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236 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schulabschluss"


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Drucksache 27/13

... Buches Sozialgesetzbuch Aufgaben im Bereich der Pflege oder Betreuung wahrgenommen haben, erhalten durch die Neuregelung in § 7 Absatz 4 Nummer 3 Altenpflegegesetz erstmalig die Möglichkeit, einen Antrag auf Verkürzung der Altenpflegeausbildung zu stellen. Die zuständigen Stellen der Länder entscheiden auch hier im Rahmen des bereits bestehenden Verfahrens zur Ausbildungsverkürzung und zusätzlich auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung über eine Ausbildungsverkürzung. Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zur Altenpflegeausbildung bleiben durch die Neuregelung unberührt. Die Größe der Personengruppe, die trotz eines mittleren Schulabschlusses weder über eine Pflegehelferausbildung noch eine andere berufliche Ausbildung verfügt, ist nicht bekannt. Es wird geschätzt, dass maximal 1.200 Antragstellungen pro Jahr von dieser Personengruppe erfolgen werden. Für Bürgerinnen und Bürger wird daher aufgrund des Antragserfordernisses von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von bis zu 700 Stunden und für die Länder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über die Ausbildungsverkürzung von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von bis zu 60.000 Euro ausgegangen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 27/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Altenpflegegesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 131b
Weiterbildungsförderung in der Altenpflege

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen und Nachhaltigkeit

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2447: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 141/1/13

... 34. Der Bundesrat bekennt sich ausdrücklich zum bildungsbezogenen Kernziel der Europa-2020-Strategie, das Bund und Länder für Deutschland im Zuge der freiwilligen EU-Bildungskooperation in ein nationales Ziel umgesetzt haben: die Senkung der Quote früher Schulabgänger auf unter 10 Prozent und die Steigerung der Quote der 30 bis 34-Jährigen mit tertiären oder gleichwertigen Abschlüssen unter Einbezug von ISCED-4-Abschlüssen auf mindestens 42 Prozent. Er verwahrt sich aber gegen die Feststellung der Kommission, wonach es in beiden Teilbereichen des Kernziels "keine Fortschritte" gebe. Demgegenüber verweist er auf die spürbaren Verbesserungen, die in den Mitgliedstaaten insgesamt wie auch in Deutschland während der letzten Jahre erreicht werden konnten. So hat Deutschland bereits im Jahr 2011 sein nationales Teilziel im Bereich der Tertiär- bzw. gleichwertigen Abschlüsse erreicht. Zur weiteren Reduzierung der Schülerinnen und Schüler ohne Schulabschluss haben die deutschen Länder u. a. eine gemeinsame Förderstrategie vereinbart und umfangreiche Förderprogramme - auch mit Mitteln der EU - aufgelegt. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass Maßnahmen und Reformen im Bildungsbereich Zeit benötigen, bis sie in umfassender Weise wirksam werden.



Drucksache 433/13

... 1. für Personen, deren Vater oder Mutter nicht im selben Haushalt leben wie sie selbst: höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen sowie höchster beruflicher Ausbildungsabschluss- und höchster Hochschulabschluss des nicht im Haushalt lebenden Elternteils;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Zweck, Art und Umfang der Erhebung

§ 2
Erhebungseinheiten

§ 3
Erhebungsmerkmale

§ 4
Auskunftserteilung

§ 5
Anwendung von Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt der Regelung

II. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

III. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2565: Entwurf einer Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 182/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union die Auffassung bekräftigt, dass der Fachkräftebedarf auf Grund der demografischen Entwicklung auch im Bereich solcher Berufe besteht, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetzen und daher auch nichtakademische Fachkräfte von den Regelungen zur Blauen Karte EU profitieren sollten (Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2013, BR-Drucksache 848/11(B)).



Drucksache 158/13

... aa) der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/13




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Führen der Berufsbezeichnung

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3
Unterrichtungspflichten

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 4
Ausbildungsziel

§ 5
Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 6
Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen

§ 7
Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben

§ 8
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 9
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 10
Anrechnung von Fehlzeiten

§ 11
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 12
Ausbildungsvertrag

§ 13
Pflichten des Ausbildungsträgers

§ 14
Pflichten der Schülerin oder des Schülers

§ 15
Ausbildungsvergütung

§ 16
Probezeit

§ 17
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 18
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 19
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 20
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 21
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 22
Dienstleistungserbringende Personen

§ 23
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 24
Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 25
Bescheinigungen der zuständigen Behörde

§ 26
Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten

Abschnitt 5
Zuständigkeiten

§ 27
Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 28
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 29
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 30
Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 31
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

§ 32
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Artikel 4
Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 471/1/13

... 5. Der Bundesrat unterstützt die Ziele der Europa-2020-Strategie im Bildungsbereich und verweist in diesem Zusammenhang auf die nationalen Ziele, die sich Deutschland für die Reduktion der Zahl der frühen Schulabgänger und die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat. Er bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitsunterlage der Kommission (SWD(2013) 355 final) bei der Angabe der "Personen mit Hochschulabschluss" (vgl. Tabelle VIII: Arbeitsmarkt- und Sozialindikatoren) nicht die nationale Definition dieses Ziels (unter Einbezug von Personen mit ISCED-4-Abschlüssen) berücksichtigt.



Drucksache 444/13

... Wissenschaftlich ausgebildete Personen, die ein einschlägiges Studium auf dem Niveau der Qualifikationsebenen 7 und 8 des Deutschen Qualifikationsrahmens (d.h. mit Master, Diplom, Staatsexamen oder Promotion) abgeschlossen haben, sind auch ohne Teilnahme an der fachlichen Zusatzausbildung zur Lebensmittelkontrolle befähigt. Unerheblich ist hierbei, ob der Hochschulabschluss im Inland oder im Ausland erworben ist. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass es sich um einen Studiengang handelt, der einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt. Dies ist insbesondere bei den Studiengängen der Veterinärmedizin, der Lebensmittelchemie und der Lebensmitteltechnologie der Fall. Im Einzelfall sind -je nach Studienschwerpunkt - auch andere Abschlüsse denkbar, z.B. im Bereich der Ökotrophologie.



Drucksache 603/13

... 21. Siehe Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1). Eines der Kernziele, die der Europäische Rat im Rahmen der Strategie Europa 2020 beschlossen hat, besteht darin, den Anteil der Schulabbrecher auf unter 10 % zu senken und sicherzustellen, dass mindestens 40 % der jüngeren Generation über einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.



Drucksache 379/13

... "Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt." ‘



Drucksache 92/12

... (9) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Dauer der Förderung 12 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Offiziere, die mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht haben, beträgt die Dauer der Förderung nach einer Dienstzeit von



Drucksache 1/12

... 2.3. Hochschulabschluss



Drucksache 725/12

... Auch wenn über die letzten fünf Jahre Fortschritte beim Anteil der Hochschulabsolventen gemacht wurden, sind noch weitere Anstrengungen notwendig, um das Kernziel, den Anteil junger Menschen mit Hochschulabschluss auf 40 % zu steigern, zu erreichen.



Drucksache 89/12 (Beschluss)

... Ein Ausschluss des Prüfers, soweit er die zu prüfende Person selbst ausgebildet hat, erscheint nicht notwendig. Insbesondere kleinere Industrie- und Handelskammern dürften andernfalls Probleme haben, genügend geeignete Prüfer zu berufen, da diese Personen im Regelfall auch ausbilden. Da alle IHK-Prüfungen von mindestens drei Prüfern abgenommen werden, ist die Ordnungsgemäßheit der Prüfung sichergestellt und eine Übervorteilung eines Prüflings ausgeschlossen. Zudem hat jeder Prüfling die Möglichkeit, einen Prüfer als befangen abzulehnen. Auch in zahlreichen anderen Prüfungsbereichen (Schule, Berufsausbildung, Hochschulabschluss) sind Personen, die mit der Ausbildung des Prüflings befasst waren, auch Mitglied im Prüfungsausschuss.



Drucksache 236/12

... (1) Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.



Drucksache 31/12

... hh) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Mit freundlichen Grüßen

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen

§ 1
Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus

§ 2
Inhalt der Datei und Speicherungspflicht

§ 3
Zu speichernde Datenarten

§ 4
Beschränkte und verdeckte Speicherung

§ 5
Zugriff auf die Daten

§ 6
Weitere Verwendung der Daten

§ 7
Erweiterte Datennutzung

§ 8
Übermittlung von Erkenntnissen

§ 9
Datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 10
Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen

§ 11
Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen

§ 12
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

§ 13
Errichtungsanordnung

§ 14
Einschränkung von Grundrechten

§ 15
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Evaluierung

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Erfüllungsaufwand

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VII. Nachhaltigkeit

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1971: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus


 
 
 


Drucksache 330/12

... Der Anteil von Frauen in Spitzenpositionen steht im Widerspruch zum Ausbildungsstand der Frauen in Deutschland. Unter anderem vom Statistischen Bundesamt und vom DIW ermittelte Zahlen belegen, dass der Anteil von Hochschulabsolventinnen bereits 1995 bei mindestens 40 % lag - auch in den Wirtschaftswissenschaften. Seit 2005 liegt der Frauenanteil bei den Hochschulabschlüssen bei über 50 % mit weiter ansteigender Tendenz. Im Jahr 2008 verfügten beispielsweise 67 % der Frauen gegenüber 62 % der Männer über einen Hochschulabschluss. Diese Entwicklung des Qualifikationsniveaus entspricht in keiner Weise der Entwicklung des Frauenanteils bei den Spitzenpositionen der Wirtschaft.



Drucksache 89/1/12

... Ein Ausschluss des Prüfers, soweit er die zu prüfende Person selbst ausgebildet hat, erscheint nicht notwendig. Insbesondere kleinere Industrie- und Handelskammern dürften andernfalls Probleme haben, genügend geeignete Prüfer zu berufen, da diese Personen im Regelfall auch ausbilden. Da alle IHK-Prüfungen von mindestens drei Prüfern abgenommen werden, ist die Ordnungsgemäßheit der Prüfung sichergestellt und eine Übervorteilung eines Prüflings ausgeschlossen. Zudem hat jeder Prüfling die Möglichkeit, einen Prüfer als befangen abzulehnen. Auch in zahlreichen anderen Prüfungsbereichen (Schule, Berufsausbildung, Hochschulabschluss) sind Personen, die mit der Ausbildung des Prüflings befasst waren, auch Mitglied im Prüfungsausschuss.



Drucksache 505/12

... - vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht, ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt sowie jeweils im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/12




B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Verwaltungsaufwand

3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 25b
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Im Einzelnen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 4

Nummer 5

Zu Absatz 2

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 309/12

... Der Patentanwaltsberuf in der Schweiz wurde durch das Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts AS 2011, 2259) neu geregelt. Wer in der Schweiz den Titel "Patentanwältin", "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attorney" tragen will, muss gemäß Artikel 2 PAG über ausgewiesene Berufsqualifikationen verfügen (Nachweis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses, Patentanwaltsprüfung und praktische Tätigkeit) und sich in das Schweizerische Patentanwaltsregister eintragen lassen. Der schweizerische Patentanwaltsberuf stellt damit einen reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 1 der



Drucksache 759/12

... Im Jahreswachstumsbericht 20132 unterstrich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten den jungen Menschen beim Übergang von der Schule ins Erwerbsleben helfen und Ausbildungsgarantien einführen sollten, in deren Rahmen jeder Jugendliche unter 25 Jahren binnen vier Monaten nach Schulabschluss oder Verlust des Arbeitsplatzes ein Angebot über einen Arbeitsplatz, eine Weiterbildung, eine Ausbildungsstelle oder eine Praktikantenstelle erhält. Es ist möglich, derartige Regelungen über den Europäischen Sozialfonds zu kofinanzieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 759/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4 Rechtsgrundlage:

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. FAKULTATIVE Angaben

Vorschlag

Konzepte für den Aufbau von Partnerschaften

Frühzeitiges Eingreifen und frühzeitige Aktivierung

Maßnahmen zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt Verbesserung der Qualifikationen

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

Einsatz der EU-Strukturfonds

Bewertung und ständige Verbesserung der Systeme

Umsetzung der Jugendgarantie-Systeme

4 Finanzierung

Bewährte Verfahren

4 Monitoring

4 Sensibilisierung


 
 
 


Drucksache 725/12 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat stellt fest, dass die Darstellung der Zielsetzungen der Bologna-Pathfinder-Group in ihrer Verkürzung nicht zutreffend ist. Ziel ist nicht die Gleichbehandlung aller Absolventen unabhängig davon, wo sie ihren Hochschulabschluss erworben haben, indem der Schwerpunkt von der derzeitigen Anerkennung einzelner Abschlüsse auf ein Konzept verlagert wird, das sich auf Vertrauen in das System stützt, in dem der Abschluss erworben wurde, vielmehr sollen die Möglichkeiten einer schnelleren Anerkennung auf der Basis von Erfahrungen in einzelnen Ländern mit dem Ziel ausgewertet und erprobt werden, mögliche Wege einer "automatischen Anerkennung" aufzuzeigen, ohne dass diese bereits auf den hier aufgezeigten Lösungsweg festgelegt sind.



Drucksache 725/1/12

... 14. Der Bundesrat stellt fest, dass die Darstellung der Zielsetzungen der Bologna-Pathfinder-Group in ihrer Verkürzung nicht zutreffend ist. Ziel ist nicht die Gleichbehandlung aller Absolventen unabhängig davon, wo sie ihren Hochschulabschluss erworben haben, indem der Schwerpunkt von der derzeitigen Anerkennung einzelner Abschlüsse auf ein Konzept verlagert wird, das sich auf Vertrauen in das System stützt, in dem der Abschluss erworben wurde, vielmehr sollen die Möglichkeiten einer schnelleren Anerkennung auf der Basis von Erfahrungen in einzelnen Ländern mit dem Ziel ausgewertet und erprobt werden, mögliche Wege einer "automatischen Anerkennung" aufzuzeigen, ohne dass diese bereits auf den hier aufgezeigten Lösungsweg festgelegt sind.



Drucksache 608/1/12

... 2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird, wobei Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss auch danach unterrichten dürfen, sofern sie über langjährige Berufserfahrung verfügen und sich angemessen weitergebildet haben;



Drucksache 608/12

... aa) der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*)(Notfallsanitätergesetz - NotSanG)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Führen der Berufsbezeichnung

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3
Unterrichtungspflichten

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 4
Ausbildungsziel

§ 5
Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 6
Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen

§ 7
Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben

§ 8
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 9
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 10
Anrechnung von Fehlzeiten

§ 11
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 12
Ausbildungsvertrag

§ 13
Pflichten des Ausbildungsträgers

§ 14
Pflichten der Schülerin oder des Schülers

§ 15
Ausbildungsvergütung

§ 16
Probezeit

§ 17
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 18
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 19
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 20
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 21
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 22
Dienstleistungserbringende Personen

§ 23
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 24
Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 25
Bescheinigungen der zuständigen Behörde

§ 26
Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten

Abschnitt 5
Zuständigkeiten

§ 27
Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 28
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 29
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 30
Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 31
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

§ 32
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Artikel 4
Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2180: Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung des Hebammengesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 629/1/11

... 80. Gemäß dem Kommissionsvorschlag soll die Erfüllung so genannter Ex-ante-Konditionalitäten durch die Mitgliedstaaten bzw. Regionen Voraussetzung zur Gewährung von Fördermitteln aus den europäischen Strukturfonds sein. Wird eine Ex-ante-Konditionalität nicht erfüllt, so soll die Kommission insofern befugt sein, die Zahlungen an das jeweilige operationelle Strukturförder-Programm auszusetzen (Artikel 17 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags). Für den Bereich der Hochschulbildung sieht Anhang IV Nummer 9.2 als Ex-ante-Konditionalitäten eine Strategie auf nationaler oder regionaler Ebene zur Steigerung der Hochschulabschlussquote sowie von Qualität und Effizienz der Ausbildung vor. Diese hat im Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Wachstum und Beschäftigung unterstützen - eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen (KOM (2011)



Drucksache 848/1/11

... Die Änderung folgt der Empfehlung der "Hochrangigen Konsensgruppe Fachkräftebedarf und Zuwanderung", den Begriff "angemessen" in § 16 Absatz 4 AufenthG-E flexibel auszulegen und festzuschreiben, dass es ausreicht, wenn ein Arbeitsplatz in der Regel einen Hochschulabschluss voraussetzt. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Arbeitsplatz nicht mit einem ausländischen Hochschulabsolventen besetzt werden kann, weil sein Studienabschluss als nicht einschlägig bewertet wird.



Drucksache 371/11

... (4) der Anteil der Schulabbrecher sollte auf unter 10 % abgesenkt werden, und mindestens 40 % der jüngeren Generation sollten einen Hochschulabschluss haben;



Drucksache 876/11

... Gleichzeitig wurden diejenigen jungen Menschen, die Arbeit haben, vom Rückgang der Zahl der Dauerarbeitsplätze während der Krise unverhältnismäßig stark betroffen: Sie sind unter den Inhabern befristeter Arbeitsverträge überrepräsentiert. Auch wenn befristete Verträge ein Sprungbrett zu stabileren Beschäftigungsformen sein können, ist es doch in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der befristeten Verträge höher ist, auch schwieriger, von einem solchen zu einem unbefristeten Vertrag überzugehen. Dies kann zu einer Segmentierung der Arbeitsmärkte führen, wobei die jungen Menschen am unteren Ende gefangen sind, mit weniger innerbetrieblicher Ausbildung, niedrigerem Arbeitsentgelt und schlechteren Aussichten auf langfristige Beschäftigung und beruflichen Aufstieg4. Die Probleme auf dem Arbeitsmarkt wirken sich auch negativ auf die 25- bis 29-Jährigen mit Hochschulabschluss aus, für die es schwieriger wird, einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu finden.



Drucksache 834/1/11

... 85. Die regelhafte Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern an Hochschulen würde einen Systemwandel im Gesundheitssystem bedeuten. Das deutsche Gesundheitssystem weist eine hohe Fachkraftdichte in der pflegerischen Versorgung auf. So sind in den Krankenhäusern im Bereich der Pflege fast ausschließlich Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und - pfleger (d.h. Fachkräfte mit einer dreijährigen Ausbildung, die mindestens den mittleren Schulabschluss voraussetzt) tätig und auch die Qualität der ambulanten medizinischen Versorgung und der hohe Grad an Krankenhausvermeidung, der dadurch erreicht wird, sind nur mit der hohen Fachkraftquote erzielbar. Eine deutliche Steigerung des Anteils an Pflegekräften mit Hochschulabschluss müsste aus Kostengründen aber gleichzeitig zu einer deutlichen Anhebung des Anteils an niedrig qualifizierten und schlechter bezahlten Pflegekräften führen. Inwieweit eine solche Entwicklung dem derzeitigen strukturellen Ansatz vorzuziehen wäre, ist eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für das Gesundheitssystem, die nicht allein auf dem Ziel beruhen darf, einen Teil der Berufsangehörigen im System der automatischen Anerkennung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 834/1/11




Europäischer Berufsausweis

2 Allgemeines

Zu einzelnen Vorschriften

Artikel 4a

Artikel 4c

Artikel 4a
bis e

Zum Beruf des Notars

Artikel 4f

Artikel 4b
und 4e (IMI)

Artikel 7

Artikel 12

Artikel 11
und 13

Artikel 14

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 31

Artikel 46
Absatz 1 Buchstabe a und b

Artikel 49a

Artikel 53

Artikel 56a

Artikel 57

Artikel 58a

Artikel 59

Anhang IV

Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 121/11

... Satz 1 Nummer 2 regelt in Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie die erforderliche Schulausbildung. Ein erfolgreicher Schulabschluss im Sekundarbereich I ist Voraussetzung für den Erwerb eines Triebfahrzeugführerscheins. Voraussetzung ist zumindest ein Hauptschulabschluss, der am Ende der Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann, denn nach der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1993 i.d. F. vom 1. 10.2010) werden im Sekundarbereich I sowohl der Hauptschulabschluss als auch der Mittlere Schulabschluss (Realschulabschluss, Mittlere Reife) vergeben. Somit entspricht diese Voraussetzung den europäischen Vorgaben nach einer mindestens neunjährigen Schulausbildung (Sekundarstufe).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

4 Bund

Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften2

Artikel 1
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)

Erster Abschnitt

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Fahrberechtigung

§ 4
Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

Zweiter Abschnitt

§ 5
Voraussetzungen

§ 6
Ausbildung

§ 7
Prüfungen

§ 8
Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

§ 9
Ausstellung der Zusatzbescheinigung

Dritter Abschnitt

§ 10
Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen

§ 11
Regelmäßige Überprüfungen

§ 12
Überwachung der Triebfahrzeugführer

§ 13
Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

Vierter Abschnitt

§ 14
Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation

§ 15
Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation

§ 16
Anerkennung von Ärzten und Psychologen

§ 17
Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

§ 18
Rechts- und Fachaufsicht

Fünfter Abschnitt

§ 19
Kontrollen durch die zuständige Behörde

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt

§ 21
Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

A. Inhalt

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung

C. Fälschungsschutz

D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins

Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Ein Triebfahrzeugführer

1.2. Sehvermögen

1.3. Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

2.1. Ärztliche Untersuchungen

2.2. Psychologische Untersuchungen

3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

2. Ausbildungsinhalte

Anlage 6
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Prüfungen und Kontrollen

2. Kenntnis der Fahrzeuge

3. Bremsberechnung und Bremsprobe

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

7. Stillstand des Zuges

Anlage 7
(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Bremsberechnung

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

3. Kenntnis über Bahnanlagen

4. Führen des Zuges

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss

6. Sprachprüfungen

Anlage 8
(zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode

Anlage 9
(zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine

1. Register der Triebfahrzeugführerscheine

Teil 1
Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 2
Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend Anlage 1 TfV)

Teil 3
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 4
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

2. Auskunftsrechte

Anlage 10
(zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

1. Register der Zusatzbescheinigungen

Teil 1
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

Teil 2
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend Anlage 2 TfV)

Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

Teil 4

2. Auskunftsrechte

Anlage 11
(zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen

1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen

2. Häufigkeit der Überprüfungen

Anlage 12
(zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung

2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

3. Fälschungsschutz

4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

3 Ermächtigungsgrundlagen

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand:

4 Bund

Länder und Gemeinden

Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Anlage 3

Zu Anlage 4

Zu Anlage 5

Zu den Anlagen 6 und 7

Zu Anlage 8

Zu den Anlagen 9 und 10

Zu Anlage 11

Zu Anlage 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 2

Zu Gebührenposition 10.1

Zu Gebührenposition 10.2

Zu Gebührenposition 10.3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1468: Entwurf einer Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 313/1/11

... Produktionsschulen arbeiten ihrem Wesen nach berufsvorbereitend und können auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Da im Rahmen der §§ 51 und 53 SGB III-E (bisher: §§ 61 und 61a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 183 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III , Artikel 2 Nummer 18 § 165 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III

3. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9b - neu - SGB III

§ 9b
Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 10 SGB III

§ 10
Freie Förderung

5. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 36 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III

6. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 45 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 SGB III

Zu a:

Zu b:

7. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III

Zu a:

Zu b:

8. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III

9. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 SGB III

10. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III

11. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III

12. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III

§ 51a
Einstiegsqualifizierung

13. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III

14. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 3 SGB III

15. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB III

16. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 75 Absatz 3 - neu - SGB III

17. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III

18. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB III

19. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III

20. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 82 Satz 1 Nummer 1 SGB III

21. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 89 Satz 2 - neu - SGB III

22. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 92a - neu - SGB III

Zweiter Unterabschnitt Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse

§ 92a
Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse

Zu § 92a

Zu § 27

23. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 94 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und § 132 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

2 Hilfsempfehlung

24. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 und § 94 SGB III

25. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

26. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III

27. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III

28. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

29. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

30. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 180 Absatz 4 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB III

Zu a:

Zu b:

31. Zu Artikel 2 Nummer 90 § 421r SGB III

32. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe c1 - neu - § 16 Absatz 3a - neu - SGB II

33. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 8 SGB II

34. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -, Absatz 2, 4, 6, 8 und 9 - neu - SGB II

Zu a und c:

[Zu b:

{Zu e:

Zu f:

37. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2, Absatz 3a - neu -, 3 b - neu - SGB II

Zu a:

Zu b:

Zu d:

Zu § 16e

Zu § 16e

38. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 16f SGB II

§ 16f
Freie Förderung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

39. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II

40. Zu Artikel 39 § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 2a - neu - SGBII § 51 bDatV

'Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

41. Zur Umsetzung ausbildungsbegleitender Hilfen

42. Zum Gesetzentwurf insgesamt - § 4 SGB III


 
 
 


Drucksache 556/11 (Beschluss)

... Produktionsschulen und auch Jugendwerkstätten arbeiten ihrem Wesen nach berufsvorbereitend und können auch auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Da im Rahmen von § 51 SGB III-neu (bisher § 61

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III

2. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III

3. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III

§ 51a
Einstiegsqualifizierung

4. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III


 
 
 


Drucksache 313/11 (Beschluss)

... Produktionsschulen arbeiten ihrem Wesen nach berufsvorbereitend und können auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Da im Rahmen der §§ 51 und 53 SGB III-E (bisher: §§ 61 und 61a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 § 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 183 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III , Artikel 2 Nummer 18 § 165 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III

3. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9b - neu - SGB III

§ 9b
Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 10 SGB III

§ 10
Freie Förderung

5. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 45 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 SGB III

Zu a:

Zu b:

6. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 48 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III

Zu a:

Zu b:

7. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 SGB III

8. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III

9. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III

10. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 51a - neu - SGB III

§ 51a
Einstiegsqualifizierung

11. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III

12. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 3 SGB III

13. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB III

14. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 75 Absatz 3 - neu - SGB III

15. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III

16. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB III

17. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 4a - neu - SGB III

18. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 82 Satz 1 Nummer 1 SGB III

19. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 89 Satz 2 - neu - SGB III

20. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 92a - neu - SGB III

Zweiter Unterabschnitt Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse

§ 92a
Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse

Zu § 92a

Zu § 27

21. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 93 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

22. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III

23. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III

24. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 176 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

25. Zu Artikel 2 Nummer 18 § 180 Absatz 4 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB III

Zu a:

Zu b:

26. Zu Artikel 2 Nummer 90 § 42 1 r SGB III

27. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe c1 - neu - § 16 Absatz 3a - neu - SGB II

28. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 8 SGB II

29. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -, Absatz 2, 4, 6, 8 und 9 - neu - SGB II

Zu a und c:

Zu b:

Zu e:

30. Zu Artikel 5 Nummer 7 § 16e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2, Absatz 3a - neu -, 3 b - neu - SGB II

Zu a:

Zu b:

Zu aa:

Zu bb:

Zu d:

Zu § 16e

Zu § 16e

31. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 16f SGB II

§ 16f
Freie Förderung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

32. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II

33. Zu Artikel 39 § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 2a - neu - SGB2§ 51bDatV

'Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

34. Zur Umsetzung ausbildungsbegleitender Hilfen


 
 
 


Drucksache 54/1/11

... (Kinder ohne Ausbildungsplatz) führt dies zu einer ungerechtfertigten Differenzierung. Kinder, die nach dem allgemeinbildenden Schulabschluss ihre ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen (schriftliche Bewerbungen bzw. Ablehnungen, Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit usw.) dokumentieren, wären nach dem vorliegenden Gesetzeswortlaut bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres trotz voller Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG

Zu a

Zu b

6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO

Zu a

Zu b

Zu c

11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG

12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG

13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO

14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO Artikel 4 Nummer 3aneu - § 19a EGAO

15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten

Artikel 4a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG

17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV

18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV

19. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 13a Absatz 1a Satz 1 ErbStG

20. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


 
 
 


Drucksache 834/11 (Beschluss)

... Die regelhafte Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern an Hochschulen würde einen Systemwandel im Gesundheitssystem bedeuten. Das deutsche Gesundheitssystem weist eine hohe Fachkraftdichte in der pflegerischen Versorgung auf. So sind in den Krankenhäusern im Bereich der Pflege fast ausschließlich Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und - pfleger (d.h. Fachkräfte mit einer dreijährigen Ausbildung, die mindestens den mittleren Schulabschluss voraussetzt) tätig und auch die Qualität der ambulanten medizinischen Versorgung und der hohe Grad an Krankenhausvermeidung, der dadurch erreicht wird, sind nur mit der hohen Fachkraftquote erzielbar. Eine deutliche Steigerung des Anteils an Pflegekräften mit Hochschulabschluss müsste aus Kostengründen aber gleichzeitig zu einer deutlichen Anhebung des Anteils an niedrig qualifizierten und schlechter bezahlten Pflegekräften führen. Inwieweit eine solche Entwicklung dem derzeitigen strukturellen Ansatz vorzuziehen wäre, ist eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für das Gesundheitssystem, die nicht allein auf dem Ziel beruhen darf, einen Teil der Berufsangehörigen im System der automatischen Anerkennung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 834/11 (Beschluss)




Europäischer Berufsausweis

2 Allgemeines

Zu einzelnen Vorschriften

Artikel 4a

Artikel 4c

Artikel 4a
bis e

Zum Beruf des Notars

Artikel 4f

Artikel 4b
und 4e (IMI)

Artikel 7

Artikel 12

Artikel 11
und 13

Artikel 14

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 31

Artikel 46
Absatz 1 Buchstabe a und b

Artikel 49a

Artikel 53

Artikel 55a

Artikel 56a

Artikel 57

Artikel 58a

Artikel 59

Anhang IV

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 43/11 (Beschluss)

... 5. Da der Sinn und die Notwendigkeit einer gesamtstaatlichen Strategie zur Bekämpfung von Schulabbruch von den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland bereits erkannt wurde, haben die Länder im Rahmen der Kultusministerkonferenz im März 2010 eine gemeinsame Förderstrategie angenommen. Darin haben die Länder Maßnahmen vereinbart, die die individuelle Förderung verstärken, Lernen neu gestalten, Abschlüsse ermöglichen, Partner verbinden, Qualitätssicherung und -entwicklung verstärken und Bildungsforschung intensivieren sollen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Chance auf einen Schulabschluss sowie die erfolgreiche Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben für alle Schüler und Schülerinnen zu erhöhen.



Drucksache 580/11

... 7. Bis 2020 sollte der Anteil der 30- bis 34-Jährigen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss haben, 40 % betragen.



Drucksache 848/11 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass die Blaue Karte EU auch für Berufe, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetzen, ein attraktives Instrument ist, um die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu fördern und so einem erhöhten Fachkräftebedarf auch in diesem Sektor zu begegnen.



Drucksache 54/11 (Beschluss)

... (Kinder ohne Ausbildungsplatz) führt dies zu einer ungerechtfertigten Differenzierung. Kinder, die nach dem allgemeinbildenden Schulabschluss ihre ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen (schriftliche Bewerbungen bzw. Ablehnungen, Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit usw.) dokumentieren, wären nach dem vorliegenden Gesetzeswortlaut bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres trotz voller Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 Inhaltsübersicht und § 61 EStDV

6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO

11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG

12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG

13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO

14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO

15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG

Artikel 4a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG

17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV

18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV

19. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


 
 
 


Drucksache 825/11

... - Erfüllung der Anforderungen für Kontrolleurinnen/Kontrolleure für mindestens einen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7, - Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor, Master) im Fachgebiet Agrarwissenschaften, Haushalts- und Ernährungswissenschaft oder Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Hochschulabschluss,



Drucksache 261/11

... , bei Beschädigten mit Fachhochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz und bei Beschädigten mit Hochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 14 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zu erhöhen.



Drucksache 190/11

... Die Bundesregierung hat - ergänzend zur bestehenden Berufseinstiegsbegleitung - durch die neue Initiative „Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss" eine ganzheitliche Betreuung für bundesweit rund 30.000 förderungsbedürftige Schülerinnen und Schüler ab der 7. Klasse mit bis zu 1000 Berufseinstiegsbegleitern bis hinein in die berufliche Ausbildung initiiert, um so zum erfolgreichen Schulabschluss und zum Ausbildungserfolg beizutragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/11




Nationales Reformprogramm Deutschland 2011

1. Einführung

2. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld

Tabelle

3. Überführung der fünf EU-2020-Kernziele in nationale Ziele

4 Vorbemerkung

a Förderung der Beschäftigung

b Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung

c Emissionsreduzierung, erneuerbare Energien und Energieeffizienz

d Verbesserung des Bildungsniveaus

e Förderung der sozialen Eingliederung, vor allem durch die Verringerung von Armut

4. Deutsches Aktionsprogramm 2011 für den Euro Plus Pakt

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit

Förderung der Beschäftigung

Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

Stärkung der Finanzstabilität

5. Wesentliche Maßnahmen zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Deutschland

a Wachstumsfreundliche Konsolidierung der öffentlichen Haushalte

b Sicherstellung eines stabilen und funktionsfähigen Finanzsektors

c Stärkung der Binnennachfrage

d Volle Nutzung des Arbeitskräftepotenzials sicherstellen

i. Stärkere Einbeziehung von Älteren in den Arbeitsmarkt „Arbeiten bis 67“

ii. Stärkere Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt

iii. Stärkere Integration von arbeitsmarktfernen Bevölkerungsgruppen „Integrativer Arbeitsmarkt“

iv. Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse „Attraktiver und transparenter Arbeitsmarkt“

e Den Beitrag des Bildungssystems zu Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften verbessern

6. Verwendung von EU-Fördermitteln

a Europäische Strukturfonds

b Entwicklung des ländlichen Raums Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP

Anhang
Übersicht der in Abschnitt 5 genannten Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 378/11 (Beschluss)

... Die praktische Bedeutung dieser Vorschriften tendiert demgegenüber gegen Null. Dass sich das Qualifikationsniveau eines reglementierten Berufes in zwei Mitgliedstaaten um zwei Qualifikationsstufen unterscheidet (z.B. ein Mitgliedstaat Studium nach Artikel 11d der Richtlinie, ein anderer Mitgliedstaat Hauptschulabschluss und Ausbildung nach Artikel 11b der Richtlinie), kommt in der Praxis so gut wie nie vor. Sollte es dennoch der Fall sein, könnten die Mitgliedstaaten die unmittelbare Anerkennung nicht hinreichend qualifizierter Personen jederzeit durch die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie verhindern. Die Qualifikationsstufen der Richtlinie führen zudem zu zahlreichen Missverständnissen mit den Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 378/11 (Beschluss)




2 Allgemeines:

Im Einzelnen:

Zu Frage 1

Zu Frage 2a

Zu Frage 2b

Zu Frage 2c

Zu Frage 3

Zu Frage 4

Zu Frage 5

Zu Frage 6

Zu Fragen 7 und 8 - Vorbemerkung

Zu Frage 7

Zu Frage 8

Zu Frage 9

Zu Frage 10

Zu Frage 11

Zu Frage 12

Zu Frage 13

Zu Frage 14

Zu Frage 15

Zu Frage 16

Zu Frage 17

Zu Frage 18

Zu Frage 19

Zu Frage 20

Zu Frage 21

Zu Frage 22

Zu Frage 23

Zu Frage 24

Berücksichtigung der Stellungnahme:


 
 
 


Drucksache 43/1/11

... 5. Da der Sinn und die Notwendigkeit einer gesamtstaatlichen Strategie zur Bekämpfung von Schulabbruch von den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland bereits erkannt wurde, haben die Länder im Rahmen der Kultusministerkonferenz im März 2010 eine gemeinsame Förderstrategie angenommen. Darin haben die Länder Maßnahmen vereinbart, die die individuelle Förderung verstärken, Lernen neu gestalten, Abschlüsse ermöglichen, Partner verbinden, Qualitätssicherung und -entwicklung verstärken und Bildungsforschung intensivieren sollen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Chance auf einen Schulabschluss sowie die erfolgreiche Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben für alle Schüler und Schülerinnen zu erhöhen.



Drucksache 773/11

... - vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht, ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt sowie jeweils im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist oder

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Drucksache 773/11




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Verwaltungsaufwand

3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 25b
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Ausgangslage

B. Im Einzelnen

Zu Ziffer 2.

Zu § 25b

Zu Ziffer 1

Zu Ziffer 2

Zu Ziffer 3

Zu Ziffer 4

Zu Ziffer 5

Zu Ziffer 6

Zu § 25b

Zu Ziffer 1

Zu Ziffer 2

Zu Ziffer 3

Zu § 25b

Zu § 25b

Zu § 25b

Zu § 25b

Zu § 25b

Zu Ziffer 3.

Zu Ziffer 4.

Zu Ziffer 5.


 
 
 


Drucksache 267/10

... Die Mitgliedstaaten sollten die Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Bildungs- und Qualifikationsangebot fördern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann. Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung müssen durch wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen, Bildungsangebote, die eine zweite Chance zum Schulabschluss bieten und gewährleisten, dass jeder Erwachsene Möglichkeiten zur Höherqualifizierung erhält, sowie durch eine gezielte Migrations- und Integrationspolitik ergänzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur Anerkennung von erworbenen Kompetenzen entwickeln, Hemmnisse für die berufliche und geografische Mobilität von Arbeitnehmern beseitigen, den Erwerb bereichsübergreifender Kompetenzen sowie Kreativität fördern und ihre Anstrengungen vor allem darauf konzentrieren, Personen mit geringem Qualifikationsniveau zu unterstützen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu erhöhen; gleichzeitig sollten sie Weiterbildung, Qualifizierung und Berufserfahrung hochqualifizierter Arbeitskräfte, einschließlich Forscher, fördern.

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Drucksache 267/10




Empfehlung für eine Empfehlung des Rates vom 27.4.2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 {KOM 2010 193 endgültig}

Begründung

Empfehlung für eine Empfehlung des Rates vom 27.4.2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020

Anhang
: Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union

Leitlinie 1: Gewährleistung der Qualität und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

Leitlinie 2: Beseitigung makroökonomischer Ungleichgewichte

Leitlinie 3: Abbau von Ungleichgewichten in der Eurozone

Leitlinie 4: Optimierung der FuE- sowie der Innovationsförderung, Stärkung des Wissensdreiecks und Freisetzung des Potenzials der digitalen Wirtschaft

Leitlinie 5: Verbesserung der Ressourceneffizienz und Abbau der Treibhausgase

Leitlinie 6: Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher und Modernisierung der industriellen Basis

Vorschlag

Begründung

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang
: Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Leitlinie 7: Erhöhung der Beschäftigungsquote und Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit

Leitlinie 8: Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens

Leitlinie 9: Steigerung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung

Leitlinie 10: Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Armut


 
 
 


Drucksache 667/10

... - Verringerung der Schulabbrecherquote auf 10 % und Erhöhung des Anteils der 30-34- jährigen mit Hochschulabschluss auf mindestens 40 % bis 2020,



Drucksache 69/10 (Beschluss)

... Der Umfang der von der Landeskasse zu vergütenden Tätigkeit des Rechtsanwalts wird zum einen vom Schwierigkeitsgrad der Rechtsangelegenheit und zum anderen von den individuellen Fähigkeiten des Rechtsuchenden bestimmt. In besonderem Maße wird der Stand der Ausbildung (Realschulabschluss, Abitur, Studium und Ausbildung) von Bedeutung sein, wie auch fehlende oder zumindest mangelnde allgemeine Kenntnisse. Aus dieser persönlichen Komponente in Abwägung zu Komplexität und juristischem Schwierigkeitsgrad des Lebenssachverhalts ergeben sich die Anforderungen, die im jeweiligen Einzelfall an eine über die bloße Beratungshilfe durch Beratung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts gestellt werden müssen. Insoweit ergibt sich, dass ein angemessenes Ergebnis hier nur einzelfallbezogen unter Heranziehung sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien gefunden werden kann. Allgemein auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Rechtsuchenden abzustellen, würde der vorliegenden Problematik nicht gerecht werden. Vorrangig geht es um die individuelle Fähigkeit zur Selbstvertretung, die bei dem einzelnen Rechtsuchenden geringer oder im Einzelfall auch stärker ausgeprägt sein kann (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rnr. 968).



Drucksache 679/10

... 1. einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und



Drucksache 825/1/10

... Die Notwendigkeit der Anerkennung von Schulungsträgern von staatlicher Seite besteht nicht. Es geht hier um einen ca. zwölf- bzw. fünfstündigen Lehrgang und nicht um einen Schulabschluss, Lehrberuf oder ein Studium, daher ist eine Akkreditierung ausreichend. Die Akkreditierung ist auf Grund von § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) Aufgabe des Bundes. Als Schulungsträger gelten somit auf Grund von § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) akkreditierte Unternehmen. Es kann nach einer Akkreditierung durch die DAkkS, die u.a. auch vom Bundesumweltministerium beaufsichtigt wird (§ 2 Nummer 6 AkkStelleG-Beleihungsverordnung), davon ausgegangen werden, dass akkreditierte Schulungsträger die Schulungen unabhängig, zuverlässig und fachgerecht durchführen.

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Drucksache 825/1/10




1. Zu § 2 Nummer 6

2. Zu § 2 Nummer 7

3. Zu § 2 Nummer 8

4. Zu § 2 Nummer 9

5. Zu § 2 Nummer 10

6. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 6 - neu - und 7 - neu -

7. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2

8. Zu § 3 Absatz 4

9. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2

10. Zu § 4 Absatz 2

11. Zu § 4 Absatz 2

12. Zu § 4 Absatz 4 Satz 3, § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 6, Absatz 5, § 6 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

13. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1, 2, 3 bis 6

Zu § 5

Zu § 5

14. Zu § 6 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Satz 5

15. Zu § 8 Absatz 2 Satz 1

16. Zu § 10 Absatz 1 und Absatz 1a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu § 11 Absatz 1 und 2

18. Zu Anlage 1 zu § 2 Nummer 4; § 4 Absatz 1 Nummer 3 Fußnote und Anlage 7 zu § 7 Absatz 1 , Abschnitt Aushang im Geschäftsraum letzter Satz, Abschnitt Aushang in der Kabine: Aufzählungszeichen 7 Satz 4 und 5 und Aufzählungszeichen 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Anlage 3 zu § 3 Absatz 2 Nummer 1

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 2 Nummer 1) UV-Schutzbrillen

20. Zu Anlage 4 zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2 Tabelle Höchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand vorletzte Zeile Spalte Erythemwirksame Bestrahlung in Jm -2

21. Zu Anlage 7 zu § 7 Absatz 1 Abschnitt Aushang im Geschäftsraum Aufzählungszeichen 13a - neu -


 
 
 


Drucksache 329/10

... 11. Schulabschluss,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung – BKADV)

§ 1
Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale

§ 2
Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind

§ 3
Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 4
Personenbezogene Daten sonstiger Personen

§ 5
Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind

§ 6
Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung

§ 7
Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen

§ 8
Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten

§ 9
Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 10
Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle

§ 11
Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle

Artikel 2
Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu den Nummern 6 bis 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Satz 2:

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 8

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Satz 2:

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1338: Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen


 
 
 


Drucksache 441/10

... h) „höherer Bildungsabschluss“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat, erworben wurde;



Drucksache 388/10

... 4. für 15- bis unter 67-jährige erwerbsfähige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- beziehungsweise Studienabschluss; weitere vermittlungsrelevante Informationen, insbesondere gesundheitliche Einschränkungen, Berufsentfremdung, Berufsrückkehrer nach § 20 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der gewünschte Ausbildungsberuf, der mögliche Ausbildungsbeginn und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach den §§ 118 bis 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur Anwendung von § 65 Absatz 4 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 2
Verfahren zur Weiterentwicklung

§ 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2

Zu § 3

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

D. Sonstige Kosten

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1357: Entwurf einer Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II


 
 
 


Drucksache 561/10

... Bis zum Jahr 2020 dürften 35 % aller Arbeitsplätze eine hohe Qualifikation gepaart mit Anpassungs- und Innovationsfähigkeit erfordern; heute liegt der Anteil dieser Arbeitsplätze bei 29 %. Die Zahl der Arbeitsplätze für Hochqualifizierte3 steigt damit um 15 Millionen. Für immer mehr Arbeitsplätze werden digitale Kompetenzen (eskills) benötigt; in der EU wird die Wirtschaft jedoch durch einen Mangel an hoch qualifizierten Fachkräften im IKT-Bereich ausgebremst.4 Weniger als ein Drittel der Menschen in der EU (31,1 %5) hat einen Hochschulabschluss (USA: über 40 %, Japan: über 50 %). Der Anteil der Forscher an der Erwerbsbevölkerung ist in der EU geringer als in den konkurrierenden Wirtschaftsräumen.6 In der Strategie "Europa 2020" ist als Kernziel festgelegt, den Anteil der 30-34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Abschluss in der EU bis zum Jahr 2020 auf mindestens 40 % anzuheben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 561/10




1. Einleitung

1.1. Schwerpunkt der Initiative

2. Ausarbeitung moderner Systeme für die Allgemeine und berufliche Bildung, die Schlüsselkompetenzen vermitteln und Exzellenz Hervorbringen

3. Steigerung der Attraktivität der Hochschulbildung im Hinblick auf die wissensbasierte Wirtschaft

4. Förderung einer umfassenden Ausweitung des Transnationalen Lernens sowie der Beschäftigungsmobilität Junger Menschen

4.1. Förderung der Mobilität zu Lernzwecken

4.2. Förderung der Beschäftigungsmobilität

5. Ein Rahmen für die Jugendbeschäftigung

5.1. Unterstützung auf dem Weg zur ersten Arbeitsstelle und beim Start in den Beruf

5.2. Unterstützung besonders gefährdeter junger Menschen

5.3. Adäquate soziale Absicherung junger Menschen

5.4. Förderung von Jungunternehmern und selbständiger Tätigkeit

6. Volle Ausschöpfung des Potenzials der EU-Finanzierungsprogramme

7. überwachung und Berichterstattung

8. Informationskampagne

9. Fazit


 
 
 


Drucksache 113/10

... – Der Anteil der Schulabbrecher sollte auf unter 10 % abgesenkt werden, und mindestens 40 % der jüngeren Generation sollten einen Hochschulabschluss haben.



Drucksache 825/10 (Beschluss)

... Die Notwendigkeit für eine staatliche Anerkennung von Schulungsträgern besteht nicht, sondern es genügt eine Akkreditierung. Es geht hier um einen ca. zwölf- bzw. fünfstündigen Lehrgang und nicht um einen Schulabschluss, Lehrberuf oder ein Studium, daher ist eine Akkreditierung ausreichend. Der Änderungsvorschlag entlastet die Vollzugsbehörden, garantiert dennoch eine hohe Qualität und hat außerdem den Vorteil einer bundeseinheitlichen Regelung, die Doppelarbeit der Behörden vermeidet und fachlich geboten ist, da die Schulungstätigkeit bundesweit ausgeübt werden darf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 825/10 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)

A Änderungen

1. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 6 - neu - und 7 - neu - Dem § 3 Absatz 2 sind folgende Nummern 6 und 7 anzufügen:

2. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2

3. Zu § 3 Absatz 4

4. Zu § 4 Absatz 2

5. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1, 2, 3 bis 6

6. Zu § 6 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Satz 5

7. Zu § 8 Absatz 2 Satz 1

8. Zu § 10 Absatz 1 und Absatz 1a - neu - § 10 ist wie folgt zu ändern:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu § 11 Absatz 1 und 2

10. Zu Anlage 3 zu § 3 Absatz 2 Nummer 1

Anlage 3
UV-Schutzbrillen

11. Zu Anlage 4 zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2

12. Zu Anlage 7 zu § 7 Absatz 1

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 26/09

... Hinzu kommt, dass in vielen Wettbewerberländern der EU der Anteil der Personen mit Hochschulabschluss höher ist. In der EU beträgt der durchschnittliche Anteil in der Gruppe der 25-64-Jährigen 23 % – gegenüber 40 % in Japan, 39 % in den Vereinigten Staaten, 32 % in Australien und Korea und 27 % in Neuseeland.



Drucksache 3/09

... b) höchster erreichter Schulabschluss,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/09




A. Problem und Ziel

I. Zensusgesetz 2011 ZensG 2011

II. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 ZensVorbG 2011

III. Mikrozensusgesetz 2005 MZG 2005

B. Lösung

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

C. Alternativen

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

E. Sonstige Kosten

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

F. Bürokratiekosten

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus

§ 2
Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung

§ 3
Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden

§ 4
Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 5
Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

§ 6
Gebäude- und Wohnungszählung

§ 7
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

§ 8
Erhebungen in Sonderbereichen

§ 9
Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung

Abschnitt 3
Organisation

§ 10
Erhebungsstellen

§ 11
Erhebungsbeauftragte

§ 12
Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung

§ 13
Ordnungsnummern

Abschnitt 4
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse

§ 14
Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften

§ 15
Mehrfachfalluntersuchung

§ 16
Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

§ 17
Sicherung und Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse

Abschnitt 5
Auskunftspflicht und Datenschutz

§ 18
Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung

§ 19
Löschung

§ 20
Datenübermittlungen

§ 21
Information der Öffentlichkeit

§ 22
Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 23
Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben

§ 24
Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

Artikel 2
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Artikel 3
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes

§ 16
Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zensusgesetz 2011

II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011

III. Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes

IV. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu den Nummern 13 bis 16

Zu Nummer 17

Zu den Nummern 20 bis 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Nummer 2

Zu Absatz 7

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu den Nummern 10 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu den Nummer n

Zu Nummer 17

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 bis 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 5

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 6

Zu § 23

Zu § 24

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 544: Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005


 
 
 


Drucksache 111/09 (Beschluss)

... 2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige schulische Ausbildung oder



Drucksache 315/09

... 19. weist darauf hin, dass die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen in Europa nach wie vor zu hoch ist; erinnert ferner daran, dass Erfahrungen bei früheren Wirtschaftskrisen gezeigt haben, dass junge Erwachsene, die nach ihrer Ausbildung arbeitslos werden, wesentlich weniger in der Lage sind, eine Beschäftigung zu finden; erachtet es daher als besonders wichtig, dass alle Mitgliedstaaten das Ziel gemäß der Leitlinie Nr. 18 erreichen, wonach jedem Jugendlichen nach Schulabschluss innerhalb von vier Monaten eine Stelle, Lehrstelle, Zusatzausbildung oder andere Maßnahme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit angeboten werden soll;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/09




Allgemeines: Wirtschaftsaufschwung und beschäftigungspolitische Vorgaben

Die Beschäftigungspolitischen Leitlinien 2008-2010: Sie müssen rigoros umgesetzt werden

Die Wirtschaftskrise erfordert ein koordiniertes Vorgehen


 
 
 


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