jahr 2011 sein nationales Teilziel im Bereich der Tertiär- bzw. gleichwertigen Abschlüsse erreicht. Zur weiteren Reduzierung der Schülerinnen und Schüler ohne Schulabschluss haben die deutschen Länder u. a. eine gemeinsame Förderstrategie vereinbart und umfangreiche Förderprogramme - auch mit Mitteln der EU - aufgelegt. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass Maßnahmen und Reformen im Bildungsbereich Zeit benötigen, bis sie in umfassender Weise wirksam werden.
Drucksache 433/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014
... 1. für Personen, deren Vater oder Mutter nicht im selben Haushalt leben wie sie selbst: höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen sowie höchster beruflicher Ausbildungsabschluss- und höchster Hochschulabschluss des nicht im Haushalt lebenden Elternteils;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Zweck, Art und Umfang der Erhebung
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Erhebungsmerkmale
§ 4 Auskunftserteilung
§ 5 Anwendung von Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt der Regelung
II. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
III. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2565: Entwurf einer Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 182/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
... Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union die Auffassung bekräftigt, dass der Fachkräftebedarf auf Grund der demografischen Entwicklung auch im Bereich solcher Berufe besteht, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetzen und daher auch nichtakademische Fachkräfte von den Regelungen zur Blauen Karte EU profitieren sollten (Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2013, BR-Drucksache 848/11(B)).
Drucksache 158/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... aa) der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
Gesetz
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Unterrichtungspflichten
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 4 Ausbildungsziel
§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
§ 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
§ 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 10 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 11 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 12 Ausbildungsvertrag
§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
§ 15 Ausbildungsvergütung
§ 16 Probezeit
§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 22 Dienstleistungserbringende Personen
§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
§ 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 28 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 32 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 4 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 471/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2013 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands für die Jahre 2012 bis 2017 - COM(2013) 355 final
... 5. Der Bundesrat unterstützt die Ziele der Europa-2020-Strategie im Bildungsbereich und verweist in diesem Zusammenhang auf die nationalen Ziele, die sich Deutschland für die Reduktion der Zahl der frühen Schulabgänger und die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat. Er bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitsunterlage der Kommission (SWD(2013) 355 final) bei der Angabe der "Personen mit Hochschulabschluss" (vgl. Tabelle VIII: Arbeitsmarkt- und Sozialindikatoren) nicht die nationale Definition dieses Ziels (unter Einbezug von Personen mit ISCED-4-Abschlüssen) berücksichtigt.
Drucksache 444/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV )
... Wissenschaftlich ausgebildete Personen, die ein einschlägiges Studium auf dem Niveau der Qualifikationsebenen 7 und 8 des Deutschen Qualifikationsrahmens (d.h. mit Master, Diplom, Staatsexamen oder Promotion) abgeschlossen haben, sind auch ohne Teilnahme an der fachlichen Zusatzausbildung zur Lebensmittelkontrolle befähigt. Unerheblich ist hierbei, ob der Hochschulabschluss im Inland oder im Ausland erworben ist. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass es sich um einen Studiengang handelt, der einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt. Dies ist insbesondere bei den Studiengängen der Veterinärmedizin, der Lebensmittelchemie und der Lebensmitteltechnologie der Fall. Im Einzelfall sind -je nach Studienschwerpunkt - auch andere Abschlüsse denkbar, z.B. im Bereich der Ökotrophologie.
Drucksache 603/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten - COM(2013) 460 final
... 21. Siehe Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1). Eines der Kernziele, die der Europäische Rat im Rahmen der Strategie Europa 2020 beschlossen hat, besteht darin, den Anteil der Schulabbrecher auf unter 10 % zu senken und sicherzustellen, dass mindestens 40 % der jüngeren Generation über einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Drucksache 379/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
... "Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt." ‘
Drucksache 92/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG )
... (9) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Dauer der Förderung 12 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Offiziere, die mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht haben, beträgt die Dauer der Förderung nach einer Dienstzeit von
Drucksache 1/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwurf des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission(2012) über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (" ET 2020") - Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa KOM (2011) 902 endg.
... 2.3. Hochschulabschluss
Drucksache 725/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Auch wenn über die letzten fünf Jahre Fortschritte beim Anteil der Hochschulabsolventen gemacht wurden, sind noch weitere Anstrengungen notwendig, um das Kernziel, den Anteil junger Menschen mit Hochschulabschluss auf 40 % zu steigern, zu erreichen.
Drucksache 89/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... Ein Ausschluss des Prüfers, soweit er die zu prüfende Person selbst ausgebildet hat, erscheint nicht notwendig. Insbesondere kleinere Industrie- und Handelskammern dürften andernfalls Probleme haben, genügend geeignete Prüfer zu berufen, da diese Personen im Regelfall auch ausbilden. Da alle IHK-Prüfungen von mindestens drei Prüfern abgenommen werden, ist die Ordnungsgemäßheit der Prüfung sichergestellt und eine Übervorteilung eines Prüflings ausgeschlossen. Zudem hat jeder Prüfling die Möglichkeit, einen Prüfer als befangen abzulehnen. Auch in zahlreichen anderen Prüfungsbereichen (Schule, Berufsausbildung, Hochschulabschluss) sind Personen, die mit der Ausbildung des Prüflings befasst waren, auch Mitglied im Prüfungsausschuss.
Drucksache 236/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
... (1) Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.
Drucksache 31/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
... hh) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Mit freundlichen Grüßen
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen
§ 1 Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
§ 2 Inhalt der Datei und Speicherungspflicht
§ 3 Zu speichernde Datenarten
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5 Zugriff auf die Daten
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
§ 7 Erweiterte Datennutzung
§ 8 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 9 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 10 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 11 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 12 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 13 Errichtungsanordnung
§ 14 Einschränkung von Grundrechten
§ 15 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Evaluierung
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Erfüllungsaufwand
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Nachhaltigkeit
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Satz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1971: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
Drucksache 330/12
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG)
... Der Anteil von Frauen in Spitzenpositionen steht im Widerspruch zum Ausbildungsstand der Frauen in Deutschland. Unter anderem vom Statistischen Bundesamt und vom DIW ermittelte Zahlen belegen, dass der Anteil von Hochschulabsolventinnen bereits 1995 bei mindestens 40 % lag - auch in den Wirtschaftswissenschaften. Seit 2005 liegt der Frauenanteil bei den Hochschulabschlüssen bei über 50 % mit weiter ansteigender Tendenz. Im Jahr 2008 verfügten beispielsweise 67 % der Frauen gegenüber 62 % der Männer über einen Hochschulabschluss. Diese Entwicklung des Qualifikationsniveaus entspricht in keiner Weise der Entwicklung des Frauenanteils bei den Spitzenpositionen der Wirtschaft.
Drucksache 89/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... Ein Ausschluss des Prüfers, soweit er die zu prüfende Person selbst ausgebildet hat, erscheint nicht notwendig. Insbesondere kleinere Industrie- und Handelskammern dürften andernfalls Probleme haben, genügend geeignete Prüfer zu berufen, da diese Personen im Regelfall auch ausbilden. Da alle IHK-Prüfungen von mindestens drei Prüfern abgenommen werden, ist die Ordnungsgemäßheit der Prüfung sichergestellt und eine Übervorteilung eines Prüflings ausgeschlossen. Zudem hat jeder Prüfling die Möglichkeit, einen Prüfer als befangen abzulehnen. Auch in zahlreichen anderen Prüfungsbereichen (Schule, Berufsausbildung, Hochschulabschluss) sind Personen, die mit der Ausbildung des Prüflings befasst waren, auch Mitglied im Prüfungsausschuss.
Drucksache 505/12
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... - vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht, ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt sowie jeweils im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist oder
Drucksache 309/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
... Der Patentanwaltsberuf in der Schweiz wurde durch das Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts AS 2011, 2259) neu geregelt. Wer in der Schweiz den Titel "Patentanwältin", "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attorney" tragen will, muss gemäß Artikel 2 PAG über ausgewiesene Berufsqualifikationen verfügen (Nachweis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses, Patentanwaltsprüfung und praktische Tätigkeit) und sich in das Schweizerische Patentanwaltsregister eintragen lassen. Der schweizerische Patentanwaltsberuf stellt damit einen reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 1 der
Drucksache 759/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie COM(2012) 729 final
... Im Jahreswachstumsbericht 20132 unterstrich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten den jungen Menschen beim Übergang von der Schule ins Erwerbsleben helfen und Ausbildungsgarantien einführen sollten, in deren Rahmen jeder Jugendliche unter 25 Jahren binnen vier Monaten nach Schulabschluss oder Verlust des Arbeitsplatzes ein Angebot über einen Arbeitsplatz, eine Weiterbildung, eine Ausbildungsstelle oder eine Praktikantenstelle erhält. Es ist möglich, derartige Regelungen über den Europäischen Sozialfonds zu kofinanzieren.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4 Rechtsgrundlage:
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit:
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. FAKULTATIVE Angaben
Vorschlag
Konzepte für den Aufbau von Partnerschaften
Frühzeitiges Eingreifen und frühzeitige Aktivierung
Maßnahmen zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt Verbesserung der Qualifikationen
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
Einsatz der EU-Strukturfonds
Bewertung und ständige Verbesserung der Systeme
Umsetzung der Jugendgarantie-Systeme
4 Finanzierung
Bewährte Verfahren
4 Monitoring
4 Sensibilisierung
Drucksache 725/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Neue Denkansätze für die Bildung - bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen - COM(2012) 669 final
... 12. Der Bundesrat stellt fest, dass die Darstellung der Zielsetzungen der Bologna-Pathfinder-Group in ihrer Verkürzung nicht zutreffend ist. Ziel ist nicht die Gleichbehandlung aller Absolventen unabhängig davon, wo sie ihren Hochschulabschluss erworben haben, indem der Schwerpunkt von der derzeitigen Anerkennung einzelner Abschlüsse auf ein Konzept verlagert wird, das sich auf Vertrauen in das System stützt, in dem der Abschluss erworben wurde, vielmehr sollen die Möglichkeiten einer schnelleren Anerkennung auf der Basis von Erfahrungen in einzelnen Ländern mit dem Ziel ausgewertet und erprobt werden, mögliche Wege einer "automatischen Anerkennung" aufzuzeigen, ohne dass diese bereits auf den hier aufgezeigten Lösungsweg festgelegt sind.
Drucksache 725/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Neue Denkansätze für die Bildung - bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen - COM(2012) 669 final
... 14. Der Bundesrat stellt fest, dass die Darstellung der Zielsetzungen der Bologna-Pathfinder-Group in ihrer Verkürzung nicht zutreffend ist. Ziel ist nicht die Gleichbehandlung aller Absolventen unabhängig davon, wo sie ihren Hochschulabschluss erworben haben, indem der Schwerpunkt von der derzeitigen Anerkennung einzelner Abschlüsse auf ein Konzept verlagert wird, das sich auf Vertrauen in das System stützt, in dem der Abschluss erworben wurde, vielmehr sollen die Möglichkeiten einer schnelleren Anerkennung auf der Basis von Erfahrungen in einzelnen Ländern mit dem Ziel ausgewertet und erprobt werden, mögliche Wege einer "automatischen Anerkennung" aufzuzeigen, ohne dass diese bereits auf den hier aufgezeigten Lösungsweg festgelegt sind.
Drucksache 608/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... 2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird, wobei Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss auch danach unterrichten dürfen, sofern sie über langjährige Berufserfahrung verfügen und sich angemessen weitergebildet haben;
Drucksache 608/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... aa) der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*)(Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Unterrichtungspflichten
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 4 Ausbildungsziel
§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
§ 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
§ 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 10 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 11 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 12 Ausbildungsvertrag
§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
§ 15 Ausbildungsvergütung
§ 16 Probezeit
§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 22 Dienstleistungserbringende Personen
§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
§ 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
§ 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 28 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 32 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 4 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2180: Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung des Hebammengesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 629/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 KOM (2011) 615 endg.; Ratsdok. 15243/11
... 80. Gemäß dem Kommissionsvorschlag soll die Erfüllung so genannter Ex-ante-Konditionalitäten durch die Mitgliedstaaten bzw. Regionen Voraussetzung zur Gewährung von Fördermitteln aus den europäischen Strukturfonds sein. Wird eine Ex-ante-Konditionalität nicht erfüllt, so soll die Kommission insofern befugt sein, die Zahlungen an das jeweilige operationelle Strukturförder-Programm auszusetzen (Artikel 17 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags). Für den Bereich der Hochschulbildung sieht Anhang IV Nummer 9.2 als Ex-ante-Konditionalitäten eine Strategie auf nationaler oder regionaler Ebene zur Steigerung der Hochschulabschlussquote sowie von Qualität und Effizienz der Ausbildung vor. Diese hat im Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Wachstum und Beschäftigung unterstützen - eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen (KOM (2011)
Drucksache 848/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
... Die Änderung folgt der Empfehlung der "Hochrangigen Konsensgruppe Fachkräftebedarf und Zuwanderung", den Begriff "angemessen" in § 16 Absatz 4 AufenthG-E flexibel auszulegen und festzuschreiben, dass es ausreicht, wenn ein Arbeitsplatz in der Regel einen Hochschulabschluss voraussetzt. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Arbeitsplatz nicht mit einem ausländischen Hochschulabsolventen besetzt werden kann, weil sein Studienabschluss als nicht einschlägig bewertet wird.
Drucksache 371/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Rio+20 - Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance KOM (2010) 363 endg.
... (4) der Anteil der Schulabbrecher sollte auf unter 10 % abgesenkt werden, und mindestens 40 % der jüngeren Generation sollten einen Hochschulabschluss haben;
Drucksache 876/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative "Chancen für junge Menschen" KOM (2011) 933 endg.
... Gleichzeitig wurden diejenigen jungen Menschen, die Arbeit haben, vom Rückgang der Zahl der Dauerarbeitsplätze während der Krise unverhältnismäßig stark betroffen: Sie sind unter den Inhabern befristeter Arbeitsverträge überrepräsentiert. Auch wenn befristete Verträge ein Sprungbrett zu stabileren Beschäftigungsformen sein können, ist es doch in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der befristeten Verträge höher ist, auch schwieriger, von einem solchen zu einem unbefristeten Vertrag überzugehen. Dies kann zu einer Segmentierung der Arbeitsmärkte führen, wobei die jungen Menschen am unteren Ende gefangen sind, mit weniger innerbetrieblicher Ausbildung, niedrigerem Arbeitsentgelt und schlechteren Aussichten auf langfristige Beschäftigung und beruflichen Aufstieg4. Die Probleme auf dem Arbeitsmarkt wirken sich auch negativ auf die 25- bis 29-Jährigen mit Hochschulabschluss aus, für die es schwieriger wird, einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu finden.
Drucksache 834/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... 85. Die regelhafte Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern an Hochschulen würde einen Systemwandel im Gesundheitssystem bedeuten. Das deutsche Gesundheitssystem weist eine hohe Fachkraftdichte in der pflegerischen Versorgung auf. So sind in den Krankenhäusern im Bereich der Pflege fast ausschließlich Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und - pfleger (d.h. Fachkräfte mit einer dreijährigen Ausbildung, die mindestens den mittleren Schulabschluss voraussetzt) tätig und auch die Qualität der ambulanten medizinischen Versorgung und der hohe Grad an Krankenhausvermeidung, der dadurch erreicht wird, sind nur mit der hohen Fachkraftquote erzielbar. Eine deutliche Steigerung des Anteils an Pflegekräften mit Hochschulabschluss müsste aus Kostengründen aber gleichzeitig zu einer deutlichen Anhebung des Anteils an niedrig qualifizierten und schlechter bezahlten Pflegekräften führen. Inwieweit eine solche Entwicklung dem derzeitigen strukturellen Ansatz vorzuziehen wäre, ist eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für das Gesundheitssystem, die nicht allein auf dem Ziel beruhen darf, einen Teil der Berufsangehörigen im System der automatischen Anerkennung der Richtlinie
Drucksache 121/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften'
... Satz 1 Nummer 2 regelt in Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie die erforderliche Schulausbildung. Ein erfolgreicher Schulabschluss im Sekundarbereich I ist Voraussetzung für den Erwerb eines Triebfahrzeugführerscheins. Voraussetzung ist zumindest ein Hauptschulabschluss, der am Ende der Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann, denn nach der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1993 i.d. F. vom 1. 10.2010) werden im Sekundarbereich I sowohl der Hauptschulabschluss als auch der Mittlere Schulabschluss (Realschulabschluss, Mittlere Reife) vergeben. Somit entspricht diese Voraussetzung den europäischen Vorgaben nach einer mindestens neunjährigen Schulausbildung (Sekundarstufe).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
4 Bund
Länder und Gemeinden
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften2
Artikel 1 Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)
Erster Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fahrberechtigung
§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
Zweiter Abschnitt
§ 5 Voraussetzungen
§ 6 Ausbildung
§ 7 Prüfungen
§ 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
Dritter Abschnitt
§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
§ 11 Regelmäßige Überprüfungen
§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer
§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
Vierter Abschnitt
§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation
§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation
§ 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen
§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
§ 18 Rechts- und Fachaufsicht
Fünfter Abschnitt
§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt
§ 21 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins
B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins
C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins
D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
A. Inhalt
B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung
C. Fälschungsschutz
D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen
1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Ein Triebfahrzeugführer
1.2. Sehvermögen
1.3. Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
2.1. Ärztliche Untersuchungen
2.2. Psychologische Untersuchungen
3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
1. Ziele der allgemeinen Ausbildung
2. Ausbildungsinhalte
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
1. Prüfungen und Kontrollen
2. Kenntnis der Fahrzeuge
3. Bremsberechnung und Bremsprobe
4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen
7. Stillstand des Zuges
Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
1. Bremsberechnung
2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur
3. Kenntnis über Bahnanlagen
4. Führen des Zuges
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss
6. Sprachprüfungen
Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode
Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine
1. Register der Triebfahrzeugführerscheine
Teil 1 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
Teil 2 Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend Anlage 1 TfV)
Teil 3 Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins
Teil 4 Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
2. Auskunftsrechte
Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
1. Register der Zusatzbescheinigungen
Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein
Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend Anlage 2 TfV)
Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung
Teil 4
2. Auskunftsrechte
Anlage 11 (zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen
1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen
2. Häufigkeit der Überprüfungen
Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung
2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung
3. Fälschungsschutz
4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
3 Ermächtigungsgrundlagen
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand:
4 Bund
Länder und Gemeinden
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu Anlage 1
Zu Anlage 2
Zu Anlage 3
Zu Anlage 4
Zu Anlage 5
Zu den Anlagen 6 und 7
Zu Anlage 8
Zu den Anlagen 9 und 10
Zu Anlage 11
Zu Anlage 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 2
Zu Gebührenposition 10.1
Zu Gebührenposition 10.2
Zu Gebührenposition 10.3
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1468: Entwurf einer Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Drucksache 313/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
... Produktionsschulen arbeiten ihrem Wesen nach berufsvorbereitend und können auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Da im Rahmen der §§ 51 und 53 SGB III-E (bisher: §§ 61 und 61a
1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 183 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III , Artikel 2 Nummer 18 § 165 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III
3. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9b - neu - SGB III
§ 9b Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 10 SGB III
§ 10 Freie Förderung
5. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 36 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III
6. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 45 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 SGB III
Zu a:
Zu b:
7. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
Zu a:
Zu b:
8. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III
9. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 SGB III
10. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III
11. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III
12. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III
§ 51a Einstiegsqualifizierung
13. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III
14. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 3 SGB III
15. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB III
16. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 75 Absatz 3 - neu - SGB III
17. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III
18. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB III
19. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III
20. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 82 Satz 1 Nummer 1 SGB III
21. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 89 Satz 2 - neu - SGB III
22. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 92a - neu - SGB III
Zweiter Unterabschnitt Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
§ 92a Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
Zu § 92a
Zu § 27
23. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 94 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und § 132 SGB III
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
2 Hilfsempfehlung
24. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 und § 94 SGB III
25. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
26. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III
27. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III
28. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
29. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
30. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 180 Absatz 4 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB III
Zu a:
Zu b:
31. Zu Artikel 2 Nummer 90 § 421r SGB III
32. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe c1 - neu - § 16 Absatz 3a - neu - SGB II
33. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 8 SGB II
34. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -, Absatz 2, 4, 6, 8 und 9 - neu - SGB II
Zu a und c:
[Zu b:
{Zu e:
Zu f:
37. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2, Absatz 3a - neu -, 3 b - neu - SGB II
Zu a:
Zu b:
Zu d:
Zu § 16e
Zu § 16e
38. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 16f SGB II
§ 16f Freie Förderung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
39. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II
40. Zu Artikel 39 § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 2a - neu - SGBII § 51 bDatV
'Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
41. Zur Umsetzung ausbildungsbegleitender Hilfen
42. Zum Gesetzentwurf insgesamt - § 4 SGB III
Drucksache 556/11 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
... Produktionsschulen und auch Jugendwerkstätten arbeiten ihrem Wesen nach berufsvorbereitend und können auch auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Da im Rahmen von § 51 SGB III-neu (bisher § 61
1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III
2. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III
3. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III
§ 51a Einstiegsqualifizierung
4. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III
Drucksache 313/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
... Produktionsschulen arbeiten ihrem Wesen nach berufsvorbereitend und können auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Da im Rahmen der §§ 51 und 53 SGB III-E (bisher: §§ 61 und 61a
1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 183 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III , Artikel 2 Nummer 18 § 165 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III
3. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9b - neu - SGB III
§ 9b Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 10 SGB III
§ 10 Freie Förderung
5. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 45 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 SGB III
Zu a:
Zu b:
6. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
Zu a:
Zu b:
7. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 SGB III
8. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III
9. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III
10. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III
§ 51a Einstiegsqualifizierung
11. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III
12. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 3 SGB III
13. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB III
14. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 75 Absatz 3 - neu - SGB III
15. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III
16. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB III
17. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III
18. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 82 Satz 1 Nummer 1 SGB III
19. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 89 Satz 2 - neu - SGB III
20. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 92a - neu - SGB III
Zweiter Unterabschnitt Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
§ 92a Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
Zu § 92a
Zu § 27
21. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
22. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III
23. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III
24. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III
25. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 180 Absatz 4 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB III
Zu a:
Zu b:
26. Zu Artikel 2 Nummer 90 § 42 1 r SGB III
27. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe c1 - neu - § 16 Absatz 3a - neu - SGB II
28. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 8 SGB II
29. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -, Absatz 2, 4, 6, 8 und 9 - neu - SGB II
Zu a und c:
Zu b:
Zu e:
30. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2, Absatz 3a - neu -, 3 b - neu - SGB II
Zu a:
Zu b:
Zu aa:
Zu bb:
Zu d:
Zu § 16e
Zu § 16e
31. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 16f SGB II
§ 16f Freie Förderung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
32. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II
33. Zu Artikel 39 § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 2a - neu - SGB2§ 51bDatV
'Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
34. Zur Umsetzung ausbildungsbegleitender Hilfen
Drucksache 54/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... (Kinder ohne Ausbildungsplatz) führt dies zu einer ungerechtfertigten Differenzierung. Kinder, die nach dem allgemeinbildenden Schulabschluss ihre ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen (schriftliche Bewerbungen bzw. Ablehnungen, Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit usw.) dokumentieren, wären nach dem vorliegenden Gesetzeswortlaut bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres trotz voller Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG
Zu a
Zu b
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
Zu a
Zu b
Zu c
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO Artikel 4 Nummer 3aneu - § 19a EGAO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 13a Absatz 1a Satz 1 ErbStG
20. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 834/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems - COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... Die regelhafte Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern an Hochschulen würde einen Systemwandel im Gesundheitssystem bedeuten. Das deutsche Gesundheitssystem weist eine hohe Fachkraftdichte in der pflegerischen Versorgung auf. So sind in den Krankenhäusern im Bereich der Pflege fast ausschließlich Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und - pfleger (d.h. Fachkräfte mit einer dreijährigen Ausbildung, die mindestens den mittleren Schulabschluss voraussetzt) tätig und auch die Qualität der ambulanten medizinischen Versorgung und der hohe Grad an Krankenhausvermeidung, der dadurch erreicht wird, sind nur mit der hohen Fachkraftquote erzielbar. Eine deutliche Steigerung des Anteils an Pflegekräften mit Hochschulabschluss müsste aus Kostengründen aber gleichzeitig zu einer deutlichen Anhebung des Anteils an niedrig qualifizierten und schlechter bezahlten Pflegekräften führen. Inwieweit eine solche Entwicklung dem derzeitigen strukturellen Ansatz vorzuziehen wäre, ist eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für das Gesundheitssystem, die nicht allein auf dem Ziel beruhen darf, einen Teil der Berufsangehörigen im System der automatischen Anerkennung der Richtlinie
Drucksache 43/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote KOM (2011) 19 endg.
... 5. Da der Sinn und die Notwendigkeit einer gesamtstaatlichen Strategie zur Bekämpfung von Schulabbruch von den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland bereits erkannt wurde, haben die Länder im Rahmen der Kultusministerkonferenz im März 2010 eine gemeinsame Förderstrategie angenommen. Darin haben die Länder Maßnahmen vereinbart, die die individuelle Förderung verstärken, Lernen neu gestalten, Abschlüsse ermöglichen, Partner verbinden, Qualitätssicherung und -entwicklung verstärken und Bildungsforschung intensivieren sollen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Chance auf einen Schulabschluss sowie die erfolgreiche Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben für alle Schüler und Schülerinnen zu erhöhen.
Drucksache 580/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Wachstum und Beschäftigung unterstützen - eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen KOM (2011) 567 endg.
... 7. Bis 2020 sollte der Anteil der 30- bis 34-Jährigen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss haben, 40 % betragen.
Drucksache 848/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
... a) Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass die Blaue Karte EU auch für Berufe, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetzen, ein attraktives Instrument ist, um die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu fördern und so einem erhöhten Fachkräftebedarf auch in diesem Sektor zu begegnen.
Drucksache 54/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... (Kinder ohne Ausbildungsplatz) führt dies zu einer ungerechtfertigten Differenzierung. Kinder, die nach dem allgemeinbildenden Schulabschluss ihre ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen (schriftliche Bewerbungen bzw. Ablehnungen, Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit usw.) dokumentieren, wären nach dem vorliegenden Gesetzeswortlaut bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres trotz voller Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 Inhaltsübersicht und § 61 EStDV
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 825/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko -Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV )
... - Erfüllung der Anforderungen für Kontrolleurinnen/Kontrolleure für mindestens einen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7, - Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor, Master) im Fachgebiet Agrarwissenschaften, Haushalts- und Ernährungswissenschaft oder Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Hochschulabschluss,
Drucksache 261/11
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV )
... , bei Beschädigten mit Fachhochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz und bei Beschädigten mit Hochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 14 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zu erhöhen.
Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Die Bundesregierung hat - ergänzend zur bestehenden Berufseinstiegsbegleitung - durch die neue Initiative „Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss" eine ganzheitliche Betreuung für bundesweit rund 30.000 förderungsbedürftige Schülerinnen und Schüler ab der 7. Klasse mit bis zu 1000 Berufseinstiegsbegleitern bis hinein in die berufliche Ausbildung initiiert, um so zum erfolgreichen Schulabschluss und zum Ausbildungserfolg beizutragen.
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
1. Einführung
2. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Tabelle
3. Überführung der fünf EU-2020-Kernziele in nationale Ziele
4 Vorbemerkung
a Förderung der Beschäftigung
b Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung
c Emissionsreduzierung, erneuerbare Energien und Energieeffizienz
d Verbesserung des Bildungsniveaus
e Förderung der sozialen Eingliederung, vor allem durch die Verringerung von Armut
4. Deutsches Aktionsprogramm 2011 für den Euro Plus Pakt
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit
Förderung der Beschäftigung
Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
Stärkung der Finanzstabilität
5. Wesentliche Maßnahmen zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Deutschland
a Wachstumsfreundliche Konsolidierung der öffentlichen Haushalte
b Sicherstellung eines stabilen und funktionsfähigen Finanzsektors
c Stärkung der Binnennachfrage
d Volle Nutzung des Arbeitskräftepotenzials sicherstellen
i. Stärkere Einbeziehung von Älteren in den Arbeitsmarkt „Arbeiten bis 67“
ii. Stärkere Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt
iii. Stärkere Integration von arbeitsmarktfernen Bevölkerungsgruppen „Integrativer Arbeitsmarkt“
iv. Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse „Attraktiver und transparenter Arbeitsmarkt“
e Den Beitrag des Bildungssystems zu Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften verbessern
6. Verwendung von EU-Fördermitteln
a Europäische Strukturfonds
b Entwicklung des ländlichen Raums Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP
Anhang Übersicht der in Abschnitt 5 genannten Maßnahmen
Drucksache 378/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen KOM (2011) 367 endg.
... Die praktische Bedeutung dieser Vorschriften tendiert demgegenüber gegen Null. Dass sich das Qualifikationsniveau eines reglementierten Berufes in zwei Mitgliedstaaten um zwei Qualifikationsstufen unterscheidet (z.B. ein Mitgliedstaat Studium nach Artikel 11d der Richtlinie, ein anderer Mitgliedstaat Hauptschulabschluss und Ausbildung nach Artikel 11b der Richtlinie), kommt in der Praxis so gut wie nie vor. Sollte es dennoch der Fall sein, könnten die Mitgliedstaaten die unmittelbare Anerkennung nicht hinreichend qualifizierter Personen jederzeit durch die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie verhindern. Die Qualifikationsstufen der Richtlinie führen zudem zu zahlreichen Missverständnissen mit den Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens.
2 Allgemeines:
Im Einzelnen:
Zu Frage 1
Zu Frage 2a
Zu Frage 2b
Zu Frage 2c
Zu Frage 3
Zu Frage 4
Zu Frage 5
Zu Frage 6
Zu Fragen 7 und 8 - Vorbemerkung
Zu Frage 7
Zu Frage 8
Zu Frage 9
Zu Frage 10
Zu Frage 11
Zu Frage 12
Zu Frage 13
Zu Frage 14
Zu Frage 15
Zu Frage 16
Zu Frage 17
Zu Frage 18
Zu Frage 19
Zu Frage 20
Zu Frage 21
Zu Frage 22
Zu Frage 23
Zu Frage 24
Berücksichtigung der Stellungnahme:
Drucksache 43/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote KOM (2011) 19 endg.
... 5. Da der Sinn und die Notwendigkeit einer gesamtstaatlichen Strategie zur Bekämpfung von Schulabbruch von den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland bereits erkannt wurde, haben die Länder im Rahmen der Kultusministerkonferenz im März 2010 eine gemeinsame Förderstrategie angenommen. Darin haben die Länder Maßnahmen vereinbart, die die individuelle Förderung verstärken, Lernen neu gestalten, Abschlüsse ermöglichen, Partner verbinden, Qualitätssicherung und -entwicklung verstärken und Bildungsforschung intensivieren sollen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Chance auf einen Schulabschluss sowie die erfolgreiche Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben für alle Schüler und Schülerinnen zu erhöhen.
Drucksache 773/11
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es (Aufenthaltsgesetz - AufenthG ) - Ergänzung eines § 25b -Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
... - vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht, ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt sowie jeweils im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist oder
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Verwaltungsaufwand
3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Ausgangslage
B. Im Einzelnen
Zu Ziffer 2.
Zu § 25b
Zu Ziffer 1
Zu Ziffer 2
Zu Ziffer 3
Zu Ziffer 4
Zu Ziffer 5
Zu Ziffer 6
Zu § 25b
Zu Ziffer 1
Zu Ziffer 2
Zu Ziffer 3
Zu § 25b
Zu § 25b
Zu § 25b
Zu § 25b
Zu § 25b
Zu Ziffer 3.
Zu Ziffer 4.
Zu Ziffer 5.
Drucksache 267/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union: Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 SEK(2010) 488 endg. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 KOM (2010) 193 endg.
... Die Mitgliedstaaten sollten die Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Bildungs- und Qualifikationsangebot fördern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann. Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung müssen durch wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen, Bildungsangebote, die eine zweite Chance zum Schulabschluss bieten und gewährleisten, dass jeder Erwachsene Möglichkeiten zur Höherqualifizierung erhält, sowie durch eine gezielte Migrations- und Integrationspolitik ergänzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur Anerkennung von erworbenen Kompetenzen entwickeln, Hemmnisse für die berufliche und geografische Mobilität von Arbeitnehmern beseitigen, den Erwerb bereichsübergreifender Kompetenzen sowie Kreativität fördern und ihre Anstrengungen vor allem darauf konzentrieren, Personen mit geringem Qualifikationsniveau zu unterstützen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu erhöhen; gleichzeitig sollten sie Weiterbildung, Qualifizierung und Berufserfahrung hochqualifizierter Arbeitskräfte, einschließlich Forscher, fördern.
Empfehlung für eine Empfehlung des Rates vom 27.4.2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 {KOM 2010 193 endgültig}
Begründung
Empfehlung für eine Empfehlung des Rates vom 27.4.2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020
Anhang : Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union
Leitlinie 1: Gewährleistung der Qualität und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
Leitlinie 2: Beseitigung makroökonomischer Ungleichgewichte
Leitlinie 3: Abbau von Ungleichgewichten in der Eurozone
Leitlinie 4: Optimierung der FuE- sowie der Innovationsförderung, Stärkung des Wissensdreiecks und Freisetzung des Potenzials der digitalen Wirtschaft
Leitlinie 5: Verbesserung der Ressourceneffizienz und Abbau der Treibhausgase
Leitlinie 6: Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher und Modernisierung der industriellen Basis
Vorschlag
Begründung
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anhang : Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
Leitlinie 7: Erhöhung der Beschäftigungsquote und Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit
Leitlinie 8: Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens
Leitlinie 9: Steigerung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung
Leitlinie 10: Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Armut
Drucksache 667/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente: Überprüfung des EU-Haushalts KOM (2010) 700 endg.
... - Verringerung der Schulabbrecherquote auf 10 % und Erhöhung des Anteils der 30-34- jährigen mit Hochschulabschluss auf mindestens 40 % bis 2020,
Drucksache 69/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Der Umfang der von der Landeskasse zu vergütenden Tätigkeit des Rechtsanwalts wird zum einen vom Schwierigkeitsgrad der Rechtsangelegenheit und zum anderen von den individuellen Fähigkeiten des Rechtsuchenden bestimmt. In besonderem Maße wird der Stand der Ausbildung (Realschulabschluss, Abitur, Studium und Ausbildung) von Bedeutung sein, wie auch fehlende oder zumindest mangelnde allgemeine Kenntnisse. Aus dieser persönlichen Komponente in Abwägung zu Komplexität und juristischem Schwierigkeitsgrad des Lebenssachverhalts ergeben sich die Anforderungen, die im jeweiligen Einzelfall an eine über die bloße Beratungshilfe durch Beratung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts gestellt werden müssen. Insoweit ergibt sich, dass ein angemessenes Ergebnis hier nur einzelfallbezogen unter Heranziehung sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien gefunden werden kann. Allgemein auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Rechtsuchenden abzustellen, würde der vorliegenden Problematik nicht gerecht werden. Vorrangig geht es um die individuelle Fähigkeit zur Selbstvertretung, die bei dem einzelnen Rechtsuchenden geringer oder im Einzelfall auch stärker ausgeprägt sein kann (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rnr. 968).
Drucksache 679/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
... 1. einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
Drucksache 825/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV )
... Die Notwendigkeit der Anerkennung von Schulungsträgern von staatlicher Seite besteht nicht. Es geht hier um einen ca. zwölf- bzw. fünfstündigen Lehrgang und nicht um einen Schulabschluss, Lehrberuf oder ein Studium, daher ist eine Akkreditierung ausreichend. Die Akkreditierung ist auf Grund von § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) Aufgabe des Bundes. Als Schulungsträger gelten somit auf Grund von § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) akkreditierte Unternehmen. Es kann nach einer Akkreditierung durch die DAkkS, die u.a. auch vom Bundesumweltministerium beaufsichtigt wird (§ 2 Nummer 6 AkkStelleG-Beleihungsverordnung), davon ausgegangen werden, dass akkreditierte Schulungsträger die Schulungen unabhängig, zuverlässig und fachgerecht durchführen.
1. Zu § 2 Nummer 6
2. Zu § 2 Nummer 7
3. Zu § 2 Nummer 8
4. Zu § 2 Nummer 9
5. Zu § 2 Nummer 10
6. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 6 - neu - und 7 - neu -
7. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
8. Zu § 3 Absatz 4
9. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2
10. Zu § 4 Absatz 2
11. Zu § 4 Absatz 2
12. Zu § 4 Absatz 4 Satz 3, § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 6, Absatz 5, § 6 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
13. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1, 2, 3 bis 6
Zu § 5
Zu § 5
14. Zu § 6 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Satz 5
15. Zu § 8 Absatz 2 Satz 1
16. Zu § 10 Absatz 1 und Absatz 1a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu § 11 Absatz 1 und 2
18. Zu Anlage 1 zu § 2 Nummer 4; § 4 Absatz 1 Nummer 3 Fußnote und Anlage 7 zu § 7 Absatz 1 , Abschnitt Aushang im Geschäftsraum letzter Satz, Abschnitt Aushang in der Kabine: Aufzählungszeichen 7 Satz 4 und 5 und Aufzählungszeichen 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Anlage 3 zu § 3 Absatz 2 Nummer 1
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2 Nummer 1) UV-Schutzbrillen
20. Zu Anlage 4 zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2 Tabelle Höchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand vorletzte Zeile Spalte Erythemwirksame Bestrahlung in Jm -2
21. Zu Anlage 7 zu § 7 Absatz 1 Abschnitt Aushang im Geschäftsraum Aufzählungszeichen 13a - neu -
Drucksache 329/10
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
... 11. Schulabschluss,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung – BKADV)
§ 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
§ 3 Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 4 Personenbezogene Daten sonstiger Personen
§ 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
§ 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
§ 7 Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
§ 8 Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
§ 9 Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 10 Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
§ 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle
Artikel 2 Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu den Nummern 6 bis 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Satz 2:
Zu Absatz 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Satz 2:
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 8
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Satz 2:
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Satz 2:
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1338: Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Drucksache 441/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung KOM (2010) 378 endg.
... h) „höherer Bildungsabschluss“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat, erworben wurde;
Drucksache 388/10
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 4. für 15- bis unter 67-jährige erwerbsfähige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- beziehungsweise Studienabschluss; weitere vermittlungsrelevante Informationen, insbesondere gesundheitliche Einschränkungen, Berufsentfremdung, Berufsrückkehrer nach § 20 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der gewünschte Ausbildungsberuf, der mögliche Ausbildungsbeginn und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach den §§ 118 bis 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur Anwendung von § 65 Absatz 4 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Verfahren zur Weiterentwicklung
§ 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 2
Zu § 3
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
D. Sonstige Kosten
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
F. Bürokratiekosten
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1357: Entwurf einer Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II
Drucksache 561/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Jugend in Bewegung" - Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen KOM (2010) 477 endg.
... Bis zum Jahr 2020 dürften 35 % aller Arbeitsplätze eine hohe Qualifikation gepaart mit Anpassungs- und Innovationsfähigkeit erfordern; heute liegt der Anteil dieser Arbeitsplätze bei 29 %. Die Zahl der Arbeitsplätze für Hochqualifizierte3 steigt damit um 15 Millionen. Für immer mehr Arbeitsplätze werden digitale Kompetenzen (eskills) benötigt; in der EU wird die Wirtschaft jedoch durch einen Mangel an hoch qualifizierten Fachkräften im IKT-Bereich ausgebremst.4 Weniger als ein Drittel der Menschen in der EU (31,1 %5) hat einen Hochschulabschluss (USA: über 40 %, Japan: über 50 %). Der Anteil der Forscher an der Erwerbsbevölkerung ist in der EU geringer als in den konkurrierenden Wirtschaftsräumen.6 In der Strategie "Europa 2020" ist als Kernziel festgelegt, den Anteil der 30-34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Abschluss in der EU bis zum Jahr 2020 auf mindestens 40 % anzuheben.
1. Einleitung
1.1. Schwerpunkt der Initiative
2. Ausarbeitung moderner Systeme für die Allgemeine und berufliche Bildung, die Schlüsselkompetenzen vermitteln und Exzellenz Hervorbringen
3. Steigerung der Attraktivität der Hochschulbildung im Hinblick auf die wissensbasierte Wirtschaft
4. Förderung einer umfassenden Ausweitung des Transnationalen Lernens sowie der Beschäftigungsmobilität Junger Menschen
4.1. Förderung der Mobilität zu Lernzwecken
4.2. Förderung der Beschäftigungsmobilität
5. Ein Rahmen für die Jugendbeschäftigung
5.1. Unterstützung auf dem Weg zur ersten Arbeitsstelle und beim Start in den Beruf
5.2. Unterstützung besonders gefährdeter junger Menschen
5.3. Adäquate soziale Absicherung junger Menschen
5.4. Förderung von Jungunternehmern und selbständiger Tätigkeit
6. Volle Ausschöpfung des Potenzials der EU-Finanzierungsprogramme
7. überwachung und Berichterstattung
8. Informationskampagne
9. Fazit
Drucksache 113/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020
... – Der Anteil der Schulabbrecher sollte auf unter 10 % abgesenkt werden, und mindestens 40 % der jüngeren Generation sollten einen Hochschulabschluss haben.
Drucksache 825/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV )
... Die Notwendigkeit für eine staatliche Anerkennung von Schulungsträgern besteht nicht, sondern es genügt eine Akkreditierung. Es geht hier um einen ca. zwölf- bzw. fünfstündigen Lehrgang und nicht um einen Schulabschluss, Lehrberuf oder ein Studium, daher ist eine Akkreditierung ausreichend. Der Änderungsvorschlag entlastet die Vollzugsbehörden, garantiert dennoch eine hohe Qualität und hat außerdem den Vorteil einer bundeseinheitlichen Regelung, die Doppelarbeit der Behörden vermeidet und fachlich geboten ist, da die Schulungstätigkeit bundesweit ausgeübt werden darf.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
A Änderungen
1. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 6 - neu - und 7 - neu - Dem § 3 Absatz 2 sind folgende Nummern 6 und 7 anzufügen:
2. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
3. Zu § 3 Absatz 4
4. Zu § 4 Absatz 2
5. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1, 2, 3 bis 6
6. Zu § 6 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Satz 5
7. Zu § 8 Absatz 2 Satz 1
8. Zu § 10 Absatz 1 und Absatz 1a - neu - § 10 ist wie folgt zu ändern:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu § 11 Absatz 1 und 2
10. Zu Anlage 3 zu § 3 Absatz 2 Nummer 1
Anlage 3 UV-Schutzbrillen
11. Zu Anlage 4 zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2
12. Zu Anlage 7 zu § 7 Absatz 1
B Entschließung
Drucksache 26/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein aktualisierter strategischer Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung KOM (2008) 865 endg.; Ratsdok. 17535/08
... Hinzu kommt, dass in vielen Wettbewerberländern der EU der Anteil der Personen mit Hochschulabschluss höher ist. In der EU beträgt der durchschnittliche Anteil in der Gruppe der 25-64-Jährigen 23 % – gegenüber 40 % in Japan, 39 % in den Vereinigten Staaten, 32 % in Australien und Korea und 27 % in Neuseeland.
Drucksache 3/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... b) höchster erreichter Schulabschluss,
A. Problem und Ziel
I. Zensusgesetz 2011 ZensG 2011
II. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 ZensVorbG 2011
III. Mikrozensusgesetz 2005 MZG 2005
B. Lösung
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
C. Alternativen
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
E. Sonstige Kosten
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
F. Bürokratiekosten
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung
§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 8 Erhebungen in Sonderbereichen
§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
Abschnitt 3 Organisation
§ 10 Erhebungsstellen
§ 11 Erhebungsbeauftragte
§ 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
§ 13 Ordnungsnummern
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
§ 15 Mehrfachfalluntersuchung
§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
§ 17 Sicherung und Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse
Abschnitt 5 Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
§ 19 Löschung
§ 20 Datenübermittlungen
§ 21 Information der Öffentlichkeit
§ 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Artikel 2 Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Artikel 3 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes
§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes
IV. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu den Nummern 13 bis 16
Zu Nummer 17
Zu den Nummern 20 bis 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Nummer 2
Zu Absatz 7
Zu § 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den Nummern 10 bis 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu den Nummer n
Zu Nummer 17
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Abschnitt 5
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 6
Zu § 23
Zu § 24
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 544: Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Drucksache 111/09 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... 2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige schulische Ausbildung oder
Drucksache 315/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur Umsetzung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten 2008-2010
... 19. weist darauf hin, dass die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen in Europa nach wie vor zu hoch ist; erinnert ferner daran, dass Erfahrungen bei früheren Wirtschaftskrisen gezeigt haben, dass junge Erwachsene, die nach ihrer Ausbildung arbeitslos werden, wesentlich weniger in der Lage sind, eine Beschäftigung zu finden; erachtet es daher als besonders wichtig, dass alle Mitgliedstaaten das Ziel gemäß der Leitlinie Nr. 18 erreichen, wonach jedem Jugendlichen nach Schulabschluss innerhalb von vier Monaten eine Stelle, Lehrstelle, Zusatzausbildung oder andere Maßnahme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit angeboten werden soll;
Allgemeines: Wirtschaftsaufschwung und beschäftigungspolitische Vorgaben
Die Beschäftigungspolitischen Leitlinien 2008-2010: Sie müssen rigoros umgesetzt werden
Die Wirtschaftskrise erfordert ein koordiniertes Vorgehen
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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